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Autor Thema: Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)  (Gelesen 41710 mal)

V
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Widersprüche in den Urteilen des BVerfG


Zweites Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Zitat
Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. (...)

Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen NICHT Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. (…)

Dies hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und dass die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.“

Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein!

Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Den Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot zu betrachten bedeutet, ihm eine Entgeltfunktion zuzusprechen, die er jedoch nicht hat. Der Rundfunkbeitrag hat eine Finanzierungsfunktion. Er dient, wie in § 1 RBStV normiert, der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Mit dem Rundfunkbeitrag wird kein Nutzungsvorteil abgegolten. Zum einen setzt ein Nutzungsvorteil Nutzung voraus. Zum anderen ergibt sich erst gar kein Vorteil, weil Rundfunk nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Wenn Rundfunk allerdings eine für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat die Allgemeinheit als solche höchstens einen mutmaßlichen Vorteil aus der Existenz dieser Veranstaltung. Niemand aus dieser Allgemeinheit hat einen Vorteil gegenüber einem anderen. Der Sondervorteil ist jedoch für einen Beitrag erforderlich und hat sich durch falsche Abgabengestaltung in Luft aufgelöst.


Mit dem heutigen Urteil vom 18.07.2018 widerspricht sich das Bundesverfassungsgericht gewaltig:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
RZ 149
b) Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer geklärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass es eine Änderung im Kern verneint, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3219 f. Rn. 90>). Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Auch dies leuchtet ohne weiteres ein.


Einmal heißt es: das Rundfunkprogrammangebot also die Sendungen seien unentgeltlich und dienen der Nachrichtengebung. Die Abgabe ist auch KEIN Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches.

Dann phantasiert heute das BVerfG von einer Gegenleistung (als Leistungsaustausch) für das Rundfunkprogrammangebot, welches gegen den Nutzungswillen finanziell aufgedrängt werden kann. Das ist genauso wie eine Anordnung vom Staat, an ein zugewiesenes Restaurant Geld abzudrücken.


Edit "Bürger" - siehe u.a. auch unter

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Ok, und jetzt?

Juristisch gesehen müssten sicher solche Widersprüche der 5. Instanz (Europagericht) vorgelegt werden.

Da sicher noch sehr viel mehr Widersprüche dazukommen werden:

Das hier ist aber ein Aufzählungsthema!
Bitte nur Widersprüche in den Urteilen des BVerfG hier hinein schreiben!

Markus


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so sieht es aus:


Quelle: Buch: "Gewinnerzielung durch kommunale Daseinsvorsorge"

Zitat
"Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle: Beschluss des BVerfG vom 11.08.1998, 1 BvR 1270/94

Willkür


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Das Bundesverfassungsgericht hat Regeln zum Programmumfang und dem mittelbar verbundenen Geldbedarf aufgestellt:

BVerfG Urteil BvR 2270/05 des Ersten Senats vom 11.09.2007 Rn. 125:
Zitat
Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten.
Quelle: http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html
Urteil: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2007/09/rs20070911_1bvr227005.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Um 1980 gab es drei ö.-r. TV-Programme, heute sind es an die 23. Dazu gibt es über 60 ö.-r. Radioprogramme.

Wann ist es denn für den BVerfG genug? Jedes Programm verschlingt zusätzliches Geld. Wann tritt Eure Regel denn überhaupt ein?


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Zitat
b) Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Aus dieser SachBVerfGE 55, 274 (274)BVerfGE 55, 274 (275)nähe muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen.
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv055274.html


Ja und heute? Wo ist diese Gruppe dem Zweck evident näher als die Allgemeinheit der Steuerzahler?
Im Wortlaut heißt es heute:
Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Leitstatz 2
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>). Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit;

In dem zitierten Urteil heißt es:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html
Zitat
Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden
Und wo ist nun bitte der Sondervorteil des Rundfunks wohnungsbezogen definiert?

