Die fiktive Person A ist für die ausführlichen Klagbegründung dankbar und möchte sie gern als Vorlage für ihre eigene Klage verwenden. A fällt jedoch auf, dass das Argument "Festsetzungsbescheide sind schon deswegen nicht vollstreckbar, da sie kein Leistungsgebot enthalten" nicht verwendet wird. Ist dieses überflüssig, wenn mit der unzulässigen Vollautomatisierung argumentiert wird, oder macht es Sinn, beide Punkte anzuführen?
Ob ein Argument Sinn macht oder nicht, ist recht schwer zu sagen.
Fakt ist aber, dass sich die Gerichte sehr oft einige Punkte rauspicken und dafür andere Argumente ignorieren. Person R hat daher bewusst versucht, es bei der Begründung nicht zu übertreiben.
Person R vermutet, dass das fehlende Leistungsgebot bereits in zahlreichen Klagen thematisiert wurde, die Vollautomatisierung bisher aber noch nicht.
Dazu kommt, dass in diesem Fall (bisher) keine Vollstreckung eingeleitet wurde, man also gegenhalten könnte, das Argument wäre hier nicht relevant. Das muss natürlich auf Person A nicht zutreffen.