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Autor Thema: OVG Bremen 1 LB 55/17 20.3.18 > Mandat. Verw.-träger ohne gesetzl. Grundlage  (Gelesen 3820 mal)

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OBERVERWALTUNGSGERICHT
DER FREIEN HANSESTADT BREMEN


Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft durch Mandatierung eines anderen Verwaltungsträgers ohne gesetzliche Grundlage
Datum der Entscheidung 20.03.2018

Aktenzeichen 1 LB 55/17

Volltext (pdf, 100.4 KB)
https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1_LB_55_17_Urteil_anonym_Entscheidungsmodul.6936.pdf

Normen
BremVwVfG § 2 Abs 1 Nr 2
RGebStV § 2 Abs 1 S 1
RGebStV § 4 Abs 7 S 1
RGebStV § 5 Abs 3

Schlagworte
Beachtlichkeit formeller Mängel eines Verwaltungsakts
generelles Mandat
Grundsatz der Selbstorganschaft
neuartiges Rundfunkempfangsgerät

Leitsatz
1. Ein generelles zwischenbehördliches Mandat, das einer ständigen Aufgabenübertragung gleichkommt, bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird.

2. Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt daher ihrerseits ein formelles Gesetz voraus.

3. Zuständigkeitsbestimmung und Mandatsermächtigung korrespondieren miteinander nicht nur hinsichtlich des gebotenen Normenrangs, sondern auch im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Ermächtigung.

4. Der Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, wonach das BremVwVfG nicht für Radio Bremen Anwendnung findet, darf weder durch eine entsprechende Anwendung des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit Radio Bremens noch durch eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit Anwendung findet, umgangen werden.

5. Um ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit einer Landesrundfunkanstalt nur die unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung.

6. Ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, wonach formelle Mängel eines Verwaltungsakts, die sich in der Sache nicht auswirken, stets unbeachtlich sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht aus dem Grundgesetz herleiten.

7. Thin-Client-Rechner waren neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

Aus dem Urteilstext:
Zitat
Entscheidungsgründe

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Festsetzungsbescheid vom 03.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkgebühr war § 7 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.08.1991 (Brem.GBl. S. 273) in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom

18.12.2008 (Brem.GBl. 2009 S. 145). Maßgeblich war die Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2009 – 6 C 28/08 –, Rn. 14, juris). § 7 Abs. 5 Satz 1 RGebStV bestimmte, dass die Rundfunkgebühr durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt wurde. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung war die Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Entstehung der Gebühr knüpfte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hatte jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 5 Abs. 3 RGebStV war für die Gesamtheit der im nicht ausschließlich privaten Bereich zum Empfang bereitgehaltenen neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück zuzuordnen waren, lediglich eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Diese betrug im hier in Rede stehenden Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RGebStV i. V. m. § 8 Nr. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages 5,76 Euro im Monat.

2. Der Bescheid erweist sich wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft als formell rechtswidrig. Nach diesem Grundsatz muss die zuständige Behörde die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Bedienstete erfüllen (vgl. VGH BW, Urteil vom 16.12.2009 – 1 S 3263/08 –, Rn. 16, juris; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 59a). Zuständig für die Festsetzung einer etwaig bestehenden Rundfunkgebührenschuld der Klägerin war nach § 7 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 RGebStV die Beklagte. Hiernach setzte die Landesrundfunkanstalt die Rundfunkgebühren fest, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wurde. Dies war vorliegend die Beklagte als die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Radio-Bremen-Gesetz). Tatsächlich erfolgte die Gebührenfestsetzung jedoch durch Bedienstete des NDR. Für die Mandatierung des NDR fehlte es an der infolge des Abweichens von der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung erforderlichen formell gesetzlichen Grundlage. Die in der gescheiterten Mandatierung des NDR liegende materielle Preisgabe der Zuständigkeit der Beklagten führt zur formellen Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides, die hier nicht unbeachtlich ist.

