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Autor Thema: Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?  (Gelesen 6127 mal)

m

mb1

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In einer Urteilsbegründung des VG München (nicht rechtskräftig) werden Fragen aufgeworfen bzgl. der
(Un-)Zumutbarkeit der Umlage von
Befreiungs-Einnahmeausfällen auf die übrigen Beitragspflichtigen


Zitat
Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da obergerichtliche Entscheidungen zur Grenze der Zumutbarkeit der Umlage von Einnahmeausfällen auf die übrigen Beitragspflichtigen infolge der vom Beklagten erteilten Befreiungen gem. §§ 4, 5 Abs. 3 RBStV bis auf den vom BVerwG entschiedenen Fall (BVerwG, U.v. 28.2.2018 - 6 C 48/16 - juris), der mit der hier zu entscheidenden Konstellation aber nicht im vollen Umfang vergleichbar ist, nicht ermittelt werden konnten und die Rechtssache nach Wertung der Kammer damit grundsätzliche Bedeutung hat. Dazu kommt, dass die Kammer Teile der Begründung des BVerwG im o.g. Urteil für nicht überzeugend hält, wie oben unter ... näher dargestellt.

Aus der näher dargestellten Begründung:
Zitat
Nach Überzeugung des Gerichts führen auch die vom Kläger gerügten Beitragsbefreiungen, die im Jahr 2016 einen Umfang von rund 672 Mio. € erreichten (vgl. Jahresbericht Beitragsservice 2016, S. 31), (noch) nicht zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Entgegen der schriftsätzlich vorgetragenen Ansicht des Beklagten sind Beitragsbefreiungen Dritter für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung im streitgegenständlichen Fall aber durchaus von Bedeutung. Laut dem zitierten Jahresbericht hätte der Rundfunkbeitrag ohne die genannten Beitragsbefreiungen um monatlich 1,47 € niedriger ausfallen können. Wären dem Gesetzgeber Befreiungsregelungen im Sinne des §§ 4, 5 Abs. 3 RBStV untersagt, wäre die dadurch ausgelöste Mehrbelastung jedes einzelnen Beitragspflichtigen rechtswidrig, wobei offen bleiben kann, ob sich die Rechtswidrigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG ergibt. [...] Dabei hat die Kammer kritisch geprüft, ob der Verzicht auf eine Beitragssenkung von 1,47 € vor dem Hintergrund der Abschaffung der Befreiungsregelung für sozial Schwache mit einem Einkommen bis zu maximal 1,5-fachen des Regelsatzes zumutbar ist, diese Frage aber im Ergebnis im Falle des Klägers bejaht. [...]

In künftigen Fällen wird darauf zu achten sein, ob sich der Umlagebetrag weiter erhöht und möglicherweise zusammen mit anderweitigen pauschalierenden Annahmen eine Summenwirkung zu Lasten des Betroffenen entwickelt, die die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet. Zweifel hat die Kammer an der Begründung des BVerwG, soweit es zur aus Sicht der Kammer denkbaren - und im Falle der Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle wohl auch gebotenen - Bereitstellung von Haushaltsmitteln anstelle der Umlage auf den beitragspflichtigen Personenkreis ausführt:

Zitat von: BVerwG
"Da der Verzicht auf eine Beitragssenkung dieser Größenordnung hinnehmbar ist, kann dahingestellt bleiben, ob in Betracht kommt, den Einnahmeausfall anderweitig zu decken. Die Bereitstellung von Haushaltsmitteln begegnet aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken [...]"

Aus der vom BVerwG zitierten Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich die angeführten Bedenken gegen die Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Kompensation von Einnahmeausfällen infolge von Befreiungen jedenfalls nicht. Das BVerfG führt umgekehrt aus, dass andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung zulässig seien und sogar die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stärken könnten, sie wegen der mit ihnen verbundenen programm- und vielfaltverengenden Tendenzen die Gebührenfinanzierung aber nicht in den Hintergrund drängen dürften (BVerfG, U.v. 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der erkennenden Kammer erschließt sich nicht, inwiefern ein im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag normierter, gebundener Anspruch der Landesmedienanstalten auf Ausgleich der Einnahmeverluste, die infolge der erteilten Befreiungen entstanden sind, die Gefahr eines unzulässigen Einflusses auf die Programmgestaltung hervorrufen könnte.

