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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 38672 mal)

S
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[...]

Eine Generalvollmacht ist nur eine Vollmacht, die nicht auf einen Einzelfall beschränkt ist. Diese muß aber ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, nach denen alle für die Vertretung einer juristischen Person erteilten Vollmachten auf den gesetzlichen Vertreter (hier den Intendanten) zurückzuführen sein und ggf. über die gesamte Vollmachtskette dadurch nachgewiesen sein müssen, daß die Originalurkunde zur Akte gereicht wird.

Da die Generalvollmacht sicher nicht Bestandteil der Akte ist, die derzeit beim OVG liegt, kann das Gericht unabhängig vom Vorliegen der Akte die Kopie der Vollmacht anfertigen und übersenden.

Und: ich möchte fast darauf wetten, daß die Generalvollmacht nicht von der Intendantin des RBB unterschrieben ist....

Ja, wo steckt denn eigentlich diese sagenumwobene Generalvollmacht im Verwaltungsgericht Berlin?   :o

Mit Schreiben vom 05.02.2019 hat eine Person S einmal Antrag auf Akteneinsicht beim VG Berlin gestellt: Und zwar in die Akte "Rundfunkbeitrags-Klagen allgemein", von der Person S fest davon ausging, dass es diese geben muss, weil dem Gericht augenscheinlich auch verfahrensunabhängig Materialien zugespielt werden. Vgl.: https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2713476/

Hier die Antwort eines Richters am VG Berlin vom 12.02.2019: https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2714275/

Also jedenfalls einem Richter soll gem. eigener Angabe eine Gerichtsakte "Rundfunkbeitrags-Klagen allgemein" nicht bekannt sein.  Nur hier und da wurde mal was zugespielt ??? ... auf Nachfrage vermutlich genauso die sog. "Generalvollmacht"  >:(


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Jaja, Berlin!!!  :o
Rechtsträgerprinzip § 78 VwGO, Passivrubrum, Land Berlin als Beklagter, Einheitsgemeinde1 ..,.

Aus § 21 rbb-StV abzuleiten die amtierende Intendantin ist Rechtsträgerin i.S.d. Rechtsträgerprinzips hat natürlich was! Insbesondere in Zeiten des rbb Skandals! Schlesinger die Königin des Königreiches rbb im Land Berlin! Der rbb wird bei der "Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge als Behörde tätig". Damit wäre gem. § 78 VwGO die Klage gegen das Land Berlin zu richten2. Allerdings ist es sinnlos die 27. Kammer des VG Berlin darauf hinzuweisen!
Das Hauptproblem beim rbb ist doch die völlig fehlende Kontrolle und die 27. Kammer des VG Berlin sitzt da gleich in der 1. Reihe!

Jetzt kann Mensch natürlich argumentieren: jaaaa, aber der rbb ist juristische Person und die erteilte "Generalvollmacht" gilt natürlich weiter, wenn die Intendanz wechselt.

Wir sind hier im GEZ-Boykott-Forum!
Wir leisten hier keine "Gefälligkeiten" für UnfuXanstalten wie den rbb, erst Recht nicht 2022!
Wir fassen jetzt § 21 rbb-StV so auf, wie er wohl gemeint ist: personenbezogen auf die oder den aktuellen Amtsinhaber!

Das muss die 27. Kammer des VG Berlin ja auch selbst so sehen, denn im Passivrubrum steht nicht

Die Intendantin des rbb

sondern

Rundfunk Berlin-Brandenburg
vertreten durch die Intendantin des rbb

Keine aktuelle Vollmacht, keine Vertretungsbefugnis!
In § 21 Abs. 2 rbb-StV steht auch nicht: Die juristische Direktorin (also die mittlerweile im "Urlaub" befindliche Susann Lange) vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich.
Soll der rbb und sein Systemanwalt sehen, wie sie aus der Sache rauskommen!

Wie kann es eigentlich sein, dass wohl die "Lange im Urlaub" Rechtsanwaltskanzleien "über die ihr erteilte Generalvollmacht" bevollmächtigt hat. Was rechnen diese Kanzleien eigentlich beim rbb ab!?!
Das riecht doch hier schon wieder nach dem Xten-rbb-Mafia-Skandal!

2022!
Kein Vergeben!
Kein Vergessen!

