kurzes Update zu Ursprungsfall X:
Nachdem 6 Monate nichts geschah kam vom Gemeindevollzieher eine Erinnerung an die Zahlung. Darauf hat X im pers. Gespräch verlauten lassen, dass er im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen in jedem Fall eine Abwehrklage anstrengen wird. Da X seine Gemeinde mag und da auch weiterhin gerne wohnen bleibt hat X vorgeschlagen, dass man sich vom NDR nochmal ausdrücklich versichern lassen sollte, dass alle Voraussetzungen, insbesondere die Bekanntgabe der Mahnung, bestätigen lassen sollte.
Dies ist Stand jetzt 6 Wochen her.
In einer Klage gegen einen weiteren Bescheid hat X Akteneinsicht genommen. Hier hat X eine Mahnung in der Akte gefunden. Diese trägt weder einen Ausgangsvermerk, noch einen Hinweis auf die Bekanntgabeabsicht. Auch einen Rückschein oder Beleg über Einschreiben ist zu dieser Mahnung nicht in der Akte (in zahlreichen anderen Schreiben schon).
X wird dem NDR diese Woche mitteilen, dass er im Rahmen der Akteneinsicht die Mahnung "gefunden" hat und Fragen, ob die Mahnung bekannt gegeben werden sollte. Sofern letzteres der Fall ist, dürfte der Zugang in den Machtbereich des X dann der Zeitpunkt der Akteneinsicht gewesen sein. X hat dann ein Jahr Zeit, Einspruch gegen die Mahnung einzulegen.