Im Einzelnen:

a) Dem Tätigwerden des NDR für die Beklagte lag ein generelles zwischenbehördliches Mandat zugrunde. Ein solches liegt vor, wenn Kompetenzen von ihrem regulären Inhaber (dem Mandanten) generell auf eine Behörde eines anderen Verwaltungsträgers (dem Mandatar) in der Weise übertragen werden, dass der Mandatar diese Kompetenz im Namen des Mandanten ausübt. Die Kompetenzverteilung wird nach außen hin zwischen den beteiligten Verwaltungsträgern und Behörden nicht verändert (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 4 Rn. 40). Ein generelles zwischenbehördliches Mandat unterscheidet sich von einer Delegation, bei der ebenfalls eine Zuständigkeitsübertragung erfolgt, im Wesentlichen nur dadurch, dass der Mandatar im fremden und nicht – wie der Delegatar – im eigenen Namen handelt (vgl. Schmitz, a. a. O., § 4 Rn. 41). Im Innenverhältnis lag dem Mandatsverhältnis Ziff. 1.5 der Kooperationsvereinbarung vom 08.02.2010 zugrunde. Hiernach übernahm der NDR für die Beklagte sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Gebühreneinzugs, soweit dieser den Landesrundfunkanstalten oblag. Die Vereinbarung wurde von der Beklagten und dem NDR weit verstanden. Der NDR sollte auch für die Festsetzung der Rundfunkgebührenschulden einzelner Rundfunkteilnehmer aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten zuständig sein.

Ein generelles Mandat, das – wie hier – einer ständigen Aufgabenübertragung gleichkommt, bedarf einer gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird. Der zuständige Hoheitsträger wird nicht durch eigene Organ- und Amtswalter tätig. Materiell liegt eine Zuständigkeitsverschiebung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1979 – 2 C 10/78 –, Buchholz 442.08 § 21 BbG Nr. 1; BDiszG, Beschluss vom 24.01.1985 – IX Bk 12/84 –, NVwZ 1986, 866 (867); Thür. OVG, Urteil vom 14.12.2009 – 4 KO 482/09 –, Rn. 34, juris). Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt ihrerseits ein formelles Gesetz voraus (vgl. Horn, NVwZ 1986, 808, Schenke, VerwArch 68 (1977) 119 (155); sowie zur Delegation: BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 – 8 C 138/81 –, BVerwGE 66, 178 (181).

Im hier in Rede stehenden Zeitraum existierte kein formelles Landesgesetz, welches der Beklagten erlaubt hätte, von der durch den Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 5 Satz 1 RGebStV getroffenen Zuständigkeitsbestimmung durch Mandatierung des NDR abzuweichen. Vor dem Hintergrund, dass durch die Gebührenfestsetzung in die Grundrechte der Klägerin eingegriffen wurde (Art. 2 Abs. 1 GG) und dass der Gesetzgeber eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung getroffen hatte, hätte es sich bei einer entsprechenden Vorschrift ebenfalls um ein Parlamentsgesetz handeln müssen, das deutlich hätte erkennen lassen müssen, dass eine Mandatierung einer anderen Landesrundfunkanstalt zulässig sein sollte.

