Für Fernsehen, gerade aber auch für das private Radio stellen trimediale Konzepte von ARD und ZDF oder Frequenzverschiebungen bei der ARD somit nicht nur eine theoretische Debatte über die Verlängerung bestimmter öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten ins Netz dar, sondern bedeuten einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor.
Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Vermarktung durch die ARD-Werbetochter AS&S, bei der der Vorwurf gebührenfinanzierten Werbepreisdumpings im Raum steht. Die europäische Rundfunkmitteilung von 2009 stuft ein solches Vorgehen als wettbewerbsschädliche Praxis ein (siehe die Mitteilung der EU-Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI. 2009 C 257/1 [Nr. 94]).
Der private Rundfunk betrachtet das Thema „Transparenz“ bei ARD und ZDF in erster Linie aus der Perspektive des Wettbewerbers – in einem System, in dem ARD und ZDF mit wenigen, aber bedeutsamen Ausnahmen, wie der noch vorhandenen Werbefinanzierung und den kommerziellen Tätigkeiten, über die Beitragsfinanzierung einen Sonderstatus genießen. Hierin kann bereits eine systemimmanente Wettbewerbsverzerrung gesehen werden.Quelle: http://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/aktuell-wie-nie.html (http://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/aktuell-wie-nie.html)
Kein Zwang mehr für spanische Unternehmer länger einer Handelskammer angehören zu müssen.“Pflichtmitgliedschaft hemmt Wettbewerb”
Somit entfällt für die jetzt freien spanischen Unternehmer auch die Zahlung des Zwangsbeitrags. Die Aussenhandelskammer (AHK) berichtete am 07.01.2011 in einer Kurzfassung in der Rubrik Nachrichten darüber. Was verblüffen dürfte: Die AHK spricht nicht von “Pflichtmitgliedschaft” in den spanischen Handelskammer, sonder von einer lupenreinen ZWANGSMITGLIEDSCHAFT.
Die Abschaffung der Leistungspflicht betrifft 3,2 Millionen spanische Unternehmen, soll einerseits deren Wettbewerbsfähigkeit steigern und andererseits die Handelskammern zu mehr Effizienz zwingen.Quelle: https://kammerspartakus.wordpress.com/2012/07/11/2011-aus-fur-zwangsmitgliedschaft-in-spanischen-handelskammern/ (https://kammerspartakus.wordpress.com/2012/07/11/2011-aus-fur-zwangsmitgliedschaft-in-spanischen-handelskammern/)
Nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates der europäischen Kommission gelten Rundfunkveranstaltungen als frei empfangbar, auch wenn sie verschlüsselt sind:
Warum ausgerechnet die Zahlungspflicht für Rundfunknutzer aus der Wohnungsinhaberschaft konstruiert wurde, statt einer Zahlungsbefreiung für Rundfunkverweigerer, scheint in diesem Kontext nun völlig willkürlich, auch wenn die Rundfunkverweigerer vermutlich in der Minderzahl sind, was aber erst noch zu beweisen wäre.
allerdings möchte ich als Libertärer sagen, das ich mir weder von der EU, noch von einer deutschen Regierung, irgendwelche schwachsinningen Regeln aufzwingen lassen möchte, wie ich mein Leben zu leben habe.Aha, das Angenehme wird also stets gerne mitgenommen, evtl. damit verknüpftes Unangenehme aber lauthals zurückgewiesen?
Aha, das Angenehme wird also stets gerne mitgenommen, evtl. damit verknüpftes Unangenehme aber lauthals zurückgewiesen?
Richtlinien setzen regelmäßig eine Frist, innerhalb derer sie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Mit der Umsetzung wird der Richtlinieninhalt Teil der nationalen Rechtsordnung und gilt somit für alle, die vom Umsetzungsakt (z. B. ein Gesetz) betroffen sind.
Wird eine Richtlinie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann sie dennoch unmittelbar wirken und von Behörden angewendet werden. Dazu muss die Richtlinienbestimmung inhaltlich so genau und konkret gefasst sein, dass sie sich zu einer unmittelbaren Anwendung eignet und sie darf keine unmittelbare Verpflichtung für einen Einzelnen beinhalten.
Jedes nationale Gericht ist auf Grund seiner europarechtlichen Mitwirkungspflichten zur direkten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet, wenn sich in einem ihm anvertrauten Vorgang nationales und europäisches Recht widersprüchlich verhalten.
Jedes nationale Gericht ist kraft des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet, beim geringsten Zweifel ob der korrekten Anwendung europäischen Rechts den EuGH in 1. Instanz zwecks Vorabentscheidung anzurufen.Dann sagt, urteilt und schreibt das angerufene Gericht eben, dass es keine Zweifel bei der korrekten Anwendung des europäische Rechts erkennt, und schmettert die Vorlage beim EuGH damit einfach ab.
...
Wenn Sie glauben, dass Ihre bestehenden Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt werden, müssen Sie sich in der Regel mit den nationalen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen.
Ein nationales Gericht, das über einen Fall mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu entscheiden hat, kann den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg um Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte ersuchen, wenn diese entscheidungserheblich sind (Vorabentscheidungsverfahren). Sie selbst können gegenüber dem nationalen Gericht anregen, dem EuGH eine bestimmte Rechtsfrage vorzulegen. In manchen Fällen ist das nationale Gericht verpflichtet, ein Vorlageverfahren anzustrengen. Eine Verpflichtung besteht, wenn in dem zu entscheidenden Fall die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann oder wenn das nationale Gericht einen Rechtsakt der Gemeinschaft nicht anwenden möchte, weil es diesen für ungültig hält. Der EuGH stellt im Rahmen einer Vorabentscheidung fest, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind oder ob sie gültig sind. Er spricht aber kein abschließendes Urteil in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dies bleibt Sache des nationalen Gerichts, das aber der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH folgen muss.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Verletzung der Vorlagepflicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, wenn das nationale Gericht die Vorlagepflicht „in objektiv willkürlicher Weise" nicht beachtet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das letztinstanzliche Gericht eine Vorlage gar nicht in Betracht zieht, obwohl es selbst erkannt hat, dass eine Frage des Gemeinschaftsrechts entscheidungserheblich ist. In diesen Fällen ist der Rechtsweg der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eröffnet.
Website Europäischer Gerichtshof in Luxemburg (EuGH)
Quelle: Bürgerberaterin der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland
Jedes nationale Gericht ist kraft des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet, beim geringsten Zweifel ob der korrekten Anwendung europäischen Rechts den EuGH in 1. Instanz zwecks Vorabentscheidung anzurufen.Dann sagt, urteilt und schreibt das angerufene Gericht eben, dass es keine Zweifel bei der korrekten Anwendung des europäische Rechts erkennt, und schmettert die Vorlage beim EuGH damit
einfach ab.
In manchen Fällen ist das nationale Gericht verpflichtet, ein Vorlageverfahren anzustrengen. Eine Verpflichtung besteht, wenn in dem zu entscheidenden Fall die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann oder wenn das nationale Gericht einen Rechtsakt der Gemeinschaft nicht anwenden möchte, weil es diesen für ungültig hält.
Ich gehe davon aus, dass niemand vom örR Europarecht auf dem Schirm hatte, die sind blind vor Gier, wie schon oft bemerkt wurde. Ein Gutachten von einem ausgemusterten Verfassungsrichter mit deutschester aller deutschen Tugenden ausgestattet übersieht Europarecht, dafür wurde er wohl nicht gut genug bezahlt, um den Betrug am deutschen Volk komplett zu vollziehen. Er hat uns ein Hintertürchen offengelassen... vielleicht.
[...]auf den Seiten 74-77 durchaus zu diesem Thema ;)
D. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags
[...]
II. Bedeutung der Abgabenkontinuität
[...]
2. Europäisches Beihilfenrecht
[...] Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. [...]
Ich gehe davon aus, dass niemand vom örR Europarecht auf dem Schirm hatte, die sind blind vor Gier, wie schon oft bemerkt wurde. Ein Gutachten von einem ausgemusterten Verfassungsrichter mit deutschester aller deutschen Tugenden ausgestattet übersieht Europarecht, dafür wurde er wohl nicht gut genug bezahlt, um den Betrug am deutschen Volk komplett zu vollziehen. Er hat uns ein Hintertürchen offengelassen... vielleicht.
...ähm, im erwähnten Gutachten
Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D.
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks"
http://www.ard.de/download/472642/Gutachten_von_Professor_Paul_Kirchhof_zur_Finanzierung_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks_.pdf
kommt Prof. Kirchhof dieser unter dem AbschnittZitat[...]auf den Seiten 74-77 durchaus zu diesem Thema ;)
D. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags
[...]
II. Bedeutung der Abgabenkontinuität
[...]
2. Europäisches Beihilfenrecht
3.
Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen und die Aufnahme der Reform in der Öffentlichkeit zu erleichtern.
Der Reformvorschlag verfolgt ein Gerechtigkeitsanliegen, soll nicht das Abgabeaufkommen steigern. Er verbleibt, wie das bisherige Recht, im Rahmen der Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge).
Kirchhof hatte das Beihilferecht erwähnt, aber nicht das Wettbewerbsrecht, welches ja nun das größte Problem vom örR ist. War ihm wohl nicht wichtig genug oder wirklich nicht bekannt.Kirchhof hatte sehr wohl das Wettbewerbsrecht ins Auge gefasst, als er über das Beihilferecht rezitierte.
Werden die Rechtsvorschriften weder im Hinblick auf die Natur der Vorteile noch auf die Tätigkeiten des Empfängers geändert, handelt es sich nicht um eine neue Beihilfe.
„Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.”
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.
FinanzierungsquelleDie bisherigen "Rundfunkempfänger" - und damit Gebührenzahler - wurden vor der letzten Änderung des Rundfunkstaatsvertrages dadurch identifiziert, daß sie ein Rundfunkempfangsgerät vorhielten. Hier gab es noch eine Differenzierung zwischen Radio, Fernsehen und "neumodischen Rundfunkempfangsgeräten", was sich auch anteilig auf die zu entrichtende Gebühr widerspiegelte.
Vorher: Gebühren - Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten / Nachher: Beiträge - Wohnungsinhaber
Hier ist vielleicht noch zu sezieren, ob einfach gesagt werden könnte, dass in beiden Fällen die Nutznießer eines ÖRR zur Finanzierung herangezogen werden, dies müsste dann entsprechend entkräftet werden.
Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen und die Aufnahme der Reform in der Öffentlichkeit zu erleichtern.
Sowie die Auffassung des Generalanwaltes:ZitatGeneralanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.
Durch die „den Kern betreffenden Änderungen“, also der Umstellung von einer Geräteabhängigen Gebühr zu einer Wohnungsgebühr, also die Finanzierungsquelle, liegt somit nach bisherigen Urteilen des EUGH sowie den Feststellungen der Kommission eindeutig eine „neue Beihilfe“ vor.Richtig, und diese "Neubeihilfe" wäre meldepflichtig gewesen.
Daher müssten sie imho bei der EU anfragen, um diesen Sachstand klären zu lassen (http://gez-boykott.de/Forum/Smileys/default/evil.gif)Was sie scheuen, wie der Teufel das Weihwasser, da sie wissen, daß sie eu-rechtlich nur scheitern können.
Gegenüber den Ansätzen für eine haushalt- oder auch steuerbezogene Gebühr besitzt das von uns entwickelte Modell erhebliche Vorteile. Um nur einen zu nennen: Sowohl Haushaltsgebühr als auch Medienanbgabe erforderten ein Notifizierungsverfahren auf EU-Ebene – mit der Konsequenz, dass über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dann in Brüssel (mit-)entschieden würde. Bei einer modifizierten gerätebezogenen Gebühr wäre das nicht der Fall.
....daß kein EU-Bürger dazu verpflichtet werden darf, ohne seine ausdrückliche, individuelle Zustimmung etwas bezahlen zu müssen, was er vorher nicht explizit individuell beauftragt hat.Das Beste was dem BS demnach passieren kann ist eine Anmeldung mit Unterschrift.
Das Beste was dem BS demnach passieren kann ist eine Anmeldung mit Unterschrift.Deshalb wiederhole ich ja ständig, daß man denen nicht schreiben soll; Briefe und Co haben ja üblicherweise eine Unterschrift. Wenn es hart auf hart kommt, gilt übrigens nur die handschriftliche Unterschrift als echte Unterschrift, da nur diese alle individuellen Merkmale einer Person, (siehe: Graphologie), in Punkto Schreibstil und Druckstärke enthält. Alle gedruckten Unterschriften sind im Zweifel anfechtbar; die Druckstärke einer Handschrift ist aufgrund ihrer Schwankungsbreite maschinell nicht reproduzierbar.
Was mich an der Antwort des BS am meißten irritiert hatte ist der erste Satzt, der sich so anhört als hätte man sich freiwillig entschieden.Erstens: reine Psychologie, zweitens: Leute, die auf die Schreiben von GEZ und Co reagieren, tun das doch freiwillig?
"Wir bedanken uns für Ihre Anmeldung und begrüßen Sie bei ARD ZDF Deutschlandradio."
Kirchhoff ist wohl wissend, daß es sich da um eine tickende EU-Zeitbombe handelt, auf die Einschätzung der Beihilfeart eingegangen. Der Mann ist ja nicht dämlich und wußte genau, was man falsch machen kann, wenn man es zu offensichtlich von Heute auf Morgen komplett ändert.
Wird aber eine "Altbeihilfe" in ihrem Kern geändert, also nach Aussage der Kommission und des Generalanwaltes, auch bei einer Änderung der Finanzierungsquelle, vorher Rundfunkempfänger jetzt Wohnungsinhaber, ist diese Änderung eine Neubeihilfe und somit notifizierungspflichtig.
DAS ist genau der Punkt, warum Kirchhoff in seinem Gutachten auf die Beihilfen einging und anmerkte:ZitatDas Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen und die Aufnahme der Reform in der Öffentlichkeit zu erleichtern.
Diese Aussagen von Prof. Kirchhof - die wir hier z.T. schon mehrfach reklamiert haben - zielen u.a. auf die sogenannte "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" ab.
Die "Regelvermutung" lautet: "Jeder Haushalt hat Geräte - jeder Haushalt nutzt Rundfunk..."
...dies müsse jedoch widerlegbar sein, wie auch formuliert im Gutachten von Prof. Kirchhof:3) Paul KIRCHHOF
zu den Bedingungen für die RECHTSSICHERHEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"Zitat"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", S. 62
www.ard.de/download/398406/index.pdf
Diese essenzielle Regelung der "Widerlegbarkeit der Nutzung" des als (wohlgemerkt *einzige*!) Grundlage für den sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" herangezogenen Gutachtens wurde bei der Gesetzgebung (vorsätzlich?) grob missachtet und ignoriert!
Die NICHT- und TEILnutzer wurden und werden unfair, ungerecht, unsozial, unsolidarisch, unzeitgemäß und grundgesetzwidrig übergangen!
Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit wurde und wird damit eklatant verletzt!
Die angestrebte "Rechtssicherheit und öffentliche Akzeptanz" sind somit nicht gegeben - bzw. sogar ins Gegenteil verkehrt!
Eben diese bestehenden Diskrepanzen zwischen Anspruch und Wirklichkeit sind anhand dreier wichtiger Protagonisten dieses Themas u.a. hier ansatzweise erörtert:
Video: Anna Terschüren über die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6332.msg61263.html#msg61263
Die "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" wird ebenfalls u.a. in dem
herausragenden Fachartikel von Bölck thematisiert - siehe u.a. unter
Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10385.0.htmlAllein schon das öffentlich zugängliche Inhaltsverzeichnis klingt wie ein juristisches RepetiergewehrZitatI. Einführung
II. Der Begriff des Beitrags
III. Realistische Möglichkeit der Nichtverwirklichung des Abgabentatbestandes
IV. Widerlegungsmöglichkeit für die Annahme der Rundfunknutzung
V. Fehlende enge Verbindung zwischen der Wohnungs- bzw. Betriebsstätteninhaberschaft und der Abgabenzahlungspflicht als Systembruch der steuerlichen Gesetzgebung
VI. Bisherige Rechtsprechung
VII. Ausblick
Inwiefern das von Kirchhof erwähnte "individuelle Antragsverfahren" dann zum kafkaesken Spießrutenlauf ausgestaltet worden wäre oder würde, bliebe noch die Frage.
Aber dass genau dieses fehlt, ist ein wesentlicher Angriffspunkt - nun auch noch faktisch geadelt durch Herrn Prof. Kirchhofs persönliches Statement... ;)
Zur AVMD-Richtlinie hat die Europäische Kommission jüngst ein Konsultationsverfahren eröffnet. Auf Basis dieses Verfahrens will die EU-Kommission im Sommer 2016 eine Revision vorschlagen. Die seit 2009 in Deutschland umgesetzte Richtlinie hat – darauf weist der WDR-Rundfunkrat hin – das Ziel, erstens Fernsehen und fernsehähnliche Mediendienste rechtlich gleichermaßen als Kultur- und Wirtschaftsgüter zu sichern; zweitens gehe es darum, einen harmonisierten Rahmen für die Herstellung und technologieneutrale Verbreitung von Fernsehen und fernsehähnlichen Mediendiensten unter fairen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.http://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/verhandlungen-zu-ttip-schutz-der-medien-absichern.html
........
Nach Auffassung des WDR-Rundfunkrats ist der kulturelle Aspekt hinsichtlich der Medien auch im Rahmen der Überprüfung der ‘EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste’ (AVMD) in Gefahr.
.......
Der WDR-Rundfunkrat forderte, die AVMD-Richtlinie zusätzlich nach Kriterien zu prüfen, die der besonderen Rolle audiovisueller Mediendienste für Demokratie und Medienvielfalt gerecht werden. Weil durch das Internet früher getrennte Medien zusammenwüchsen und neue Angebotsformen entstünden, sei vor allem zu definieren, wofür die Begriffe „Rundfunk“ und „audiovisuelle Mediendienste“ künftig stehen würden und wie in diesem Rahmen die Funktion des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks gewahrt bleiben könne.
Der RBStV muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen. Das wurde mMn. versäumt, als die Rundfunkfinanzierung als Zwangsabgabe konzipiert wurde.
Nach Europäischem Recht gehört zum freien Wettbewerb, keine unbestellten Dienstleistungen annehmen und bezahlen zu müssen. Dieses Gesetz, der RBStV, hätte so nicht ratifiziert werden dürfen, wenn noch geklärt wird, was "neue audiovisuelle Dienste" sind.
Richtlinien legen ein Ziel und einen Zeitrahmen für dessen Umsetzung fest. Sie müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Welche Mittel der Mitgliedstaat dabei einsetzt, bleibt ihm überlassen. Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, können sich Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen.Quelle: http://www.eu-info.de/europa/eu-richtlinien-verordnungen/ (http://www.eu-info.de/europa/eu-richtlinien-verordnungen/)
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?Hier der Link, den du brauchst:
Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, können sich Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen.Wie man sich auf EU-Recht vor dem nationalen Gericht berufen kann; im dem man es zur Sprache bringt. Da ein nationales Gericht über EU-Recht gar nicht befinden darf, ist es verpflichtet, (diese Verpflichtung ergibt sich direkt aus dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", nachdem jede(!) nationale Stelle verplichtet ist, an der Umsetzung von EU-Recht mitzuwirken), eine Vorabentscheidung beim EuGH einzuholen.