 >:(

1
Urteil vom 10.10.2012 - BVerwG 9 A 10.11
https://www.bverwg.de/101012U9A10.11.0
Zitat
Leitsatz:
Berlin kennt keine Trennung von staatlicher und gemeindlicher Ebene (Grundsatz der Einheitsgemeinde; vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 36/92 - LVerfGE 1, 33 <37>; stRspr). Daher können sich die Berliner Bezirke nicht unter Berufung auf die gemeindliche Planungshoheit gegen fernstraßenrechtliche Planungen wenden.

2
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg164066.html#msg164066

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 14.12.1966, Az.: BVerwG VI C 86/63
kein aktueller Link
Zitat
35
Das Rubrum der Streitsache (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) war von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß nur das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter ist. Das gilt auch, soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Landespersonalausschusses - LPA - gerichtlich überprüft wissen will, der selbst wiederum als Behörde oder jedenfalls als behördenähnliche Einrichtung des beklagten Landes tätig geworden ist. Die Anführung des LPA im Kopf des angefochtenen Urteils neben dem Land Berlin als zweiten Beklagten war unvereinbar mit § 61 VwGO und wurde dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht; sie gebot sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der strittigen Ablehnungsbeschlüsse könne Klage gegen den LPA erhoben werden und gegen ihn ein Urteil ergehen, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht geht dabei zu Unrecht davon aus, der LPA habe mit diesen Beschlüssen gemäß § 42 VwGO selbständig anfechtbare und gegebenenfalls aufhebbare Verwaltungsakte gesetzt mit der Folge, daß gegen diese Stelle unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch ein Feststellungsurteil zur Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte ergehen könne.


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g
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Das OVG hat sich mittlerweile zurückgemeldet und ein Aktenzeichen Für den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten angelegt.


Wir fassen jetzt § 21 rbb-StV so auf, wie er wohl gemeint ist: personenbezogen auf die oder den aktuellen Amtsinhaber!

Könnte Folgendes evtl. von Belang sein?
Zitat
rbb-stv: § 34 Personalvertretung und Freienvertretung
(1) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu
erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche
Welle“ geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf
Zitat
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 116 Deutsche Welle

(1) Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Bonn und die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Leiterin oder Leiter der Dienststellen ist die Intendantin oder der Intendant. Sie oder er gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes
...
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht:
1.
die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen und Direktoren sowie die Justitiarin oder der Justitiar

http://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/__116.html

Also wenn die Intendantin rechtlich nicht als Beschäftigte, sondern als Dienstbehörde selbst anzusehen ist, dürfte diese ja auch nicht mal eben austauschbar sein, oder?

Evtl. wäre es angebracht, die Vollmacht-Diskussion fortzusetzen unter
Vorliegen der Anwalts-/Vertretungsvollmacht der ÖR-Rechtsvertreter prüfen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30492.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30492.msg191033.html#msg191033


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

§ 34 rbb-StV betrifft die Personalvertretung, also das Aushandeln der "Tarifverträge" und Mitsprache bei Kündigungen. Soweit von Dienststellen oder Dienstbehörde die Rede ist, dann i.S.d. Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 15/632; 26. Juni 2002
Vorlage – zur Beschlussfassung –
über Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Landesrundfunkanstalt
der Länder Berlin und Brandenburg

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/15/DruckSachen/d15-0632.pdf

Zitat
Begründung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt
der Länder Berlin und Brandenburg

...
Zu § 21 Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin
 
Nach Absatz 1 trägt der Intendant oder die Intendantin die Gesamtverantwortung für die Geschäfte des Rundfunk Berlin-Brandenburg, das heißt für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Die Rechte der anderen Organe werden dadurch jedoch nicht berührt.

Nach Absatz 2 vertritt der Intendant oder die Intendantin den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.

Nach Absatz 3 obliegt dem Intendanten oder der Intendantin des Weiteren, den Pflichten aus § 4 Absatz 5 des Staatsvertrages zur Erstellung von Zielvorgaben und zur Berichterstattung über deren Erfüllung nachzukommen.

Absatz 4 schriebt vor, dass der Intendant oder die Intendantin den Bericht nach § 31 zu erstellen hat. Dieser bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 9.

Die Intendantin des rbb trägt die Gesamtverantwortung für "den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung" des rbb. Dafür erhält sie - wie allseits bekannt ist - ein sagenhaftes Bonzengehalt. Daneben vertritt sie den rbb gerichtlich. Für jährlich satte 297 000 Glocken + 1500 Eus "Mietzuschuss" und eine 7000 er Bahncard kann ick ja wohl verlangen, dass die Vollmachten aktualisiert werden, waa?

