Wenn das Recht der EU mit dem nationalen Recht kollidiert, diesem also entgegensteht, ermangelt es an einer "gesetzlichen Grundlage" für Grundrechtseingriffe im Sinne der EU-Grundrechtecharta.
[...] Ist die Regelung ... mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, darf sie - da eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt - wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ...). [...] Die Unanwendbarkeit der Regelung hat zur Folge, dass die Grundrechtseinschränkung nicht im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRC "gesetzlich vorgesehen" ist.
Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Vereinbarkeit der Pflicht zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten mit dem Unionsrechthttps://www.bverwg.de/de/250919B6C12.18.0Leider ist keine Randziffern erkennbar, so daß diese nicht angegeben werden kann.
Obiges Zitat aus dem Vorlagebeschluß ist freilich auch auf Rundfunkbelange anwendbar, denn Art. 11 Charta läßt keine Ausnahmen zur Aussage "without interference by public authority" zu; im Gegensatz bspw. zu Art. 5 Abs.2 GG.
Und wenn in Grundrechte eingegriffen wird, die seitens der EU jedem gewährt werden, unterfällt dieser Eingriff immer dem EU-Recht, was zur Einhaltepflicht der Charta führt.
Hierzu siehe weiterführend auch:
EuGH C-390/12 -> Begriff "Durchführung des Rechts der Union"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32486.msg199619.html#msg199619Den zur obigen Vorlage führenden weiteren Beschluß hat es hier:
Beschluss vom 25.09.2019 - BVerwG 6 C 13.18https://www.bverwg.de/de/250919B6C13.18.0Das Thema wurde aber primär wegen der maßgeblichen Kernaussage erstellt, wie sie eingangs im Zitat dargestellt wurde;
es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für nationale Eingriffe in Grundrechte, wenn eine dem nationalen Recht gegenüber vorrangig anzuwendende EU-Regel etwas definiert, was dem national vorgesehen Eingriff in die Grundrechte entgegenstehen könnte.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;