Das Urteil aus Sachsen OVG Bautzen ist ein Fall von Rechtsbeugung. Denn etwas Staatsfernes kann keine Behörde sein. Entweder es wird sachlich richtig geteilt in eine Behörde und eine Sendeanstalt aber nicht beides zugleich. Das OVG versucht aber, genau diese Mischung aufrecht zu erhalten. Die anderen schreiben davon ab. Geändert hat sich - wie bereits bemerkt - nichts. Es wird weiter so getan, als seien die Anstalten die gleichen, wie normale Anstalten des öffentlichen Rechts, welche Aufgaben der staatlichen Verwaltung übernehmen. Jedoch ist genau das falsch. Die Selbstständigkeit resultiert wenn, dann nicht wegen dem Anstaltsbegriff sondern wegen der Freiheit aus dem Grundgesetz. Vergleiche zu anderen Anstalten, welche in der Vergangenheit Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrgenommen haben, z.B. Gasanstalt. Es gilt, die Rundfunkanstalten, wo eine Vermischung des Anstaltsbegriffs mit dem der Verwaltungen erfolgte, weil namensgleich, zu trennen und sich bewusst zu machen. Bis in die 80er Jahre war das durchaus klar. Das belegen auch die Bücher zur ARD. Dann kam die Wende und die Begriffe wurden vermischt, obwohl zur Unterscheidung Vorschläge gemacht wurden.
Aber Richter von heute wollen das weder lesen noch zur Kenntnis nehmen.
Die so bezeichneten Anstalten des öffentlichen Rechts, welche zur mittelbaren Verwaltung gehören, sind Anstalten, welche sich in 3 Gruppen einteilen lassen.
Die Rundfunkanstalten sind eine weitere Gruppe.
Bei den Richtern werden diese aber irgendwie zu einer der ersten 3 Gruppen gezählt, wahrscheinlich nur wegen der Bezeichnung.
Selbst Anwälte haben das aus meiner Sicht nicht sauber getrennt, sondern akzeptieren, dass Anstalten des öffentlichen Rechts AdÖ mit Rundfunkanstalten in einen Topf geworfen werden.