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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 38700 mal)

o
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An dem Fehlurteil des VGH Mannheim klammern sich die VG immer ganz hilflos. Scheinbar das einzige Urteil eines Obergerichts...

Das BVerwG hat aber in Sachen "Heilung durch Widerspruchsbescheid" in stR aber verlangt, dass der ursprüngliche VA mindestens durch einen Willen erlassen worden sein muss. Das fehlt vollständig automatisierten VA regelmäßig. Der VGH Mannheim ignoriert in seiner Urteilsbegründung vollständig den Begriff des Willens. Das VGH-Urteil ist falsch.

Dazu gibt es einen oder zwei Threads, die man suchen müsste. Ich sitze im ICE und habe nicht mehr die Zeit dazu. Ich meine, das war so um 2017 herum... ohne Gewähr.


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g
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...verlangt, dass der ursprüngliche VA mindestens durch einen Willen erlassen worden sein muss. Das fehlt vollständig automatisierten VA regelmäßig. Der VGH Mannheim ignoriert in seiner Urteilsbegründung vollständig den Begriff des Willens. Das VGH-Urteil ist falsch.

Dazu gibt es einen oder zwei Threads, die man suchen müsste. Ich sitze im ICE und habe nicht mehr die Zeit dazu. Ich meine, das war so um 2017 herum... ohne Gewähr.
Besten Dank. Die Threads wird R schon finden. Allerdings wird in R's Urteilsbegründung kein Bezug auf den Beschluss des VGH Mannheim genommen. Es wird aber durchaus auf den "Willen" eingegangen, allerdings mit recht fragwürdiger Begründung.
Zitat
Der Einwand des Klägers, ursprünglich habe schon keine Willenserklärung vorgelegen, greift zum einen deshalb nicht durch, weil
- selbst wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte bzw. dieser nichtig gewesen wäre - der Erlass des Widerspruchsbescheids diese Fehler heilt ... Zum anderen greift er auch deshalb nicht durch,  ...weil selbst eine automatisiert erstellte Willenserklärung als solche zu qualifizieren ist
(vgl. hierzu bereits OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2004 — 13 U 165/03 — juris, Rn. 11 und OLG Frankfurt, Urteil vom
20. November 2002 — 9 U 94/02 — juris, Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 18/8435, S. 122: ,Beim Einsatz vollautomatischer Systeme [...] wird [die Willensbetatigung] bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen.“; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2021 — 2 B 1276/21 — juris, Rn. 46 ff.):
Die beiden zitierten Urteile sind uralt (über 10 Jahre vor Einführung von §35a VwVfg)  und es geht darin nicht um Verwaltungsakte, sondern um automatisch generierte Bestellbestätigungen von Onlineshops. Die Drucksacke 18/8436 hat nur 4 Seiten, daher gibt es auch keine Seite 122. (Vermutlich ist Drucksache 18/8434 gemeint, die aber auch eher FÜR als gegen die in der Klagebegründung geäußerten Argumente spricht). Das zitierte Urteil vom OVG NRW bezieht sich - anders als in diesem Verfahren - auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten von §35a VwVfG und ist daher hier auch nicht relevant.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2022, 18:22 von guyincognito«

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Also aus meiner Sicht ist der automatisierte Raffzahn des Beitragsservice kein "Wille", sondern Rechtsbeugung. Sie sollen bitte schön die Automatismen offenlegen. Wenn diese Automatismen nämlich gegen Recht verstoßen, dann kann es kein Wille einer Behörde sein. Sonst wäre es der Wille der Behörde gegen Recht zu verstoßen!


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

o
  • Beiträge: 1.575
Beim Suchen sehe ich erst jetzt, dass Du die Argumentationslinie, dass überhaupt eine Willenserklärung vorliegen muss, ja bereits genommen hast - hier im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg211137.html#msg211137

Hier also für die Mitleser zwei Threads:

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen? (2019-2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0
Dort sehr erhellend der vom Profäten, in welchem das Urteil BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 zitiert wird:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg210142.html#msg210142

VGH BaWü 13.11.20, 2 S 2134/20 - Heilung vollaut. Bescheid durch Wid.-besch. (2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34692.0
...am Ende wird die Feststellungsklage erörtert

Gut...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2022, 20:15 von Bürger«

g
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Person R hat bisher keine Rückmeldung vom VG Berlin erhalten, weder auf den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung noch auf die Stellungnahme zum KFA des Anwaltes des rbb.

Morgen läuft die Frist für den Berufungsantrag ab. Diese sollte ja im Grunde bereits eingehalten sein. Dennoch will R morgen noch eine laienhafte Begründung einwerfen, welche in etwa so aussehen könnte. R erwartet nicht, dass das hier irgendjemand liest oder kommentiert, aber würde sich natürlich trotzdem über Feedback freuen.

