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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Roggi am 08. August 2015, 01:30

Titel: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 08. August 2015, 01:30
Nun habe ich mit den Erkenntnissen, die pinguin uns zur Verfügung gestellt hat, eine Musterklage erstellt. Nun möchte ich die Argumente hier zur Diskussion vorstellen.
Sollten die Argumente Gerichtsfest sein, hat sich alles rund um die Zwangsvollstreckung erledigt, örR oder Bund/Länder wären Schadensersatzpflichtig.
Wer für seine Klage Argumente sucht, hier darf kopiert werden.
Allerdings gibt es keine Garantie, dass die Argumente wirklich vor dem Europäischen Gerichtshof bestand haben, aber ich sehe keinen Grund, es nicht zu versuchen. Verständnisfragen hier bitte erläutern und diskutieren.


Bitte schön, die Klageargumente:

Punkt 1:
Zunächst möchte ich feststellen, dass Europäisches Recht in Deutschland anzuwenden ist.

Die folgenden Europäischen Richtlinien sind in Deutschland bindend:
Richtlinie 2007/65/EG
Richtlinie 89/552/EWG
Richtlinie 2010/13/EU vom 15. April 2010, kodifizierte Fassung

Nachfolgend einige Urteile des EuGH zur Verdeutlichung, dass nationales Recht nicht anwendbar ist, wenn europäisches Recht anzuwenden ist. Europäisches Recht hat Vorrang:

AZ C-453/00; Rz 20
AZ C-8/88; Rz 13
AZ C-213/89; Rz 18
AZ C-213/89; Rz 19
AZ C-213/89; Rz 20
AZ C-213/89; Urteil zu diesem Vorgang
AZ C-280/00; Rz 59

Gemäß dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" sind lt. Artikel 288 Verordnungen allgemeinverbindlich, Beschlüsse und Richtlinien für jene verbindlich, an die sie gerichtet sind.

Zudem gibt es einige Urteile des EuGH zur Verdeutlichung, dass nationales Recht nicht anwendbar ist, wenn europäisches Recht anzuwenden ist. Europäisches Recht hat Vorrang. Beispiele im Anhang.
Damit ist bewiesen, dass Europäisches Recht in Deutschland anzuwenden ist.


Punkt 2

Die Richtlinie 2007/65/EG behandelt die "Ausübung der Fernsehtätigkeit" und betrifft alle "traditionellen audiovisuellen Mediendienste -wie das Fernsehen- und neu aufkommende audiovisuelle Mediendienste auf Abruf".

Gemäß dieser Richtlinie 2007/65/EG sind aus Gründen "gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten Marktes für audiovisuelle Mediendienste" die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze des Binnenmarktes und der Gleichbehandlung zu respektieren.

Teilzitat - Europäische Richtlinie 2007/65/EG Artikel (6), ebenfalls in Richtlinie 2010/13/EU, Artikel (10):
Traditionelle audiovisuelle Mediendienste — wie das Fernsehen — und neu aufkommende audiovisuelle Mediendienste auf Abruf bieten erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, vor allem in kleinen und mittleren Betrieben, und regen Wirtschaftswachstum und Investitionstätigkeit an. In Anbetracht der Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten Marktes für audiovisuelle Mediendienste sollten die Grundsätze des Binnenmarkts wie der freie Wettbewerb und Gleichbehandlung respektiert werden, um Transparenz und Vorhersehbarkeit in den Märkten für audiovisuelle Mediendienste zu gewährleisten und niedrige Zutrittsschranken zu erreichen.
Zitat Ende

Nach dieser Richtlinie unterliegt Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht.


Es hat in Europa keine Regelung Bestand, die den EU-Bürger verpflichten könnte, eine dem Wettbewerbsrecht unterliegende Dienstleistung zu bestellen und zu nutzen oder im Falle des RBStVs aufzudrängen und zwangsweise abzukassieren. Kann kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, kann er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen.

Punkt 3
Teilzitat: Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.
Zitat Ende

Nach dieser Richtlinie ist Rundfunk eine Dienstleistung.


Gemäß dem Vertrag über die „Arbeitsweise der Europäischen Union - Artikel 57“
sind im Sinne der Verträge all jene Leistungen Dienstleistungen, "die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr" oder "die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Insbesondere gelten gewerbliche (…) Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstellt, als Dienstleistung.

Zitat: Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt
Zitat Ende


Punkt 4
Zitat: Artikel 102 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung, der Erzeugung, des Absatzes oder der  technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Zitat Ende

Die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen ist Hauptbestandteil des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und somit verboten, sofern man für etwas bezahlen soll, was man nicht nutzt. Wenn ich gezwungen werden soll, für eine Leistung zu bezahlen, die ich nicht nutze und die ich sogar aus tiefer Überzeugung ablehne, handelt es sich um die Erzwingung unangemessener Verkaufspreise, auch wenn sich diese Erzwingung aus einem Gesetz ergibt.

Punkt 5
Nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates der europäischen Kommission gelten Rundfunkveranstaltungen als frei empfangbar, auch wenn sie verschlüsselt sind:
Siehe Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bezüglich des Ortes von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen, die 2015 in Kraft treten:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf
Ziel dieser Erläuterungen ist es, die EU-Mehrwertsteuervorschriften besser verständlich zu machen. Die Erläuterungen wurden von den Dienststellen der Kommission erstellt und sind, wie im Haftungsausschluss auf der ersten Seite angegeben, nicht rechtsverbindlich.

Teilzitat: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013
2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein. In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Zitat Ende
Die Verantwortlichen von den örR und die Gesetzgeber hätten wissen müssen, dass Verschlüsseln erlaubt ist, damit wäre verhindert worden,  jeden zur Zwangsfinanzierung zu verpflichten, der es nicht nutzen will. Dann würden nur Rundfunkteilnehmer zur Finanzierung herangezogen, Rundfunkverweigerer wie ich blieben vom ohnehin verbotenen Zwang verschont. Wenn technische Neuerungen genutzt werden sollen und dürfen, darf das auch für die Verschlüsselung der örR-Sender gelten. Die Nutzung der technischen Entwicklung wird jedoch verbotenerweise zum Schaden der Verbraucher eingeschränkt, weil die Verschlüsselungstechnik nicht angewendet wird.
Es ist zwar nicht Gegenstand dieser Klage, Vorschläge zur Rundfunkfinanzierung zu machen, aber es ist sicherlich von Bedeutung, dass es Finanzierungsmöglichkeiten gibt, die mit dem Europarecht und dem Grundgesetz vereinbar sind, ohne örR oder Rundfunkverweigerer unangemessen zu belasten. Es ist kein sachlicher Grund vorhanden, mich zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu zwingen. Die dadurch möglicherweise auftretenden finanziellen Probleme der Rundfunkanstalten sind nicht auf mich als Rundfunkverweigerer abzuwälzen, zumal sie nicht existieren.
Somit steht fest, dass eine Verschlüsselung der Angebote der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten eine faire und gerechte Option darstellt, um Rundfunkverweigerer nicht zu benachteiligen. Der Vorwand, eine mögliche Umgehung der Verschlüsselung würde andere benachteiligen, ist absurd und vorgeschoben. Verschlüsselung dient der Gerechtigkeit, weil jeder das finanziert, was er verwendet. So haben verschlüsselte Privatsender wie Sky und Internetangebote wie Netflix, Watchever und Maxdome  es geschafft, ein faires Angebot zu schaffen, welches durch Qualität überzeugt. Niemand wird gezwungen, diese Angebote anzunehmen, trotzdem ist es eine ernsthafte Konkurrenz zum örR. ÖrR ist ein Zwangsabo für derzeit 17,50 Euro monatlich, unabhängig davon, welche Programme durch örR ausgestrahlt werden. Wer auf diese Programme verzichten kann, muss es auch dürfen.
Die sichere Erfassung von Rundfunkteilnehmern stellt keine technische Hürde dar, siehe Sky, dem Bezahlsender mit Verschlüsselung.
Es bleibt festzustellen, dass „die technische Entwicklung durch die Möglichkeit der Verschlüsselung“ zu meinem Schaden nicht angewendet wird.
Nach Artikel 102 d dürfte es auch verboten sein, die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen, an eine Wohnung zu knüpfen, die nichts und sogar völlig unsachgemäß mit Rundfunk zu tun hat. Eine Wohnung hat selbstverständlich mit Rundfunknutzern zu tun, allerdings auch mit Rundfunkverweigerern. Warum ausgerechnet die Zahlungspflicht für Rundfunknutzer aus der Wohnungsinhaberschaft konstruiert wurde, statt einer Zahlungsbefreiung für Rundfunkverweigerer, scheint in diesem Kontext nun völlig willkürlich, auch wenn die Rundfunkverweigerer vermutlich in der Minderzahl sind, was aber erst noch zu beweisen wäre.

Punkt 6
Die EU-Richtlinie 97/7/EG bestärkt mein Argument, unbestellte Waren und Dienstleistungen nicht bezahlen zu müssen:
Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Niemand darf gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen.
Ich empfinde die zwangsweise Eintreibung von Rundfunkbeiträgen als eine Nötigung, wenn damit keine von mir gewollte oder sogar eine von mir abgelehnte Gegenleistung einhergeht.

Punkt 7
Ich verlange vollständigen Schadensersatz:
Mit RICHTLINIE 2014/104/EU hat jeder Bürger Anspruch auf Schadensersatz, wenn der nationale Staat die Bestimmungen der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt.
Zitat
(1) Die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen und sollten in der ganzen Union wirksam angewandt werden, um zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird. [...]
 (3) [...] Die volle Wirksamkeit der Artikel 101 und 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirkung der darin festgelegten Verbote erfordern, dass jeder — seien es Einzelpersonen, einschließlich Verbraucher und Unternehmen, oder Behörden — vor nationalen Gerichten Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen entstanden ist.
 (13) Das Recht auf Schadensersatz ist für jede natürliche oder juristische Person — Verbraucher, Unternehmen wie Behörden — anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem zuwiderhandelnden Unternehmen besteht, und unabhängig von einer vorherigen Feststellung der Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde. [...]
 (31) Jede natürliche oder juristische Person, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde Beweismittel erlangt, sollte berechtigt sein, diese für die Zwecke einer Schadensersatzklage zu verwenden, an der sie als Partei beteiligt ist. [...]
 (37) Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen — wie im Falle eines Kartells —, ist es angebracht vorzusehen, dass diese gemeinsam handelnden Rechtsverletzer gesamtschuldnerisch für den gesamten durch diese Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften.[...]
Zitat
Artikel 3
Recht auf vollständigen Schadensersatz

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.
(2)Der vollständige Ersatz versetzt eine Person, die einen Schaden erlitten hat, in die Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht begangen worden wäre. Er erfasst daher das Recht auf Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns, zuzüglich der Zahlung von Zinsen.
Zitat Ende
Mein Schaden beläuft sich auf die Gerichtskosten der Klage vor dem Verwaltungsgericht, die Kosten des Anwalts und die Portokosten/Telefonkosten, die mir entstanden sind sowie Fahrtkosten zu Stellen, die mir Hilfe bieten konnten. Des Weiteren verlange ich die Rückzahlung der von mir bereits zwangsweise abgepressten Rundfunkbeiträge sowie aller der damit verbundenen Kosten der Zwangsvollstreckung.


Anhang:                                                  Quellenverzeichnis:

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=12784&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk#det0

Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:332:0027:0045:DE:PDF

Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989
http://cms.ifa.de/pdf/abk/inter/rat_rl89_552.pdf

Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:095:0001:0024:DE:PDF

Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 31, 314,
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf

Urteil (EuGH: 13.12.2007, C-337/06)
http://www.onlinelaw.de/de/publikationen/artikel/artikel.php?we_objectID=169&level1=2&level2=2.3

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit den Artikeln 1 bis 358
http://www.aeuv.de/


Die in der Klage genannten Artikel zur Arbeitsweise der Europäischen Union im Einzelnen:

Artikel 57
http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-iv/kapitel-iii/art-57.html

Artikel 101
http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-vii/kapitel-1/abschnitt-1/art-101.html

Artikel 102
http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-vii/kapitel-1/abschnitt-1/art-102.html

Artikel 260
http://www.aeuv.de/aeuv/sechster-teil/titel-i/kapitel-1/abschnitt-5/art-260.htmll

Artikel 288
http://www.aeuv.de/aeuv/sechster-teil/titel-i/kapitel-2/abschnitt-1/art-288.html

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 08. August 2015, 08:50
noch etwas zu Punkt 2
Zitat
Für Fernsehen, gerade aber auch für das private Radio stellen trimediale Konzepte von ARD und ZDF oder Frequenzverschiebungen bei der ARD somit nicht nur eine theoretische Debatte über die Verlängerung bestimmter öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten ins Netz dar, sondern bedeuten einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor.
Zitat
Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Vermarktung durch die ARD-Werbetochter AS&S, bei der der Vorwurf gebührenfinanzierten Werbepreisdumpings im Raum steht. Die europäische Rundfunkmitteilung von 2009 stuft ein solches Vorgehen als wettbewerbsschädliche Praxis ein (siehe die Mitteilung der EU-Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI. 2009 C 257/1 [Nr. 94]).
Zitat
Der private Rundfunk betrachtet das Thema „Transparenz“ bei ARD und ZDF in erster Linie aus der Perspektive des Wettbewerbers – in einem System, in dem ARD und ZDF mit wenigen, aber bedeutsamen Ausnahmen, wie der noch vorhandenen Werbefinanzierung und den kommerziellen Tätigkeiten, über die Beitragsfinanzierung einen Sonderstatus genießen. Hierin kann bereits eine systemimmanente Wettbewerbsverzerrung gesehen werden.
Quelle: http://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/aktuell-wie-nie.html (http://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/aktuell-wie-nie.html)



Zitat
Kein Zwang mehr für spanische Unternehmer länger einer Handelskammer angehören zu müssen.
Somit entfällt für die jetzt freien spanischen Unternehmer auch die Zahlung des Zwangsbeitrags. Die Aussenhandelskammer (AHK) berichtete am 07.01.2011 in einer Kurzfassung in der Rubrik Nachrichten darüber. Was verblüffen dürfte: Die AHK spricht nicht von “Pflichtmitgliedschaft” in den spanischen Handelskammer, sonder von einer lupenreinen ZWANGSMITGLIEDSCHAFT.
“Pflichtmitgliedschaft hemmt Wettbewerb”
Zitat
Die Abschaffung der Leistungspflicht betrifft 3,2 Millionen spanische Unternehmen, soll einerseits deren Wettbewerbsfähigkeit steigern und andererseits die Handelskammern zu mehr Effizienz zwingen.
Quelle: https://kammerspartakus.wordpress.com/2012/07/11/2011-aus-fur-zwangsmitgliedschaft-in-spanischen-handelskammern/ (https://kammerspartakus.wordpress.com/2012/07/11/2011-aus-fur-zwangsmitgliedschaft-in-spanischen-handelskammern/)
Ein Urteil dazu auf deutsch wäre nicht schlecht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Carina am 08. August 2015, 09:28
Hallo Roggi,
ein fettes Dankeschön für diese tolle Arbeit. Deine Zusammenfassung halte ich für schwer widerlegbar. Das werde ich auf jeden Fall in meiner Klage verwenden, nachdem ich mich ein wenig mehr eingelesen habe.
Danke auch an pinguin für die gute Vorarbeit. Ich hoffe auf eine gute Diskussion!

Nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates der europäischen Kommission gelten Rundfunkveranstaltungen als frei empfangbar, auch wenn sie verschlüsselt sind:

Warum ausgerechnet die Zahlungspflicht für Rundfunknutzer aus der Wohnungsinhaberschaft konstruiert wurde, statt einer Zahlungsbefreiung für Rundfunkverweigerer, scheint in diesem Kontext nun völlig willkürlich, auch wenn die Rundfunkverweigerer vermutlich in der Minderzahl sind, was aber erst noch zu beweisen wäre.

In der Öffentlichkeit wird doch immer die Meinung vertreten, daß so gut wie jeder den ÖRR nutzt.
Schwarzseher!!!!! gibt es bei Verschlüsselung auch nicht mehr. Also ist doch alles im Lot.   >:D

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Viktor7 am 08. August 2015, 12:25
Sagenhaft Roggi!

Die Klage hat definitiv ein eigenes Thema verdient, so können wir besser dem breiten Publikum die Argumente zur Verfügung stellen und darüber diskutieren.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mk222 am 08. August 2015, 13:14
Roggi,

Die EU Verordnungen könnten in diesem Fall vielleicht helfen und ich würde das sehr begrüssen, allerdings möchte ich als Libertärer sagen, das ich mir weder von der EU, noch von einer deutschen Regierung, irgendwelche schwachsinningen Regeln aufzwingen lassen möchte, wie ich mein Leben zu leben habe.

Zur der vielen Arbeit, die Du da reingesteckt hast, kann ich nur sagen:

Mit größtem Respekt und bewundernder Hochachtung verbleibe ich in demütiger Hoffnung. Das darf sich sehen lassen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Viktor7 am 08. August 2015, 13:35
Wer Zweifel an der Gültigkeit der EU Verordnungen/Richtlinien hat, sollte sich das durchgesetzte Glühbirnenverbot und Roamigkostensenkung beim Telefonieren und Surfen als Beispiele durch den Kopf gehen lassen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Michael.AP am 08. August 2015, 13:59
Da muss man wirklich den Hut ziehen. Allen Respekt
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 08. August 2015, 14:13
Hallo Roggi,

es ist anzumerken, daß freilich auch Richtlinien verbindlich sind, sofern es die Zielstellung betrifft, nur der Weg ist hier frei. Bei Verordnungen sind hingegen nicht nur das Ziel vorgeschrieben, sondern auch der zu diesem Ziel zu begehende Weg.

Das Ziel aller Richtlinien des Rundfunkbereiches ist klar definiert und lautet sinngemäß, daß alle Unternehmen, die in der Branche Rundfunk tätig sind, nach absolut gleichen Spielregel und zudem vollständig nach Wettbewerbs- und Handelssrecht zu agieren haben, wie alle anderen Unternehmen auch.

Der Verbraucher muß im Wettbewerbsrecht absolut freie Wahl haben und darf ohne seine eigene aktive Willensbekundung zu nichts gezwungen werden.

ciao
pinguin
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 08. August 2015, 14:21
allerdings möchte ich als Libertärer sagen, das ich mir weder von der EU, noch von einer deutschen Regierung, irgendwelche schwachsinningen Regeln aufzwingen lassen möchte, wie ich mein Leben zu leben habe.
Aha, das Angenehme wird also stets gerne mitgenommen, evtl. damit verknüpftes Unangenehme aber lauthals zurückgewiesen?

@Viktor7
Du darfst gerne schauen, welcher User die Gültigkeit von Europarecht oft oder stets anzweifelte.

Gerade übrigens auch, weil Richtlinie 2010/13/EU noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, obwohl genug Zeit gewesen wäre, sie in die derzeitigen Staatsverträge einfließen zu lassen, könnte es hier seitens der EU-Kommission schon einen Rüffel an die Bundesrepublik geben.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Viktor7 am 08. August 2015, 14:40
@Pinguin,

dieser Hinweis

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg101878.html#msg101878

war nicht umsonst.

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mk222 am 08. August 2015, 14:43
Zitat
Aha, das Angenehme wird also stets gerne mitgenommen, evtl. damit verknüpftes Unangenehme aber lauthals zurückgewiesen?

Ich will diesen tollen und wertvollen Thread nicht mit sinnlosen Diskussionen über Weltanschauungen untergraben, aber ich lehne einfach jede Art von Bevormundung und Raub ab. Und da ich es mir nicht aussuchen kann, begrüsse ich in diesem Fall das Übel, was mir weniger Schaden zufügt. In meiner idealen Welt, wäre alles freiwillig und es gäbe keine EU-Regierung, keine deutsche Regierung, keine Steuern und keine sinnlosen Vorschriften, welche Art von Glühbirnen ich mir reindrehen muss. Mehr sage ich dazu nicht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Viktor7 am 08. August 2015, 14:52
Wir hatten schon genug Ablenkungen.

Bitte nur noch sachlich zum Thema äußern, das da lautet:

KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mk222 am 08. August 2015, 15:08
Befragt man Wikipedia, kommt man zu der deutlichen Unterscheidung von Verordnung und Richtlinie.

EU-Verordnungen sind unmittelbar wirksam und verbindlich. Diese müssen umgesetzt werden.

EU-Richtlinien
sind nicht verbindlich. Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Sie haben also bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum.

Da es sich oben -soweit ich erkennen kann- um Richtlinien handelt, muss man auf die nationale Politik hoffen, die ja in hohem Maße vom ÖRR als kostenlose Werbeplattform profitiert.

Wir müssen also wieder Frösche fragen, ob wir den Teich austrocknen dürfen.

Ich weiß genau, das jetzt einige mit dem Argument kommen werden, das EU-Richtlinien nach einiger Zeit automatisch zu nationalem Recht werden. Die Bedingungen dafür sind aber wiederum so schwammig verfasst, das es unseren nationalen Gerichten überlassen wird.

Nach all meinen angelesenen Erfahrungen über unseren nationalen Gerichte, wäre ich nicht besonders optimistisch. Und wie gerade gesehen - selbst wenn die Judikative (Generalbundesanwalt Range) etwas wagt, kann die Politik die Notbremse ziehen.

Von echter Gewaltenteilung kann hier nicht die Rede sein. Aus diesem Grund glaube ich auch nicht, das eine Richtlinie umgesetzt wird, die der Politik und ihrer Propagandamaschine schaden würde.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: nixGEZahlt am 08. August 2015, 15:26
@mk222 Deine Aussage ist nicht korrekt. Die Mitgliedsländer müssen das Ziel der Richtlinie umsetzen.

http://europa.eu/eu-law/decision-making/legal-acts/index_de.htm

Richtlinien

Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein Ziel festgelegt wird, das alle EU-Länder verwirklichen müssen. Wie sie dies bewerkstelligen, können die einzelnen Länder selbst entscheiden. Die Arbeitszeitrichtlinie ist ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt. In ihr ist festgehalten, dass zu viel Mehrarbeit durch Überstunden nicht rechtens ist. Außerdem enthält sie Vorgaben zu Mindestruhezeiten und Höchstarbeitszeiten. Die konkrete Umsetzung dieser Vorgaben regelt allerdings jedes EU-Land durch seine eigenen Gesetze.

Hier werden die Frösche gar nicht gefragt >:D Wenn einige Mitgliedsländer die Ziele einer Richtlinie nicht umsetzen, andere aber schon, würde das zur Ungleichbehandlung von EU-Bürgern führen. Dies widerspricht aber dem Sinn und den Veträgen der EU. Da passt die Kommission und der EUgH schon auf. Selbst allerhöchste nationale Gerichte haben bei EU-Recht nichts zu melden.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mk222 am 08. August 2015, 15:34
https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_%28EU%29

Zitat
Richtlinien setzen regelmäßig eine Frist, innerhalb derer sie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Mit der Umsetzung wird der Richtlinieninhalt Teil der nationalen Rechtsordnung und gilt somit für alle, die vom Umsetzungsakt (z. B. ein Gesetz) betroffen sind.

Wird eine Richtlinie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann sie dennoch unmittelbar wirken und von Behörden angewendet werden. Dazu muss die Richtlinienbestimmung inhaltlich so genau und konkret gefasst sein, dass sie sich zu einer unmittelbaren Anwendung eignet und sie darf keine unmittelbare Verpflichtung für einen Einzelnen beinhalten.

Dieser letzte Satz ist eine Steilvorlage für jeden Richter, der das abwürgen will. Ich bin mir sicher, das hier absichtlich eine Menge Interpretationsspielraum eingebaut wurde.