Zitat aus dem 15. Rundfunkstaatsvertrag von Dez. 2010, in Kraft seit 01.01.2013:PräambelDieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.§ 2Begriffsbestimmungen(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.§ 9 bVerbraucherschutz(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.
Zitat aus Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.
Zitat aus Richtlinie 97/36/EG:
Artikel 7
Jeder legislative Rahmen für neue audiovisuelle Dienste muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen.
Laut gültigem 15. Rundfunkstaatsvertrag sind die beiden oben genannten Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG bindend, es bedarf also keiner weiteren Beweise. Ebenso ist laut 15. Rundfunkstaatsvertrag Verschlüsselung erlaubt, dafür braucht es keine Europäische Durchführungsverordnung.
Der RBStV muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen. Das wurde mMn. versäumt, als die Rundfunkfinanzierung als Zwangsabgabe konzipiert wurde.
Nach Europäischem Recht gehört zum freien Wettbewerb, keine unbestellten Dienstleistungen annehmen und bezahlen zu müssen. Dieses Gesetz, der RBStV, hätte so nicht ratifiziert werden dürfen, wenn noch geklärt wird, was "neue audiovisuelle Dienste" sind.
Was kann theoretisch passieren, wenn die Argumente eingebaut werden?Wenn die Beklagte (WDR) keine wichtigen und eindeutigen Beweise hat, dass alles rechtens ist, wird die Klage mit dem Europaargument dem EuGH vorgelegt werden müssen, denn auch hier dürfte ein Verwaltungsgericht nichts entscheiden können. Wenn das VG im Urteil schreibt, dass sie keine Rechtsverstösse gegen Europarecht erkennen können, bedeutet das, dass die welche erkennen könnten, aber nicht wollen/dürfen/sollen/müssen. Deshalb wird hier versucht, das Europarecht so genau wie möglich zu beschreiben, um eine Richtervorlage zum EuGH zu bekommen.
Muss sich das Gericht bei der EU "informieren" und solange ruht das Verfahren? Wird das Verfahren an das EUGH weitergegeben und wird dort entschieden? Muss dabei Person A entstehende Kosten zahlen?
Werden die Punkte einfach als nichtig abgetan und damit der Klage nicht stattgegeben? Die möglichen Konsequenzen sind Person A noch unklar.
Meiner Meinung nach, ist somit die Richtlinie 2010/13/EU laut 15. Rundfunkstaatsvertrag bindend. In dieser Richtlinie werden sämtliche Rundfunkanstalten ungeachtet ihrer Rechtsform als Veranstalter eingestuft und unterliegen dem Wettbewerb.Nicht ganz richtig; auch in Richtlinie 2007/65/EG war bereits von Fernsehveranstaltern die Rede. Brauchst nur in der Richtlinie nach "Fernsehveranstalter" zu suchen, und Du wirst tausendfach fündig.
Ich fasse mal zusammen:
- Ungeachtet der Einschätzung ob es nun eine „Neue Beihilfe“ oder eine „Bestandsbeihilfe“ ist, wäre sie nach Art. 88 Abs. 3 EGV notifizierungspflichtig
- Da eine Notifizierung nicht stattgefunden hat ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig
Ein Mitgliedstaat hat die Schäden zu ersetzen, die den Einzelnen dadurch entstehen, dass eine Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht ungesetzt worden ist, sofern drei Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss Ziel der Richtlinie die Verleihung von Rechten an Bürger sein. Sodann muss der Inhalt dieser Rechte auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können. Schließlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden bestehen.
Wo müsste man denn anfragen, oder ist dies schon geschehen?Bei der EU-Kommission selber wäre hier zu suchen.
Die ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
unter Artikel 20 Absatz 2 steht unmissverständlich:
„Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören."
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger (http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger)
Finde ich einen guten Punkt, allerdings könnte die GEZ ja sagen, dass du ja kein Mitglied in einer Vereinigung bist, sondern nur zur Zahlung gesetzlich verpflichtet bist.
§_193 UmwG
Umwandlungsbeschluß
(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Umwandlungsbeschluß) erforderlich.
§_301 UmwG
Möglichkeit des Formwechsels
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.
Quelle: Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.8.2015IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 18 Errichtung und Aufhebung
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Niemand darf gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen.
Einfach gesagt: "Wenn man kein Nutzer ist, ist man ein (Zwangs-)Mitglied."
Ich fasse mal zusammen:
- Ungeachtet der Einschätzung ob es nun eine „Neue Beihilfe“ oder eine „Bestandsbeihilfe“ ist, wäre sie nach Art. 88 Abs. 3 EGV notifizierungspflichtig
- Da eine Notifizierung nicht stattgefunden hat ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig
Wissen wir das denn, daß dies nicht stattgefunden hat?
Wo müsste man denn anfragen, oder ist dies schon geschehen?
mit einer tiefgreifenden Konsequenz!Einfach gesagt: "Wenn man kein Nutzer ist, ist man ein (Zwangs-)Mitglied."...dies scheint es im Kern zu treffen und klingt in der Tat ausbaufähig.
Mit der Anmeldung meiner Wohnung durch den BS bei sich selber, bin ich nun vollhaftendes Zwangsmitglied.
Vorher war mein Vermögen meins. Nun gehört es durch die Zwangsmitgliedschaft per se den Rundfunkanstalten.
Schafft der Staat die Sozialleistung ab (hat er ja schon mal gemacht; Arbeitslosenhilfe in ALG2 umgebaut), was wohl irgendwann kommen kann, dann bin ich lt. dem RBStV komplett an die RA´s gebunden, mit null Chance auf Befreiung.
Ich war dann mal so frei: >:D@px3 hat eine Anfrage gestellt, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bei der EU-Kommission als Alt- oder Neubeihilfe eingestuft wird. Die Antwort sollte in einem Monat eintreffen.
https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien/ (https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien/)
@ich und @Diddifisch würden der Übersichtlichkeit des Forums einen großen Gefallen tun, wenn sie Diskussionen in entsprechenden Threads weiterführen.Welche Übersichtlichkeit meintest Du?
Das Europarecht ist kompliziert genug, da brauchen wir keine Diskussionen um nationale Gesetze.Ist schon verständlich, dass wenn wir zum Mars fliegen, das Klima hier auf der Erde sich total verändern!
Deine Bemühungen in allen Ehren, aber ich habe hier im Forum noch nie gesehen, dass es einheitlich und zielführend zugeht.
Jeder denkt, er hat das goldene Kalb gefunden und sonnt sich in diesem Glauben.
Es wird so verkompliziert, dass Du Dich nun im EU-Recht tummeln musst, nur um den Beitrag abschaffen zu wollen.
Nein, dies geht so nicht und wird eine Beendigung der Zwangsabgabe nicht nach sich ziehen.
Denn Deine Interpretationen des EU-Rechts werden schon bei der Klagebergündung belächelt werden und unter "nicht korrekt geklagt" abgewiesen werden.
Denn Deine Interpretationen des EU-Rechts werden schon bei der Klagebergündung belächelt werden und unter "nicht korrekt geklagt" abgewiesen werden.
Aber Du willst ja nicht klagen, nur anregen. Klagen sollen dann andere...
Ich habe bereits vor einem Jahr Klage eingereicht. Dass ich bisher nichts vom WDR gehört habe, wird wohl seinen Grund haben. Die würden sich freuen, wenn die so etwas banales schreiben könnten, wie "Ihre Klage wurde nicht korrekt eingereicht, deshalb haben wir einen Richter beauftragt, dieses lächerliche Schreiben abzuweisen." Es wird also irgendwann, wenn in Absurdistan genug Politiker bestochen und etliche Richter erpresst wurden, etwas kommen, mit der Überschrift "Klageerwiderung". Daraufhin gibt es etwas Zeit, eine Stellungsnahme zu verfassen. Wann ist der richtige Zeitpunkt, seine Geschütze in Stellung zu bringen? In der Feuerpause? Gute Idee. Meine Stellungsnahme zur Klageerwiderung wird WDR zum Anlass nehmen, der kompletten Rechtsabteilung eine Urlaubssperre zu verpassen. Wenn die Klage läuft, müssen die Anwälte Gegenargumente bringen. Oder glaubst du, ich habe auch nur ein Argument, bei dem der Richter sagen kann: "Da kann ich keine Rechtsverstösse erkennen."? Alles ist mit Urteilen, Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien untermauert, zementiert, bewiesen. Ich investiere mehr Zeit und Geld, als jemand mit Maxdome und Co. verplempern kann, um den Widerstand für alle möglich zu machen.@ich und @Diddifisch würden der Übersichtlichkeit des Forums einen großen Gefallen tun, wenn sie Diskussionen in entsprechenden Threads weiterführen.Welche Übersichtlichkeit meintest Du?
Hier scheint keine gewollt zu sein im Forum!ZitatDas Europarecht ist kompliziert genug, da brauchen wir keine Diskussionen um nationale Gesetze.Ist schon verständlich, dass wenn wir zum Mars fliegen, das Klima hier auf der Erde sich total verändern!
Vielleicht solltest Du Dich mal mit der Thematik "Handwerkskammern" auseinander setzen.
"Wer einem Kaiser auf die Krone schei... will, sollte erstmal wissen, wie die Krone aussieht."
Deine Bemühungen in allen Ehren, aber ich habe hier im Forum noch nie gesehen, dass es einheitlich und zielführend zugeht.
Jeder denkt, er hat das goldene Kalb gefunden und sonnt sich in diesem Glauben.
Es wird so verkompliziert, dass Du Dich nun im EU-Recht tummeln musst, nur um den Beitrag abschaffen zu wollen.
Nein, dies geht so nicht und wird eine Beendigung der Zwangsabgabe nicht nach sich ziehen.
Denn Deine Interpretationen des EU-Rechts werden schon bei der Klagebergündung belächelt werden und unter "nicht korrekt geklagt" abgewiesen werden.
Aber Du willst ja nicht klagen, nur anregen. Klagen sollen dann andere...
@ich und @Diddifisch würden der Übersichtlichkeit des Forums einen großen Gefallen tun, wenn sie Diskussionen in entsprechenden Threads weiterführen.Welche Übersichtlichkeit meintest Du?
Hier scheint keine gewollt zu sein im Forum!
Man könnte einfach bei seiner zuständigen LRA per IFG anfragen und sich diese Notifizierung zukommen lassen >:D
Die Kommission bekräftigt mit dieser Entscheidung ihre Auffassung, dass die derzeitige Finanzierungsregelung nicht mit dem EU-Beihilfenrecht vereinbar ist. Zugleich zeigt sie auf, welche Voraussetzungen die künftige Regelung erfüllen muss und nimmt die Verpflichtungsangebote der deutschen Behörden an, da sie geeignet sind, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird auf das Maß beschränkt, das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird auch im Nachhinein in angemessener Weise kontrolliert, ob es möglicherweise zu einer Überkompensation gekommen ist.
Bei der Prüfung staatlicher Beihilfen im Rundfunksektor stützt sich die Kommission auf folgende Bestimmungen: Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, dem zufolge Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags unterliegen, sowie die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2001 über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (siehe IP/01/1429; weitere Informationen über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf den Rundfunksektor siehe MEMO/05/73).
Ich habe viele Texte gelesen, aber leider taucht da nirgends "unbestellte Leistungen" auf.Dem kann doch aber abgeholfen werden; maßgebend dafür sind nachstehende Artikel in der Richtlinie 2005/29/EG:
Artikel 15
Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG
1. Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 9
Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentes und des rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken[/color] bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungenerbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
(*) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.“
2. Artikel 9 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 9
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungenerbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.
(*) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.“
Artikel 16
Änderung der Richtlinie 98/27/EG und der Verordnung (EG) Nr2006/2004
1. Der Anhang Nummer 1 der Richtlinie 98/27/EG erhält folgende
Fassung:
„1. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).“
2. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (1) wird folgende Nummer angefügt:
„16. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).“
(82) Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 2 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten.[...]
GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN
[...]
26. Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG (1) und 2002/58/EG.
[...]
29. Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.
Sind die entsprechenden Änderung im nationalen Recht erfolgt?
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentes und des rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken[/color] bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungenerbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungenerbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.
Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.
S. 262
Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts übernommene Form. Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.
Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.
Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.
Die Beratungen des Programmbeirats sind ebenso wie die Protokolle dieser Beratungen vertraulich und werden nicht nach außen weitergegeben. Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz greift in diesem Falle nicht, da weder der Saarländische Rundfunk noch das Erste Deutsche Fernsehen noch die ARD insgesamt Behörden sind, auch nimmt der Saarländische Rundfunk hier keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahr.
Unabhängig davon können gegen das ZDF keine auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. Denn nach den Vorgaben des Grundgesetzes fällt der Rundfunk in die Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer, so dass das von Ihnen herangezogene Bundesgesetz keine Anwendung auf das ZDF findet. Das nach dem Sitzlandprinzip damit grundsätzlich in Betracht kommende Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen des Landes Rheinland-Pfalz bestimmt in § 2 Abs. 5, dass das Gesetz nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt. Das ZDF ist - darin liegt der Grund für diese gesetzgeberische Entscheidung auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - keine "Behörde
Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.örR ist keine Behörde, um Bescheide zu erlassen sind sie durch den RBStV befugt. Geld eintreiben darf jeder, der etwas verkauft.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.Das kann ein anderes Unternehmen halt nicht einfach so machen, die müssen zum Gericht um das zu beantragen. Das ist mit Kosten und Aufwand verbunden. Deshalb hat örR diese Befugnisse bekommen, nicht zum Versklaven der Bürger.
Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.
Ich kann Dich beruhigen, sowohl ARD als auch ZDF haben öffentlich kund getan, daß sie keine Behörden sind >:D
Leitsatz 2:
"Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden [...]"
S. 104:
"Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks. Dieser ist nach § 1 des Staatsvertrags zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Februar 1955 eine "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts", die "das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags" hat. In entsprechender Rechtsform sind auch die übrigen öffentlichen Rundfunkanstalten der deutschen Länder errichtet. Nach deutschem Rundfunkrecht gehören die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben zum Bereich der öffentlichen Verwaltung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sich die Rundfunkanstalten überwiegend der Mittel des Privatrechts. Als Träger öffentlicher Gewalt können sie aber auch hoheitlich tätig werden".
(16) [...]Diese Richtlinie sollte für alle Unternehmer im öffentlich-rechtlichen und im privaten Sektor gelten.
(60) Da die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ( 2 ) die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht bestellt hat, verbietet, jedoch für diesen Fall keinen vertraglichen Rechtsbehelf vorsieht, ist es erforderlich, nunmehr in dieser Richtlinie als vertraglichen Rechtsbehelf vorzusehen, dass der Verbraucher von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung für derartige unbestellte Lieferungen oder Erbringungen befreit ist.
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.
Für die Produktionen agiert der örR als Unternehmen und mag so dem Wettbewerbsrecht unterstellt sein. Im Beitragseinzug agieren die Landesrundfunkanstalten als Behörde (siehe VwVfG §1 (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.).Auch hier sei wiederholt, daß das Bundesrecht Mischformen ausschließt; entweder ist ein Betrieb hoheitlich tätig oder gewerblich. Mal so, mal so, funzt nicht.
Es kann aber passieren, dass örR noch eine Richtlinie aus dem Hut zaubert, die ihm dieses Recht doch zugesteht.Nö, das passiert garantiert nicht. Nicht ohne Grund darf der nationale Staat seinen ÖRR aus Steuermitteln unterstützen.
örR nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
Wir haben den Beweis gefunden, dass örR ein Unternehmen ist, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und kein Geld für unbestellte Dienstleistungen erzwingen darf. Der RBStV ist also mit Europarecht nicht vereinbar.Wenn es so ist, würde ich mich freuen, allerdings herrscht bei dem Thema noch etwas Skepsis bei mir.
Das dauert erfahrungsgemäß Jahre, also kann jedem nur dringend angeraten werden, eine Klage anzustreben, denn dann bleibt man von Zwangsvollstreckungen verschont.
Und, nein, es ist keine öffentliche Aufgabe, Fernsehsendungen auszustrahlen.
Für die Produktionen agiert der örR als Unternehmen und mag so dem Wettbewerbsrecht unterstellt sein.
örR nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.Das BVerfG (siehe die oben zitierten Entscheidungen) geht davon aus, dass die Landesrundfunkanstalten träger öffentlicher Gewalt sind und hoheitlich Tätig werden können.
Das einzige Privileg füe örR ist, dass örR Zwangsvollstreckungen in die Wege leiten kann. Das ist ein Verwaltungsakt.Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Gemäß § 10 Abs. 5 S. 2 RBStV können Festsetzungsbescheide stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet. Dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 S. 2 RBStV kann das Wort "Festsetzungsbescheide" entnommen werden; nach normsystematischer Auslegung kann davon ausgegangen werden, dass auch die Festsetzung i.S.d. § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV durch "Festsetzungsbescheid" erfolgt. Was soll denn ein Festsetzungsbescheid nun anderes sein, als ein Verwaltungsakt i.S. aller § 35 S. 1 VwVfG? Es ist zumindest ein sog. formeller Verwaltungsakt, der nach der h.M. auch als ein Verwaltungsakt i.S. aller § 35 S. 1 VwVfG zu werten ist (pdf-Seite 4: http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783811470217_Excerpt_002.pdf). Diese Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) können gemäß § 10 Abs. 6 S. 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Offensichtlich geht also der Gesetzgeber davon aus, dass die Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Festsetzung der Rundfunkbeiträge Verwaltungsakte i.S. aller § 35 S. 1 VwVfG erlassen kann; die Landesrundfunkanstalten können also zum Zwecke der Festsetzung der Rundfunkbeiträge gemäß der Legaldefinition aller § 35 S. 1 VwVfG als Behörde eine hoheitliche Maßnahme erlassen, zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet.
