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Autor Thema: Klage - SWR - Zweiter Festsetzungsbescheid bei offener Klage vor VG 2018  (Gelesen 9477 mal)

  • Beiträge: 710
Es geht wieder los, es sucht eine Konklusion der Vorgehensweise für einen zweiten Festsetzungsbescheid, während einer laufendenden Klage gegen den SWR, vor einem VG.
Jemand ist etwas aus der Übung und das Zeitfenster für den Widerspruch ist etwas knapp.
Eine Verfassungsbeschwerde will es eigtl. nicht einreichen müssen. Weil es nicht weiß was das Kosten soll, inkl. der Zeit für tiefere Recherche.

  • Post des Bescheids vom 02.10
  • Gefunden am 18.10

1. Jeder Bescheid muss widersprochen werden !!!
- das wird sicher gemacht (s.u.)
- Lese gerade
Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid 2018 (mit Muster)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25999.0

2. "Für Rückstände die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am 02.10.2018 die Zwangsvollstreckung eingeleitet, Dafür fallen weitere Kosten an."
Ähm, was?
a. keine weiteren Bescheide oder Mahnungen bis auf diesen jetzigen
b. alles was vorher war liegt beim VG (seit 2016), außer Infopost kam nix, diese wurde gelagert

4. Datenschutz Zettel anbei "Datenschutz zum Rundfunkbeitragseinzug"
- muss es erst mal lesen

5. Zwei SEPA Überweisungen anbei
a. Betrag "nicht verwenden"
b. Betrag "1200"

6. Zeitgleich hat X vom VG bekommen, was in dem Thread hier steht
Klage seit 2016 - SWR - VG Freiburg - Vom Einzelrichter zurück zur Kammer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29041.msg182256.html#msg182256

___

Der Widerspruch sähe so aus:

Zitat
Name
Straße
Ort


ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice?, 50439 Köln
Südwestrundfunk, Neckarstrasse 230, 70190 Stuttgart

Ort, den 14.10.2018

Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid vom 02.10.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerspreche hiermit den o.g. Festsetzungsbescheid vom 02.10.2018.

Bitte bestätigen Sie mir, dass keine Zwangsvollstreckung am 02.10.2018 eingeleitet wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Name

Bewusst wurde die Floskel des aktuellen Rechtsstreits weggelassen, in der Hoffnung dass ein Fehler begangen wird.
Im Falle eines Widerspruchsbescheides könnte jemand eine weitere Klage einreichen, die exakt der ersten gleicht, nur mit neuem Aktenzeichen.
Wie würde damit umgegangen?

Ich glaube gelesen zu haben dass ein neuer Festsetzungsbescheid das Teufelsrad von vorne beginnen lässt, leider weiß ich nicht wo ich das las.

Bin gespannt und hoffe auf geistreiche Hilfe.

Danke und eine noch fröhlich Woche
von Shran, derzeit bei den Plejaden  ;D


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Bewusst wurde die Floskel des aktuellen Rechtsstreits weggelassen, in der Hoffnung dass ein Fehler begangen wird.
Im Falle eines Widerspruchsbescheides könnte jemand eine weitere Klage einreichen, die exakt der ersten gleicht, nur mit neuem Aktenzeichen.
Wie würde damit umgegangen?
Weitere Klage = i.d.R. weitere Kosten, ob nun durch ein neues Verfahren (min. 105€) oder Erhöhung des Streitwerts des bereits laufenden Verfahrens. Dies erscheint nach derzeitigem Kenntnisstand wenig zielführend.

Es könnte stattdessen ggf. Widerspruch eingelegt werden mit
"Antrag auf Aussetzung/ Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens
bis zur abschließenden Entscheidung des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens"


Siehe u.a. auch unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html

ggf. i.V.m. noch zu adaptierenden Anregungen u.a. aus
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html
sowie
eigenständ. Widerspruch gg. Ablehnung d. Antrags auf Aussetz. d. Vollziehung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26209.0.html

Siehe auch unter
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
[...]
"Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am [Datum] die Zwangsvollstreckung eingeleitet."
[...]

Mit dem Widerspruch und dem Hinweis auf bereits und immer noch anhängiges Klageverfahren sollte vmtl. nicht lange gewartet werden, denn die "Maschine" in Köln ist da emotionslos und unerbittlich - ggf. kann eine rechtzeitige Intervention noch eine menschliche(?) Hand in Köln dazu veranlassen, die "technische Sperre" wieder einzurichten und das Beitragskonto für "Vollzugsmaßnahmen" vorläufig weiter "einzufrieren"...