§ 7 Abs. 3 Satz 2 RGebStV ermächtigte die Beklagte nicht, dem NDR ein Mandat zur Festsetzung der Rundfunkgebühren zu erteilen. Hiernach konnten die Landesrundfunkanstalten andere Stellen mit der Einziehung der Rundfunkgebühren beauftragen; diese Stellen waren in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekanntzumachen, was hier im Hinblick auf den NDR nicht erfolgt ist. Die Vorschrift betraf schon ausweislich ihres Wortlauts nur die Einziehung der Gebühren, nicht jedoch deren Festsetzung. Zudem erfolgte die Aufnahme des Begriffs „andere Stelle“ ausdrücklich mit dem Hinweis, dass damit insbesondere die Bundespost gemeint sei (vgl. Ohliger/Wagenfeld in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RGebStV Rn. 20).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kam auch § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV, bei dem es sich um die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung der Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühr vom 24.04.1997 (Brem.ABl. S. 189) handelte, als Grundlage für die Erteilung des Mandats an den NDR nicht in Betracht. § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ermächtigte die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren einschließlich von Nachlässen bei längerfristiger Vorauszahlung und von Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Da für die Erteilung eines generellen Mandats eine formell gesetzliche Grundlage erforderlich ist, hätte sich die Befugnis der Beklagten zur Mandatserteilung unmittelbar aus § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV und nicht erst aus der Satzung ergeben müssen. Weil § 7 Abs. 5 RGebStV eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung traf, war die in der Satzungsermächtigung allgemein enthaltene Befugnis, „das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren“ zu regeln, keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Mandatierung des NDR. Zuständigkeitsbestimmung und Mandatsermächtigung korrespondieren miteinander nicht nur hinsichtlich des gebotenen Normenrangs, sondern auch im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Ermächtigung. Dass § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV die Landesrundfunkanstalten nicht zur Erteilung eines generellen Mandats im Hinblick auf die Festsetzung ausstehender Rundfunkgebühren ermächtigte, ergibt sich auch aus systematischen Gründen. Die Satzungsermächtigung bezog sich auf die vorherigen Absätze des § 4 RGebStV zur Gebührenpflicht, den Zahlungsregelungen und dem Auskunftsrecht. Sie ermächtigte die Landesrundfunkanstalten dazu, Verfahrensregelungen im Hinblick auf die freiwillige Leistung der Rundfunkgebühr zu treffen, nicht aber in Bezug auf die in § 7 Abs. 5 RGebStV geregelte Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren.

b) Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides ist nicht unbeachtlich. Zwar bestimmt § 46 BremVwVfG, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, was bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig anzunehmen ist.

§ 46 BremVwVfG ist jedoch vorliegend nicht anwendbar. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG nimmt die Beklagte vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich aus. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Verwaltungstätigkeit der Beklagten insgesamt, insbesondere der „Gebühreneinzug, für den es bereits Sonderregelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und in der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung gibt“, aus dem Anwendungsbereich des BremVwVfG herausgenommen werden sollte (Brem. Bürgerschaft – Landtag – Drs. 9/313 vom 27.09.1976). Die Rechtslage ist insoweit eindeutig. Darauf hat der Senat vor einiger Zeit im Hinblick auf die Frage, ob zu Lasten der Beklagten § 80 BremVwVfG, der die Erstattung von Kosten im Vorverfahren regelt, Anwendung findet, noch einmal hingewiesen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.09.2013 – 1 S 149/13 –, Rn. 9, juris). Aufgrund des klaren Wortlauts von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG und der ihm zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung kommt auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit der Beklagten nicht in Betracht. Dies gilt ebenso für eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit der Beklagten Anwendung findet, weil eine Anwendung des BremVwVfG (nur) in diesem Tätigkeitsbereich mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit kollidieren würde (ebenso für den identischen Ausschluss in § 2 Abs. 1 LVwVfG BW in st. Rspr. VGH BW, vgl. zuletzt Urteil vom 18.10.2017 – 2 S 114/17 –, juris).

Um ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit der Beklagten nur die aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung. Diese wurzeln unmittelbar in der Verfassung – in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) – und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung (vgl. VGH BW, Urteil vom 18.10.2017 – 2 S 114/17 –, Rn. 24; Schliesky in: Knack/Henneke, VwVfG, 10 Aufl. 2014, § 2 Rn. 7). Ein rechtsstaatlich veranlasster allgemeiner Verfahrensgrundsatz, wonach formelle Mängel eines Verwaltungsakts, die sich in der Sache nicht auswirken, stets unbeachtlich sind, existiert aber nicht und lässt sich auch nicht aus dem Grundgesetz herleiten.

