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Autor Thema: VGH BaWü 13.11.20, 2 S 2134/20 - Heilung vollaut. Bescheid durch Wid.-besch.  (Gelesen 6544 mal)

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23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat; Beschluss vom 13.11.2020; Az. 2 S 2134/20
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200004764&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren

Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
Leitsatz
1. Der behauptete Mangel des noch vor dem Inkrafttreten des § 10a RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BW) erfolgten vollautomatisierten Erlasses eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides ist jedenfalls dann „geheilt“, wenn dieser Bescheid im Widerspruchsverfahren durch einen Amtswalter überprüft und der Widerspruchsbescheid unterschrieben worden ist. Denn nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.(Rn.15)(Rn.16)

2. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO findet auch auf nur formal der Behörde zurechenbare Verwaltungsakte Anwendung, wenn mit dem Widerspruchsbescheid eine materielle behördlich verantwortete Regelung nachgeholt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerw-GE 140, 245, juris Rn. 20).(Rn.17)

Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2020 - 14 K 4050/19 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60,50 EUR festgesetzt.

Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
Gründe
1
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.05.2020 zuzulassen, hat keinen Erfolg.

2
Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen einen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2019 abgewiesen, mit dem die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für den Zeitraum Dezember 2018 bis einschließlich Februar 2019 in Höhe von 52,50 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, das heißt insgesamt zu 60,50 EUR herangezogen wurde.

3
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung hier nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie
sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998- 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris).

4
Nach diesen Maßstäben ergeben sich aus dem Zulassungsvortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

5
a) Die Klägerin wendet mit ihrer Antragsschrift zusammengefasst ein, der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, da er ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage vollständig automatisiert erlassen worden sei. Die den vollständig automatisierten Bescheiderlass gestattende Norm des § 10a RBStV sei erst zum 01.06.2020 in Kraft treten.

6
Hiermit vermag die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen.

7
Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, es sei unschädlich, dass die Ermächtigung zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden gemäß § 10a RBStV im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides noch nicht in Kraft gewesen sei. Denn im baden-württembergischen Landesrecht existiere keine mit der bundesrechtlichen Regelung des § 35a VwVfG vergleichbare Regelung. Insoweit werde auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG verwiesen.

8
Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

9
Die Vorschrift des § 10a RBStV, wonach die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, ist erst nach dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum 01.06.2020 in Kraft getreten und findet deshalb im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat und wovon auch die Beteiligten ausgehen, keine Anwendung.

10
Zutreffend geht das angegriffene Urteil auch davon aus, dass die mit Gesetz vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679) eingefügte und zum 01.01.2017, also noch vor dem Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides in Kraft getretene Vorschrift des § 35a VwVfG hier keine Anwendung findet. Danach kann ein Verwaltungsakt (nur dann) vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Diese bundesrechtliche Vorschrift gilt nach den Maßgaben der §§ 1 und 2 VwVfG nur im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, also nicht für die Verwaltungstätigkeit der beklagten Landesrundfunkanstalt.

11
Das Verwaltungsgericht musste hier deshalb auch keine Feststellungen darüber treffen, ob der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid, wie von der Klägerin behauptet, tatsächlich im Sinne des § 35a VwVfG „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen“ wurde (vgl. zu der im Einzelnen umstrittenen Auslegung des Begriffs des vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen Bescheides Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. § 35a Rn. 19 ff.). Hierzu hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvortrag der Klägerin auch keine Aussage getroffen, sondern es hat nur den Einwand der Klägerin wiedergegeben, wonach der Bescheid vollautomatisiert erlassen worden sei.

12
Da § 35a VwVfG somit im vorliegenden Fall keine Anwendung findet und eine entsprechende Vorschrift im Landesrecht nicht vorhanden ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass für den angegriffenen Festsetzungsbescheid keine Vorschrift existiere, die für die automatisierte Erstellung des Festsetzungsbescheides ausdrücklich eine besondere Rechtsgrundlage verlange.

