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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 29169 mal)

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In diesem Anfangsstadium des Verfahrens und angesichts der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite sollte es möglich sein, z.B. unter Hinweis auf die Komplexität des Sachverhalts und das Bedürfnis, sich anwaltlich beraten bzw. vertreten zu lassen, jedoch noch keinen Anwalt gefunden zu haben, "weitere Zeit zu benötigen" und sich "weiteren Sachvortrag ausdrücklich - insbesondere durch den noch zu findenden qualifizierten Rechtsbeistand - vorzubehalten, welcher auch die Akteneinsicht und alle weiteren Schrite vornehmen wird" - so oder so ähnlich.
Jedenfalls würde man keine konkreten terminlichen Zusagen (egal ob in Wochen/ Monaten oder mit konkretem Datum) machen, welche man nicht vorhersehen oder halten kann.

Solange keine Ausschlussfrist gesetzt oder Verhandlungstermin anberaumt wurde, sind diese Fristen erfahrungsgemäß eher als eine Art "Wiedervorlagefrist" zu verstehen, nach deren Ablauf dennoch weiter vorgetragen werden kann. Vornehmlich geht es erst einmal darum, genau eine solche Ausschlussfrist bzw. voreilige Anberaumung eines Verhandlungstermins zu unterbinden - schon weil man Anwalt sucht.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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Z
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Die 27. Kammer wird nach Eingang der Klagebegründung ein schriftliches Verfahren vorschlagen, welches natürlich abzulehnen ist.
Eine Begründung könnte sein, daß die externe Kanzlei gefälligst für ihr Geld auch arbeiten soll und zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen hat (naja, ich glaub das kann man nur denken, mir fällt keine verklausulierte Formel dafür ein).
Aber von Klägerseite könnte man das Argument vorbringen, daß das Gericht nur im Rahmen der mündlichen Verhandlung seiner Sachaufklärungspflicht gerecht werden kann, da ja der Kläger als juristischer Laie die eine oder andere Nachfrage haben könnte, auf die er in einem schriftlichen Verfahren weder kommt, noch daß er vom Gericht dazu ausreichend befragt werden könnte.


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g
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Also im letzten Verfahren hatte Person R einfach ohne Begründung mehrmals geschrieben, dass sie Ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung nicht gäbe. Damit war das Gericht zufrieden und es kam auch zu einer mündlichen Verhandlung. Hatte Person R hier nur Glück? Ist eine Begründung wirklich erforderlich?


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Solange kein Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren bzw. kein Verzicht auf die Verhandlung erklärt oder irgendeine andere Eklärung vom Gericht dahingehend ausgelegt wird, ist Verhandlung prinzipiell Bestandteil von verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Siehe VwGO. Das sollte nun seit Jahren schon als bekannt vorausgesetzt werden können.

Mit der Klage-Begründung selbst kann es Person R halten, wie sie möchte - muss dann aber (wie immer im Leben) mit den jeweiligen Konsequenzen leben:

Wenn nichts begründet wird, wird "nach Aktenlage" entschieden...
...und werden kaum Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung zu schaffen sein.


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g
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Mit der Klage-Begründung selbst kann es Person R halten, wie sie möchte - muss dann aber (wie immer im Leben) mit den jeweiligen Konsequenzen leben:

Wenn nichts begründet wird, wird "nach Aktenlage" entschieden...
...und werden kaum Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung zu schaffen sein.
Eine Klagebegründung gab es selbstverständlich.
Das Nicht-Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung wurde nicht begründet.


Person R hat auf Basis verschiedener Texte aus dem Forum, insbesondere auf dem
Antrag auf Wiederaufgrefens des Verfahrens
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html
einen Entwurf für die Klagebegründung zusamengeklaut.
An dieser Stelle möchte R großen Dank an alle ursprünglichen Autoren aussprechen.

Die Begründung wird (sofern keine größeren Einwände kommen) in Kürze dem Verwaltungsgericht Berlin übergeben.

Person R ist etwas unsicher bzgl. Punk 5 - Ermessens- und Beurteilungsspielraum, da dies im Forum eher oberflächlich behandelt wurde. Ist dies womöglich ein Eigentor, bzw. ein Argument dafür, dass entsprechende Bescheide doch nicht vollständig automatisch erstellt werden?

R beabsichtigt in naher Zukunft die Klagebegründung umfangreich um den Punkt Datenschutz und DSGVO zu erweitern und ganz möglicherweise (aber vermutlich eher nicht) um Bargeldzahlung.