Der Rechtsgedanke des § 46 BremVwVfG ist zuletzt auch nicht deshalb anwendbar, weil er einen nicht verfassungsrechtlich geforderten allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts wiedergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.1978 – 8 C 18/78 –, BVerwGE 56, 230 (233 f.)). Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts hatten sich in Rechtsprechung und Literatur bis zur Kodifizierung des Verwaltungsverfahrensrechts in Bund und Ländern Mitte/Ende der 1970er-Jahre herausgebildet (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 28 ff.). Sie umfassten auch solche Grundsätze, die – wie die in § 46 BremVwVfG getroffene Regelung – allein auf dem Gedanken der Verwaltungseffizienz beruhen. Mit dem Ausschluss der Anwendung des BremVwVfG auf die Tätigkeit der Beklagten in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG hat der Gesetzgeber indes eine Entscheidung getroffen, die auch durch die Anwendung der in diesem Gesetz kodifizierten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts nicht umgangen werden darf.

c) Da die formelle Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht unbeachtlich ist und seine Aufhebung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erfolgt ist, bedarf die Frage einer möglichen Nichtigkeit des Bescheides keiner Entscheidung mehr. Beantragt war ohnehin nur eine Aufhebung des Festsetzungsbescheides und keine Feststellung seiner Nichtigkeit nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dies beschränkt die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht aber nicht auf die Überprüfung allein der Rechtmäßigkeit (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 15).

Anhaltspunkte für eine mögliche Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ergeben sich im Hinblick auf die Frage, ob sie die erlassende Behörde noch erkennen lassen. Diese sich aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG ergebende Anforderung an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist rechtsstaatlich geboten und deswegen auch im Verhältnis zwischen Rundfunkteilnehmer und Rundfunkanstalt anwendbar. Die Titelfunktion des Festsetzungsbescheides erfordert es sicherzustellen, zwischen wem die Rechtsbeziehung geregelt sein soll, wer also Vollstreckungsschuldner und wer Vollstreckungsgläubiger ist. Der Festsetzungsbescheid vom 03.01.2013 lässt erkennen, dass der NDR im Namen der Beklagten tätig wurde, diese also Erlassbehörde sein sollte. Bedenken im Hinblick auf die Erlassbehörde ergeben sich aber, soweit der NDR nunmehr meint, bei einem unwirksamen Mandatsverhältnis habe er als örtlich unzuständige Rundfunkanstalt gehandelt. Dass der NDR Inhaber des Titels sein sollte, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Abschließend entschieden werden muss dies aber nicht, weil der Festsetzungsbescheid, wie dargelegt, ohnehin rechtswidrig ist.

d) Der Senat weist darauf hin, dass sich mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 15.12.2010 (Brem.GBl. 2011 S. 425) zum 01.01.2013 dieRechtslage nunmehr insoweit geändert hat, als dass die Landesrundfunkanstalten die ihnen von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zugewiesene Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (sog. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Nach der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung werden Erklärungen des Beitragsservices im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. Säch. OVG, Beschluss vom 01.12.2016 3 A 718/16 –, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 22, jeweils juris). Nach dieser Rechtsprechung stellt sich das Problem einer fehlenden formell gesetzlichen Grundlage für eine Mandatierung des NDR nach dem neuen Recht nicht mehr, weil dieser nicht mehr im Auftrag der Beklagten tätig wird, sondern die Beklagte die Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide selbst erlässt und sich dabei des Beitragsservices bedient.

3. Da der Festsetzungsbescheid vom 03.01.2013 bereits aus formellen Gründen rechtswidrig und deshalb aufzuheben war, kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob die von der Klägerin verwendeten Thin-Clients als neuartige Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig waren. Die Klägerin erhebt insoweit grundsätzliche Einwände. Vor diesem Hintergrund weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Beklagte kann sich bei ihrer Annahme, die Thin-Clients lösten eine Rundfunkgebührenpflicht aus, sowohl auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.2010 – 6 C 12/09 –, NJW 2011, 946 bzw. Rn. 16 ff. juris) als auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 – 1 BvR 199/11 – NJW 2012, 3423) berufen.

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war geklärt, dass es sich bei internetfähigen Rechnern um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV handelte (st. Rspr. seit dem Urteil vom 27.10.2010, a. a. O. Rn. 16 ff.).