Da kommen die Europäischen Richtlinien ins Spiel. Unsere Grundgesetz ist historisches, mit Blut erkämpftes Recht. Die Europäische Kommission hat sich an diesen und anderen Verfassungen orientiert. Die Ergebnisse dieser Europäischen Richtlinien sind eine gesunde Mischung aller Verfassungen. Deshalb steht auch drin, dass niemand etwas bezahlen muss, was er nicht bestellt hat. Klingt nicht nur logisch und gerecht, ist es ja auch. Diese Richtlinien und Verordnungen sind im Internet zu finden, man braucht sie nur lesen und interpretieren. Einige tausend Seiten sind es leider, aber dafür vieles auf deutsch. Wir haben den Beweis gefunden, dass örR ein Unternehmen ist, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und kein Geld für unbestellte Dienstleistungen erzwingen darf. Der RBStV ist also mit Europarecht nicht vereinbar.Dazu muss das europäische Sekundärrecht aufmerksam gelesen werden. Wie ich oben bereits schrieb, können Landesrundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne gewisser -- nationaler und europäischer -- Vorschriften gewertet werden. Mehr kann man daraus aber nicht sicher schließen. Schon allein die Rechtsauffassung, dass "unbestellte Waren" im Sinne der einschlägigen Vorschriften vorliegen, bedarf einer umfassenden Begründung. Hier wurde doch schon des Öfteren § 241a BGB diskutiert. Wenn ich mich recht erinnere, wurde der überwiegend abgelehnt. Warum wohl?
lt. Artikel 3 des "AEUV" hat die EU im Bereich Wettbewerbsrecht und Handelspolitik das alleinige Sagen. Es ist insofern nicht nur absolut egal, was ein nationales Mitgliedsland der EU hier will, es ist sogar sch**egal, was alle oder einzelne Teile eines nationalen Mitgliedslandes hier wünschen; es zählt alleine das Rahmenrecht der höchsten Instanz. Nur innerhalb dieses Rahmenrechtes dürfen sich alle gefahrlos bewegen.Mal ganz davon abgesehen, dass in Art. 3 Abs. 1 lit. b) AEUV nicht "Wettbewerbsrecht" sondern "Wettbewerbsregeln" steht, ist festzuhalten, dass dieser Begriff i.S.d. AEUV nicht mit dem Begriff des "Wettbewerbsrechts" im deutschen Sinne übereinstimmt oder gar das gesamte Rundfunkrecht miteinschließt. Schaut Euch doch einfach an, was im AEUV, Dritter Teil, Titel VII, Kapitel 1 (Artikel 101 bis 109 AUEV) unter den Begriff "Wettbewerbsregeln" normiert ist: Die Art. 101 bis Art. 106 AEUV betreffen das Kartellrecht, die Art. 107 bis 109 AEUV betreffen Beihilfen- bzw. Subventionsrecht; das ist unter "Wettbewerbsregeln" i.S.d. AEUV zu verstehen; nur in diesem Normenkomplex hat die Union eine ausschließliche Zuständigkeit, deren Ausgestaltung übrigens hoch umstritten ist (schaut in einen beliebigen AEUV-Kommentar)! Um sicher zu gehen, vergleicht doch spaßeshalber mal Art. 101 und Art. 102 AEUV mit § 1 und § 19 GWB -- fallen Euch die Parallelen auf? Dann schaut doch gleich noch in § 22 GWB -- Kartellrecht, parallel normiert! Unter den Art. 101 ff. AEUV findet sich nun aber keine lauterkeitsrechtliche Vorschrift. Gleichwohl werden diese primärrechtlichen Vorschriften hier im Forum dazu genutzt, ein Vorrang von "wettbewerbsrechtlichen" Unionsprimärrecht gegenüber dem deutschen "wettbewerbsrechtlichen" Vorschriften zu postulieren. Dann wird noch sekundäres Unionsrecht -- welches mitunter auch schon aufgehoben wurde -- dazugemischt und behauptet, das deutsche "Wettbewerbsrecht" würde gegen das europäische "Wettbewerbsrecht" verstoßen. Bspw. wird als sekundäres Unionsrecht die UGP-Richtlinie dazugemengt, die im Wesentlichen lauterkeitsrechtliche Vorschriften enthält, weswegen sie ja auch vom deutschen Gesetzgeber durch die Änderung des UWG umgesetzt wurde (siehe meinen ersten Beitrag in diesem Thema).
Rundfunk ist Wettbewerbsrecht, ist Handelsrecht, ist EU-Recht; kein Verbraucher, kein Bürger der EU darf hier auch nur ansatzweise zu irgendetwas gezwungen werden. Punkt.
Dann klär uns doch einfach auf, was an dieser Interpretation des EU-Rechts falsch sein sollte.
Bitte auch mit entsprechenden Nachweisen,Urteilen, etc.
Punkt 3
Teilzitat: Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.
Zitat Ende
Nach dieser Richtlinie ist Rundfunk eine Dienstleistung.
Gemäß dem Vertrag über die „Arbeitsweise der Europäischen Union - Artikel 57“
sind im Sinne der Verträge all jene Leistungen Dienstleistungen, "die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr" oder "die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Insbesondere gelten gewerbliche (…) Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstellt, als Dienstleistung.
Zitat: Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt
Zitat Ende
Der Vertrag sieht den Erlaß von Richtlinien zur Koordinierung der
Rechtsvorschriften vor, die zu einer Erleichterung der Aufnahme und
Ausübung selbstständiger Tätigkeiten führen.
Artikel 54
(ex-Artikel 48 EGV)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten
sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich
der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten
Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Die Rundfunkanstalten seien keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches.
...
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 bestimmt, daß die Rundfunkanstalten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts so zu behandeln sind, als ob sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübten, obwohl dies, wie zu I dargelegt, in Wirklichkeit nicht der Fall ist. Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und daß die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.
1) keine Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts,Und was ist mit den ab Januar 2015 geltenden neuen EU-Mehrwertsteuerregeln? Da sind national alle Rundfunkunternehmen umsatzsteuerpflichtig?
2) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten",
3) keine Betriebe gewerblicher Art
Ab dem 1. Januar 2015 werden Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer im Land des Dienstleistungsempfängers* besteuert - unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt - unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat
* für Unternehmen (Steuerpflichtige) = entweder das Land, in dem sie ihren Sitz haben, oder das Land, in dem sie eine feste Niederlassung haben, die die Dienstleistungen empfängt.
* für Verbraucher (Nichtsteuerpflichtige) = das Land, in dem sie gemeldet sind, ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten.
Die Begriffsbestimmung von "elektronisch erbrachten Dienstleistungen" entnehmen Sie bitte dem untenliegenden Leitfaden, insb. unter den Punkten 1.3, 2.3.3. und 2.4.3. [...]
[...]Ein Dienstleistungserbringer ist national seit dem 01. Januar 2015 stets zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet, wenn er national Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige, (natürliche Personen), oder Steuerpflichtige, (juristische Personen), erbringt.
(Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates)
[...]
2.3.2. Rundfunkdienstleistungen
Vor der Verabschiedung der Verordnung Nr. 1042/2013 enthielten die EUMehrwertsteuervorschriften keine Definition des Begriffs "Rundfunkdienstleistungen“. Eine solche Definition wurde nun in Artikel 6b aufgenommen, und es werden Beispiele für Dienstleistungen, die als Rundfunkdienstleistungen gelten, und solche, die nicht als Rundfunkdienstleistungen gelten, genannt.
[...]
5.2. Hintergrund
Ab dem 1. Januar 2015 ist der Ort der Besteuerung für die Erbringung von
Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen von Unternehmen an Endverbraucher derselbe wie für Dienstleistungen von Unternehmen an andere Unternehmen.
[...]
5.4 Was bewirkt die Bestimmung?
[...]
Ein Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen kann davon ausgehen, dass ein Dienstleistungsempfänger, der ihm keine Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer mitgeteilt hat, den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat. Dadurch kann der Dienstleistungserbringer sofort und mit Sicherheit ermitteln, ob er zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist (wie dies bei jeder Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen oder an einen Steuerpflichtigen im gleichen Mitgliedstaat der Fall ist) oder ob der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer entrichten muss (weil die Dienstleistung für einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wird)
[...]
1) keine Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts,Und was ist mit den ab Januar 2015 geltenden neuen EU-Mehrwertsteuerregeln? Da sind national alle Rundfunkunternehmen umsatzsteuerpflichtig?
2) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten",
3) keine Betriebe gewerblicher Art
Hinweis: Einige Seiten der EU im Steuerbereich wurden umgestaltet; manches ist auf den neuen Seiten anscheinend nicht mehr zu finden.
Das war damals genau der Streitpunkt beim zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Zahlen die Anstalten seit dem Januar 2015 brav ihre Märchensteuer? Haben wir dazu genaue Infos?
Nochmals: Es kommt darauf an, welche Rechte und Pflichten die Landesrundfunkanstalt wahrnimmt. Wenn die Landesrundfunkanstalt einen Stuhl kauft (= Abschluss eines Kaufvertrages i.S.d. § 433 BGB), dann nimmt sie regelmäßig keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Schwieriger zu beurteilen ist hingegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 RBStV.
Neben dieser Verstrickung von nationalem und europäischen Recht kommt erschwerend hinzu, dass zum einem das Wettbewerbsrecht (im Sinne von Kartell- und Lauterkeitsrecht), und zum anderen das Medienrecht Spezialmaterien sind, die man sich nicht einfach so von heute auf morgen aneignen kann!
Das Thema "KLAGE nach Europarecht" ist viel zu verworren und vielschichtig, als dass es in einem einzigen Thread vollständig diskutiert werden könnte.
Teilt das hier angesprochene Thema der Einfachheit halber auf (divide et impera!), bspw.:Nö, denn das wäre nicht zielführend. Diese Separierung führt nicht dazu, die Zielstellung zu realisieren, die sich aus den von der EU miteinander verknüpften Richtlinien und Verordnungen ergibt.
RBStV und (europäisches) Beihilfenrecht
ÖRR und unbestellte Waren/Leistungen - insb. nach europäischem Recht
ÖRR im System des europäischen Rechts
Prozessuale Möglichkeiten auf europäischer Ebene
ggf. auch grundlegende Themen, die den Forumsmitgliedern die Grundlagen/Grundbegriffe/Geschichte des europäischen Rechts vermitteln
Zur Frage, ob die Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen, hat sich das VG Freiburg geäußert:
VG Freiburg, Urteil vom 24. Juni 2015 - Az. 2 K 588/14
https://openjur.de/u/830488.html
--> Leitsatz 6 und Rn. 46 ff., mit weiteren Verweisen auf Rspr. des BVerfG und des BFH.
[...]
Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären.
[...]
[...]
Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.
[...]
Nö, denn das wäre nicht zielführend. Diese Separierung führt nicht dazu, die Zielstellung zu realisieren, die sich aus den von der EU miteinander verknüpften Richtlinien und Verordnungen ergibt.Um ehrlich zu sein, habe ich das Gefühl, dass hier einzelne Regelungen aus dem (Regelungs-)Kontext gezogen werden, um sie dann nach Belieben in einen neuen Kontext zu bringen, der so nicht existiert.
[...]
Wie bitte willst Du denn die nachgewiesenen Verknüpfungen der einzelnen Richtlinien deuten?
Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfungen nicht in nationales Recht überführt hat?
Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfungen nicht in nationales Recht überführt hat?Was soll das heißen: "daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft"? Wo ist die Verknüpfung zwischen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und der UGP-Richtlinie? Meinst Du den Hinweis auf die UGP-Richtlinie in Erwägungsgrund 82 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste? Wenn dies Deine "Verknüpfung" sein soll, dann muss ich Dir mitteilen, dass es sich bei einem Erwägungsgrund nicht um einen verfügenden Teil der Richtlinie handelt, sondern um einen begründenden Teil (http://publications.europa.eu/code/de/de-120200.htm). Die Richtlinie über audiovisuelle Dienstleistungen "knüpft" im verfügenden Teil nicht an die UGP-Richtlinie an. Die beiden Richtlinien stehen nebeneinander. Der Anwendungsbereich beider Richtlinien ist jeweils für sich separat zu prüfen.
Rz. 43 des Urteils ist angreifbar, ...Hier werden schon wieder die Themen vermengt! Mein Hinweis auf das Urteil des VG Freiburg betraf die Frage, ob Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen; zu diesem Zwecke habe ich sogar auf die konkreten Urteilspassagen verwiesen. Was machst Du? Du suchst Dir nun einfach Passagen aus dem Urteil heraus, die beihilferechtliche Fragen betreffen. Umsatzsteuerrecht und Beihilfenrecht sind aber zwei verschiedene Regelungsmaterien.
Dann zeigt mir die Regelungen, nach denen ein deutscher Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen kann.Wie wäre es mit Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union?
Wie wäre es mit Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union?Und schon wieder werden Regelungsmaterien miteinander vermengt (hier: Lauterkeitsrecht und Kartellrecht). Ich habe nach einer Regelung gefragt, die es einem deutschen Verbraucher erlaubt lauterkeitsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Was lieferst Du mir? Du verweist auf die Richtlinie 2014/104/EU. Die Richtlinie 2014/104/EU betrifft kartellrechtliche Schadensersatzklagen (sog. Kartellschadensersatz-Richtlinie)! Wie ich schon ausfürlich erklärt habe, ist der Begriff "Wettbewerbsrecht" vieldeutig; der Begriff wird auf europäischer Ebene anders gebraucht als in Deutschland. Die Kartellschadensersatz-Richtlinie wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch in Deutschland umgesetzt werden. Rate mal wo! Nicht im UWG (= Lauterkeitsrecht), sondern im GWB (= Kartellrecht). In den Bundesministerien hat man sich darüber auch schon Gedanken gemacht, vgl.:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht“ eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht;
[...]
Artikel 3 Recht auf vollständigen Schadensersatz (1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.
Selbstverständlich behandelt Richtlinie 2014/104/EU auch das Kartellrecht, obwohl der Begriff "Kartellrecht" im ganzen Dokument nicht 1x genannt wird.Das kann nur jemand behaupten, der sich noch nie mit diesen Vorschriften eingehend beschäftigt hat. Ich weiß nicht, was Dich davon überzeugen soll, dass Art. 102 AEUV "sich nicht alleine auf das von [mir] genannte Kartellrecht" bezieht.
[...]
Und insbesondere Artikel 102 AEUV bezieht sich nicht alleine auf das von Dir genannte Kartellrecht; der Zusammenschluß mehrere Unternehmen wird nur in Artikel 101 AEUV genannt. Artikel 102 AEUV gilt für jedes Unternehmen, daß eine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil der Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer mißbraucht.
Und nochmals zur Richtlinie 2010/13/EU und (82); es wird bezweifelt, daß grundlos "Erwägungsgründe" genannt werden, wenn nicht auch die Absicht besteht, diese einer Geltung zu unterwerfen. Die Nennung der Richtlinie 2005/29/EG erfolgt explizit nur an dieser einen Stelle; warum, wenn es lt. Deiner Ansicht doch gar keine Bedeutung hat?Ich habe auf einne offizielle Seite der EU verwiesen, auf welcher der Stellenwert der Erwägungsgründe dargelegt wird. Soll ich hier nun auch noch zusätzlich auf Lehrbücher und Kommentare verweisen? Dass Erwägungsgründe unwichtig seien, habe ich mit keinem Wort behauptet. Ganz im Gegenteil! Indem ich auf besagte offizielle Seite der EU verlinkt habe, habe ich mir diese Äußerungen zu den Erwägungsgründen zu eigen gemacht. Zugleich ist aber festzuhalten, dass Erwägungsgründe nicht verfügender Teil einer Richtlinie sind. Im Übrigen: Auch wenn wir die Diskussion über den Stellenwert von Erwägungsgründen unberücksichtigt lassen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 82 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste nicht, dass eine von Dir behauptete "Verknüpfung" von UGP-Richtlinie und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bestehen soll, sondern dass die beiden Richtlinien nebeneinander anwendbar seien sollen.
Diese "Erwägungsgründe" sind mit den Randziffern der Urteile zu vergleichen; sie sind nötig, um näherer Erläuterungen zu geben, Teil des Ganzen und keinesfalles so unwichtig, wie hier abgetan wird.
Die einzige(n) Möglichkeit(en), ohne einen Rechtsanwalt Fachwissen in das eigene gerichtliche Verfahren zu integrieren, besteht darin, Fachliteratur zu sichten oder einen Professor Dr. iur. zu heiraten. ;)
Auch die Kartellschadensersatz-Richtlinie (Richtlinie 2014/104/EU) ist und bleibt eine Richtlinie zum Kartellrecht. Muss ich hier auch noch fünf Literaturstellen angeben?Nix Kartellschadensersatz-Richtlinie, denn das steht in der Richtlinie nicht geschrieben. Es ist eine allgemeine Schadensersatz-Richtlinie, die es allen Verbrauchern, seien es juristische oder natürliche Personen, einräumt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn Unternehmen zum Nachteil der Verbraucher gegen europäische Wettbewerbsregeln verstoßen.
Im Übrigen: Auch wenn wir die Diskussion über den Stellenwert von Erwägungsgründen unberücksichtigt lassen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 82 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste nicht, dass eine von Dir behauptete "Verknüpfung" von UGP-Richtlinie und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bestehen soll, sondern dass die beiden Richtlinien nebeneinander anwendbar seien sollen.Nee, nix Behauptung.
Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 26 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. [...]Was bitte ist der rot hervorgehobene Wortlaut anderes, als eine direkte Verknüpfung, Verbindung etc. zu jener Richtlinie, in der dieser Text so steht?
ZitatIn Bezug auf Gruppenschadensersatzklagen sollte im Sinne der Courage-Rechtsprechung „jedermann“ klagebefugt sein, d.h. jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, aufgrund eines bestimmten Rechtsverstoßes einen konkreten Schaden erlitten zu haben.
Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensverordnung (27) sind bestehende Beihilfen „alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“.
Im Falle von Österreich, Finnland und Schweden gelten alle Beihilfemaßnahmen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 in diesen Ländern eingeführt wurden, als bestehende Beihilfen. Im Falle der zehn Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beitraten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), sowie Bulgariens und Rumäniens, die 2007 beitraten, gelten all jene Maßnahmen als bestehende Beihilfen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt wurden, die auf der Liste im Anhang der jeweiligen Beitrittsakte stehen oder die im Rahmen des sogenannten Übergangsverfahrens genehmigt wurden.
Gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verfahrensverordnung sind bestehende Beihilfen auch „Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben.“
Entschuldigung, aber irgendwie drehen wir uns hier im Kreis und viele scheinen das Problem nicht zu erkennen.
So lange der örR als "Bestandsbeihilfe" gilt, ist es Jacke wie Hose, ob damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird oder nicht.
Diese Fragen haben wir hier im Forum bereits vor einiger Zeit erörtert. Ausserdem gibt es eine Zusammenfassung dazu.
Nix Kartellschadensersatz-Richtlinie, denn das steht in der Richtlinie nicht geschrieben.Die Richtlinie 2014/104/EU hat in Deutschland diesen Beinamen erhalten. Der Vorteil von (Bei-)Namensgebungen ist, dass jemand, der tagtäglich mit einer Vielzahl von Richtlinien/Entscheidungen zu tun hat, besser zwischen den einzelnen Richtlinien/Entscheidungen unterscheiden kann. Dieser Thread bietet das beste Beispiel dafür; in diesem Thread wurde u.a. auf eine Vielzahl von Richtlinien hingewiesen. Du kannst diese Richtlinien gerne weiterhin mit ihrem abstrakten Namen bezeichnen, bspw.:
Es ist eine allgemeine Schadensersatz-Richtlinie, die es allen Verbrauchern, seien es juristische oder natürliche Personen, einräumt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn Unternehmen zum Nachteil der Verbraucher gegen europäische Wettbewerbsregeln verstoßen.Da haben wir es schon wieder. Zum nunmehr vierten Mal weise ich darauf hin, dass der Begriff „Wettbewerbsrecht“ mehrdeutig ist. Im deutschen Recht wird unter „Wettbewerbsrecht“ im Wesentlichen Kartellrecht (insb. GWB) und Lauterkeitsrecht (insb. UWG) verstanden. Im europäischen Recht wird unter „Wettbewerbsrecht“ im Wesentlichen Kartellrecht (Art. AUEV) und Beihilfenrecht (Art. AEUV) verstanden:
Darüberhinaus sei Dir versichert, daß für mich der geschriebene Wortlaut eines Gesetzestextes zählt und nicht jenes, was Authoren, die nicht in diesem Gebiet selber der Gesetzgeber sind, in ihren Dokumenten erkannt haben wollen, da sie ihre Publikation wohl auf Basis anderer Interessen verfasst haben, als der Gesetzgeber bei der Schaffung seines Gesetzes.Das kann ich auch ohne Hinweis auf Fachliteratur begründen; übrigens habe ich das auch schon ohne Hinweis auf Fachliteratur begründet.