Zitat
Begründung meiner Klage vom 11.12.2019

Vorbemerkung:

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Folgenden finden Sie meine angekündigte Klagebegründung. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes benötige ich jedoch weitere Zeit, um verschiedene Aspekte stärker auszuarbeiten und weitere Punkte zu ergänzen. Ich behalte mir daher weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor.
Angesichts der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite, scheint es mir zudem nötig, mich anwaltlich beraten und ggfs. selbst vertreten zu lassen.
Es ist jedoch äußerst schwierig in diesem Rechtsgebiet Anwälte zu finden, da die rechtliche Situation weit komplexer ist, als gewöhnlich von den Rundfunkanstalten dargestellt. Daher war es mir auch nicht möglich für meinen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung OVG 11 N 78.19 trotz umfangreicher Bemühungen, einen Anwalt in Berlin zu finden.
Entsprechend mutet es befremdlich an, dass sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg (im folgenden rbb) als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsabteilung nun von einer externen Kanzlei vertreten lässt.

Dies insbesondere auch deshalb, da es sich bei der hinzugezogenen Anwaltskanzlei - XYZ Rechtsanwälte - wohl um ein in der Berichtserstattung des rbb "bevorzugtes Organ der Rechtspflege" handelt:
Screenshot-Beweis siehe Anhang: Sebastian Conrad erörtert Rechtsfragen des Berliner Mietendeckels in Deutschlandradio und rbb (www-XYZ-de abgerufen am 20.01.2020).

Ich mache vorsorglich geltend, dass der rbb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen.
Das ist insbesondere hier deshalb der Fall, weil nach der Auffassung des die Behörde vertretenden Anwaltes wohl eine offensichtlich aussichtslose Klage vorliegt und trotzdem mit anwaltlicher Hilfe reagiert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2017, Az. 3 K 99.16).

Der beauftragte Anwalt führt im Schreiben vom 10.01.2020 aus, dass "im Rahmen weiteren Vortrags durch den Kläger neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen" nicht zu erwarten ist.
Ferner rege ich an, dass die Kammer nachprüft, ob der rbb ordnungsgemäß vertreten ist. Der rbb verfügt über eine behördliche Datenschutzbeauftragte, die auch im Justitiariat tätig ist.
Es ist nämlich bereits fraglich, ob der Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren und im Vorverfahren an der Sachaufklärung mitwirkte (§ 24 VwVfG).

Ich behalte mir daher vor, mich ggf. mit einer Beschwerde an den rbb-Rundfunkrat, sowie die Berliner Rechtsanwaltskammer zu wenden.


Begründung meiner Klage:

1   Der Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 ist rechtlich fehlerhaft, verletzt mich in meinen Rechten und ist damit ungültig. Dies gilt im Übrigen auch für sämtliche seit 2013 vorangegangen Gebühren-/Beitrags- und Festsetzungsbescheide.
 
Ich möchte betonen, dass sich meine Klage nicht gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst, sondern gegen die mir zugestellten Bescheide richtet.
 
Das Argument der Beklagten, die Rundfunkbeitragspflicht entstünde – ohne dass ein Bescheid notwendig wäre – direkt aus dem Gesetz aufgrund des Innehabens einer Wohnung – steht in dieser Klage nicht zur Diskussion. 
 

1.1   Beitrags- und Festsetzungsbescheide sind maschinell erstellt
Der Festsetzungsbescheid endete mit dem Satz:
„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.“


1.2   Beitrags- und Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Rundfunkanstalten und des Beitragsservice vollautomatisch erstellt.
In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

Zitat
„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."
Zitat
Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14:

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen"
Zitat
Widerspruchsbescheid des rbb vom 11.11.2019 (Anlage):

„Sie beanstanden, dass Sie den Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 verspätet erhalten haben. Dies hängt damit zusammen, dass die Bescheide im Massenverfahren zu einem bestimmten Stichtag erstellt werden.“


2   Begriffsbestimmung Verwaltungsakt
Nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine nach außen gerichteter Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls. Er wird deshalb auch als öffentlich-rechtliche Willenserklärung verstanden. Ein Verwaltungsakt verlangt danach eine Willensbetätigung, zu der aber nur natürliche Personen fähig sind. (Publicus-boorberg.de, Neuer Rechtsrahmen für die elektronische Verwaltung 2017/09)
Wird das Verwaltungsverfahren soweit automatisiert, dass der einzelnen regelnden Maßnahme keine individuelle Willensbildung mehr zugrunde liegt, lässt das Gesetz so produzierte Verwaltungsakte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu


2.1   Der Erlass eines Verwaltungsaktes mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 VwVfG
Das VwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht aus:

Zitat
„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


2.2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG
Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

Zitat
„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.
Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber - bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber - muss jeweils ergänzend tätig werden.


