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Autor Thema: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?  (Gelesen 28605 mal)

d
  • Beiträge: 138
@Kurt: Ich habe mich diesbezüglich auch schon erkundigt und dazu folgendes gefunden:

Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV)
http://www.gesetze-im-internet.de/gvfv/GVFV.pdf

Dort steht unter anderem:
(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

Damit sind meiner Meinung nach die "Anstalten" legitimiert, den Vollstreckungsauftrag auch elektronisch zu stellen. Sie habe nach diesem Gesetzt sogar beide Möglichkeiten offen, Papier oder Elektronisch.

Aber falls wir dieses Thema weiter Diskutieren wollen, sollten wir dies in einem neuen Thema.



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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich

XAmtshilfe
Koordinierungsstelle für IT-Standards (Kosit);
Bundesweiter Inhaltsdatenstandard für den Daten- und Informationsaustausch zu Amtshilfeersuchen
https://www.xoev.de/die_standards/xamtshilfe-14638

AMTSHILFEnet
Amtshilfeersuchen schnell, sicher und einfach generieren, bearbeiten und versenden.

https://www.amtshilfe.net/index.html

Mal unter Partner (BeitraXservus) schauen.

öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.msg135915.html#msg135915

Nochmal für alle:
Das ist eine Maschine, die die Vollstreckungsersuchen vollautomatisch "abwickelt" (GIM = GEZ; Intern; maschinelle Auslösung).
Die VolXstreckungersuchen werden dann, je nachdem wie weit das jeweilige Bundesland mit XAmtshilfe ist, digital übermittelt.

 :'(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 18:54 von Bürger«

d
  • Beiträge: 138
Hallo Mitstreiter,
anbei ein kurzes Update zu meinem bisher geschilderten Fiktiven Fall weiter oben in hiesigem Thread:

Verlauf (Teil 1): https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg171102.html#msg171102
Verlauf (Teil 2): https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg171804.html#msg171804

Verlauf Teil 3:

Nach einem erneuten fiktiven Telefonat heute mit der Stadtkasse wird die Vollstreckung weiterhin durch die Stadtkasse ausgesetzt. Person X schilderte dem Gesprächspartner die bisherigen Erkenntnisse zum Verlauf der Verhandlung am Bundesverfassungsgericht. Zudem informierte Person X die Stadtkasse, dass sie eine E-Mail an das Bundesverfassungsgericht geschrieben hat worin Person X nachfragt, wann in etwa das Urteil zu erwarten ist. Person X hat vom Bundesverfassungsgericht auf diese Anfrage bisher noch keine Antwort erhalten. Jedoch geht die Stadtkasse damit konform, dass Person X dieses Schreiben an die Stadtkasse weiterleiten wird, sobald die Antwort vorliegt.
Die Stadtkasse (als Vollstreckungsbehörde) setzt somit in dem fiktiven Fall von Person X das Verfahren weiterhin aus und leitet aktuell keine Vollstreckung ein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 18:51 von Bürger«

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kurzes Update zu Ursprungsfall X:

Nachdem 6 Monate nichts geschah kam vom Gemeindevollzieher eine Erinnerung an die Zahlung. Darauf hat X im pers. Gespräch verlauten lassen, dass er im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen in jedem Fall eine Abwehrklage anstrengen wird. Da X seine Gemeinde mag und da auch weiterhin gerne wohnen bleibt hat X vorgeschlagen, dass man sich vom NDR nochmal ausdrücklich versichern lassen sollte, dass alle Voraussetzungen, insbesondere die Bekanntgabe der Mahnung, bestätigen lassen sollte.
Dies ist Stand jetzt 6 Wochen her.

In einer Klage gegen einen weiteren Bescheid hat X Akteneinsicht genommen. Hier hat X eine Mahnung in der Akte gefunden. Diese trägt weder einen Ausgangsvermerk, noch einen Hinweis auf die Bekanntgabeabsicht. Auch einen Rückschein oder Beleg über Einschreiben ist zu dieser Mahnung nicht in der Akte (in zahlreichen anderen Schreiben schon).
X wird dem NDR diese Woche mitteilen, dass er im Rahmen der Akteneinsicht die Mahnung "gefunden" hat und Fragen, ob die Mahnung bekannt gegeben werden sollte. Sofern letzteres der Fall ist, dürfte der Zugang in den Machtbereich des X dann der Zeitpunkt der Akteneinsicht gewesen sein. X hat dann ein Jahr Zeit, Einspruch gegen die Mahnung einzulegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 19:31 von Bürger«

1
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Wozu aufschiebende Wirkung? Vorverfahren nicht abgeschlossen. 
Mahnung muss vor Beginn der Vollstreckung erfolgen. Besondere Gründe, die die Mahnung entbehrlich machen, fallen mir so grad nicht ein.

Die Tatsache, dass das rechtskräfte Urteil aus dem Januar 2017 stammt und Stand heute kein ernsthafter Grund zur Zahlung besteht, könnte darauf hindeuten, dass es weniger lachhaft ist als du meinst.


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d
  • Beiträge: 138
Hallo Mitstreiter,

anbei ein weiteres Update zu meinem bisherigen fiktiven Fall:

Person X hatte ja an das Bundesverfassungsgericht geschrieben und daraufhin folgende Antwort erhalten:
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg174068.html#msg174068
Zitat
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1675/16 u.a.
[...]
zu Ihrem oben genannten Schreiben wird mitgeteilt, dass mit einem Urteil in den vorgenannten Verfahren noch in diesem Jahr zu rechnen ist.
Ein konkreter Entscheidungstermin steht jedoch derzeit noch nicht fest.
[...]

Dieses Schreiben hat dann Person X an die Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) weitergeleitet.
So hatte es ja Person X es ja bereits in einem fiktiven Telefonat mit der Stadtkasse vereinbart.

Heute nun könnte Person X folgendes fiktives Schreiben bekommen haben:
Zitat
Ihr Schreiben haben wir an den Gläubiger weitergeleitet.
Die Vollstreckung haben wir beendet.
Wir weisen darauf hin, dass Sie trotzdem damit rechnen müssen, dass der Gläubiger uns erneut beauftragt, sollten Sie den Prozess verlieren.

Mal schauen, wie lange nun Ruhe im Karton ist...

Im Anhang das anonymisierte fiktive Schreiben der Stadtkasse/ Kreiskasse (als Vollstreckungsbehörde). Fiktiver Hanldungsort ist der Main-Taunus-Kreis.
Gläubiger ist die fiktive Rundfunkanstalt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 23:37 von Hailender«

 
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