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Autor Thema: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen  (Gelesen 54514 mal)

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Eine Person A, B oder C könnte auf weiter oben im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876
erwähnte Nachfrage eines fiktiven Verwaltungsgerichts etwas entgegnet haben ähnlich diesem...

Zitat
Az. _____________
Ihr Schreiben vom __.__.____


hier: Aufrechterhaltung der Klage


Sehr geehrtes Gericht,

Sie teilen in o.g. Schreiben mit

Zitat
das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17, (siehe Pressemitteilung dazu unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html , die Entscheidung kann auch im Volltext unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html abgerufen werden) entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags im Wesentlichen verfassungsgemäß ist.
Neuregelungsbedarf hat das Gericht nur bezüglich eines Beitrags für Zweitwohnungen gesehen.

und bitten mich, zu prüfen, ob ich im Hinblick darauf meine Klage weiterverfolgen wolle.

Nicht nur angesichts dessen, dass gem. Ihrem Hinweis bislang lediglich vier von meines Wissens nach ~160 in Sachen Rundfunkbeitrag anhängigen Verfassungsbeschwerden verhandelt und entschieden wurden und somit über ~150 Verfassungsbeschwerden in gleicher Sache mit sehr wahrscheinlich über die mit den von Ihnen benannten vier Verfahren bisher verhandelten Sachverhalten hinausgehendem Sachvortrag noch nicht abschließend entschieden worden sein dürfte, sehe ich vorläufig keinen Anlass, die Klage zurückzuziehen.

Um dies jedoch tatsächlich beurteilen zu können, benötige ich eine kostenfreie, beglaubigte Ausfertigung der benannten Entscheidung sowie eine Information, wieviele Verfassungsbeschwerden mit welchen Sachverhalten noch anhängig sind und bitte um entsprechende kostenfreie Zusendung dieser Unterlagen/ Informationen.
Hilfsweise beantrage ich die kostenfreie Beiziehung der Akten der von Ihnen benannten Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie der gewünschten Informationen über die noch anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Für die Auswertung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018 einschl. der erst beginnenden fachwissenschaftlichen Kommentierungen und Aufbereitung der bestehenden und/ oder hinzutretenden Klagegründe benötige ich Zeit
***sowie zur Wahrung meines Rechtsschutzes und des Grundsatzes der Waffengleichheit qualifizierten Rechtsbeistand. Diesen habe ich noch nicht gefunden und stelle daher hilfsweise Antrag auf Beiordnung eines qualifizierten Rechtsbeistandes.

***Es ist zudem Akteneinsicht erforderlich.
Aus diesem Grunde stelle ich hiermit in Vertretung für meinen noch zu findenden Rechtsbeistand
- ANTRAG auf AKTENEINSICHT -
in die
- Gerichtsakte sowie die
- Akte des Beklagten.
Ich bitte um Mitteilung, ab wann die o.g. Akten vollständig beim Gericht zur Einsichtnahme vorliegen werden, damit der noch zu findende Rechtsbeistand die Akteneinsicht dann zu gegebenem Zeitpunkt vornehmen kann.
Vorbehaltlich der Akteneinsicht durch den Rechtsbeistand möchte ich die Akten vorab persönlich sichten.


Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten.
***falls noch nicht ans Gericht herangetragen bzw. falls noch nicht beantragt und dies beabsichtigt sein sollte.

...und nun erst einmal der Antwort harren ;)


Eine Person X, Y oder Z könnte sich noch kürzer gefasst haben mit einem Text ähnlich diesem
Zitat
Az. _____________
Ihr Schreiben vom __.__.____


hier: Aufrechterhaltung der Klage


Sehr geehrtes Gericht,

ich kann Ihnen vorerst nur mitteilen, dass ich die Klage weiter betreibe und Ihnen nach Auswertung meiner Akten und des BVerfG-Urteils ***mit Unterstützung des noch zu findenden/ beizuordnenden qualifizierten Rechtsbeistandes meine Klagegründe mitteilen werde.

Mit freundlichen Grüßen
***falls zutreffend bzw. falls beabsichtigt
jedoch entlastet dies das Gericht vorerst von einem richterlichen Hinweis bzgl. der Erlangung des vollständigen, beglaubigten Urteilstextes.


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G
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Nach Umsetzung vieler Vorschläge hier, könnte die Antwort vom VG Freiburg so aussehen (siehe Anhang).