2.3 Unterscheidung des Grades der Automatisierung
Es ist klar zu unterscheiden zwischen einem Verwaltungsakt, welcher maschinell bzw. mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde (§ 37 VwVfG) und einem Verwaltungsakt, welcher vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wurde (§ 35a VwVfG).


3   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG
Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.

3.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG
Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Zitat
Rn 1:
„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:
„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“

Rn 31:
„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:
„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen, die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:
„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:
„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen. Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“

4   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des RBB
Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.

4.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.

4.2   Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
In der Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.

4.3   Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
In der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.

4.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
In der Ausgabe der Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 des Abgeordnetenhauses von Berlin wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10a eingefügt werden:

Zitat
„Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                                                      § 10a
                     Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.
Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.


5.   Ermessens- und Beurteilungsspielraum
Neben einer Rechtsvorschrift kann nach §35a VwVfG ein Verwaltungsakt nur dann vollständig automatisiert erlassen werden, sofern „weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht“.
Im Zuge des Meldedatenabgleichs gleichen die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice Ihre Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgern ab (§ 14 Abs. 9a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Die Website des Beitragsservice (www.rundfunkbeitrag.de) schreibt dazu:

Zitat
„Die von den Meldeämtern übermittelten Daten lassen keinen Rückschluss auf eine konkrete Wohnsituation zu. So können beispielsweise in einem Haus auch mehrere Wohnungen sein. Es ist für den Beitragsservice nicht erkennbar, wer zusammen in einer Wohnung lebt.“

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung (nicht aber zwangsläufig für eine Zweitwohnung) erhoben. Zur Zahlung verpflichtet ist der Inhaber der Wohnung. Leben aber mehrere gleichberechtigte Personen beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, ist nicht automatisch klar, welcher der Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlen muss.

Hier besteht also durchaus ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum.
Damit fehlt neben der Rechtsvorschrift auch die zweite Voraussetzung zur vollautomatischen Erstellung von Verwaltungsakten.


5.1.   Vollstreckbare Titel
Der Feststellungsbescheid vom 04.05.2018 besagt:

Zitat
„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist einer der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben“

Nicht nur werden die Verwaltungsakte ohne Rechtsgrundlage millionenfach vollautomatisch erstellt; eine auf dieser Basis eingeleitete Zwangsvollstreckung – vollständig ohne menschliches Mitwirken – ist ebenfalls gängige Praxis.


6   Ablehnungsbescheid des rbb vom 19.11.2019 (siehe Anlage)
Ich habe bereits am 19.11.2019 beim rbb einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG gestellt.
Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 08.01.2020 vom Rundfunk Berlin-Brandenburg abgelehnt. Ich beabsichtige dem Ablehnungsbescheid fristgemäß zu widersprechen.


6.1.   §10 Abs. 5 RBStV
In seinem Ablehnungsbescheid führt der rbb aus, dass der neue §10a RBStV keine Auswirkungen auf die erlassenen Festsetzungsbescheide habe, da diese bereits jetzt auf Grundlage des §10 Abs. 5 RBStV vollständig automatisiert erlassen werden könnten. Die neue Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass sich daran auch nach der Einführung des §35a VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert habe.“

Der Wortlaut von §10 Abs.5 RBStV ist Folgender:
Zitat
„(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.“

Es fehlt jeder Hinweis auf eine Möglichkeit der vollautomatischen Erstellung der Bescheide. Anders als behauptet enthält der RBStV derzeit keine zwingend benötigte Rechtsvorschrift, um eine vollständig automatisierte Bescheiderstellung zu ermöglichen.

Das Argument, die neue Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass es keine wesentliche Gesetzesänderung gegeben habe, verkennt völlig den tiefgreifenden und fundamentalen Unterschied zwischen einer maschinellen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen vollzogenen Datenverarbeitung, wie sie seit den 60er Jahren praktiziert wird und einem vollautomatischen Verwaltungsverfahren komplett ohne menschliche Eingriffe, wie es erst seit einigen Jahren dank modernster Computer- und Datenbanksysteme möglich ist. Im Falle der vom rbb erlassenen Bescheide handelt es sich zweifellos (und nach eigenen Angaben) um das letztere Verfahren.


6.2.   Der rbb sei vom VwVfG Berlin-Brandenburg ausgeschlossen
Weiterhin wird ausgeführt:

Zitat
„§35a (Bundes)VwVfG, der für den automatisierten Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift voraussetzt, ist vorliegend im Übrigen nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende Landesrechtliche Regelung, allerdings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalt ausgeschlossen.“

In meiner ersten Klage VG 27 K 468.16 bestand eines meiner vorgebrachten Argumente aus der Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin-Brandenburg auf die Tätigkeit des rbbs.