13
Die grundsätzliche Zulässigkeit der automatisierten Erstellung des Bescheides hat das Verwaltungsgericht aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG hergeleitet. Danach können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 LVwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

14
Wegen der in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordneten Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ist in diesem Bereich ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nur möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (stRspr; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 - juris Rn. 23; Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rn. 6). Ob das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zu Recht auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVG abgestellt hat oder ob § 35a VwVfG der Annahme eines allgemeinen aus § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG hergeleiteten Rechtsgrundsatzes entgegen steht (vgl. hierzu auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35a Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das angegriffene Urteil ist jedenfalls aus anderen Gründen richtig.

15
Der von der Klägerin behauptete Mangel des Bescheiderlasses im vollständig automatisierten Verfahren ist - worauf der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - bereits deshalb unbeachtlich, weil der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid im Widerspruchsverfahren durch einen Amtswalter überprüft worden ist und der Widerspruchsbescheid unterschrieben wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2019 - OVG 11 N 89.19 - juris Rn. 3; VG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2020 - 3 K 616/17 - juris Rn. 33). Jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren ist eine Einzelfallentscheidung über die Beitragsfestsetzung durch einen Behördenmitarbeiter getroffen worden.

16
Dieser „Heilung“ des behaupteten Mangels liegt die Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugrunde. Danach ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7; Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20; Urteil vom 23.07.1980 - 8 C 90.79 - BVerwGE 60, 316, juris Rn. 19) bildet das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich diese Einheit fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt.

17
Soweit die Klägerin rügt, der automatisiert erlassene Festsetzungsbescheid sei kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, verkennt sie, dass es sich hierbei jedenfalls nach der äußeren Form um einen Verwaltungsakt handelt (sog. er bzw. formeller Verwaltungsakt) und gerade nicht, wie die Klägerin meint, um einen „Nicht-VA“. Denn er ist ausdrücklich als „Festsetzungsbescheid“ bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Beklagte geht hieraus nach außen als Entscheidungsträger hervor und ihm ist der Bescheid auch zurechenbar, da er die Erstellung von Festsetzungsbescheiden durch automatische Einrichtungen veranlasst hat. Auch auf solche nur formal der Behörde zurechenbare Verwaltungsakte findet § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Anwendung, wenn mit dem Widerspruchsbescheid eine materielle behördlich verantwortete Regelung nachgeholt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011, aaO, juris Rn. 20). Noch weitergehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sogar dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Akt gar kein Verwaltungsakt war, sondern erst nachträglich durch den Widerspruchsbescheid zu einem Verwaltungsakt gemacht wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017, aaO, juris Rn. 7; Urteile vom 23.08.2011, aaO, juris Rn. 20, vom 26.06.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3, juris Rn. 9, vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164, juris Rn. 16 und vom 12.01.1973 - 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305, juris Rn. 19; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. § 79 Rn. 1). Mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheides ist der Festsetzungsbescheid deshalb jedenfalls zum Verwaltungsakt geworden.

18
b) Vor diesem Hintergrund vermag auch die Rüge der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, wonach das angegriffene Urteil gegen Denkgesetze verstoße, weil es unlogisch sei, dass das Verwaltungsgericht zum einen meine, ihr Einwand, der Bescheid hätte nicht vollautomatisiert erlassen werden dürfen, führe nicht zum Erfolg, zum anderen aber ausführe, im baden-württembergischen Landesrecht existiere eine § 35a VwVfG vergleichbare Regelung nicht und die Ermächtigung zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden gemäß § 10a RBStV sei im Zeitpunkt des Ergehens des Festsetzungsbescheides noch nicht in Kraft gewesen.

19
 2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Er setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255 und vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163).

20
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aufgezeigt. Hierzu genügt nicht der bereits zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend gemachte Zulassungsvortrag, das Verwaltungsgericht sei „denkgesetzlich nicht in der Lage (...), logisch zu argumentieren“. Der Senat verweist hinsichtlich des diesbezüglichen Zulassungsvortrags auf die oben unter 1. b) angeführten Gründe.

21
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 124 Rn. 10).

