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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Schleswig-Holstein => Thema gestartet von: 118AO am 05. September 2017, 08:12

Titel: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: 118AO am 05. September 2017, 08:12
Der VB war bei X und hat eine Ankündigung da gelassen. Als Laie im Vollstreckungsrecht ist X nicht ganz sicher, wie er sich taktisch am klügsten verhalten soll. Der zugrunde liegende Betrag ist durch Urteil rechtskräftig. In dem Schreiben ist der Rückstand mit "Rundfunk- u . Fernsehgeb. 01/13-06/15" bezeichnet. Gläubiger "Norddt. Rundfunk (AöR)"

Soweit ich es verstanden habe, sind diese Ankündigen rechtlich gesehen unbeachtlich (Informationscharakter, Erinnerung), also kein angreifbarer Verwaltungsakt.

Ist das zutreffend?
Wäre es also sinnvoll den nächsten Schritt des VB abzuwarten, um einen angreifbaren Verwaltungsakt zu bekommen?
Wäre eine Mahnung seitens des NDR zwingend vorab notwendig gewesen?



Edit "DumbTV":
Thema präzisiert. Bitte immer einen aussagekräftigen Titel wählen. Das Ursprungsthema "Vollstreckungsankündigung" ist zu allgemein.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: maikl_nait am 07. September 2017, 01:14
Hallo!

Disclaimer: das Folgende kann keine Rechtsberatung ersetzen, und kann fiktiver Person X höchstens Hinweise geben, wonach denn gesucht werden könnte.

Je nach Landesgesetzen könnte es in der Vollstreckung Punkte geben, wo es nach ZPO geht. Damit würde ein Fenster ins Zivilrecht aufgehen, wo Rechtsmittel an einem AG eingelegt werden könnten (-> von so einer Stelle kamen Verfahren zu LG Tübingen).

Sollte so ein Punkt aber nicht sicher erreichbar sein (zB "Kann"-Bestimmungen), stellt das ein Risiko dar.

Und: durch verlorene Klage ist es ein "rechtskräftiger Titel" -- statt wie bei nicht eingelegten oder abgelehnten Widersprüchen "vollstreckbarer Titel" -- das schränkt die Möglichkeiten idR deutlich ein.

Vielleicht wäre ein AG bereit, aufgrund laufender Rechtssache EuGH C-492/17 wenigstens die Aussetzung der Vollstreckung zu gewähren -- sicher ist das keinesfalls, und es erhöht möglicherweise das finanzielle Risiko.

Sollte das obige nicht möglich oder zu risikoreich erscheinen: es müsste bezahlt werden.

Es wäre dann noch zu prüfen, ob neben den Forderungen aus beklagten (und verlorenen) Bescheiden weitere "einfach" mitvollstreckt werden sollen. Möglicherweise können "rechtskräftige" von anderen "vollstreckbaren" Forderungen separiert werden (vielleicht lässt sich das auch auf die Vollstreckungskosten anteilig übertragen!), und während Person X "kooperativer" Weise die rechtskräftig gewordenen Forderungen begleicht, wäre X hypothetisch in der Lage, gegen andere Forderungen noch Rechtsmittel einzulegen (bevorzugt am AG -> LG Tübingen).

Sollte etwas bezahlt werden, sollte Person X die entsprechenden Unterlagen gut aufheben, sollte die Grundlage für Beiträge innerhalb der nächsten Zeit fallen (EuGH C-492/17), wären diese Unterlagen nötig um neben Beiträgen auch Kosten zurückzufordern.

Person X sollte einen RA mit Vollstreckungserfahrung aufsuchen, um sich beraten und möglicherweise vertreten zu lassen, bei Entscheidungen in der Vollstreckungsphase gibt es vermutlich selten eine 2. Instanz (und die müsste Person X zunächst mal wohlgesonnen sein, damit das weiterhilft), das muss gleich beim ersten Versuch treffen.

MfG
Michael
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: cecil am 07. September 2017, 01:24
Je nach Landesgesetzen könnte es in der Vollstreckung Punkte geben, wo es nach ZPO geht. Damit würde ein Fenster ins Zivilrecht aufgehen (-> von so einer Stelle kam ein Verfahren zu LG Tübingen), wo Rechtsmittel an einem AG eingelegt werden könnten.
Ich sehe eigentlich keinen Grund, warum man die Argumente aus Tübingen (egal ob aus LG-Beschlüssen oder aus der EuGH-Vorlage) nicht auch, zumindest zum Teil, in verwaltungs(vollstreckungs-)rechtlichen Auseinandersetzungen (gleich ob VwVfG/VwVG) verwenden können sollte. Sie verwenden ist das eine, damit erfolgreich durchkommen das andere... Aber konnten fiktive Personen A-Z Richter/innen je überzeugen? Trotzdem versuchen sie es...  ;)

Wäre eine Mahnung seitens des NDR zwingend vorab notwendig gewesen?
Das müsste sich aus dem LVwVG ergeben. In den meisten Bundesländern dürfte die Mahnung notwendige Voraussetzung sein...


ergänzt:
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true

dort: §§ 74 ff., §§ 146 ff, §§ 262 ff., insb. §269 u. § 270 LVwG_SH
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: maikl_nait am 07. September 2017, 01:49
Hallo!