Der Anwalt des rbb, sowie das Verwaltungsgericht Berlin selbst in seinem Urteil vom 24.07.2019 vertraten jedoch die Meinung, dass sich der Ausschluss lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des rbb, nicht aber auf dessen Selbstverwaltungsrecht bezöge. Entsprechend sei das VwVfG anwendbar. (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.07.2017 – OVG 11 S41.17 – S 5 f. des Abdrucks und vom 28.03.2017 – OVG 11 N 86.14 – juris Rn. 6 ff.)

Ich gehe davon aus, dass die Frage der An- bzw. Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes nicht davon abhängig sein kann, ob es dem rbb je nach Situation gerade zum Vor- oder Nachteil verhelfe. Daher mutet diese Argumentation etwas bizarr an.


6.3.   VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)
***
Des Weiteren wird Bezug genommen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.09.2019.

VG Freiburg 8 K 5267/17:

Zitat
Soweit der Kläger eine fehlende Rechtsgrundlage für die automatische Bearbeitung von Daten rügt und sich hierauf auf die Neuerungen in dem geplanten 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags stützt, teilt das Gericht nicht dessen Auffassung, dass die gegenständlichen Beitragsbescheide deshalb Fehler aufweisen.
a.  Zunächst genügt der Beklagte den Anforderungen an eine maschinelle Bescheiderstellung. Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 35 Abs. 5 LVwVfG nicht erforderlich. Die streitgegenständlichen Bescheide enthalten den Hinweis, dass sie maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig sind.
Der Hinweis durfte auch angebracht werden, da der Bescheid tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 37 Abs. 5 LVwVfG erlassen wurde.
Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben.

Abgesehen davon, dass das die Meinung des VG Freiburg hier nicht relevant ist, führt die Argumentation auch ins Leere: Es wird nicht zwischen einer maschinellen Bearbeitung (=mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen, § 37 VwVfG) und einer vollautomatischen Erstellung (=vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, § 35a VwVfG) - um welche es sich in diesem Fall handelt - unterschieden.

Dass der Widerspruchsbescheid letztendlich unterschrieben und nicht vollautomatisch erstellt wurde, genügt nicht, weil der Verwaltungsakt an sich ohne die Willensbildung eines Sachbearbeiters vollautomatisch erlassen wurde.
Andernfalls wäre es sonst grundsätzlich nicht möglich, sich gegen den vollständig automatisierten Verwaltungsakt gerichtlich überhaupt zur Wehr zu setzen – schließlich wurde der halb-automatisch erstellte Widerspruchsbescheid erst in Folge eines Widerspruchs gegen den vollautomatisch erstellten Festsetzungsbescheid erlassen. Der abgeschlossene vollautomatische Verwaltungsakt kann jedoch nicht im Nachhinein durch eine Unterschrift in einen manuellen Verwaltungsakt umgewandelt werden.


Fazit der Klagebegründung
Es ist offensichtlich und klar, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des §10 a im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags erst jetzt die Voraussetzungen für einen vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden zu schaffen gedenkt.
Allen bis zu dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes am 01.06.2020 vollautomatisch erstellten Bescheiden mangelt es somit aufgrund fehlender Rechtsvorschrift an der gesetzlichen Grundlage. Die Bescheide sind damit rechtswidrig entstanden und entsprechend aufzuheben.

***Edit "Markus KA":
Ergänzender Hinweis:
Urteil VG Freiburg vom 24.09.2019 Az.: 8 K 5267/17
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33150.msg202822.html#msg202822




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Zitat
Begründung meiner Klage vom 11.12.2019
6.2.   Der rbb sei vom VwVfG Berlin-Brandenburg ausgeschlossen
Es hat kein VwVfG Berlin-Brandenburg; jedes Bundesland hat sein eigenes VwVfG. Das VwVfG des Bundes ist Landes-VwVfG im Land Berlin.

Jenes Gesetz des Landes Berlin, welches das VwVfG des Bundes zum Landes-VwVfG erklärt, schließt den RBB von der Anwendung des VwVfG aus; kleine, aber feine und beachtenswerte Unterschiede, die im Zusammenhang des Umstandes, daß der RBB kraft RBB-StV auf das Recht des Landes Berlin als von ihm anzuwendendem Recht wichtig sind.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

U
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  • Macht kaputt, was unsere Omas beleidigt!
I. Zum VwVfG

1. Anwendungsbereich des VwVfG BE
Das VwVfG des Bundes ist für die Behörden des Bundes, die jeweiligen VwVfGe der Länder für die Behörden der Länder. Berlin hat sich entschieden ein paar eigene Vorschriften ins VwVfG BE hineinzuschreiben, ansonsten (arbeitsparend) einfach auf das jeweils aktuelle VwVfG (des Bundes) zu verweisen (vgl. Posting des Vorschreibers).
Zitat
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1

2. Abkürzung und Zitation
Häufig gelesene nicht-offizielle Abkürzung des Berliner VwVfG ist VwVfG BE. Man könnte z. B. zitieren § 28 I VwVfG (iVm § 1 I VwVfG BE).