Zitat
Begründung
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung


Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Schreiben vom 31.10.2022 habe ich eine laienhafte Begründung für das noch durchzuführende Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung angekündigt, sofern sich innerhalb der Frist kein Anwalt für das Antragsverfahren finden sollte.

Das Urteil des VG Berlin vom 29.09.2022 zum Verfahren VG 27 K 387.19 stellt u.a. fest, dass das von mir vorgebrachte Argument nicht durchgreife, nämlich, dass vom rbb vollautomatisch erlassene Festsetzungsbescheide im Zeitraum seit Inkrafttreten von §35a VwVfG am 01.01.2017 bis zum Inkrafttreten des 23. RäStV am 01.06.2020 ohne Rechtsgrundlage erstellt seien, unter schwerwiegenden Fehlern leiden und daher nichtige Schein-Verwaltungsakte seien.

Das Urteil ignoriert dabei mehrere meiner sowohl in der schriftlichen Klagebegründung, als auch in der mündlichen Verhandlung dargelegten Argumente. Stattdessen wird u.a. darauf eingegangen, dass die Festsetzungsbescheide ohne Unterschrift gültig seien – eine Tatsache die ich nie bemängelt habe, die überhaupt nicht zur Debatte stand und welche den Anschein erweckt, das Urteil bestünde zum Teil aus vorformulierten Textbausteinen.

Es werden zahlreiche Urteile und Beschlüsse anderer Gerichte zitiert. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind die herangezogenen gerichtlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt aber nicht übertragbar. Dies möchte ich im Folgenden verdeutlichen:

Die Urteilsbegründung des VG Berlin stellt fest, dass die Frage, ob der Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 rechtswidrig erlassen wurde, letztendlich dahinstehen könnte. Es wird behauptet, der Kläger verkenne, einen nicht im vollautomatischen Verfahren ergangenen und mit zwei Unterschriften versehenen Widerspruchsbescheid erhalten zu haben.
Zitat
Es wird verwiesen auf:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2021 - 2 B 1276/21 - Rn. 46 ff.
https://openjur.de/u/2352649.html

„Schließlich führen auch die Ausführungen des Antragstellers zur (Un-)Zulässigkeit einer automatisierten Bescheiderstellung jedenfalls nicht auf die von ihm angenommene Nichtigkeit der Bescheide vom 2. Juli 2015 und 1. August 2015. Bereits seine These, es habe hierfür einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage bedurft, bleibt ohne Herleitung. Sofern sich diese nach Auffassung des Antragstellers aus den ausführlichen Erörterungen dazu, ein vollautomatisiert erstellter Bescheid sei kein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG ergeben soll, genügt der Verweis darauf, dass § 37 Abs. 5 VwVfG ersichtlich vom Gegenteil ausgeht, indem er für solche Verwaltungsakte auf das Unterschriftserfordernis verzichtet.“
Der Sachverhalt ist hier ein anderer. Während dort Bescheide von 2015, also vor Erlass des §35a VwVfG beklagt wurden, ging es in meiner Klage um einen Bescheid von 2018 nach Erlass von §35a VwVfG. Die Gesetzesgrundlage hatte sich mit §35a geändert, wodurch das übliche Vorgehen der Rundfunkanstalten, welches bis dato keiner Regelung unterlag, rechtswidrig wurde.
Zitat
Weiterhin wird verwiesen auf:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - 9 ff.
https://openjur.de/u/2310049.html

„Hiermit vermag die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, es sei unschädlich, dass die Ermächtigung zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden gemäß § 10a RBStV im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides noch nicht in Kraft gewesen sei. Denn im baden-württembergischen Landesrecht existiere keine mit der bundesrechtlichen Regelung des § 35a VwVfG vergleichbare Regelung. Insoweit werde auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG verwiesen.“
Anders als in Baden-Württemberg besteht in Berlin sehr wohl eine dem §35a VwVfG vergleichbare landesrechtliche Regelung (bzw. ist die Regelung identisch). Entsprechend lässt sich dieses Urteil nicht auf mein Verfahren übertragen.
Zitat
Weiterhin wird verwiesen auf:
OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 6.12.2019 - OVG 11 N 94.19
Diesen Beschluss konnte ich im Internet leider nicht finden und kann daher keinen Bezug darauf nehmen.
Zitat
Weiterhin wird verwiesen auf:
OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss 8.11.2019 - OVG 11 N 89.19
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/MWRE190003855

„Zu Unrecht rügt er, dass der Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2016 nicht unterschrieben sei, denn dies ist gemäß § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG bei schriftlichen Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, entbehrlich. Die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Hiervon unabhängig hat der Kläger einen unterschriebenen Widerspruchsbescheid erhalten, zu dessen Maßgeblichkeit auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verwiesen werden darf.“
Auch hier geht es wieder um eine fehlende Unterschrift zu einem Verwaltungsakt vor Einführung von §35a VwVfG und daher um einen anderen Sachverhalt.
Zitat
Weiterhin wird verwiesen auf:
VGH Bayern, Beschluss vom 26.01.2021 - 7 ZB 20.2029 – Rn. 11ff.
https://openjur.de/u/2335694.html