Sie hätten auch schreiben können: "Könnt Ihr machen, was ihr wollt", aber das wäre wohl zu plump rübergekommen.

Wikipedia ist sicher nicht der offizielle Wortlaut, aber ich denke, die Unterscheidung von "EU-Verordnung" und "EU-Richtlinie" ist bewusst gewählt.

Denk mal einfach an "Richtgeschwindigkeit 130 km/h". Kann man machen. Muss aber nicht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: nixGEZahlt am 08. August 2015, 15:38
@ mk222 Noch mal: Ein nationales Gericht hat über Richtlinien bzw. EU-Recht nicht zu befinden.

EuGH C-213/89

Aus dem Urteil
Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das in einem bei ihm anhängigen, das Gemeinschaftsrecht betreffenden Rechtsstreit zu der Auffassung gelangt, dem Erlass einstweiliger Anordnungen stehe nur eine Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, diese Vorschrift nicht anwenden darf.

Jedes nationale Gericht ist auf Grund seiner europarechtlichen Mitwirkungspflichten zur direkten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet, wenn sich in einem ihm anvertrauten Vorgang nationales und europäisches Recht widersprüchlich verhalten.

Und vergiss bitte Wikipedia. Das Laienkompendium ist gegenüber offiziellen EU-Verlautbarungen klar im Nachteil.

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mk222 am 08. August 2015, 15:52
Eins ist mal sicher: Wenn man "Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien" googelt und quer liest, ist das alles andere als eindeutig.

Ein einfaches Ja oder Nein gibt es nicht. Und das heisst übersetzt: Grosser Interpretationsspielraum.

Leider - und ganz sicher vom System gewollt. Man will sich ja nicht in die Suppe spucken lassen.

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/fisahn/veroeffentlichungen/2002/Probleme_der_Umsetzung_von_EU-Richtlinien_im_Bundesstaat.pdf

Meine pessimistische Haltung ändert aber nichts daran, das ich die Argumentationskette von Roggi genial finde.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: nixGEZahlt am 08. August 2015, 16:06
Deshalb zahlen wir ja auch nix, sondern klagen. Im Gerichtsverfahren meines Schwippschwagers väterlicheseits, ist seit nun schon 6 Monaten absolute Ruhe eingezogen. Die LRA bzw. das VG hatte nämlich u. a. EU-Recht und Urteile des EuGH zur Lektüre bekommen. Da sind sie wohl noch beim kauen >:D


Guter Artikel in deinem Link, den muss ich mir mal in Ruhe durchlesen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 08. August 2015, 16:12
Mir fehlen in den Begründungen die Hinweise in die Richtung der "Altbeihilfe" und den freundlichen Hinweis darauf, daß durch die Umstellung auf eine "Wohungssteuer" die bestehende "Altbeihilfe"-Regelung nichtig ist.
Die EU Kommission hat im sog. "Beihilfekompromiss vom 24. April 2007"  die damals bestehenden GEZ Gebühren als "Altbeihilfe" genehmigt, aber ebenfalls festgelegt, daß die vereinbarten Regelungen nur solange gelten, wie diese nicht in „‚in ihrem Kern‘“ berührt würden.

Somit gilt der neue Rundfunktstaatsvertrag eben nicht mehr als "Altbeihilfe", sondern als neue Regelung, die zunächst einmal zur Prüfung der EU-Kommission hätte vorgelegt werden müssen,  zum Anderen damit den ÖR in D aber genau aus dieser bevorzugten Stellung der "Altbeihilfe" herausholt und ihn somit dem EU-Wettbewerbsrecht unterstellt  >:D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Nos am 08. August 2015, 16:57
Jedes nationale Gericht ist auf Grund seiner europarechtlichen Mitwirkungspflichten zur direkten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet, wenn sich in einem ihm anvertrauten Vorgang nationales und europäisches Recht widersprüchlich verhalten.

Verstehe ich das richtig, dass wenn ich dir hier aufgeführten Argumente in einer Klage vor dem VG anbringe (sobald ich einen Widerspruchsbescheid erhalten habe), das VG die ganze Sache eigentlich gar nicht entscheiden dürfte, sondern direkt an den VGH weiterleiten müsste?
Damit würde sich der Instanzenweg ja deutlich verkürzen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 08. August 2015, 18:51
@mk222

Das Wiki hat rechtlich keine Relevanz.

@NOS
Jedes nationale Gericht ist kraft des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet, beim geringsten Zweifel ob der korrekten Anwendung europäischen Rechts den EuGH in 1. Instanz zwecks Vorabentscheidung anzurufen.

Kein nationales Gericht ist befugt, über die Gültigkeit von EU-Recht zu befinden, dieses darf nur der EuGH.

Jeder EU-Bürger hat zudem das Recht, sich direkt auf EU-Recht zu berufen, wenn das eigene EU-Mitgliedsland bei den in nationale Rechtsakte umzusetzenden EU-Bestimmungen zu sorglos vorgeht.

Selbst ein Amtsgericht wäre kraft EU-Recht befugt und verpflichtet, ein EU-Recht betreffendes Problem dem EuGH direkt vorzulegen.

Bei EU-Recht bedarf es nicht der Einhaltung eines nationalen Instanzenweges; nicht ohne Grund hat es beim EuGH ein Gericht der 1. Instanz, dessen Urteil für das den Prozess weiterführende nationale Gericht bindend ist.

Jeder EU-Bürger ist berechtigt, eine EU-Recht betreffende Problematik direkt dem EuGH vorzulegen, also sein EU-Mitgliedsland vor dem EuGH auf die Einhaltung von EU-Recht zu verklagen; es besteht hier Anwaltszwang durch am EuGH zugelassene Anwälte.

Im Rahmen der Ende 2014 erlassenen Schadensersatzrichtlinie könnte hier aber versucht werden, die Anwaltskosten erstattet zu bekommen; jedenfalls dann, wenn offensichtlich EU-Recht verletzt worden ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Housebrot am 08. August 2015, 19:19
Jedes nationale Gericht ist kraft des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet, beim geringsten Zweifel ob der korrekten Anwendung europäischen Rechts den EuGH in 1. Instanz zwecks Vorabentscheidung anzurufen.
Dann sagt, urteilt und schreibt das angerufene Gericht eben, dass es keine Zweifel bei der korrekten Anwendung des europäische Rechts erkennt, und schmettert die Vorlage beim EuGH damit einfach ab.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Viktor7 am 08. August 2015, 19:27
Info:

Klage vor dem Europäischen Gerichtshof

http://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/eugh/

Zitat
...
Wenn Sie glauben, dass Ihre bestehenden Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt werden, müssen Sie sich in der Regel mit den nationalen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen.

Ein nationales Gericht, das über einen Fall mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu entscheiden hat, kann den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg um Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte ersuchen, wenn diese entscheidungserheblich sind (Vorabentscheidungsverfahren). Sie selbst können gegenüber dem nationalen Gericht anregen, dem EuGH eine bestimmte Rechtsfrage vorzulegen. In manchen Fällen ist das nationale Gericht verpflichtet, ein Vorlageverfahren anzustrengen. Eine Verpflichtung besteht, wenn in dem zu entscheidenden Fall die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann oder wenn das nationale Gericht einen Rechtsakt der Gemeinschaft nicht anwenden möchte, weil es diesen für ungültig hält. Der EuGH stellt im Rahmen einer Vorabentscheidung fest, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind oder ob sie gültig sind. Er spricht aber kein abschließendes Urteil in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dies bleibt Sache des nationalen Gerichts, das aber der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH folgen muss.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Verletzung der Vorlagepflicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, wenn das nationale Gericht die Vorlagepflicht „in objektiv willkürlicher Weise" nicht beachtet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das letztinstanzliche Gericht eine Vorlage gar nicht in Betracht zieht, obwohl es selbst erkannt hat, dass eine Frage des Gemeinschaftsrechts entscheidungserheblich ist. In diesen Fällen ist der Rechtsweg der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eröffnet.

Website Europäischer Gerichtshof in Luxemburg (EuGH)

 
Quelle: Bürgerberaterin der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Gast am 08. August 2015, 20:35
Jedes nationale Gericht ist kraft des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet, beim geringsten Zweifel ob der korrekten Anwendung europäischen Rechts den EuGH in 1. Instanz zwecks Vorabentscheidung anzurufen.
Dann sagt, urteilt und schreibt das angerufene Gericht eben, dass es keine Zweifel bei der korrekten Anwendung des europäische Rechts erkennt, und schmettert die Vorlage beim EuGH damit
einfach ab.

Genau. Es wird die gleiche Misslage für einen Kläger oder eine Klägerin sein, wie beim Vorbringen von Klagepunkten wg. Verstoßes gegen die nationale Verfassung (Grundrechtsverletzungen etc.). Das Gericht setzt sich die Scheuklappen auf und behauptet einfach es erkennt keine Rechtsverstöße.

Inwieweit urteilt eigentlich dann ein Gericht über die vorgetragenen Klagepunkte, wenn es sie weder bestätigt, noch widerlegt, sondern nur sinngemäß sagt es will damit nichts zu tun haben?

Ist ein Gericht nicht eigentlich angehalten sich mit vorgetragenen Klagepunkten konkret zu beschäftigen und diese entweder zu bestätigen oder zu widerlegen, anstatt einfach nur lapidar zu behaupten es gäbe allgemein keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit? Falls ja, wo ist dies geregelt?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 08. August 2015, 21:11
hier sind noch Jahresberichte über die Wettbewerbspolitik falls jemand die Klage noch weiter ausbauen möchte
http://ec.europa.eu/competition/publications/annual_report/index.html

auf "Commission staff working paper DE" klicken und dann einfach Strg+F und den Suchbegriff eingeben(z.B. "Fernseh" oder "Rundfunk")
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Viktor7 am 08. August 2015, 21:14
Zitat
In manchen Fällen ist das nationale Gericht verpflichtet, ein Vorlageverfahren anzustrengen. Eine Verpflichtung besteht, wenn in dem zu entscheidenden Fall die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann oder wenn das nationale Gericht einen Rechtsakt der Gemeinschaft nicht anwenden möchte, weil es diesen für ungültig hält.

@rundfunkgegner,

zum einen geht es hier um EU Wettbewerbsrecht und unbestellte Leistungen und nicht um Grundrechte.

Zum anderen ist das EUGH nicht in der gleichen Weise wie die deutschen Verwaltungsrichter von den nationalen Politikern/Parteien abhängig.

Rein "vorsorglich" - mit der Bitte um Kenntnisnahme und Verinnerlichung an alle:
Mit einer destruktiv-spekulativen Einstellung wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat...
Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: nixGEZahlt am 08. August 2015, 21:47
@ Viktor7 Auch ich habe irgendwie das Gefühl, dass sich hier ein paar Bedenkenträger herumtreiben. Diese suchen krampfhaft nach Gründen, um bloss nicht aktiv dem Erpressergesindel entgegenzutreten.

@ mk222 Dein Beispiel mit den Naturschutzgebieten hinkt. Ein Naturschutzgebiet kann seine Rechte nicht einklagen bzw. sich selbst nach Brüssel melden. Du als EU-Bürger kannst aber sehr wohl vor den EuGh ziehen. Und Dir als EU-Bürger kann es völlig Latte sein, ob dessen Urteil Deinem Provinzfürsten passt oder nicht. Wie das Land und der Bund das dann miteinander ausmachen, ist nicht Dein Problem! Wenn der EuGH sagt, Du musst keine Rundfunksteuer zahlen, dann ist das so PUNKT   
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 09. August 2015, 00:33
Bedenkenträger sind gut fürs Gelingen der Klage, denn wenn jemand Bedenken hat, kann man dessen Argumente entkräften oder bestätigen. Das Europarecht ist schwer durchschaubar, es wird immer wieder zu anderen Richtlinien, Verordnungen usw. verwiesen. Es lassen sich zwar alle diese Dokumente relativ leicht finden, aber dann muss erst mal wieder gelesen, verstanden und sortiert werden, neue Verweise kommen hinzu.
Es werden noch folgende Punkte zu erforschen sein, bevor sie mit in die Europaklage aufgenommen werden:

-Wer kann wie vor dem EuGH klagen? Möglicherweise kann hier eine Musterklage direkt eingereicht werden?

-Ist der Rundfunkbeitrag eine genehmigungspflichtige Neubeihilfe?

-Das Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnungen und Richtlinien auflisten.

-Wird der Datenschutz beachtet?

-Ein Unternehmen kann nicht gleichzeitig Behörde sein.

-Wie muss Europarecht vor einem Gericht umgesetzt weden? Ich meine, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss die Urteile des EuGH in Einklang mit den deutschen Gesetzen bringen, aber diese Urteile so umsetzen, dass der Kläger keinen Nachteil hat.

-Als nächstes folgt erstmal ein Musterwiderspruch sowie eine Anleitung zur systematisch geordneten Zahlungsverweigerung. Man will ja wissen, wie man günstig zum Klagen kommt.

Es steht jedem frei, die fehlenden Punkte zu ergänzen, Ideen einzubringen oder das bisherige so zu verwenden, wie es ist, auf eigene Verantwortung.

Hier wird noch mal ganz deutlich darauf hingewiesen, dass hier, wie im gesamten Forum, keine Rechtsberatung stattfindet und eine Überprüfung durch Juristen hat noch nicht stattgefunden.

Europarecht nimmt keine Rücksicht auf dieses gierige Unternehmen örR. Möglicherweise gibt es so etwas wie einen Bestandsschutz für existierende Gesetze, aber die meisten von mir genannten Europäischen Verordnungen und Richtlinien sind schon vor 2013 erlassen worden, es wurde also ein neues deutsches Gesetz gegen gültiges Europarecht erlassen, das bedeutet, der RBStV wurde ratifiziert obwohl er von vornherein gegen Europarecht verstiess. Aber auch dass muss noch genauer recherchiert werden.
Ich gehe davon aus, dass niemand vom örR  Europarecht auf dem Schirm hatte, die sind blind vor Gier, wie schon oft bemerkt wurde. Ein Gutachten von einem ausgemusterten Verfassungsrichter mit deutschester aller deutschen Tugenden ausgestattet übersieht Europarecht, dafür wurde er wohl nicht gut genug bezahlt, um den Betrug am deutschen Volk komplett zu vollziehen. Er hat uns ein Hintertürchen offengelassen... vielleicht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Bürger am 09. August 2015, 00:55
Ich gehe davon aus, dass niemand vom örR  Europarecht auf dem Schirm hatte, die sind blind vor Gier, wie schon oft bemerkt wurde. Ein Gutachten von einem ausgemusterten Verfassungsrichter mit deutschester aller deutschen Tugenden ausgestattet übersieht Europarecht, dafür wurde er wohl nicht gut genug bezahlt, um den Betrug am deutschen Volk komplett zu vollziehen. Er hat uns ein Hintertürchen offengelassen... vielleicht.

...ähm, im erwähnten Gutachten
Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D.
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks"
http://www.ard.de/download/472642/Gutachten_von_Professor_Paul_Kirchhof_zur_Finanzierung_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks_.pdf
kommt Prof. Kirchhof dieser unter dem Abschnitt
Zitat
[...]
D. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags
[...]
II. Bedeutung der Abgabenkontinuität
[...]
2. Europäisches Beihilfenrecht
auf den Seiten 74-77 durchaus zu diesem Thema ;)

Ob seine diesbezüglichen Auslegungen allerdings tatsächlich auch tragbar sind, wäre ggf. zu überprüfen...

...insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass wesentliche Aspekte seines Gutachtens (im Kontext derer er ja seine Argumentation bzgl. EU-Recht aufbaut) nicht in die Gesetzgebung eingeflossen sind...

Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
Zitat
[...] Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. [...]
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Kurt am 09. August 2015, 01:53
Ich gehe davon aus, dass niemand vom örR  Europarecht auf dem Schirm hatte, die sind blind vor Gier, wie schon oft bemerkt wurde. Ein Gutachten von einem ausgemusterten Verfassungsrichter mit deutschester aller deutschen Tugenden ausgestattet übersieht Europarecht, dafür wurde er wohl nicht gut genug bezahlt, um den Betrug am deutschen Volk komplett zu vollziehen. Er hat uns ein Hintertürchen offengelassen... vielleicht.

...ähm, im erwähnten Gutachten
Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D.
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks"
http://www.ard.de/download/472642/Gutachten_von_Professor_Paul_Kirchhof_zur_Finanzierung_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks_.pdf
kommt Prof. Kirchhof dieser unter dem Abschnitt
Zitat
[...]
D. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags
[...]
II. Bedeutung der Abgabenkontinuität
[...]
2. Europäisches Beihilfenrecht
auf den Seiten 74-77 durchaus zu diesem Thema ;)


UND auf Seite 78/79 Punkt 3- da hörte er die Nachtigall schon trapsen:

Zitat
3.
Das  Recht  der  Rundfunkfinanzierung  sollte  behutsam  erneuert  werden,  um keine  neuartigen  Fragen  des  Europarechts  zu  veranlassen und  die  Aufnahme  der  Reform  in  der  Öffentlichkeit  zu  erleichtern.
Der  Reformvorschlag  verfolgt  ein  Gerechtigkeitsanliegen,  soll  nicht das  Abgabeaufkommen  steigern.  Er  verbleibt,  wie  das  bisherige Recht, im Rahmen der Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge).

Gruß
Kurt
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 09. August 2015, 08:48
Kirchhof hatte das Beihilferecht erwähnt, aber nicht das Wettbewerbsrecht, welches ja nun das größte Problem vom örR ist. War ihm wohl nicht wichtig genug oder wirklich nicht bekannt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 09. August 2015, 09:22
Herr Kirchhof soll in einem Interview in der Bild vom 27. Juni u.a. gesagt haben, daß es sehr gefährlich ist, wenn geltendes Recht nicht mehr verbindlich ist, da dadurch das Vertrauen des Bürgers in dieses Recht schwinden würde. Freilich galt das Interview der Griechenland-Rettung. Nur hat dieses Aussage nichtsdestotrotz in allen Bereichen Gültigkeit.

Schon kurios; einerseits wird gemeckert, daß in einem Bereich des europäischen Rechts dieses Recht von anderen gebrochen wird, (siehe Griechenland), andererseits ist man sich nicht zu schade, selbst in einem anderen Rechtsbereich europäisches Recht zu brechen, (siehe Rundfunk und Co.), weil's einem gerade so in den Kram passt.

Glaubwürdigkeit ist jedenfalls was anderes.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 09. August 2015, 11:10
So, ich habe mir da die Mühe gemacht und etwas zusammen geschrieben.
Ich hoffe ich schaff das mit der Formatierung und dem Attachment :)

----- 8< -----

Altbeihilfe oder Neubeihilfe

Grundsätzliches:

Die EU Kommission sieht Rundfunk als Dienstleistung, deren Finanzierungsgestaltung in der Hoheit der Mitgliedstaaten liegt, sofern diese dem Wettbewerbsrecht nicht zuwider läuft.
„Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997, S. 0109)


Im Schreiben der EU Kommission vom 24.04.2007 zur Finanzierung des ÖR findet sich auf Seite 8  unter der Randnummer 33 folgende Feststellung
„ Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät. “

Im Laufe des Verfahrens vertrat die Bundesregierung die Auffassung, dass die Gebühren für den ÖR keine „staatliche Beihilfe“ sind. (Randnummer 73)

Gemäß Randnummer 74 und 75 vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass die Finanzierung des ÖR durch Gebühren sehr wohl eine „staatliche Beihilfe“ darstellen.

Unter Randnummer 145 stellt die Kommission dann fest:
„ Im Hinblick auf den letztgenannten Aspekt ist auch zu betonen, dass es sich bei der Rundfunkgebühr um eine den Besitzern von Radio und Fernsehgeräten auferlegte Zwangsabgabe handelt59 und dass die Rundfunkgebühren nach ähnlichen Verfahren eingezogen werden wie Steuern60. So setzen beispielsweise die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkgebühr durch Verwaltungsakt fest und können rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstrecken.“

Unter dem Punkt 7.2 (Seite 45) geht die Kommission nun auf das Thema Beihilfe ein.
Sie stellt zunächst unter der Randnummer 195 fest:
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/200487 gilt als Änderung einer bestehenden Beihilfe „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann”.

Sie schränkt dies allerdings in der Randnummer 196 ein:
Gemäß der Rechsprechung in der Rechtssache Gibraltar88 ist nicht davon auszugehen, dass jede Änderung einer bestehenden Beihilfe die Umwandlung dieser Beihilfe in eine neue Beihilfe bewirkt. Der Gerichtshof stellte vielmehr fest: „Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.”

Und hier kommt jetzt unter Randnummer 197 der höchst interessante Teil:
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.

Sowie unter Randnummer 198
Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Namur-Les Assurances du Crédit SA Folgendes klargestellt: „... die Frage, ob eine neue Beihilfe oder die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, [kann] nicht danach beurteilt werden, welche Bedeutung die Beihilfe für das Unternehmen im Lauf des Bestehens jeweils hatte und wie hoch sie insbesondere jeweils war. Maßstab für die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe sind die Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen.“ Werden die Rechtsvorschriften weder im Hinblick auf die Natur der Vorteile noch auf die Tätigkeiten des Empfängers geändert, handelt es sich nicht um eine neue Beihilfe90.


(Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004))
http://www.ard.de/download/74354/index.pdf (http://www.ard.de/download/74354/index.pdf)

Durch die „den Kern betreffenden Änderungen“, also der Umstellung von einer Geräteabhängigen Gebühr zu einer Wohnungsgebühr, also die Finanzierungsquelle, liegt somit nach bisherigen Urteilen des EUGH sowie den Feststellungen der Kommission eindeutig eine „neue Beihilfe“ vor.




Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 09. August 2015, 11:27
Kirchhof hatte das Beihilferecht erwähnt, aber nicht das Wettbewerbsrecht, welches ja nun das größte Problem vom örR ist. War ihm wohl nicht wichtig genug oder wirklich nicht bekannt.
Kirchhof hatte sehr wohl das Wettbewerbsrecht ins Auge gefasst, als er über das Beihilferecht rezitierte.
Denn wenn die Änderung der Gebührenfinanzierung eine neue Beihilfe ist, unterliegt sie automatisch der Zustimmungspflicht der Kommission und somit auch dem Wettbewerbsrecht.  >:D

Das ist genau der Punkt, dem ich jetzt schon Wochen hinterher jage. Wenn die neue Gebührenfinanzierung eben nicht mehr eine "Altbeihilfe" ist, fallen sämtliche von der Kommission bisher stets angerügten "Sonderregelungen für Altbeihilfen" weg.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 09. August 2015, 12:06
handelt es sich um eine notifizierungspflichtige Beihilfe?
Denn eine notifizierungspflichtige Beihilfe, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, gilt bereits aus formaler Sicht als rechtswidrig.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 09. August 2015, 12:09
Genau darum geht es gerade  >:D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 09. August 2015, 12:59
Ob es eine Neubeihilfe ist, können wir oder die nationalen deutschen Gerichte nicht feststellen, aber es ist doch ein gutes Argument für eine Klage, denn ein neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist etwas grundlegend anderes als ein alter Gebührenstaatsvertrag.