Das Gericht gibt im Prinzip den Hinweis, dass Geringverdiener ohne Anspruch auf Befreiung eine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle der Umlage von z.Zt. ca. 1,47 € mtl. geltend machen müssten.

Das wäre durch eine längerfristige Ausgabenbilanz durchaus nachzuweisen für jemanden, der etwas mehr als einen Rundfunkbeitrag über dem ALGII-Satz liegt.

Für das VG München eine fast schon revoluzzerhafte Aussage, war doch das BVerwG bisher (noch) sakrosankt. ;)


Edit "Bürger":
Danke für diesen wichtigen Hinweis, welcher zwecks eigenständiger Diskussion hier in separaten Thread ausgelagert wurde. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
In diesem Verfahren werden im Forum bereits behandelte Aspekte wie die unzulässige Heranziehung von Beitragspflichtigen zur Kompensation der Ausfälle durch die Beitragsbefreiten thematisiert - höchst interessant!

Zur diesbezüglichen weiteren (Hintergrund-)Information siehe bitte u.a. auch unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Für das VG München eine fast schon revoluzzerhafte Aussage, war doch das BVerwG bisher (noch) sakrosankt. ;)

In der Tat, derartige Fragestellungen von diesem Gericht sind sehr ungewöhnlich und kann man fast nicht glauben.  ;)

Aber ein weiterer Lichtblick und Ergänzung einer jeden Klagebegründung.

Edit "Markus KA":
Bitte hier das Thema „Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?“ im Zusammenhang mit dem VG München beachten.
Themenfremde Beiträge hier bitte nicht weiter vertiefen.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen via PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2018, 12:17 von Markus KA«
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Ich möchte auch hier darauf hinweisen, dass weiter auch noch im Kleinen - in Wohngemeinschaften - die gesamtschuldnerische Belastung durch Mitbewohner mit Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen auf den jeweiligen Zahler des Beitrags abgewälzt wird. Der Zahler kann sich beispielsweise keinen Gesamtschuldanteil von einem Mitbewohner mit Befreiungstatbestand im Regress wiederholen. Auch er bleibt schon hier auf der Last sitzen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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In einer Urteilsbegründung des VG München (nicht rechtskräftig) werden Fragen aufgeworfen bzgl. der
(Un-)Zumutbarkeit der Umlage von
Befreiungs-Einnahmeausfällen auf die übrigen Beitragspflichtigen
[..]

Wie ist das bei Abmeldungen? Abmeldungen können in den Gründen verschieden sein, z.B. Abmeldung in Wohngemeinschaften oder Abmeldungen in Einrichtungen. Ich finde keine aussagekräftigen Berichte oder Statistiken zu Abmeldungen hierzu.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In der Tat stellt sich hier die Frage, wieviele Mitbewohner einer Wohngemeinschaft sind befreit.

Der BS spricht in seinem Jahresbericht lediglich von einem Gegenwert der Befreiungen über staatliche Sozialleistungen, somit könnte hier nur Befreiungen gemäß  § 4 RBStV gemeint sein und nicht § 11 Abs. 6 RBStV.

Beitragsservice Jahresbericht 2016 und eine weitere Erklärung aus Seite 31:
Zitat
„Aus den privaten Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen resultiert jedes Jahr ein Beitragsausfall, für den die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler einstehen. Dieser entsprach im Jahr 2016 einem Gegenwert von 672,0 Mio. € (Bezug: private Beitragssachverhalte mit Stand 31.12.2016 ohne Berücksichtigung von
Bestandsveränderungen im Laufe des Jahres).

Anders ausgedrückt:

Der Rundfunkbeitrag könnte um 1,47 € niedriger ausfallen, wenn der Gegenwert der Befreiungen über staatliche Sozialleistungen generiert würde.“


Könnte herausgefunden werden, wieviele Mitbewohner befreit sind, könnte der Zwangsbeitrag noch niedriger ausfallen. Auch hier werden wohl die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten.