„In dieser Richtlinie sind bestimmte Vorschriften festgelegt, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens von diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung zu verlangen, wirksam geltend machen kann“.Wie finde ich nun heraus, was unter „Wettbewerbsrecht“ i.S.d. Kartellschadensersatz-Richtlinie zu verstehen ist? Durch Auslegung: Bspw. indem die Kartellschadensersatz-Richtlinie (= sekundäres Europarecht) in Beziehung zu dem primären Europarecht gesetzt wird (= systemtatische Auslegung). Und zu welchem primären Europarecht kann die Kartellschadensersatz-Richtlinie in Beziehung gesetzt werden? Sie wird in Beziehung zu den 1. Kapitel, im VII. Titel, im dritten Teil des AEUV (= Art. 101 bis 109 AEUV) gesetzt. Und was versteht dieser Abschnitt unter dem Begriff „Wettbewerbsrecht“? Die Antwort findest Du oben bei Nr. 3.
Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen von Personen, die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie berührt ferner nicht die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften in den Bereichen Vertragsrecht, Schutz des geistigen Eigentums, Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten, Niederlassungsbedingungen und Genehmigungsregelungen, einschließlich solcher Vorschriften, die sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf Glücksspiele beziehen, sowie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derselben.Wird irgendwo sonst in der UGP-Richtlinie Bezug genommen zum dem Begriff „Wettbewerbsrecht“?
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Union festzulegen, um die volle Wirkung der Artikel 101 und 102 AEUV [= Kartellrecht] und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Unternehmen und Verbraucher zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV [= Kartellrecht] auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“
Darüberhinaus sei Dir versichert, daß für mich der geschriebene Wortlaut eines Gesetzestextes zählt und nicht jenes, was Authoren, die nicht in diesem Gebiet selber der Gesetzgeber sind, in ihren Dokumenten erkannt haben wollen, da sie ihre Publikation wohl auf Basis anderer Interessen verfasst haben, als der Gesetzgeber bei der Schaffung seines Gesetzes.Was wohl die Europäische Kommission über den Anwendungsbereich der Kartellschadensersatz-Richtlinie denkt?
(z. B. Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)Das "Oder" sagt eindeutig, daß diese Richtlinie keinesfalles nur für Kartelle Anwendung findet, sondern auf alle Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil des Verbrauchers mißbrauchen.
Überschrift =
"Kartellrecht: Kommission begrüßt endgültige Annahme durch den EU Ministerrat der Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht"
Die von Dir zitierte Passage vollständig zitiert:Das Zitat beziet sich auf Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das EU-Kartellrecht. Hinter EU-Kartellrecht wird eine Klammer gesetzt und beispielhaft das Kartell oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung aufgezählt; das kann doch nur so gedeutet werden, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ebenso Bestandteil des EU-Kartellrechts ist, wie es das Kartell ist. Oder warum wurde hinter "EU-Kartellrecht" Deiner Meinung die Klammer mit besagtem Inhalt gesetzt? Weil der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kein Beispiel des EU-Kartellrecht ist? Welchen Sinn soll der Passus dann haben?
"Die Richtlinie wird dazu beitragen, dass Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer einer Zuwiderhandlung gegen das EU-Kartellrecht (z. B. Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) sind"
Die Kommissarin für Wettbewerbspolitik sagt u.a.:
"Fortan wird es zu meiner großen Freude für die europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen einfacher sein, Ersatz für einen Schaden zu erhalten, der ihnen aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellrecht entstanden ist".
Insofern ist die von Dir oder anderen eingeführte Bezeichnung "Kartell-Schadensersatzrichtlinie" schlicht, sorry, irreführend, denn ein Kartell ist für einen Schadensersatzanspruch nicht nötig.Ich habe mir sehr viel Zeit genommen, um u.a. zu erläutern, dass es sich bei der Richtlinie 2014/104/EU um eine kartellrechtliche Richtlinie handelt. Entweder kann ich mich nicht verständlich und überzeugend ausdrücken. Oder Du kannst/willst es nicht verstehen. Wir beide können nicht entscheiden, an wem es liegt. Wenn die anderen Forumsteilnehmer der Meinung sind, dass es an mir liegt, dann muss ich die Konsequenz daraus ziehen und meine Aktivitäten in diesem Forum einstellen, weil ich mich nicht verständlich machen kann. Wenn dieses Forum lieber "wilde Rechtskonstrukte" (Sprachgebrauch von px3, vgl.: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.135.html) diskutieren will, will ich dem nicht im Wege stehen.
Wenn die anderen Forumsteilnehmer der Meinung sind, dass es an mir liegt, dann muss ich die Konsequenz daraus ziehen und meine Aktivitäten in diesem Forum einstellen, weil ich mich nicht verständlich machen kann.Meiner Meinung nach ist alles verständlich und ich freue mich, wenn Du hier weiter aktiv bist.
Deine Beiträge sind nützlich, hilfreich und wichtig, also mir haben sie sehr geholfen. Wenn das Thema "Kartell oder nicht" ohne Ergebnis bleibt, kann man damit leben. Es wurde hinreichend erörtert, so dass jeder bei Bedarf diese Richtlinie verwenden kann, wie er es für richtig hält. Diese Diskussionen sind wichtig, auch wenn letztendlich niemand recht bekommt, oder beide recht haben. Entscheiden wird irgendwann der Richter, aber wer das Thema verwendet, ist bestens Informiert. Darauf kommt es an.Insofern ist die von Dir oder anderen eingeführte Bezeichnung "Kartell-Schadensersatzrichtlinie" schlicht, sorry, irreführend, denn ein Kartell ist für einen Schadensersatzanspruch nicht nötig.Ich habe mir sehr viel Zeit genommen, um u.a. zu erläutern, dass es sich bei der Richtlinie 2014/104/EU um eine kartellrechtliche Richtlinie handelt. Entweder kann ich mich nicht verständlich und überzeugend ausdrücken. Oder Du kannst/willst es nicht verstehen. Wir beide können nicht entscheiden, an wem es liegt. Wenn die anderen Forumsteilnehmer der Meinung sind, dass es an mir liegt, dann muss ich die Konsequenz daraus ziehen und meine Aktivitäten in diesem Forum einstellen, weil ich mich nicht verständlich machen kann. Wenn dieses Forum lieber "wilde Rechtskonstrukte" (Sprachgebrauch von px3, vgl.: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.135.html) diskutieren will, will ich dem nicht im Wege stehen.
Dann werde ich mir mal einen Wiederspruch zusammenbasteln
......
Sollte Person A den Wiederspruch ohne Hinweis, wann er den Bescheid bekommen hat, verfassen und hoffen, dass der Beitragsservice auf Fristversäumnis plädiert um bei der evtl'en Klage den Beitragsservice zu ( Person A sagt mal ) zu ärgern ..... ? ? ?
.... vielen Dank für die Zusendung Ihres Festsetzungsbescheides
(hier eingegangen am 15/08/2015)...
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft sind:
a) Wahrnehmen der gemeinsamen Interessen der Rundfunkanstalten bei der Ausübung von Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Rundfunks;
b) Wahrnehmung sonstiger gemeinsamer Interessen der Rundfunkanstalten;
c) Bearbeitung gemeinsamer Fragen des Programms sowie gemeinsamer Fragen rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Art;
d) Erstattung von Gutachten über Fragen, die anlässlich der Auslegung und der Anwendung der für die einzelnen Rundfunkanstalten in Betracht kommenden Vorschriften auftreten und von allgemeiner Bedeutung sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 1.
(2) Welche Fragen gemeinsam zu behandeln sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Arbeitsgemeinschaft können weitere Aufgaben durch die Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
womit allerdings nicht die Ausübung von Hoheitsrechten durch die Rundfunkanstalten selbst gemeint war. Vielmehr bezieht sich diese Regelung auf die gemeinschaftlich koordinierte Interessenvertretung gegenüber der Hoheitsgewalt des Staates.
Laut EU-Recht befinden sich alle Landesrundfunkanstalten im Wettbewerbist so inhaltlich nicht ganz richtig; richtig ist, daß alle Unternehmen der Rundfunkbranche in Wettbewerb zueinander stehen.
ich habe zu meinen drei Widersprüchen eine gemeinsamen Widerspruchsbescheid bekommen. Aus Roggis toller Vorlage und einer anderen Widerspruchsklage habe ich meine Klage gebastelt und hier eingestellt. Wer möchte, darf sich bedienen.
An den angehängten Dateien :)
Kann es sein, dass die Regelungen in die EU-Richtlinie 2007/65/EG eingeflossen sind ?Unwahrscheinlich, weil es eher die entgegengesetzte Richtung der Rechtsübernahme hat; also nicht von D auf EU, sondern von EU auf D. Zu dem Übereinkommen brauchst auf den EU-Seiten bloß mal suchen.
„Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997, S. 0109)
Also ob diese Begründungen so sinnvoll waren, wage ich zu bezweifeln.
EDIT:
Da man Dir bei Deiner Argumentation mit dem folgenden "Spruch" kommen wird:Zitat„Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997, S. 0109)
Die derzeitige Art der Finanzierung läuft aber dem gemeinsamen Interesse zuwider, denn kein anderes Rundfunkunternehmen innerhalb des europäischen Binnenmarktes verfügt über eine derartige Möglichkeit; insofern verzerrt die Art und Weise der Finanzierung der dt. ÖRR freilich den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt.Zitat„[...], sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten [...] die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, [...]“[...]
Die derzeitige Art der Finanzierung läuft aber dem gemeinsamen Interesse zuwider, denn kein anderes Rundfunkunternehmen innerhalb des europäischen Binnenmarktes verfügt über eine derartige Möglichkeit; insofern verzerrt die Art und Weise der Finanzierung der dt. ÖRR freilich den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt.Zitat„[...], sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten [...] die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, [...]“[...]
Zudem sei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Firmen wiederholt.
Mal eine ganz dumme Frage:
Die PKW Maut wurde gestoppt, weil es EU Ausländer benachteiligt hat.
Ich kann doch alle Angebote der ARD in ganz Europa frei empfangen.
Heißt, wenn ich in Luxemburg lebe erhalte ich dieses Angebot gratis.
Somit bin ich also benachteiligt nur weil ich in Deutschland lebe. Kann man da nicht auch was draus konstruieren?
Der EuGh urteilt gnadenlos gegen jede Mafiastruktur,Siehe aktuell EuGH C-105/14; Link zur Pressemitteilung http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-09/cp150095de.pdf; hier ging es um ein "Mehrwertsteuerkarussel".
Der Bürger wird weder gezwungen, Lotto zu spielen, noch gezwungen, für Lotto zu bezahlen, wenn er nicht gewillt ist, sein evtl. sauer erarbeitetes Geld für Lotto auszugeben.Richtig, das ist der Staatsvertrag zum Lotteriewesen (von den Bundesländern unterzeichnet) und beim Rundfunkstaatsvertrag wird Zwang ausgeübt - Recht zu Unrecht.
Richtig, das ist der Staatsvertrag zum Lotteriewesen (von den Bundesländern unterzeichnet) und beim Rundfunkstaatsvertrag wird Zwang ausgeübt - Recht zu Unrecht.Das Problem beim Rundfunk ist, daß damit argumentiert wird, daß er via Grundgesetz besonders geschützt sei; ist ja bei Lotto und Co. nicht der Fall.
Habe jetzt Klage eingereicht, u.a. mit der Europarecht-Argumentation. Halte euch auf dem Laufenden!
Ich hoffe, Dir ist mit bekannt als Argumentation das Urteil aus dem Jahr 2010 in dem Deutschland der Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie 95/46EG angelastet wurde. Folge daraus, es wurden in der öffentlichen Verwaltung die teilweise für den Bürger zur Verfügung stehenden Datenschutzvordrucke umgesetzt.
Ist natürlich nicht bekannt wie umfangreich deine Argumente in der Klage ausgelegt wurden gegen die Aussagen der Richter zu den bisherigen Urteilen zum EU-Recht? Das war ja eine bodenlose Frechheit von denen zu behaupten Sie entscheiden wenn ein Verfahren das EU-Recht tangiert und deshalb bisher eine EuGH Beteiligung verneint wurde.
Und ganz wichtig das Urteil vom 01.10.2015 EuGH Austausch von personenbezogener Daten zwischen staatlichen Stellen ohne Einwilligung der betroffenen Person.
In Deutschland wurde beschlossen, dass es diese Datenübertragung geben soll. Um zu prüfen, ob das rechtens ist muss zuerst geprüft werden, welche Rechtsform eine LRA bzw. der BS hat, weil dann erst geprüft werden kann, welche Gesetze und Vorschriften tatsächlich anzuwenden sind.
Denn es ist nicht davon aus zugehen dass die LRA eine staatliche Stelle ist.
Vielleicht schaffe ich es das auch noch in die Klage zu packen....Prüfe bitte unbedingt, ob es Folgerichtlinien dafür gibt und, ob diese evtl. die genannte Richtlinie ab Datum X außer Kraft gesetzt haben. Es wäre nicht profihaft, sich auf ab Datum X ungültig Richtlinien zu berufen.
Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ein angemessenes Schutzniveau übermittelter personenbezogener Daten gewährleisten, für ungültig
Edit: sehe gerade, daß sich der EuGH auch auf diese Richtlinie 95/46 stützt, so wird sie also noch gültig sein.
weil wir in D eine andere Rechtssprechung ertragen müssen und benachteiligt sind.
Ich habe mich gefragt: Wenn das alles so staatlich legitimiert klar sein soll bzw. so rüberkommt, warum zahlen die ÖR so viel Geld für die Übermittlung der Daten aus dem Melderegister??
Das erinnert mich nur an den "heimlichen" Verkauf meiner Daten an irgendein XY Versandhaus, bei dem mir dann aus heiterem Himmel und niemals angefordert ein Katalog in den Briefkasten flattert... echt....
§ 3a Informationsrechte (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044#det334946)
Dem WDR stehen die sich aus dem RStV in seiner jeweiligen Fassung ergebenden Informationsrechte gegenüber Behörden zu.
Habe jetzt Klage eingereicht, u.a. mit der Europarecht-Argumentation. Halte euch auf dem Laufenden!Die Richterin hat bei mir nun auch gesagt, dass bis zu den ausstehenden Entscheidungen des BVerwG sich in meiner Sache nichts bewegen wird. Die Rundfunkanstalt hat meine Klage mit einem Standardschreiben beantwortet, ca. 18 Seiten, in denen es ausschließlich um das Thema " Rundfunkbeitrag = Steuer" geht und zitiert einen sehr neuen Beschluss vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel vom 01.10.2015, Az. 10 A 1181/15.Z , welches wohl auch den Rundfunkbeitrag als Beitrag und nicht als Steuer einstuft. Ich glaube deswegen, dass hier wohl nicht mehr viel zu holen ist, dafür in allen anderen Punkten, zu denen sich die Beklagte Rundfunkanstalt überhaupt nicht geäußert hat.
Das Europarecht verbietet nicht, dass der Staat Abgaben für die Möglichkeit der Rundfunknutzung erhebt. Bei der Runkfunkgebühr handelte es sich um eine bestehende Beihilfe (vgl. Entscheidung der Kommission vom 24.04.2007, Az.: K(2007) 1761). Die Änderung des Finanzierungssystems ist nicht als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten, sodass der Runkfunkbeitrag nicht als beabsichtigte Beihilfe vorab hätte angemeldet werden müssen (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014, Az.: Vf 8-VII-12 und Vf.24-VII-12).
Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).
Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05).
Leider kann man nicht, wie in USA, eine Sammelklage einreichen, ...Noch; seitens des Bundesinnenministerium (?), ist selbiges wohl in Ausarbeitung.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden-> Alle nationalen Gerichte haben sich an die vom EuGH in einem Beschluß oder Urteil gemachten Vorgaben zu halten, wenn sie mit der Lösung eines gleichen oder ähnlichen Problems beauftragt sind.
- Klage einreichen mit allen EU Verordnungen und Richtlinien, zusätzlich auf alle Urteile der EU-Kommission verweisenHier schon die erste Verdrehung; von der EU-Kommission kommen EU-Verordnungen und Richtlinien; Urteile kommen vom EuGH;
braucht man gar nicht mit Verfassungsbrüchen zu argumentieren,Warum nicht?
Welchen Weg hast du denn eingeschlagen?Die Beantwortung käme evtl. einer hier nicht erlaubten Rechtsberatung gleich?
Verfassungsgemäß ist es laut etlichen Gerichten.Von denen die meisten eine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz gar nicht feststellen dürfen.
Hier stelle ich mir aber die Frage, ob eine Landesverfassung überhaupt gelten kann, wenn es nicht mal eine Bundesverfassung gibt?Unsere Bundesverfassung ist das Grundgesetz; es heißt sicher auch nicht ohne Grund "Grundgesetz"?
Was soll dann GG Art. 146 aussagen?
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
(2) Beitragsschuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Anmeldung), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4, 9, 11 und 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Änderungsmeldung) oder nach § 14 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht innerhalb eines Monats nachgekommen sind, haben der Rundfunkanstalt die ihr von Dritten für die Beschaffung der erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erstatten. Die Kosten der Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind nicht zu erstatten.
(3) Beitragsschuldner haben der Rundfunkanstalt die von ihr verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten.
(4) Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(5) Die Rundfunkanstalt kann für die Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen aus den Verwaltungsakten Kostenerstattung nach den Bestimmungen von Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist) verlangen.
§ 12 Zinsen
(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind oder die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhebung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die dadurch nicht entrichteten Rundfunkbeiträge Zinsen ab dem dritten Monat nach Beginn der Beitragspflicht zu zahlen. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gilt entsprechend.
(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder unrichtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 Prozent verzinst.
(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner in vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erhält.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die sog. BRD kein effektiver Rechtsstaat mehr ist – nicht nur aus einem Fall abgeleitet, sondern aus verschiedenen Fällen. So z.B. der Fall Görgülü: In einem Fall 36 Fehlurteile und 7 Strafanzeigen nicht bearbeitet. Der 2. Senat des OLG Leipzig musste nach Entscheidung des EGMR eingestehen, dass „Recht gegen jedes Recht gesprochen wurde“ und damit Rechtsbeugung nach §339 StGB gegangen hat.Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, [...]Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).
fragt man sich, ob je ein Richter überhaupt zu Gunsten des Klägers urteilen wird.Darf es darum gehen, daß ein Richter zu Gunsten des Klägers urteilt? Ja, wenn die Argumente des Klägers passen und sich beide auf das geltende, gültige Recht stützen.
Das ist halt das Problem, daß gültiges, geltendes Recht derzeit in manchen Fällen mißachtet wird. Und, nein, zum gültigen, geltenden Recht zählt keineswegs nur das nationale Recht, sondern auch das Recht der Europäischen Union, da es das Mitgliedsland "Bundesrepublik Deutschland" durch Anerkennung der entsprechenden europäischen Verträge so beschlossen hat.
