Ich halte es für sinnvoller, jetzt abzuwarten, bis die Vollmacht vorgelegt wurde. Man sollte das VG Berlin vielleicht noch darauf hinweisen, daß auch eine Generalvollmacht den gesetzlichen Anforderungen genügen muß, daß Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung bestehen und daß ausdrücklich um die Übersendung einer Kopie der Generalvollmacht, Gelegenheit zu deren Prüfung und zur eventuellen Stellungnahme vor einer Entscheidung über den KFA gebeten wird. Zudem kann ein vorzeitig ergangener KFB in diesem Fall mit der Erinnerung angegriffen werden, einerseits u. a. wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, andererseits (nach Prüfung der Vollmacht) ggf. wegen fehlender Bevollmächtigung, um einen KFA zu stellen. Wichtig: im Kostenverfahren darf eine fehlende Vollmacht für das Hauptsacheverfahren nicht mehr gerügt werden, hier bleibt allein die ausreichende Bevollmächtigung für das Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen und ggf. zu rügen.
Eine Generalvollmacht ist nur eine Vollmacht, die nicht auf einen Einzelfall beschränkt ist. Diese muß aber ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, nach denen alle für die Vertretung einer juristischen Person erteilten Vollmachten auf den gesetzlichen Vertreter (hier den Intendanten) zurückzuführen sein und ggf. über die gesamte Vollmachtskette dadurch nachgewiesen sein müssen, daß die Originalurkunde zur Akte gereicht wird.
Da die Generalvollmacht sicher nicht Bestandteil der Akte ist, die derzeit beim OVG liegt, kann das Gericht unabhängig vom Vorliegen der Akte die Kopie der Vollmacht anfertigen und übersenden.
Und: ich möchte fast darauf wetten, daß die Generalvollmacht nicht von der Intendantin des RBB unterschrieben ist....