II. Zu den fiktiven Überlegungen unter 5. Ermessens- und Beurteilungsspielraum
Das VG München (Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617) bejaht für den Fall der Mehrzahl von Wohnungsinhabern bzw. Beitragspflichtigen ein Auswahlermessen der Behörde(mitarbeiter), wen sie zur Beitragspflicht heranzieht, und auch die Möglichkeit, dass der Herangezogene durch Geltendmachung von Willkür- oder Billigkeitsgründen ein solches Auswahlermessen auch im konkreten Fall aktivieren kann. Eine einfache Gleichung, die jeden Tatbestand einer Wohnungsinhaberschaft in allen Fällen mit der Rechtsfolge eines von der LRA konkret heranzuziehenden Beitragsschuldners gleichsetzt, dürfte also nicht existieren.
Zitat
VG, München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617
37
1.2.3.2. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Ermessensfehler vorliegen würden, selbst dann nicht, wenn neben der Klägerin - wie diese behauptet - noch weitere Inhaber der Wohnung der Klägerin als Rundfunkbeitragsschuldner in Betracht gekommen wären. Der Beklagte hatte im Fall der Klägerin Feststellungen zu der Frage, ob noch weitere Wohnungsinhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, nicht zu treffen.
38
§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV bestimmt, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung - AO - haften. Demzufolge schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. [....] Haften mehrere Schuldner für den Beitrag gesamtschuldnerisch, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, bis die ganze Leistung bewirkt ist. Im öffentlich-rechtlichen Bereich tritt an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung (s. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris Rn.17; OVG Bremen, U.v. 21.10.2014 - 1 A 253/12 - juris m.w.N.).
39
[...] Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen, die den Schuldner selbst betreffen (BVerwG, U.v. 10.9.2015 a.a.O.).
40
Die vorstehenden Grundsätze sind auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbar. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr soll sich die Landesrundfunkanstalt an den bzw. einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Schuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Ob der Herangezogene den Rundfunkbeitrag allein zu tragen hat oder im Innenverhältnis eines ggf. bestehenden Gesamtschuldverhältnisses Ausgleich beanspruchen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 - juris Rn. 35 m.w.N.).
41
Aus alledem folgt, dass der Beklagte zu der Frage der Heranziehung der Klägerin neben ggf. noch weiter in Betracht kommenden Beitragsschuldnern keine diesbezüglichen Feststellungen treffen bzw. Ermessenserwägungen anstellen oder in den Bescheiden dartun musste. Denn die Klägerin hat keine in ihrer Person liegenden Unbilligkeitsgründe vorgebracht, sondern im Widerspruchsverfahren lediglich behauptet, es gäbe weitere Gesamtschuldner, bei denen sie - entsprechend dem Wesen der Gesamtschuld - Ausgleich suchen müsse und ein Ausfallrisiko trage. [...]
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Vgl. dazu auch für die der Entscheidung vorgehende Ermittlung des zu entscheidenden Sachverhalts die Norm des § 24 I 3 VwVfG iVm § 1 I VwVfG BE (der nach dem Wortlaut voll- und teilautomatische Entscheidungen erfassen müsste):
Zitat
Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html
und die Begründung des Gesetzgebers in BT-Drs. 18/8434, S. 122:
Zitat
Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 1 Satz 3 – neu –)
Der Einsatz automatischer Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung, weil vor allem einfach strukturierte Verfahren mit geringerem Aufwand schnell erledigt werden können. Automatische Verfahren erfordern einen hohen Grad an Schematisierung. Individuelle Fallkonstellationen können von einem automatisierten Prüfraster nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Einrichtung des jeweiligen Systems antizipiert werden können. Das birgt die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Fallgestaltungen falsche Ergebnisse erzielt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen. Die Regelung stellt klar, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen. Zugleich stellt die Vorschrift die Effizienz des Einsatzes automatischer Einrichtungen dadurch sicher, dass nicht jedweder individuelle Vortrag zu einer Aussteuerung und Einzelfallprüfung führen muss. Bei individuellem Einzelvortrag muss demnach eine Aussteuerung und – je nach Relevanz für das Verfahren – eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens erfolgen oder es kann eine Rückführung in dieses erfolgen
Quelle: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdf


Edit "Büger" @alle:
Zum Ermessens-/Beurteilungsspielraum siehe und diskutiere bitte nunmehr im eigenständigen Thread
§35a VwVfG vollautom. Erlass von Bescheiden > Ermessen/Beurteilungsspielraum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33237.0.html
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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n
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Noch ein paar Anmerkungen zur Klagebegründung:

- Gesamtschuldner
- Europarecht fehlt
- Gegenleistung
- Selbstitulierung vom BVerfG verneint bei den Spaarkassen, sollte auch für die LRA gelten da Wirtschaftsbetriebe.