Zitat von: Antwort VG
Verwaltungsrechtssache
gegen Südwestrundtfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts -
wegen Rundfunkbeitrags

Sehr geehrte...
da es sich bei der Homepage des Bundesverfassungsgerichts, auf dem das Urteil veröffentlicht ist, um eine zuverlässige, öffentlich zugängliche Quelle handelt, wird das Gericht Ihnen die 54 seitige Entscheidung nicht kostenfrei zusenden. Sollten Sie keinen eigenen Internetzugang haben, haben Sie die Möglichkeit z.B. in einem Internetcafé oder in einer öffentlichen Bibliothek die Seite aufzurufen und sich zu informieren. Das Ihnen dies aus finanziellen Gründen nicht zumutbar sein sollte (in der freiburger Stadtbibliothek Mooswald wird für 30 Minuten Internetnutzung 1 Euro erhoben, wenn kein Bibliotheksausweis vorgelegt wird) ist nicht ersichtlich, da Sie auch erkennbar in der Lage sind Papier und Portokosten für das gerichtliche Verfahren aufzuwenden.

Die ihnen gesetzte Frist zur Stellungnahme zu einer möglichen Klagerücknahme vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird bis zum 03.10.2018 verlängert.


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokumentes musste vervollständigt werden.
Danke für das Verständnis und zukünftige Berücksichtigung.

Edit DumbTV:
Brieftext ergänzt.


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Kurze Erläuterung (danach weiter mit dem Thema):

Auch wenn es eine Internetpräsenz des Bundesverfassungsgerichts ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Auslieferung (sprich, wenn die Webseite angezeigt wird) durch Manipulation zwischen Webseite und Verbraucher (man-in-the-middle) der Inhalt verändert wird. Hier reicht ein infizierter PC, der in einem Internet-Café eher zu finden sein wird als der heimische. Nur weil das Verwaltungsgericht Freiburg es sich nicht vorstellen kann, heißt es noch lange nicht, dass es auch nicht der Fall ist.

Beispiel (positiv)? Ad-Blocker: Ich verändere die Darstellung einer Webseite, indem ich mir die Inhalte beim Ausliefern anschaue und diese dann vor dem Anzeigen unterbinde. Somit wird keine Werbung angezeigt und der Text ist frei von Spam.


Fachkundige werden mir sicher zustimmen (@drboe, "russische Hacker" etc).


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

P
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Genau das kann passieren, und siehe da lädt man (alle Bürger) sich eine positive Entscheidung runter und klärt den Richter am VG auf, dass er wohl eine falsche Entscheidung haben müsse.
Die Mehrheit der Bürger mit einer positiven Entscheidung kann ja schlecht falsch liegen.

Wer Ironie findet, darf diese behalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2018, 21:56 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Beispiel (positiv)? Ad-Blocker: Ich verändere die Darstellung einer Webseite, indem ich mir die Inhalte beim Ausliefern anschaue und diese dann vor dem Anzeigen unterbinde.
Sehr interessanter Hinweis, aber bitte keine weiteren "Zustimmungen". Die Erklärung des Gerichtes ist natürlich äußerst fragwürdig und zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes ist ein beglaubigtes Original-Dokument natürlich durch kein heruntergeladenes Dokument aus dem Internet zu ersetzen.
Allerdings hat das Gericht richtig erkannt, dass eine genaue Analyse des Bruder-Urteils und ein entsprechender Zeitbedarf für die Analyse notwendig sind.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

d

denyit

Genau. Ab sofort werden alle Infos nur noch notariell bereitgestellt. Und nur durch den Notar den ich für glaubwürdig halte und nicht durch irgendwelche anderen fragwürdigen Notare! WTF?

BTT: Das Gericht kann und soll Empfehlungen erteilen. Wenn man nicht so will, dann einfach ignorieren; wer freundlich ist, gibt Bescheid und sagt, dass man drauf verzichtet.

Edit: Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts müssen wohl eh alle Klagen neu geschrieben werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. August 2018, 01:20 von Bürger«

j
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Hallo Zusammen,

eine fiktive Person P. könnte am Samstag per gelbem Brief ebenfalls eine Aufforderung zur Rückmeldung, ob die Klage aufrecht erhalten werden soll, bekommen haben.