@cecil
Natürlich, man könnte Aussetzung wg C-492/17 auch an einem VG probieren -- in anderen bisherigen Punkten biss man am VG aber immer auf Granit. Die Aussetzung (zB VwGO §94, zB VwVG NRW §26) ist meist eine "Kann"-Bestimmung.

Unabhängig vom Gericht (VG / AG) bei dem ich hypothetisch die Aussetzung beantragen würde -- um das "unverhältnismäßige Eingreifen in die Rechte des Vollstreckungsschuldners" zu beleuchten, würde ich anführen dass laut dem Gründungs-Gesetz (bzw Staatsvertrag) der LRA die Vollstreckung in das Vermögen der LRA nicht möglich ist, und deshalb eine vollstreckte Forderung unmöglich zurückzufordern wäre.

Die LG-Tüb-Entscheidungen sind Zivilrecht, ein Verwaltungsgericht ist ein Fachgericht, welches sich mit Verwaltungsrecht beschäftigt (quasi ausschließlich -> die können LG-Tüb ignorieren).

MfG
Michael
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: cecil am 07. September 2017, 02:03
Die LG-Tüb-Entscheidungen sind Zivilrecht, ein Verwaltungsgericht ist ein Fachgericht, welches sich mit Verwaltungsrecht beschäftigt (quasi ausschließlich -> die können LG-Tüb ignorieren).

Klar. Aber ach, schöner als das LG Tübingen könnte ich meine Begründung doch nicht formulieren. Ist ja nicht verboten, sie zu zitieren...  ;)


Was ich aber noch sagen wollte erstmal (Beitrag war gerade schon fertig):

Je nach Landesgesetzen könnte es in der Vollstreckung Punkte geben, wo es nach ZPO geht. Damit würde ein Fenster ins Zivilrecht aufgehen, wo Rechtsmittel an einem AG eingelegt werden könnten.
...
Vielleicht wäre ein AG bereit, aufgrund laufender Rechtssache EuGH C-492/17 wenigstens die Aussetzung der Vollstreckung zu gewähren -- sicher ist das keinesfalls, und es erhöht möglicherweise das finanzielle Risiko.

Wenn es (in einem anderen! Bundesland X) um eine Ladung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses ging, die man von einem Gerichtsvollzieher bekam, und man bei einem Amtsgericht/Vollstreckungsgericht "Erinnerung" gem. § 766 (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html) ZPO einlegte und  gleichzeitig "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellte..., dann kam es schon vor, dass weder im laufenden Erinnerungsverfahren, noch im anschließenden Beschwerdeverfahren vollstreckt wurde. Soweit mögliche Erfahrungen.

Wenn man erst reagierte, wenn eine Eintragungsanordnung zum Schuldnerverzeichnis kam, indem man hiergegen Widerspruch einlegte + Aussetzungsantrag stellte, so hat man schon erlebt, dass sehr sehr schnell weiter vollstreckt wurde, und dann war man sehr schnell im Schuldnerverzeichnis (und folgend in "Schufa") drinnen. Den Zeitpunkt halte ich persönlich für zu spät. Die Freigabe und Beschlussübermittlung seitens des/der Richter*in an den/die GV erfolgt auf elektronischem Weg und quasi über Nacht... (§ 882 (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html) c ff. ZPO)

Zu beachten ist leider stets, wie user_maikl-nait schon meinte, dass die Aussetzungsregelungen meist "Kann"-Bestimmungen sind, was ein gewisses Risiko darstellt, dass der/die Richter/in weiter vollstrecken lässt.

edit (cec.):
ich kenne mich im LVwG_SH nicht aus, kann also nicht viel mehr dazu sagen. Wer weiß, vielleicht könnte man in SH ja irgendeinen "Widerspruch" bei der um Amtshilfe ersuchten Vollstreckungsbehörde einlegen.... Wenn das (kommende) Vollstreckungsersuchen (oder wie immer das in SH heißen mag) von der Nicht-Behörde Beitragsservice erlassen wurde, könnte dies auch ein gutes Argument sein.

Bitte auch im allgemeinen Vollstreckungsboard (Fixboard) nachsehen unter
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: maikl_nait am 07. September 2017, 04:51
Hallo!

@cecil
Ja, es gibt natürlich auch ein "zu spät".

Es könnte auch noch ein zu früh geben -- und der Handlungsspielraum ist aufgrund "rechtskräftig" auch so schon eingeschränkt genug.

Leider ist der "richtige" Punkt (und der "richtige" Spruch, den man aufsagen müßte) schwierig zu finden (noch dazu abweichende Gesetze in den verschiedenen Bundesländern) -- auch deshalb würde ich dazu raten, einen Vollstreckungs-erfahrenen Anwalt zu kontaktieren.

MfG
Michael
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: noGez99 am 07. September 2017, 07:31
Man könnte auch Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht einlegen, wenn dies nicht schon auf das Urteil geschehen ist. Das geht auf jeden hoheitlichen Akt, wie z.B. Vollstreckungsankündigung und weil der Rechtsweg ja erschöpft ist direkt an das BVerfG:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Ob und wie man das bei einem rechtskräftigem Urteil täte, müsste man mal überlegen. Aber warum nicht. Hier im Forum wurden ja schon Richter zitiert, dass bei einer Entscheidung des BVerfG alle Urteile rückabgewickelt würden. Also müsste auch eine Beschwerde gegen ein schon rechtskräftiges Urteil gehen.