„b) Auch die mit Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1679) eingefügte und zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 35a VwVfG findet vorliegend keine Anwendung. Danach kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Diese bundesrechtliche Vorschrift gilt nach den Maßgaben der §§ 1 und 2 VwVfG nur im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, also nicht für die Verwaltungstätigkeit des Beklagten. Aus diesem Grund musste das Verwaltungsgericht keine Feststellungen darüber treffen, ob die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide tatsächlich im Sinne des § 35a VwVfG "vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen" wurden (vgl. zu der im Einzelnen umstrittenen Auslegung des Begriffs des vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen Bescheids Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018 § 35a Rn. 19 ff.).

c) Da eine dem § 35a VwVfG entsprechende Vorschrift zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide weder im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz noch in sonstigen landesrechtlichen Vorschriften vorhanden war, existierte für die angegriffenen Festsetzungsbescheide keine Vorschrift, die für deren automatisierte Erstellung ausdrücklich eine besondere Rechtsgrundlage verlangt. Durch Verweis auf den Rechtsgedanken aus Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der formellen Rechtmäßigkeit der in einem automatisierten Verfahren erlassenen Bescheide ausgegangen.“
Auch hier gilt das gleiche wie oben. In Berlin findet §35a VwVfG Anwendung, da eine landesrechtliche Vorschrift existiert. Ebenso gilt – wie im Urteil vom VG Berlin auch festgestellt – das VwVfG für die Verwaltungstätigkeit des Rundfunk Berlin Brandenburg. Daher ist auch dieser Beschluss nicht auf mein Verfahren übertragbar.
Zitat
Weiterhin wird verwiesen auf:
VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.09.2020 - 3 K 616/17 – Rn. 33
https://openjur.de/u/2296370.html

„Ob der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 vor diesem Hintergrund ursprünglich rechtswidrig war, erscheint allerdings fraglich, denn er ist zwar maschinell erstellt worden. Dies muss aber nicht notwendig auch bedeuten, dass er "vollständig durch automatisierte Einrichtungen" erlassen worden ist. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die getroffene Regelung nicht auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O, § 35 a Rn. 3). Nach den Erfahrungen des Gerichts mit der Verwaltungspraxis des Beklagten steht aber keineswegs ohne weitere Ermittlungen fest, dass dessen Festsetzungsbescheide nach Ablauf bestimmter Zeiträume automatisch ergehen. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge zu erlassen, nicht automatisiert nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen, sondern in jedem Einzelfall von einem Amtswalter getroffen wird, der dann die maschinelle Fertigung der Bescheide in Gang setzt.“
Dass grundsätzlich alle Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalten vollautomatisch erlassen werden, steht außer Frage und wird vom rbb auch nicht bestritten. In meiner Klagebegründung Anlage 2 und 3 wird dieses Vorgehen von den Rundfunkanstalten bestätigt.

Kein einziges der bis hierhin zitierten Urteile lässt sich auf mein Verfahren übertragen oder entkräftet die von mir vorgebrachten Argumente. Es erscheint vielmehr so, als ob durch eine Vielzahl von herangezogenen Urteilen der Eindruck erweckt werden soll, dass das Thema von zahlreichen Gerichten bereits umfassend abgehandelt wurde und die Problematik rechtlich vollständig geklärt worden ist, obwohl dem offensichtlich nicht so ist. Da seitens des rbb keinerlei Gegenargumente in dieser Richtung vorgebracht wurden, stellt sich mir die Frage nach der Neutralität des Gerichts. Weshalb scheint es sich das VG Berlin selbst zur Aufgabe zu machen, meine Argumente mit Urteilen anderer Gerichte entkräften zu wollen, obwohl diese Urteile unter anderen Voraussetzungen erlassen worden und gar nicht übertragbar sind?


Im weiteren Text der Urteilsbegründung wird darauf verwiesen, dass Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt sei in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gestaltänderung i.S.d. § 79 Abs 1 Nr. VwGO auch dann vorliegt, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer schlichten Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht.
Zitat
BVerwG - Urteil vom 23.08.2011 - BVerwG 9 C 2.11
https://www.bverwg.de/230811U9C2.11.0

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht.“
Mein Einwand, ursprünglich habe bereits keine Willenserklärung vorgelegen, greife zum einen nicht durch, weil – selbst, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte, bzw. dieser nichtig gewesen wäre – der Erlass des Widerspruchsbescheids diese Fehler heile. Zum anderen Greife er auch deshalb nicht durch, weil selbst automatisiert erstellte Willenserklärungen als solche zu qualifizieren seien, da die Willensbestätigung bei der Programmierung des Systems vorweggenommen würde.