22
Der Vortrag der Klägerin zur behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird den Darlegungsanforderungen bereits deshalb nicht gerecht, weil die Klägerin keine Rechtsfrage for-
muliert hat, die grundsätzlich geklärt werden soll.

23
Selbst wenn der von ihr aufgestellte „abstrakte(...) Rechtssatz“ als Rechtsfrage in dem Sinne
verstanden werden könnte, dass im Berufungsverfahren zu klären sein soll, ob „(e)in vollständig
durch automatisierte Einrichtungen erlassener Verwaltungsakt (...) rechtswidrig (ist), weil es für
einen Erlass von VAen vollständig durch automatisierte Einrichtungen im Landesrecht von B-Wkeine gesetzl. Grdl. gibt“, so führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätz-
licher Bedeutung. Denn diese „Rechtsfrage“ ist zum einen zu allgemein gehalten und deshalb
nicht klärungsfähig. Zum anderen ist sie, wie dargelegt, auch nicht entscheidungserheblich.

24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

26
Der Beschluss ist unanfechtbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2021, 11:35 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 882
So ein Schwachsinn. Heißt das jetzt, dass ich die normale Verjährung der Festsetzung abwarten muss, um dann zu klagen, damit das Ding gegenstandslos wird, nachdem es "unanfechtbar" war und gleichzeitig das nicht mehr geheilt werden kann, weil der Festsetzungszeitraum dann zu weit zurück liegt? Hab ich das richtig verstanden?


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Ähnliches habe ich mich gefragt. Ist das nicht ein absoluter Schwachsinn? Ich fasse es nicht – oder habe ich was falsch verstanden?


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Na, das war ja klar - willkommen in der Vergangenheit, Gefälligkeitsurteile sind ja nichts Neues. Allerdings fürchtet wohl nicht nur ein fiktiver Besucher, dass einzig mit dem Ausrufen von »Schwachsinn« gegen diese Art von Rechtsprechung wenig auszurichten sein dürfte.

Wunsch ans Christkind sollte sein, dass sich die Klägerin hoffentlich nicht davon ins Bockshorn jagen lassen wird bzw. die Flinte in den Korn wirft, denn auf alle Fälle dürfte dieses schöne Urteil einige Fragen aufwerfen, mit der sich u. U. auch weitere Instanzen einen Sonntagnachmittag würden füllen können. Wäre das insofern nicht auch mal ein interessanter Zusammenhang für einen fachlichen Schritt des Forums nach vorn?

PS: Es wäre schön, wenn in ein paar Jahren nicht mehr nur mit dem ÖRR aufgeräumt worden wäre, sondern irgendwann einmal auch Richter nicht mehr machen könnten, was sie wollen (was sie ja ohnehin zu 95 % gegen den Bürger tun) bzw. die ihren Status von unantastbaren Justizkönigen endgültig loswürden.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht ledigliches Lamento, sondern bitte Analyse/ Bewertung/ Diskussion konkret anhand der eingangs verlinkten und wiedergegebenen Entscheidung. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2020, 23:21 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

h
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Sollten sich die unabhängigen Verwaltungsrichter dieses Argument (ein vor Juni 2020 vollautomatisch erstellter, nichtiger Festsetzungsbescheid werde nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeblich durch den Widerspruchsbescheid zum gültigen Verwaltungsakt) nun in Zukunft regelmäßig und übereifrig zueigen machen, so lohnt es sich auch, den Widerspruchsbescheid genauer anschauen.

Denn ggf. ist auch der Widerspruchsbescheid unwirksam (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen des Verwaltungsakts siehe z.B .
Vorlesung allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsprozessrecht, Kap IV, S.20 ff., Universität Bonn, Sommersemester 2019
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Koenig/Materialien_2019_SS/VL_Skript_SS_2019_Teil_I_VerwaltungsverfahrensR.pdf)
Zitat
1.Existenz
[...] Vor Bekanntgabe, bei unwirksamer oder der Behörde nicht zurechenbarer Bekanntgabe handelt es sich um einen sog. Nicht-Verwaltungsakt (Nichtakt), der ein rechtliches Nullum darstellt.