Alt:
Auslösung der Gebührenpflicht durch Empfangsgerät = Radio, Fernseher, PC, Handy
Neu:
Auslösung der Beitragspflicht = Wohnung

Alt:
Befreit wurden bestimmte Behinderte, bestimmte Sozialhilfeempfänger usw.
Neu:
Befreiungen finden nur noch sehr eingeschränkt statt

Alt:
Abmelden möglich durch Geräteverzicht
Neu:
Abmelden nicht möglich (Sterben oder Obdachloswerden ist kein Abmelden)

Alt:
Gebührenpflicht für Rundfunkteilnehmer
Neu:
Beitragspflicht für Haushalte

Alt:
Vorteil durch Gerätebesitz
Neu:
Vorteil weil man wohnt??? Auf jeden Fall gibt es keinen bewiesenen Vorteil, nur behauptete

Alt:
Finanzierungsquelle = Rundfunkteilnehmer ohne Rundfunkverweigerer
Neu:
Finanzierungsquelle = Haushalte mit Rundfunkteilnehmern und Rundfunkverweigerern

Diese Liste braucht für eine Klage nicht unbedingt erweitert und analysiert werden, einfach den alten Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nebeneinanderhalten und einreichen.
Es fallen sofort die Veränderungen auf, die aber vom EuGH auch so gesehen und bewertet werden müssen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 09. August 2015, 13:07
Ich würde mit einer Klage "über Bande" spielen wollen.
Ich gebe Dir vollkommen Recht, daß nationale deutsche Gerichte dies nicht feststellen können/dürfen.
Daher müssten sie imho bei der EU anfragen, um diesen Sachstand klären zu lassen  >:D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Nos am 09. August 2015, 13:14
Zitat
Werden die Rechtsvorschriften weder im Hinblick auf die Natur der Vorteile noch auf die Tätigkeiten des Empfängers geändert, handelt es sich nicht um eine neue Beihilfe.

Ich schätze mal, an dieser Stelle wird wirklich Fingerspitzengefühl gefragt sein, um stichhaltig zu beweisen, dass die bei der Reform der Fall ist. Kirchhoff wird nicht ohne Grund in sein Gutachten geschrieben haben, dass so eine Reform behutsam gemacht werden sollte.

Also prinzipiell sehe ich das erst einmal so, wenn ich die genannten Punkte durchgehe:

Natur des Vorteils:

Vorher: Möglichkeit des Empfangs von ÖRR durch Bereithalten von Empfangsgeräten / Nachher: Ist das schon einmal abschließend entschieden worden? Ob es wirklich einen Vorteil gibt wurde doch auch bereits mehrfach diskutiert. Wenn ich mich Recht erinnere, war hier die Rede von einem "strukturellen Vorteil".
 
das mit der Maßnahme verfolgte Ziel
Vorher: Die Finanzierung der "Gesamtveranstaltung Rundfunk" / Nachher: Die Finanzierung der "Gesamtveranstaltung Rundfunk"
Hat sich also nicht geändert oder?

die Rechtsgrundlage für die Gebühr

Kann hierzu jemand sagen, wie weit oder eng das gefasst ist? Im engen Sinne hat sich die Rechtsgrundlage geändert, schließlich wurde ein neuer Rundfunkänderungsstaatsvertrag dafür geschlossen. Im weiteren Sinne hat sie sich nicht geändert, da die Grundlage der Rundfunkstaatsvertrag sein dürfte.

der Kreis der Empfänger
Das dürften, wenn ich das richtig verstehe die LRAen sein, oder? Daran hat sich dann nichts geändert.

Finanzierungsquelle
Vorher: Gebühren - Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten / Nachher: Beiträge - Wohnungsinhaber
Hier ist vielleicht noch zu sezieren, ob einfach gesagt werden könnte, dass in beiden Fällen die Nutznießer eines  ÖRR zur Finanzierung herangezogen werden, dies müsste dann entsprechend entkräftet werden.

Ich befürchte, dass als erstes versucht werden würde, mit „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann” argumentiert werden würde.
Vermutlich würde einfach gesagt, es handelt sich um eine rein formale/verwaltungstechnische Änderung, von Gebühr auf Beitrag umzustellen. (auch wenn ich das für zu kurz gegriffen halte)

So viel zu meiner persönlichen Laieneinschätzung, weitere Ausführungen, Einwände, etc. sind natürlich absolut erwünscht.

P.S.. In der selben Zeit hatte Roggi wohl einen ähnlichen Beitrag verfasst :D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 09. August 2015, 13:21
Wichtig an den von mir zitierten Passagen ist das:
Zitat
„Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.”

Sowie die Auffassung des Generalanwaltes:
Zitat
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.

Kirchhoff ist wohl wissend, daß es sich da um eine tickende EU-Zeitbombe handelt, auf die Einschätzung der Beihilfeart eingegangen. Der Mann ist ja nicht dämlich und wußte genau, was man falsch machen kann, wenn man es zu offensichtlich von Heute auf Morgen komplett ändert.

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 09. August 2015, 13:24
Kann man vielleicht ein Hinweis("bei der EU anfragen") für VG in die Klage einbauen? Vorausgesetzt, es gibt hierzu auf EU-Ebene ein Gesetz.

Man sollte "wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft" kritisch prüfen
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 09. August 2015, 13:31
Ich reite ja nicht umsonst auf diesem Umstand rum.
Das Wettbewerbsrecht gilt halt nicht bei "Altbeihilfen".

Wird aber eine "Altbeihilfe" in ihrem Kern geändert, also nach Aussage der Kommission und des Generalanwaltes, auch bei einer Änderung der Finanzierungsquelle, vorher Rundfunkempfänger jetzt Wohnungsinhaber, ist diese Änderung eine Neubeihilfe und somit notifizierungspflichtig.   
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 09. August 2015, 13:47
Ich habe bisher nur die Unterschiede nebeneinandergestellt, @Nos hat auch Gemeinsamkeiten verglichen. Was für die Gerichte/Kommissionen wichtig ist, kann am besten aus alten Urteilen abgeschätzt werden. Da müssen noch Quellen gesichtet werden.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 09. August 2015, 14:02
Finanzierungsquelle
Vorher: Gebühren - Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten / Nachher: Beiträge - Wohnungsinhaber
Hier ist vielleicht noch zu sezieren, ob einfach gesagt werden könnte, dass in beiden Fällen die Nutznießer eines  ÖRR zur Finanzierung herangezogen werden, dies müsste dann entsprechend entkräftet werden.
Die bisherigen "Rundfunkempfänger" - und damit Gebührenzahler - wurden vor der letzten Änderung des Rundfunkstaatsvertrages dadurch identifiziert, daß sie ein Rundfunkempfangsgerät vorhielten. Hier gab es noch eine Differenzierung zwischen Radio, Fernsehen und "neumodischen Rundfunkempfangsgeräten", was sich auch anteilig auf die zu entrichtende Gebühr widerspiegelte.
Dieses Verfahren wurde von der Kommission zwar nicht befürwortet, aber gebilligt, da es sich um sogenannte "Altbeihilfen" handelte.

Durch den neuen Rundfunkstaatsvertrag wurden diese "Altbeihilferegelungen" aber im Kern geändert.
Nun muß jeder bezahlen, der eine Wohnung hat. Es gibt auch keine Differenzierung der Art der vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte mehr.
Ebensowenig kann man sich von der "Gebühr" befreien lassen, indem man nachweist/behauptet keine Rundfunkempfangsgeräte zu besitzen.

DAS ist genau der Punkt, warum Kirchhoff in seinem Gutachten auf die Beihilfen einging und anmerkte:
Zitat
Das  Recht  der  Rundfunkfinanzierung  sollte  behutsam  erneuert  werden,  um keine  neuartigen  Fragen  des  Europarechts  zu  veranlassen und  die  Aufnahme  der  Reform  in  der  Öffentlichkeit  zu  erleichtern.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 09. August 2015, 14:40
Die inhaltliche Ausgestaltung des Notifizierungsverfahrens und die sich hieran knüpfenden Rechtsfolgen variieren je nach notifizierungspflichtiger Materie.
Primärrechtliche Vorgaben sind z. B. zu finden
Quelle: https://www.bundestag.de/blob/190866/d372b187d0228b27956769ab67d5c8ef/notifizierungsverfahren-data.pdf

Art. 88 Abs. 3 EGV (Notifizierungspflicht bezüglich der beabsichtigten Einführung und Umgestaltung von Beihilfen)
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Da steht auch "Umgestaltung von Beihilfen"
Eine notifizierungspflichtige Beihilfe, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, gilt bereits aus formaler Sicht als rechtswidrig.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Kunibert am 09. August 2015, 14:57
Sowie die Auffassung des Generalanwaltes:
Zitat
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.

Der Vorteil war früher die mögliche Teilnahme an der Veranstaltung Rundfunk mittels eines Rundfunkgerätes.

Wenn ich mich richtig erinnere, ist es heute der (angebliche) Vorteil einer öffentlichen Meinungsbildung.

Der individuelle Vorteil wurde also in einen allgemeinen Vorteil umgewandelt.

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 09. August 2015, 15:00
Ich fasse mal zusammen:

- Die Finanzierung des ÖR wurde bereits als „Beihilfe“ durch die Kommission mit dem Bescheid zur Sache
"Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“

erkannt.
-  Daß es sich um neue Beihilfe handelt, ergibt sich aus dem selben Schriftsatz, da die „Bestandsbeihilfe“ im Kern geändert wurde
- Ungeachtet der Einschätzung ob es nun eine „Neue Beihilfe“ oder eine „Bestandsbeihilfe“ ist, wäre sie nach Art. 88 Abs. 3 EGV notifizierungspflichtig
- Da eine Notifizierung nicht stattgefunden hat ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig
- Sofern eine Notifizierung unter der Annahme, dass eine Änderung, entgegen entsprechender Gesetze, nicht notwendig war, fällt die neue Regelung nicht mehr unter den Schutz der „Altbeihilferegelung“ und unterliegt somit dem Wettbewerbsrecht


Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 09. August 2015, 16:37
Durch die „den Kern betreffenden Änderungen“, also der Umstellung von einer Geräteabhängigen Gebühr zu einer Wohnungsgebühr, also die Finanzierungsquelle, liegt somit nach bisherigen Urteilen des EUGH sowie den Feststellungen der Kommission eindeutig eine „neue Beihilfe“ vor.
Richtig, und diese "Neubeihilfe" wäre meldepflichtig gewesen.

Zitat
Daher müssten sie imho bei der EU anfragen, um diesen Sachstand klären zu lassen  (http://gez-boykott.de/Forum/Smileys/default/evil.gif)
Was sie scheuen, wie der Teufel das Weihwasser, da sie wissen, daß sie eu-rechtlich nur scheitern können.

Hier kommt dann halt vieles zusammen; einerseits eine neue meldepflichtige Beihilfe, weil die alte, bestandsgeschützte in ihrem Kern verändert worden ist, andererseits das sich stets weiterentwickelnde EU-Wettbewerbsrecht, das ganz klar sagt, daß kein EU-Bürger dazu verpflichtet werden darf, ohne seine ausdrückliche, individuelle Zustimmung etwas bezahlen zu müssen, was er vorher nicht explizit individuell beauftragt hat.

@kunibert
Wenn ein angeblich individueller Vorteil so umgestaltet wird, daß er in einen angeblich allgemeinen Vorteil gewandelt wird, dann darf dieser angeblich allgemeine Vorteil nur aus allgemeinen Steuern beglichen werden; Beiträge und Gebühren hat es stets nur für eine klar von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppe.

Wenn also jeder Bürger den Beitrag zahlen muß, greift kein Argument eines "individuellen Vorteils gegenüber der Allgemeinheit", wird aus diesem eine Steuer, zu deren Festsetzung die Länder nicht befugt sind, weil Steuerrecht Bundesrecht ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 09. August 2015, 17:27
Mir ist bei der ganzen Sache nur wichtig, daß wir das auch schriftlich festhalten.

Weil der Dreh- und Angelpunkt von Roggi ist das Wettbewerbsrecht, was aber nicht greift, wenn wir über eine "Altbestandshilfe" reden.
Können wir schlüssig nachweisen - wovon ich ausgehe - , daß der neue Rundfunkstaatsvertrag eine "neue Beihilfe" darstellt, wären wir auf der mehr als sicheren Seite.

Erfreulicherweise hilft uns aber auch noch  Art. 88 Abs. 3 EGV  >:D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: nixGEZahlt am 09. August 2015, 18:50
Das war den Herrschaften bereits 2010 voll bewusst...

Solche kernbezogenen Änderungen wären in Entsprechung zur Argumentation der Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission der Länder diskutiert, das System des Gebühreneinzugs modernisiert würde. Alternative Lösungen zu der bestehenden, auf das Bereithalten eines Empfangsgeräts bezogenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – im Gespräch sind: eine Bürgerabgabe bzw. Kopfpauschale, eine Haushalts- und Unternehmensabgabe sowie Steuermodelle – würden unweigerlich als Neubeihilfe eingestuft und bedürften einer Notifizierung mit dann absehbaren Einflussnahmen auf die deutsche Rundfunkordnung durch die Kommission.


aus http://blog.die-linke.de/digitalelinke/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen/
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Gast am 09. August 2015, 20:24
Vielen dank für diesen Link.

Seite 1 und die Einleitung ist viel interessanter!
Zitat
Gegenüber den Ansätzen für eine haushalt- oder auch steuerbezogene Gebühr besitzt das von uns entwickelte Modell erhebliche Vorteile. Um nur einen zu nennen: Sowohl Haushaltsgebühr als auch Medienanbgabe erforderten ein Notifizierungsverfahren auf EU-Ebene – mit der Konsequenz, dass über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dann in Brüssel (mit-)entschieden würde. Bei einer modifizierten gerätebezogenen Gebühr wäre das nicht der Fall.

Und im Übrigen erscheint der neue Beitragsvertrag etwas hastig abgeschlossen. Denn seit 2003 hätten alle Wissenden und Regierenden dies sehen müssen. Taten sie aber nicht, da sie sicher BWL studiert hatten und nicht wußten, dass die Zahlen/Daten/Fakten von Menschen gemacht waren. Dem BWLér (BesserWisserLaie) sind Menschen unbekannt...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Carina am 09. August 2015, 21:27
....daß kein EU-Bürger dazu verpflichtet werden darf, ohne seine ausdrückliche, individuelle Zustimmung etwas bezahlen zu müssen, was er vorher nicht explizit individuell beauftragt hat.
Das Beste was dem BS demnach passieren kann ist eine Anmeldung mit Unterschrift.
Was mich an der Antwort des BS am meißten irritiert hatte ist der erste Satzt, der sich so anhört als hätte man sich freiwillig entschieden.

"Wir bedanken uns für Ihre Anmeldung und begrüßen Sie bei ARD ZDF Deutschlandradio."
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 09. August 2015, 22:15
Das Beste was dem BS demnach passieren kann ist eine Anmeldung mit Unterschrift.
Deshalb wiederhole ich ja ständig, daß man denen nicht schreiben soll; Briefe und Co haben ja üblicherweise eine Unterschrift. Wenn es hart auf hart kommt, gilt übrigens nur die handschriftliche Unterschrift als echte Unterschrift, da nur diese alle individuellen Merkmale einer Person, (siehe: Graphologie), in Punkto Schreibstil und Druckstärke enthält. Alle gedruckten Unterschriften sind im Zweifel anfechtbar; die Druckstärke einer Handschrift ist aufgrund ihrer Schwankungsbreite maschinell nicht reproduzierbar.

Wann immer man auf die reagiert, könnten die es so drehen, daß ein Vorvertrag zustande kommt, zumindest das EU-Recht enthält hier einige Passagen dazu.

Zitat
Was mich an der Antwort des BS am meißten irritiert hatte ist der erste Satzt, der sich so anhört als hätte man sich freiwillig entschieden.

"Wir bedanken uns für Ihre Anmeldung und begrüßen Sie bei ARD ZDF Deutschlandradio."
Erstens: reine Psychologie, zweitens: Leute, die auf die Schreiben von GEZ und Co reagieren, tun das doch freiwillig?

Glaubt denn jemand, daß die in den Staatsverträgen verankerte Schickpflicht grundlos so drinsteht? Wer denen etwas schickt, akzeptiert letztlich aber gleichsam deren Konditionen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Bürger am 09. August 2015, 22:19
Kirchhoff ist wohl wissend, daß es sich da um eine tickende EU-Zeitbombe handelt, auf die Einschätzung der Beihilfeart eingegangen. Der Mann ist ja nicht dämlich und wußte genau, was man falsch machen kann, wenn man es zu offensichtlich von Heute auf Morgen komplett ändert.

Wird aber eine "Altbeihilfe" in ihrem Kern geändert, also nach Aussage der Kommission und des Generalanwaltes, auch bei einer Änderung der Finanzierungsquelle, vorher Rundfunkempfänger jetzt Wohnungsinhaber, ist diese Änderung eine Neubeihilfe und somit notifizierungspflichtig.

DAS ist genau der Punkt, warum Kirchhoff in seinem Gutachten auf die Beihilfen einging und anmerkte:
Zitat
Das Recht der Rundfunkfinanzierung  sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen und die Aufnahme der Reform in der Öffentlichkeit zu erleichtern.

...und das dürfte meiner Einschätzung nach auch genau der Grund sein, weshalb Prof. Kirchhof auf Seite 62 seines Gutachtens explizit eine Form der "Wahlfreiheit" (quasi wie zu "Gebührenzeiten") als geboten sah...

Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732

Diese Aussagen von Prof. Kirchhof - die wir hier z.T. schon mehrfach reklamiert haben - zielen u.a. auf die sogenannte "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" ab.
Die "Regelvermutung" lautet: "Jeder Haushalt hat Geräte - jeder Haushalt nutzt Rundfunk..."
...dies müsse jedoch widerlegbar sein, wie auch formuliert im Gutachten von Prof. Kirchhof:

3) Paul KIRCHHOF
zu den Bedingungen für die RECHTSSICHERHEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"
Zitat
"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", S. 62
www.ard.de/download/398406/index.pdf

Diese essenzielle Regelung der "Widerlegbarkeit der Nutzung" des als (wohlgemerkt *einzige*!) Grundlage für den sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" herangezogenen Gutachtens wurde bei der Gesetzgebung (vorsätzlich?) grob missachtet und ignoriert!
Die NICHT- und TEILnutzer wurden und werden unfair, ungerecht, unsozial, unsolidarisch, unzeitgemäß und grundgesetzwidrig übergangen!
Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit wurde und wird damit eklatant verletzt!

Die angestrebte "Rechtssicherheit und öffentliche Akzeptanz" sind somit nicht gegeben - bzw. sogar ins Gegenteil verkehrt!

Eben diese bestehenden Diskrepanzen zwischen Anspruch und Wirklichkeit sind anhand dreier wichtiger Protagonisten dieses Themas u.a. hier ansatzweise erörtert:

Video: Anna Terschüren über die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6332.msg61263.html#msg61263

Die "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" wird ebenfalls u.a. in dem
herausragenden Fachartikel von Bölck thematisiert - siehe u.a. unter
Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10385.0.html

Allein schon das öffentlich zugängliche Inhaltsverzeichnis klingt wie ein juristisches Repetiergewehr
Zitat
I. Einführung
II. Der Begriff des Beitrags
III. Realistische Möglichkeit der Nichtverwirklichung des Abgabentatbestandes
IV. Widerlegungsmöglichkeit für die Annahme der Rundfunknutzung
V. Fehlende enge Verbindung zwischen der Wohnungs- bzw. Betriebsstätteninhaberschaft und der Abgabenzahlungspflicht als Systembruch der steuerlichen Gesetzgebung
VI. Bisherige Rechtsprechung
VII. Ausblick


Inwiefern das von Kirchhof erwähnte "individuelle Antragsverfahren" dann zum kafkaesken Spießrutenlauf ausgestaltet worden wäre oder würde, bliebe noch die Frage.
Aber dass genau dieses fehlt, ist ein wesentlicher Angriffspunkt - nun auch noch faktisch geadelt durch Herrn Prof. Kirchhofs persönliches Statement... ;)

Die neue Abgabe ist nur vorgeblich "behutsam".
Nein, sie ist es überhaupt nicht - eben *weil* eine Widerlegbarkeit fehlt.

Dies (wie auch andere Punkte) wurde (vorsätzlich?) grob missachtet...
...trotz des in einem Zusammenhang zu verstehen Gutachtens von Prof. Kirchhof.
Es wurden nur die "Rosinen" herausgepickt, ohne zu beachten, dass damit die Gültigkeit im Gesamtkontext insgesamt in Frage gestellt ist.

Seine Aussagen bzgl. EU-Recht und Beihilfen sind für die vom Gutachten in faktisch allen Punkten außer des Anknüpfungspunktes der "Raumeinheit" grob abweichenden tatsächlichen gesetzlichen Regelung nicht anwendbar.

Kurzgefasst:
Die alte Regelung war widerlegbar und somit ausweichlich.
Die neue Regelung ist nicht widerlegbar und somit unausweichlich.

Im Kern ist es also eine vollkommen veränderte Neu-Regelung,
die mit "Altbeihilfen" wohl in keinster Weise mehr zu rechtfertigen wäre.

So jedenfalls meine Sichtweise.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 09. August 2015, 23:03
das hier ist auch wichtig
https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/public-consultation-directive-201013eu-audiovisual-media-services-avmsd-media-framework-21st#DE

Beschreibung   
Die Kommission führt eine Konsultation zur Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) durch. Damit will sie erstens untersuchen, welche Teile der Richtlinie derzeit zweckdienlich im Sinne des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sind, und zweitens in Form einer Folgenabschätzung Fakten und Meinungen zur künftigen Politik auf dem Gebiet der Mediendienste sammeln.

Laufzeit
6. Juli 2015 – 30. September 2015
Nach dem Schlusstermin eingehende Beiträge werden nicht mehr berücksichtigt.

Zitat
Zur AVMD-Richtlinie hat die Europäische Kommission jüngst ein Konsultationsverfahren eröffnet. Auf Basis dieses Verfahrens will die EU-Kommission im Sommer 2016 eine Revision vorschlagen. Die seit 2009 in Deutschland umgesetzte Richtlinie hat – darauf weist der WDR-Rundfunkrat hin – das Ziel, erstens Fernsehen und fernsehähnliche Mediendienste rechtlich gleichermaßen als Kultur- und Wirtschaftsgüter zu sichern; zweitens gehe es darum, einen harmonisierten Rahmen für die Herstellung und technologieneutrale Verbreitung von Fernsehen und fernsehähnlichen Mediendiensten unter fairen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
........
Nach Auffassung des WDR-Rundfunkrats ist der kulturelle Aspekt hinsichtlich der Medien auch im Rahmen der Überprüfung der ‘EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste’ (AVMD) in Gefahr.
.......

Der WDR-Rundfunkrat forderte, die AVMD-Richtlinie zusätzlich nach Kriterien zu prüfen, die der besonderen Rolle audiovisueller Mediendienste für Demokratie und Medienvielfalt gerecht werden. Weil durch das Internet früher getrennte Medien zusammenwüchsen und neue Angebotsformen entstünden, sei vor allem zu definieren, wofür die Begriffe „Rundfunk“ und „audiovisuelle Mediendienste“ künftig stehen würden und wie in diesem Rahmen die Funktion des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks gewahrt bleiben könne.
http://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/verhandlungen-zu-ttip-schutz-der-medien-absichern.html
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 09. August 2015, 23:50
Hier nun einige Links mit Informationen zum Thema Beihilfe für öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten:

Lissabonvertrag Protokol Nr.29 ( Fund eines Mitstreiters der runden Tische und der Infostände)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:cc0014&from=DE

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk  2009/C 257/01
Amtsblatt C 257 vom 27.10.2009
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009XC1027%2801%29&from=DE

Dazu passend:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:cc0014&from=DE

Artikel 107(Ex87) AEUV Staatliche Beihilfen (und weitere §§, aktuelle Fassung)
http://dejure.org/gesetze/EG/87.html
Die aktuelle Fassung beinhalte fast den gleichen Wortlaut wie die alte Lissabonvertragsfassung aus dem Jahr 2009, somit ist der Lissabonvertrag genauso wie die aktuelle Fassung AEUV gültig.