Eine oder mehrere fiktive Personen A,B,C könnten ggf. - je nach individueller, aber bzgl. "Neubescheidung trotz laufender Klage" im Wesentlichen vergleichbarer Situation - so oder so ähnlich reagiert haben, wie aus den beigefügten Anhängen hervorgeht.
Dies wäre jedoch immer auf den jeweiligen fiktiven individuellen Fall anzupassen und stellt selbstverständlich keinerlei Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr.

Zu den Fragen an die "Rundfunkanstalt" siehe u.a. auch unter
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html

Zu "Beschwerde über das Verhalten der Mitarbeiter/ der Stellen" der "Rundfunkanstalt" siehe ergänzend u.a. auch unter
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html


Edit "Bürger" 21.10.2018:
Die Anhänge wurden aktualisiert. Schreiben A) ergänzt um
- Vermerk unter "Unterlassung der Vollstreckung"
- Antrag auf Akteneinsicht der Akten von "Landesrundfunkanstalt" und seiner "Stellen"


Edit "Bürger" 22.10.2018:
Präzisierung Schreiben A
"Legen Sie dar, nach welchem Ermessen Sie mich ebenfalls für diese Wohnung und aktuell für die Vollstreckung ausgewählt haben, denn Ihre Auswahl erscheint willkürlich."


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  • Moderator
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Ich glaube gelesen zu haben dass ein neuer Festsetzungsbescheid das Teufelsrad von vorne beginnen lässt, leider weiß ich nicht wo ich das las.

Ist es im Thread
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.0.html
gewesen?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Danke wird ausgesprochen an Bürger und Seppl.

@seppl korrekt das war dieser Thread, der bezieht sich auf eine "laufende/ beginnende Vollstreckung"...
@Bürger, danke für die immer sehr guten Zusammenfassungen und Querverweise.

Man bittet darum, eine kurze Analyse zu dieser stichpunkt-formlosen Zusammenfassung für einen Widerspruch gegen einen neuen "Feststzungsbescheid" bei laufender Klage abzugeben.

Gibt es inhaltliche Fehler oder ähnliches?

Zitat
- widerspreche dem o.g. Festsetzungsbescheid

- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel nach § 361 AO i.V.m. § 69 FgO i.V.m
§ 80 VwGO, sowie Antrag auf Aussetzung/ Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens
bis zur abschließenden Entscheidung des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens
Aktenzeichen: 2K xxx/xx sowie der grundsätzlichen Sache der aktuellen Klagen gegen den Rundfunkbeitrag,
dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag, dem Verwaltungsakt.

- Einrichtung einer technischen Sperre

- weiterhin sind 8 € Säumniszuschlag unbegründet wegen:

- §10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt....

- § 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

- § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).

Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.

Informationen zu einer Zwangsvollstreckung, welche am 02.10.2018 eigeleitet wurde, liegen bisher nicht vor.

Unterlagen gehen an das VG.
...

Rein fiktiv könne man auch dem Intendaten sowas zusenden?
Rein fiktiv könnte man sowas auch jeweils faxen um schneller eine Bestätigung zu erhalten, dass es rechtzeitig abeschickt wurde?

Vielen herzlichen Dank :)


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Meiner bescheidenen Auffassung nach sollten keinerlei Gründe - nicht einmal ansatzweise und nicht einmal stichpunktartig - für den Widerspruch angegeben werden, denn
a) verleiten diese - und seien es auch nur Stichpunkte - nur, seitens ARD-ZDF-GEZ einen Widerspruchsbescheid mit Textbausteinen loszulassen
b) wird beantragt, dieses aktuelle Widerspruchs-Verfahren ruhendzustellen/ auszusetzen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, in welcher bereits alle möglichen Gründe schon behandelt werden
c) ist dieses Hauptsacheverfahren abzuwarten

Es wäre aus meiner Sicht ausschließlich nur frist- und formgerecht unbegründet Widerspruch einzulegen...
...unter ausdrücklichem Vorbehalt der eigentlichen Begründungen in gesondertem Schriftsatz und
...mit Antrag auf Aussetzung/ Ruhendstellung bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Siehe Beispiel-Formulierung und - insbes. zur Abwehr der Vollstreckung erforderlich erscheinende - ergänzende Punkte in den oben angehängten Beispiel-Schreiben.