Dazu werden folgende Urteile zitiert:
Zitat
VGH Bayern, Beschluss vom 26.01.2021 - 7 ZB 20.2029 – Rn. 14
https://openjur.de/u/2335694.html

bb) Ob das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht auf den Rechtsgedanken des Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVG abgestellt hat oder ob der Kläger aus § 35a VwVfG bzw. dem zwischenzeitlich geschaffenen § 10a RBStV zutreffend folgert, dass ein vollständig automatisierter Erlass von Festsetzungsbescheiden zum damaligen Zeitpunkt unzulässig war (vgl. hierzu auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35a Rn. 11), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die vom Kläger behauptete Unzulässigkeit des Erlasses der Festsetzungsbescheide in einem vollständig automatisierten Verfahren ist bereits deshalb unbeachtlich, weil die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide im Widerspruchsverfahren durch einen Mitarbeiter des Beklagten überprüft worden sind und im Anschluss ein unterschriebener Widerspruchsbescheid erlassen wurde (vgl. VGH BW, B.v. 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 m.w.N.).
Zitat
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2004 - 13 U 165/03 – Rn. 11
https://openjur.de/u/99698.html

Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung unterliegt den Regeln der Willenserklärung und ist damit einer Anfechtung zugänglich (Palandt a.a.O., § 120 Rz. 2; OLG Frankfurt NJW 2003, S. 450, 451; Hoffmann NJW 2003, S. 2576, 2577) . Dass es sich vorliegend bei der Annahmeerklärung - wenn man denn die email vom 29.04.2002 so auslegt - um eine derartige automatisierte Computererklärung handelt, wird aus dem Zeitablauf deutlich. Unstreitig ist die Bestätigung des Auftrags des Klägers einige Sekunden nach Eingang der Bestellung erfolgt. Auch aus dem sonstigen Text wird deutlich, dass es sich um eine Erklärung handelt, die von einem Rechner infolge einer entsprechenden Programmierung automatisch erstellt und dann an den Computer des Klägers elektronisch übermittelt wurde. Da aber der Rechner nur Befehle ausführt, die zuvor mittels Programmierung von Menschenhand festgelegt worden sind, hat jede automatisch erstellte Computererklärung ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung, die von dem Erklärenden veranlasst wurde und die auf seinen Willen zurückgeht. Auch Computererklärungen sind deshalb als Willenserklärungen dem jeweiligen Betreiber zuzurechnen.
Zitat
OLG Frankfurt – Urteil 20.11.2002 – 9 U 94/02 RN35
https://openjur.de/u/294094.html

Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung, unterliegt den Regeln der Willenserklärung und ist damit einer Anfechtung zugänglich. Dass es sich vorliegend bei den Annahmeerklärungen um derartige automatisierte Computererklärungen handelt, wird aus dem Zeitablauf deutlich. Ausweislich ihres Inhalts sind die Bestätigungen des Auftrags des Klägers jeweils eine Minute nach Eingang der Bestellung erfolgt. Auch aus dem sonstigen Text wird deutlich, dass es sich um Erklärungen handelt, die von einem Rechner infolge einer entsprechenden Programmierung automatisch erstellt und dann an den Computer des Klägers elektronisch übermittelt wurden. Da aber der Rechner nur Befehle ausführt, die zuvor mittels Programmierung von Menschenhand festgelegt worden sind, hat jede automatisch erstellte Computererklärung ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung, die von dem Erklärenden veranlasst wurde und die auf seinen Willen zurückgeht. Auch Computererklärungen sind deshalb als Willenserklärungen dem jeweiligen Betreiber zuzurechnen.
Die beiden Urteile der Gerichte OLG Hamm und OLG Frankfurt lassen sich ebenfalls nicht auf mein Verfahren übertragen. Zum einen sind beide Urteile über 18 Jahre alt, was für die Beurteilung von automatisierten Computerverfahren wohl mehr als nur ein wenig veraltet ist und zum anderen ging es bei beiden Urteilen um automatisch versendete E-Mail-Bestellbestätigungen in privaten Onlineshops, nicht um vollautomatisch generierte Verwaltungsakte einer mit Hoheitsrechten ausgestatten und als Behörde agierenden Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese beiden Vorgänge gleichzustellen, grenzt an Absurdität.
Zitat
Weiterhin wird Seite 122 BT-Drucksache 18/8435 zitiert. Da diese aber nur 4 Seiten hat, ist vermutlich BT-Drucksache 18/8434 gemeint.
https://dserver.bundestag.de/btd/18/084/1808434.pdf
„Seit langem setzt die Verwaltung in vielfältiger Weise automatische Einrichtungen als Hilfsmittel auch beim Erlass von Verwaltungsakten ein. Die Verwendung moderner Informationstechnik nimmt stetig zu; zugleich werden die verfügbaren Systeme immer leistungsfähiger, so dass inzwischen auch ein vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten technisch möglich und rechtlich vertretbar ist. Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakterisierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt. Beim Einsatz vollautomatischer Systeme fehlt es aber an einer Willensbetätigung im jeweiligen Einzelfall, diese wird vielmehr bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen. Trotz fortgeschrittener Technik kommt der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten nur in Frage, wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht. Die Ausübung von Ermessen setzt ebenso eine menschliche Willensbetätigung voraus wie die individuelle Beurteilung eines Sachverhalts. Der Gesetzesvorbehalt soll angesichts des weiten Anwendungsbereiches des VwVfG sicherstellen, dass nur geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden.“
In meiner Klagebegründung (Punkt 5) und in der mündlichen Verhandlung habe ich deutlich gemacht, dass es in meinem Fall sehr wohl ein Ermessen und einen Beurteilungsspielraum gegeben hat. Zum einen bereits bei der vollautomatischen Direktanmeldung, bei welcher es im Ermessen des Beitragsservice lag, entweder mich oder meinen Bruder (zu dieser Zeit gleichberechtigter Mitbewohner) anzumelden, zum anderen bei den scheinbar willkürlich gewählten Zeitpunkten des Erlasses der Bescheide.
Unabhängig davon ist die Programmierung der für die Bescheiderstellung genutzte Software nicht open source oder in irgendeiner Weise für den Bürger einsehbar. Ob diese Software den Ansprüchen an ein vollständig automatisiertes Verfahren überhaut genügt, wäre zunächst zu überprüfen. Da es sich beim rbb um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, sollte eine quelloffene Software im Grunde selbstverständlich sein.