Staatliche Beihilfen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l26099&from=DE

Hier finden sich einige Erklärungen:
Die staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wird im Allgemeinen als staatliche Beihilfe betrachtet. Allerdings müssen die bestehenden staatlichen Beihilfen fallweise vor allem unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten der Finanzierung definiert werden. Die Finanzierungssysteme, die gegenwärtig in den meisten Mitgliedsländern bestehen, sind überholt. Folglich muss die Kommission zunächst prüfen, ob diese Systeme als „bestehende Beihilferegelungen" im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen werden können.
...
In Anbetracht des besonderen Charakters des Rundfunksektors ist eine „breit gefasste" Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zulässig. Diese Definition kann so weit gehen, einen bestimmten Sender zu beauftragen, ein ausgewogenes und vielseitiges Programmspektrum anzubieten, das die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft deckt und den Pluralismus einschließlich kultureller und sprachlicher Vielfalt wahrt.
...
Die vorstehend erwähnte Beurteilung der Kommission setzt eine klare und genaue Definition des „öffentlich-rechtlichen Auftrags" und eine klare und angemessene Trennung zwischen gemeinwirtschaftlichen und anderen Aktivitäten voraus. Die getrennte Buchführung für diese beiden Bereiche wird normalerweise bereits auf nationaler Ebene gefordert, damit die Verwendung öffentlicher Mittel transparent und kontrollierbar ist. Die Verpflichtungen zu Transparenz in den finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen sowie innerhalb von Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden oder die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, werden in der Richtlinie 80/723/EWG festgelegt.
Richtlinie 80/723/EWG:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31980L0723:DE:HTML



Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 10. August 2015, 23:01
Zitat aus dem 15. Rundfunkstaatsvertrag von Dez. 2010, in Kraft seit 01.01.2013:

Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

§ 9 b
Verbraucherschutz
(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

Zitat aus Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.

Zitat aus Richtlinie 97/36/EG:
Artikel 7
Jeder legislative Rahmen für neue audiovisuelle Dienste muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen.

Laut gültigem 15. Rundfunkstaatsvertrag sind die beiden oben genannten Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG bindend, es bedarf also keiner weiteren Beweise. Ebenso ist laut 15. Rundfunkstaatsvertrag Verschlüsselung erlaubt, dafür braucht es keine Europäische Durchführungsverordnung.

Der RBStV muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen. Das wurde mMn. versäumt, als die Rundfunkfinanzierung als Zwangsabgabe konzipiert wurde.
Nach Europäischem Recht gehört zum freien Wettbewerb, keine unbestellten Dienstleistungen annehmen und bezahlen zu müssen. Dieses Gesetz, der RBStV, hätte so nicht ratifiziert werden dürfen, wenn noch geklärt wird, was "neue audiovisuelle Dienste" sind.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 10. August 2015, 23:23
Der RBStV muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen. Das wurde mMn. versäumt, als die Rundfunkfinanzierung als Zwangsabgabe konzipiert wurde.
Nach Europäischem Recht gehört zum freien Wettbewerb, keine unbestellten Dienstleistungen annehmen und bezahlen zu müssen. Dieses Gesetz, der RBStV, hätte so nicht ratifiziert werden dürfen, wenn noch geklärt wird, was "neue audiovisuelle Dienste" sind.

dazu habe ich folgendes gefunden:
Zitat
Richtlinien legen ein Ziel und einen Zeitrahmen für dessen Umsetzung fest. Sie müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Welche Mittel der Mitgliedstaat dabei einsetzt, bleibt ihm überlassen. Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, können sich Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen.
Quelle: http://www.eu-info.de/europa/eu-richtlinien-verordnungen/ (http://www.eu-info.de/europa/eu-richtlinien-verordnungen/)

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 10. August 2015, 23:50
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Hier der Link, den du brauchst:

Klage vor dem Europäischen Gerichtshof
http://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/eugh/
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 11. August 2015, 11:46
Zitat
Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, können sich Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen.
Wie man sich auf EU-Recht vor dem nationalen Gericht berufen kann; im dem man es zur Sprache bringt. Da ein nationales Gericht über EU-Recht gar nicht befinden darf, ist es verpflichtet, (diese Verpflichtung ergibt sich direkt aus dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", nachdem jede(!) nationale Stelle verplichtet ist, an der Umsetzung von EU-Recht mitzuwirken),  eine Vorabentscheidung beim EuGH einzuholen.

Gerade im Bereich Wettbewerbs- und Handelsrecht, wo alleine die EU die Entscheidungsbefugnis hat, sollte es leicht sein, daß geltende nationale Recht dem gültigen europäischen Recht vor Gericht schlicht gegenüberzustellen und herauszuarbeiten, was national so alles nicht umgesetzt worden ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Tommy am 11. August 2015, 14:44
Großen Respekt was ihr hier alles auf die Beine stellt. Auch wenn ich vieles nicht verstehe, klingt es doch sehr schlüssig.
Folgendes theoretisches Szenario:
Person A ist mitten im Klageprozess (Klage, Erwiderung etc.) und überlegt die auf Seite 1 vorhergebrachte Argumentation in die Klageerwiderungerwiderung einzubauen. Es handelt sich dabei um eine Klage vor dem VG Köln. Was kann theoretisch passieren, wenn die Argumente eingebaut werden?
Muss sich das Gericht bei der EU "informieren" und solange ruht das Verfahren? Wird das Verfahren an das EUGH weitergegeben und wird dort entschieden? Muss dabei Person A entstehende Kosten zahlen?
Werden die Punkte einfach als nichtig abgetan und damit der Klage nicht stattgegeben? Die möglichen Konsequenzen sind Person A noch unklar.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 11. August 2015, 17:59
Wer weiß wohl schon im Voraus, was Gerichte entscheiden?

Die EU sagt, daß Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist; lt. Artikel 3 des "AEUV" hat die EU im Bereich Wettbewerbsrecht und Handelspolitik das alleinige Sagen. Es ist insofern nicht nur absolut egal, was ein nationales Mitgliedsland der EU hier will, es ist sogar sch**egal, was alle oder einzelne Teile eines nationalen Mitgliedslandes hier wünschen; es zählt alleine das Rahmenrecht der höchsten Instanz. Nur innerhalb dieses Rahmenrechtes dürfen sich alle gefahrlos bewegen.

Rundfunk ist Wettbewerbsrecht, ist Handelsrecht, ist EU-Recht; kein Verbraucher, kein Bürger der EU darf hier auch nur ansatzweise zu irgendetwas gezwungen werden. Punkt.

Die EU wird künftig verstärkt, ohne Ansehen eines Mitgliedslandes, dazu übergehen, die Einhaltung dieses Rahmenrechts durchzudrücken und dessen Nichteinhaltung mit erheblichen Bußgeldern zu ahnden, (mindestens 10% des nationalen BIP).

Artikel 26 "AEUV" besagt, daß der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst. Alle Nationalstaaten der EU werden also mindestens im Bereich Wettbewerbsrecht und Handelspolitik stets so betrachtet, als würde es diese nationalen Grenzen nicht geben. Für diesen so entstandenen Binnenraum hat die EU, siehe oben, das alleine Regelungsrecht.

Übrigens:
Auch bricht D hier wohl EU-Recht: Artikel 157 "AEUV"; einfach mal genüsslich durchlesen.

Gemäß Artikel 263 "AEUV" darf jede natürliche wie juristische Person vor dem EuGH Klage erheben; weiteres bitte im Artikel nachlesen.

Nach Artikel 291 "AEUV" ergreifen die nationalen Mitgliedsstaaten alle(!)  zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht. -> Richtlinien sind in dem zu erreichenden Ziel verbindlich. -> Rundfunk = Wettbewerbsrecht.

Gemäß Artikel 207 "AEUV" beschließt der Rat, (der EU), einstimmig(!) über die Aushandlung und den Abschluß von Abkommen u.a. im Bereich "audiovisueller Dienstleistungen". Soll D nicht sagen, es wüsste von nichts.

Für Verfahren am EuGH bitte direkt beim EuGH nach dessen Dokumenten suchen; da wird alles genannt.

"AEUV" = "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union"
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: nixGEZahlt am 11. August 2015, 19:07
Zitat aus dem 15. Rundfunkstaatsvertrag von Dez. 2010, in Kraft seit 01.01.2013:

Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

§ 9 b
Verbraucherschutz
(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

Zitat aus Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.

Zitat aus Richtlinie 97/36/EG:
Artikel 7
Jeder legislative Rahmen für neue audiovisuelle Dienste muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen.

Laut gültigem 15. Rundfunkstaatsvertrag sind die beiden oben genannten Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG bindend, es bedarf also keiner weiteren Beweise. Ebenso ist laut 15. Rundfunkstaatsvertrag Verschlüsselung erlaubt, dafür braucht es keine Europäische Durchführungsverordnung.

Der RBStV muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen. Das wurde mMn. versäumt, als die Rundfunkfinanzierung als Zwangsabgabe konzipiert wurde.
Nach Europäischem Recht gehört zum freien Wettbewerb, keine unbestellten Dienstleistungen annehmen und bezahlen zu müssen. Dieses Gesetz, der RBStV, hätte so nicht ratifiziert werden dürfen, wenn noch geklärt wird, was "neue audiovisuelle Dienste" sind.

Hierzu möchte ich ergänzen, das die oben genannten/folgende Richtlinien durch die Richlinie 2010/13/EU ersetzt bzw. aufgehoben wurden (Anhang 1, Teil A)

- Richtlinie 89/552/EWG des Rates (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

- Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

- Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). Nur Artikel 1

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32010L0013

Meiner Meinung nach, ist somit die Richtlinie 2010/13/EU laut 15. Rundfunkstaatsvertrag bindend. In dieser Richtlinie werden sämtliche Rundfunkanstalten ungeachtet ihrer Rechtsform als Veranstalter eingestuft und unterliegen dem Wettbewerb.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 11. August 2015, 19:28
Was kann theoretisch passieren, wenn die Argumente eingebaut werden?
Muss sich das Gericht bei der EU "informieren" und solange ruht das Verfahren? Wird das Verfahren an das EUGH weitergegeben und wird dort entschieden? Muss dabei Person A entstehende Kosten zahlen?
Werden die Punkte einfach als nichtig abgetan und damit der Klage nicht stattgegeben? Die möglichen Konsequenzen sind Person A noch unklar.
Wenn die Beklagte (WDR) keine wichtigen und eindeutigen Beweise hat, dass alles rechtens ist, wird die Klage mit dem Europaargument dem EuGH vorgelegt werden müssen, denn auch hier dürfte ein Verwaltungsgericht nichts entscheiden können. Wenn das VG im Urteil schreibt, dass sie keine Rechtsverstösse gegen Europarecht erkennen können, bedeutet das, dass die welche erkennen könnten, aber nicht wollen/dürfen/sollen/müssen. Deshalb wird hier versucht, das Europarecht so genau wie möglich zu beschreiben, um eine Richtervorlage zum EuGH zu bekommen.
Im schlimmsten Fall wird alles abgewiesen, sofern wir den Pluspunkt für örR nicht gefunden haben, falls es einen gibt. Im besten Fall geht es weiter zum EuGH. Wenn es da schon landet, dürfte es keine Argumente geben, die noch für örR sprechen. Der Verlierer einer Klage zahlt immer alles, ich spende in diesem Fall großzügig, wenn ich zur solch einer Klage schon anrege.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 12. August 2015, 17:20
Meiner Meinung nach, ist somit die Richtlinie 2010/13/EU laut 15. Rundfunkstaatsvertrag bindend. In dieser Richtlinie werden sämtliche Rundfunkanstalten ungeachtet ihrer Rechtsform als Veranstalter eingestuft und unterliegen dem Wettbewerb.
Nicht ganz richtig; auch in Richtlinie 2007/65/EG war bereits von Fernsehveranstaltern die Rede. Brauchst nur in der Richtlinie nach "Fernsehveranstalter" zu suchen, und Du wirst tausendfach fündig.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: spf2000 am 13. August 2015, 22:04
Ich fasse mal zusammen:

- Ungeachtet der Einschätzung ob es nun eine „Neue Beihilfe“ oder eine „Bestandsbeihilfe“ ist, wäre sie nach Art. 88 Abs. 3 EGV notifizierungspflichtig
- Da eine Notifizierung nicht stattgefunden hat ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig

Wissen wir das denn, daß dies nicht stattgefunden hat?
Wo müsste man denn anfragen, oder ist dies schon geschehen?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 14. August 2015, 00:42
Richtlinien legen ein Ziel und einen Zeitrahmen für dessen Umsetzung fest.

Wo stehen die Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht?

Richtlinie 2007/65/EG - 19. Dezember 2009?

Richtlinie 2010/13/EU?
Datum des Inkrafttretens: 5.5.2010
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten:  -
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=URISERV:am0005 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=URISERV:am0005)
 
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 14. August 2015, 10:27
sehr interessante Seite

Umsetzung von Richtlinien (allgemein)
https://www.lsvd.de/recht/rechtsprechung/agg/agg-rechtsprechung/umsetzung-von-richtlinien-allgemein.html (https://www.lsvd.de/recht/rechtsprechung/agg/agg-rechtsprechung/umsetzung-von-richtlinien-allgemein.html)

z.B.
Zitat
Ein Mitgliedstaat hat die Schäden zu ersetzen, die den Einzelnen dadurch entstehen, dass eine Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht ungesetzt worden ist, sofern drei Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss Ziel der Richtlinie die Verleihung von Rechten an Bürger sein. Sodann muss der Inhalt dieser Rechte auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können. Schließlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden bestehen.


Mal eine fiktive Frage:
Gebe es ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht wenn man alle öffentlich-rechtlichen Sender verschlüsseln würde? Stichwort: duales rundfunksystem
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 14. August 2015, 11:41
Verschlüsseln ist erlaubt, sie gelten trotzdem als frei empfangbar, wenn gegen Entgelt freigeschaltet wird.
Siehe Durchführungsverordnung 1042/2013 Punkt 2.4.2.1
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 14. August 2015, 13:19
Wo müsste man denn anfragen, oder ist dies schon geschehen?
Bei der EU-Kommission selber wäre hier zu suchen.

@907
Auf das von Dir verlinkte Material würde ich mich gar nicht wirklich verlassen; maßgebend ist hier Richtlinie 2014/14/EU über Klagen auf Schadensersatz, wenn Unternehmen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Nationalstaaten bzw. der EU insgesamt verstoßen. Umzusetzen ist diese Richtlinie bis zum 27. Dezember 2016.

Nochmals, als tausendfache Wiederholung, sei angemerkt, daß Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste Richtlinie 2005/13/EG über unlautere Geschäftspraktiken integriert, die wiederum Änderungen zu den Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG benennen. Grundtenor der Änderungen: "Unbestellte Waren oder Dienstleistungen sind nicht bezahlpflichtig".
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 14. August 2015, 23:59
Die ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
unter Artikel 20 Absatz 2 steht unmissverständlich:
„Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören."
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger (http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger)

Ich denke das gilt auch für die Zwangsvereinslösung zur Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks.
Abgesehen davon müsste die Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Rundfunkdarbietungen über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft
erfolgen wenn es sich um Kollektivgüter handeln würde.

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen sind nicht bezahlpflichtig
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: cathy am 15. August 2015, 00:34
Erstmal ganz großen Respekt von mir für die Arbeit und das Engagement  8)

Falls das durchgezogen würde, wie würde das ablaufen? Wie würde das finanziert?
Wenn ich mich richtig erinnere, stand weiter oben, dass Anwaltspflicht besteht. Welcher Anwalt würde das sein?
Ich würde mich sofort an der Finanzierung beteiligen. Wenn wir alle zusammenlegen, müsste das zu schaffen sein oder?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: DiddiFisch am 15. August 2015, 10:06
Die ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
unter Artikel 20 Absatz 2 steht unmissverständlich:
„Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören."
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger (http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger)


Finde ich einen guten Punkt, allerdings könnte die GEZ ja sagen, dass du ja kein Mitglied in einer Vereinigung bist, sondern nur zur Zahlung gesetzlich verpflichtet bist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 15. August 2015, 18:13
Finde ich einen guten Punkt, allerdings könnte die GEZ ja sagen, dass du ja kein Mitglied in einer Vereinigung bist, sondern nur zur Zahlung gesetzlich verpflichtet bist.

Der Nutzer ist immer ein (Förder-)Mitglied, umgekehrt muss aber ein Mitglied nicht immer ein Nutzer sein. Ist man ein (Zwangs-)Mitglied oder Nutzer?  ;)
Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. Im Klartext: Anstalten nehmen keine Mitglieder auf, sondern bieten lediglich „Benutzungsmöglichkeiten“.
Mitgliedschaftlich organisiert heißt, dass die Vereinigung über feste Mitglieder verfügt.
Verfügt der Zwangsverein zur Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks über feste Mitglieder? JA! -->Rechtsformmissbrauch

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die Umwandlung von Rechtsträgern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Insbesondere die Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragungen von gesellschafts-, vereins- oder genossenschaftsrechtlich organisierten Rechtsträgern ist Gegenstand des Umwandlungsgesetzes.
Zitat
§_193   UmwG
Umwandlungsbeschluß
(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Umwandlungsbeschluß) erforderlich.


§_301   UmwG
Möglichkeit des Formwechsels
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.

AöRs werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst.
Um die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen muss die Anstalt des öffentlichen Rechts durch Gesetz aufgelöst und dann durch Gesetz als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden.
   
Zitat
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen  des öffentlichen Rechts
    § 18 Errichtung und Aufhebung

    Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Quelle: Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.8.2015

Rundfunkbeitrag ist mit "Beitrag zum Deichverband" vergleichbar, mit dem kleinem Unterschied, dass die Liegenschaft etwas größer ist(gesamte BRD). Bei Realkörperschaften knüpft die Mitgliedschaft an den Besitz oder das Eigentum einer bestimmten Sache an. Der Deichverband wird im Wesentlichen durch die Mitgliedsbeiträge der Grundstückseigentümer finanziert.

Einfach gesagt: "Wenn man kein Nutzer ist, ist man ein (Zwangs-)Mitglied."


Zitat
Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Niemand darf gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen.

Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
AGGRESSIVE GESCHÄFTSPRAKTIKEN
Verbraucher müssen ihre geschäftlichen Entscheidungen frei treffen können. Diese Entscheidungen dürfen nicht durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erzwungen werden.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Bürger am 16. August 2015, 00:47
Einfach gesagt: "Wenn man kein Nutzer ist, ist man ein (Zwangs-)Mitglied."

...dies scheint es im Kern zu treffen und klingt in der Tat ausbaufähig.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 16. August 2015, 09:47
Ich fasse mal zusammen:

- Ungeachtet der Einschätzung ob es nun eine „Neue Beihilfe“ oder eine „Bestandsbeihilfe“ ist, wäre sie nach Art. 88 Abs. 3 EGV notifizierungspflichtig
- Da eine Notifizierung nicht stattgefunden hat ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig

Wissen wir das denn, daß dies nicht stattgefunden hat?
Wo müsste man denn anfragen, oder ist dies schon geschehen?

Man könnte einfach bei seiner zuständigen LRA per IFG anfragen und sich diese Notifizierung zukommen lassen  >:D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 16. August 2015, 10:06
Ich war dann mal so frei:  >:D
https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien/ (https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien/)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Gast am 16. August 2015, 11:38
Einfach gesagt: "Wenn man kein Nutzer ist, ist man ein (Zwangs-)Mitglied."
...dies scheint es im Kern zu treffen und klingt in der Tat ausbaufähig.
mit einer tiefgreifenden Konsequenz!

Mit der Anmeldung meiner Wohnung durch den BS bei sich selber, bin ich nun vollhaftendes Zwangsmitglied.
Vorher war mein Vermögen meins. Nun gehört es durch die Zwangsmitgliedschaft per se den Rundfunkanstalten.
Schafft der Staat die Sozialleistung ab (hat er ja schon mal gemacht; Arbeitslosenhilfe in ALG2 umgebaut), was wohl irgendwann kommen kann, dann bin ich lt. dem RBStV komplett an die RA´s gebunden, mit null Chance auf Befreiung.
Ein Eintrag in das Schuldenregister ist dann die Krönung der Zwangsmitgliedschaft (und ist nicht witzig, wenn man Steuern zahlt).

Die Schizophrenie an dem Ganzen ist jedoch, dass ALLE Beitreiber der Zwangsabgabe (GV, Richter, Beamte) nicht einen Cent an Steuern entrichten und diejenigen, die denen das Gehalt durch Steuern und Abgaben finanzieren, noch hingestellt werden wie Verbrecher, nur weil sie die Zwangsmitgliedschaft und die daraus resultierende Haftung, ablehnen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: DiddiFisch am 16. August 2015, 19:14
Mit der Anmeldung meiner Wohnung durch den BS bei sich selber, bin ich nun vollhaftendes Zwangsmitglied.
Vorher war mein Vermögen meins. Nun gehört es durch die Zwangsmitgliedschaft per se den Rundfunkanstalten.
Schafft der Staat die Sozialleistung ab (hat er ja schon mal gemacht; Arbeitslosenhilfe in ALG2 umgebaut), was wohl irgendwann kommen kann, dann bin ich lt. dem RBStV komplett an die RA´s gebunden, mit null Chance auf Befreiung.

Wo steht das denn`im RBStV, dass das in dieser Konsequenz so wäre?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 16. August 2015, 19:29
Ich war dann mal so frei:  >:D
https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien/ (https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien/)
@px3 hat eine Anfrage gestellt, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bei der EU-Kommission als Alt- oder Neubeihilfe eingestuft wird. Die Antwort sollte in einem Monat eintreffen.
Prima! Das hilft uns weiter.

@ich und @Diddifisch würden der Übersichtlichkeit des Forums einen großen Gefallen tun, wenn sie Diskussionen in entsprechenden Threads weiterführen. Das Europarecht ist kompliziert genug, da brauchen wir keine Diskussionen um nationale Gesetze.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Gast am 16. August 2015, 20:58
@ich und @Diddifisch würden der Übersichtlichkeit des Forums einen großen Gefallen tun, wenn sie Diskussionen in entsprechenden Threads weiterführen.
Welche Übersichtlichkeit meintest Du?
Hier scheint keine gewollt zu sein im Forum!

Zitat
Das Europarecht ist kompliziert genug, da brauchen wir keine Diskussionen um nationale Gesetze.
Ist schon verständlich, dass wenn wir zum Mars fliegen, das Klima hier auf der Erde sich total verändern!
Vielleicht solltest Du Dich mal mit der Thematik "Handwerkskammern" auseinander setzen.
"Wer einem Kaiser auf die Krone schei... will, sollte erstmal wissen, wie die Krone aussieht."