Der Widerspruch gg. den neuen "Festsetzungsbescheid" ist hier eher form- und fristwahrendes "Beiwerk".

Der Rest dreht sich um die viel wichtigere Aussetzung/ Ruhendstellung sowie insbesondere um die viel akutere "vorsorgliche" Abwehr der angekündigten Vollstreckung.
Gerade diesbezüglich heißt es mglw. eher "volle Kanonade"...
...und ohne großen Zeitverzug, da jeder weitere Tag die Vollstreckung weiter manifestieren könnte.



Aus bereits oben dargelegten Gründen würde man auch das Verwaltungsgericht mit diesem Vorgang noch nicht "behelligen", nicht dass die das voreilig als weitere Klage oder Erweiterung der bereits anhängigen Klage auslegen - mit den benannten etwaigen Folgen für Verfahrenskosten.
Und noch hat man je keine Gewissheit, ob der Hinweis im "Festsetzungsbescheid" über die Einleitung der Vollsterckung überhaupt den Tatsachen entspricht.
Daher auch der nunmehr ergänzte
- Antrag auf Akteneinsicht
sowie die kleine Ergänzung unter dem Punkt der "Unterlassung der Vollstreckung".


Es wird Widerspruch bei der Rundfunkanstalt/ Intendanz eingelegt (zur Kenntnis aber auch an die "Kölner Maschine" faxen!) einschl. ebenfalls dorthin gerichtetem Antrag auf Aussetzung/ Ruhendstellung genau dieses neuerlichen Widerspruchsverfahrens.

Siehe Dokumente in obigen Anhängen, welche nochmals aktualisiert wurden:
Edit "Bürger" 21.10.2018:
Die Anhänge wurden aktualisiert. Schreiben A) ergänzt um
- Vermerk unter "Unterlassung der Vollstreckung"
- Antrag auf Akteneinsicht der Akten von "Landesrundfunkanstalt" und seiner "Stellen"


Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • Beiträge: 710
3 hypothetische Faxe und eine Zwangsvollstreckungssache

Es folgen morgen noch 2 Briefversionen an den SWR und AZD zum Widerspruch des zweiten Festsetzungsbescheids.

And den SWR ein Fax, eine zweite Faxnummer des SWR und die Rechtsabteilung des Beitragsservice (und diese Faxnummer steht auch auf dem Brief vom OGV, als Adresse des vermutlichen Gläubigers der Sache, s.u.).
Alles durchgelaufen, die Nummern/ Quelle kann ich auf Anfrage anbieten.
Durchgang bestätigt!

Inhalt der FAXE:

Zitat
Hiermit lege ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen den o.g. Festsetzungsbescheid vom 02.10.2018 ein.

Stelle hiermit Antrag auf die Aufschiebende Wirkung / Aussetzung des Verfahrens nach § 80 VwGO

Ich stelle zudem Antrag auf eine sofortige

1. technische Sperre des Kontos
   und beantrage
2. Akteneinsicht nach § 100 VwGO,
   ---
3. Ich fordere Sie auf, "Festsetzungsbescheide"/ "Mahnungen" zu unterlassen und eine Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens einzuleiten,
   ---
4. Ich fordere Sie auf, etwaige Vollstreckungsmaßnahmen (Hinweis auf deren gerichtliche Abwehr) zu unterlassen, wegen Hinweis im aktuellen „Festsetzungsbescheid“:

"Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am 02.10.2018 die Zwangsvollstreckung eingeleitet.“

bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung des anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Freiburg.

_________________________

Ausgestellt am 15.10 hat ein
OGV aus der Nähe eine
Zwangsvollstreckungssache versendet ohne Unterschrift an eine
hypothetische Figur X

Zitat
SWR c/o  ARD ZDF....
gegen
Person X...

in oben genannter Sache habe ich wegen einer Forderung und Kosten gem. vollstreckbarem Titel Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin
460 € zu vollstrecken.

Sie hat mich beauftragt, mit Ihnen eine gütliche Erledigung gem. § 802 b ZPO zu schließen.

Um weitere Kosten zu sparen bitte ich bis 30.10.2018 an mich in bar oder Dienstkonto zu überweisen.

Sollte Ihnen die Gesamtzahlung nicht möglich sein...Ratenzahlung möglich.
Bei entsprechenden Antrag ist es jedoch erforderlich, wann in welcher Höhe und aus welchen Mitteln Sie die Raten aufbringen können.