Aber Versuch macht Klug.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: FelsinderBrandung am 07. September 2017, 07:53
Auf jeden Fall würde ich nicht zu lange abwarten und die Empfehlung, einen RA aufzusuchen, unbedingt zeitnah wahrnehmen.

Möglich wäre unter Umständen eine Vollstreckungsabwehrklage, da nach bisherigem Kenntnisstand, die Vollstreckung nach ZPO abläuft und Einwendungen möglich sind trotz Urteil.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: 118AO am 07. September 2017, 08:00
Das müsste sich aus dem LVwVG ergeben. In den meisten Bundesländern dürfte die Mahnung notwendige Voraussetzung sein...

Mahnung durch die Vollstreckungsbehörde oder den Gläubiger?
Kann die Vollstreckungsankündigung eine Mahnung darstellen?

Tatsächlich ist Person X nach Rechtskraft des Urteils (eingetreten Jan. 2017) bislang wohl lediglich ein weiterer Festsetzungsbescheid zugegangen. (Vollstreckungssumme ist lediglich die Summe aus dem Urteil)
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: FelsinderBrandung am 07. September 2017, 08:07
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
§ 320 Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/49a/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGSHpG59&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/49a/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGSHpG59&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint)
Zitat
Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend

1.    für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen sind,
...
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: 118AO am 07. September 2017, 08:08
Das geht auf jeden hoheitlichen Akt, wie z.B. Vollstreckungsankündigung und weil der Rechtsweg ja erschöpft ist direkt an das BVerfG:
Ist eine Vollstreckungs-Ankündigung ein streitbarer hoheitlicher Akt?
Ich würde meinen, dass erst konkrete Maßnahmenankündigungen angreifbar wären?
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: Buntschuh am 07. September 2017, 10:02
Moin,

habe den selben Sachverhalt - allerdings wurde meine Klage in dem "Urteil" abgewiesen. Es gibt wohl also keine "Verurteilung".

Inzwischen liegt mir auch die Vollstreckung vor und ich habe dagegen Klage erhoben (hier vielen Dank an dieser Stelle nach Tübingen ...)

Davon abgesehen war ich auch bei der Stadtkasse in M. - diese hatte überhaupt keine Unterlagen - die Datenübermittung durch die "GEZ" lt. dem dortigen Sachbearbeiter ist papierlos. Mein Einwand wurde aber sofort angenommen und der Vorgang an den Beitragsservice wohl zurück gegeben.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. September 2017, 12:55
Guten TagX,

nanu, huch, wo bin ick denn hier gelandet? Ahhhh! Schleswig-Holstein! Sehr hübsch hier!  :)

Alles in einem Gesetz! Wunderschön! So geordnet. Eine wahre frische Brise Meeresluft!

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein

Na Mensch, wo hab ick denn in meinem Hinkelstein-Streitwagen ... ahhh hier!
Pust (Staub fliegt hoch ... hust ... hust)

Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/docs/anlage/VVSH/pdf/vvsh-2000.6-0001-A001.pdf

Müsst ihr mal rein fiktiv schauen, ob ihr was aktuelleres findet.

Wo war denn noch ... ahhh ... hier issa:

Bestimmtheitsanforderungen für Pfändungs- und Überweisungsverfügung,
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/hl1/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005347&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
Leitsatz

Das Bestimmtheitsgebot erfordert die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides in einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung
[...]

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 08.02.2017 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig

3. Der Streitwert wird auf 70,26 € festgesetzt.

Na Mensch, damit lässt sich doch was anfangen, waa?
Zitat
13
Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ein führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass diese nicht hinreichend bestimmt sei. Es fehle die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides.

...

22
Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin steht insbesondere nicht entgegen, dass sie gegen die streitgegenständlichen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide keine Klage erhoben hat und diese somit bestandskräftig geworden sind. Bei der Pfändungs- und Überweisungsverfügung handelt es sich um einen eigenständig überprüfbaren und anfechtbaren Verwaltungsakt, der lediglich in dem Sinne im Zusammenhang mit den Festsetzungsbescheiden steht, als deren Vorliegen eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist. Für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bestehen jedoch weitere formelle und materielle Anforderungen, deren Vorliegen mit den entsprechenden Rechtsbehelfen überprüfbar ist.

Einfach Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde einlegen und das Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO eröffnen. Nicht vergessen, vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu beantragen. :)

Es liegen dem Verwaltungsvollstreckungverfahren keine Verwaltungsakte (Festsetzungsbescheide) nach § 106 LVwG zugrunde, sondern gesetzlich in Schleswig-Holstein nicht geregelte Verwaltungsakte nach § 35 a VwVfG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html

Die Festsetzungbescheide stellen durch eine automatische Einrichtung (Datenverarbeitungsanlage) erlassene "Akte hoheitlicher Gewalt des NDR" dar. Es handelt sich dabei nicht um Verwaltungsakte sondern unwirksame Realakte. Der NDR ist keine Behörde. Er wird auch im amtlichen Verzeichnis der Landesbehörden ... hust ... hust ... hust ... nicht aufgeführt.

Als Anhaltspunkt für das automatische Verfahren dient eine Widerspruchsentscheidung des NDR-BeitraXservus, Seite 4 letzter Absatz
http://matrixhacker.de/pdf/20170206_Antwortschreiben_GEZ_sw.pdf
Zitat
Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisiertem Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbstständig ....  :o

Dazu noch ein Aufsatz:
Wenn Maschinen entscheiden ... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz
http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf

Nicht vergessen, sich die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Akte im hübschen Schleswig-Holstein anzusehen!