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Liebe Kläger*innen und Klagewillige, die ihr euch damit beschäftigt!

Fallbeispiel 1:

In einer fiktiven Wohngemeinschaft zieht ein*e neue*r Mitbewohner*in ein, nennen wir sie*ihn A. A erfülle eine beliebige Voraussetzung aus § 4 RBStV, um befreit zu werden. Für die Wohnung der Wohngemeinschaft wird gemäß § 2 Abs. 1 RBStV bereits von den Mitbewohner*innen (genau) ein Rundfunkbeitrag bezahlt. Der ÖRR vermutet in A ein*en Beitragsschuldner*in und kontaktiert A. A hat (mindestens) nach RBStV zwei Möglichkeiten:

1. A meldet sich ab
2. A befreit sich


Das Problem: Ein Teil der Masse an Beitragszahlern ist abgemeldet statt befreit, obwohl der Tatbestand einer Befreiung vorliegt. Für 2017 lässt sich deren Anzahl auf zwischen 120 und 130 Tausend statistisch belegen (aus Zahlen des statistischen Bundesamtes, Bundesagentur für Arbeit, Beitragsservice, 21. KEF-Bericht "Nettoabmeldungen" und weiteren Quellen mit sehr guter Qualität berechnet). Auch das Fallbeispiel beschreibt den Problemfall sehr gut. Denkt z.B. an Studierenden-WGs mit Bafög-Empfänger*innen, Familien-WGs mit "SGB II"- oder Grundsicherungs-Empfänger*innen.

Sagt der RBStV oder ein anderes Gesetz, dass sich eine Person "befreien" statt "abmelden" muss?

"Beitragssolidarität"?

Eine korrekte Umlage geht nur bei korrekter Erfassung.

"Beitragsgerechtigkeit"?

Daher meine obige Frage  ;)


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Fallbeispiel 2:

Zitat von: rundfunkbeitrag.de
Wer vollstationär in einem Alten- und Pflege­wohn­heim oder einer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wohnt, ist nicht anmeldepflichtig. [..]

Sie ziehen in ein Pflege­wohn­heim oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung und lösen Ihre Wohnung auf? Dann können Sie sich abmelden [?], indem Sie das Formular: Abmeldung für Bewohner einer Pflegeeinrichtung nutzen. Sie brauchen keine Befreiung zu beantragen.
Quelle: https://web.archive.org/web/20170720055441/https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/bewohner_von_pflegeeinrichtungen/index_ger.html , Memento vom 20. Juli 2017.

Die Einbringung des [?] ins Zitat konnte ich nicht lassen, da sich hier auch die Frage stellt, ob jemand in der gegebenen Situation daran denkt / denken muss.


Memento vom 11.3.2019: http://archive.is/SfwQP

"Beitragssolidarität"?

Erfassung & Umlage?

"Beitragsgerechtigkeit"?


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Zu den beiden Fallbeispielen der Vorkommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28740.msg190573.html#msg190573
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28740.msg190581.html#msg190581
lassen sich weiter Argumente anführen, die nah an der Würde des Menschen sind.

Ist es ein unwürdiges Zugeständnis, sich gegenüber einer Rundfunkanstalt als bedürftig, arm, gebrechlich, krank, behindert, ... Härtefall zu äußern?
Wer kann, meldet sich ab und vermeidet, eine Diskriminierung zu erfahren?
Wird dadurch soziale Ausgrenzung begünstigt?

Eine Nebenbemerkung, die zum Thema:
"Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?"
erwähnbar sein dürfte. Dennoch die Bitte, nachfolgend eng am Themenzusammenhang dieses Threads zu bleiben.


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Anlässlich der Veröffentlichung des Beitragsservice-Jahresberichts 2018

Beitragsservice veröffentlicht Jahresbericht 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31553.0

eine Gegenüberstellung der Kennzahlen im Vergleich zu 2016 aus obigem Urteil.