Dies galt grundsätzlich auch für die Thin-Client-Geräte der Klägerin. Maßgeblich war allein, dass auch diese objektiv geeignet waren, Rundfunk zu empfangen. Es handelte sich um technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet waren. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt war, war nicht erheblich. Die Vorschrift stellte nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auch auf die Nutzungsgewohnheiten kam es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb war es der Eigenschaft als Empfangsgerät nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zuließ (BVerwG, Urteil vom 20.04.2011 – 6 C 31/10 –, Rn. 17, juris). […]


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K
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In dem Urteil aus der Hansestadt Bremen (zu alten "Rundfunkgebühren"-Bescheiden gem. RGebStV) steht (leider) auch dies drin:

Zitat
d) Der Senat weist darauf hin, dass sich mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 15.12.2010 (Brem.GBl. 2011 S. 425) zum 01.01.2013 die Rechtslage nunmehr insoweit geändert hat, als dass die Landesrundfunkanstalten die ihnen von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zugewiesene Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (sog. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Nach der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung werden Erklärungen des Beitragsservices im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. Säch. OVG, Beschluss vom 01.12.2016 3 A 718/16 –, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 22, jeweils juris). Nach dieser Rechtsprechung stellt sich das Problem einer fehlenden formell gesetzlichen Grundlage für eine Mandatierung des NDR nach dem neuen Recht nicht mehr, weil dieser nicht mehr im Auftrag der Beklagten tätig wird, sondern die Beklagte die Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide selbst erlässt und sich dabei des Beitragsservices bedient.
Quelle: Seite 10 des Urteils:
https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1_LB_55_17_Urteil_anonym_Entscheidungsmodul.6936.pdf

Gruß
Kurt


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Nebenbemerkung#1 - man beachte auch die Zeitspanne:
Festsetzungsbescheid vom 03.01.2013
Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013
Klage augenscheinlich April 2013
Urteil 1. Instanz 20?? (augenscheinlich Stattgabe der Klage)
Berufung der Beklagten 20??
und nun - 5 Jahre nach Erlass und Anfechtung des Bescheides, das
Urteil der 2. Instanz März 2018

 ::)

...und noch ist nicht zweifelsfrei bekannt, ob die Beklagte dagegen noch Rechtsmittel eingelegt hat?


Nebenbemerkung#2 - man beachte auch die Bezeichnung des Bescheides vom 03.01.2013 als "Festsetzungsbescheid":
Ausweislich der Forum-Dokumentation - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
waren die Bescheide dazumal und bis einschl. August 2014 jedoch als
"Gebühren-/Beitragsbescheide" bezeichnet und enthielten eine Festsetzung und ein Leistungsgebot...
...wohingegen die Bescheide erst ab September 2014 als "Festsetzungsbescheide" bezeichnet waren und seither reine Festsetzungsbescheide ohne Leistungsgebot sind.


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Zitat
Der Senat weist darauf hin, dass sich mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 15.12.2010 (Brem.GBl. 2011 S. 425) zum 01.01.2013 die Rechtslage nunmehr insoweit geändert hat, als dass die Landesrundfunkanstalten die ihnen von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zugewiesene Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (sog. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) selbst wahrnehmen.

Ich sehe nicht, wodurch sich die Situation geändert haben soll. Schon zu Zeiten der Rundfunkgebühren gab es eine nicht-rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der ÖR-Rundfunkanstalten, nämlich de Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln. Auch die hat schon für die Anstalten die Bescheide erstellt. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag hieß es

Zitat
§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(3) Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten können andere Stellen mit der Einziehung beauftragen; diese Stellen sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen. Die Landesrundfunkanstalten oder die von ihnen beauftragten Stellen führen die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten zustehen, an diese ab. Die Kosten des Gebühreneinzugs tragen die Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten entsprechend ihren Anteilen.

