Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Jaja,
Berlin!!!
Rechtsträgerprinzip § 78 VwGO, Passivrubrum, Land Berlin als Beklagter, Einheitsgemeinde
1 ..,.
Aus § 21 rbb-StV abzuleiten die amtierende Intendantin ist Rechtsträgerin i.S.d. Rechtsträgerprinzips hat natürlich was! Insbesondere in Zeiten des rbb Skandals! Schlesinger die Königin des Königreiches rbb im Land Berlin! Der rbb wird bei der "Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge als Behörde tätig". Damit wäre gem. § 78 VwGO die Klage gegen das Land Berlin zu richten
2. Allerdings ist es sinnlos die 27. Kammer des VG Berlin darauf hinzuweisen!
Das Hauptproblem beim rbb ist doch die völlig fehlende Kontrolle und die 27. Kammer des VG Berlin sitzt da gleich in der 1. Reihe!
Jetzt kann Mensch natürlich argumentieren: jaaaa, aber der rbb ist juristische Person und die erteilte "Generalvollmacht" gilt natürlich weiter, wenn die Intendanz wechselt.
Wir sind hier im GEZ-Boykott-Forum!
Wir leisten hier keine "Gefälligkeiten" für UnfuXanstalten wie den rbb, erst Recht nicht 2022!
Wir fassen jetzt § 21 rbb-StV so auf, wie er wohl gemeint ist: personenbezogen auf die oder den aktuellen Amtsinhaber!
Das muss die 27. Kammer des VG Berlin ja auch selbst so sehen, denn im Passivrubrum steht
nichtDie Intendantin des rbb
sondern
Rundfunk Berlin-Brandenburg
vertreten durch die Intendantin des rbb
Keine aktuelle Vollmacht, keine Vertretungsbefugnis!
In § 21 Abs. 2 rbb-StV steht auch
nicht: Die juristische Direktorin (also die mittlerweile im "Urlaub" befindliche Susann Lange) vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich.
Soll der rbb und sein Systemanwalt sehen, wie sie aus der Sache rauskommen!
Wie kann es eigentlich sein, dass wohl die "Lange im Urlaub" Rechtsanwaltskanzleien "über die ihr erteilte Generalvollmacht" bevollmächtigt hat. Was rechnen diese Kanzleien eigentlich beim rbb ab!?!
Das riecht doch hier schon wieder nach dem Xten-rbb-Mafia-Skandal!
2022!
Kein Vergeben!
Kein Vergessen!
1Urteil vom 10.10.2012 - BVerwG 9 A 10.11https://www.bverwg.de/101012U9A10.11.0Leitsatz:
Berlin kennt keine Trennung von staatlicher und gemeindlicher Ebene (Grundsatz der Einheitsgemeinde; vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 36/92 - LVerfGE 1, 33 <37>; stRspr). Daher können sich die Berliner Bezirke nicht unter Berufung auf die gemeindliche Planungshoheit gegen fernstraßenrechtliche Planungen wenden.
2Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnethttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg164066.html#msg164066Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 14.12.1966, Az.: BVerwG VI C 86/63kein aktueller Link35
Das Rubrum der Streitsache (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) war von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß nur das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter ist. Das gilt auch, soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Landespersonalausschusses - LPA - gerichtlich überprüft wissen will, der selbst wiederum als Behörde oder jedenfalls als behördenähnliche Einrichtung des beklagten Landes tätig geworden ist. Die Anführung des LPA im Kopf des angefochtenen Urteils neben dem Land Berlin als zweiten Beklagten war unvereinbar mit § 61 VwGO und wurde dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht; sie gebot sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der strittigen Ablehnungsbeschlüsse könne Klage gegen den LPA erhoben werden und gegen ihn ein Urteil ergehen, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht geht dabei zu Unrecht davon aus, der LPA habe mit diesen Beschlüssen gemäß § 42 VwGO selbständig anfechtbare und gegebenenfalls aufhebbare Verwaltungsakte gesetzt mit der Folge, daß gegen diese Stelle unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch ein Feststellungsurteil zur Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte ergehen könne.