Mißachtet wird also nicht nur das Recht der Europäischen Union, sondern auch die im Rahmen des nationalen Bundesrechts anzusiedelnde Entscheidung des Gesamtstaates "Bundesrepublik Deutschland"; siehe hierzu auch EUZBLG, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Länder bei europäischen Belangen.
Hier darf dann wiederum daran erinnert werden, gemäß gültigem, geltendem Grundgesetz, dem Basisrecht allen nationalen Rechts, Bundesrecht Landesrecht bricht.
Wenn argumentiert wird, daß die Rundfunkstaatsverträge Landesrecht seien und für die Bürger Gesetzeskraft hätten, muß man selbiges für die europäischen Verträge gelten lassen, die die Mitgliedsländer unterzeichnen mußten bzw. durften, um Teil der Europäischen Union werden zu dürfen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, [...]Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).
Bitte Links zu den Urteilen oder deren Aktenzeichen.
Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:DAs hat die Richter in meinem GEZ Verfahren nicht gehindert, zu behaupten, alles sei gut und so in Ordnung.
"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."
Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:
"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."
Ich finde es toll wie hier anhand EU-Richtlinien und EU-Urteilen das GEZ-Monster zerlegt wird. Aber mal ehrlich, macht es Sinn 100 potentielle Verstöße aufzuzählen und zu diskutieren? Warum das ganze nicht einfacher gestalten? Man fängt in seiner Klagebegründung hier an:Wie das Urteil aus Düsseldorf vom November 2015 zeigt, wird die völlig absurde Begründung verwendet, der Zwangsbeitrag sei eine Altbeihilfe und nicht genehmigungspflichtig. Wir müssen schon selbst den EuGH anrufen, den Gefallen tut uns niemand aus dem ehrenwerten System.Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:
"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."
und führt nur 1-3 Gründe auf und vermeidet es peinlichst auf innerdeutsche Urteile oder Verfassungsfragen zu verweisen. Ich denke, beschränkt man sich auf wenige EU-Grundsatzverstöße und hält die Klageschrift kurz und prägnant, indem man nur auf grundlegende Widersprüche zum RStV/RBStV abzielt, zwingt man das System sich ausschließlich damit zu befassen. Die Copy&Paste Urteilsbegründungen können hier gemeinerweise nicht mehr angewandt werden.
Ziel sollte es sein, dass schon das Verwaltungsgericht den EUGH anrufen muss.
Eine Urteilsbegründung einer ganzen Kammer müsste dann schon belegen, das man EU-Gesetze/-Urteile gänzlich missverstanden hat, um das Medien-Politiker-Kartellrecht wieder zu beschützen.
@LeckGEZ
Freilich hast Du mit Deinen Ausführungen Recht; aber wie argumentierst Du jenen Leuten gegenüber, die der EU gerne alles Schlechte in die Schuhe schieben wollen, weil sie evtl. nicht nur von ihr so rein gar nix halten, sondern auch die Verantwortung für eigenes Tun gerne anderen zuschieben?
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Wie das Urteil aus Düsseldorf vom November 2015 zeigt, wird die völlig absurde Begründung verwendet, der Zwangsbeitrag sei eine Altbeihilfe und nicht genehmigungspflichtig. Wir müssen schon selbst den EuGH anrufen, den Gefallen tut uns niemand aus dem ehrenwerten System.
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Die Kommission hat sogar die Umstellung einer Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf eine Steuerfinanzierung, also auf unmittelbare Staatszuschüsse, in einem portugiesischen Fall232 und jüngst in einer Entscheidung vom 26. Januar 2010 zur Abkehr von dem Rundfunkbeitrag zugunsten einer unmittelbaren Staatsfinanzierung aus dem Staatshaushalt im Fall der Niederlande233 als bestehende Beihilfe qualifiziert.Quelle: Seite 76 Kirchhof Gutachten
Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag ist keine Änderung des bisherigen Systems, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten wesentlich veränderte234.
Als Beispiel hierfür führt Kirchhof die Rundfunkfinanzierung in den Niederlanden an. Hier wurden die geräteabhängigen Beiträge durch eine Steuer ersetzt, die aus dem Staatshaushalt aufgestockt wurde. Die EU-Kommission wertete dies als unwesentliche Änderung. Bei einer derart reduzierten Betrachtung erscheint Kirchhofs Schlussfolgerung für Deutschland folgerichtig. Wenn schon eine solch gravierende Änderung keine Neubeihilfe darstellt, dann ist dies beim deutschen Modell auch nicht der Fall. Dementsprechend bestünde auch keine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV.Quelle: https://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/
Hier zeigt sich, wie gefährlich es ist, wenn man juristische Sachverhalte zu vieler Details entledigt und verkürzt wiedergibt. Sie sind dann nur mehr eingeschränkt vergleichstauglich. In den Niederlanden begrenzt eine gesetzliche Regelung den Zuschuss aus öffentlichen Haushaltsmitteln. Vor und nach der Reform stehen dem niederländischen Rundfunk die gleichen bzw. nicht mehr Finanzmittel zur Verfügung. Eine vergleichbare Regelung fehlt im RBeitrStV. Und damit fehlt es auch insgesamt an einer Vergleichbarkeit des deutschen und des niederländischen Finanzierungsmodells.https://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/
Ist nämlich nicht klar, ob eine Beihilfeänderung weitgehend aufkommensneutral ist, also dass nach der Änderung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, so wird sie im Zweifel als wesentlich einzustufen sein. Damit muss diese gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission vorab angemeldet und darf in der Phase der Vorprüfung nicht umgesetzt werden. Ein Verstoß hiergegen begründet bereits die Unionsrechtswidrigkeit.
Zitat[...]Quelle: Seite 76 Kirchhof Gutachten
Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag ist keine Änderung des bisherigen Systems, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten wesentlich veränderte234.
... Zugleich wird die öffentliche Finanzierung auf das erforderliche Maß beschränkt. ...
Die Beschwerdeführer bemängelten, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag nicht hinreichend präzise definiert ... worden sei. ...
Im Einzelnen sicherten die Niederlande zu, den öffentlich-rechtlichen Auftrag der Rundfunkanstalten vorab hinreichend genau zu definieren. ...
Die Niederlande haben sich ferner verpflichtet, den Finanzierungsmechanismus zu ändern und die Ausgleichszahlungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu beschränken, damit die öffentliche Finanzierung nicht das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderliche Maß übersteigt. ...
Wurde schon versucht.Erzähl' nicht sowas; vor dem EuGH hat noch keiner in Sachen Rundfunkbeitrag geklagt.
vor einem Europäischen GerichtEs hat neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nur nur noch ein europäisches Gericht, nämlich den Europäischen Gerichtshof mit angegliedertem, aber separatem Gericht erster Instanz, das für Vorabentscheidungen zuständig ist.
@LeckGEZ
Freilich hast Du mit Deinen Ausführungen Recht; aber wie argumentierst Du jenen Leuten gegenüber, die der EU gerne alles Schlechte in die Schuhe schieben wollen, weil sie evtl. nicht nur von ihr so rein gar nix halten, sondern auch die Verantwortung für eigenes Tun gerne anderen zuschieben?
Die Masse der Bevölkerung sitzt doch abends vor der Glotze und guckt zu, wie andere just in diesem Augenblick 'ne Menge Kohle scheffeln; zumindest bekannte Schauspieler hat es garantiert nicht in billig.
Das Volk will unterhalten werden, und es wird unterhalten; den Preis dafür bestimmen Leute, die sich selber wohl kaum je dieser Unterhaltung für's Volk aussetzen, weil sie schon vorher wissen, was sie anzurichten in der Lage ist, wenn man sich selber nicht unter Kontrolle hat.
Im Orginal ist das hier nachzulesenJa, und? Wo liest Du da sowas, wie von Dir hier widergegeben?
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13703_de.htm (http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13703_de.htm)
Bis zum Jahre 2015 soll die Demokratie abgeschafft sein
Da steht, dass die Demokratie bis zum Jahr 2025 abgeschafft sein soll, nicht 2015. Wir haben also noch 10 Jahre lang mit dieser deutschen, grausigen Demokratie zu kämpfen. Dann schon lieber eine Diktatur, dann kann man guten Gewissens direkt zur *** greifen, um die Schergen los zu werden.
Im Orginal ist das hier nachzulesenJa, und? Wo liest Du da sowas, wie von Dir hier widergegeben?
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13703_de.htm (http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13703_de.htm)Bis zum Jahre 2015 soll die Demokratie abgeschafft sein
Gibt es noch etwas demokratischeres an Erneuerungen außer der Bürger darf seine Stimme an der Wahlurne abgeben?Eine stärkere Einbindung des Europaparlamentes während des ganzen Rechtsetzungsprozesses, eine damit verbundene Stärkung der parlamentarischen Kontrolle der mit dem Rechtsetzungsprozess befassten EU-Organe und die maximalmögliche Übernahme von Verantwortung für ihre Entscheidungen.
Was mich so sehr interessieren würde ist die Klageschrift aus Rumänien aus dem Verfahren mit Urteil vom 01.10.2015.Dazu müsste man sich wohl an das die Vorlage einreichende rumänische Gericht wenden?
Beitragsservice gibt auf. Der Beitragsservice schreckt zurück um einen Volksaufstand zu vermeiden. Alle bisher laufenden Forderungen werden umgehend eingestellt, die Konten gelöscht und so eine riesige Last von den Verwaltungsgerichten genommen, als auch der Papierwahn in der Zentrale in Köln. Eine große Gruppe von Gegenern hatten sich in Köln vermummt versammelt und gedroht den Sitz des Inkassohauptsitz der ARD ZDF Deutschlandradio-Zentrale zu stürmen. Darauf hin haben die Mitarbeiter der Zentrale die Arbeit niedergelegt und das Gebäude aus Sicherheitsgründen verlassen. Das Polizeiaufgebot ist groß, Wasserwerfer wurden eingesetzt. Viele Menschen wurden feucht. Seit 2013 haben Professoren und Kritiker sich gegen den Beitragsservice erfolglos gewehrt, doch sein 2016 wird zurückgeboxt und zurückgeworfen. Einer Drahtzieher nennt sich "Pinkihaut" und gilt als sehr nett. ???Ach ja?
denn örR meint, EU-Recht sei nur etwas für die anderen.
Wer kann einen Fall vor das Gericht bringen?
In der Theorie kann jeder, der direkt und individuell von einer Entscheidung oder dem Handeln einer EU-Institution betroffen ist, einen Fall vor das Gericht bringen. In der Praxis werden dadurch die Fälle, die von Einzelpersonen oder öffentlichen Interessengruppen eingereicht werden können, begrenzt, denn in der Regel sind sie nur indirekt betroffen.
Kanzlei des Gerichts
Rue du Fort Niedergrünewald
L-2925 Luxemburg
Tel.: (+352) 4303-1
Fax: (+352) 4303 2100
E-Mail: generalcourt.registry@curia.europa.eu
Quelle: http://www.eu-koordination.de/meine-eu-rechte/wie-kann-ich-mich-einmischen?start=5 (http://www.eu-koordination.de/meine-eu-rechte/wie-kann-ich-mich-einmischen?start=5)
Zum einen sei von Anfang an klar gewesen, dass die Reform nicht hinter die Regelungen der bestehenden Richtlinie von 1995 zurückfallen dürfe. Zum anderen sei der Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Grundrechtecharta (http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf#page=10) verankert (Artikel 8 ). Zudem habe sich die EU-Kommission eher auf die Seite des Parlaments gestellt und ihren Vorschlag aus dem Jahr 2012 verteidigt.
Dr. Paul Kirchoffs Bedenken der Rechtmäßigkeit nach EU-Recht
Selbst in dem Gutachten "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio,04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg, auf dem der seit 2013 gültige Rundfunkbeitrag rechtlich basiert, erwähnt Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D. auf Seite 78/79 Punkt 3 vorausschauend: "Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen … "
Altbeihilfen und neue Beihilfen
Staatliche Rundfunkfinanzierung, sei es durch Steuern oder Beiträge, ist eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV (http://dejure.org/gesetze/AEUV/107.html). Die alten Rundfunkgebühren waren Beihilfen und als solche nach einem Kompromiss mit der EU-Kommission (http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/forderung-der-eu-kommission-rundfunkgebuehren-werden-kuenftig-strenger-kontrolliert/2799540.html) von dieser geduldet. Unwesentliche Änderungen bestehender Beihilfen müssen der Kommission nicht gemeldet werden, sie sind weiterhin als alte Beihilfen einzustufen. Davon geht der Staatsrechtler Paul Kirchhof bei der Umstellung auf die neuen "Beiträge" in seinem Gutachten zur Rundfunkfinanzierung (http://www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=1453944/property=download/nid=8236/g73vou/Kirchhof-Gutachten+zur+Rundfunkfinanzierung.pdf) aus (dort auf S. 74).
Als Beispiel hierfür führt Kirchhof die Rundfunkfinanzierung in den Niederlanden an. Hier wurden die geräteabhängigen Beiträge durch eine Steuer ersetzt, die aus dem Staatshaushalt aufgestockt wurde. Die EU-Kommission wertete dies angeblich als unwesentliche Änderung (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm). Bei einer derart reduzierten Betrachtung erscheint Kirchhofs Schlussfolgerung für Deutschland folgerichtig. Wenn schon eine solch gravierende Änderung keine Neubeihilfe darstellt, dann ist dies beim deutschen Modell auch nicht der Fall. Dementsprechend bestünde auch keine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV (http://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html) .
In seinem Gutachten "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio,04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg, Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D., schreibt er auf Seite 76:
"Die Kommission hat sogar die Umstellung einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine Steuerfinanzierung, also auf unmittelbare Staatszuschüsse, in einem portugiesischen Fall und jüngst in einer Entscheidung vom 26. Januar 2010 zur Abkehr von dem Rundfunkbeitrag zugunsten einer unmittelbaren Staatsfinanzierung aus dem Staatshaushalt im Fall der Niederlande als bestehende Beihilfe qualifiziert.
Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag ist keine Änderung des bisherigen Systems, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten wesentlich veränderte."
Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag hätte keine Änderung des bisherigen Systems sein können, wenn nicht bei der Gesetzgebung z.B. auf die Widerlegbarkeit der Regelvermutung (S. 62 Gutachten Kirchhof) verzichtet worden wäre. Dieser Verzicht und somit die Unausweichlichkeit und Unwiderlegbarkeit - einschl. Doppelveranlagung durch Zweitwohnungen etc. - lassen es nicht zu, die Ausführungen Kirchhofs zum Beihilfenrecht direkt auf die derzeitigen Regelungen des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" zu übertragen, da ja wesentliche Kriterien des von ihm beschriebenen "Rundfunkbeitrags" überhaupt nicht umgesetzt wurden.
Die Kommission genehmigte die o.g. Finanzierungsregelung durch Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Niederlanden jedoch erst nach Anpassungen:
"(...) Zugleich wird die öffentliche Finanzierung auf das erforderliche Maß beschränkt. (...)
Die Beschwerdeführer bemängelten, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag nicht hinreichend präzise definiert (...) worden sei. (...)
Im Einzelnen sicherten die Niederlande zu, den öffentlich-rechtlichen Auftrag der Rundfunkanstalten vorab hinreichend genau zu definieren. (...)
Die Niederlande haben sich ferner verpflichtet, den Finanzierungsmechanismus zu ändern und die Ausgleichszahlungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu beschränken, damit die öffentliche Finanzierung nicht das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderliche Maß übersteigt. (...)"
(http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm)
In Deutschland ist der öffentlich-rechtliche Auftrag der Rundfunkanstalten nicht hinreichend genau zu definiert, auch übersteigt die öffentliche Finanzierung das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderliche Maß:
FAZ-Artikel vom 13.5.2015: "... dass die Öffentlich-Rechtlichen innerhalb einer Gebührenperiode von vier Jahren rund 1,5 Milliarden Euro mehr kassieren als gedacht. ... Die für die Gebühren zuständige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs war zum Jahreswechsel 2013/2014 mit der gesicherten Schätzung hervorgetreten, dass es einen Gebührenzuwachs von 1,15 Milliarden Euro, gerechnet auf vier Jahre, geben werde. Eine Hochrechnung des Beitragsservice ging dann sogar von Mehreinnahmen von 1,89 Milliarden Euro aus. Bei 3,868 Milliarden Euro mehr landet man mit Blick auf den Zeitraum von 2013 bis 2020 ... Mit der Reduzierung des Monatsbeitrags von 17,98 Euro auf 17,50 Euro, die am 1. April in Kraft trat, geben die Minister¬präsidenten den Beitragszahlern gerade einmal rund ein Drittel der Mehreinnahmen zurück. ..." (http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ard-und-zdf-kassieren-ueppig-durch-rundfunkbeitrag-13589755.html)
…und FAZ-Artikel vom 18.06.2015: "... Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag beschert den öffentlich-rechtlichen Sendern gewaltige Mehreinnahmen, obwohl das neue System auf-kommensneutral sein sollte. ... Intern gab es Hochrechnungen, die den großen Ascheregen aufzeichneten, den die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) dann publik machte: 1,15 Milliarden Euro würden es, auf vier Jahre gerechnet, mehr, hieß es zunächst. Nun wird die Kohlehalde auf 1,5 Milliarden, hinter vorgehaltener Hand auf bis zu 1,8 Milliarden Euro geschätzt. ... Um 48 Cent haben die Ministerpräsidenten den Beitrag gesenkt. Damit geben sie den Bürgern nur einen Bruchteil der Knete zurück. ..." (http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ministerpraesidenten-entscheiden-ueber-rundfunkbeitrag-13652236.html)
Man möge hier bitte beachten, dass die Niederländer schlau genug waren, ihre Beihilfe-änderung der Kommission vorzulegen, hier hat die Kommission eine Änderung für im Einklang mit EU-Recht stehend befunden, weil in ihrem finanziellen Ausgang für die unterstützten Unternehmen unwesentlich geändert.
Im deutschen System dagegen erhalten die unterstützten Unternehmen erheblich mehr Mittel nach der Umstellung, als sie vorher zur Verfügung hatten. Hier ein Beispiel aus dem Geschäftsbericht 2014 des NDR, Seite 29:
"Die Beitragserträge sind um 75.421.000 € (…) gestiegen. Die deutlichen Beitragsmehrerträge resultieren überwiegend aus dem einmaligen Meldedatenabgleich und den Direktanmeldungen durch den Beitragsservice."
(http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht176.pdf)
Damit ist diese Änderung im Kern einer Beihilfe wesentlich. Eine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe ist es ja stets dann, wenn die finanzielle Grundlage geändert wird, und ist diese Änderung wesentlich, besteht Notifizierungspflicht.
Hier zeigt sich, wie gefährlich es ist, wenn man juristische Sachverhalte zu vieler Details entledigt und verkürzt wiedergibt. Sie sind dann nur mehr eingeschränkt vergleichstauglich. In den Niederlanden begrenzt eine gesetzliche Regelung den Zuschuss aus öffentlichen Haushaltsmitteln. Vor und nach der Reform stehen dem niederländischen Rundfunk die gleichen bzw. nicht mehr Finanzmittel zur Verfügung. Eine vergleichbare Regelung fehlt im RBeitrStV. Und damit fehlt es auch insgesamt an einer Vergleichbarkeit des deutschen und des niederländischen Finanzierungsmodells.