Es bleibt noch die Frage nach dem im nicht-automatisierten Verfahren erlassenen Widerspruchsbescheid, welcher scheinbar aus jedem beliebigen Schriftstück im Nachhinein einen gültigen Verwaltungsakt machen kann.
Auffällig ist, dass in allen (!) zitierten Urteilen, die Gerichte die Frage nach der Nichtigkeit des ursprünglichen Festsetzungsbescheids unbeantwortet lassen bzw. als irrelevant darstellen, da dessen Fehler ja durch den Widerspruchsbescheid geheilt würden. Wie kann diese Frage aber als belanglos abgetan werden, wenn ein solch heilender Widerspruchsbescheid nur in Folge eines Widerspruchs ausgelöst wird? Ohne Widerspruch kann und wird der vermeintlich nichtige Festsetzungsbescheid zur Zwangsvollstreckung herangezogen, was von den Gerichten offenbar als unproblematisch angesehen wird, obwohl dies millionenfach geschieht. Das hier nicht neutral geurteilt wird, ist mehr als offensichtlich.

Dazu wird in der Urteilsbegründung erklärt, dass sich dem Gericht „die vom Kläger befürchtete Rechtsschutzverkürzung (vgl. Schriftsatz vom 29. Januar 2021, S 4 f.)“ nicht erschließt. Ich hatte den Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens aus oben dargestellten Gründen in Frage gestellt.
In der Begründung wird erklärt, dass laut §§42, 43 und 79 VwGO sehr wohl Rechtsbehelfe gegen nichtige Verwaltungsakte gegeben sind.
Gemäß §68 VwGO ist jedoch vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Es ist also davon auszugehen, dass das VG Berlin eine Anfechtungsklage ohne vorangegangenes Widerspruchsverfahren abgelehnt hätte. Bliebe lediglich die Feststellungsklage nach §43. Bei einer solchen wird der Streitwert seitens der Gerichte regelmäßig auf über 5000€ festgesetzt. Dies stellt für den Bürger ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko da. Daher sieht die Realität eher so aus, dass es in der Praxis eben keine Rechtsbehelfe gibt, denen man sich tatsächlich ohne erhebliche Kosten bedienen könnte.



In meinen Schriftsatz vom 29.01.2021 (Ergänzung meiner Klagebegründung) zeige ich Anhand zweiter Schriftstücke auf, dass die Rundfunkanstalten das rechtswidrige Erlassen der Festsetzungsbescheide im vollautomatisierten Verfahren über mehrere Jahre ganz bewusst und mit Vorsatz betrieben haben.

Die Schaffung von §10a RBStV geschah nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Rundfunkanstalten selbst.
Die vorgelegten Schreiben der Staatskanzlei Schleswig-Holstein vom 16.01.2020 und der Staatskanzlei Brandenburg vom 29.09.2020 (Anlage 1 und 2 zum Schreiben vom 29.01.2021) belegen recht eindeutig, dass die Rundfunkanstalten nicht nur – entgegen der vorgeschriebenen Staatsferne – in die Gesetzgebung eingegriffen haben, sondern insbesondere auch, dass der automatisierte Erlass vorsätzlich rechtswidrig geschah.