Auch Wirksamkeit und ordnungsgemäße Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung sind hier zu hinterfragen, da hier immer die zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft agieren muss.

Insbesondere von dem nicht rechtsfähigen BS aus Köln erstellte Widerspruchsbescheide sind daher ggf. nichtig, so dass die Nichtigkeit des vollautomatisierten FBs in diesen Fällen m.E. auch nicht durch den Widerspruchsbescheid geheilt werden kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2021, 01:17 von Bürger«

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Insbesondere von dem nicht rechtsfähigen BS aus Köln erstellte Widerspruchsbescheide sind daher ggf. nichtig, so dass die Nichtigkeit des vollautomatisierten FB in diesen Fällen m.E. auch nicht durch den Widerspruchsbescheide geheilt werden kann.
Wenn das für Widerspruchsbescheide gilt, gilt das für Bescheide ebenfalls, oder?

Weiterführend siehe auch:

BFH VII R 56/00 - keine Nachholung der Voraussetzungen während Vollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34599.msg209607.html#msg209607

Und aus einem Nicht-Bescheid wird kein Bescheid, wenn der, der den Nicht-Bescheid erläßt, keine Bescheide erlassen darf, weil die bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Befugnis der Bescheiderstellung nicht vorliegen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

h
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Die Frage wird letzlich sein, welche formalen Anforderungen da erfüllt sein müssen, so dass der WB noch der "Behörde" zugerechnet werden kann. In einem mir bekannten Fall ist der Widerspruchsbescheid erkennbar vom BS verfasst mit Kölner Adresse im Briefkopf. Die Adresse der LRA ist nicht im Briefkopf enthalten. (Im FB ist dagegen die Adresse der LRA im Briefkopf enthalten.)
Die Überschrift des Schreibens lautet "Widerspruchsbescheid des <LRA>" und ist unterlegt mit "MfG, <LRA>, Im Auftrag".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2021, 22:42 von hankhug«

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Falls zu ot, kann es ja wieder herausgenommen werden:

und ist unterlegt mit "MfG, <LRA>, Im Auftrag".
Alles, was "c/o" im Adressfeld des Absenders trägt, kommt aus Köln und nicht von der zuständigen LRA.

Es hat im Postbereich nationale bzw. internationale "Empfehlungen", wie Empfänger und Absender zu gestalten sind. Siehe

https://de.wikipedia.org/wiki/DIN_5008

Das "im Auftrag" müsste im Zweifel übrigens schriftlich belegt werden, dazu auch ein Artikel der IHK Nürnberg zur sich damit befassenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes - 7 AZR 446/15 -

https://www.bihk.de/newsletter/ihk-nuernberg/Rechtaktuell/Rechtaktuell12018/Vertragsunterzeichnung-im-Auftrag-bzw.-in-Vertretung-1.html?pk_campaign=Rechtaktuell-Rechtaktuell12018&pk_kwd=$articleName


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

h
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Es sei noch angemerkt, dass der BS offenbar grundsätzlich gemäß "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" zur Ausstellung von Widerspruchsbescheiden berechtigt ist - siehe z.B.
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg124887.html#msg124887

Trotzdem müssen die für einen Verwaltungsakt genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein (z.B. ausstellende Behörde <LRA> muss klar erkennbar sein.)


Edit "Bürger": Die "Erkennbarkeit der Behörde" ist angepasst worden, variiert mitunter dennoch von Fall zu Fall. Im Betreff steht i.d.R. "Widerspruchsbescheid von [Name der LRA] - [Beitragsnummer]". Die Grußformel lautet i.d.R. "Mit freundlichen Grüßen - [Name der LRA]." Es dürte seeeeehr müßig sein, auf dieser Basis die Wirksamkeit der Widerspruchsbescheide anzufechten. Kann man machen (der Widerspruchsbescheid kann auch für sich angefochten werden) - sollte aber wiederum hier nicht vertieft werden, denn das ist ein eigenständiges, breit gefächertes Thema, welches wenn, dann gut aufbereitet in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu vertiefen wären. Hier bitte Konzentration auf das hiesige Kern-Thema
VGH BaWü 13.11.20, 2 S 2134/20 - Heilung vollaut. Bescheid durch Wid.-besch.
welches die Entscheidung des VGH BaWü zum Gegenstand hat, die analysiert und kritisch "zerlegt" werden soll. Danke.