Kann man aber alles nachreichen mit dem Zaubersatz:
"Weiteren Sachvortrag behalte ich mir vor"


- Gesamtschuldner nicht aufgeführt auf dem Bescheid -> unbestimmt daher mangelhaft oder nichtig
   (auch wenn es keine weiteren Gesamtschuldner gibt, sollte auch dieses vermerkt sein)
eventuell:

- Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld auf meinen Anteil.

- Der Bescheid ist ein "vollstreckbarer Titel" -> widerspricht EMRK+EuCharta, da ein behördlicher Eingriff in die Meinungsfreiheit:
Art. 11 Charta - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
https://dejure.org/gesetze/GRCh/11.html
Zitat
(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.


- Beweisantrag? Suche im Forum, scheinbar sehr schwierig einen korrekten Beweisantrag zu formulieren
Beweis-Antrag: Die LRA soll alle Sendungen  kennzeichnen, die dem Anspruch auf Gegenleistung nach Definition des BVerfG genügen und welche nicht, z. B. Tagesschau, Fußballübertragung Tatort und "Babylon Berlin".

zu mehr Anmerkungen habe ich jetzt keine Zeit mehr  ...


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

m
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6.2.   Der rbb sei vom VwVfG Berlin-Brandenburg ausgeschlossen

In einer fiktiven Klage im Saarland  folgende Argumente

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz § 2 Abs.1 – Ausschluss der Rundfunkanstalt 

Wenn die Rundfunkanstalten von einem VwVfG ausgenommen sind, dann gilt diese Ausnahme vom VwVfG auch - und gerade - für die "Verwaltungstätigkeit" des Beitragseinzugs
 
Eine "Ausnahme" gilt grundsätzlich für den ganzen Gesetzesbereich, so sie nicht explizit im selben Gesetz
vom Gesetzgeber eingeschränkt wird.

Die Auslegung einiger Gerichte, dass sich diese "Ausnahme"  lediglich auf den Bereich der Rundfunktätigkeit und damit vor staatlichen Einflüssen zu schützende Rundfunkfreiheit, nicht jedoch auf den Bereich der Verwaltungstätigkeit beziehe, entbehrt jeglicher Logik und steht im krassen Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes sowie auch den Intentionen des Gesetzgebers
(vgl. u.a. VGH BaWü, OVG NRW).

Da ein Verwaltungsverfahrensgesetz explizit das Verfahren der Verwaltung regeln soll,
ist es derart offenkundig und klar, dass auch im Falle der Anwendung oder Nicht-Anwendung bei
Rundfunkanstalten nur deren Verwaltungstätigkeit von dieser gesetzlichen Regelung betroffen sein kann.

Sofern eine Einschränkung auf einzelne Bereiche beabsichtigt wäre, müsste dies im Gesetz selbst auch so
formuliert sein - allein schon der Normenklarheit/ Bestimmtheit wegen.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 darf der Gesetzgeber nicht:
Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

VGH Baden-Württemberg Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008
Leitsätze
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.

5 - § 80 VwVfG ist danach  im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 VwVfG gilt das Gleiche,
da § 2 Abs. 1 VwVfG die Tätigkeit des Rundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt.

OVG Nordrhein-Westfalen
Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010
31 - § 80 VwVfG findet  im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung.
Denn nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat,
nicht in Betracht.

32 - Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.
33 - Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden;

Vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG  anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte "eigentliche" Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von
Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.

34 - So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.

faktisch wortgleich nochmals bestätigt im Jahre 2013 OVG Nordrhein-Westfalen Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013

Demnach ist der Landesrundfunkanstalt die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetz gesamt ausdrücklich untersagt.

Bundesfinanzhof
BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/

Rn. 12  Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139).
Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

Dem Kläger ist beim besten Willen nicht ersichtlich, dass diejenigen VwVfG, von denen die Tätigkeit der
Rundfunkanstalten ausgenommen ist, dennoch für die Rundfunkanstalten gelten sollen und von einigen Gerichten dahin ausgelegt wird, dass der Ausschluss nur für die Kerntätigkeit des Rundfunks gilt

Jedenfalls kann dies einer konkreten Normenkontrolle nicht standhalten.