Heute heißt es nur
Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Leitstatz 1
Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
Ja wo ist denn da die WOHNUNG in der Vorteilsdefinition? So ein Bullshit, ehrlich. Wenn ich Kläger wäre, würde ich nach BVwVfG 44 (5) beim BVerfG beantragen das Urteil für nichtig zu erklären. Einfach schon deshalb, damit die den Bockmist nochmal erklären müssen und nicht so billig davonkommen.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

l

lex

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Der größte Widerspruch findet sich doch schon allein bei den Zweitwohnsitz.
Person A hat eine Wohnung, zahlt den Beitrag einmal
Person B hat zwei Wohnungen und zahlt den doppelten Beitrag

Jetzt sagen sie, dies verstößt gegen das Grundgesetz (klar, Person A und B werden ungleich behandelt-> Zweitwohnsitz)

Person C hat zusammen mit Person D eine Wohnung, beide zahlen nur den halben Beitrag
Person A zu C und A zu D sind dagegen aber mit dem Grundgesetz vereinbar (Single vs Mehrfachhaushalte).

Wie das?

Und wieso erweckt es den Anschein, als hätte das BVerfG als Massgabe für ihr Urteil die Haushalte herangezogen? Ist das Grundgesetz nicht für uns Bürger gedacht? Hätte das Gericht nicht prüfen müssen, ob es für den einzelnen Menschen unzumutbare Verletzungen gegeben hat? Wen interessieren Haushalte, wenn der deutsche Bürger das Opfer ist.


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P
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*SEUFZ* es geht hier nicht um Widersprüche, es geht darum, dass alle ÖRR-Gegner heute eine Machtdemonstration erhalten haben. Man wollte Euch zeigen, wo der Hammer hängt und das der gezeigte Widerstand nicht geduldet wird. Es spielt keine Rolle, dass viele Widersprüche vorliegen. Besser haben die das beim Bundesverfassungericht halt nicht bekommen.

Was (für die..ÖRR und Politikfreunde) zählt, ist das Ergebnis. Das Ganze wurde abgebügelt, weil denen, welche die Macht haben, der wirklich gute Widerstand einfach zu weit ging. Ist denn dies so schwer zu verstehen? Ihr könnt noch weitere Jahre nach Widersprüchen suchen..und werdet diese auch finden...ändern wird sich daran aber nichts.

Wir haben einen Punkt erreicht, bei dem Widersprüche in der Rechtsprechung bewusst in Kauf genommen werden um den Bürger und Gegener des ÖRR kleinzuhalten.

LG Peli


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Interessante Feststellungen bzw. Fragen...

Der größte Widerspruch findet sich doch schon allein bei den Zweitwohnsitz.
Person A hat eine Wohnung, zahlt den Beitrag einmal
Person B hat zwei Wohnungen und zahlt den doppelten Beitrag

Jetzt sagen sie, dies verstößt gegen das Grundgesetz (klar, Person A und B werden ungleich behandelt-> Zweitwohnsitz)

Person C hat zusammen mit Person D eine Wohnung, beide zahlen nur den halben Beitrag
Person A zu C und A zu D sind dagegen aber mit dem Grundgesetz vereinbar (Single vs Mehrfachhaushalte).

Wie das?
...

Willkür ist auch im EU-Recht nicht gern gesehen. Vllt. wäre dafür zu sorgen, dass die Herren Richter des Ersten Senats Gelegenheit zur Einlassung ggü. den EU-Institutionen erhalten?!


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

o
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  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Die 54 Seiten Urteilsbegründung waren eine schwere Probe. Aber alles heil geblieben :)
So generell Bemühungen bzgl. der Deutung von Zahlen und Statistiken hat man sich keine gemacht. Das ist frustierend.