In meinen Augen stellt dies den Tatbestand der Arglistigen Täuschung da, was wohl als schwerwiegender Fehler zu werten wäre, was dazu führen müsste, dass eine Heilung durch Widerspruchsbescheid ausgeschlossen wäre.

Da es diesen Punkt für besonders relevant erachtete, habe ich in der mündlichen Verhandlung darauf den Schwerpunkt gesetzt. In der Urteilsbegründung wird aber mit keinem einzigen Wort darauf Bezug genommen.


Meine Argumente bzgl. Verstößen gegen das Datenschutzgesetz werden in der Urteilsbegründung ebenfalls überhaupt nicht entkräftet. Es wird lediglich lapidar klargestellt, dass es darauf nicht ankäme mit Verweis auf:
Zitat
VG Bayern, Beschluss vom 26.01.2021 - 7 ZB 20.2029 – Rn 15:

(1)   Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20 m.w.N.). Das in §§ 68 ff. VwGO normierte Widerspruchsverfahren ist unbeschadet seiner Eigenschaft als Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Ausgangsverfahren bildet dabei mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Einheit setzt sich im gerichtlichen Verfahren fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20 m.w.N.).
Inwiefern dies nun meine in der Klagebegründung in (Punkt 7 Seite 15-18) vorgebrachten Argumente entkräften soll, erschließt sich mir in keiner Weise. Es wird kein einziges Gegenargument gebracht und das zitierte Urteil geht ebenfalls in keiner Weise auf die Datenschutzproblematik ein.

Fazit:

Insgesamt erweckt die Urteilsbegründung in weiten Teilen den Eindruck, dass hier nicht neutral gerichtet wurde, sondern dass das VG Berlin ein Eigeninteresse daran hat, völlig unabhängig von der Argumentation des Klägers, zu Gunsten der Rundfunkanstalten zu urteilen. Auf vorgebrachte Argumente wird zwar z.T. eingegangen, die zitierten Urteile anderer Gerichte, vermögen jedoch nicht zu überzeugen oder die Argumente zu entkräften, da sie fast durchgehend nicht auf das hiesige Verfahren übertragbar sind.

Insbesondere geht die Urteilsbegründung aber mit keinem Wort auf meinen Vorwurf des vorsätzlichen Gesetzesbruchs und der arglistigen Täuschung ein. Da dies dem vorgebrachten Gegenargument der Heilung durch Widerspruchsbescheid entgegen steht, ist damit die Urteilsbegründung unvollständig und die Abweisung meiner Klage ungerechtfertigt gewesen.

Aus diesen Gründen stelle ich Antrag auf Berufung bzw. Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung.




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Sehr gut und sehr richtig! Leider rein fiktiv natürlich.
Zur "Heilung durch Widerspruchsbescheid" könnte man nochmal prüfen, ob denn die Anstalt im Widerspruchsbescheid überhaupt auf Argumente des Antragstellers eingegangen ist oder auch bloß Textbausteine genutzt hat, die "irgendwas mit Unterschrift" gefaselt haben.
Steht die Anstalt nämlich im Verdacht zwar irgend ein "Grüßaugust" draufzuschreiben, aber keinerlei Prüfung des Einspruchs vorzunehmen, sondern lediglich eine Stichwortanalyse, die Textblöcke ausspuckt (so läuft das bei uns zumindest), die dann auch noch ausschließlich ablehnend sind (und somit kein offenes Ergebnis möglich ist, womit es kein faires, hoheitliches Verfahren ist), so kommt eine Heilung durch diese Farce nicht in Betracht.
Man könnte dazu auch noch auf ein aktuelles Dokument verweisen, so etwa in der Art:
Handelt es sich nicht um einzelne Fehler, sondern verzichtet eine Behörde bewusst, massenhaft und regelmäßig darauf originäre Bescheide zu erlassen, gibt Grundlagenbescheide, Rückstandsbescheide, Mahnungen, Widerspruchsbescheide, Datenauskünfte etc. nicht gesetzeskonform bekannt und bearbeitet Einwendungen obendrein nicht ernsthaft im Vorverfahren,  so ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts oder anderer Behörden mit Hilfe aufwändiger Indizienforschung den gewollten, möglicherweise ökonomisch begründeten Fehler, auszugleichen. Eine Heilung oder sogar die Wirksamkeit des Widerspruchbescheids ist dann auszuschließen – sogar unabhängig von der Bewertung der Behauptung einer Beitragspflicht. Dieser sich aufdrängende Schluss ist ganz aktuell nachzulesen bei Hintzen im Deutschen Rechtspfleger (Rpfleger 2022, 231).
Siehe auch hier:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34450.msg217678.html#msg217678