Darum geht es aber nicht ausschließlich!
Es geht auch um die Frage, ob der beklagte rbb derzeit ordnungsgemäß vertreten ist.

These: keine Intendantin i.S.v. § 21 rbb-StV keine ordnungsgemäße gerichtliche Vertretung!

Es geht also um die Folge der "Wahl einer Interimsintendantin" für laufende Klageverfahren.

Die Klagen richten sich ja gegen den rbb vertreten durch die Intendantin. Steht ja so in jedem Passivrubrum. Eine Intendantin hat der rbb derzeit nicht, da diese ja für 5 Jahre gewählt wird und das Amt öffentlich auszuschreiben ist (§ 22 Abs. 1 rbb-StV). Das ist ja nun aktuell nicht der Fall!
Das Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht müsste jetzt prüfen, ob es die Verfahren aussetzt.
§ 94 VwGO spricht u.a. von ... das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist  ...
https://dejure.org/gesetze/VwGO/94.html
Verwaltungsbehörde wäre in diesem Fall die Rechtsaufsicht. Nun hat ja wohl die Rechtsaufsicht (Brandenburg) ihr "okay" zur Wahl einer "Interimsintendantin" gegeben. Ob diese Entscheidung im Einklang mit dem rbb-StV erfolgte, bedarf einer eingehenden Prüfung. Die Rechtsaufsicht wechselt im Dezember von Brandenburg auf Berlin.

 :)


Edit "Bürger" @alle: Dieses Einzel-Thema der (nicht-)ordnungsgemäßen Intendantenschaft und (nicht-)wirksamen Vertretung der Landesrundfunkanstalt (speziell des RBB) nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff weiter vertiefen, Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Im Grunde kein echtes Update, aber seit Einreichung des Antrags auf Berufung ist nun über ein Jahr vergangen, ohne das Person R eine weitere Rückmeldung vom OVG Berlin erhalten hätte.
Das ist ja irgendwie auch schon als Erfolg zu werten. Und da die Vollmacht auch bein OVG liegt, kann das VG Berlin noch immer nicht über den Kostenfestsetzungsantrag des RBB-Anwalts entscheiden, tja... ;D  |-


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Das ist ja irgendwie auch schon als Erfolg zu werten.
Es gibt ein OVG, wo Anträge auf Beiordnung seit 2017 ohne weitere Rückmeldung gelegen haben. Aus Gründen könnte es eine Fortsetzung nach über 6 Jahren gegeben haben, welche eine Ablehung für Antragsteller auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens enthalten. Der Hintergrund des Warum es so lange dauerte bleibt offen, aber in dem Moment wo das passiert, verbleibt wenig Zeit um eine passende Rüge zu schreiben. Die Ablehnung könnte dabei so aussehen, dass ein Standarttext kommt, welche im Wesentlichen auf die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 18.06.2018 abstelllt, wegen Bindungswirkung etc.

->
Darauf kann im Vorfeld reagiert werden, z.B. indem dem OVG passender Sachvortrag geliefert wird, welcher die Richter von dieser Wirkung befreien könnte. Alternativ in der Rüge oder der Verfassungsbeschwerde im Nachgang.



Gründe könnten gefunden werden der Auseinandersetzung
https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

Zitat
Michelle Michel
Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Eine Einordnung der Rundfunkabgabe in die Gesamtheit
der öffentlichen Abgaben der Finanzverfassung
im Zusammenhang mit einer kritischen Würdigung
des Rundfunkbeitragsurteils des Bundesverfassungsgerichts
v. 18. Juli 2018

Dissertation von Dr. Michelle Michel siehe im Forum u.a. unter
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0

 


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Danke, gut zu wissen.
Also wenn es noch weitere 5 Jahre dauert, ist das jetzt auch nicht soooo schlimm  ;D

Aufs Bundesverfassungsgericht können die sich in diesem Fall nicht berufen, da Thema der Klage die automatisch erstellten Festsetzungsbescheide waren, insbesondere deren Nichtigkeit aufgrund schwerwiegender - nicht durch Widerspruchsbescheid zu heilender - Fehler, da mir Vorsatz rechtswidrig.

Verjähren dann eigentlich die Ansprüche des gegnerischen Anwaltskanzlei irgendwann, wenn das VG Berlin deren Kostenfestsetzungsantrag nicht bearbeiten kann?


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Verjähren dann eigentlich die Ansprüche des gegnerischen Anwaltskanzlei irgendwann, wenn das VG Berlin deren Kostenfestsetzungsantrag nicht bearbeiten kann?
Wie soll eine Forderung verjähren, welche jetzt noch nicht fällig ist?