Dazu vorab noch die Textpassage aus der rechtskräftig gewordenen Urteilsbegründung (ausführlicher siehe Eingangsbeitrag):
Zitat
Nach Überzeugung des Gerichts führen auch die vom Kläger gerügten Beitragsbefreiungen, die im Jahr 2016 einen Umfang von rund 672 Mio. € erreichten (vgl. Jahresbericht Beitragsservice 2016, S. 31), (noch) nicht zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

Personen mit Befreiung 2016       2.926.352
Personen m. Ermäßigung 2016        469.646   ===> 672 Mio. € "Beitragsausfall"

Personen mit Befreiung 2018       3.069.408
Personen m. Ermäßigung 2018        450.026   ===> 701* Mio. € "Beitragsausfall" (* hochgerechnet gem. 2016er-Zahlen)

Zitat
In künftigen Fällen wird darauf zu achten sein, ob sich der Umlagebetrag weiter erhöht

Jedenfalls hat sich der Gesamtbetrag, den die "Solidargemeinschaft" zwangsweise stemmen muss, um 4,3 % gegenüber 2016 erhöht.

Aus dem Jahresbericht 2018, Seite 14 unten:
Zitat
Die Befreiungen und Ermäßigungen verringern die Erträge aus Rundfunkbeiträgen, sind aber Bestandteil der Solidarfinanzierung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2019, 21:28 von DumbTV«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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In einer Urteilsbegründung des VG München (nicht rechtskräftig) werden Fragen aufgeworfen bzgl. der
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Befreiungs-Einnahmeausfällen auf die übrigen Beitragspflichtigen

Ist das nicht rechtskräftige Urteil irgendwo einzusehen?
Danke für einen Link oder ähnliches.


Edit "Bürger" - Anmerkung:
Zur Not würde vielleicht auch ein Aktenzeichen ausreichen, mit Hilfe dessen man beim VG München den Volltext der Entscheidung direkt anfordern könnte - siehe u.a. auch unter
Beispiel-Anfrage/-Anforderung von Gerichtsentscheidungen im Volltext
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30599.0.html


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Empfehlung des Buches

"Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsabgabe"
Gerda M. Kolf

erschienen vorm Urteil am 18.7.2018 des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

.... es kommt nicht auf den Willen des Bürgers an den Rundfunk zu empfangen, die alleinige Möglichkeit den Rundfunk empfangen zu können, rechtfertigt den lebenslangen Zwangsbeitrag wenn in einer Wohnung das GRUNDBEDÜRFNIS wohnen GELEBT wird!

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ARD-Reform: Wir müssen schnell zu einem Netzwerk werden (12/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36826.msg220655.html#msg220655

Zitat von: faz.net, 23.12.2022, ARD-Reform: Wir müssen schnell zu einem Netzwerk werden (Interview)
Wie steht es um die Beitragsstabilität?
Schare: […] Es ist für mich zudem unverständlich, dass Beitragsbefreiungen von den Beitragszahlern geschultert werden müssen. Wenn der Gesetzgeber – richtigerweise – Haushalte vom Rundfunkbeitrag entlastet, die diesen nicht aufbringen können, so ist dies eine soziale Leistung. Die entsprechenden Behörden haben alle Daten vorliegen und könnten den Beitrag für diese Haushalte übernehmen – zum Beispiel zusätzlich zum Wohngeld oder zur Miete. Aktuell aber muss der Beitragsservice die Prüfung der Beitragsbefreiung zusätzlich vornehmen, gegebenenfalls ausstehende Beiträge eintreiben und nicht erhaltene Beiträge werden dann auf alle anderen Beitragszahler umgelegt. […]
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/interview-mit-claudia-schare-und-rolf-zurbrueggen-18548580/der-18549226.html
Sehr gut, dass dies auch von dieser Seite - d.h. von Frau Schare als Vorsitzende des WDR-Verwaltungsrats und des GVK-Finanzausschusses - einmal mehr öffentlich erwähnt wird.
[...]


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Kein Mäppchen, kein Pausenbrot - mehr Kinderarmut im Klassenzimmer (wg. RB?) (09/2023)
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Und bei all dem gilt auch
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0


...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


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