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 95
aa) Die Gesetzgeber haben den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 nicht überschritten. Die Länder wollten sich bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags an den Berechnungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten orientieren. Die tatsächlichen Mehreinnahmen aus Rundfunkbeiträgen lagen auch nicht wesentlich über den von der Kommission prognostizierten Einnahmen. Im Übrigen werden Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Periode abgezogen. Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RBStV.
Das ist ganz schwer zu verdauen. Die Zahlen sprechen hier eine eindeutige Sprache. Die KEF ging (Ende 2012) von Beitragsmehreinnahmen für 2013 von 80 Mio. € aus. In Wirklichkeit waren es 190 Mio. € . Die Prognose für 2013-2016 lag bei Mehreinnahmen von 1,2 Mrd. €. Hat man sich mit 1,589 Mrd. € natürlich auch nur knapp vertan. Hätte es die Beitragssenkung 2015 nicht gegeben, wären die Beitragseinnahmen noch deutlich höher ausgefallen. Und die Beitragssenkung war im Übrigen ein Eingeständnis, dass der Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 eben doch überschritten wurde!
Es spielt auch keine Rolle ob Überschüsse für die nächste Beitragsperiode abgezogen werden, eine Beitragssenkung für 2017-2020 hat es nicht gegeben. Somit werden weiterhin Millionen gebunkert.

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 104
Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese beruht jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen. Die Landesgesetzgeber stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen. An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen.
Statistiken korrekt zu lesen scheint nicht so einfach zu sein. Gesellschaftliche Wirklichkeit, bei einem Verhältnis von 60:40?

Statistik 2006:
Mehrpersonenhaushalte: 24,3 Millionen
Einpersonenhaushalte: 15,4 Millionen

Statistik 2016:
Mehrpersonenhaushalte: 24,1 Millionen
Einpersonenhaushalte: 16,8 Millionen

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 104
Die Gemeinschaften unterfallen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.
Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 105
Die Regelung ist vom weiten Einschätzungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt. Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, weil die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.
Wird dieser Absatz auch mit plausiblen Zahlen belegt? Vergleichbare Fälle erwähnen und dann nicht aufführen?
Die Ungerechtigkeit wird festgestellt, die Zahl der Einpersonenhaushalte steigt jährlich, die der Mehrpersonenhaushalte bleibt konstant. Belegbare Zahlen werden keine genannt.
Das ist die reinste Willkür!

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 135
Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören
Absolut richtig und den Zahlungszwang vernachlässigen wir einfach. :laugh:


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

V
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Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.msg177158.html#msg177158
Das BVerfG setzt sich anscheinend auch über den EuGH hinweg, wenn es nun von einer Gegenleistung schreibt, sagt der EuGH in C-337/06 zur damaligen dt. Rundfunkgebühr doch ganz eindeutig, dass es keine Gegenleistung aus der Zahlung hat, wenn die Zahlungspflicht ohne Zutun des Zahlungsleistenden entstanden ist.


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n
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Aber nicht doch, das würde das BVerfG doch nie tun:

Die Gebühr war keine Gegenleistung, der neue Beitrag ist eine - vom BVerfG festgestellte - Gegenleistung.
Daher eine Änderung im Kern!!!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

m

mb1

  • Beiträge: 285
Aus Rn. 61 des Urteils:
Zitat
Schließlich handelte es sich bereits bei der früheren Rundfunkgebühr um eine gegenleistungsbezogene Abgabe und nicht um eine Steuer (vgl. BVerfGE 90, 60 <91, 106>; BVerfGK 20, 37 <41>). Mit der Einführung des Rundfunkbeitrags wollten die Gesetzgeber daran erkennbar nichts ändern, sondern lediglich die Defizite der früheren Rundfunkgebühr im Hinblick auf deren Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts vermeiden


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich finde ja vor allem das Geeiere um Maßstäbe entlarvend. Mal muss man sich an einem Wirklichkeitsmaßstab orientieren, mal reicht ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab oder gar ein Ersatzmaßstab. Keiner dieser Maßstäbe ist definiert, jeder kann darunter etwas anders verstehen, einen eigenen Ansatz zur Bemessung wählen. Das eröffnet auch völlig neue Möglichkeiten der Beitragsfinanzierung.