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Verjähren dann eigentlich die Ansprüche des gegnerischen Anwaltskanzlei irgendwann, wenn das VG Berlin deren Kostenfestsetzungsantrag nicht bearbeiten kann?
Wie soll eine Forderung verjähren, welche jetzt noch nicht fällig ist?
hmm, da is was dran  ;D


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In einem neuen Fall für einen bekannten von Person R ist morgen ein Widerspruch fällig.
Aufgrund der aktuellen RBB Ereignisse wird daher mal eine neue Taktik ausprobiert :)

Ziel ist es die Sittenwidrigkeit nach § 44 VwVfG zu bemängeln, denn wenn die Dienstverträge der Chefetagen sittenwidrig nach §138 BGB sind, die Bürger mittels Verwaltungsakt aber gezwungen werden, diese sittenwidrigen Ruhegelder zu finanzieren, sollte folglich auch der Verwaltungsakt selbst sittenwidrig sein.

Mal gucken :D

Zitat

Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid

Sehr geehrte Damen und Herren,ich lege gegen Ihren Festsetzungsbescheid vom 01.12.2023 (aufgedrucktes Datum), welcher  mir am 07.12.2023 zugestellt wurde, form- und fristgerecht Widerspruch ein.

Vorbemerkung:
Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.
Der im Festsetzungsbescheid geforderte Rundfunkbeitrag 17,50€ bis Juli 2021 und 18,36€ ab August 2021 ist aus meiner Sicht in dieser Höhe sittenwidrig und damit nichtig.

Dies werde ich im Folgenden erläutern.
Zunächst möchte ich auf einige gesetzliche Grundlagen verweisen:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§1 Zweck des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages.

Medienstaatsvertrag
§ 34 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

§ 112 Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und
2. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.


Gute Sitten - Definition
Darunter ist das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu verstehen. Gemeint ist eine in der Gesellschaft vorherrschende Rechts- und Sozialmoral. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt ist nichtig (§138 BGB). Ebenfalls nichtig ist ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt (§44 VwVfG).
Quelle: http://juristisches-lexikon.ra-kdk.de/eintrag/Gute+Sitten.html


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.


Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
...
6. der gegen die guten Sitten verstößt.



Auch wenn der im Festsetzungsbescheid geforderte Rundfunkbeitrag auf alle Rundfunkanstalten verteilt wird, werde ich mich in meinen Ausführungen auf den RBB beschränken. Andere Rundfunkanstalten, z.B. der MDR, BR und WDR stehen kaum besser da, aber das wäre erst Thema, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.

Der RBB hat in den letzten 2 Jahren für zahlreiche Schlagzeilen gesorgt, die ihn nicht gerade in gutem Licht dastehen ließen. Ich möchte einige der Ereignisse kurz zusammenfassen:

___
An dieser Stelle folgt eine umfangreiche Chronik über den RBB Skandal um Patricia Schlesinger und was sonst noch so passiert ist in den letzen 2 Jahren. Sie endet mit den beiden Gerichtsurteilen, welche die Dienstverträge von Susan Lange und Hagen Brandstäter als sittenwidrig und nichtig bezeichnen und der Weigerung des RBB den Compliance Bericht dem Untersuchungsausschuss auszuhändigen.
___

Die obige Chronik ist eine unvollständige Auflistung der jüngsten Geschehnisse beim Rundfunk Berlin-Brandenburg. Auch wenn im Fall Schlesinger derzeit noch kein Urteil gesprochen ist und auch die anderen Urteile noch angefochten werden können, ist mehr als deutlich, dass der RBB außerordentlich verschwenderisch mit Gebührengeldern umgeht.

Zudem erweist sich die versprochene Transparenz als Luftnummer, was besonders dadurch deutlich wird, dass selbst dem Untersuchungsausschuss das Ergebnis des Compliance-Berichts mittels gerichtlichen Schritten vorenthalten wird. Wenn von den Bürgern verlangt wird, die Rundfunkanstalten zu finanzieren, kann im Gegenzug verlangt werden, dass solcherlei Interna veröffentlicht werden.
 
Die extreme Verschwendung von Gebührengeldern zeigst sich insbesondere durch die übliche Vorgehensweise - nicht nur beim RBB, sondern bei zahlreichen Rundfunkanstalten - Führungskräften üppige Ruhegelder zuzugestehen, für den Fall, dass deren Verträge noch vor Eintritt ins Rentenalter nicht verlängert werden. Dies ist eine absolute Dreistigkeit.