Noch der Hinweis auf
VG Wiesbaden · Urteil vom 20. Januar 2015 · Az. 6 K 1567/14.WI
https://openjur.de/u/765496.html

Die elektronische BeitraXakte des NDR ist Papier-Müll.
Die "automatischen Festsetzungsbescheide" sind Post-Spam.

Kostenlose EuGH Vorlage für vollautomatische Verfahren jibbet hier:

Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153820.html#msg15382

Fiktive Anmerkungen zu "GIM", Sonderbriefe und vollautomatische Vollstreckungsersuchen (VE 330) dann kurz darauf im gleichen Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153871.html#msg153871


Diss iss ein kostenloser fiktiver vollautomatischer Service der Gall Mei Hi Ha AG (Gallische Meißel Hinkelstein Hammer AG)   :)

Nicht zu verwechseln mit den Schalmei Dancer´s der ARD Intendancer´s die jetzt in den RBS TV Sonnenuntergang tanzen dürfen!

Alles so blau plötzlich! Und die goldenen Sterne! Dddditt sieht ja aus wie ne EU-Flagge!

So muss weiter an die Havel, Dahme, Oder und Spree, tschööö

 :)

P.S. irgendwann nächsten Monat, so hörte ich fiktiv, da jibbet wieder eine fiktive

:) Sendung mit der gallischen Maus im GEZ-Boykott-Forum!  :)

Titel:
Die Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren wegen neuer Beweise!

Beiträge zum Stichwort
"Wiederaufnahmeverfahren", Rechtslupe
https://www.rechtslupe.de/stichworte/wiederaufnahmeverfahren

§ 153 VwGO i.v.m. § 586 ZPO Klagefrist:
Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: 118AO am 13. November 2017, 11:03
Nach Akteneinsicht des geplagten Renitenten wurde Person X das entsprechende Ersuchen des NDR (wohl eher des BS der sich als NDR ausgibt) weitergeleitet.
Ich stelle das hier mal ein und bin auf Meinungen gespannt.

Soweit ich es beurteilen kann, entspricht das Ersuchen dem Muster, das durch das VG mit Az 4 B 38/17* bereits zerschossen wurde. Die genannten Mängel scheinen nicht beseitigt, was auch an dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Urteil und Ersuchen liegen könnte.

Die vom Datenschutzbeauftragte E-Akte lässt weiter auf sich warten, insofern steht weiter die Frage im Raum, ob das Ersuchen vom Intendanten stammt oder ob der BS sich hier die Arbeit leicht machen will. Ferner ist anzumerken, dass der Nichtzahler glaubhaft versichert hat, nie eine Mahnung über den Beitrag von 467,48 € erhalten zu haben. Seit dem Urteil hat er bis zur Vollstreckungsankündigung außer inzwischen zweier weiterer Bescheide nichts mehr vom NDR/BS gehört.

Was mir persönlich aufstößt, ist der Absatz mit dem offenen Forderungsstand.
Wieso teilt der NDR ungefragt diesen der Wohnsitzgemeinde des sog. Schuldners mit?
Wäre das ggf. auf gesondertem Rechtsweg zu beanstanden?


Edit DumbTV:
* Beschluss 4 B 38/17 vom 23.03.2017
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170005347&psml=bsshoprod.psml&max=true

Zitat
Bestimmtheitsanforderungen für Pfändungs- und Überweisungsverfügung

Leitsatz


Das Bestimmtheitsgebot erfordert die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides in einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung

Tenor
  • Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 08.02.2017 wird angeordnet.
  • Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig
[...]
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: 118AO am 14. November 2017, 13:12
Oh, das fehlende Ersuchen zum vorstehenden Anhang:
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. November 2017, 13:17
Guten TagX!

Da bin ick! Ja genau! Ohhhh!  :)

Das sehe ich genauso.
Sieht wie das zerschossene Vollstreckungsersuchen aus dem Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17 aus.
Wurde wohl tatsächlich noch nicht geändert.

Sowie ein konkreter Verwaltungsakt der Vollstreckung erfolgt, also z.b. Kontopfändung, dann wie im besagtem Beschluss ab RdNr. 13 vorgehen.

Noch ein fiktiver Hinweis zu Mahnungen:

Zitat
16

Bei der in der Mahnung vom 14.10.2007 enthaltenen Festsetzung von Mahngebühren handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Festsetzung von Mahngebühren enthält eine für den betroffenen Schuldner verbindliche Einzelfallregelung (vgl Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz <VwVG/VwZG>, 9. Aufl 2011, § 19 VwVG RdNr 7 und § 3 VwVG RdNr VIII). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der bisherigen Revisionsrechtsprechung, denn das Bundessozialgericht (BSG) hat bislang lediglich entschieden, dass die Mahnung selbst kein Verwaltungsakt sei, ohne dass die Erhebung einer Gebühr für diese Mahnung Gegenstand der Verfahren gewesen wäre (vgl BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; Beschluss vom 7.6.1999 - B 7 AL 264/98 B - juris RdNr 7; dem folgend Bundesfinanzhof Beschluss vom 30.9.2002 - VII S 16/02 <PKH> - juris RdNr VIII). Auch der 12. Senat des BSG ist bereits im Rahmen einer Beitragsstreitigkeit von der Verwaltungsaktqualität einer Mahngebührenfestsetzung nach § 19 Abs 2 VwVG ausgegangen (BSG Urteil vom 23.11.1992 - 12 RK 23/90 - SozR 3-7910 § 59 Nr 1 S 4). Demgegenüber greift das Argument der Beklagten, sie "fordere" nur, was sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und regele nichts, nicht durch. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern setzt voraus, dass sie - wie es etwa in § 19 Abs 2 Satz 1 VwVG heißt - "erhoben" wird. Nach der entsprechenden landesrechtlichen Regelung, auf die sich die Beklagte alternativ beruft, ist sogar nur ein entsprechender Gebührenrahmen festgelegt (der im Übrigen bei 25 Euro endet). Auf die Frage, ob es sich aufgrund der Verwendung des Wortes "Bescheid" im Mahnschreiben um einen so genannten formellen Verwaltungsakt handelte, gegen den bereits deshalb die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 75/06 R - juris), kommt es hier nicht mehr an.