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Zu Rn. 16
Zitat
16
Dieser „Heilung“ des behaupteten Mangels liegt die Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugrunde. Danach ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7; Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20; Urteil vom 23.07.1980 - 8 C 90.79 - BVerwGE 60, 316, juris Rn. 19) bildet das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich diese Einheit fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt.

Die kritischen Punkte sind in Rot hervorgehoben, sofern es sich um Belange des "Beitragsservices" und der "Landesrundfunkanstalt" handelt.

Der "Beitragsservice" kann weder "Behörde", noch "Widerspruchsbehörde" sein, dann dafür ermangelt es der wesentlichsten Grundvorausetzung, nämlich der Gründung durch Gesetz.

Gleichwohl die "Landesrundfunkanstalt" durch Gesetz geschaffen ist, gilt das für den "Beitragsservice" nicht; einen Staatsvertrag der Länder mit jeweiligem Zustimmungsgesetz der Landesparlamente zur Gründung des "Beitragsservice" hat es nicht.

Die "Landesrundfunkanstalt" wiederum ist kraft Bundes- und europarechtlicher Vorgabe ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14, BGH KZR 83/13), und hat damit ebenfalls gegenüber dem Bürger/Verbraucher keine Behördeneigenschaft. (BFH V R 32/97).

Oder?

Edit "Bürger": Nochmals die eindringliche Bitte, hier nicht mit aus dem Zusammenhang gerissenen Gesetzesfragmenten Fragestellungen aufzuwerfen, die wenn, dann eigenständig sind und tlw. im Forum ohnehin schon behandelt werden.
§ 73 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
"(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
[...]"
"Selbstverhaltungsbehörde" wäre hier die "Landesrundfunkanstalt".
Da bislang durch die Bank weg in allem möglichen Gerichtsentscheidungen (gegenteilige Entscheidungen bitte gern mal an geeigneter Stelle posten, sofern existent und bekannt) der "Beitragsservice" als "TEIL der Landesrundfunkanstalten" betrachtet wird, d.h. wie eine Schreibabteilung und - wie oben bereits angemerkt - i.d.R. alle Widerspruchsbescheide die jeweilige Landesrundfunkanstalt mindestens im Betreff und in der Grußformel wiedergeben und somit der Beitragsservice nicht für sich selbst spricht, sondern für die Landesrundfunkanstalt, ist es müßig, darauf ohne wirkliche Substanz weiter herumzureiten.
Noch einmal: Das sind eigenständige Themen, die - bevor es dazu abschließende oder überhaupt substanzielle Erkenntnisse gibt - erst einmal gesondert auszudiskutieren wären. Nicht aber hier.
Die grundsätzliche Frage der (Nicht-)"Behördeneigenschaft" ist ebenfalls schon in anderen Threads behandelt und soll hier nicht nochmals diskutiert werden. Solange es dazu aber noch keine bekräftigende Gerichtsentscheidung gibt, hilft das nur bedingt weiter, was einen allerdings nicht davon abhalten soll, das immer und immer wieder in Verfahren in Frage zu stellen. Schließlich wären ja - sofern die LRA incl. BS keine Behörden sind - sowohl der Ausgangs- als auch der WIderspruchsbescheid hinfällig - und die Diskussion hier obsolet. Darum geht es hier ja aber nicht, sondern - die Behördenfrage ausklammernd - um die Frage, ob ein vollautomatischer Bescheid durch einen Widerspruchsbescheid geheilt werden kann.
Bitte darauf konzentrieren. Danke für die nunmehrige Berücksichtigung.