In manchen Fällen steht den entsprechenden Direktoren ein solches Ruhegeld von 45% des Gehaltes bereits nach einem einzigen Arbeitstag zu (Quelle: Tagesschau).

Da nun in 2 Fällen ein solches Ruhegeld vom Berliner Arbeitsgericht als sittenwidrig erklärt worden ist, ist naheliegend, dass alle anderen Verträge im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, welche ein solches Ruhegeld beinhalten, ebenfalls sittenwidrig sind.

§1 des RBStV besagt, dass der Rundfunkbeitrag dazu da ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

Von exorbitanten Ruhegeldern und Rentenzahlungen für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter, steht dort aber nichts. Diese Mitarbeiter haben bei den Rundfunkanstalten keinerlei Funktion mehr inne und tragen daher weder dazu bei, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine verfassungsmäßigen Aufgaben erfüllt, noch dass der Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet wird.

Folglich ist es nicht Zweck des Rundfunkbeitrags, diese Leute damit zu bezahlen - noch dazu ohne jede Gegenleistung.
Folglich ist es auch nicht meine Pflicht, eine solche Verschwendung von Geldern, die klar gegen den RBStV verstößt mitzufinanzieren.

Das Berliner Arbeitsgericht hat die Sittenwidrigkeit nach §138 BGB von zwei Arbeitsverträgen beim RBB festgestellt. Es bestehen zahlreiche weitere Verträge dieser Art.

Der Festsetzungsbescheid vom 01.12.2023 zwingt mich zu einer Zahlung, welcher diese sittenwidrigen Arbeitsverträge mitfinanziert. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt.

§44 VwVfG besagt, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist hier der Fall.

Aus diesem Grund lehne ich die Zahlung der geforderten Rundfunkbeiträge in dieser Höhe so lange ab, bis sämtliche Verträge neu verhandelt wurden, keine Ruhegelder mehr gezahlt werden und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten transparent mit den Beitragsgeldern umgehen.

Mit freundlichen Grüßen


Edit "Bürger": Danke. Bitte aber das wichtige Thema "Sittenwidrigkeit" gut auffindbar in bereits vorhandenen geeigneten Threads oder gut aufbereitet in neuem eigenständigen Thread vertiefen. Siehe auch bereits bestehende Diskussionen zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" u.a. unter
Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6774.0
BGB § 138 (2) Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8616.0
Sittenwidriges Wuchergeschäft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18603.0


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Rechnungshöfe Berlin/ Brandenburg - Abschlussberichte RBB 2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37641.0
[...]
Rechnungshof von Berlin - Berichte zu Rundfunk und Medien
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/artikel.406252.php#headline_1_19
[...]
2023: Abschließender Bericht gemäß § 37 Satz 3 Medienstaatsvertrag
RBB Vergütungssystem und Anstellungsverträge leitender Angestellter
(PDF, 15 Seiten, ~500kB)
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/bericht_37_mstv_rbb-verguetung-und-anstellungsvertraege.pdf?ts=1702425646
[...]

 :)


Edit "Bürger": Danke. Vorsorgliche Bitte, diese verlinkten Informationen nicht hier, sondern allenfalls in anderem, thematisch geeigneten bzw. eigenständigen Thread zu vertiefen, d.h. z.B. unter
Rechnungshöfe Berlin/ Brandenburg - Abschlussberichte RBB 2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37641.0
Siehe tangierend hierzu u.a. auch unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0


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 :o Heiliger Bimbam! Das is ja ne Goldgrube! Besten Dank (mal wieder)!  :laugh: :laugh:


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Rechnungshof von Berlin - Berichte zu Rundfunk und Medien
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/artikel.406252.php#headline_1_19
2023: Abschließender Bericht gemäß § 37 Satz 3 Medienstaatsvertrag
RBB Vergütungssystem und Anstellungsverträge leitender Angestellter
(PDF, 15 Seiten, ~500kB)
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/bericht_37_mstv_rbb-verguetung-und-anstellungsvertraege.pdf?ts=1702425646
Verständnishilfe: Diese Verlinkung dient der Argumentation, dass der Rundfunkbeitrag von den LRA zweckwidrig ausgegeben wird.
Dazu gibt es aber auch schon einen eigenen Thread irgendwo...