Ist nämlich nicht klar, ob eine Beihilfeänderung weitgehend aufkommensneutral ist, also dass nach der Änderung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, so wird sie im Zweifel als wesent-lich einzustufen sein. Damit muss diese gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission vorab angemeldet und darf in der Phase der Vorprüfung nicht umgesetzt werden. Ein Verstoß hiergegen begründet bereits die Unionsrechtswidrigkeit.
Haftung nationaler Beamter bei Nichtbeachtung von EU-Recht
In diesem Zusammenhang bezüglich der Anwendung des EU-Rechts möchte ich auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 hinweisen, dessen Inhalt insbesondere für Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen maßgebend ist, da sie bei Missachtung europäischen Rechts haftbar gemacht werden können:
"(…) Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Artikel 49: Sanktionen
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zieht für Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften disziplinarische Maßnahmen gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach sich, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder in den für die sonstigen Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen niedergelegt sind."
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1448994890037&uri=CELEX:32001R0045)
Der EuGH hat in seinen Datenschutzurteilen also nochmals klargestellt, dass der Bürger ein Widerspruchsrecht hat. Setzt sich der Beamte oder Mitarbeiter einer staatlichen Stelle darüber hinweg, ist er bzw. sie für alle Folgen haftbar, die dem einzelnen Bürger aus dem Rechtsbruch des Beamten oder Mitarbeiters einer staatlichen Stelle entstehen.
Vorlage beim Europäischen Gerichtshof
Hiermit möchte ich das Gericht bitten, zu prüfen, ob eine Vorlage dieser Klage nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Europäischen Gerichtshof rechtlich zwingend notwendig und/oder sinnvoll ist, da es offene Fragen bezüglich des Unionsrechts in diesem Verfahren gibt.
Kommt es im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu einer entsprechenden Auslegungsfrage, hat dieses Gericht die Möglichkeit, die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Vorabentscheidungsverfahren)
Hat dieses Gericht Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit eines Unionsrechtsaktes, ist es zur Vorlage nach Luxemburg zwecks Sachlageklärung verpflichtet, auch wenn es sich nicht um ein letztinstanzliches Gericht handelt, da kein nationales Gericht befugt ist, europäisches Recht auszulegen. Diese Vorlagepflicht bei sog. Gültigkeitsfragen verbietet es, die unionsrechtliche Vorschrift unangewendet zu lassen.
(http://www.cbbl-lawyers.de/bruessel--eu-recht/eu-prozessrecht/meta,71,406)
Zeitraum oder Datum = "Verkündungsdatum"; Zeitraum= "letzte 5 Jahre"
Verbindliche Sprache = "Deutsch" ; [ Verfahrenssprache ; ]
Gegenstand = "Binnenmarkt - Grundsätze", "Datenschutz", "Finanzvorschriften", "Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum", "Grundrechte", "Kultur", "Nichtdiskriminierung", "Öffentliche Aufträge der Europäischen Union", "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts", "Soziale Sicherheit", "Sozialpolitik", "Telekommunikation", "Verfahrensvorschriften", "Verwaltungszusammenarbeit", "Wettbewerb", "Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt", "Wirtschafts- und Währungspolitik"
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?pro=&lgrec=de&nat=or&oqp=&dates=%2524type%253Dpro%2524mode%253D5Y%2524from%253D2010.12.14%2524to%253D2015.12.14&lg=DE%252C%252Btrue%252Cfalse&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Ctrue%252Ctrue&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&page=1&mat=MARI%252CPDON%252CFIN%252CPROP%252CDFON%252CCULT%252CDISC%252CMARC%252CELSJ%252CSESO%252CSOPO%252CTELE%252CPROC%252CCOAD%252CCONC%252CCOES%252CPEM%252Cor&jge=&for=&cid=247323
Das habe ich doch benutzt, nur dass ich die Kriterien eingegrenzt habe. eben diese wie aufegführt.Nö, sorry, hab' da nicht genau geschaut. Hab' nur auf den Link geachtet http://www.cbbl-lawyers.de/bruessel--eu-recht/eu-rechtnationales-recht/meta,71,401 und den in Deinem Zitat überlesen.
Der Bürger kennt doch die ganzen Urteile mit den Begründungen. Der Bürger erkennt doch die verdrehte Logik aus den Urteilen, kann also diese verdrehte Logik auch zu seinem Vorteil in seiner Argumentation gegen den Staat begründen und missbrauchen.Kein Bürger wird diese absurde Logik verwenden können, aber es warten sicherlich so einige Konzerne auf diese demokratiefeindlichen Urteile, um sich nach örR-Vorbild nach mafiamanier bereichern zu können. Ein Angebot, was man nicht ablehnen kann, dürfte dann alltäglich werden. Diese Konzerne brauchen dann nicht diese ehrenwerte Gesellschaft zum Schutz ihrer dubiosen Machenschaften, sondern nur noch das höchstrichterliche Urteil, das ja dann als Freibrief für alles herhalten muss, wogegen der Bürger eigentlich geschützt werden muss.
Stichwort Vorabnotifizierung: wenn ich die Verordnung richtig verstanden habe, ist nur der Bund notifizierungsberechtigt. Wie ist das eigentlich bei Landesgesetzen mit Notifizierungsvorbehalt? Der Bund darf doch nicht die Länder vor EU-Gremien vertreten? Ist das nicht ein unzulässiger Eingriff in Landesrecht?Dazu ist, wie folgt, zu antworten:
Es muss zunächst vom Gericht festgestellt werden, dass irgendetwas Sittenwidrig ist. Das werden die Gerichte aber nicht tun. Eher wird ein weiteres absurdes Urteil geschrieben.
Deshalb muss der Staat auch den Bürger vor dem Rundfunk schützen.
ZitatDeshalb muss der Staat auch den Bürger vor dem Rundfunk schützen.
Dieses "Deshalb" in Bezug auf "Rundfunk zerstört EU/ Besatzungsmächte" gibt es dazu Dokumente oder Lesestoff?
Die Richtung ist brisant und tendiert gut als "ÖL ins Feuer" für Reichsdeppen. :)
Wenn man die Kontrollgremien der Sender bzw. andere Diskussionsrunden zum Rundfunk mal genauer betrachtet, sind diese ja zum Großteil mit linientreuen Marionetten aus der Politik, der Verwaltung, dem Rundfunk und anderen Personen in deren Umfeld (z. B. Ehefrauen) besetzt. Einige Alibi-Oppositionskandidaten werden immer eingestreut, eine effektive Kontrolle findet nicht statt.
"Die Grundlage der ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) greift mit den § 10 Vollstreckung und § 12 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ein. Somit ist hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich. Im RBStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RBStV einen unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf. Daher sind Handlungen des Beitragsservice und der Gerichtsvollzieher und auch Ihrige in Ermangelung eines gültigen Gesetzes nichtig und gegenstandslos, verfassungswidrig, denn wo kein Gesetz ist, ist keine Zuständigkeit und wo keine Zuständigkeit ist, ist auch kein Sachverhalt.
Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.
Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).
Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“
In der Folge des Anwendungsvorrangs kann ein nationales Gericht in einem bei ihm anhängigen, das Unionsrecht betreffenden Rechtsstreit verpflichtet sein, eine einstweilige Anordnung zu erlassen und eine dabei entgegenstehende Vorschrift des nationalen Rechts nicht anzuwenden.
Die innerstaatlichen Gerichte haben entsprechend dem in Art. 4 Abs. 3 EUV festgelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts ergibt. Das schließt ein, dass die Gerichte diejenigen Rechtsvorschriften und auch jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unangewendet lassen dürfen und müssen, die unter Umständen die volle Wirksamkeit einer Unionsrechtsnorm schwächen oder hindern. Das beinhaltet auch, dass ein Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen muss, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen, auch wenn dies nach nationalem Recht nicht vorgesehen ist.
Aus der unmittelbaren Geltung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten folgt die Verpflichtung der nationalen Verwaltungsbehörden und der nationalen Gerichte, das Unionsrecht anzuwenden und durchzusetzen. Sie haben jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen. Die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch ein verfassungsrechtliches Verfahren muss nicht abgewartet werden.
Daneben könnte die EU-Kommission gegen den Rundfunkstaatsvertrag vorgehen und z.B. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland starten. Will sie aber nicht.Wie ist das gemeint? Vermutung oder Beweise?
Daneben könnte die EU-Kommission gegen den Rundfunkstaatsvertrag vorgehen und z.B. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland starten. Will sie aber nicht.Früher oder später kommt da aber eh Bewegung hinein, da es auch ein Problem der tschechischen EU-Bürger ist, wenn man sich eines der letzten, hier im Forum schon genannten EuGH-Urteile durchliest.
den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen
Ich weiß nicht ob ich mir das nicht zu einfach Vorstelle, aber wieso sollte ich selbst vor dem EuGH klagen mit einem teuren Anwalt, wenn doch eigendlich Nationale Gerichte zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sind, wenn es um die Auslegung von EU Recht geht?
Selbst das Bundesverfassungsgericht hat das doch bestätigt, das vorrangig EU Recht anzuwenden ist, also versuche ich mal den leichten Weg und versuche das Verwaltungsgericht zu zwingen, mir die Arbeit abzunehmen zum EuGH zu gehen, bis jetzt verhalten die sich recht ruhig, bestimmt überlegen sie schon wie sie das abwimmeln können...
Ich weiß nicht ob ich mir das nicht zu einfach Vorstelle, aber wieso sollte ich selbst vor dem EuGH klagen mit einem teuren Anwalt, wenn doch eigendlich Nationale Gerichte zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sind, wenn es um die Auslegung von EU Recht geht?
Ein Gericht zu etwas zwingen??? .... gut ich bin kein Anwalt der darüber Kenntnis hat, wie man das durchführen bzw. angreifen kann.
Ein Ansatz könnte sein, so wie es Forumsmitglied @Profät Di Abolo aufzieht und es fachlich retorisch rechtsbezogen ausformuliert.
eine EU, welche mittlerweile ja selbst schon um Akzeptanz und gegen Auflösungserscheinungen kämpft braucht dringend eine wirksame Propagandamaschine in Form von ARD/ZDF für die eigene Sache. So was wird man im eigenen Interesse niemals angreifen oder gar versuchen abzuschaffen. Die Politik wird alles daran setzen die Dinge so beizubehalten wie sie sind.
eine EU, welche mittlerweile ja selbst schon um Akzeptanz und gegen Auflösungserscheinungen kämpft braucht dringend eine wirksame Propagandamaschine in Form von ARD/ZDF für die eigene Sache.Nenne mir einen Sender, der pro EU agiert.
Ähnlich zum Aktienrecht mit Stamm- und Vorzugsaktien; die Besitzer von Stammaktien bekommen weniger Dividende, dürfen aber mitbestimmen, die Besitzer von Vorzugsaktien bekommen mehr Dividende, haben dafür aber nichts zu sagen.
eine EU, welche mittlerweile ja selbst schon um Akzeptanz und gegen Auflösungserscheinungen kämpft braucht dringend eine wirksame Propagandamaschine in Form von ARD/ZDF für die eigene Sache.
Nenne mir einen Sender, der pro EU agiert.
Wolfgang Herles im Deutschlandfunk:
„Auch im ZDF sagt der Chefredakteur, `Freunde, wir müssen so berichten, dass es Europa und dem Gemeinwohl dient`. Und da muss er in Klammer gar nicht mehr dazu sagen, `wie es der Frau Merkel gefällt`“, so Herles am Freitag im „Deutschlandfunk“.
Solche Anweisungen habe es auch früher schon gegeben. „Es gab eine schriftliche Anweisung, dass das ZDF der Herstellung der Einheit Deutschlands zu dienen habe. Wir durften damals nichts Negatives über die neuen Bundesländer sagen – heute darf man nichts Negatives über die Flüchtlinge sagen – das ist Regierungsjournalismus“.
Quelle: http://www.pfalz-express.de/zdf-journalist-herles-es-gibt-anweisungen-von-oben/ (http://www.pfalz-express.de/zdf-journalist-herles-es-gibt-anweisungen-von-oben/)
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=QSWgjev2G3A (https://www.youtube.com/watch?v=QSWgjev2G3A)
wie im ZDF einseitig pro EU und Flüchtlingspolitik berichtet wird sagt Wolfgang Herles (ZDF) live im Deutschlandfunk:Ist das PRO EU? Als Rundfunknichtnutzer, weil Zeitungsmensch, hab' ich da keinen Einblick. Auch sind Theorie und Praxis evtl. nicht übereinstimmend? Kann es PRO EU sein, wenn bspw. diese Flüchtlingsthematik nicht mit allen Facetten benannt wird, Länder sich hier überfordert fühlen und deswegen drohen, aus der EU auszusteigen? Sorry, ein ehrlicher Journalismus beschönigt nichts, der bringt stets auch Fakten pro wie contra.
Es ist hier auch darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung von Minderheiten (Menschen ohne Rundfunk und Fernsehen) nicht mit einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union vereinbar ist.
Menschen mit viel IntellektDie werden immer als ersteres verfolgt. Es geht mir bei meinem Anliegen jedoch mehr darum Basistexte zu finden, die sich mit dem Schutz von Minderheiten innerhalb der EU beschäftigen.
Hier muss es noch andere als die EU-Charta geben. Also welche?Nein, hat es wohl auf EU-Ebene nicht.
Richtlinie 89/552/EWG:
"Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar." Nach dieser Richtlinie ist Rundfunk eine Dienstleistung. Gemäß dem Vertrag über
die "Arbeitsweise der Europäischen Union - Artikel 57" sind im Sinne der Verträge all jene Leistungen Dienstleistungen, "die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den
Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr" oder "die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Insbesondere gelten gewerbliche (…) Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstellt, als
Dienstleistung.
Zitat aus Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
"Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die
Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt."
Zitat aus Artikel 102 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
"Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder
Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung, der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum
Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber
Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner
zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen."
Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann, muss es sich erstens um eine Maßnahme des Staates oder aus staatlichen Mitteln handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da diese Voraussetzungen kumulativ sind, kann eine staatliche Maßnahme dann nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn eine von ihnen nicht vorliegt. Sind dagegen sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt, stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar und ist, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Was das dritte Kriterium für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe angeht, so gelten nach ständiger Rechtsprechung als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 34).
Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit diese Maßnahme als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87).
Nach den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wird. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent festzulegen. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehabt hätte.
In dem Fall, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wären, würde mit der fraglichen staatlichen Maßnahme dem Unternehmen, dem sie zugutekommt, ein selektiver Vorteil gewährt, und wenn außerdem die übrigen in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Kriterien erfüllt wären, würde diese Maßnahme eine grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellen.
RN 22 finde ich sehr passend um den Beitragsservice zu rügen.
- selektiver Vorteil durch Werbeeinnahmen und den Beitrag, mitunter der Konstruktion von verpflichteten Gruppen mitunter der Nicht-Berücksichtigung von "Nichtmöglichkeit der Nutzung von Rundfunk". Der Vorteil insgesamt beeinträchtigt je andere Pay-per-View Angebote im EU-Binnenmarkt.
RN 23 die staatliche Maßnahme ergibt sich aus der Vertragskonstellation (Bund und Länder) und beiwohnenden Personen mit jedenfalls polit. Hintergrund (Minister der Bundesländer).
45. Im Urteil Deutschland/Kommission hat der Gerichtshof entschieden, dass „Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die [wie die in jenem Fall streitigen Maßnahmen] ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, … grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen [verfälschen]“(39).
46. Bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hatte der Gerichtshof im Urteil Philip Morris/Kommission ausgeführt, dass der innergemeinschaftliche Handel beeinflusst wird, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe „die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel [verstärkt]“(40).
Folglich ist, wenn ein Mitgliedstaat - und sei es auch mittelbar - Unternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet einen Steuervorteil gewährt, den er Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwehrt, die Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Gruppen von Begünstigten nach dem Vertrag grundsätzlich verboten, wenn zwischen ihren Situationen kein objektiver Unterschied besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Asscher, Randnr. 42).Heißt also, die Bundesrepublik Deutschland müsste bspw. dem ÖRR der Republik Frankreich genauso via dt. Rundfunkbeitrag unterstützen, wenn der französische ÖRR hier in der Bundesrepublik Deutschland direkt via Niederlassung bspw. aktiv wäre?
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77566&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Rdnr. 10 Die MABB finanzierte die Zuschüsse zu den Ausstrahlungskosten der privaten Rundfunkanbieter aus ihrem Haushalt. Der Haushalt der MABB entstammt im Wesentlichen dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkgebührenaufkommen.
Staatliche Beihilfen: Kommission verklagt Spanien wegen Nichtrückforderung unzulässiger Beihilfen von Betreibern des digitalen terrestrischen Fernsehens und Nichtaussetzung der Auszahlung dieser Beihilfen
Brüssel, 10. Januar 2017
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass der belangte Staat es verabsäumt hat, die negative Gewerkschaftsfreiheit der Bf. zu schützen. Daher hat sowohl hinsichtlich des Bf. Sorensen (12:5 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Rozakis, Bratza und der Richterin Vajic; Sondervoten der Richter Zupancic und Lorenzen) als auch hinsichtlich des Bf. Rasmussen (15:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Zupancic und Lorenzen) eine Verletzung von Art. 11 EMRK stattgefunden.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 2.000, für materiellen Schaden und € 33.698, für Kosten und
Auslagen des Bf. Sorensen (12:5 Stimmen). € 37.678, für Kosten und
Auslagen des Bf. Rasmussen (15:2 Stimmen).
Rd.nr. 46.
Folglich gehört das Rechtsverhältnis, das den Besitzer eines Fernseh- oder eines Radiogeräts mit den Rundfunkanstalten verbindet, zum Bereich des öffentlichen Rechts und stellt quasi eine Abgabe dar, da die Zahlungspflicht durch den bloßen Besitz eines Empfängers für Radio- oder Fernsehwellen entsteht, welcher einen jede Abgabenerhebung kennzeichnenden echten „Steuertatbestand“ bildet, bei dem der Fernsehzuschauer zu einem passiven Subjekt wird. Wie diese Belastung im nationalen Recht bezeichnet wird, ist im Übrigen nicht von Bedeutung(15).
Rd.nr. 48.
Nach alledem zeichnet sich der öffentlich-rechtliche Charakter der durch die GEZ einkassierten Mittel der Rundfunkanstalten ab. Darüber hinaus erkennt ein Autor dieser Einzugszentrale trotz ihrer fehlenden Rechtspersönlichkeit die Eigenschaft einer staatlichen Einrichtung zu, wobei er auf ihre Befugnis abstellt, die Gebühr im Wege des Verwaltungs(zwangs)verfahrens zu erheben und beizutreiben(18); beides seien typische Vorrechte der Ausübung von mit der staatlichen Souveränität verbundenen Funktionen, was ihren öffentlich-rechtlichen Charakter verstärke.
Rd.nr. 11.
Dem Vorlagebeschluss zufolge ist die Finanzierung der Einrichtungen des öffentlichen Rundfunks in Deutschland in zwei Staatsverträgen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Die Grundlagen der Rundfunkgebühr sind im Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (im Folgenden: RGebStV) vom 31. August 1991, geändert 1996, niedergelegt.
Warum hängt da auf einmal der Bund mit drin?Sinngemäß hab' ich das auch schon wo anders gelesen; nur vermute ich hier, daß der EuGH vera**cht(et) worden ist.