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In Bezug auf hier behandelte Entscheidung des VGH BaWü sowie auch auf diesen Bericht zu einer aktuellen Verhandlung am VG Hannover
VERHANDLUNG VG Hannover, Do 07.01.2021, 14:20 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34749.0
[...]
Die Richterin war der Auffassung, dass selbst wenn Bescheide automatisch erlassen werden, spätestens bei der Bearbeitung des Widerspruchsbescheides ein menschliches Wesen mit der Bearbeitung beschäftigt war, welches aus der Unterschrift hervorgeht. Somit würde dieser letzte Bearbeitungsschritt durch einen Menschen den vorausgegangenen rein maschinell erstellten Bescheid "heilen".
Unter Heilung versteht man in der Rechtswissenschaft die Überwindung eines Formmangels durch Erfüllung bestimmter Rechtsgeschäfte .

Was könnte man dagegen vorbringen?

Ich sach mal so: Im Prinzip haben die Richter mit der heilenden Wirkung des Widerspruchsbescheids Recht - aber eben nur unter bestimmten Bedingungen. Es ist nämlich in der ständigen Rechtsprechung des BverwG üblich, dass der Widerspruchsbehörde eine umfassende Kontrollbefugnis zugesprochen wird. Es ist damit dem Widerspruchsbescheid möglich, aus einer schlichten Willenserklärung nachträglich einen Verwaltungsakt zu machen, siehe folgende Entscheidung des BVerwG:

BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - BVerwG 2 B 44.16
https://www.bverwg.de/100517B2B44.16.0
Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - BVerwG 2 B 44.16
Rn 7:
Als Änderung der Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es auch zu verstehen, wenn - wie hier mit der Umsetzung - zunächst kein Verwaltungsakt vorlag und der Widerspruchsbescheid den Realakt durch einen Verwaltungsakt ersetzt. Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - (BVerwGE 140, 245 Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung) aus:
"Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen [...]. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 <145> und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <307 f.>, vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 <161>, vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <168> und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>; ...)."

Wenn allerdings bei den vollautomatischen Festsetzungsbescheiden die Maschine zu keinerlei Willenserklärung fähig war, dann fehlt einfach alles, woraus der Widerspruchsbescheid einen nachträglichen Verwaltungsakt per Gestaltänderung zaubern könnte!

Dies ist alles gefestigte Rechtsprechung des BVerwG seit den 70-er Jahren!

* PUFF * ... und schon zerplatzt der feuchte Traum der Rundfunkjuristen und wird zum Alptraum  >:D


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Für mich ist jetzt die interessante Frage, ob die den Widerspruchsbescheid ausstellende Person tatsächlich befugt ist, einen Widerspruchsbescheid im Namen der Rundfunkanstalt ausstellen zu dürfen?
Denn es handelt sich ja nach Postulat der unteren Verwaltungsgerichte um einen behördlichen Akt. Für den bedarf es aber auch aller behördlichen Bevollmächtigungen.

Versuchsballon: Man beziehe sich auf die landesspezifischen Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes und forderte von der "Behörde" Landesrundfunanstalt folgende Informationen ein:
Wer ist Behördenleiter der "Behörde" Landesrundfunkanstalt?
Wer führt die Dienstaufsicht über die "Behörde" Landesrundfunkanstalt?
Wer ist bevollmächtigt (Vor- und Nachname sowie Dienstanschrift), Verwaltungsakte im Namen der "Behörde" Landesrundfunkanstalt zu erlassen?
Wer hat wann diese Personen bevollmächtigt und auf welche Art und Weise ist die Bevollmächtigung einzelner Personen geregelt?
Wer war einmal berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen (mit ehemaliger Dienstanschrift und Zeitraum ab 1.1.2013), und seit wann sind die aktuell Berechtigten ermächtigt?

Wenn es die "Behörde" Landesrundfunkanstalt als Teilbereich der LRA (so wie es die Gerichte immer wieder postulieren) tatsächlich gibt, hat der Bürger einen Auskunftsanspruch, den er notfalls vor seinem Landesverwaltungsgericht einklagen kann.