Quelle:
BSG · Urteil vom 26. Mai 2011 · Az. B 14 AS 54/10 R
https://openjur.de/u/396547.html

Naja, die 10 Eus Mahngebühren in der Forderungsaufstellung sind ein Verwaltungsakt.
Den würde ich dann mal rein fiktiv beim NDR mit Widerspruch anfechten und gleich bemängeln, dass der Mahn-"Bescheid" nicht zugegangen ist und damit auch keine Rechtmittelbelehrung erfolgte.

Wegen der Rechtswegeröffnung bzgl. "Mitteilung des angeblichen Gesamtforderungsstandes" würde ich mal fiktiv beim:

Datenschutzbeauftragen des NDR

anfragen, ob das so alles seine Richtigkeit hat und gleichzeitig an die Antwort auf die Anfrage erinnern.

Ansonsten:
Haltet durch in Schleswig-Holstein und

Grüße von der Havel, Oder, Dahme und Spree

 :)
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: PersonX am 14. November 2017, 14:11
Zitat
Mahn-"Bescheid" nicht zugegangen ist und damit auch keine Rechtmittelbelehrung erfolgte.

Selbst wenn die Mahnung zugegangen sein sollte, enthält diese nach bisheriger Kenntnis keine Rechtmittelbelehrung.
Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtmittelbelehrung führt dazu, dass die Frist 1 Jahr ab xxx sei.
Würde von einer Fiktion beim Zugang von Verwaltungsakten ausgegangen, dann das Datum, wann die Mahnung in die Post gegeben wurde und 3 Tage drauf + 1 Jahr.
Das gilt natürlich nicht, wenn die Mahnung nicht oder später zugegangen ist.

Um bei dem Beispiel oben zu bleiben: Datum der Mahnung 1.4.17 - das sagt aber nicht, ob das ein Datum ist, wann die Mahnung in die Post gegeben wurde oder ob es das Datum ist, wann der "Schuldner" die Mahnung erhalten hat. Sehr wahrscheinlich ist es das Datum, welches aufgedruckt ist. Für eine grobe Fristberechnung reicht es. Die Frist - wenn keine Rechtsbelehrung dabei war - dürfte bis minimal 1.4.18 für einen Widerspruch reichen.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: dreamliner am 26. April 2018, 08:32
Bei Person X könnte folgender fiktiver (vergleichbarere) Vorgang (allerdings in Hessen) eingetreten sein:

-   Seit 2013 keinen Beitrag bezahlt
-   Juli 2014 Zwangsanmeldung
-   März 2015 Erster Festsetzungsbescheid erhalten
-   März 2015 Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid eingelegt
-   September 2015 Untätigkeitsklage (durch Rechtsanwalt) eingereicht
-   November 2015 Widerspruchbescheid durch Rundfunkanstalt erhalten (Widerspruch abgelehnt)
-   Oktober 2016 Verhandlung am VG
-   Dezember 2016 Urteil von VG erhalten (Klage abgewiesen)
-   Februar 2017 Antrag zur Zulassung der Berufung am Verwaltungsgerichtshof eingereicht (durch Rechtsanwalt)
-   Januar 2018 Antrag auf Zulassung der Berufung schriftlich durch Verwaltungsgerichtshof abgewiesen
-   April 2018 Schreiben der Rundfunkanstalt mit erneutem Festsetzungsbescheid und Hinweis darauf, das für den ersten Festsetzungsbescheid (2013 -  März 2015) die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde

-   Zwischen 2015 und 2018 kamen noch 2 Weitere Festsetzungsbescheide, welchen immer Fristgerecht Widersprochen wurde

Problem im Fiktiven Fall von Person X:
Person X hat ein rechtkräftiges Urteil durch die Ablehnung der Berufung am Verwaltungsgerichtshof.
Dieses Bezieht sich (rein formell gesehen) jedoch nur auf den ersten Festsetzungsbescheid von 2013 bis 2015.

Von Person X wurde im fiktiven Fall bisher keine Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Frage zu fiktiven Vorgang bei Person X:

1) Was für (rechtliche) Möglichkeiten könnte Person X ggf. noch haben, um sich etwas Zeit zu verschaffen bis ggf. im Mai die Verhandlung am Bundesverfassungsgericht abgehalten wird?