In diesem Brief könnte es auszugsweise geheißen haben:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat den Runfunkbeitrag als im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar erklärt.... ... Das höchste deutsche Gericht hat sich auch zu der Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht geäußert und die insoweit vorgebrachte Bedenken (etwa Landgericht Tübingen) verworfen. Eine auf die EU-Rechts- oder Verfassungswidrikeit des Rundfunkbeitrags bezogene Argumentation kann der Klage nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Daher wird um Mitteilung binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens gebeten, ...
Hervorhebung nicht im Original

Gruß Jev

Interessant finde ich an diesem fiktiven Fall, dass das höchste Deutsche Gericht durch eine Äußerung zum Europarecht den Beitragsservice bzgl. des Europarechts "freisprechen" kann.
Verstehe ich hier irgendwas falsch?



Edit "Bürger":
Hier bitte keine Diskussion inhaltlicher Einzelaspekte, sondern bitte allenfalls mit konkretem Bezug zum Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Frage der Aufrechterhaltung/ Rücknahme der Klage angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2018, 14:57 von Bürger«

g
  • Beiträge: 77
Sehr interessant, dass GEZwungen78 in seinem fiktiven Schreiben vom VG Freiburg so eine Antwort erhält, während ein fiktiver Freund von ihr letzte Nach träumte, vom selbigen Gericht das Schreiben im Anhang erhalten zu haben.

Leider ist der fiktive Freund ratlos, was er noch antworten könnte. Hat jemand einen Rat?

Kernsatz:
Zitat
Es kann danach kein Zweifel bestehen, dass die Regelungen zum Rundfunkbeitrag [...] nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsgemäß anzusehen sind und Ihre Klage daher keine Erfolgsaussichten haben kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2018, 00:32 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
"Ihre Klage daher keine Erfolgsaussichten haben kann."
welch "unvoreingenommene" Aussage  ;)
Nachdem die Richterinnen des VG Freiburg nach der Urteilsverkündung sich eher fragende Blicke zuwarfen, scheint es wohl in Freiburg jemanden zu geben, der anderer Meinung zu sein scheint.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 886
In so einem fiktiven Fall sehe ich - ohne rechtsberatend tätig zu werden - zwei Möglichkeiten, mit dem Urteil umzugehen:
1) Man pocht auf nicht verhandelte Dinge - siehe mein Post unter
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg179820.html#msg179820
2) Man dreht den Spieß rum und schreibt möglichst hämisch (also im Wortlaut des Gerichts) zurück:
Wie Sie sagen, hat das BVerfG "Die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrages im privatem Bereich [...] mit höherrangigem Recht festgestellt". Und weiter:
Damit hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtsprechung gekippt und die Rundfunkbeitragsnichtsteuer dient nicht mehr der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern erfolgt als Gegenleistung für eine individuell-konkrete Rundfunkleistung. In dem aktuellen Urteil nennt das Bundesverfassungsgericht auch einige Leistungsverpflichtungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Objektivität, Staatsferne, Wirtschaftlichkeit, Pluralismus, Unverzerrtheit u.v.m.). Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk im fraglichen Zeitraum diese Leistung nicht im vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maß erbracht hat ist der Beitrag zwar grundsätzlich rechtens, die Zahlungspflicht aber hinfällig. Eine verspätete Lieferung der Leistung ist aufgrund der notwendigen Aktualität der Rundfunkleistung nicht zumutbar, sodass es sich hier um einen endgültigen Leistungsausfall handelt. Einen Teil des Leistungsmangels weisen die über 146 anhängigen Klagen am Bundesverfassungsgericht und anderen Gerichten nach, sodass hier für die Verfahrenseffizienz geboten wäre mindestens diese offenen Klagen am Bundesverfassungsgericht abzuwarten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2018, 15:26 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

P
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@NichtzahlerKa
Bitte dabei beachten, dass ein VG Richter dann erklären wird: "Schlechtleistung befreit nicht von einer Zahlpflicht."
Und nein, das ist kein Scherz, so ähnlich waren bereits die Worte.