Deine Bemühungen in allen Ehren, aber ich habe hier im Forum noch nie gesehen, dass es einheitlich und zielführend zugeht.
Jeder denkt, er hat das goldene Kalb gefunden und sonnt sich in diesem Glauben.
Es wird so verkompliziert, dass Du Dich nun im EU-Recht tummeln musst, nur um den Beitrag abschaffen zu wollen.
Nein, dies geht so nicht und wird eine Beendigung der Zwangsabgabe nicht nach sich ziehen.
Denn Deine Interpretationen des EU-Rechts werden schon bei der Klagebergündung belächelt werden und unter "nicht korrekt geklagt" abgewiesen werden.
Aber Du willst ja nicht klagen, nur anregen. Klagen sollen dann andere...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 16. August 2015, 21:03
Deine Bemühungen in allen Ehren, aber ich habe hier im Forum noch nie gesehen, dass es einheitlich und zielführend zugeht.
Jeder denkt, er hat das goldene Kalb gefunden und sonnt sich in diesem Glauben.
Es wird so verkompliziert, dass Du Dich nun im EU-Recht tummeln musst, nur um den Beitrag abschaffen zu wollen.
Nein, dies geht so nicht und wird eine Beendigung der Zwangsabgabe nicht nach sich ziehen.
Denn Deine Interpretationen des EU-Rechts werden schon bei der Klagebergündung belächelt werden und unter "nicht korrekt geklagt" abgewiesen werden.

Dann klär uns doch einfach auf, was an dieser Interpretation des EU-Rechts falsch sein sollte.
Bitte auch mit entsprechenden Nachweisen,Urteilen, etc.

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: DiddiFisch am 16. August 2015, 21:23
Ich hab meiner Klage vor dem Verwaltungsgericht die rechtliche Ausarbeitung von Roggi als Argumente beigefügt. Wir können das also in der Praxis beobachten. So, und nu Schluss mit Streit  :police:
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: nixGEZahlt am 16. August 2015, 21:44
Denn Deine Interpretationen des EU-Rechts werden schon bei der Klagebergündung belächelt werden und unter "nicht korrekt geklagt" abgewiesen werden.
Aber Du willst ja nicht klagen, nur anregen. Klagen sollen dann andere...

Ich darf Dir versichern, das im Verfahren meines Schwippschwagers väterlicherseits gegen die LRA vor dem VG, nach dem zitieren von EuGH und EU-Recht, weder das Gericht noch die beklagte LRA gelächelt hat. Im Gegenteil, die melden sich seit dem auch nicht mehr.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: HALLENSER am 16. August 2015, 22:28
Darf ich mal fragen welches VG das war und wannr?

Ich würde mich da nicht zu früh freuen,  wenn auch ich den EU-Weg letztlich wohl für den erfolgversprechendsten halte.

Daher bin ich hier ernsthaft daran interessiert.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 17. August 2015, 00:04
@ich und @Diddifisch würden der Übersichtlichkeit des Forums einen großen Gefallen tun, wenn sie Diskussionen in entsprechenden Threads weiterführen.
Welche Übersichtlichkeit meintest Du?
Hier scheint keine gewollt zu sein im Forum!

Zitat
Das Europarecht ist kompliziert genug, da brauchen wir keine Diskussionen um nationale Gesetze.
Ist schon verständlich, dass wenn wir zum Mars fliegen, das Klima hier auf der Erde sich total verändern!
Vielleicht solltest Du Dich mal mit der Thematik "Handwerkskammern" auseinander setzen.
"Wer einem Kaiser auf die Krone schei... will, sollte erstmal wissen, wie die Krone aussieht."

Deine Bemühungen in allen Ehren, aber ich habe hier im Forum noch nie gesehen, dass es einheitlich und zielführend zugeht.
Jeder denkt, er hat das goldene Kalb gefunden und sonnt sich in diesem Glauben.
Es wird so verkompliziert, dass Du Dich nun im EU-Recht tummeln musst, nur um den Beitrag abschaffen zu wollen.
Nein, dies geht so nicht und wird eine Beendigung der Zwangsabgabe nicht nach sich ziehen.
Denn Deine Interpretationen des EU-Rechts werden schon bei der Klagebergündung belächelt werden und unter "nicht korrekt geklagt" abgewiesen werden.
Aber Du willst ja nicht klagen, nur anregen. Klagen sollen dann andere...
Ich habe bereits vor einem Jahr Klage eingereicht. Dass ich bisher nichts vom WDR gehört habe, wird wohl seinen Grund haben. Die würden sich freuen, wenn die so etwas banales schreiben könnten, wie "Ihre Klage wurde nicht korrekt eingereicht, deshalb haben wir einen Richter beauftragt, dieses lächerliche Schreiben abzuweisen." Es wird also irgendwann, wenn in Absurdistan genug Politiker bestochen und etliche Richter erpresst wurden, etwas kommen, mit der Überschrift "Klageerwiderung". Daraufhin gibt es etwas Zeit, eine Stellungsnahme zu verfassen. Wann ist der richtige Zeitpunkt, seine Geschütze in Stellung zu bringen? In der Feuerpause? Gute Idee. Meine Stellungsnahme zur Klageerwiderung wird WDR zum Anlass nehmen, der kompletten Rechtsabteilung eine Urlaubssperre zu verpassen. Wenn die Klage läuft, müssen die Anwälte Gegenargumente bringen. Oder glaubst du, ich habe auch nur ein Argument, bei dem der Richter sagen kann: "Da kann ich keine Rechtsverstösse erkennen."? Alles ist mit Urteilen, Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien untermauert, zementiert, bewiesen. Ich investiere mehr Zeit und Geld, als jemand mit Maxdome und Co. verplempern kann, um den Widerstand für alle möglich zu machen.
Die Übersichtlichkeit des Forums leidet, weil manche nicht willens oder fähig sind, nach dem passenden Thread zu suchen, wo die entsprechenden Argumente geschrieben werden können. Wenn dieser Thread ums Europarecht geht, ist es wenig hilfreich, eine Diskussion über Zwangsmitgliedschaften hier zu beginnen. Auch wenn man gerade diese Idee loswerden will... besser neue Treads anfangen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Bürger am 17. August 2015, 00:34
@ich und @Diddifisch würden der Übersichtlichkeit des Forums einen großen Gefallen tun, wenn sie Diskussionen in entsprechenden Threads weiterführen.
Welche Übersichtlichkeit meintest Du?
Hier scheint keine gewollt zu sein im Forum!

@ich und alle anderen:

Die Moderatoren und die anderen Foren-Mitgleider erwarten, dass hier *konstruktiv*, nicht abschweifend und vor allem auch nicht gegenseitig unterstellend gearbeitet und gepostet wird.
Es ist eine Missachtung aller tagtäglichen und nächtlichen Anstrengungen, wenn auf einen Hinweis bzgl. der Thementreue dieser Hinweis nochmal themenabschweifend kommentiert wird - und damit 5...6 weitere abschweifende Kommentare provoziert.

Bemühungen, das Forum übersichtlicher zu machen, laufen immer wieder...
...nur sollte es auch nicht ständig torpediert werden.
Die Kapazitäten sind derzeit allein schon wegen des immensen Zulaufs grenzwertig.
Wir bitten, das entsprechend zu berücksichtigen.

Ich habe das jetzt hier öffentlich gepostet, weil es einfach Mühe ist, einen solch zerfledderten Thread wieder zu bereinigen und alle betroffenen über ihren gelöschten Kommentar zu informiern.
Das ist nämlich genau das, was ansonsten ungesehen im Hintergrund läuft - in Bezug auf die sehr wohl "gewollte Übersicht" im Forum.

Ab sofort bitte am Riemen reißen, konzentriert am Thema arbeiten, gern auch Kritik/ Bedenken äußern - aber selbstverständlich *konstruktiv*...
...und jegliche persönliche Ausfechtungen allenfalls per PM erledigen.


DANKE!
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 17. August 2015, 18:46
Man könnte einfach bei seiner zuständigen LRA per IFG anfragen und sich diese Notifizierung zukommen lassen  >:D

Ich muß mich leider selbst korrigieren, auch wenn es etwas Off-Topic zu sein scheint, nachdem ich den gestrigen Abend/die Nacht damit verbracht habe, sämtliche IFGs (Informations Freiheits Gesetz) der Länder zu sichten und auszuwerten, bringen Anfragen an die LRAs genau NICHTS.

In sämtlichen IFGs der Länder ist der ÖR explizit vom IFG ausgenommen.

Das wäre evtl. nochmals einen eigenen Thread wert, aber ich wollt darauf hinweisen, nachdem der Tip mit der IFG-Anfrage bei der LRA von mir kam.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 17. August 2015, 21:50
Brüssel, 7. Mai 2014
Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt geänderte Finanzierungsregelung für belgischen Rundfunkveranstalter RTBF
Die Europäische Kommission ist nach einer entsprechenden Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass die geänderte Finanzierungsregelung für die RTBF, die französischsprachige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Belgiens, mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Im Zuge der Verhandlungen mit der Kommission über die Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung hat Belgien eine Reihe von Zusagen gemacht. So soll der öffentlich-rechtliche Auftrag der RTBF klarer formuliert und sichergestellt werden, dass die RTBF nicht mehr öffentliche Mittel erhält, als sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt benötigt, und keine öffentlichen Gelder für kommerzielle Tätigkeiten verwendet werden, bei denen die RTBF mit privaten Unternehmen im Wettbewerb steht, die keine Beihilfen erhalten. Belgien hat jetzt ein Jahr Zeit, um diese Zusagen zu erfüllen.

Zuvor hatte die Kommission auf der Grundlage der Rundfunkmitteilung von 2001 mehr als 20 Beschlüsse über Regelungen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erlassen (IP/01/1429). Dabei ging es beispielsweise um die Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Frankreich, Italien und Spanien (IP/05/458), Portugal (IP/06/349), Belgien (bezüglich der flämischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt VRT – IP/08/316), Irland (IP/08/317) und Deutschland (IP/07/543).

Quelle: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-523_de.htm (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-523_de.htm)



Ich habe viele Texte gelesen, aber leider taucht da nirgends "unbestellte Leistungen" auf.
es wird nicht einfach

Brüssel, 20. Juli 2010
Staatliche Beihilfen: Kommission gibt grünes Licht für neues System zur Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RTVE aus Steuermitteln

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-978_de.htm (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-978_de.htm)

Über YLE(Finnland) gibt es keine Texte.
Die Anstalt wurde von 1926 bis 2012 zu 90 % aus verpflichtenden Rundfunkgebühren finanziert (zuletzt 252,25 Euro pro Haushalt und Jahr). Seit 2013 werden die Beiträge in Form einer einkommensabhängigen Steuer (0,68 %, maximal jedoch 140 Euro) erhoben. http://www.wiwo.de/politik/europa/rundfunkgebuehren-finnen-gehen-dritten-weg/11912334-2.html
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 18. August 2015, 06:52
Vielen Dank für den Link. Leider ist in dem Artikel IP/07/543 falsch verlinkt.
Daher hier nochmals der richtige Link zu der Meldung was Deutschland betrifft: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-07-543_de.htm (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-07-543_de.htm)

Aus dem Artikel zu Deutschland:
Zitat
Die Kommission bekräftigt mit dieser Entscheidung ihre Auffassung, dass die derzeitige Finanzierungsregelung nicht mit dem EU-Beihilfenrecht vereinbar ist. Zugleich zeigt sie auf, welche Voraussetzungen die künftige Regelung erfüllen muss und nimmt die Verpflichtungsangebote der deutschen Behörden an, da sie geeignet sind, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

Zitat
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird auf das Maß beschränkt, das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird auch im Nachhinein in angemessener Weise kontrolliert, ob es möglicherweise zu einer Überkompensation gekommen ist.

Zitat
Bei der Prüfung staatlicher Beihilfen im Rundfunksektor stützt sich die Kommission auf folgende Bestimmungen: Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, dem zufolge Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags unterliegen, sowie die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2001 über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (siehe IP/01/1429; weitere Informationen über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf den Rundfunksektor siehe MEMO/05/73).
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 18. August 2015, 12:12

Ich habe viele Texte gelesen, aber leider taucht da nirgends "unbestellte Leistungen" auf.
Dem kann doch aber abgeholfen werden; maßgebend dafür sind nachstehende Artikel in der Richtlinie 2005/29/EG:

Zitat
Artikel 15

Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG

1. Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung:

 „Artikel 9

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentes und des rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken[/color] bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungenerbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

(*) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.“

2. Artikel 9 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungenerbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.

(*) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.“

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 98/27/EG und der Verordnung (EG) Nr2006/2004

1. Der Anhang Nummer 1 der Richtlinie 98/27/EG erhält folgende
Fassung:

„1. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).“

2. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (1) wird folgende Nummer angefügt:

„16. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).“

Zu sichten wären also die hier mit den Artikel 15 und 16 geänderten Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG sowie die 98/27/EG, aber auch die Verordnung (EG) 2006/2004.

Richtlinie 2005/29/EG nennt im Anhang noch Geschäftspraktiken, die in jedem Fall als unlauter gelten; bis zum 12. Juni 2007 war diese Richtlinie verbindlich in nationales Recht umzusetzen, anzuwenden zwingend ab 12. Dezember 2007.  Wobei das ja bei der Verordnung 2006/2004 egal ist, weil die eh unmittelbar gültig ist.

Sind die entsprechenden Änderung im nationalen Recht erfolgt?

Gültigkeit für den Bereich Rundfunk:

Da Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste bei (82) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken als gültig zwischen Unternehmen und Verbrauchern einbezieht, gelten auch die in den Artikel 15 und 16 vorgenommenen Änderungen mit voller Gültigkeit der darin genannten Richtlinien und Verordnungen.

Zitat
(82) Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 2 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten.[...]

Auszug Anhang 1 der Richtlinie 2005/29/EG:

Zitat
GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN
[...]

26. Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG (1) und 2002/58/EG.

[...]

29. Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.

Hinweis 1:
Der Editor ist Mist; tausende Male versucht man, Teile des nicht beabsichtigten Fettdruckes wieder rauszubekommen, was im Editor selber zwar auch gelingt, doch ist der dann in der Vorschau bzw. nach dem Absenden noch immer drin.

Hinweis 2:
Hab' das WYSIWYG rausgeworfen.
Kann man sich nicht mal die ganzen Steuerzeichen anzeigen lassen? Ja; ohne Wysiwyg.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 18. August 2015, 13:23
Sind die entsprechenden Änderung im nationalen Recht erfolgt?

Die RL 2005/29/EG (Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, kurz: UGP-Richtlinie) betrifft -- nach deutschen Maßstäben -- im Wesentlichen das sog. Lauterkeitsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz: UWG), als Teil des Wettbewerbsrechtes (= Kartellrecht + Lauterkeitsrecht).
Die RL 2005/29/EG wurde deshalb im Wesentlichen durch das Gesetz vom 22.12.2008 (Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nr. 64 29.12.2008 S. 2949) umgesetzt:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/142/14246.html

Der zitierte Art. 15 RL 2005/29/EG, welcher die RL 97/7/EG (sog. Fernabsatz-Richtlinie I) und RL 2002/65/EG (mehr oder weniger Fernabsatz-Richtlinie II) ändert, betrifft -- nach deutschen Maßstäben -- im Wesentlichen das Bürgerliche Recht (= unbestellte Waren). Die Fernabsatzrichtlinie(n) sowie die entsprechenden Änderungen derselben durch die UGP-RL wurden durch die RL 2011/83/EU (sog. Verbraucherrechte-Richtlinie; dort: Art. 31) aufgehoben.
Diese RL wurden in den zitierten Punkten (= unbestellte Waren) deshalb im Wesentlichen durch Gesetze umgesetzt, die den § 241a BGB betreffen; zuletzt durch das Gesetz vom 20.09.2013 (Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 58 27.09.2013 S. 3642):
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/500/50037.html
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 18. August 2015, 14:59

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentes und des rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken[/color] bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungenerbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungenerbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.

Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 18. August 2015, 15:56
Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.

I. Damit wird zuvorderst folgende Frage aufgeworfen:
Können Landesrundfunkanstalten Unternehmer sein?
Um diese Frage zu beantworten, muss stets eine Definition des Unternehmerbegriffs gegeben werden. Sofern nicht angenommen werden kann, dass es einen einheitlichen Unternehmerbegriff in allen Rechtsordnungen gibt, ist also stets der besondere Unternehmerbegriff des jeweiligen Gesetzes bzw. der jeweiligen Richtlinie/Verordnung zu beachten.
Wenn wir die aufgeworfene Frage auf das Wettbewerbsrecht (= Kartellrecht + Lauterkeitsrecht) beziehen, dann kann die Frage durchaus bejaht werden. So wurde bisher bspw. entschieden, dass -- deutsche und europäische -- lauterkeitsrechtliche Vorschriften auch auf Anstalten des öffentlichen Rechts angewendet werden können:
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg95016.html#msg95016
Im Übrigen hat pinguin ebenfalls einige europarechtliche Quellen angegeben, aus denen hervogeht bzw. aus denen entnommen werden kann, dass Landesrundfunkanstalten dem Wettbewerbsrecht unterliegen können.

II. Wenn Landesrundfunkanstalten Unternehmer sein können, stellt sich eine weitere Frage:
Wann sind Landesrundfunkanstalten Unternehmer?
Landesrundfunkanstalten können offenbar, ebenso wie der Staat, öffentlich-rechtlich und privatrechtlich handeln. Wenn sie privatrechtlich handeln, dann werden sie zumeist als Unternehmer im Sinne des jeweiligen Gesetzes bzw. im Sinne der jeweiligen Richtlinie/Verordnung zu werten sein. Fraglich ist, wie das bei öffentlich-rechtlichen Handeln der Landesrundfunkanstalten, insb. beim sog. Beitragseinzug, zu werten ist.
Das ist letztlich die umgekehrte Fragestellung zum "privatrechtlichen Handeln des Staates" (Verwaltungsprivatrecht: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsprivatrecht). Bei dieser Fragestellung wird -- verkürzt gesprochen -- die Meinung vertreten, dass der Staat, insb. die Verwaltung, nicht in das "Privatrecht flüchten" kann; mithin soll der Staat, insb. die Verwaltung, an öffentlich-rechtlich Vorschriften gebunden bleiben.
Letztlich könnte man versuchen den Kerngedanken dieser Argumentation auf die Landesrundfunkanstalten und ihre Unternehmereigenschaft zu übertragen: Die Landesrundfunkanstalten dürfen sich nicht durch "Flucht in das Öffentliche Recht" der privatrechtlichen Bindung entledigen, bspw. dem Wettbewerbsrecht (= Kartellrecht + Lauterkeitsrecht).
Das Problem an der ganzen Geschichte ist, dass die Landesrundfunkanstalten sich nicht in das Schema "Öffentliches Recht" und "Privatrecht" einordnen lassen: Einerseits sind sie "Anstalten des öffentlichen Rechts" (zur Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe"); andererseits sollen sie "staatsfern" sein.

Hierzu grundlegend BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html
Zitat
S. 262
Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts übernommene Form. Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: DiddiFisch am 18. August 2015, 16:00

Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.

Aber selbst das würde gegen EU-Recht verstossen, da nach Richtlinien 2007/65/EG Artikel (6) und  2010/13/EU der Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht unterliegen.

So oder so dürfte es demnach keine Rolle spielen, ob sich da in staatliche Konstruktionen geflüchtet wird. Vielleicht kann Roggi ja seine Einschätzung dazu beitragen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 18. August 2015, 16:37
Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.

Ich kann Dich beruhigen, sowohl ARD als auch ZDF haben öffentlich kund getan, daß sie keine Behörden sind  >:D

Die ARD meint dazu:
Zitat
Die Beratungen des Programmbeirats sind ebenso wie die Protokolle dieser Beratungen vertraulich und werden nicht nach außen weitergegeben. Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz greift in diesem Falle nicht, da weder der Saarländische Rundfunk noch das Erste Deutsche Fernsehen noch die ARD insgesamt Behörden sind, auch nimmt der Saarländische Rundfunk hier keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahr.

Und das ZDF sagt:
Zitat
Unabhängig davon können gegen das ZDF keine auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. Denn nach den Vorgaben des Grundgesetzes fällt der Rundfunk in die Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer, so dass das von Ihnen herangezogene Bundesgesetz keine Anwendung auf das ZDF findet. Das nach dem Sitzlandprinzip damit grundsätzlich in Betracht kommende Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen des Landes Rheinland-Pfalz bestimmt in § 2 Abs. 5, dass das Gesetz nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt. Das ZDF ist - darin liegt der Grund für diese gesetzgeberische Entscheidung auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - keine "Behörde

Quelle ARD: https://fragdenstaat.de/anfrage/protokoll-der-sitzung-des-ard-programmbeirates-582/
Quelle ZDF: https://fragdenstaat.de/anfrage/zdf-verwaltungsrat-tagesordnungen-der-geplantenzukunftigen-und-der-bisherigen-sitzungen-und-die-abstimmungsergebnisse-im-pdf-format-oa/
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 18. August 2015, 17:11
Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.
örR ist keine Behörde, um Bescheide zu erlassen sind sie durch den RBStV befugt. Geld eintreiben darf jeder, der etwas verkauft.
örR hat die besondere Ermächtigung durch § 10:
Zitat von: RBStV
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Das kann ein anderes Unternehmen halt nicht einfach so machen, die müssen zum Gericht um das zu beantragen. Das ist mit Kosten und Aufwand verbunden. Deshalb hat örR diese Befugnisse bekommen, nicht zum Versklaven der Bürger.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 18. August 2015, 17:14
Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.

Ich kann Dich beruhigen, sowohl ARD als auch ZDF haben öffentlich kund getan, daß sie keine Behörden sind  >:D

Du siehst / machst es dir etwas einfach.

Der örR als Ganzes mit seinen Strukturen wird sicherlich ein Unternehmen sein und keine Behörde.

Wenn allerdings die Landesrundfunkanstalten die Beiträge eintreiben in Form des hoheitlichen Handelns, dann agieren sie als Behörde.

Für die Produktionen agiert der örR als Unternehmen und mag so dem Wettbewerbsrecht unterstellt sein. Im Beitragseinzug agieren die Landesrundfunkanstalten als Behörde (siehe VwVfG §1 (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.).

Wie aber bekommt ihr mit den EU Richtlinien (ehrlich gesagt, habe ich mich damit noch nicht beschäftigt) es hin, dass der Beitragseinzug nicht hoheitlich sein darf? Denn nur dann kann der örR seine Vollstreckungsmaschinerie nicht mehr anwenden und müsste auf Inkassounternehmen zurückgreifen. Oder geht ihr mit den EU Richtlinien gegen den RBStV vor? Ich verstehe noch nicht ganz wo es damit hingehen soll.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 18. August 2015, 18:24
Genau das hat der örR ja verneint, daß er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Sonst würde er ja auch unter das IFG fallen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 18. August 2015, 18:54
Soweit ich weiß, wurde im Forum schon an verschiedenen Stellen die Frage aufgeworfen, ob die Landesrundfunkanstalten hoheitlich tätig werden können. Zumeist wird auf die Kommentierung von Tucholke (Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage [2012], §10 RBStV, Rn. 32) hingewiesen. Tucholke verweist wiederum auf eine angebliche ständige Rspr. des BVerfG und gibt hierzu als Fundstellen folgende Entscheidungen an: BVerfGE 31, 314; 90, 60; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Zitierweise ungenau ist, da Tucholke die konkrete Fundstellenseite nicht angibt -- wer in den beiden Entscheidungen den Passus findet, dass die "Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit hoheitlich tätig" werden (= Kommentierung von Tucholke), darf gerne die konkrete Seitenzahl posten.
Abgesehen davon findet sich aber bspw. in BVerfGE 7, 99 [2. Leistsatz; 104] folgende Aussage:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007099.html
Zitat
Leitsatz 2:
"Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden [...]"
Zitat
S. 104:
"Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks. Dieser ist nach § 1 des Staatsvertrags zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Februar 1955 eine "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts", die "das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags" hat. In entsprechender Rechtsform sind auch die übrigen öffentlichen Rundfunkanstalten der deutschen Länder errichtet. Nach deutschem Rundfunkrecht gehören die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben zum Bereich der öffentlichen Verwaltung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sich die Rundfunkanstalten überwiegend der Mittel des Privatrechts. Als Träger öffentlicher Gewalt können sie aber auch hoheitlich tätig werden".

