Gemäßg Auffassung von "pinguin" könnte
[...] das
Auch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (ABI. C 303 S. 1), deren Art. 11 Abs. 1 die Informationsfreiheit gewährleistet, liegt hier nicht vor, weil sie auf den Fall des nach nationalem Recht erfolgenden und nicht durch Unionsrecht geregelten Rundfunkbeitragsrechts gemäß Art. 51 Abs. 1 S. 1 GrCh gar nicht anwendbar ist,
wegen
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.0.html
BVerwG 6 C 12.18 - "Gesetzl. Grundlage" f. Gr.-Eingr. fehlt b. entg. EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32811.0.html
und vor allem wegen
EuGH C-390/12 -> Begriff "Durchführung des Rechts der Union"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32486.0.html
Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies daher als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden.
u. U. eine Falschauskunft darstellen, wenn die landesrechtlichen Rundfunkstaatsverträge im Geltungsbereich des VG Freiburg in das von den europäischen Verträgen garantierte Datenschutz-Grundrecht eingreifen.
Edit "Bürger"/ "Markus KA":
Thread vorerst zu reinen Informationszwecken für die Diskussion geschlossen.
Etwaige Zielrichtung des Threads wird geprüft. Bitte etwas Geduld.
Spezielle Schwerpunkte des vorliegenden Urteils bitte in einem eigenständigen Thread diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.