Ganz und gar willkürlich wird es dadurch, dass ominöse Ersatzmaßstäbe, von denen rein gar nichts bekannt ist, verwendet werden dürfen. Der Gesetzgeber hätte also die Größe der Schuhe ebenso zum zum Maßstab wählen können wie die Menge jährlich vertilgter Kartoffeln, die Ausgaben für Urlaub oder die Zahl der Haare auf dem Kopf. Damit wird selbst völlig sachfremden Erwägungen bei Belastungen Tür und Tor geöffnet. Konsistenz der Gesetzgebung, Rationalität, Notwendigkeit? Fehlanzeige. Das Urteil widerspricht vor allem den bisherigen Entscheidungen des BVerfG zu Abgaben.

Neben den erwähnten gibt es noch diverse andere Maßstäbe im Urteil. Siehe dazu:
BVerfG Urteil 18.7.18 > Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28140.0

Es scheint. als wären die Richter so verliebt in den Begriff, dass sie ihn zu einem wesentlichen Punkt ihrer Argumentation machen. Sie meinen wohl, sie hätten ihr ganz persönliches "Ei des Kolumbus" gefunden, bieten in der Konsequenz den Bürgern aber nur ungenießbaren Eiermatsch an.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 19:28 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

N
  • Beiträge: 22
Mal eine Frage:

In dem Urteil steht ~30% der Bevölkerung mittels Typisierung schlechter zu stellen wäre OK, damit wird die bisherige (vom Verfassungsgericht in verschiedenen Urteilen gesetzte) absolute Obergrenze von maximal erlaubten 10% 'Sonderfällen' bei Typisierung komplett ignoriert, bricht damit GG 20(3). Vorhergehende Entscheidungen bezüglich Vorteilsempfänger vs. Anknüpfungspunkt, Abgrenzung Vorteilsempfänger vs. Allgemeinheit im Angabenrecht, ... werden auch ignoriert.

GG 20(3)
Zitat
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Das Verfassungsgericht ist Teil der Rechtssprechung und damit an Gesetz und Recht gebunden, also logischerweise auch an seine eigenen vorherigen Beschlüsse (die ja nach bverfgg 31(2) Gesetzeskraft haben)

Wer wacht über die Einhaltung dieser Regelung, wie kann man gegen Verletzungen vorgehen?
Klage vor dem Bundesverfassungsgericht?


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Aus Rn. 61 des Urteils:
Zitat
Schließlich handelte es sich bereits bei der früheren Rundfunkgebühr um eine gegenleistungsbezogene Abgabe und nicht um eine Steuer (vgl. BVerfGE 90, 60 <91, 106>; BVerfGK 20, 37 <41>). Mit der Einführung des Rundfunkbeitrags wollten die Gesetzgeber daran erkennbar nichts ändern, sondern lediglich die Defizite der früheren Rundfunkgebühr im Hinblick auf deren Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts vermeiden

Rn. 41, Rechtssache C-337/06
Zitat
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag hat, also in einem staatlichen Akt. Sie ist gesetzlich vorgesehen und auferlegt, ergibt sich also nicht aus einem Rechtsgeschäft zwischen diesen Einrichtungen und den Verbrauchern. Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.

Rn. 45, Rechtssache C-337/06
Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.

Rn. 57, Rechtssache C-337/06
Zitat
[...] Nur Leistungen, die als Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung finanzierten oder unterstützten, könnten als „öffentliche Finanzierung“ eingestuft werden.

Rn. 59, Rechtssache C-337/06
Zitat
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.

Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=885999

Da der EuGH bereits hier auf eine seiner früheren Entscheidung zurückgreift, handelt es sich um gefestigte Rechtsprechung.

Keine Gegenleistung, wenn die Leistung nicht auf vertraglicher Basis zwischen Leistungserbringer und Leistungsnehmer erfolgt.

Das BVerfG mißachtet die Vorgabe des EuGH.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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