Ähnlich auch: BVerfGE 12, 205 [246] und BVerfGE 47, 198 [223], verkürzend: BVerfGE 14, 121 [130] und BVerfGE 67, 149 [151].

Nochmals: Es kommt darauf an, welche Rechte und Pflichten die Landesrundfunkanstalt wahrnimmt. Wenn die Landesrundfunkanstalt einen Stuhl kauft (= Abschluss eines Kaufvertrages i.S.d. § 433 BGB), dann nimmt sie regelmäßig keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Schwieriger zu beurteilen ist hingegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 RBStV.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 18. August 2015, 19:12
örR nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Das Unternehmen örR, bestehend aus ARD/ZDF/DRadio und Beitragsservice, bekommen laut Gesetz Beiträge von Wohnungsinhabern. Da nicht jeder vom BS angeschriebene Bürger tatsächlich ein Beitragsschuldner ist, besteht hier schon das erste Problem. Wenn sich tausendfach Mitbewohner, Ehepartner der Wohnungsinhaber sowie deren erwachsene Kinder gegen eine Zwangsvollstreckung wehren müssen, obwohl sie nicht beitragspflichtig sind, leidet das Gesetz an einem verfassungswidrigen Vollzugsdefizit. Diese Bürger müssen geschützt werden, denn BS geht nicht sorgfältig genug bei der Bestimmung der Beitragsschuldner vor. Das einzige Privileg füe örR ist, dass örR Zwangsvollstreckungen in die Wege leiten kann. Das ist ein Verwaltungsakt. Ein Bürger darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine echte Behörde diesen Verwatungsakt vornimmt. Eine echte Behörde würde prüfen, ob wirklich Ansprüche bestehen, örR geht davon aus, dass alle Bürger verbrecherische Schwarzseher sind und behandelt diese Bürger auch wir Verbrecher. Hört sich gut an, lässt sich aber von mir leider nicht so leicht in Paragraphen verklausulieren.
Da kommen die Europäischen Richtlinien ins Spiel. Unsere Grundgesetz ist historisches, mit Blut erkämpftes Recht. Die Europäische Kommission hat sich an diesen und anderen Verfassungen orientiert. Die Ergebnisse dieser Europäischen Richtlinien sind eine gesunde Mischung aller Verfassungen. Deshalb steht auch drin, dass niemand etwas bezahlen muss, was er nicht bestellt hat. Klingt nicht nur logisch und gerecht, ist es ja auch. Diese Richtlinien und Verordnungen sind im Internet zu finden, man braucht sie nur lesen und interpretieren. Einige tausend Seiten sind es leider, aber dafür vieles auf deutsch. Wir haben den Beweis gefunden, dass örR ein Unternehmen ist, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und kein Geld für unbestellte Dienstleistungen erzwingen darf. Der RBStV ist also mit Europarecht nicht vereinbar.
Es kann aber passieren, dass örR noch eine Richtlinie aus dem Hut zaubert, die ihm dieses Recht doch zugesteht. Eigentlich suchen wir nicht nur nach so einer möglichen Richtlinie, damit wir vorbereitet sind und gegen diese fiktive Richtlinie auch wieder etwas gegenhalten können, sondern wir suchen nach weiteren Beweisen, um diese bisherigen Funde zu stärken.
Sollte es keinen Schutz für örR geben, war es das mit Zwangsbeitrag, jeder, der sich wehrt, braucht nicht zahlen, das Bundesverfassungsgericht muss ein Urteil fällen, um den RBStV mit Europarecht in Einklang zu bringen. Das dauert erfahrungsgemäß Jahre, also kann jedem nur dringend angeraten werden, eine Klage anzustreben, denn dann bleibt man von Zwangsvollstreckungen verschont. Weil die Beweise erdrückend und das Verfahren teuer und zeitintensiv ist, kann man sich die Zahlung von ungesetzlichen Rundfunkbeiträgen natürlich nicht leisten.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 18. August 2015, 19:26
@Beitragender

Besten Dank für das ausführliche Feedback.

Zu Richtlinie 2011/83/EU:

Zitat
(16) [...]Diese Richtlinie sollte für alle Unternehmer im öffentlich-rechtlichen und im privaten Sektor gelten.

Zitat
(60) Da die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im  binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ( 2 ) die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht bestellt hat, verbietet, jedoch für diesen Fall keinen vertraglichen Rechtsbehelf vorsieht, ist es erforderlich, nunmehr in dieser Richtlinie als vertraglichen Rechtsbehelf vorzusehen, dass der Verbraucher von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung für derartige unbestellte Lieferungen oder Erbringungen befreit ist.

Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

Auch hier der Verweis auf Richtlinie 2005/29/EG, die via (82) von Richtlinie 2010/13/EU für den Bereich der audio-visuellen Mediendienste eingebunden wird und damit voll gültig ist.

Kraft der Verträge steht EU-Recht über jeglichem nationalen Recht, erst recht dort, wo der EU die alleinige Regelungsbefugnis erteilt worden ist. Wettbewerbs- und Handelsrecht sind EU-Recht; jede von einer EU-Regelung abweichende Regelung eines nationalen EU-Mitgliedslandes oder auch nur einer Region eines EU-Mitgliedslandes ist gegenstandslos und darf nicht angewendet werden. Der EuGH hat dieses bereits so gesehen.

Wenn die EU sagt, daß alle Unternehmen gleich zu behandeln sind, dann gilt dieses für alle Unternehmen, mindestens aber für alle, die in der selben Branche tätig sind.

Die EU unterscheidet nicht zwischen Rundfunkunternehmen nach privatem oder öffentlichem Recht; einfach mal das bereits schon mehrfach verlinkte Interview der ehemaligen EU-Medienkommissarin V. Redding durchlesen.

@InesgegenGEZ
Zitat
Für die Produktionen agiert der örR als Unternehmen und mag so dem Wettbewerbsrecht unterstellt sein. Im Beitragseinzug agieren die Landesrundfunkanstalten als Behörde (siehe VwVfG §1 (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.).
Auch hier sei wiederholt, daß das Bundesrecht Mischformen ausschließt; entweder ist ein Betrieb hoheitlich tätig oder gewerblich. Mal so, mal so, funzt nicht.

Und, nein, es ist keine öffentliche Aufgabe, Fernsehsendungen auszustrahlen.

@Roggi

Ein Betrieb gewerblicher Art hat keine hoheitlichen Befugnisse und darf folglich auch keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, da er keine Behörde ist.

Noch einmal; EU-Recht bricht jedes Recht eines nationalen EU-Mitgliedslandes, wie auch Bundesrecht Landesrecht bricht.

Auch das BverfG wird nicht daran vorbeikommen zu erkennen, daß es für einen einheitlichen EU-Binnenmarkt nötig ist, daß alle in einer Branche tätigen Unternehmen nach gleichen Spielregeln agieren. Da kann es nicht sein, daß die eine Seite der Unternehmen sich strecken muß, um zahlende Kunden zu finden, und der anderen Seite der Unternehmen zahlende Kunden per Zwang zugeschustert werden.

So funzt kein Wettbewerb.

Zitat
Es kann aber passieren, dass örR noch eine Richtlinie aus dem Hut zaubert, die ihm dieses Recht doch zugesteht.
Nö, das passiert garantiert nicht. Nicht ohne Grund darf der nationale Staat seinen ÖRR aus Steuermitteln unterstützen.

Steuerrecht ist aber Bundesrecht; die Länder dürfen hier nichts beschließen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 18. August 2015, 19:38
örR nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.

Wieso darf er dann Verwaltungsakte erlassen (Festsetzungsbescheid, Widerspruchsbescheid)?


Wir haben den Beweis gefunden, dass örR ein Unternehmen ist, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und kein Geld für unbestellte Dienstleistungen erzwingen darf. Der RBStV ist also mit Europarecht nicht vereinbar.
Wenn es so ist, würde ich mich freuen, allerdings herrscht bei dem Thema noch etwas Skepsis bei mir.

Das dauert erfahrungsgemäß Jahre, also kann jedem nur dringend angeraten werden, eine Klage anzustreben, denn dann bleibt man von Zwangsvollstreckungen verschont.

Das ist das Problem, dass dies leider nicht so ist. Nach §80 VwGO (2) Satz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Wenn du beweisen kannst, dass der Rundfunkbeitrag keine öffentliche Abgabe ist, dann hätte man gute Karten.


Und, nein, es ist keine öffentliche Aufgabe, Fernsehsendungen auszustrahlen.

Habe ich auch nicht behauptet, siehe hier:
Für die Produktionen agiert der örR als Unternehmen und mag so dem Wettbewerbsrecht unterstellt sein.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 18. August 2015, 19:45
örR nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
Das BVerfG (siehe die oben zitierten Entscheidungen) geht davon aus, dass die Landesrundfunkanstalten träger öffentlicher Gewalt sind und hoheitlich Tätig werden können.

Das einzige Privileg füe örR ist, dass örR Zwangsvollstreckungen in die Wege leiten kann. Das ist ein Verwaltungsakt.
Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Gemäß § 10 Abs. 5 S. 2 RBStV können Festsetzungsbescheide stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet. Dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 S. 2 RBStV kann das Wort "Festsetzungsbescheide" entnommen werden; nach normsystematischer Auslegung kann davon ausgegangen werden, dass auch die Festsetzung i.S.d. § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV durch "Festsetzungsbescheid" erfolgt. Was soll denn ein Festsetzungsbescheid nun anderes sein, als ein Verwaltungsakt i.S. aller § 35 S. 1 VwVfG? Es ist zumindest ein sog. formeller Verwaltungsakt, der nach der h.M. auch als ein Verwaltungsakt i.S. aller § 35 S. 1 VwVfG zu werten ist (pdf-Seite 4: http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783811470217_Excerpt_002.pdf). Diese Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) können gemäß § 10 Abs. 6 S. 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Offensichtlich geht also der Gesetzgeber davon aus, dass die Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Festsetzung der Rundfunkbeiträge Verwaltungsakte i.S. aller § 35 S. 1 VwVfG erlassen kann; die Landesrundfunkanstalten können also zum Zwecke der Festsetzung der Rundfunkbeiträge gemäß der Legaldefinition aller § 35 S. 1 VwVfG als Behörde eine hoheitliche Maßnahme erlassen, zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet.

Da kommen die Europäischen Richtlinien ins Spiel. Unsere Grundgesetz ist historisches, mit Blut erkämpftes Recht. Die Europäische Kommission hat sich an diesen und anderen Verfassungen orientiert. Die Ergebnisse dieser Europäischen Richtlinien sind eine gesunde Mischung aller Verfassungen. Deshalb steht auch drin, dass niemand etwas bezahlen muss, was er nicht bestellt hat. Klingt nicht nur logisch und gerecht, ist es ja auch. Diese Richtlinien und Verordnungen sind im Internet zu finden, man braucht sie nur lesen und interpretieren. Einige tausend Seiten sind es leider, aber dafür vieles auf deutsch. Wir haben den Beweis gefunden, dass örR ein Unternehmen ist, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und kein Geld für unbestellte Dienstleistungen erzwingen darf. Der RBStV ist also mit Europarecht nicht vereinbar.
Dazu muss das europäische Sekundärrecht aufmerksam gelesen werden. Wie ich oben bereits schrieb, können Landesrundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne gewisser -- nationaler und europäischer -- Vorschriften gewertet werden. Mehr kann man daraus aber nicht sicher schließen. Schon allein die Rechtsauffassung, dass "unbestellte Waren" im Sinne der einschlägigen Vorschriften vorliegen, bedarf einer umfassenden Begründung. Hier wurde doch schon des Öfteren § 241a BGB diskutiert. Wenn ich mich recht erinnere, wurde der überwiegend abgelehnt. Warum wohl?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 18. August 2015, 20:08
@Beitragender

Das europäische Recht ist kein Sekundärrecht, sondern Primärrecht, wo es unmittelbar gilt, und wo Europa die alleinige Regelungsbefugnis zugeteilt worden ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 18. August 2015, 20:19
@pinguin
Sekundärrecht = Rechtsakte i.S.d. Art. 288 AEUV
Primärrecht = EUV und AEUV ("die Verträge" i.S.d. Art. 1 Abs. 2 S. 2 AEUV und "Verträge" i.S.d. Art. 1 EUV) in Verbindung mit den Protokollen und Anhängen dieser Verträge (siehe Art. 51 EUV) sowie EURATOM-Vertrag
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 18. August 2015, 21:35
Was mir an Eurer Diskussion auffällt:
Hier herrscht eine heillose Begriffs- und Normenverwirrung.
Ihr gebraucht bspw. den Begriff "Wettbewerb" bzw. "Wettbewerbsrecht". Der Begriff ist vieldeutig. In Deutschland wird unter Wettbewerbsrecht im Wesentlichen das im GWB (= Kartellrecht) und UWG (= Lauterkeitsrecht) normierte Recht verstanden. In der hier geführten Diskussion wird nun aber ein unionsrechtliches Verständnis mit diesem eben dargestellten Verständnis vermengt oder gar weitergehende Wettbewerbsbegriffe erfunden, bspw.:
lt. Artikel 3 des "AEUV" hat die EU im Bereich Wettbewerbsrecht und Handelspolitik das alleinige Sagen. Es ist insofern nicht nur absolut egal, was ein nationales Mitgliedsland der EU hier will, es ist sogar sch**egal, was alle oder einzelne Teile eines nationalen Mitgliedslandes hier wünschen; es zählt alleine das Rahmenrecht der höchsten Instanz. Nur innerhalb dieses Rahmenrechtes dürfen sich alle gefahrlos bewegen.

Rundfunk ist Wettbewerbsrecht, ist Handelsrecht, ist EU-Recht; kein Verbraucher, kein Bürger der EU darf hier auch nur ansatzweise zu irgendetwas gezwungen werden. Punkt.
Mal ganz davon abgesehen, dass in Art. 3 Abs. 1 lit. b) AEUV nicht "Wettbewerbsrecht" sondern "Wettbewerbsregeln" steht, ist festzuhalten, dass dieser Begriff i.S.d. AEUV nicht mit dem Begriff des "Wettbewerbsrechts" im deutschen Sinne übereinstimmt oder gar das gesamte Rundfunkrecht miteinschließt. Schaut Euch doch einfach an, was im AEUV, Dritter Teil, Titel VII, Kapitel 1 (Artikel 101 bis 109 AUEV) unter den Begriff "Wettbewerbsregeln" normiert ist: Die Art. 101 bis Art. 106 AEUV betreffen das Kartellrecht, die Art. 107 bis 109 AEUV betreffen Beihilfen- bzw. Subventionsrecht; das ist unter "Wettbewerbsregeln" i.S.d. AEUV zu verstehen; nur in diesem Normenkomplex hat die Union eine ausschließliche Zuständigkeit, deren Ausgestaltung übrigens hoch umstritten ist (schaut in einen beliebigen AEUV-Kommentar)! Um sicher zu gehen, vergleicht doch spaßeshalber mal Art. 101 und Art. 102 AEUV mit § 1 und § 19 GWB -- fallen Euch die Parallelen auf? Dann schaut doch gleich noch in § 22 GWB -- Kartellrecht, parallel normiert! Unter den Art. 101 ff. AEUV findet sich nun aber keine lauterkeitsrechtliche Vorschrift. Gleichwohl werden diese primärrechtlichen Vorschriften hier im Forum dazu genutzt, ein Vorrang von "wettbewerbsrechtlichen" Unionsprimärrecht gegenüber dem deutschen "wettbewerbsrechtlichen" Vorschriften zu postulieren. Dann wird noch sekundäres Unionsrecht -- welches mitunter auch schon aufgehoben wurde -- dazugemischt und behauptet, das deutsche "Wettbewerbsrecht" würde gegen das europäische "Wettbewerbsrecht" verstoßen. Bspw. wird als sekundäres Unionsrecht die UGP-Richtlinie dazugemengt, die im Wesentlichen lauterkeitsrechtliche Vorschriften enthält, weswegen sie ja auch vom deutschen Gesetzgeber durch die Änderung des UWG umgesetzt wurde (siehe meinen ersten Beitrag in diesem Thema).
Neben dieser Verstrickung von nationalem und europäischen Recht kommt erschwerend hinzu, dass zum einem das Wettbewerbsrecht (im Sinne von Kartell- und Lauterkeitsrecht), und zum anderen das Medienrecht Spezialmaterien sind, die man sich nicht einfach so von heute auf morgen aneignen kann!
Das Thema "KLAGE nach Europarecht" ist viel zu verworren und vielschichtig, als dass es in einem einzigen Thread vollständig diskutiert werden könnte.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Gast am 18. August 2015, 21:45
Dann klär uns doch einfach auf, was an dieser Interpretation des EU-Rechts falsch sein sollte.
Bitte auch mit entsprechenden Nachweisen,Urteilen, etc.

Ich nehme dazu nur mal den Punkt 3 von Roggi
Zitat
Punkt 3
Teilzitat: Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.
Zitat Ende

Nach dieser Richtlinie ist Rundfunk eine Dienstleistung.


Gemäß dem Vertrag über die „Arbeitsweise der Europäischen Union - Artikel 57“
sind im Sinne der Verträge all jene Leistungen Dienstleistungen, "die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr" oder "die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Insbesondere gelten gewerbliche (…) Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstellt, als Dienstleistung.

Zitat: Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt
Zitat Ende

zu Richtlinie 89/552/EWG, wurde leider der davor liegende Satz überlesen oder unterschlagen:
Zitat
Der Vertrag sieht den Erlaß von Richtlinien zur Koordinierung der
Rechtsvorschriften vor, die zu einer Erleichterung der Aufnahme und
Ausübung selbstständiger Tätigkeiten führen.

und bei "Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union":
blieb wohl vorheriger Artikel 54 unbeachtet?
Zitat
Artikel 54
(ex-Artikel 48 EGV)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten
sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich
der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten
Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Aber ich kann mich da auch irren... :o
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Viktor7 am 18. August 2015, 21:55
Weiterer Input:

Rundfunkanstalten:
1) keine Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts,
2) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten",
3) keine Betriebe gewerblicher Art

3) im Allgemeinen recht eindeutig
1) und 2) je nach Tätigkeit oder Auslegung:
     1) in Wirklichkeit
     2) auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts

Ergibt sich aus:
BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> kein Leistungsaustausch und keine Gegenleistung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017)
Zitat
Die Rundfunkanstalten seien keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches.
...
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 bestimmt, daß die Rundfunkanstalten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts so zu behandeln sind, als ob sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübten, obwohl dies, wie zu I dargelegt, in Wirklichkeit nicht der Fall ist. Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und daß die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Heute agieren die ö.-r. Anstalten vielfach quasi als Dach-Verband für die im Hintergrund produzierenden gewerblichen Medienunternehmen mit verdächtigen Absprachen, siehe Jauch, Plasberg & Co.

Damit wäre die alte Einordnung "3) keine Betriebe gewerblicher Art" aufgeweicht oder schlicht nicht mehr gültig.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 18. August 2015, 22:37
1) keine Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts,
2) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten",
3) keine Betriebe gewerblicher Art
Und was ist mit den ab Januar 2015 geltenden neuen EU-Mehrwertsteuerregeln? Da sind national alle Rundfunkunternehmen umsatzsteuerpflichtig?

Siehe: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#new_rules

Zitat
Ab dem 1. Januar 2015 werden Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer im Land des Dienstleistungsempfängers* besteuert  - unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt - unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat

* für Unternehmen (Steuerpflichtige) = entweder das Land, in dem sie ihren Sitz haben, oder das Land, in dem sie eine feste Niederlassung haben, die die Dienstleistungen empfängt.

* für Verbraucher (Nichtsteuerpflichtige) = das Land, in dem sie gemeldet sind, ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten.

Die Begriffsbestimmung von "elektronisch erbrachten Dienstleistungen" entnehmen Sie bitte dem untenliegenden Leitfaden, insb. unter den Punkten 1.3, 2.3.3. und 2.4.3. [...]

Leider nur auf Englisch, nicht in Deutsch verfügbar: http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-448_de.htm

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf
Zitat
[...]
(Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates)
[...]
2.3.2. Rundfunkdienstleistungen
Vor der Verabschiedung der Verordnung Nr. 1042/2013 enthielten die EUMehrwertsteuervorschriften keine Definition des Begriffs "Rundfunkdienstleistungen“. Eine solche Definition wurde nun in Artikel 6b aufgenommen, und es werden Beispiele für Dienstleistungen, die als Rundfunkdienstleistungen gelten, und solche, die nicht als Rundfunkdienstleistungen gelten, genannt.
[...]
5.2. Hintergrund
Ab dem 1. Januar 2015 ist der Ort der Besteuerung für die Erbringung von
Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen von Unternehmen an Endverbraucher derselbe wie für Dienstleistungen von Unternehmen an andere Unternehmen.
[...]
5.4 Was bewirkt die Bestimmung?
[...]
Ein Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen kann davon ausgehen, dass ein Dienstleistungsempfänger, der ihm keine Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer mitgeteilt hat, den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat. Dadurch kann der Dienstleistungserbringer sofort und mit Sicherheit ermitteln, ob er zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist (wie dies bei jeder Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen oder an einen Steuerpflichtigen im gleichen Mitgliedstaat der Fall ist) oder ob der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer entrichten muss (weil die Dienstleistung für einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wird)
[...]
Ein Dienstleistungserbringer ist national seit dem 01. Januar 2015 stets zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet, wenn er national Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige, (natürliche Personen), oder Steuerpflichtige, (juristische Personen), erbringt.


@Beitragender

Wie bitte willst Du denn die nachgewiesenen Verknüpfungen der einzelnen Richtlinien deuten?

Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste mit den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfung nicht in nationales Recht überführt hat?

Bist Du nicht auch der Ansicht, daß D das Ziel der EU verfehlt, wenn eine derart offenkundige Verbindung ignoriert wird?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Viktor7 am 18. August 2015, 22:49
1) keine Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts,
2) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten",
3) keine Betriebe gewerblicher Art
Und was ist mit den ab Januar 2015 geltenden neuen EU-Mehrwertsteuerregeln? Da sind national alle Rundfunkunternehmen umsatzsteuerpflichtig?

Hinweis: Einige Seiten der EU im Steuerbereich wurden umgestaltet; manches ist auf den neuen Seiten anscheinend nicht mehr zu finden.

Das war damals genau der Streitpunkt beim zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Zahlen die Anstalten seit dem Januar 2015 brav ihre Märchensteuer? Haben wir dazu genaue Infos?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: ThisIsSparta! am 19. August 2015, 09:16
Das war damals genau der Streitpunkt beim zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Zahlen die Anstalten seit dem Januar 2015 brav ihre Märchensteuer? Haben wir dazu genaue Infos?

Warte ab, die kommen noch drauf und führen die Steuern ab, wobei gleichzeitig bei KEF derselbe Betrag als Bedarf angemeldet wird - schwupps - die bisherigen Mehreinnahmen und obendrauf X€ sind sogar für eine Beitragserhöhung legitimiert... Und parallel dazu wird eine Ausrede gefunden warum der ÖRR in D trotz unbestellter Dienstleistung weiterhin betrieben wird. Hat ja schon das BVerfGE gemacht, dass obwohl die politische Überbesetzung festgestellt wurde, der 15. RBStV war weiterhin gültig...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 19. August 2015, 09:37
Zur Frage, ob die Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen, hat sich das VG Freiburg geäußert:
VG Freiburg, Urteil vom 24. Juni 2015 - Az. 2 K 588/14
https://openjur.de/u/830488.html
--> Leitsatz 6 und Rn. 46 ff., mit weiteren Verweisen auf Rspr. des BVerfG und des BFH.