2) Kann gegebenenfalls die beauftragte Stelle zur Zwangsvollstreckung die Vollstreckung noch aussetzen, bis das Verfahren am Bundesverfassungsgericht abgeschlossen ist (auch wenn es wie im fiktiven Fall von Person X ein rechtskräftiges Urteil gibt)?
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: 118AO am 26. April 2018, 09:12
Frage 1: Das Vollstreckungsverfahren ist auch nicht ganz "schnell", dass heißt, hier kann man auch Sand in die Mühlen streuen. dazu ist aber das für das Land gültige Verwaltungsvollstreckungsrecht wichtig.
Wenn ich richtig gelesen habe, hat X bisher nur die Info von der LRA, dass die VO eingeleitet wurde? Also noch nichts vom zuständigen Vollzieher? Dann abwarten, bis der sich meldet. Im allg. kommt zu erst eine Ankündigung mit Aufforderung zur Zahlung bevor tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Rechtliche Maßnahme wäre die Vollstreckungsgegenklage, wenn denn Maßnahmen erfolgen.

Frage 2: Die beauftragte Stelle wird tätig im Rahmen der Amtshilfe. d.h. sie ist völlig frei darin, wann und wie sie Fälle "erledigt". Die Motivationslage ist da anscheinend auch teilweise sehr unterschiedlich (von sehr eifrig bis "eilt nicht").
Aussetzung halte ich aber für unwahrscheinlich. Interne Ruhendstellung ist für mich eher denkbar.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: Maverick am 26. April 2018, 10:25
Da hier die bevorstehende Zwangsvollstreckung auf einem rechtskräftigem Urteil basiert, würde ich vermuten, dass diese tendenziell eher zügiger bearbeitet wird, da erfolgsversprechender aus Sicht des Gerichtsvollziehers/der Vollstreckungsbehörde, da weniger Angriffspunkte - bleibt aber Spekulation.

Eine Idee wäre evtl. dann - falls möglich - eine Ratenzahlung zu vereinbaren, somit wäre bis zur Verkündung eines Urteils durch das BVerfG, das aber weitere Monate auf sich warten lassen wird, noch nicht die volle Summe bei der LRA gelandet.

Für alle nicht in der Klage behandelten Bescheide muss ja ohnehin erst noch ein neuer Widerspruchsbescheid ergehen.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: cecil am 26. April 2018, 15:37
Eine Idee wäre evtl. dann - falls möglich - eine Ratenzahlung zu vereinbaren, somit wäre bis zur Verkündung eines Urteils durch das BVerfG, das aber weitere Monate auf sich warten lassen wird, ...

Seit einiger Zeit können Gerichtsvollziehende (GV) gesonderte Gebühren verlangen, wenn die Ratenzahlung über sie läuft. Bis zu 4,80 € pro Zahlung sind da fällig. Da kommen im Jahr knapp 60 € extra zusammen.

Wurde im Forum schon mal gepostet:

Ratenzahlung an den Gerichtsvollzieher verursacht zusätzlich Kosten?

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25459.msg160764.html#msg160764

Gilt das auch schon für andere Vollstreckungsbehörden? (Ratenzahlung also sonst besser direkt an LRA/BS? Ganz evtl. überlegen, erst nach Erhalt einer konkreten Mahnung (!), freiwillig kleiner Zahlungen leisten? Die Entscheidung des BVerfG kann gut und gerne auch (mehr als) 6 Monate aus sich warten lassen...)

Ganz evtl. könnte eine "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" (§ 766 ZPO) zum Amtsgericht eingelegt werden, wenn man der Meinung ist, dass das Vollstreckungsersuchen womöglich rechtswidrig vom Beitragsservice stammt. (Zum Thema "Erinnerung" ist ebenfalls viel im Forum zu finden).

Auch im Ablaufschema von user_"Bürger" (siehe seine Signatur) sollte einiges zu finden sein:
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Ablauf - Beispielablauf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: 118AO am 26. April 2018, 15:45
Meines Wissens wird einer Zahlung in 6 Raten grds und von vornherein vom BS zugestimmt, bis zu einem Jahr wohl nach Rücksprache.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: cecil am 26. April 2018, 15:54
Natürlich hat der Gläubiger Gelegenheit, eine Ratenzahlung abzulehnen oder ihr zuzustimmen.
In der ZPO ist die Rede von 12 Monaten.

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: faust am 26. April 2018, 16:11
... ich bin zeitlich gerade sehr knapp dran, deswegen würde ich mir gestatten, nur ein einziges Wort hier "in den "Ring" zu werfen:

VOLLSTRECKUNGSGEGENKLAGE

(... sofern noch Zeit, Nerven und Humor vorhanden)
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: cecil am 26. April 2018, 18:00
... VOLLSTRECKUNGSGEGENKLAGE

(... sofern noch Zeit, Nerven und Humor vorhanden)

... auch genannt "Vollstreckungsabwehrklage" - jedenfalls ist entscheidend § 767 ZPO (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__767.html).
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: dreamliner am 07. Mai 2018, 15:50
Hallo Mitstreiter,

Person X hatte ja schon seinen fiktiven Fall oben (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg171102.html#msg171102) beschrieben und eine fiktive Vollstreckungsankündigung erhalten.

