Die 54 Seiten Urteilsbegründung waren eine schwere Probe. Aber alles heil geblieben
So generell Bemühungen bzgl. der Deutung von Zahlen und Statistiken hat man sich keine gemacht. Das ist frustierend.
aa) Die Gesetzgeber haben den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 nicht überschritten. Die Länder wollten sich bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags an den Berechnungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten orientieren. Die tatsächlichen Mehreinnahmen aus Rundfunkbeiträgen lagen auch nicht wesentlich über den von der Kommission prognostizierten Einnahmen. Im Übrigen werden Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Periode abgezogen. Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RBStV.
Das ist ganz schwer zu verdauen. Die Zahlen sprechen hier eine eindeutige Sprache. Die KEF ging (Ende 2012) von Beitragsmehreinnahmen für 2013 von 80 Mio. € aus. In Wirklichkeit waren es 190 Mio. € . Die Prognose für 2013-2016 lag bei Mehreinnahmen von 1,2 Mrd. €. Hat man sich mit 1,589 Mrd. € natürlich auch nur knapp vertan. Hätte es die Beitragssenkung 2015 nicht gegeben, wären die Beitragseinnahmen noch deutlich höher ausgefallen. Und die Beitragssenkung war im Übrigen ein Eingeständnis, dass der Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 eben doch überschritten wurde!
Es spielt auch keine Rolle ob Überschüsse für die nächste Beitragsperiode abgezogen werden, eine Beitragssenkung für 2017-2020 hat es nicht gegeben. Somit werden weiterhin Millionen gebunkert.
Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese beruht jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen. Die Landesgesetzgeber stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen. An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen.
Statistiken korrekt zu lesen scheint nicht so einfach zu sein. Gesellschaftliche Wirklichkeit, bei einem Verhältnis von 60:40?
Statistik 2006:Mehrpersonenhaushalte: 24,3 Millionen
Einpersonenhaushalte: 15,4 Millionen
Statistik 2016:Mehrpersonenhaushalte: 24,1 Millionen
Einpersonenhaushalte: 16,8 Millionen
Die Gemeinschaften unterfallen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.
Die Regelung ist vom weiten Einschätzungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt. Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, weil die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.
Wird dieser Absatz auch mit plausiblen Zahlen belegt? Vergleichbare Fälle erwähnen und dann nicht aufführen?
Die Ungerechtigkeit wird festgestellt, die Zahl der Einpersonenhaushalte steigt jährlich, die der Mehrpersonenhaushalte bleibt konstant. Belegbare Zahlen werden keine genannt.
Das ist die reinste Willkür!
Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören
Absolut richtig und den Zahlungszwang vernachlässigen wir einfach.
Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.