Die hier geführte Debatte um die Umsatzsteuer unterstreicht erneut meine Forderung nach mehr Differenzierung:
Nochmals: Es kommt darauf an, welche Rechte und Pflichten die Landesrundfunkanstalt wahrnimmt. Wenn die Landesrundfunkanstalt einen Stuhl kauft (= Abschluss eines Kaufvertrages i.S.d. § 433 BGB), dann nimmt sie regelmäßig keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Schwieriger zu beurteilen ist hingegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 RBStV.
Neben dieser Verstrickung von nationalem und europäischen Recht kommt erschwerend hinzu, dass zum einem das Wettbewerbsrecht (im Sinne von Kartell- und Lauterkeitsrecht), und zum anderen das Medienrecht Spezialmaterien sind, die man sich nicht einfach so von heute auf morgen aneignen kann!
Das Thema "KLAGE nach Europarecht" ist viel zu verworren und vielschichtig, als dass es in einem einzigen Thread vollständig diskutiert werden könnte.

Teilt das hier angesprochene Thema der Einfachheit halber auf (divide et impera!), bspw.:
RBStV und (europäisches) Beihilfenrecht
ÖRR und unbestellte Waren/Leistungen - insb. nach europäischem Recht
ÖRR im System des europäischen Rechts
Prozessuale Möglichkeiten auf europäischer Ebene
ggf. auch grundlegende Themen, die den Forumsmitgliedern die Grundlagen/Grundbegriffe/Geschichte des europäischen Rechts vermitteln
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 19. August 2015, 13:18
Teilt das hier angesprochene Thema der Einfachheit halber auf (divide et impera!), bspw.:
RBStV und (europäisches) Beihilfenrecht
ÖRR und unbestellte Waren/Leistungen - insb. nach europäischem Recht
ÖRR im System des europäischen Rechts
Prozessuale Möglichkeiten auf europäischer Ebene
ggf. auch grundlegende Themen, die den Forumsmitgliedern die Grundlagen/Grundbegriffe/Geschichte des europäischen Rechts vermitteln
Nö, denn das wäre nicht zielführend. Diese Separierung führt nicht dazu, die Zielstellung zu realisieren, die sich aus den von der EU miteinander verknüpften Richtlinien und Verordnungen ergibt.

Wiederholung meiner bisher nicht beantworteten Fragestellung, mit nun leichter Änderung:

@Beitragender

Wie bitte willst Du denn die nachgewiesenen Verknüpfungen der einzelnen Richtlinien deuten?

Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfungen nicht in nationales Recht überführt hat?

Bist Du nicht auch der Ansicht, daß D das Ziel der EU verfehlt, wenn eine derart offenkundige Verbindung ignoriert wird?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 19. August 2015, 13:40
Zur Frage, ob die Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen, hat sich das VG Freiburg geäußert:
VG Freiburg, Urteil vom 24. Juni 2015 - Az. 2 K 588/14
https://openjur.de/u/830488.html
--> Leitsatz 6 und Rn. 46 ff., mit weiteren Verweisen auf Rspr. des BVerfG und des BFH.

Rz. 43 des Urteils ist angreifbar, ...
Zitat
[...]
Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären.
[...]

weil es einen Teil aus Rz. 41 ignoriert.
Zitat
[...]
Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.
[...]

Rz. 57 des Urteils ist auch angreifbar; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht nötig, um als gewerblich eingestuft zu werden.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 19. August 2015, 14:54
Nö, denn das wäre nicht zielführend. Diese Separierung führt nicht dazu, die Zielstellung zu realisieren, die sich aus den von der EU miteinander verknüpften Richtlinien und Verordnungen ergibt.
[...]
Wie bitte willst Du denn die nachgewiesenen Verknüpfungen der einzelnen Richtlinien deuten?

Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfungen nicht in nationales Recht überführt hat?
Um ehrlich zu sein, habe ich das Gefühl, dass hier einzelne Regelungen aus dem (Regelungs-)Kontext gezogen werden, um sie dann nach Belieben in einen neuen Kontext zu bringen, der so nicht existiert.
Ich habe darauf hingewiesen, dass die hier aufgezählten einzelnen Richtlinien (Sekundärrecht) und das -- insb. von Dir angeführte -- Primärrecht unterschiedliche Regelungszusammenhänge haben; manchmal Kartellrecht, manchmal Wettbewerbsrecht, manchmal Medienrecht. Diese Regelungszusammenhänge werden pauschal miteinander vermengt. Schaut Euch doch einfach mal die unterschiedliche Rechtsdurchsetzung in den einzelnen Regelungsgebieten an! Wie erfolgt bspw. die Rechtsdurchsetzung im Lauterkeitsrecht? Glaubt Ihr, dass ein deutscher Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen kann? Dann zeigt mir die Regelungen, nach denen ein deutscher Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Kleiner Hinweis: Guckt Euch im UWG die §§ 8 bis 11, insb. § 8 Abs. 3 an; Guckt Euch -- zum Vergleich -- in der UPG-Richtlinie den Art. 11 an. Viel Spaß bei dem Versuch, als Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche durchzusetzen! Übrigens habe ich Euch schon mal auf einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch hingewiesen:
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12571.msg84592.html#msg84592
Einige Aktivlegitimerte i.S.d. § 8 Abs. 3 UWG wurden hiervon in Kenntnis gesetzt. Bisher hat jedoch kein nach § 8 Abs. 3 UWG Aktivlegitimierter versucht Ansprüche, die sich aus der Verletzung der dort genannten lauterkeitsrechtlicher Vorschriften ergeben, durchzusetzen; und das, obwohl die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Ein Verbraucher kann diese Ansprüche nicht durchsetzen, weil er nicht aktivlegitimert ist. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfungen nicht in nationales Recht überführt hat?
Was soll das heißen: "daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft"? Wo ist die Verknüpfung zwischen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und der UGP-Richtlinie? Meinst Du den Hinweis auf die UGP-Richtlinie in Erwägungsgrund 82 der Richtlinie  über audiovisuelle Mediendienste? Wenn dies Deine "Verknüpfung" sein soll, dann muss ich Dir mitteilen, dass es sich bei einem Erwägungsgrund nicht um einen verfügenden Teil der Richtlinie handelt, sondern um einen begründenden Teil (http://publications.europa.eu/code/de/de-120200.htm). Die Richtlinie über audiovisuelle Dienstleistungen "knüpft" im verfügenden Teil nicht an die UGP-Richtlinie an. Die beiden Richtlinien stehen nebeneinander. Der Anwendungsbereich beider Richtlinien ist jeweils für sich separat zu prüfen.

Rz. 43 des Urteils ist angreifbar, ...
Hier werden schon wieder die Themen vermengt! Mein Hinweis auf das Urteil des VG Freiburg betraf die Frage, ob Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen; zu diesem Zwecke habe ich sogar auf die konkreten Urteilspassagen verwiesen. Was machst Du? Du suchst Dir nun einfach Passagen aus dem Urteil heraus, die beihilferechtliche Fragen betreffen. Umsatzsteuerrecht und Beihilfenrecht sind aber zwei verschiedene Regelungsmaterien.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 19. August 2015, 18:19
Dann zeigt mir die Regelungen, nach denen ein deutscher Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen kann.
Wie wäre es mit Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 19. August 2015, 18:44
Wie wäre es mit Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union?
Und schon wieder werden Regelungsmaterien miteinander vermengt (hier: Lauterkeitsrecht und Kartellrecht). Ich habe nach einer Regelung gefragt, die es einem deutschen Verbraucher erlaubt lauterkeitsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Was lieferst Du mir? Du verweist auf die Richtlinie 2014/104/EU. Die Richtlinie 2014/104/EU betrifft kartellrechtliche Schadensersatzklagen (sog. Kartellschadensersatz-Richtlinie)! Wie ich schon ausfürlich erklärt habe, ist der Begriff "Wettbewerbsrecht" vieldeutig; der Begriff wird auf europäischer Ebene anders gebraucht als in Deutschland. Die Kartellschadensersatz-Richtlinie wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch in Deutschland umgesetzt werden. Rate mal wo! Nicht im UWG (= Lauterkeitsrecht), sondern im GWB (= Kartellrecht). In den Bundesministerien hat man sich darüber auch schon Gedanken gemacht, vgl.:
http://ikartr.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Juristische_Fakultaet/Kersting/Bilder/Forum_Unternehmensrecht/Forum_Unternehmensrecht_09.03.2015_-_Umsetzung_der_Kartellschadensersatz-RL_in_das_deutsche_Recht.pdf
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 19. August 2015, 22:37
@Beitragender

Du machst es einem wirklich nicht leicht.  :)

Selbstverständlich behandelt Richtlinie 2014/104/EU auch das Kartellrecht, obwohl der Begriff "Kartellrecht" im ganzen Dokument nicht 1x genannt wird.

In Artikel 2 heißt es unter "Begriffsbestimmungen" bspw.:

Zitat
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht“ eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht;
[...]

Zitat
Artikel 3 Recht auf vollständigen Schadensersatz (1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.

Und insbesondere Artikel 102 AEUV bezieht sich nicht alleine auf das von Dir genannte Kartellrecht; der Zusammenschluß mehrere Unternehmen wird nur in Artikel 101 AEUV genannt. Artikel 102 AEUV gilt für jedes Unternehmen, daß eine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil der Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer mißbraucht.

Und nochmals zur Richtlinie 2010/13/EU und (82); es wird bezweifelt, daß grundlos "Erwägungsgründe" genannt werden, wenn nicht auch die Absicht besteht, diese einer Geltung zu unterwerfen. Die Nennung der Richtlinie 2005/29/EG erfolgt explizit nur an dieser einen Stelle; warum, wenn es lt. Deiner Ansicht doch gar keine Bedeutung hat?

Diese "Erwägungsgründe" sind mit den Randziffern der Urteile zu vergleichen; sie sind nötig, um näherer Erläuterungen zu geben, Teil des Ganzen und keinesfalles so unwichtig, wie hier abgetan wird.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 20. August 2015, 01:39
Selbstverständlich behandelt Richtlinie 2014/104/EU auch das Kartellrecht, obwohl der Begriff "Kartellrecht" im ganzen Dokument nicht 1x genannt wird.
[...]
Und insbesondere Artikel 102 AEUV bezieht sich nicht alleine auf das von Dir genannte Kartellrecht; der Zusammenschluß mehrere Unternehmen wird nur in Artikel 101 AEUV genannt. Artikel 102 AEUV gilt für jedes Unternehmen, daß eine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil der Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer mißbraucht.
Das kann nur jemand behaupten, der sich noch nie mit diesen Vorschriften eingehend beschäftigt hat. Ich weiß nicht, was Dich davon überzeugen soll, dass Art. 102 AEUV "sich nicht alleine auf das von [mir] genannte Kartellrecht" bezieht.
Guck Dir doch einfach einen Kommentar zum AEUV an. Ich gebe Dir zwei Beispiele:
1. Weiß, in: Callies/Ruffert EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, AEUV Art. 101 (ex-Art. 81 EGV) Rn. 1:
"Das europäische Kartellrecht der Art. 101?f. gilt aufgrund seiner einschränkungslosen Formulierung umfassend, d.?h. für jede Betätigung und jede Branche". Das ist der erste Satz der Kommentierung zu Art. 101 AEUV -- übrigens unter der Überschrift "sachlicher Anwendungsbereich". Dort werden die Art. 101 f. AEUV (also Art. 101 und Art. 102 AEUV) als "europäisches Kartellrecht" bezeichnet.
2. Eilmansberger, in: Streinz EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Vorbemerkungen zu Art. 101 bis 106 AEUV, Rn. 1:
"Die in Art. 101 ff. AEUV enthaltenen Kartellvorschriften nehmen im Gesamtgefüge der Verträge auch nach den Änderungen des Vertrags von Lissabon eine zentrale Rolle ein". Auch dies ist der erste Satz der Kommentierung zu Art. 101 bis 106 AEUV, und zwar in einer zusammenfassend Vorbemerkung zu denselben Vorschriften; auch hier werden die Vorschriften als "Kartellvorschriften" bezeichnet.
Bei dieser Gelegenheit solltests Du auch mal einen Kommentar zum Kartellrecht in die Hand nehmen:
Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht, 3. Auflage 2014, AEUV Art. 102 AEUV, Rn. 1:
"Art. 102 verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt bzw. auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes durch ein oder mehrere Unternehmen, sofern dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Das Missbrauchsverbot ergänzt das allgemeine Kartellverbot des Art. 101 und rundet das kartellrechtliche Instrumentarium ab". Art. 102 AEUV wird in einem "Kommentar zum EU-Kartellrecht" (!) als eine Vorschrift bezeichnet, die das "kartellrechtliche Instrumentarium" abrunde.
Wenn Du ganz sicher gehen willst, nimm auch ein Lehrbuch zum Kartellrecht in die Hand. Ich habe Dir mal die Inhaltsverzeichnisse der beiden Marktführer auf diesem Gebiet verlinkt:
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Emmerich-Kartellrecht-9783406660986_2708201406152176_ihv.pdf
--> pdf-Seite 11
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Lettl-Kartellrecht-9783406646492_1807201306151526_ihv.pdf
--> pdf-Seite 2

Auch die Kartellschadensersatz-Richtlinie (Richtlinie 2014/104/EU) ist und bleibt eine Richtlinie zum Kartellrecht. Muss ich hier auch noch fünf Literaturstellen angeben?


Und nochmals zur Richtlinie 2010/13/EU und (82); es wird bezweifelt, daß grundlos "Erwägungsgründe" genannt werden, wenn nicht auch die Absicht besteht, diese einer Geltung zu unterwerfen. Die Nennung der Richtlinie 2005/29/EG erfolgt explizit nur an dieser einen Stelle; warum, wenn es lt. Deiner Ansicht doch gar keine Bedeutung hat?

Diese "Erwägungsgründe" sind mit den Randziffern der Urteile zu vergleichen; sie sind nötig, um näherer Erläuterungen zu geben, Teil des Ganzen und keinesfalles so unwichtig, wie hier abgetan wird.
Ich habe auf einne offizielle Seite der EU verwiesen, auf welcher der Stellenwert der Erwägungsgründe dargelegt wird. Soll ich hier nun auch noch zusätzlich auf Lehrbücher und Kommentare verweisen? Dass Erwägungsgründe unwichtig seien, habe ich mit keinem Wort behauptet. Ganz im Gegenteil! Indem ich auf besagte offizielle Seite der EU verlinkt habe, habe ich mir diese Äußerungen zu den Erwägungsgründen zu eigen gemacht. Zugleich ist aber festzuhalten, dass Erwägungsgründe nicht verfügender Teil einer Richtlinie sind. Im Übrigen: Auch wenn wir die Diskussion über den Stellenwert von Erwägungsgründen unberücksichtigt lassen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 82 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste nicht, dass eine von Dir behauptete "Verknüpfung" von UGP-Richtlinie und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bestehen soll, sondern dass die beiden Richtlinien nebeneinander anwendbar seien sollen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 20. August 2015, 06:23
@Beitragender

Da du dich etwas intensiver mit der Thematik beschäftigt hast, siehst du eine Chance das der örR nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist?

Wenn ja, wo siehst du diese?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 20. August 2015, 10:56
@InesgegenGEZ

Eine "Chance", im Sinne von "Möglichkeit", ist überall gegeben.
Eine "Chance", im Sinne von "Wahrscheinlichkeit", ist m.E. nicht überall gegeben.

Dass Rechtssubjekte des örR gegen -- deutsche und europäische -- lauterkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen, halte ich für wahrscheinlich. Nur halte ich es nicht für wahrscheinlich, dass diese lauterkeitsrechtlichen Verstöße den Rundfunkbeitrag zu Fall bringen werden. Die lauterkeitsrechtlichen Verstöße werden lediglich bestimmte Verhaltensweisen bestimmter Rechtssubjekte des örR verändern. Einzig die Kontroverse um "unbstellte Waren/Dienstleistungen" hat das Potential, den Rundfunkbeitrag zu gefährden.

Dass die Ausgestaltung des örR und die Verhaltensweisen einzelner Rechtssubjekte des örR gegen -- deutsche und europäische -- kartellrechtliche Vorschriften verstoßen, ist eine schwer festzustellende und schwer zu begründende Sache. Das liegt an der überaus hohen Komplexität der kartellrechtlichen Materie. Die Komplexität der kartellrechtlichen Materie führt auch zu einer besonderen Ausgestaltung des Kartellverfahrens/-prozesses; einen -- leider nicht ganz aktuellen Überblick -- hierzu findet man auf den pdf-Seiten 176 ff. (= Skriptseiten 164 ff) des folgenden Dokumentes: http://www.uni-koeln.de/jur-fak/bhgg/personen/gruenberger/Kartellrecht.pdf
Kartellrechtsverstöße habe durchaus das Potential, Teile des Systems des örR ins Wanken bringen.

Dass der Rundfunkbeitrag gegen beihilferechtliche Vorschriften verstößt, ist vielleicht mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% anzusetzen.
Der Vorteil einer beihilferechtlichen Auseinandersetzung gegenüber einer lauterkeitsrechtlichen Auseinandersetzung ist darin zu sehen, dass ein beihilferechtlicher Verstoß schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen würde, als ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß.
Der Vorteil einer beihilferechtlichen Auseinandersetzung gegenüber einer kartellrechtlichen Auseinandersetzung ist darin zu sehen, dass ein beihilferechtlicher Verstoß leichter festzustellen und leichter zu begründen ist, als ein kartellrechtlicher Verstoß.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 20. August 2015, 14:22
Da du in diesem Thema vollends drinnen zu sein scheinst (im Gegensatz zu mir), meinst du du könntest ähnlich wie es @Roggi machte, ein Schreiben erstellen, das man als Punkt in die Klage mit aufnehmen kann?

Das wäre supernett.  ::)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 20. August 2015, 14:41
@InesgegenGEZ
Bitte nicht falsch verstehen.
Die Formulierung einer "Klageschrift" ist Aufgabe eines Rechtsanwaltes; nicht zuletzt wegen des RDG. Wer lauterkeitsrechtliche, kartellrechtliche, beihilfenrechtliche oder ähnliche Rechtsmaterien bei seinem gerichtlichen Verfahren mitberücksichtigen möchte, sollte sich einen Anwalt suchen, der auf diesem Gebiet spezialisiert ist. Dabei muss ich allerdings zugeben, dass eine "Ein-Mann-Kanzlei" nicht die nötige "Manpower" hierfür besitzt; hinzu kommt, dass kleinere Kanzleien oftmals nicht über hinreichende "Ressourcen" (Datenbanken, Kommentare, Fachliteratur) verfügen. Manpower und Ressourcen in Sachen Lauterkeitsrecht, Kartellrecht und Beihilfenrecht sind hauptsächlich bei den sog. Großkanzleien zu finden -- Großkanzleien werden sich zumeist allerdings nicht für Verfahren in Sachen Rundfunkbeitrag interessieren.
Die einzige(n) Möglichkeit(en), ohne einen Rechtsanwalt Fachwissen in das eigene gerichtliche Verfahren zu integrieren, besteht darin, Fachliteratur zu sichten oder einen Professor Dr. iur. zu heiraten. ;)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: PersonX am 20. August 2015, 17:05
--> leider OFT <--
Zitat
Die einzige(n) Möglichkeit(en), ohne einen Rechtsanwalt Fachwissen in das eigene gerichtliche Verfahren zu integrieren, besteht darin, Fachliteratur zu sichten oder einen Professor Dr. iur. zu heiraten. ;)

Diesen Punkt würde eine Person X anders sehen. Denn Fachliteratur zu sichten bedeutet noch nicht zwingend, dass es dadurch möglich wird diese auch tatsächlich zu integrieren, denn das würde wahrscheinlich zwingend ausreichend Zeit voraussetzen, diese zu lesen, zu bearbeiten etc., welche nicht immer gegeben ist. Eine Person X würde an diese Stelle darauf verweisen, dass eine Klage irgendwie betrieben werden soll, dieser Punkt bedeutet möglicherweise, dass Begründungen etc. auch innerhalb gewisser Fristen benötigt würden. Das Sichten von Fachliteratur selbst wird wahrscheinlich nicht von allein reichen mögliche Fristen rechtzeitig zu erfüllen.
Selbst eine Heirat eines Professor Dr. iur. -- würde daran nicht sehr viel ändern.#

Antworten zu Fristen etc. könnten in diesem Thema beantwortet werden.
Fristen Klagebegründungen Betreiben der Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15468.msg102913.html#msg102913
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: nixGEZahlt am 21. August 2015, 20:10
Aufgrund der mangelnde Übersichtlichkeit beim Thema EU-Recht hier im Forum, habe ich eine Zusammenfassung der diesbezüglichen Ausführungen im Forum erstellt. Diese erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

http://katido.gmxhome.de/zusfass_eurecht.pdf
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 22. August 2015, 14:09
Auch die Kartellschadensersatz-Richtlinie (Richtlinie 2014/104/EU) ist und bleibt eine Richtlinie zum Kartellrecht. Muss ich hier auch noch fünf Literaturstellen angeben?
Nix Kartellschadensersatz-Richtlinie, denn das steht in der Richtlinie nicht geschrieben. Es ist eine allgemeine Schadensersatz-Richtlinie, die es allen Verbrauchern, seien es juristische oder natürliche Personen, einräumt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn Unternehmen zum Nachteil der Verbraucher gegen europäische Wettbewerbsregeln verstoßen.

Zitat
Im Übrigen: Auch wenn wir die Diskussion über den Stellenwert von Erwägungsgründen unberücksichtigt lassen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 82 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste nicht, dass eine von Dir behauptete "Verknüpfung" von UGP-Richtlinie und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bestehen soll, sondern dass die beiden Richtlinien nebeneinander anwendbar seien sollen.
Nee, nix Behauptung.

In der aktuellen Fassung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505 , steht unter "Erwägungsgrund" (82):

Zitat
Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (  26  ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. [...]
Was bitte ist der rot hervorgehobene Wortlaut anderes, als eine direkte Verknüpfung, Verbindung etc. zu jener Richtlinie, in der dieser Text so steht?

Rundfunkunternehmen sind Fernsehveranstalter und haben folglich in Beziehung zum Verbraucher die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken zu beachten, damit auch jene über unbestellte Waren und Dienstleistungen. Tun sie es nicht, hat jeder Verbraucher, dem durch etwaige  unlautere Geschäftspraktiken ein finanzieller Schaden entstanden ist, das Recht, diesen finanziellen Schaden ersetzt zu bekommen.

So viel zu europäischen Intention.

Darüberhinaus sei Dir versichert, daß für mich der geschriebene Wortlaut eines Gesetzestextes zählt und nicht jenes, was Authoren, die nicht in diesem Gebiet selber der Gesetzgeber sind, in ihren Dokumenten erkannt haben wollen, da sie ihre Publikation wohl auf Basis anderer Interessen verfasst haben, als der Gesetzgeber bei der Schaffung seines Gesetzes.

Übrigens: wenn jemand in einer Branche selber beruflich tätig ist, darf man durchaus davon ausgehen, daß jener bei Auslegung der Bestimmungen für seine Branche befangen ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 23. August 2015, 00:29
§ 4 Nr. 11 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Lauterkeitsrechtlicher Ansatzpunkt des § 4 Nr. 11 UWG ist der Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch: Ein Wettbewerber setzt sich über Marktverhaltensregeln hinweg, die für alle Wettbewerber verbindlich gelten, und verschafft sich damit gegenüber den anderen Marktteilnehmern einen Vorsprung im Wettbewerb.