Jeder weiß, dass die GEZ sich 2013 lediglich umbenannt hat und die Aufgaben ansonsten fortgeführt hat. Insofern gibt es zwischen der Arbeit bis zum 31.12.2012 und der ab 01.01.2013 schlicht keinen Unterschied, weder in praktischer noch rechtlicher Hinsicht. Im Übrigen ist auch ohne die Formulierung in den Staatsverträgen klar, dass die Sender das Inkasso an Dritte abgeben können. Sie sind nämlich voll rechtsfähig, was ihnen gestattet Firmen zu gründen, ein Outsourcing zu betreiben etc.  Sie sind nämlich Unternehmen. Lediglich bezüglich des Einzugs von Gebühren (bis Ende 2012) bzw. "Beiträgen" (ab 2013) will man auf biegen und brechen an der Fiktion behördlicher Tätigkeit festhalten. Und wenn man das tut, dann sind die Konsequenzen daraus heute m. E. die gleichen wie zu den Zeiten, als die Finanzierung des ÖR-Rundfunks noch als Gebühr etikettiert wurde. D. h., Radio Bremen sollte tunlichst den Job, für den sie eine Behörde simulieren, selbst übernehmen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juli 2018, 10:10 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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Das Urteil aus Sachsen OVG Bautzen ist ein Fall von Rechtsbeugung. Denn etwas Staatsfernes kann keine Behörde sein. Entweder es wird sachlich richtig geteilt in eine Behörde und eine Sendeanstalt aber nicht beides zugleich. Das OVG versucht aber, genau diese Mischung aufrecht zu erhalten. Die anderen schreiben davon ab. Geändert hat sich - wie bereits bemerkt - nichts. Es wird weiter so getan, als seien die Anstalten die gleichen, wie normale Anstalten des öffentlichen Rechts, welche Aufgaben der staatlichen Verwaltung übernehmen. Jedoch ist genau das falsch. Die Selbstständigkeit resultiert wenn, dann nicht wegen dem Anstaltsbegriff sondern wegen der Freiheit aus dem Grundgesetz. Vergleiche zu anderen Anstalten, welche in der Vergangenheit Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrgenommen haben, z.B. Gasanstalt. Es gilt, die Rundfunkanstalten, wo eine Vermischung des Anstaltsbegriffs mit dem der Verwaltungen erfolgte, weil namensgleich, zu trennen und sich bewusst zu machen. Bis in die 80er Jahre war das durchaus klar. Das belegen auch die Bücher zur ARD. Dann kam die Wende und die Begriffe wurden vermischt, obwohl zur Unterscheidung Vorschläge gemacht wurden.
Aber Richter von heute wollen das weder lesen noch zur Kenntnis nehmen.

Die so bezeichneten Anstalten des öffentlichen Rechts, welche zur mittelbaren Verwaltung gehören, sind Anstalten, welche sich in 3 Gruppen einteilen lassen.

Die Rundfunkanstalten sind eine weitere Gruppe.

Bei den Richtern werden diese aber irgendwie zu einer der ersten 3 Gruppen gezählt, wahrscheinlich nur wegen der Bezeichnung.

Selbst Anwälte haben das aus meiner Sicht nicht sauber getrennt, sondern akzeptieren, dass Anstalten des öffentlichen Rechts AdÖ mit Rundfunkanstalten in einen Topf geworfen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juli 2018, 13:27 von Bürger«

D
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Zum Thema "Ist eine LRA eine Behörde" hier eine interressante Aussage in der Antwort zu einer kleinen Anfrage an den Landtag Mecklenburg-Vorpommern:

Zitat
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine staatsferne, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Er unterliegt somit keiner Fachaufsicht und darf einer solchen unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit auch nicht unterliegen. [...]
Quelle: http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/41348/ndr_sommertour_2018.pdf

Siehe:
Kleine Anfrage MV: NDR - Sommertour 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28096.msg176675.html#msg176675

Also, keine Fachaufsicht > keine Behörde?
Im Zusammenhang mit Vollstreckungen wir doch immer eine Behördeneigenschaft bejaht...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juli 2018, 16:46 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

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