Guten TagX!
Da bin ick! Ja genau! Ohhhh!
Das sehe ich genauso.
Sieht wie das zerschossene Vollstreckungsersuchen aus dem Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17 aus.
Wurde wohl tatsächlich noch nicht geändert.
Sowie ein konkreter Verwaltungsakt der Vollstreckung erfolgt, also z.b. Kontopfändung, dann wie im besagtem Beschluss ab RdNr. 13 vorgehen.
Noch ein fiktiver Hinweis zu Mahnungen:
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Bei der in der Mahnung vom 14.10.2007 enthaltenen Festsetzung von Mahngebühren handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Festsetzung von Mahngebühren enthält eine für den betroffenen Schuldner verbindliche Einzelfallregelung (vgl Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz <VwVG/VwZG>, 9. Aufl 2011, § 19 VwVG RdNr 7 und § 3 VwVG RdNr VIII). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der bisherigen Revisionsrechtsprechung, denn das Bundessozialgericht (BSG) hat bislang lediglich entschieden, dass die Mahnung selbst kein Verwaltungsakt sei, ohne dass die Erhebung einer Gebühr für diese Mahnung Gegenstand der Verfahren gewesen wäre (vgl BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; Beschluss vom 7.6.1999 - B 7 AL 264/98 B - juris RdNr 7; dem folgend Bundesfinanzhof Beschluss vom 30.9.2002 - VII S 16/02 <PKH> - juris RdNr VIII). Auch der 12. Senat des BSG ist bereits im Rahmen einer Beitragsstreitigkeit von der Verwaltungsaktqualität einer Mahngebührenfestsetzung nach § 19 Abs 2 VwVG ausgegangen (BSG Urteil vom 23.11.1992 - 12 RK 23/90 - SozR 3-7910 § 59 Nr 1 S 4). Demgegenüber greift das Argument der Beklagten, sie "fordere" nur, was sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und regele nichts, nicht durch. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern setzt voraus, dass sie - wie es etwa in § 19 Abs 2 Satz 1 VwVG heißt - "erhoben" wird. Nach der entsprechenden landesrechtlichen Regelung, auf die sich die Beklagte alternativ beruft, ist sogar nur ein entsprechender Gebührenrahmen festgelegt (der im Übrigen bei 25 Euro endet). Auf die Frage, ob es sich aufgrund der Verwendung des Wortes "Bescheid" im Mahnschreiben um einen so genannten formellen Verwaltungsakt handelte, gegen den bereits deshalb die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 75/06 R - juris), kommt es hier nicht mehr an.
Quelle:
BSG · Urteil vom 26. Mai 2011 · Az. B 14 AS 54/10 Rhttps://openjur.de/u/396547.htmlNaja, die 10 Eus Mahngebühren in der Forderungsaufstellung sind ein Verwaltungsakt.
Den würde ich dann mal rein fiktiv beim NDR mit Widerspruch anfechten und gleich bemängeln, dass der Mahn-"Bescheid" nicht zugegangen ist und damit auch keine Rechtmittelbelehrung erfolgte.
Wegen der Rechtswegeröffnung bzgl.
"Mitteilung des angeblichen Gesamtforderungsstandes" würde ich mal fiktiv beim:
Datenschutzbeauftragen des NDRanfragen, ob das so alles seine Richtigkeit hat und gleichzeitig an die Antwort auf die Anfrage erinnern.
Ansonsten:
Haltet durch in Schleswig-Holstein und
Grüße von der Havel, Oder, Dahme und Spree