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Zur "Heilung durch Widerspruchsbescheid" könnte man nochmal prüfen, ob denn die Anstalt im Widerspruchsbescheid überhaupt auf Argumente des Antragstellers eingegangen ist oder auch bloß Textbausteine genutzt hat, die "irgendwas mit Unterschrift" gefaselt haben.
Auf jeden Fall ein guter Tipp. Der damalige widerspruch hat lediglich auf die Klagebegründung des damals laufenden anderen Verfahrens verwiesen. Im Widerspruchsbescheid steht natürlich nur das übliche Gelaber. R wird sich das mal angucken .Thx!


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Da der Antragsteller ohne vertretungsbefugten Rechtsbeistand keinen "Antrag auf Zulassung der Berufung" stellen kann und somit auch nicht die Befugnis zu einer Begründung eines solchen "Antrags auf Zulassung der Berufung" hat, hat er nur die Möglichkeit des weiter oben beschriebenen und verlinkten Antrags auf Beiordnung für ein noch durchzuführendes "Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung", für welches wiederum maßgeblich (obwohl das Gericht bei der Beurteilung nicht auf den Vortrag des Antragstellers beschränkt ist) - laienhaft - darzulegen wäre, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorliegen, welche da im Wesentlichen sind:
a) dass das Verfahren "nicht mutwillig" ist und insbesondere
b) dass das Verfahren "nicht aussichtslos" ist (gemessen wiederum an den Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung - hängt also zusammen, wird aber am Ende erst der beigeordnete Anwalt konkret ausführen können und müssen)
wobei a) relativ kurz abgetan werden kann, zu b) aber weiter/ konkreter/ ergänzend ausgeführt werden könnte/ sollte - z.B. in auszugsweiser (da tlw. etwas veraltet) Anlehnung  an...
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg207322.html#msg207322
...und unter Berücksichtigung auch der weiteren Informationen u.a. unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg207953.html#msg207953
oder im www überhaupt ;)

Grundsätzlich würde sich eine fiktive Person B immer "ausdrücklich weiteren Vortrag in gesonderten Schriftsätzen vorbehalten".
Da nach bisheriger Erfahrung (bzw. nach den Verfahrensregeln) i.d.R. durch das Gericht dem Antragsgegner der Antrag auf Beiordnung samt Stellungnahme des Antragstellers mit der "Gelegenheit zur (Gegen-)Stellungnahme" zur Kenntnis gegeben wird, würde eine fiktive Person B auch immer das Gericht gleich darum bitten, ihr die Stellungnahme des Antragsgegners zur Prüfung und nochmaligen Stellungnahme zuzusenden.
Also z.B. so oder so ähnlich:
Zitat
Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich gesonderten Schriftsätzen vorbehalten.
Zwecks Prüfung und Stellungnahme wird um Zusendung der Stellungnahme des Antragsgegners gebeten.

Alle Angaben ohne Geäwhr. Keine Rechtsberatung.


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Grundsätzlich würde sich eine fiktive Person B immer "ausdrücklich weiteren Vortrag in gesonderten Schriftsätzen vorbehalten".
Da nach bisheriger Erfahrung (bzw. nach den Verfahrensregeln) i.d.R. durch das Gericht dem Antragsgegner der Antrag auf Beiordnung samt Stellungnahme des Antragstellers mit der "Gelegenheit zur (Gegen-)Stellungnahme" zur Kenntnis gegeben wird, würde eine fiktive Person B auch immer das Gericht gleich darum bitten, ihr die Stellungnahme des Antragsgegners zur Prüfung und nochmaligen Stellungnahme zuzusenden.
Also z.B. so oder so ähnlich:
Zitat
Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich gesonderten Schriftsätzen vorbehalten.
Zwecks Prüfung und Stellungnahme wird um Zusendung der Stellungnahme des Antragsgegners gebeten.
Alle Angaben ohne Geäwhr. Keine Rechtsberatung.
Besten Dank für die wie immer hilfreichen Tipps. R hat den Text entsprechend angepasst.


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Im fiktiven Verfahren hat gegnerische Anwaltskanzlei heute einen "korrigierten Kostenfestsetzungsantrag" mit dem richtigen Verfahrenszeichen gestellt. Bezüglich der von Person R erbetenen Zusendung der Vollmacht wurde auf die bereits seit 2020 beim Gericht hinterlegte Generalvollmacht verwiesen.

Die Justizinspektorin des VG Berlin hat darauf verwiesen, dass sich die Akten (aufgrund des Antrags auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten Zwecks Berufung) derzeit beim OVG Berlin befänden und man erst nach Rückkehr der Akten über den KFA entscheiden würde.