Edit "Bürger": Danke. Vorsorgliche Bitte, diese verlinkten Informationen nicht hier, sondern allenfalls in anderem, thematisch geeigneten bzw. eigenständigen Thread zu vertiefen, d.h. z.B. unter
Rechnungshöfe Berlin/ Brandenburg - Abschlussberichte RBB 2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37641.0
Siehe tangierend hierzu u.a. auch unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
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Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2024, 17:48 von Bürger«

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Guten TagX!

Es geht um die "sittenwidrigen Bezüge", siehe Antwort #159 Widerspruch Festsetzungsbescheid.

Ob bei der Klageerhebung die HÖHE DES RUNDFUNKBEITRAGES angezweifelt wird, muss dann hier erarbeitet werden.
Machen wir uns mal niX vor. Der "Länderanteil rbb" ist definitiv zu hoch.
Die Führungsetage des rbb hat jahrelang die BeitraXkohle für Zwecke verwendet, für die sie nicht vorgesehen war. Derzeit läuft ja auch deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen die Ex-Patin des rbb.
Ob das jetzt BANDENMÄßIG (bandenmäßige Untreue) geschehen ist, muss die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ermitteln bzw. beweisen.
Dieses bandenmäßige kriminelle Verhalten in der Führungsetage des rbb erfolgte unter dem Deckmantel der "Staatsferne". Gerade die völlig fehlende staatliche Kontrolle haben diese Form der Tatbegehung begünstigt.
 
Hier geht es jetzt um die SITTENWIDRIGKEIT i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG.
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html

Natürlich kann auch argumentiert werden, dass die Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG vorliegt:

BGH, 14.06.2007 - I ZR 125/04
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=14.06.2007&Aktenzeichen=I%20ZR%20125%2F04
Zitat von: BGH, 14.06.2007 - I ZR 125/04
20
bb) Die Frage der Nichtigkeit des mit dem Schreiben vom 30. Juni 2000 erlassenen Verwaltungsakts richtet sich, da keiner der in § 44 Abs. 2 und 3 VwVfG besonders geregelten Fälle vorliegt, nach § 44 Abs. 1 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040 m.w.N.).
...

Der rbb hat Millionen über Millionen an BeitraXgelder verschleudert! Es ist offensichtlich geworden, dass der rbb tragende Verfassungsprinzipien und mit der Rechtsordnung wesentliche Wertvorstellungen (z.B. Vergaberecht, Besoldung, Bestenauslese1 ...) mit den Füßen getreten hat, ohne das auch nur eine "interne Kontrolle" etwas unternahm. Von einer ordnungsgemäßen Verwaltung der BeitraXgelder kann daher überhaupt keine Rede mehr sein.

...wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.
Für 2024 gilt: niX GEZahlt in Berlin und Brandenburg § 44 Abs. 1 VwVfG!

 :)

1
LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21


Edit "Bürger": Danke. Bitte aber das wichtige Thema "Sittenwidrigkeit" gut auffindbar in bereits vorhandenen geeigneten Threads oder gut aufbereitet in neuem eigenständigen Thread vertiefen. Siehe auch bereits bestehende Diskussionen zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" u.a. unter
Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6774.0
BGB § 138 (2) Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8616.0
Sittenwidriges Wuchergeschäft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18603.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2024, 21:08 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
Natürlich kann auch argumentiert werden, dass die Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG vorliegt:
Die Nichtigkeit ist doch eh überall dort gegeben, wo "rein automatisiert" verarbeitet wurde; der vom EuGH ausgelegte Art 22 DSGVO hat seinen Wortlaut seit In-Kraft-Treten der DSGVO in 2016 unverändert; (EuGH C-634/21, Rn. 52). Jeder verständige Mensch hätte bereits da erkennen können, daß eine "rein automatisierte Verarbeitung" unzulässig ist, es damit der Rechtsgrundlage dafür ermangelt und es somit verboten ist.

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden
EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

Hinweis:
EuGH 61-79 - Entscheidungen des Gerichtshofes haben Rückwirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36244.0

Und gerade im Land Brandenburg müssten sie es eigentlich wissen, daß Entscheidungen des EuGH rückwirkende Gültigkeit haben, denn obiges Thema zu "EuGH 61-79" enthält mit "EuGH C-400/15, Rn. 38" eine letztlich das Land Brandenburg betreffende Rechtssache mit gleicher Aussage zur Rückwirkung, (Landkreis Potsdam-Mittelmark gegen Finanzamt Brandenburg, und Finanzämter sind Landesbehörden, damit sind die Aussagen für das ganze Land bindend.)



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