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Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
Zitat
Rn 85
a) Da im dualen System die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstellen müssen, hat der Gesetzgeber jedenfalls alles zu finanzieren, was zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff.]; 83, 238 [298, 310]). Die finanzielle Gewährleistungspflicht endet aber nicht bei der Grundversorgung. Diese muß gewährleistet sein, wenn der hinter den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückbleibende Privatrundfunk verfassungsrechtlich hinnehmbar sein soll. Sie begrenzt aber nicht das Tätigkeitsfeld der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Diese bestimmen vielmehr die Art und in gewissem Maß auch den Umfang ihrer Aufgabenerfüllung selbst und haben dabei Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlichen halten.

abgesehen von überzogenen Einkommen Gehalt Buhrow von 359.000 Euro im Jahr
ARD zahlt in den kommenden  Jahren 1,4 Milliarden Euro für Rentenansprüche
https://www.versicherungsbote.de/id/4845903/Carola-Wille-MDR-Rente/

Diese gehören keinesfalls zum Umfang ihrer Aufgabenerfüllung oder irgendeinem Tätigkeitsfeld.


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Im Namen von Person R danke schon mal für alle Hinweise!

- Das mit dem VwVfG Berlin wurde korrigiert. Interessant ist, dass bei R's erster Klage - bei welcher dies eins der Hauptargumente war - es weder vom GEZ-Anwalt, noch vom Gericht bemängelt wurde. Diesmal geht es allerdings gerade darum, dass das VwVfG eben doch für die Rundfunkanstalten gilt, bzw. darum GEZ und/oder Gericht in einen Widerspruch zu verwickeln. Entweder gilt das Gesetz oder es gilt nicht, aber nicht je nach Lust und Laune mal ja und mal nö  :o
- Die fiktiven Hinweise zum Ermessens- und Beurteilungsspielraum werden ebenfalls noch eingebaut.
- Weitere Themenkomplexe (Europarecht, Gegenleistung, Finanzierungsgarantie etc.) wurden fürs erste bewusst weggelassen. Person R hält es für sinnvoll, die Klagebegründung nicht mit Argumenten zu überfachten. Frühere Urteile haben gezeigt, dass Gerichte dann dazu neigen, sich einzelne Argumente herauszupicken und andere zu ignorieren.
Es ist jedoch geplant das Thema Datenschutz umfangreich zu behandeln. Zu einfach soll es Ihnen schließlich auch nicht gemacht werden ;)


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Rein Fiktiv!

Soeben entdeckte Person R im Briefkasten einen Antwortbrief vom Gericht, in welchem bestätigt wurde, dass die Frist zur Abgabe der Klagebegründung tatsächlich um weitere 6 Wochen verlängert wurde :) Es handelt sich um dieselbe Richterin, welche R bereits aus der ersten Klage bekannt ist. Möglicherweise hat sie ja ein schlechtes Gewissen  ;D


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rein fiktiv

BVerwG
Pressemitteilung Nr. 69/2011 vom 23.08.2011
Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger
https://www.bverwg.de/pm/2011/69
Zitat
[...]
BVerwG 9 C 2.11 - Urteil vom 23.08.2011
BVerwG 9 C 3.11 - Urteil vom 23.08.2011
BVerwG 9 C 4.11 - Urteil vom 23.08.2011
könnte ebenfalls Anwendung finden

BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11
https://www.bverwg.de/230811U9C2.11.0
BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 3.11
https://www.bverwg.de/230811U9C3.11.0
BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 4.11
https://www.bverwg.de/230811U9C4.11.0

Ein Gebührenbescheid ist doch ein öffentlich rechtlicher Begriff. Der Gebührenbescheid legt eine öffentlich rechtliche (er darf also nur von einer Behörde oder einer beliehenen Peson - das ist eine Person, die von der Behörde ermächtigt wurde - erstellt werden) Zahlungspflicht fest - im Prinzip unabhängig davon, ob von der Zahlung eine Gegenleistung abhängt oder nicht. Ein Gebührenbescheid muß auf einer öffentlich rechtlichen Vorschrift beruhen, die auch zur Erstellung des Bescheids ermächtigt. Die Zahlung auf einen Gebührenbescheid hin hat demnach also auch keinerlei Wirkung auf das Fortbestehen des Rechtsverhältnisses (keine Vetragserfüllung o.ä.).
Ein Gebührenbescheid kann bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die Behörde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar vollstreckt werden.

Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden durch den BS
Es ist zu bezweifeln dass der BS eine beliehene Person hat. Selbst wenn: Ein Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden ist ein Programm. Ein Programm kann jedoch nicht "beliehen" werden.