Person X könnte nun mal bei der zuständigen Stadtkasse nachgefragt haben, wie denn in seinem Fall weiter vorgegangen werden würde, wenn nun nicht innerhalb der genannten Frist bezahlt werden würde. Person X könnte auch um einen persönlichen Termin gebeten haben um "Akteneinsicht" zu bekommen.
Daraufhin erfuhr Person X, dass es gar nichts mehr in "Papierform" gibt. Es wäre ein ganz neues "Verfahren", worin die Vollstreckungsankündigungen nur noch elektronisch der Stadtkasse übermittelt werden…hört hört...

Weiterhin sagte man Person X, dass es ja nur eine Vollstreckungsankündigung ist und der GV zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinzugezogen wurde.

Dann wies Person X die sehr freundliche Mitarbeiterin darauf hin, dass es nun am Bundesverfassungsgericht am 16.5 und 17.5. entsprechende Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag gibt.
Daraufhin Antwortete die Mitarbeiterin, dass Sie dann das Verfahren erst einmal bis Ende Mai aussetzen würde. Person X solle sich dann nochmal Ende Mai bei der Stadtkasse melden.
Zumindest hat Person X nun Zeit bis nach der Verhandlung von der Stadtkasse eingeräumt bekommen.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: Kurt am 07. Mai 2018, 17:02
@dreamliner: Person X möge bitte noch mitteilen wo diese fiktive Geschichte spielen könnte.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: Markus KA am 07. Mai 2018, 17:55
...
Weiterhin sagte man Person X, dass es ja nur eine Vollstreckungsankündigung ist und der GV zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinzugezogen wurde.

Wenn man die zahlreichen Beiträge über die Handlungen der Stadkassen verfolgt, haben diese doch eher eine Art Inkasso-Funktion, um den Bürger in Angst und Schrecken zu versetzen ("Vollstreckungsankündigung"). Wenn in einem fiktiven Fall Person X sich von der Stadtkasse kein X für ein U vormachen lässt und die Zahlung verweigert, dann bleibt der Stadtkasse nur noch der Weg zum GV, bei dem die eigentliche (rechtmäßige) Zwangsvollstreckung beginnt. Dieser könnte man dann mit den uns bekannten rechtlichen Mitteln entgegentreten...

.. sofern noch Zeit, Nerven und Humor vorhanden...

Hierzu könnte auch hilfreich sein:

WDR Wuppertal Zwangsvollstreckung Haftbefehl Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27230.msg171206.html#msg171206 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27230.msg171206.html#msg171206)

es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: dreamliner am 07. Mai 2018, 18:50
@Kurt: Diese fiktive Märchen könnte sich so oder so ähnlich im Main Taunus Kreis abgespielt haben.

@Markus KA: Es ist richtig, dass die Stadtkassen "Vorgeschaltet" werden. So ist es zumindest im Märchen von Person X. Dies geht ja auch aus der entsprechenden Vollstreckungsankündigung hervor.
 "Wenn Sie nicht zahlen bis....dann sollen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden...."

Dann gibt die Stadtkasse den "Kelch" an den GV weiter.

Im Märchen von Person X war dann aber die Stadtkasse so freundlich, dass Verfahren eigenmächtig auszusetzten (und erstmal nicht an den GV weiterzuleiten) zumindest bis die Verhandlung am Bundesverfassungsgericht gelaufen ist.

Die Zauberfee am andren Ende des Dosen-Schnurtelefons wusste zumindest bis heute nicht, dass es in den nächsten Wochen vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wird.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: Kurt am 07. Mai 2018, 20:08
[..]
Person X könnte auch um einen persönlichen Termin gebeten haben um "Akteneinsicht" zu bekommen.
Daraufhin erfuhr Person X, das es Garnichts mehr in "Papierform" gibt. Es wäre ein ganz neues "Verfahren" worin die Vollstreckungsankündigungen nur noch elektronisch der Stadtkasse übermittelt werden…hört hört...
[..]

Danke an dreamliner dass er/sie bei Person X hinterfragt hat, wo die Geschichte spielen könnte.
Main Taunus Kreis wäre dann der HR - korrekt?

@all:
Wie kann man denn in Erfahrung bringen, ob reine "elektronische" AHE/Vollstreckungsersuchen überhaupt statthaft sind?
Der WDR scheint dies ja auch so zu handhaben!?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: dreamliner am 08. Mai 2018, 08:33
@Kurt: Ich habe mich diesbezüglich auch schon erkundigt und dazu folgendes gefunden:

Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV)
http://www.gesetze-im-internet.de/gvfv/GVFV.pdf (http://www.gesetze-im-internet.de/gvfv/GVFV.pdf)

Dort steht unter anderem:
(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

Damit sind meiner Meinung nach die "Anstalten" legitimiert, den Vollstreckungsauftrag auch elektronisch zu stellen. Sie habe nach diesem Gesetzt sogar beide Möglichkeiten offen, Papier oder Elektronisch.

Aber falls wir dieses Thema weiter Diskutieren wollen, sollten wir dies in einem neuen Thema.

Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. Mai 2018, 10:06
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich

XAmtshilfe
Koordinierungsstelle für IT-Standards (Kosit);
Bundesweiter Inhaltsdatenstandard für den Daten- und Informationsaustausch zu Amtshilfeersuchen
https://www.xoev.de/die_standards/xamtshilfe-14638

AMTSHILFEnet
Amtshilfeersuchen schnell, sicher und einfach generieren, bearbeiten und versenden.

https://www.amtshilfe.net/index.html

Mal unter Partner (BeitraXservus) schauen.

öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.msg135915.html#msg135915

Nochmal für alle:
Das ist eine Maschine, die die Vollstreckungsersuchen vollautomatisch "abwickelt" (GIM = GEZ; Intern; maschinelle Auslösung).
Die VolXstreckungersuchen werden dann, je nachdem wie weit das jeweilige Bundesland mit XAmtshilfe ist, digital übermittelt.

 :'(
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: dreamliner am 28. Mai 2018, 10:56
Hallo Mitstreiter,
anbei ein kurzes Update zu meinem bisher geschilderten Fiktiven Fall weiter oben in hiesigem Thread:

Verlauf (Teil 1): https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg171102.html#msg171102
Verlauf (Teil 2): https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg171804.html#msg171804

Verlauf Teil 3:

Nach einem erneuten fiktiven Telefonat heute mit der Stadtkasse wird die Vollstreckung weiterhin durch die Stadtkasse ausgesetzt. Person X schilderte dem Gesprächspartner die bisherigen Erkenntnisse zum Verlauf der Verhandlung am Bundesverfassungsgericht. Zudem informierte Person X die Stadtkasse, dass sie eine E-Mail an das Bundesverfassungsgericht geschrieben hat worin Person X nachfragt, wann in etwa das Urteil zu erwarten ist. Person X hat vom Bundesverfassungsgericht auf diese Anfrage bisher noch keine Antwort erhalten. Jedoch geht die Stadtkasse damit konform, dass Person X dieses Schreiben an die Stadtkasse weiterleiten wird, sobald die Antwort vorliegt.
Die Stadtkasse (als Vollstreckungsbehörde) setzt somit in dem fiktiven Fall von Person X das Verfahren weiterhin aus und leitet aktuell keine Vollstreckung ein.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: 118AO am 28. Mai 2018, 11:14
kurzes Update zu Ursprungsfall X:

Nachdem 6 Monate nichts geschah kam vom Gemeindevollzieher eine Erinnerung an die Zahlung. Darauf hat X im pers. Gespräch verlauten lassen, dass er im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen in jedem Fall eine Abwehrklage anstrengen wird. Da X seine Gemeinde mag und da auch weiterhin gerne wohnen bleibt hat X vorgeschlagen, dass man sich vom NDR nochmal ausdrücklich versichern lassen sollte, dass alle Voraussetzungen, insbesondere die Bekanntgabe der Mahnung, bestätigen lassen sollte.
Dies ist Stand jetzt 6 Wochen her.

In einer Klage gegen einen weiteren Bescheid hat X Akteneinsicht genommen. Hier hat X eine Mahnung in der Akte gefunden. Diese trägt weder einen Ausgangsvermerk, noch einen Hinweis auf die Bekanntgabeabsicht. Auch einen Rückschein oder Beleg über Einschreiben ist zu dieser Mahnung nicht in der Akte (in zahlreichen anderen Schreiben schon).
X wird dem NDR diese Woche mitteilen, dass er im Rahmen der Akteneinsicht die Mahnung "gefunden" hat und Fragen, ob die Mahnung bekannt gegeben werden sollte. Sofern letzteres der Fall ist, dürfte der Zugang in den Machtbereich des X dann der Zeitpunkt der Akteneinsicht gewesen sein. X hat dann ein Jahr Zeit, Einspruch gegen die Mahnung einzulegen.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: 118AO am 30. Mai 2018, 08:22
Wozu aufschiebende Wirkung? Vorverfahren nicht abgeschlossen. 
Mahnung muss vor Beginn der Vollstreckung erfolgen. Besondere Gründe, die die Mahnung entbehrlich machen, fallen mir so grad nicht ein.

Die Tatsache, dass das rechtskräfte Urteil aus dem Januar 2017 stammt und Stand heute kein ernsthafter Grund zur Zahlung besteht, könnte darauf hindeuten, dass es weniger lachhaft ist als du meinst.
Titel: Re: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
Beitrag von: dreamliner am 10. Juni 2018, 12:06
Hallo Mitstreiter,

anbei ein weiteres Update zu meinem bisherigen fiktiven Fall:

Person X hatte ja an das Bundesverfassungsgericht geschrieben und daraufhin folgende Antwort erhalten:
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg174068.html#msg174068
Zitat
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1675/16 u.a.
[...]
zu Ihrem oben genannten Schreiben wird mitgeteilt, dass mit einem Urteil in den vorgenannten Verfahren noch in diesem Jahr zu rechnen ist.
Ein konkreter Entscheidungstermin steht jedoch derzeit noch nicht fest.
[...]

Dieses Schreiben hat dann Person X an die Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) weitergeleitet.
So hatte es ja Person X es ja bereits in einem fiktiven Telefonat mit der Stadtkasse vereinbart.

Heute nun könnte Person X folgendes fiktives Schreiben bekommen haben:
Zitat
Ihr Schreiben haben wir an den Gläubiger weitergeleitet.
Die Vollstreckung haben wir beendet.
Wir weisen darauf hin, dass Sie trotzdem damit rechnen müssen, dass der Gläubiger uns erneut beauftragt, sollten Sie den Prozess verlieren.

Mal schauen, wie lange nun Ruhe im Karton ist...

Im Anhang das anonymisierte fiktive Schreiben der Stadtkasse/ Kreiskasse (als Vollstreckungsbehörde). Fiktiver Hanldungsort ist der Main-Taunus-Kreis.
Gläubiger ist die fiktive Rundfunkanstalt.