Fiktive Personen A, B oder C könnten ebenfalls ähnliches Schreiben eines fiktiven Verwaltungsgerichts erhalten haben 

Sehr geehrte/r usw.,
das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17, (siehe Pressemitteilung dazu unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html , die Entscheidung kann auch im Volltext unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html abgerufen werden) entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags im Wesentlichen verfassungsgemäß ist.
Neuregelungsbedarf hat das Gericht nur bezüglich eines Beitrags für Zweitwohnungen gesehen.
Bitte prüfen Sie, ob Sie im Hinblick darauf Ihre Klage weiterverfolgen wollen.
In diesem Falle teilen Sie bitte mit, welche Klagegründe Sie noch für relevant halten.
Im Falle einer Klagerücknahme entfallen 2 von 3 Gerichtsgebühren.
Darüber hinaus geleisteter Gerichtskostenvorschuss würde zurückgezahlt.
Es wird um Stellungnahme binnen 4 Wochen gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
...
Person B denkt aber selbstverständlich NICHT daran...... bzw. kommt nach "summarischer Prüfung" vorerst zu dem Schluss, dass eine
Rücknahme der Klage aller Voraussicht nach nicht in Betracht kommt 

Immerhin sind 
erst 4 "Leitverfahren" von insgesamt 160 Verfassungsbeschwerden behandelt worden.
Zudem im Wesentlichen nur das 
Abgabenrecht.
Viele weitere, damit in direktem oder indirektem Zusammenhang stehende Punkte sind noch gar 
nicht behandelt.
Und die 
behandelten Punkte bar jedes gesunden Menschenverstandes und bisheriger Rechtslage "begründet" worden.
Die 
Vorabentscheidung des EuGH steht ebenfalls noch aus.
Person B empfindet daher für sich selbst 
keinerlei Bindungswirkung dieses willkürlichen und jegliche Unparteilichkeit missenden (Schand-)"Urteils" des BVerfG.
Die eingeräumte 
(Bitt-)Frist zur Stellungnahme wird Person B gelassen 
verstreichen lassen.
***Erst bei 
Aufforderung mit 
Ausschlussfrist wird Person B dann entsprechend reagieren.
Wahrscheinlich wird Person B dann erst mal die 
Volltext-Entscheidung anfordern - B weiß schließlich nicht, wo sich "https://..." befindet und wie man diese Adresse anschreiben kann 
 
 
Auch möchte Person B eine beglaubigte, 
gedruckte Version - im pösen Internet kann ja viel "fake" stehen, wie man so sagen hört 

Eine 
Zeitung, um die Pressemeldung zu lesen, kann sich Person B derzeit wegen der Rücklagen für die etwaige 
Zwangsbeitreibung des den 
"Rundfunk" grundrechtswidrig und wettbewerbswidrig privilegierenden sog. "Rundfunkbeitrags" schließlich nicht leisten 

Das "Urteil" will schließlich genauestens 
analysiert und bewertet und die von Person B 
"noch für relevant" gehaltenen Klagegründe klagefähig aufbereitet werden.
Das wird 
mind. 2 weitere Jahre Bearbeitung dauern, denn Person B hat in der Woche max. 2-4 Stunden Zeit, sich damit zu befassen... usw. 
 
 
Wenn das VG glaubt, mit der Entscheidung des BVerfG seinen Tisch leerfegen zu können, dann hat es sich "geschnitten" 
 
 
Lieber 3x 35€ "gegen die Frechheit" als 1x 35€ für ein vorgreifliches "Obsiegen" von Grundrechtsverletzern.
Im Weiteren von Interesse u.a. diese tangierenden Diskussionen
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
...und weitere werden sicherlich noch folgen  ***Edit "Bürger" 21.08.2018:
***Edit "Bürger" 21.08.2018:
Eine Person B könnte zwischenzeitlich zur Erkenntnis gelangt sein, die "Bitt"-Frist nicht gänzlich tatenlos verstreichen zu lassen, da anderenfalls nicht auszuschließen wäre, dass zwar vielleicht kein unmittelbarer Gerichtsbescheid erlassen wird, jedoch mglw. kurzfristig mündliche Verhandlung anberaumt werden könnte und damit eine relativ kurzfristige Ausschlussfrist für Sachvortrag gegeben wäre, welcher bis einschl. der Verhandlung vorgebracht werden müsste. Person B schätzt ein, dass sie allein schon zur Sichtung und Bewertung des BVerfG-Urteils sowie der gerade erst begonnenen fachwissenschaftlichen Kommentierung weit mehr Zeit benötigt und würde daher mglw. doch schon vor Ablauf der "Bitt"-Frist reagieren - und zwar ähnlich, wie weiter unten im Thread schon konkret textlich vorgeschlagen bzw. auf Person B individualisiert... 