Je nach Auskunftsergebnis hat das Auswirkungen auf die Strategie, gegen Festsetzungsbescheide vorzugehen.


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Das mit der Willenserklärung ist sehr interessant.

Denn ich habe neulich vernommen, dass eine LRA in ihrem Antrag, eine Klage abzuweisen, verzweifelt versuchen soll, dem Vorgang des automatisierten Erlasses des angefochtenen Festsetzungsbescheids das Vorhandensein eines Willens, eben den Bescheid zu erlassen, anzukleben. 

MaW: Die "Rundfunkseite" (F. Kirchhof) scheint hier eine Strategie zu verfolgen, für die alten automatischen FB im nachhinein das Vorhandensein einer Willenserklärung zu postulieren.

Mir war das bis jetzt nicht so richtig klar, wieso der LRA gerade der "Wille" so wichtig war...aber nun angesichts der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, wie hier zitiert, verstehe ich das jetzt.

Kann aber auch nur sein, weil es eine Intendantin gleichen Namens gibt.  ;D


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Wenn es die "Behörde" Landesrundfunkanstalt als Teilbereich der LRA (so wie es die Gerichte immer wieder postulieren) tatsächlich gibt, hat der Bürger einen Auskunftsanspruch, den er notfalls vor seinem Landesverwaltungsgericht einklagen kann.
Wenn dem Auskunftsanspruch erst mit Klage stattgegeben wird, ist das unionsrechtswidrig; siehe verlinktes EuGH C-189/18, dort zitierte Rn. 52 mit der Hervorhebung in Rot.

EuGH C-189/18 - Grundrecht auf ein faires Verfahren lt. Art 47 GrCh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34776.msg210828.html#msg210828

Ein Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht wird nicht dadurch geheilt, daß die Akteneinsicht via Gericht möglich ist; im europäischen Rahmen sind "Verwaltungsverfahren" und "gerichtliches Verfahren"  eigenständige Bereiche. D. h. daß das "gerichtliche Verfahren" selbst kein Teil des zugrundeliegenden "Verwaltungsverfahrens" ist.


Edit "Bürger": Bitte hier wie überall im Forum nicht wieder zu *möglichen* Szenarien bzgl. einer *Nebenbemerkung* vom eigentlichen Kern-Thema abschweifende und den Diskussionsfluss störende, hier und jetzt überhaupt nicht relevante Gedanken oder Ratschläge einschieben. Das Kern-Thema lautet jedenfalls nicht "Auskunftsanspruch erst mit Klage" oder "Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht", sondern
VGH BaWü 13.11.20, 2 S 2134/20 - Heilung vollaut. Bescheid durch Wid.-besch.
Moderation bleibt vorbehalten. Danke für die Verinnerlichung und Berücksichtigung.


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h
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Der Ansatz, dass vor Juni 2020 eine gültige Willenserklärung nicht von einer Maschine abgegeben worden sein kann, lohnt sich sicher weiter verfolgt zu werden.

Aber was bedeutet die Argumentationsweise des VGH dann sonst für jemand, der die Gültigkeit eines vollautomatisierten Bescheids anfechten will?

Er dürfte also keinen Widerspruch einlegen, da sonst -auch bei ungültigem Festsetzungsbescheid- nach Ansicht des VGH durch den Widerspruchsbescheid ein vollstreckbarer Titel entsteht?

Und er/sie müsste den ungültigen Festsetzungsbescheid in die Vollstreckung laufen lassen und da argumentieren, dass -wegen der Ungültigkeit des Festsetzungsbescheids- kein vollstreckbarer Titel vorliegt?
Und eine schlichte Willenserklärung ist erst recht kein vollstreckbarer Titel?  Die LRA hätte dann höchstens die Chance, während des Rechtsstreits um die Vollstreckung einen weiteren, nicht vollautomatisierten und dann gültigen Festsetzungsbescheid zu erlassen. Man kann dann hoffen, dass Teile der Beiträge bis dahin verjährt sind.

Klingt einigermaßen absurd, aber gibts da einen Gedankenfehler?


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