Hallo liebe Mitstreiter,
eine fiktive Person Z könnte nach dem Urteil des BVerfG vom 18.7. ebenfalls eine Nachricht vom Verwaltungsgericht bekommen haben, in der darauf hingewiesen wird,
dass gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags gem. § 2 Abs. 1 RBStV keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.Das Verwaltungsgericht könnte nun in diesem Zusammenhang gefragt haben, ob die Klage zurückgenommen wird - (was natürlich nicht Sinn der Sache ist) - und als kleinen Appetizer am Rande darauf hingewiesen haben, dass sich dann die Gerichtsgebühren um 2/3 ermäßigen würden.
Zudem könnte das Gericht um Auskunft gebeten haben,
ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet wird (sollte eine Klagerücknahme nicht in Frage kommen).
Gleichzeitig könnte das Gericht darauf hingewiesen haben, dass Person Z
zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) angehört würde.Zudem könnte der Beschluss angehängt worden sein, dass der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wird und dieser Beschluss unanfechtbar ist. (ist das wirklich so??)
Auf dieses Schreiben könnte Person Z rechtzeitig reagiert und u.a. auf die in der Klageschrift zu prüfenden Klärungen von unionsrechtlichen Fragestellungen und damit einhergehend an die Prüfung einer Vorlage der Klage nach Art. 267 des AEUV hingewiesen haben. Damit anknüpfend erfolgte der Hinweis auf den aktuellen Beschluss der 5. Zivilkammes des LG Tübingen zur Vorlage eines Verfahrens beim EuGH (Vorlage des LG Tübingen an den EuGH gem. Art. 267 AEUV, Az. C-492/17) zur Klärung solcher Fragen.
Vor diesem Hintergrund könnte Person Z das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Entlastung des Gerichts gebeten haben zu prüfen, ob es sinnvoll wäre, dieses Verfahren evtl. in Anwendung des § 94 VwGO (alternativ in Anwendung des § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage auszusetzen bzw. ruhen zu lassen.
Sollte eine Aussetzung für das Gericht nicht in Frage kommen, könnte Person Z dem Gericht mitgeteilt haben, dass sie sich zur Beantwortung der Anfrage zuerst ausführlich mit dem Urteil befassen muss und um die Zusendung der entsprechenden Volltext-Entscheidung gebeten haben.
Abschließend könnte Person Z das Gericht vorsorglich darauf hingewiesen haben, dass die
Klagebegründung unter Berücksichtigung des Urteils möglicherweise neu ausgearbeitet werden müsste und dies eines
angemessenen Zeitraumes aufgrund des Umfanges der Ausführungen des BVerfG bedarf. Person Z könnte mitgeteilt haben, dass sie danach abschließend mitteilen würde, ob sie die Klage zurücknehme oder - mit überarbeiteter Begründung - aufrechterhalte. Zudem würde sie dann mitteilen, ob ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO für sie in Frage kommt.
Das Gericht könnte darauf folgendermaßen geantwortet haben:
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Person Z . / . Westdeutscher Rundfunk Köln weist das Gericht darauf hin, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO. Ihrer Bitte, Ihnen in diesem Fall die Volltext-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung zu stellen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil diese dem Gericht nicht vorliegt. Sobald die Urteilsgründe im Einzelnen abgesetzt worden sind, sind diese für jedermann unter www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar.
Sie erhalten nunmehr Gelegenheit, meine Anfrage vom xx.xx.2018 bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht) abschließend zu beantworten.
Wie könnte Person Z nun darauf reagieren, wenn sie beabsichtigt, das
Verfahren möglichst ruhen zu lassen (in die Länge zu ziehen)?
Wie sollte Person Z auf die Anfragen zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid idealerweise antworten?***Danke für Eure Tipps und Anregungen!
Ein weiterer Nichtnutzer
***Edit "Bürger" - wie bereits weiter oben hingewiesen:
Bitte hier wie überall im Forum ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Zu weiterem wie zum Thema Einzelrichter/ mdl. Verhandlung/ Gerichtsbescheid usw. bitte per Suchfunktion die dazu bereits bestehenden mehrfachen Diskussionen andernorts sichten.
Dies betrifft auch allgemeine Fragen zur "Entschleunigung" des Verfahrens, Ruhendstellungen, Aussetzungen etc.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.