Edit "Bürger":
Quellen/Links ergänzt. Bitte nicht einfach nur irgendwelche Angaben in den Raum stellen, sondern präzise die Quelle/n mit Link/s angeben, damit dies auffind- und nachprüfbar ist!
Danke für das Verständnis, eigenverantwortliche Mitwirkung und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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Das Verwaltungsgericht Berlin war ja bisher der Auffassung, daß die Ausnahme des RBB vom Landesverwaltungsgesetz sich auf den Sendebetrieb und nicht auf die Verwaltungstätigkeit der Rundfunkanstalt bezieht. Das steht zwar so nicht im Gesetz, aber der Kläger könnte ja den Spieß jetzt umdrehen.
Denn wenn es einen "Behördenteil" innerhalb des RBB gäbe, so steht jedermann nach Informationsfreiheitsgesetz Auskunftsrecht zu.
So könnte der Kläger mal Frau Schlesinger nach der Struktur der "Behörde" RBB fragen, nach der Rechtsaufsicht, nach bevollmächtigten Personen, die Verwaltungsakte erlassen dürfen, nach deren Aufgabengebiet für sonstige Tätigkeiten, könnte fragen, ob die dem Beitragsservice zugeordneten Menschen (die gelegentlich mal richtig unterschreiben) Angestellte des RBB sind und über entsprechende Bevollmächtigungen verfügen (müssen sie ja, wenn der Beitragsservice "Teil" der Rundfunkanstalt wäre), oder wie die Sache mit der nicht rechtsfähigen Einheit sonst formaljuristisch sauber gelöst ist.
Da der Frager ja einen Auskunftsanspruch hat, ließen sich die Erkenntnisse aus der Antwort prima in die Klagebegründung einbauen, um das Ruder herumzureißen.
Sollte sich der RBB mit der Antwort schwertun, so könnte man bei Gericht die Aussetzung des Verfahrens einfordern, da ohne die Erkenntnisse aus der Frage nicht weiterargumentiert werden kann.
Sollte der RBB keine Auskunft geben wollen, weil er sich nicht dazu verpflichtet fühlt, dann wäre der Behördenstatus von einzelnen Teilen des RBB schonmal offiziell wiederlegt, alternativ könnte man ja auch über eine Auskunftsklage vor dem Verwaltungsgericht nachdenken (die würde dann vor einen anderen Kammer verhandelt werden), dann fliegen die Fetzen!

Ich finde es sowieso komisch, daß im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag immer direkt oder indirekt auf Verwaltungrecht verwiesen oder Bezug genommen wird, das erst kürzlich geänderte Verwaltungsverfahrensgesetz selbst den RBB aber vom Verwaltungsrecht ausnimmt.
Die logische Erklärung dafür lautet: Die Gesetzesabnicker, gelegentlich auch als MdA bezeichnet, haben null Ahnung von dem, was sie da beschließen.


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So könnte der Kläger mal Frau Schlesinger nach der Struktur der "Behörde" RBB fragen, nach der Rechtsaufsicht, nach bevollmächtigten Personen, die Verwaltungsakte erlassen dürfen, nach deren Aufgabengebiet für sonstige Tätigkeiten, könnte fragen, ob die dem Beitragsservice zugeordneten Menschen (die gelegentlich mal richtig unterschreiben) Angestellte des RBB sind und über entsprechende Bevollmächtigungen verfügen (müssen sie ja, wenn der Beitragsservice "Teil" der Rundfunkanstalt wäre), oder wie die Sache mit der nicht rechtsfähigen Einheit sonst formaljuristisch sauber gelöst ist.
Klingt gut, wird gemacht!*
Ein Widerspruchsschreiben zum Ablehnungsbescheid steht ja eh noch aus.

*natürlich nur fiktiv


Edit "Bürger" @alle:
Bitte thematische Einzelaspekte wie "Ausnahme aus VwVfG", "vollautomatisierter Erlass", "Ermessen/Beurteilungsspielraum" usw. immer thematisch eigenständig in bereits vorhandenen, oder - falls nicht vorhanden - in gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertiefen - jedenfalls nicht hier im Thread als nicht auffindbares Sammelsurium unter einem beliebigen Thread-Betreff.
Die Ergebnisse der Einzeldiskussionen können dann hier im finalen Klagetext zusammengefasst werden.
Weitere mögliche Anregung für aktuelle Klagebegründung in Berlin siehe ggf. auch unter
Vollstr. in Berlin stoppen, bis RBB Voraussetz. f. Eigentitulierung erfüllt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33276.0.html
Thread vorerst wieder geöffnet - unter Vorbehalt der Schließung bei Nichtbeachtung vorgenannter Hinweise.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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