Edit "Bürger":
Nochmals die eindringliche Bitte, hier nicht durch Nebenbemerkungen in eigenständige, inhaltliche Nebenthemen wie Qualitäts-/ Leistungs-/ Gegenleistungspflicht u.ä. inhaltliche Begründungen abzudriften - siehe und diskutiere dazu in bereits bestehenden Threads wie u.a.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

Hier bitte ausschließlich beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Frage der Aufrechterhaltung/ Rücknahme der Klage angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat. Dies kann - wie weiter oben im Thread bereits in verschiedenen Varianten beispielhaft dargestellt - dem Gericht gegenüber erklärt werden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der weiteren inhaltlichen Prüfung und Auswertung.
Danke für das Verständnis und die nunmehr konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2018, 23:15 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
Es kann danach kein Zweifel bestehen, dass die Regelungen zum Rundfunkbeitrag [...] nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsgemäß anzusehen sind und Ihre Klage daher keine Erfolgsaussichten haben kann.

Nun, das ist dann doch etwas "forsch", denn dass angeblich "keine Zweifel" bestehen - daran dürften Zweifel bestehen ;) ;D

Siehe zur vermeintlichen "Aussichtslosigkeit" - dort bezogen auf OVG, jedoch prinzipiell übertragbar - u.a. auch unter
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg179857.html#msg179857
BVerwG zur Beiordnung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
BVerwG 2 B 4.17, 28.03.2017
https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0
Zitat
2. Mit dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht "aussichtslos" sein darf, stellt § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf als für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verlangt wird.
Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Für die Fallkonstellation einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde bedeutet dies, dass das Beschwerdegericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Revisionszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist es nicht auf etwaiges Vorbringen des Antragstellers begrenzt.
[...]
Man würde insofern ggf. vertiefend und unter Bezug auf o.g. Entscheidung des
BVerwG 2 B 4.17, 28.03.2017, https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0
argumentieren, dass und weshalb
Zitat
die Rechtsverfolgung nicht "aussichtslos" ist und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass bei anwaltlicher Beratung durchaus ein günstiges Ergebnis erreicht werden kann - u.a., weil eben noch lange nicht alle Aspekte vom BVerfG behandelt worden sind und zudem das BVerfG auch schon in der Vergangenheit Entscheidungen oder Teile davon im Nachhinein revidiert*** oder auch relativiert hat.
...so oder so ähnlich vielleicht ;)
[...]


Möglicherweise sollte dieses Thema der - sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch die Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung betreffenden - angeblichen "Aussichtslosigkeit" in eigenständigem Thread behandelt werden, damit hier nicht in zwei Strängen das gleiche Thema doppelt behandelt wird.
Moderation/ Ausgliederung muss daher vorbehalten bleiben.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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D
  • Beiträge: 35
Hallo liebe Mitstreiter,

die fiktive Person A hat auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts, mit der Stellungnahme ob das Verfahren fortgeführt werden möchte, geantwortet und beantragt, das Verfahren bis dahin auszusetzen (EuGH-C-492/17)

Heute kam die Antwort des Verwaltungsgerichtes inkl. einem Gerichtstermin zur mündlichen Verhandlung am 16.10.2018.

Eigentlich hat die fiktive Person A gedacht, dass das Verwaltungsgericht erst einmal ablehnt, das Verfahren auszusetzen.
Daraufhin hätte Person A dann um eine längere Frist gebeten, um die Klage ggf. anzupassen, da das Urteil vom 18.07.2018 erst einmal gründlich durchgelesen werden muss, um zu prüfen, ob die Klage in einigen Punkten abgeändert werden müsste.

Wie könnte Person A jetzt vorgehen?

Ich hoffe, es ist alles verständlich.

Gruß
Olaf

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Weiterer Verfahrerensverlauf - Termin zur mündlichen Verhandlung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion zum Thema "Termin zur mündlichen Verhandlung“ nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2018, 17:11 von Bürger«

n
  • Beiträge: 3
Hallo liebe Mitstreiter,

eine fiktive Person Z könnte nach dem Urteil des BVerfG vom 18.7. ebenfalls eine Nachricht vom Verwaltungsgericht bekommen haben, in der darauf hingewiesen wird, dass gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags gem. § 2 Abs. 1 RBStV keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Das Verwaltungsgericht könnte nun in diesem Zusammenhang gefragt haben, ob die Klage zurückgenommen wird - (was natürlich nicht Sinn der Sache ist) - und als kleinen Appetizer am Rande darauf hingewiesen haben, dass sich dann die Gerichtsgebühren um 2/3 ermäßigen würden.  :laugh:

Zudem könnte das Gericht um Auskunft gebeten haben, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet wird (sollte eine Klagerücknahme nicht in Frage kommen).
Gleichzeitig könnte das Gericht darauf hingewiesen haben, dass Person Z zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) angehört würde.
Zudem könnte der Beschluss angehängt worden sein, dass der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wird und dieser Beschluss unanfechtbar ist. (ist das wirklich so??)