Person R überlegt, ob es sinnvoller wäre, direkt zum korrigierten KFA Stellung zu beziehen oder zunächst abzuwarten, bis die Akten und die angefragte Vollmacht vorliegen. Letzteres erscheint sinnvoller, bringt aber die Gefahr mit sich, dass dem KFA vom VG Berlin direkt ohne Zusendung der Vollmacht stattgegeben werden könnte.


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Ich halte es für sinnvoller, jetzt abzuwarten, bis die Vollmacht vorgelegt wurde. Man sollte das VG Berlin vielleicht noch darauf hinweisen, daß auch eine Generalvollmacht den gesetzlichen Anforderungen genügen muß, daß Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung bestehen und daß ausdrücklich um die Übersendung einer Kopie der Generalvollmacht, Gelegenheit zu deren Prüfung und zur eventuellen Stellungnahme vor einer Entscheidung über den KFA gebeten wird. Zudem kann ein vorzeitig ergangener KFB in diesem Fall mit der Erinnerung angegriffen werden, einerseits u. a. wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, andererseits (nach Prüfung der Vollmacht) ggf. wegen fehlender Bevollmächtigung, um einen KFA zu stellen. Wichtig: im Kostenverfahren darf eine fehlende Vollmacht für das Hauptsacheverfahren nicht mehr gerügt werden, hier bleibt allein die ausreichende Bevollmächtigung für das Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen und ggf. zu rügen.

Eine Generalvollmacht ist nur eine Vollmacht, die nicht auf einen Einzelfall beschränkt ist. Diese muß aber ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, nach denen alle für die Vertretung einer juristischen Person erteilten Vollmachten auf den gesetzlichen Vertreter (hier den Intendanten) zurückzuführen sein und ggf. über die gesamte Vollmachtskette dadurch nachgewiesen sein müssen, daß die Originalurkunde zur Akte gereicht wird.

Da die Generalvollmacht sicher nicht Bestandteil der Akte ist, die derzeit beim OVG liegt, kann das Gericht unabhängig vom Vorliegen der Akte die Kopie der Vollmacht anfertigen und übersenden.

Und: ich möchte fast darauf wetten, daß die Generalvollmacht nicht von der Intendantin des RBB unterschrieben ist....


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Ich halte es für sinnvoller, jetzt abzuwarten, bis die Vollmacht vorgelegt wurde.
...
Da die Generalvollmacht sicher nicht Bestandteil der Akte ist, die derzeit beim OVG liegt, kann das Gericht unabhängig vom Vorliegen der Akte die Kopie der Vollmacht anfertigen und übersenden.

Und: ich möchte fast darauf wetten, daß die Generalvollmacht nicht von der Intendantin des RBB unterschrieben ist....
Danke für die Hinweise. Dann hätte das Gericht die Kopie der Vollmacht ja direkt mitschicken können. Person R wird dann nochmal eine kurze Erinnerung raussenden.
Bei der Wette geh ich mit :D

Gerade folgendes gefunden:
§ 88 ZPO - Mangel der Vollmacht
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__88.html
Zitat von: § 88 ZPO - Mangel der Vollmacht
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Wie ist das denn zu verstehen? Ist doch so ziemlich immer ein Rechtsanwalt?

Edit: Aha, geht darum, dass man begründete Zweifel an der Vollmacht haben muss und ohne diese kein Grund besteht, die Bevollmächtigung anzuzweifeln, auch wenn keine Vollmacht vorgelegt wurde:

Bundesrechtsanwaltskammer
Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2022
BVerfG: Gerichte dürfen Anwaltsvollmacht nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen prüfen
Gerichte dürfen nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen Zweifel an der Bevollmächtigung der Anwältin oder des Anwalts berücksichtigen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden.
https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2022/ausgabe-8-2022-v-2042022/bverfg-gerichte-duerfen-anwaltsvollmacht-nur-bei-begruendeten-zweifeln-pruefen/


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Ich kann mir nicht vorstellen, dass mit einem Intendantenwechsel alle vorhandenen Vollmachten erlöschen sollten und vom "Neu-Intendanten" neu ausgestellt und persönlich unterschrieben werden müssten?
Laut §86 ZPO zumindest bei einem neuen Prozess schon:

Zitat
§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.


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Da der RBB nicht gestorben ist, sondern als juristische Person sich seines "Lebens" erfreut, kommt die letztgenannte Vorschrift wohl kaum in Betracht. Und ich mag mich auch nicht auf das dünne Eis begeben zu behaupten, daß mit dem Intendantenwechsel alle Vollmachten erneuert werden müßten, dafür ist mir keine Rechtsgrundlage bekannt


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Da der RBB nicht gestorben ist, sondern als juristische Person sich seines "Lebens" erfreut, kommt die letztgenannte Vorschrift wohl kaum in Betracht.
Good point!  :o


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