47. Somit sind sowohl der Betrieb als auch die Existenz der Rundfunkanstalten mit dem Tätigwerden des Gesetzgebers verbunden, was höchster Ausdruck der Staatsunterworfenheit ist; [...]
Mal noch eine kleine Anmerkung zur in #303 verlinkten Stellungnahme des Generalanwaltes.Zitat47. Somit sind sowohl der Betrieb als auch die Existenz der Rundfunkanstalten mit dem Tätigwerden des Gesetzgebers verbunden, was höchster Ausdruck der Staatsunterworfenheit ist; [...]...
Damit ist der dt. ÖRR nicht als "staatsfern" einzusortieren.
Haa! Aber bin ich nicht der schräge Profät?ZitatEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99.https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20060111_AUSL000_000BSW52562_9900000_000
In Ihrer E-Mail vom 26. Januar 2017 erwähnen Sie darüber hinaus auch mögliche Verletzungen der EU-Grundrechtecharta. Die EU-Grundrechtecharta ist nur dann auf Mitgliedstaaten anwendbar, wenn diese EU-Recht durchführen.1 Im vorliegenden Fall führt Deutschland kein EU-Recht durch und die Charta ist damit nicht anwendbar. Allerdings sind viele Grundrechte der Charta auch durch ähnliche nationale Bestimmungen geschützt. Sollten Sie der Meinung sein, dass der Rundfunkbeitrag eine Ihre Grundrechte verletzende Maßnahme darstellt, so könnten Sie erwägen, sich zur Wahrung Ihrer Rechte an ein nationales Gericht zu wenden. Die Bürgerbeauftragte kann jedoch keine Aussage über die Erfolgsaussichten einer solchen Klage machen
EU - Leiterin des Referats UntersuchungenZu welchem EU-Land kann die zu dieser Person gehörige Adresse einsortiert werden?
Timbuktu !Wäre denkbar, wenn das dazugehörige Land EU-Mitglied wäre, denn immerhin hat die EU in jedem, bzw. fast jedem EU-Land eine Niederlassung.
Kann dir gerne den kompletten schriftsatz PM zukommen lassen !Nö, brauchst hier im Forum nur den Ort der Adresse nennen, die als Absender angegeben ist.
Wenn ein Deutsches Gericht es vorlegt an dem EuGH kostest es m.E. nichts und werden die Kosten durch dem vorlegenden Gericht getragen. Vielleicht kann Pinguin das bestätigen.
Artikel 102
Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens
Die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist
Sache des vorlegenden Gerichtes
Artikel 91
Rechtskraft der Urteile und der Beschlüsse
(1) Das Urteil wird mit dem Tag seiner Verkündung rechtskräftig.
(2) Der Beschluss wird mit dem Tag seiner Zustellung rechtskräftig.
Sechstes Kapitel
KOSTEN
Eingang am 16.8.17 beim EuGHNö;
Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden SchriftstücksEuGH C-492/17
11/08/2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Ihrer Aufforderung vom xx.xx.2017, komme ich gerne einer Klagebegründung nach.
In Kurzform:
Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt Europarechtlich eine neue Beihilfe dar und wäre damit durch die EU-Kommission genehmigungspflichtig.
Wie mir vom auswärtigen Amt, der für diese Sache zuständigen Behörde, per xx.xx.2015 bestätigt wurde, gab es diesbezüglich keine Anfragen an die EU-Kommission.
Die Anfrage an das Auswärtige Amt ist abzurufen unter: https://fragdenstaat.de/a/11071
Die Antwort des Auswärtigen Amtes befindet sich im Anhang.
Damit ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig.
Im Detail:
Wie Generalanwalt Trabucchi im Verfahren „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ anmerkte (197), sind Änderungen den Kern betreffend genehmigungspflichtig.
In der Rechtssache „Van der Hulst“ hielt der Generalanwalt mehr als deutlich fest, dass „wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ zu notifizieren sind.
Dies sind keine UND-Verknüpfungen, also dass sämtliche Kriterien erfüllt sein müssen, sondern ODER-Verknüpfungen. Sprich: trifft eines der genannten Kriterien zu, ist das geplante Gesetz der EU zur Notifizierung vorzulegen.
Aus genanntem Verfahren findet sich auf Seite 8 unter Randnummer 33 folgende Feststellung:
„Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.“
Hiermit legt der EUGH mehr als deutlich den Rahmen und die Bedingungen für eine bestehende Altbeihilfe fest.
Gemäß Randnummern 73,74 und 75 stellt die Kommission fest, dass es sich bei den damaligen Gebühren für den öffentlich rechtlichen Rundfunk um eine staatliche Beihilfe handelt.
Wie Generalanwalt Trabucchi im genannten Verfahren feststellte ist eine Gesetzesänderung notifizierungspflichtig, wenn u.A. „[...] der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ geändert werden.
Dies ist hier der Fall.
Waren es früher Inhaber eines Rundfunkempfangsgerätes, sind es jetzt Wohnungsinhaber, ungeachtet der Tatsache ob wirklich ein Rundfunkempfangsgerät vorliegt.
Somit hat sich der „Kreis der Empfänger“ und ebenso die „Finanzierungsquelle“ vom „Kern“ her geändert.
Ungeachtet der Vorgaben des EUGH und der Kommission wurde also wider besseren Wissens rechtswidrig ein notifizierungspflichtiger Rundfunkstaatsvertrag eingeführt, ohne diesen durch die Kommission prüfen zu lassen.
Herr Prof. Dr. Dres. H.c. Paul Kirchhof merkte diesen Umstand im Übrigen in seinem Gutachten vom April 2010 ebenfalls an, als er folgerte:
„ Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen und die Aufnahme der Reform in der Öffentlichkeit zu erleichtern. “
In einer Stellungnahme zur „Reform“ der Rundfunkgebühren merkte er später noch an:
„ [...] Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. [...] “
Da die neue Regelung im Hinblick auf Europarecht rechtswidrig ist, beantrage ich hiermit:
1.) Die sogenannten „Gebührenbescheide“ der Beklagten für Nichtig zu erklären
2.) Die Beklagte zu einer Unterlassung der weiteren Europarechtswidrigen Eintreibung von Gebühren zu verurteilen
3.) Bei Nicht-Zuständigkeit des Gerichts für Europarechtliche Fragen eine entsprechende Anfrage an den EUGH zur Klärung zu richten
4.) Die Kosten des Verfahrens, sowie die Kosten des Klägers, der Beklagten aufzuerlegen
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Mister X
Anlagen
- Anfrage gemäß IFG an das Auswärtige Amt
- Antwort des Auswärtigen Amtes vom xx.xx.2015
- Entscheidung der Kommission vom 24.04.2007 - E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)
...
In Kurzform:
Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt Europarechtlich eine neue Beihilfe dar und wäre damit durch die EU-Kommission genehmigungspflichtig, respektive, wenn der EUGH oder die Kommission entschieden hätten, dass es sich um eine Bestandsbeihilfe handelt, wäre diese Notifizierungspflichtig gewesen.
...
In einer Stellungnahme zur „Reform“ der Rundfunkgebühren merkte er später noch an:
„ [...] Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. [...] “
Gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV (bis 2009) hätte eine Notifizierung respektive Genehmigungsvorlage bei der EU-Kommission erfolgen müssen:
„ (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. “
Respektive Art. 108 Abs. 3 AEUV (ab 2009):
„ (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. “
Eine entsprechende Korrespondenz oder Genehmigungsvorlage verneint das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 11.09.2015 mehr als deutlich, noch wurde durch Anwendung des Art. 109 AEUV eine Ausnahmeregelung für den öffentlich rechtlichen Rundfunk durch den EUGH oder die Kommission vorgenommen.
...
Zitat: @px3Warum sollte der Rundfunkstaatsvertrag nichtig sein?
Damit ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig.
[...]
Somit hat sich der „Kreis der Empfänger“ und ebenso die „Finanzierungsquelle“ vom „Kern“ her geändert.
Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
Die Bestätigung, daß eine Anfrage nicht bei der Kommission oder dem EUGH vorgelegt wurde, habe ich schriftlich vom Auswärtigen Amt.
Im Detail:
Wie Generalanwalt Trabucchi im Verfahren „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ anmerkte (197), sind Änderungen den Kern betreffend genehmigungspflichtig.
In der Rechtssache „Van der Hulst“ hielt der Generalanwalt mehr als deutlich fest, dass „wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ zu notifizieren sind.
[..]
Waren es früher Inhaber eines Rundfunkempfangsgerätes, sind es jetzt Wohnungsinhaber, ungeachtet der Tatsache ob wirklich ein Rundfunkempfangsgerät vorliegt.
Somit hat sich der „Kreis der Empfänger“ und ebenso die „Finanzierungsquelle“ vom „Kern“ her geändert.
Kurt, der Kreis der Empfänger hat sich ebenfalls geändert ;)hmm - kann da keinen Unterschied ausmachen?
RUNDFUNKGEBÜHRENSTAATSVERTRAG (RGebStV)Quelle: https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Archiv/RUNDFUNKGEBU__HRENSTAATSVERTRAG_8._15._Oktober_2004.pdf
§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus der Grundgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in
dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Deutschlandradio
sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereitgehalten wird.
(2) Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in
dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang der Landesmedienanstalt,
in deren Bereich das Fernsehempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten
wird, sowie dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) zu.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)Quelle: http://www.ard.de/download/556014/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
§10 Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt
und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten
Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem
Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich
sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet
oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Ab XX.XXXX waren Sie unter der Nummer XXX XXX XXX als Rundfunkteilnehmer ... angemeldet. Seit Inkrafttreten des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 sind Sie unter oben genannter Nummer mit einer Wohnung unter der Anschrift "..." als Beitragsschuldner angemeldet.
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft: Petition Nr. 0361/2016, eingereicht von M. V., deutscher Staatsangehörigkeit, zu Lizenzgebühren für das Sehen und Hören von Radio- und Fernsehsendungen in Deutschland
Der Petent beschwert sich darüber, Fernseh-, Radio- und Internet-Rundfunkgebühren bezahlen zu müssen. [...] [Beispiel von Youtube-Veröffentlichungen wird erläutert] [...] Der Petent sieht sich selbst als Anbieter und Konkurrent zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die durch die erhobenen Lizenzgebühren finanziert werden. [...] Er vertritt daher die Auffassung, dass die Art und Weise, wie die Regierung öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten behandelt, diskriminierend ist und in Konflikt mit den Grundrechten steht.
In Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die Freiheit der Mitgliedstaaten anerkannt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gestalten, zu organisieren und zu finanzieren. [...] Innerhalb der Grenzen dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten frei über die Form, Bedingungen und Modalitäten der öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme bestimmen. Dies wird auch in der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus dem Jahr 2009 bestätigt [1]. [...] Die Kommission hat die staatliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland eingehend geprüft und per Beschluss im Jahr 2007 gebilligt [2] .
Gemäß den Informationen, die der Kommission zur Verfügung stehen, hat Deutschland aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ein neues System für die Eintreibung von Lizenzgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eingeführt, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.
Wie im Primärrecht der Union, d. h. im zuvor genannten Protokoll, anerkannt, fällt es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Form, die Bedingungen und die Modalitäten der öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme zu bestimmen. Die Änderungen am Lizenzsystem scheinen das Wesen der Hilfsmaßnahme nicht zu beeinflussen, wie sie von der Kommission in der zuvor genannten Beihilfesache geprüft wurde.
Laut Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte gelten die Bestimmungen der Charta für die Mitgliedstaaten jedoch ausschließlich dann, wenn sie Unionsrecht umsetzen. Aus den Angaben des Petenten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Mitgliedstaat in der genannten Angelegenheit Unionsrecht umsetzt. Es ist daher Sache des Mitgliedstaats, dafür Sorge zu tragen, dass er seinen Verpflichtungen bezüglich der Grundrechte, die sich aus internationalen Übereinkünften wie insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention und seiner innerstaatlichen Verfassung ergeben, nachkommt. Der Kommission ist es daher nicht möglich, sich weiter zu den in der Petition angesprochenen Grundrechtsfragen zu äußern.
Folglich ist die Kommission nicht in der Lage, in der vom Petenten beschriebenen Angelegenheit tätig zu werden.Weiterlesen im PDF (2 Seiten, ca. 340kB):
7.6.3.3. Einhaltung marktwirtschaftlicher Grundsätze
(389) Die Einhaltung marktwirtschaftlicher Grundsätze umfasst
marktkonformes Verhalten, [...]
Wahrscheinlich hat sie sich mit dem 2007er Verfahren so die Finger verbrannt, dass sie da nicht nochmal ran will. Man ist damals mit wehenden Fahnen losgezogen, hat dann aber recht schnell einen gesichtswahrenden Vergleich ohne große Auswirkungen geschlossen.Interessanterweise beschreiben Deine Worte genau auch meinen Eindruck, den ich nach dem Lesen der Petition und zum Verfahren aus 2005-2007 habe. :-)
...auch hier noch etwas interessantes zum Kompromiss zwischen den Bundesländern und dem EuGH aus dem Jahre 2007 wegen der wettbewerbsverzerrenden Subventionierung, was letztendlich zum Drei-Stufen-Test geführt hat - gefunden in einem Link unter
ARD Rundfunkrat: Drei-Stufen-Tests und das implizierte Publikum
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18472.msg120877.html#msg120877Zitat1. Der Beihilfekompromiss mit der EU-KommissionQuelle: http://www.telemedicus.info/article/1160-Was-ist-eigentlich-der-Drei-Stufen-Test.html
Im Jahre 2003 reichte der „Verband Privater Rundfunk und Telemedien“ (VPRT) eine Beschwerde bei der EU-Kommission in Brüssel ein. Darin rügte er die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als wettbewerbsverzerrend und klassifizierte die deutsche "Rundfunkgebühr" als unzulässige staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV. Als Begründung führte der VPRT an, dass dem Tätigkeitsfeld der Rundfunkanstalten keine wirkliche Grenze, etwa in Form eines konkreten Funktionsauftrags gesetzt sei. Insbesondere im Online-Bereich sah der VPRT gefährliche Ausuferungen zu Lasten der privaten Anbieter. Die Kommission überzeugten die Argumente des VPRT in weiten Teilen. Sie qualifizierte die deutsche Rundfunkfinanzierung deshalb fortan als staatliche Beihilfe. Eine solche Beihilfe ist grundsätzlich unzulässig. Nur wenn sie die Ausnahmekriterien des Art 86 Abs. 2 EGV erfüllt kann sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Insbesondere ist dazu nötig, dass die Aufgabe, die mit der staatlichen Beihilfe - also hier der Rundfunkgebühr - finanziert wird, klar definiert ist. Darüber hinaus darf die Beihilfegewährung – vereinfacht ausgedrückt – nicht grob wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben. Die zuständigen Bundesländer und der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst sahen in der deutschen Rundfunkfinanzierung zu keiner Zeit eine staatliche Beihilfe. Ein mehrjähriger Streit zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik entbrannte.
Im sog. "Beihilfekompromiss" einigten sich die Bundesländer im Jahr 2007 aber schließlich mit der EU-Kommission. Anscheinend scheuten beide Seiten den Gang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Denn eigentlich hätte nur ein Urteilsspruch abschließende Klarheit bringen können. Allerdings hätten beide Seiten dabei riskiert, dass die Rundfunkfinanzierung in der gesamtem EU in Frage gestellt worden wäre, was unabsehbare politische Folgen gehabt hätte. [...]
Im sog. "Beihilfekompromiss" einigten sich dieQuelle: http://www.telemedicus.info/article/1160-Was-ist-eigentlich-der-Drei-Stufen-Test.htmlBundesländer*** im Jahr 2007 aber schließlich mit der EU-Kommission. Anscheinend scheuten beide Seiten den Gang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Denn eigentlich hätte nur ein Urteilsspruch abschließende Klarheit bringen können. Allerdings hätten beide Seiten dabei riskiert, dass die Rundfunkfinanzierung in der gesamtem EU in Frage gestellt worden wäre, was unabsehbare politische Folgen gehabt hätte. [...]
Sehr geehrter Herr Bundesminister!Quelle: http://www.ard.de/download/74354/index.pdf (http://www.ard.de/download/74354/index.pdf)
Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER
Bundesminister des Auswärtigen
Werderscher Markt 1
D - 10117 Berlin
Herr Dr. XXX vom BR wies mit seinem Schreiben vom xx.xx.2017 darauf hin, dass meine Argumentation „angeblich“ nichtig sei, also Bezug nehmend auf den
Beschluss des BVerwG vom 20.09.2017 - BVerwG 6 B 50.17
http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0
Nun, sowohl an das Gericht, als auch an Herrn Dr. XXX:
Das ist ein sehr schöner Beschluß des BVerwG, allerdings europarechtlich nichtig.
Ich möchte hier sehr gerne auf folgende Urteile des EuGH hinweisen:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195948&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=303393
Es gibt natürlich noch ein paar mehr, aber dies können wir gerne im Rahmen einer mündlichen Verhandlung klären.
Da ich mehr als geneigt bin, diese Sache nun endlich vor den EuGH zu bringen, erwarte ich freudigst die Stellungnahme der Beklagten.
Es wird persönlich, aber den Spaß möchte ich nicht vorenthalten:Ohne den Zusammenhang minimal etwas zu beschreiben, wird der Sachverhalt hier nicht deutlich, sondern könnte für Irritation sorgen.
Wie Sie sicher wissen, wurden die Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland 2007 von der Kommission gutgeheißen. Die Entscheidung finden Sie mit folgendem Link: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf.
Die Bundesregierung hat keine Anmeldungen von Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages bei der Kommission vorgenommen. Das mag daran liegen, dass die fraglichen Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages keine "Umgestaltung" der bereits genehmigten Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland im Sinne des Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages darstellen. Entsprechend hat die Kommission hierzu auch nicht Stellung genommen.
Die Kommission hat keine Feststellung zur Frage getroffen, ob die fraglichen Änderungen eine relevante Umgestaltung darstellen. Ich habe nur zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen einer Anmeldung daran liegen kann, dass diese Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages wohl nach Auffassung der Bundesregierung keine "Umgestaltung" der bereits genehmigten Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland im Sinne des Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages darstellen. Die erste Einschätzung hierzu liegt beim Mitgliedstaat. Das folgt daraus, dass der Mitgliedstaat entscheiden muss, ob er eine Maßnahme oder die Umgestaltung einer Beihilfenmaßnahme bei der Kommission anmelden muss.
Bezüglich der Frage, was eine Änderung einer genehmigten Beihilfe ist, die eine neue Anmeldung erfordert, regelt Artikel 4, Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 140, 30.4.2004, S. 1: …die Änderung einer bestehenden Beihilfe [ist] jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Zu dieser Frage, die sich aus Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages herleitet, hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung der Europäischen Gerichte entwickelt. Eine weitere "Auflistung" der Kriterien hat die Kommission nicht.
Was bitte ist genau gemeint mit - "und da liegt das ja bereits vor. "Na, der Rundfunkbeitrag.
Das ist jetzt offiziell und heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 - Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=242076
Den Text zu diesem Dokument mal bitte selbst durchlesen.
2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Vor Einführung müsste die EU-Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Umgestaltung informiert werden.
