Schriftsätzlich im Erstanlauf verwertet wie folgt:
- leider geht beim Rüberkopieren die Fettschrift der Überschriften verloren - dadurch wird das rein leserisch etwas schlecht verdaubar - zum Aufschönen fehlt die Zeit -
Die Information der Verwertung hat den Zweck, dass die informativen Kundigen hier im Forum erkennen, was taktisch verwertbar erscheint für mindestens eine der verschiedenen Verfahrensarten.
MSA1.d) Kollisionsfall: Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Ländern ist nicht verhandelbar.
BVerfG 2 BvE 7/11
Rn. 108 [... Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig [...]
Es ist fraglich, ob die Länder überhaupt eine Befugnis haben, technische Teile zu regeln, die den Zugang zu audio-visuellen Inhalten umfassen, wenn die audio-visuelle Richtlinie nur die Inhalte regeln soll.
Wenn die Technik Bundesrecht ist, gilt das nicht nur für die greifbare Technik, sondern auch für alle Informationszugangsdienste, die Informationen lediglich übertragen. Die Medienanstalten würden mit einer Zugangsregulierung in den Kompetenzbereich des Bundes eingreifen, soweit sie Zugänge zum audio-visuellen Markt regeln, beispielsweise mitt Lizenzen.
Wenn die Bundesländer laut Medienstaatsvertrag bestimmen dürfen, wer den Markt betritt, ist es eine unzulässige Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Land. Denn eine Lizenz besagt nichts über die staatliche landesrechtliche Verantwortung für Schaffen und Fördern von Inhalten, sondern nur etwas über den Marktzugang.
MSA1.e) Anwendbarkeit von EU-Recht bei den Grundrechten: Kompetenzregel.
e1) BVerfG 1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht 1: "Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. [...]"
e2) Verbraucherschutzrecht ist Unionsrecht. Es gilt Anwendungsvorrang des Unionsrechts. - Bei Medien gilt für den Verbraucherschutz der Art 11 GrCh: "without interference by public authority".
Artikel 11 der Europäischen Grundrechte-Charta:
" Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet."
MSA1.e3) Das "gesetzte" Recht in Deutschland entspricht dem durchaus?
Das gewollte Prinzip der Staatsferne, genügt es? - Darüber muss man nicht nachdenken. Die Realität in Deutschland ist schon immer eindeutig in einer engen Symbiose zwischen "ARD, ZDF etc." und dem Staat und einigen Parteien. - Früher waren ein wenig privilegiert CDU, CSU, FDP, dann seit der ersten SPD-Bundesregierungen auch ausgeweitet auf die SPD. Gegenwärtig ausgeprägt geradezu eine Art Parteisender für Grün-Links und zwar mit starker Fürsorge für den wesentlichen utopistischen Flügel dieser beiden Partien: "Betreutes Denken" und Tendenz zum Verbotestaat statt Bildung für Autonomie und Demokratie und individuelle Eigenverantwortung.
e4) Erschwert wird es seit 1990 und sodann seit der Internet-Konkurrenz durch zunehmenden Sensationalismus und Emotionalismus und durch Orientierung für die Spaßgesellschaft statt für die Leistungsgesellschaft. Denn damit enfällt die Rahmenbedingung der Aufgaben für Bildung und Demokratie. Diese Aufgabe ist längst übergegangen an Blogs, die NZZ, Telepolis und andere, wie die ja verfügbaren Nutzerstatistiken des Internets belegen.
Die Bürger mit politischer Flügelneigung sind ebenfalls für "ARD, ZDF etc." nicht mehr erreichbar, sind nicht mehr "staatsbürgerlich zu 'bilden". Sie haben nun am Bildschirm stattdessen ihre spezifischen Medien, beispielsweise die TAZ dient den Links-Libertären und JUNGE FREIHEIT dient den Konservativ-Libertären.
MSA1.e5) Damit liegt nicht nur "interference by public authority" vor, sondern es entfällt auch die schmale Rechtfertigungsgrundlage der staatlichen Förderaufgabe "höhere Bildungsgüter" und "lebenslanges Lernen".
Die Zwangsabgabe für "ARD, ZDF etc." ist unter diesen Rahmenbedingungen nicht mehr konform mit der EU-Charta. Sie könnte es vielleicht theoretisch früher gewesen sein, ist es aber nicht mehr unter der Summe der Rahmenbedingungen.
Art 5 GG ist weniger bestimmend als Art 10 EMRK und Art 11 GrCh. Art 10 EMRK schafft nämlich für alle "nichtstaatlichen Organisationen" und "natürlichen Personen" ein europäisches Grundrecht, die Art 11 GrCh in Belangen der "natürlichen Personen" noch verschärft.
Art 5 GG ist. soweit hier (ohne Verifizierung) in Erinnerung ist, seitens des BVerfG bislang primär für die Angebtsseite behandelt worden, also für Medienunternehmen. Die Nachfrageseite aber ist, was in Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh die Zielgruppe ist.
Die EMRK hat vor Gerichten die Wirkung von Bundesrecht. Entsprechende Anträge der Bürger sind also auch beim Verwaltungsgericht zulässig. Gerichte dürfen nicht vorgehen nach dem Schema "was der Richter im Studium nicht pauken musste, gibt es nicht".
Dem Staat ist Einmischung in das Medienverhalten der Bürger untersagt. Nun da der Medienmarkt ins Internet hinein konvergiert, ist die Privilegierung von "ARD, ZDF etc." endgültig eine Einmischung. Der Staat darf nun noch alle Anbieter fördern oder allenfalls Nischenanbieter. Letzteres ist der Fall in den USA: Man benötigt staatsnahe Sender und Internet-Plattformen für staattliche Informationsaufgaben und für den Katastrophenschutz.