Der Gläubiger muss mit der getroffenen Vereinbarung einverstanden sein. Sofern nicht anders bestimmt, soll die Rate längstens 12 Monate dauern, während die erste Rate mind. die Gerichtsvollzieherkosten decken. Kleinere Folgeraten sind möglich.

Bei nicht Kontakt oder nicht einhalten der Zeitpunkte, weitere ZVMaßnahmen, wie Vermögensauskunft. Es entstehen weitere Kosten.

Information zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 12 und 14 der EDSGV finden sich auf der Internetseite des Gerichts unter Service.

MfG
(Name des OGV)

Anmerkung:
Zitat
- ohne Unterschrift, ohne Vermerk der Gültigkeit der maschinellen Erstellung
- wer ist der eindeutige Gläubiger
- kein Vollstreckungsurteil, Vollstreckungsantrag
- kein Mahnverfahren, kein Vollstreckungsbescheid
- keine Aufschlüsselung der Kosten (Anteil des OGV?)
- Forderung aus dem ersten oder dem zweiten Festsetzungsbescheid?

Themensuche und was so im Kopf rumschwirrt:
Zitat
- Kontakt mit dem OGV
- erforderliche Daten einfordern
- auf rechtlich korrekten Ablauf prüfen
- rechtliche Korrektheit des Dokuments
- Kontakt bis zum Ende der Woche per Telefon oder persönlich

Herjemine !!!
Jens wollen sis abr wisse !!!



Edit "Bürger":
Thema "Vollstreckung trotz Klage" geht über das Einstiegs-Thema dieses Threads "Festsetzungsbescheid trotz Klage" hinaus und ist ein eigenständiges Problem. Bitte PM beachten.
Da das mit dem Festsetzungsbescheid vorerst erledigt zu sein scheint und abschweifende Diskussionen zur Vollstreckung vermieden werden sollen, bleibt dieser Thread vorerst geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 710
Es wäre möglich, dass in der aktuellen Sache - bis auf die trotz Klage fortdauernde Vollstreckung aus vorhergehenden Bescheiden - ein Teilerfolg bzgl. eines aktuellen Bescheides trotz Klage entstand:

Stand 10/2018

Die fiktive Situation:
Zitat
- 1. Bescheid, Widerspruch, Widerspruchbescheid 2015
- 2016 Klage vor VG, Status 2018 offen
- 2. Bescheid, Widerspruch (3x Fax und Post auch an SWR Abt. Beitragsrecht) + techn. Sperre

Darauf folgten Schreiben an SWR + BS, siehe Vorkommentar unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.msg182566.html#msg182566
in Anlehnung an die Beispiele weiter oben in hiesigem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.msg182374.html#msg182374


Antwort vom SWR:
Zitat
- Eine technische Sperre wurde kulanterweise vorerst eingerichtet.
- Vollstreckungsersuchen vom 02.10.2018 bliebe unberührt.
- Aufgrund der wieder eingerichteten Sperre werden wir bis auf weiteres vorr. bis zum Abschluss der Klage, keine weiteren Festsetzungsbescheide o. Mahnungen gegen Sie erlassen
- Es besteht ferner Einverständnis damit, das Widerspruchsverfahren mit Blick auf den Bescheid vom 02.10.2018 vorerst ruhen zu lassen.

Danke, sehr kulant. Mahnungen wurden eh noch keine gesehen.
Ergo bekommt Person A auf den Widerspruch gegen den 2. Bescheid (vorerst) keinen Widerspruchbescheid, der zur Erweiterung der offenen Klage führen könnte. Das ist positiv.

Doch wenn man trotzdem weiter zahlen müsste, nur eben mit einmal, hat sich nichts geändert.


Edit "Bürger":
Gratulation zu diesem Teil-Erfolg!
Das neben dem neuen Bescheid stehende Thema "Vollstreckung trotz Klage" geht über das Einstiegs-Thema dieses Threads "Festsetzungsbescheid trotz Klage" hinaus und ist ein eigenständiges Problem.
Da das mit dem Festsetzungsbescheid vorerst erledigt zu sein scheint und abschweifende Diskussionen zur Vollstreckung vermieden werden sollen, bleibt dieser Thread vorerst geschlossen.
Weiterführung des Themas "Vollstreckung trotz Klage" siehe nunmehr unter
Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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