Kommission wurde nicht informiert. Auf Nachfrage antwortete die Kommission, dass es WAHRSCHEINLICH daran liegen könnte, dass der Rundfunkbeitrag keine Umgestaltung darstellt. Aber die Kommission kann dazu keine Information liefern, da nichts vorliegt. Außerdem hat die Kommission mitgeteilt, dass die erste Einschätzung zur Frage "Umgestaltung" - "keine Umgestaltung" beim Mitgliedstaat liegt und somit der Mitgliedstaat diese Entscheidung zur Anmeldung bei der Kommission TREFFEN MUSS.
Es muss also eine Entscheidung der BRD existieren. Da Auswärtiges Amt BRD gegenüber der Kommission vertritt, hat Auswärtiges Amt dieses Dokument und alle Informationen. Fraglich ist, warum dieses Dokument / Entscheidung nicht der Kommission mitgeteilt wurde, sodass Kommission rätselt.
Bitte schicken Sie mir folgende Informationen:
1. Wann genau hat die Bundesrepublik diese Entscheidung getroffen?
2. Bitte schicken Sie mir diese Entscheidung.
... auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), mit der Sie um Dokumente und Informationen zu einer von Ihnen vermuteten Entscheidung der Bundesregierung bitten, ob die Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu notifizierende Umgestaltung einer Beihilfe darstellt oder nicht, teilt Ihnen das Auswärtige Amt Folgendes mit:
Es liegen keine amtlichen Informationen zu der angefragten Thematik im Auswärtigen Amt gem. § 2 Ziffer 1 IFG vor.
Wenn das keine Umgestaltung ist...Es zählt für Europa nur die Umgestaltung im Sinne der europäischen Definitionen; es dürfte aber hier allgemein Konsens sein, daß diese Umgestaltung alle meldepflichtigen Bereiche berührt.
bzw.: Muss der EUGH nicht sowieso bei der Prüfung der Fragen von Tübingen automatisch von selbst darauf kommen, denn die jetzige Form ist dort nicht bekannt...?Der EuGH untersucht alle ihm vorgelegten Fragen bis auf den Grund und bezieht alle Nebenthemen in seine Untersuchung ein, die zur Klärung der ihm vorgelegten Fragen beitragen können.
Die Umsetzung des Rundfunkbeitrag wurde auf Basis des Rechtsgutachten von Prof. Dr. Paul Kirchhof aus dem Jahre 2010 mit der Umsetzung des Unionsrechtes auf nationaler Ebene begründet, da nach Auffassung des Gutachters eine Umstellung auf eine steuerfinanziertes System der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkes eine neue Beihilfe geschaffen werden würde, während dies im Falle des Übergangs vom „geräteabhängigen zum haushalts- undDas Gutachten sollte man auch noch einmal im Anlagenverzeichnis erwähnen (Abschn. 5 des Formulars).
betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag“ nicht so sei, weil „keine Änderung des bisherigen Systems“ vorläge (vgl. hierzu Anlage X, S. 76). Unabhängig davon, ob dies überhaupt zutrifft, wurde damit der Vorzug zur Umstellung auf einen Beitrag damit begründet, dass diese Umstellung keine unionsrechtlichen Fragen aufwerfen würde (vgl. ebda). Der Gutachter spricht in diesem Zusammenhang von einer „Altbeihilfe“ (vgl. ebda: S.75), womit er sich eindeutig auf
Unionsrecht beruft. Damit ist die EU-Charta der Grundrechte in meiner Beschwerde zu berücksichtigen.
Anlage X (vgl. Gutachten: http://www.ard.de/download/398406/index.pdf)
Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
"(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat."
https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html
1.1.2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt.
Der Landtag hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass die Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde.
1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu.
2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam, unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.
Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit die den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Artikel 108 dieses Vertrages regelt ein Instrumentarium von Überwachungsverfahren, mit denen die Kommission unzulässigen Beihilfen, die Mitgliedsstaaten gewähren, entgegentreten bzw. diese verhindern kann. Nach Art. 108 Abs. 3 legt den Mitgliedsstaaten die Verpflichtung auf, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann.
Auf den Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag trifft die Definition der Beihilfe nicht zu, vielmehr handelt es sich dabei um eine staatliche Abgabe zur Finanzierung der als Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten Rundfunk- und Fernsehanstalten in Deutschland. Unabhängig davon, ob man diese Abgabe als Steuer, Gebühr oder Beitrag -so wird sie von deren Schöpfern definiert, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunk handelt- versteht, bewegen wir uns hier im Recht der öffentlichen Abgaben und der Finanzierung öffentlicher Einrichtungen. Dies ist ein Bereich, der sich grundlegend von dem der Gewährung von Beihilfen, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wettbewerb zu verzerren, unterscheidet.
Eine Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Einführung und Änderung des Rundfunkbeitrages bzw. des jeweiligen Zustimmungsgesetzes zu dem entsprechenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union einzuleiten, wird vor diesem Hintergrund verneint. Da deshalb in keinem Fall ein solches Verfahren eingeleitet wurde, kann ich Ihnen keine diesbezüglichen Auskünfte erteilen.
Auf den Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag trifft die Definition der Beihilfe nicht zuFalsch, weil sich am Mechanismus in Relation zur vormaligen Gebühr nichts geändert hat. Und die damalige Gebühr wurde vom EuGH als "aus staatlichen Mitteln geleistet" eingestuft, weil es im EU-Recht nicht darauf ankommt, ob der Staat die Zahlung direkt selbst leistet oder seinen Bürger vorschreibt, diese Zahlung an jenen zu leisten, an die der Staat sonst direkt geleistet hätte.
Noe, px3 sagt:
Beihilfe muss notifiziert werden.
Wurde nicht.
Daher nichtig. >:D
Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 GG vor, da das Bundes-
verwaltungsgericht seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht verletzt ha-
be. Eine notifizierungspflichtige umgestaltete Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3
Satz 1 AEUV liege nach der Prüfungspraxis der Europäischen Kommission nur vor,
wenn die ursprünglichen Finanzierungsregelungen durch spätere Änderungen in ih-
rem Kern, also hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels
der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen sei-
en. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag habe jedoch keine
derartigen Änderungen mit sich gebracht.
Rn. 145
2. Demzufolge liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht weder verkannt noch ist es be-
wusst von bestehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur No-
tifizierungspflicht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offen-
lässt.
Rn. 149
b) Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer ge-
klärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begrün-
dung bejaht. ...
Das BVerfG behandelt nur dass das Gericht keine Vorlage machen muss, aber das Auswärtige Amt hätten eine machen müssen (so meine Auffassung).Zur Vorlage an den EuGH ist im Zweifelsfall des Falles eines gerichtlichen Streites das nationale Gericht verpflichtet; nix Auswärtiges Amt.
Eine notifizierungspflichtige umgestaltete Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3Ja eben; die Finanzierungsquelle wurde geändert, nämlich erheblich vergrößert, denn bekanntlich wurde die Rundfunkgebühr nicht einfach nur in den Rundfunkbeitrag umbenannt.
Satz 1 AEUV liege nach der Prüfungspraxis der Europäischen Kommission nur vor,
wenn die ursprünglichen Finanzierungsregelungen durch spätere Änderungen in ih-
rem Kern, also hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels
der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen sei-
en.
Ist durch das BVerfG-Urteil Deine Argumentation jetzt nichtig?
Ich bin der Meinung nein, aber wie sieht Dein Gericht das denn? Gibt es da Neuigkeiten bei Dir?
Das BVerfG behandelt nur dass das Gericht keine Vorlage machen muss, aber das Auswärtige Amt hätten eine machen müssen (so meine Auffassung).
NoGez
.... überlegt auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und das Verfahren lieber schriftlich weiterzuführen (Kostenrisiko u.ä.).
Das Verfahren wurde an den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen,Widerspruch einlegen siehe Tübingen
Hallo zusammen,
ich möchte eine Klage beim Europäischen Gerichtshof wegen der GEZ...etc....einreichen, Beschwerdeformular GER - 2016 / 1 liegt vor und die Anleitung wurde schon durchgelesen............ist natürlich für einen Laien sehr kompliziert. Hat da jemand Vorschläge bzw. Vorlagen die sich schon bewährt haben ?
Es würde wenig Sinn machen , etwas einzureichen..das dann in dem Papierkorb endet !!
Danke für ev. gute Tips und Vorlagen !!
Person A hat sich PX3s Klagebegründung zu Eigen gemacht und wurde nun für eine mündliche Verhandlung beim VG in wenigen Wochen geladen.
Das Verfahren wurde an den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, da die Sache "keine besonderen Schwierigkeiten" und "auch keine grundsätzliche Bedeutung" aufweist. :-\ Der EuGH wurde nicht in dieser Sache angerufen durch das VG. Das VG befindet sich nur wenige Kilometer vom Bundesverfassungsgericht entfernt.
Person A ist sich nun der Erfolgsaussichten im Zweifel und überlegt auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und das Verfahren lieber schriftlich weiterzuführen (Kostenrisiko u.ä.). Sachwissen, welches über die schriftliche Klagebegründung hinausgeht kann Person A leider nicht vorweisen. Wäre es hilfreich an C-492/17 zu erinnern? Siehe auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.60.html
Gibt es hierzu Meinungen oder Ratschläge aus dem Forum?
3.) Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.
Heißt für mich, auch Richter haben sich quasi Fortzubilden wie nachteilig diese Befristung von den Arbeitgebern (Zeitarbeit usw) bei den Arbeitnehmern angewendet wurde und die bisherigen Entscheidungen hätte Nachkorregierend werden sollen. Bei dem Fall ging es um einen Verfahrensstreitwert von 200 000,- Euro.
Also theoretisch sollte man so argumentieren:
- Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) Randnummer 197 -> Generalanwalt Trabucchi "wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle"
- Selbes Verfahren Seite 8 Randnummer 33 -> "Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer - Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät"
- Randnummer 73,74,75 -> Rundfunkbeitrag ist eine staatliche Beihilfe
- Art. 108 Abs. 3 AEUV
- Freundlicher Verweis auf die Vorlage von Thüringen
"deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15/16 –, juris Rn. 61 f.)."
Nach 10min ist so eine Verhandlung wieder geschlossen und die KlageAber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.abgewiesenstattgegeben und die Bescheide als nichtig erklärt.
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.
genau dies wird diesen Freitag in einem fiktiven Fall am VG Karlsruhe 10:00 im Sitzungssaal 6 mündlich verhandelt.
@noGez99: Danke für deine umfassenden Ausführungen. Ich bleibe dennoch bei meiner pessimistischen Einschätzung, dass das Gericht der Einfachheit halber dem skandalösen Urteil des BVerwG folgen wird, welches besagt, dass - entgegen der Rechtsprechung des EuGH - keine Anzeigepflicht besteht. Damit ist die Sache dann schnell, ohne Konsequenzen oder Aufwand für alle Beteiligten, erledigt.
Gerne lasse ich mich aber eines Anderen belehren :)
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.Das ist völliger Klartext. Das Bundesverfassungsgericht MUSS beim europäischen Gerichtshof anrufen, völlig egal was es "meint".
Dass das BVerfG abgesegnet hat, dass keine Vorlage an den EUGH gemacht werden muss, ist ein Skandal.
Im Gegenteil hat der Europäische Gerichtshof in den vergangenen Jahren Entscheidungen erlassen, die deutlich in die Richtung der Argumente der Beschwerdeführer weisen. Demnach ist die Änderung im Kern nur für die Frage relevant, ob eine bestehende Beihilfe als neue Beihilfe zu bewerten ist. Davon unabhängig ist die Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer jeden Umgestaltung einer Beihilfe (EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86). Der Europäische Gerichtshof spricht insofern von einem Missverständnis seiner Rechtsprechung (EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56). Wird eine Änderung nicht angemeldet, ist das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV für die gesamte bestehende Beihilfe anzuwenden, also auch für den nicht geänderten Teil (EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff.).
Der EUGH hat mit der Sache „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ aus 2007 eindeutig festgehalten, daß der damalige Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe war. (Randnummer 74 und 75).= C-337/06
Die EU-Gesetze sind im Range von BundesrechtNö; EU-Recht ist gegenüber dem Bundesrecht vorrangig anzuwendendes Recht. Stehen sich EU-Recht und Bundesrecht gegenüber, muß Bundesrecht für den konkreten Fall unangewendet bleiben. Ist übrigens, wie im Forum schon benannt, auch vom BVerfG bestätigt.
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.Ihr seid nicht auf der Höhe; die mündliche Verhandlung am EuGH ist durch.
Ich meine eine Verhandlung vor einem deutschen VG ... nicht EUGHZitatAber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die Blöße wird sich der Rundfunk nicht geben.Ihr seid nicht auf der Höhe; die mündliche Verhandlung am EuGH ist durch.
Wichtig ist der Zwang zur Notifizierung!
Die Argumentation vor Gericht geht so (credits to px3):
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine Beihilfe.
2. Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden, bevor sie eingeführt werden darf.
3. Es ist keine Notifizierung erfolgt (und auch keine Entscheidung keine Notifizierung durchzuführen).
-> Der Rundfunkbeitrag ist nichtig, weil Bundesrecht Länderrecht bricht.
"...wird um eine Erklärung betreffend ein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (...) gebeten"
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.
genau dies wird diesen Freitag in einem fiktiven Fall am VG Karlsruhe 10:00 im Sitzungssaal 6 mündlich verhandelt.
Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, der RBStV verstoße gegen europäisches Beihilfenrecht, da es sich um eine neue Beihilfe im Sinne des Art. 108 Abs. 3 AEUV handele, die von der EU-Kommission hätte genehmigt werden müssen, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 [...], BVerwGE 25.01.2017 [...], Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg April 2010, S. 76 f. [...]) stellt der am 01.01.2013 vollzogene Wechsel von einer geräteunabhängigen Rundfunkgebühr zu einem haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag keine genehmigungsbedürftige "Einführung oder Umgestaltung von von Beihilfen" im Sinne des Art 108 Abs. 3 AEUV dar, da die hiermit verbundenen Änderungen der bisherigen Finanzierungsregelung diese nicht in ihrem Kern betroffen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 25.01.207 ausgeführt:
"[...]genehmigungsbedürftige Umgestaltung liegt nur vor bei Änderung im Kern [...].
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten. Zur Finanzierung werden auch weiterhin diejenigen herangezogen, die die Möglichkeit des Rundfunkempfangs haben. Insoweit hat sich lediglich die tatbestandliche Anknüpfung der Erfassung der Pflichtigen geändert. Bei der Einbeziehung der sehr kleinen Gruppe, die nicht im Besitz eines herkömmlichen oder neuartigen Empfangsgeräts, aber ebenfalls beitragspflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Änderung der ursprünglichen Finanzierungsregelung in ihrem Kern."
Das erkennende Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen vorbehaltlos an und macht sie sich zu eigen.
[...] Denn vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungs- und Verwaltungsgerichte hat es - anders die 5. Kammer des Landgerichts Tübingen - keine Begründeten Zweifel daran, dass der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Form mit den Vorgaben der Art 107 ff. AEUV in Einklang steht.
Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Fall C-492/17 wurde abgelehnt:Zitat[...] Denn vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungs- und Verwaltungsgerichte hat es - anders die 5. Kammer des Landgerichts Tübingen - keine Begründeten Zweifel daran, dass der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Form mit den Vorgaben der Art 107 ff. AEUV in Einklang steht.
Seit einigen Jahren gibt es ebenfalls den Zwangsbeitrag für die gesetzliche! Krankenkasse.Die hat aber, obwohl diese Thematik hier nicht hineingehört, einen historischen Hintergrund und stellt einen wesentlichen Teil des Arbeitnehmerschutzes dar. Abgesehen davon hat es die Möglichkeit, sich ab einem bestimmten Einkommen nicht versichern lassen zu müssen, was im Gegenzug im Falle der Krankheit bewirkt, daß alle Krankheitskosten selbst zu tragen sind.
Seit einigen Jahren gibt es ebenfalls den Zwangsbeitrag für die gesetzliche! Krankenkasse.Das stimmt so nicht.
[...]
Abgesehen davon hat es die Möglichkeit, sich ab einem bestimmten Einkommen nicht versichern lassen zu müssen, was im Gegenzug im Falle der Krankheit bewirkt, daß alle Krankheitskosten selbst zu tragen sind.
[...]
Die beiden neueren Urteile des EuGH von 2017, welche nochmal genau die Auslegung des Art. 108 Abs. 3 verdeutlicht haben und sich dem Urteil des BVerwG entgegensetzen, hat der Richter des VG schlichtweg ignoriert. Leider wurde dies auch nicht in aller Deutlichkeit zu Protokoll gegeben.
Klar, kann man so kein Recht bekommen. Leider war der Kläger vor Gericht zu unerfahren um den Richter auf genau diese Argumentation und die verdeutlichte Rechtsprechung des EuGH festzunageln. Dann könnte ein Urteil doch ganz anders ausfallen, bzw der Fall auf Nimmerwiedersehen im Aktenstapel untergehen...
Hat wer konstruktive Vorschläge wie man weiter machen könnte? Vielleicht Berufung ohne Anwalt versuchen?
Aber grundätzlich würde ich jetzt erst mal die Anfrage von Thübingen an den EuGH abwarten.
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C – 492/17) ist dem Kläger durchaus bekannt, jedoch sowohl die Fragestellung des LG Thübingen als auch die Entscheidung des EuGh ist im vorliegenden Fall nicht auf das vom Kläger angestrebte Verfahren anwendbar.
Der Kläger besteht also nach wie vor auf der Fortführung des Verfahrens und hält selbstredend an den bereits gestellten Anträgen fest.
Im Urteil des EuGH (Az.: C – 492/17) wurden diverse bisher festgestellte Sachstände in keinster Weise berücksichtgt:
- Entscheidung der Kommission vom 24.04.2007 - E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) („Der Rundfunkbeitrag ist eine bestehende staatliche Altbeihilfe“)
- EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86 gegen Spanien („selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe ist bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen “
- EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV ist für die gesamte Beihilfe anzuwenden
Der Kläger zitiert hier einmal Dr. Kay E. Winkler:
Im Gegenteil hat der Europäische Gerichtshof in den vergangenen Jahren Entscheidungen erlassen, die deutlich in die Richtung der Argumente der Beschwerdeführer weisen. Demnach ist die Änderung im Kern nur für die Frage relevant, ob eine bestehende Beihilfe als neue Beihilfe zu bewerten ist. Davon unabhängig ist die Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer jeden Umgestaltung einer Beihilfe (EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86). Der Europäische Gerichtshof spricht insofern von einem Missverständnis seiner Rechtsprechung (EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56). Wird eine Änderung nicht angemeldet, ist das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV für die gesamte bestehende Beihilfe anzuwenden, also auch für den nicht geänderten Teil (EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff.).
Bei Verstößen sind Sanktionen nach Artikel 7 EUV vorgesehen, wobei zu überlegen wäre, ob es nicht besser wäre, sich mit einer Petition direkt an das EU-Parlament zu wenden, da davon ausgegangen werden muss, dass die neue Präsidentin der Kommission wahrscheinlich nicht unparteiisch in der Sache sein wird, weshalb die Kommission wahrscheinlich nicht selbst wegen Vertragsverletzung gegen Deutschland klagen wird.Artikel 2 EUV (KONSOLIDIERTE FASSUNG):Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.