Auf dieses Schreiben könnte Person Z rechtzeitig reagiert und u.a. auf die in der Klageschrift zu prüfenden Klärungen von unionsrechtlichen Fragestellungen und damit einhergehend an die Prüfung einer Vorlage der Klage nach Art. 267 des AEUV hingewiesen haben. Damit anknüpfend erfolgte der Hinweis auf den aktuellen Beschluss der 5. Zivilkammes des LG Tübingen zur Vorlage eines Verfahrens beim EuGH (Vorlage des LG Tübingen an den EuGH gem. Art. 267 AEUV, Az. C-492/17) zur Klärung solcher Fragen.
Vor diesem Hintergrund könnte Person Z das Gericht  zur Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Entlastung des Gerichts gebeten haben zu prüfen, ob es sinnvoll wäre, dieses Verfahren evtl. in Anwendung des § 94 VwGO (alternativ in Anwendung des § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage auszusetzen bzw. ruhen zu lassen.
Sollte eine Aussetzung für das Gericht nicht in Frage kommen, könnte Person Z dem Gericht mitgeteilt haben, dass sie sich zur Beantwortung der Anfrage zuerst ausführlich mit dem Urteil befassen muss und um die Zusendung der entsprechenden Volltext-Entscheidung gebeten haben.
Abschließend könnte Person Z das Gericht vorsorglich darauf hingewiesen haben, dass die Klagebegründung unter Berücksichtigung des Urteils möglicherweise neu ausgearbeitet werden müsste und dies eines angemessenen Zeitraumes aufgrund des Umfanges der Ausführungen des BVerfG bedarf. Person Z könnte mitgeteilt haben, dass sie danach abschließend mitteilen würde, ob sie die Klage zurücknehme oder - mit überarbeiteter Begründung - aufrechterhalte. Zudem würde sie dann mitteilen, ob ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO für sie in Frage kommt.

Das Gericht könnte darauf folgendermaßen geantwortet haben:

Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Person Z . / . Westdeutscher Rundfunk Köln weist das Gericht darauf hin, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO. Ihrer Bitte, Ihnen in diesem Fall die Volltext-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung zu stellen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil diese dem Gericht nicht vorliegt. Sobald die Urteilsgründe im Einzelnen abgesetzt worden sind, sind diese für jedermann unter www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar.

Sie erhalten nunmehr Gelegenheit, meine Anfrage vom xx.xx.2018 bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht) abschließend zu beantworten.

Wie könnte Person Z nun darauf reagieren, wenn sie beabsichtigt, das Verfahren möglichst ruhen zu lassen (in die Länge zu ziehen)?

Wie sollte Person Z auf die Anfragen zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid idealerweise antworten?***

Danke für Eure Tipps und Anregungen!

Ein weiterer Nichtnutzer 8)


***Edit "Bürger" - wie bereits weiter oben hingewiesen:
Bitte hier wie überall im Forum ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Zu weiterem wie zum Thema Einzelrichter/ mdl. Verhandlung/ Gerichtsbescheid usw. bitte per Suchfunktion die dazu bereits bestehenden mehrfachen Diskussionen andernorts sichten.
Dies betrifft auch allgemeine Fragen zur "Entschleunigung" des Verfahrens, Ruhendstellungen, Aussetzungen etc.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.


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n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
dass gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags gem. § 2 Abs. 1 RBStV keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Von 160 Verfassungsbeschwerden sind 4 abgearbeitet worden.

Person Z könnte beim BVerfG nachfragen, wieviele VB zu Rundfunkbeitrag noch anhängig sind und das VG fragen, wieso keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr bestehen.

Weiterhin auf EuGH C-492/17 verweisen, und die Klage um das Europarecht erweitern (wenn dies nicht schon Bestandteil ist)


(Natürlich wird das BVerfG die restlichen 156 genauso abbügeln wie die vorhergehenden, da ja einer politischen Vorgabe für den RB gefolgt wird.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2018, 17:14 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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