Ein Verstoß gegen Normen außerhalb des UWG ist nur dann sittenwidrig i.S. von § 1 UWG a.F., wenn die Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs hat.

Quelle: http://www.ipwiki.de/wettbewerbsrecht:verstoss_gegen_eine_gesetzliche_vorschrift (http://www.ipwiki.de/wettbewerbsrecht:verstoss_gegen_eine_gesetzliche_vorschrift)


Gibt es ein Pendant dazu in der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken?

"wenn die Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs hat" <-- und das wäre?

Art. 9 Abs. 1 GG schützt auch die „negative Vereinigungsfreiheit“
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 23. August 2015, 10:13
@907
Du brauchst doch nur bei den EU-Texten schauen, was alles als unlautere Geschäftspraktiken definiert wurde? Es ist daher völlig egal, ob diese Geschäftspraktiken ein einzelnes Unternehmen oder ein Kartell praktizieren; für den Verbraucher ist das hier ohne Belang.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg103059/topicseen.html#msg103059

Zitat
Zitat
In Bezug auf Gruppenschadensersatzklagen sollte im Sinne der Courage-Rechtsprechung „jedermann“  klagebefugt  sein,  d.h.  jede  natürliche  oder  juristische  Person,  die  geltend  machen kann,  aufgrund  eines  bestimmten  Rechtsverstoßes  einen  konkreten  Schaden  erlitten  zu  haben.

Wann immer ein Verbraucher einen finanziellen Schaden erleidet, der aus ihm gegenüber praktizierten unlauteren Geschäftspraktiken entstanden ist, hat er Anspruch auf vollen Ersatz seines finanziellen Schadens.

Was ist daran nicht zu verstehen?

Du weißt doch auch heute schon, daß sich jeder Bürger direkt auf EU-Recht berufen darf, wenn sein nationales Mitgliedsland EU-Recht nicht oder nur ungenügend in nationales Recht umgesetzt hat?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 23. August 2015, 10:17
Entschuldigung, aber irgendwie drehen wir uns hier im Kreis und viele scheinen das Problem nicht zu erkennen.

So lange der örR als "Bestandsbeihilfe" gilt, ist es Jacke wie Hose, ob damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird oder nicht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 23. August 2015, 10:36
Kann es vielleicht sein, dass nur genehmigte Beihilfen im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts stehen?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 23. August 2015, 10:49
Ich zitiere nochmals aus dieser Mitteilung der EU-Kommission http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009XC1027(01)&from=DE

Randnummer 26:
Zitat
Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensverordnung (27) sind bestehende Beihilfen „alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“.


Randnummer 27:
Zitat
Im Falle von Österreich, Finnland und Schweden gelten alle Beihilfemaßnahmen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 in diesen Ländern eingeführt wurden, als bestehende Beihilfen. Im Falle der zehn Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beitraten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), sowie Bulgariens und Rumäniens, die 2007 beitraten, gelten all jene Maßnahmen als bestehende Beihilfen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt wurden, die auf der Liste im Anhang der jeweiligen Beitrittsakte stehen oder die im Rahmen des sogenannten Übergangsverfahrens genehmigt wurden.

und Randnummer 28:
Zitat
Gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verfahrensverordnung sind bestehende Beihilfen auch „Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben.“

So und nu kommt der Punkt, weswegen ich auf dem ganzen Driss die ganze Zeit rumreite: bestehende Beihilfen sind Europarechtskonform !
Da greift der Punkt Wettbewerbsrecht schlicht und ergreifend nicht.

Wenn wir nun aber argumentieren können, wovon ich ausgehe, daß der neue Rundfunkbeitrag eine "neue Beihilfe" ist, dann greift auch das Wettbewerbsrecht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: ek2012 am 23. August 2015, 12:01
Vielen Dank für die Informationen. Ich habe mich entschieden, die gleiche Belästigung mit der GEZ zu veranstalten und fordere meine geleisteten Beiträge einfach mal zurück. Wenn jeder von uns eine solche Rückforderung schickt, werden das sehr viele Briefe, die erstmal zu beantworten sind...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 23. August 2015, 13:28
man muss denke ich mal die materielle Rechtswidrigkeit der Beihilfe und Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG beweisen.
Erst wenn feststeht, dass die Beihilfe materiell rechtswidrig ist, kann sie nebst Zinsen endgültig zurückgefordert werden (Art. 14 BVVO).
Vorschläge?

 Das Rechtsstaatsprinzip und der aus ihm abgeleitete Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangen, dass Verwaltungsakte, die in Rechte des Bürgers eingreifen (also belastend sind) eine gültige Rechtsgrundlage besitzen müssen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes beginnt stets mit der Bestimmung der Rechtsgrundlage.
Rechtsfolge des Fehlens einer gültigen Rechtsgrundlage: Ein Verwaltungsakt, der auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruht, ist schon allein deshalb materiell rechtswidrig.

Person X ist der Meinung dass, der Rundfunkbeitrag auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage basiert. Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Die Rundfunkanstalten dürfen nicht ohne erforderlichen Ermächtigungsgrundlage in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts(mit Zwangsmitgliedschaft) agieren.
- kein Handeln ohne Gesetz
- Greift der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ein, so bedarf das Handeln der Exekutive einer Ermächtigungsgrundlage in Form einer Rechtsnorm (Gesetz, RVO, Satzung)

ps: bitte nicht über "Körperschaften des öffentlichen Rechts" oder "Zwangsmitgliedschaft" in diesem Thread diskutieren. Üblicherweise wird in einem Thread genau ein Thema diskutiert.
KLAGE nach Europarecht

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: nixGEZahlt am 23. August 2015, 13:35
Entschuldigung, aber irgendwie drehen wir uns hier im Kreis und viele scheinen das Problem nicht zu erkennen.

So lange der örR als "Bestandsbeihilfe" gilt, ist es Jacke wie Hose, ob damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird oder nicht.


Diese Fragen haben wir hier im Forum bereits vor einiger Zeit erörtert. Ausserdem gibt es eine Zusammenfassung dazu.

Aus Urteil des EuGH:
T?231/06 und T?237/06, Rz 178
Art. 88 Abs. 3 EG setzt die Änderungen bestehender Beihilfen mit neuen Beihilfen gleich, um
zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, diese neue Beihilfe bekannt zu
geben, durch die Ausweitung des Umfangs einer Regelung umgehen, die bereits in Kraft ist
(vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen,
91/83 und 127/83, Slg. 1984, 3435, Randnr. 17).

Die bis Ende 2012 in Deutschland geltende Beihilferegelung für den öffentlich- rechtlichen
Rundfunk war eine bestehende Beihilferegelung. Die Umstellung der Finanzierungsquelle
von Besitzer eines Rundfunkempfangsgerätes auf Inhaber einer Wohnung ist nach
2009/C 257/01 Rz 30, 31 eine „den Kern betreffende“ Änderung.

Aus Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP
243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland:
Rz 197
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache
Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des
Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme
verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder
die Finanzierungsquelle.

Rz 198
Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Namur-Les Assurances du Crédit SA
Folgendes klargestellt: „… die Frage, ob eine neue Beihilfe oder die
Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, [kann] nicht danach beurteilt
werden, welche Bedeutung die Beihilfe für das Unternehmen im Lauf des
Bestehens jeweils hatte und wie hoch sie insbesondere jeweils war. Maßstab für
die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe sind die
Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, sowie die dort vorgesehenen
Modalitäten und Beschränkungen.“ Werden die Rechtsvorschriften weder im
Hinblick auf die Natur der Vorteile noch auf die Tätigkeiten des Empfängers
geändert, handelt es sich nicht um eine neue Beihilfe.
http://www.ard.de/download/74354/index.pdf

Aus Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter
Geschrieben von Heiko Hilker/Juergen Scheele am 13.Januar 2010

Zitat:
Gegenüber den Ansätzen für eine haushalt- oder auch steuerbezogene Gebühr besitzt das von
uns entwickelte Modell erhebliche Vorteile. Um nur einen zu nennen: Sowohl
Haushaltsgebühr als auch Medienabgabe erforderten ein Notifizierungsverfahren auf EUEbene
– mit der Konsequenz, dass über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
dann in Brüssel (mit-)entschieden würde. Bei einer modifizierten gerätebezogenen Gebühr
wäre das nicht der Fall.

Zitat:
Solche kernbezogenen Änderungen wären in Entsprechung zur Argumentation der
Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission
der Länder diskutiert, das System des Gebühreneinzugs modernisiert würde. Alternative
Lösungen zu der bestehenden, auf das Bereithalten eines Empfangsgeräts bezogenen
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – im Gespräch sind: eine Bürgerabgabe
bzw. Kopfpauschale, eine Haushalts- und Unternehmensabgabe sowie Steuermodelle –
würden unweigerlich als Neubeihilfe eingestuft und bedürften einer Notifizierung mit dann
absehbaren Einflussnahmen auf die deutsche Rundfunkordnung durch die Kommission.
http://blog.die-linke.de/digitalelinke/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-iverfassungsrechtliche-
rahmenbedingungen/

Die Kommission überprüft gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV fortlaufend in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen und
schlägt ihnen gegebenenfalls "die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die
fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern".
Werden die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen beabsichtigt, so muss die
Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie
sich dazu äußern kann. Die Kommission muss das kontradiktorische Verfahren gemäß Artikel
108 Absatz 2 AEUV einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein angemeldetes
Beihilfevorhaben nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten
dürfen die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission eine
abschließende Entscheidung darüber erlassen hat, ob diese Maßnahmen mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 23. August 2015, 13:39
Ich habe das in diesem Thread doch auf Seite 3 schonmal erklärt .. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg101943.html#msg101943  :(

Es geht bei einer EU-Klage NICHT um irgendwelche wilden Rechtskonstrukte, man muß sich nur auf das Thema Beihilfen konzentrieren.
Und so lang wie das Thema Beihilfe in einer Klage nicht auftaucht, ist die Klage für die Tonne.

Kann doch nicht so schwer zu verstehen sein, da selbst Kirchhoff das in seinem Gutachten drin hatte.

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 23. August 2015, 13:41
Diese Fragen haben wir hier im Forum bereits vor einiger Zeit erörtert. Ausserdem gibt es eine Zusammenfassung dazu.

Danke für den Hinweis auf meine eigenen Posts.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 25. August 2015, 16:10
Nix Kartellschadensersatz-Richtlinie, denn das steht in der Richtlinie nicht geschrieben.
Die Richtlinie 2014/104/EU hat in Deutschland diesen Beinamen erhalten. Der Vorteil von (Bei-)Namensgebungen ist, dass jemand, der tagtäglich mit einer Vielzahl von Richtlinien/Entscheidungen zu tun hat, besser zwischen den einzelnen Richtlinien/Entscheidungen unterscheiden kann. Dieser Thread bietet das beste Beispiel dafür; in diesem Thread wurde u.a. auf eine Vielzahl von Richtlinien hingewiesen. Du kannst diese Richtlinien gerne weiterhin mit ihrem abstrakten Namen bezeichnen, bspw.:
Richtlinie 89/552/EWG
Richtlinie 97/7/EG
Richtlinie 2002/65/EG
Richtlinie 2005/29/EG
Richtlinie 2010/13/EU
Richtlinie 2011/83/EU
Richtlinie 2014/104/EU.
Andere Menschen können diese Richtlinien aber besser unterscheiden, wenn sie den Beinamen der Richtlinien gebrauchen:
Fernseh-Richtlinie (= RL 89/552/EWG)
Fernabsatz-Richtlinie I (= RL 97/7/EG)
Fernabsatz-Richtlinie II (= RL 2002/65/EG)
UGP-Richtlinie (= RL 2005/29/EG; UGP = „unlautere Geschäftspraktiken“)
AVMD-Richtlinie (=Richtlinie 2010/13/EU; AVMD = „audiovisuelle Mediendienste“)
Verbraucherrechte-Richtlinie (= RL 2011/83/EU).
Kartellschadensersatz-Richtlinie (=Richtlinie 2014/104/EU).
Da Du Dich auf das „Wettbewerbsrecht“ und auf das „Europarecht“ eingeschossen hast, möchte ich in diesem Zusammenhang anmerken, dass es gerade im Wettbewerbs- und Europarecht üblich ist, u.a. die Gerichtsentscheidungen mit (Bei-)Namen zu versehen. Diese (Bei-)Namen werden vergeben, weil kaum ein Mensch in der Lage ist, die Fülle an Gerichtsentscheidungen auf Grundlage der Aktenzeichen anzugeben. Oder kannst Du mir etwa das Aktenzeichen der wichtigsten Entscheidungen des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit – übrigens: diese Entscheidungen sind überwiegend zum Lauterkeitsrecht ergangen – aus dem Kopf nennen? Ich wette, dass jeder, der sich auch nur in Grundzügen mit der Warenverkehrsfreiheit im Besonderen und den Grundfreiheiten im Allgemeinen beschäftigt hat, Dir zumindest die (Bei-)Namen dieser Entscheidungen nennen kann:
Dassonville-Entscheidung
Keck-Entscheidung
Cassis-de-Dijon-Entscheidung.
Wenn diesen Menschen aber nur die abstrakten Aktenzeichen + Fundstellen in der amtlichen Sammlung genannt werden (bspw. EuGH vom 11.06.1974 – C-8/74; Slg. 1974, 837), dann werden die meisten dieser Menschen nicht angeben können, um welche Entscheidungen es sich handelt (hier: Dassonville-Entscheidung).

Es ist eine allgemeine Schadensersatz-Richtlinie, die es allen Verbrauchern, seien es juristische oder natürliche Personen, einräumt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn Unternehmen zum Nachteil der Verbraucher gegen europäische Wettbewerbsregeln verstoßen.
Da haben wir es schon wieder. Zum nunmehr vierten Mal weise ich darauf hin, dass der Begriff „Wettbewerbsrecht“ mehrdeutig ist. Im deutschen Recht wird unter „Wettbewerbsrecht“ im Wesentlichen Kartellrecht (insb. GWB) und Lauterkeitsrecht (insb. UWG) verstanden. Im europäischen Recht wird unter „Wettbewerbsrecht“ im Wesentlichen Kartellrecht (Art. AUEV) und Beihilfenrecht (Art. AEUV) verstanden:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg102752.html#msg102752
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg102825.html#msg102825
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg102843.html#msg102843

Darüberhinaus sei Dir versichert, daß für mich der geschriebene Wortlaut eines Gesetzestextes zählt und nicht jenes, was Authoren, die nicht in diesem Gebiet selber der Gesetzgeber sind, in ihren Dokumenten erkannt haben wollen, da sie ihre Publikation wohl auf Basis anderer Interessen verfasst haben, als der Gesetzgeber bei der Schaffung seines Gesetzes.
Das kann ich auch ohne Hinweis auf Fachliteratur begründen; übrigens habe ich das auch schon ohne Hinweis auf Fachliteratur begründet.
1. Ausgangspunkt ist der Begriff "Wettbewerbsregeln" in Art. 3 Abs. 1 lit. b) AUEV (= europäisches Primärrecht)
2. Im AEUV gibt es ein Kapitel, welches den Titel "Wettbewerbsregeln" trägt = 1. Kapitel, im VII. Titel, im dritten Teil des AEUV (= Art. 101 bis 109 AEUV)
3. In diesem Kapitel finden sich Vorschriften über das Kartellrecht [(Art. 101 bis 106 AUEV) = 1. Abschnitt des 1. Kapitel, im VII. Titel, im dritten Teil des AEUV] und Vorschriften über staatliche Beihilfen [(Art. 107 bis 109 AEUV) = 2. Abschnitt des 1. Kapitel, im VII. Titel, im dritten Teil des AEUV]
4. Gegenstand und Anwendungsbereich der Kartellschadensersatz-Richtlinie (= europäisches Sekundärrecht) ist gemäß ihres Art. 1 Abs. 1 S. 1:
Zitat
„In dieser Richtlinie sind bestimmte Vorschriften festgelegt, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens von diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung zu verlangen, wirksam geltend machen kann“.
Wie finde ich nun heraus, was unter „Wettbewerbsrecht“ i.S.d. Kartellschadensersatz-Richtlinie zu verstehen ist? Durch Auslegung: Bspw. indem die Kartellschadensersatz-Richtlinie (= sekundäres Europarecht) in Beziehung zu dem primären Europarecht gesetzt wird (= systemtatische Auslegung). Und zu welchem primären Europarecht kann die Kartellschadensersatz-Richtlinie in Beziehung gesetzt werden? Sie wird in Beziehung zu den 1. Kapitel, im VII. Titel, im dritten Teil des AEUV (= Art. 101 bis 109 AEUV) gesetzt. Und was versteht dieser Abschnitt unter dem Begriff „Wettbewerbsrecht“? Die Antwort findest Du oben bei Nr. 3.
Der Vollständigkeit halber betrachten wir uns auch die von Dir und den anderen als Wettbewerbsrecht eingestufte UGP-Richtlinie (= Lauterkeitsrecht), die ja mit allen anderen „wettbewerbsrechtlichen“ Richtlinien, die hier aufgezählt wurden, "verknüpft" sein soll. Gemäß Art. 3 Abs. 1 UGP-Richtlinie gilt sie für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. Woraus ergibt sich nun, dass es sich um „Wettbewerbsrecht“ handelt? Soll sich das aus dem Wortlaut ergeben? Da Du den Erwägungsgründen einer Richtlinie ebenso viel Gewicht beilegst, wie dem verfügenden Teil einer Richtlinie, betrachten wir uns mal Erwägungsgrund 9 UGP-Richtlinie:
Zitat
Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen von Personen, die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie berührt ferner nicht die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften in den Bereichen Vertragsrecht, Schutz des geistigen Eigentums, Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten, Niederlassungsbedingungen und Genehmigungsregelungen, einschließlich solcher Vorschriften, die sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf Glücksspiele beziehen, sowie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derselben.
Wird irgendwo sonst in der UGP-Richtlinie Bezug genommen zum dem Begriff „Wettbewerbsrecht“?

Wenn Dich das immer noch nicht überzeugt, dann lass uns - so wie eben bei der UGP-Richtlinie - auch noch in die Erwägungsgründe der Kartellschadensersatz-Richtlinie gucken. Schon in Erwägungsgrund 1 der Kartellschadensersatz-Richtlinie wird auf die Artikel 101 und 102 des AEUV (= Kartellrecht) hingewiesen. Auch Erwägungsgrund 2 und 3 der Kartellschadensersatz-Richtlinie weißen auf eben jene Art. 101 und 102 AEUV (Kartellrecht) hin. Überhaupt weißen eine Vielzahl von Erwägungsgründen ausdrücklich auf das im AEUV geregelte Kartellrecht hin, vgl. auch Erwägungsründe 8, 10, 11, 13, 21, 22, 31, 34, 35 und 54 Kartellschadensersatz-Richtlinie. Betrachte Dir zu guter Letzt den Erwägungsgrund 54 Kartellschadensersatz-Richtlinie:
Zitat
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Union festzulegen, um die volle Wirkung der Artikel 101 und 102 AEUV [= Kartellrecht] und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Unternehmen und Verbraucher zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV [= Kartellrecht] auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 25. August 2015, 17:52
Darüberhinaus sei Dir versichert, daß für mich der geschriebene Wortlaut eines Gesetzestextes zählt und nicht jenes, was Authoren, die nicht in diesem Gebiet selber der Gesetzgeber sind, in ihren Dokumenten erkannt haben wollen, da sie ihre Publikation wohl auf Basis anderer Interessen verfasst haben, als der Gesetzgeber bei der Schaffung seines Gesetzes.
Was wohl die Europäische Kommission über den Anwendungsbereich der Kartellschadensersatz-Richtlinie denkt?
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1580_de.htm
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 25. August 2015, 21:22
@Beitragender

Danke für Deine Herausarbeitung, aber hast Du Dir den Text hinterm Link Deines letzten Beitrages selber durchgelesen?

Da steht ganz deutlich:

Zitat
(z. B. Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)
Das "Oder" sagt eindeutig, daß diese Richtlinie keinesfalles nur für Kartelle Anwendung findet, sondern auf alle Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil des Verbrauchers mißbrauchen.

Was ist für Dich ein Kartell?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 25. August 2015, 22:09
@pinguin
Mit dem Begriff "Kartell" ist im Allgemeinen -- aus historischen Gründen -- das sog. Kartellverbot i.S.d. § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV gemeint. Vgl. zum sog. Kartellverbot:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kartellverbot
Vgl dazu auch:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kartell
Hier ein Skript, dass die drei wesentlichen Säulen des Kartellrechts auf S. 7 auflistet:
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/WS_2012_2013/Kartellrecht_Skriptum_14.1.2013_-_vollstaendig.pdf
Siehe auch:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kartellrecht
Hier auch noch ein Arbeitsblatt des Bundeskartellamtes für Schüler:
http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Unterrichtsmaterial_Lehrmappe/Arbeitsblaetter/BKartA_Arbeitsblatt_Wettbewerb_EU.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Neben diesem Kartellverbot gibt es das sog. Missbrauchsverbot (§§ 19 ff. GWB bzw. Art. 102 AEUV):
https://de.wikipedia.org/wiki/Missbrauchsaufsicht
Diese beiden Verbote bilden die Kerntatbestände des deutschen und des europäischen Kartellrechtes.

Überdies verweise ich nochmals auf die Pressmitteilung der Europäischen Kommission, aus der klar hervorgeht, dass der Anwendungsbreich der Kartellschadensersatz-Richtlinie das Kartellrecht (hier: Art. 101 und Art. 102 AEUV) ist:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1580_de.htm
Zitat
Überschrift =
"Kartellrecht: Kommission begrüßt endgültige Annahme durch den EU Ministerrat der Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht"
Zitat
Die von Dir zitierte Passage vollständig zitiert:
"Die Richtlinie wird dazu beitragen, dass Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer einer Zuwiderhandlung gegen das EU-Kartellrecht (z. B. Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) sind"
Das Zitat beziet sich auf Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das EU-Kartellrecht. Hinter EU-Kartellrecht wird eine Klammer gesetzt und beispielhaft das Kartell oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung aufgezählt; das kann doch nur so gedeutet werden, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ebenso Bestandteil des EU-Kartellrechts ist, wie es das Kartell ist. Oder warum wurde hinter "EU-Kartellrecht" Deiner Meinung die Klammer mit besagtem Inhalt gesetzt? Weil der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kein Beispiel des EU-Kartellrecht ist? Welchen Sinn soll der Passus dann haben?

Zitat
Die Kommissarin für Wettbewerbspolitik sagt u.a.:
"Fortan wird es zu meiner großen Freude für die europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen einfacher sein, Ersatz für einen Schaden zu erhalten, der ihnen aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellrecht entstanden ist".
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 26. August 2015, 21:25
@Beitragender
Der in Klammern gesetzte Text hat für mich die Aussage einer allgemeingültigen Bedeutung, die auf jedes Unternehmen anwendbar ist, das europäische oder nationale Wettbewerbsregeln zum Nachteil der Verbraucher bricht.

Ein "Kartell" ist für mich allein der Zusammenschluß mehrerer Unternehmen, (bspw. aus der gleichen Branche), die sich bspw. zum Nachteil der Verbraucher auf einheitliche Preise einigen und so den beabsichtigten Wettbewerb in die Nähe von Makulatur stellen.

Ein einzelnes Unternehmen bildet aber gar kein Kartell, da es dessen Definition nicht entspricht.

Gleichwohl reden Artikel 101 bzw. 102 AEUV wie auch diese Richtlinie 2014/104/EU auch von "Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung"; es braucht aber gar kein Kartell, um solch einen Mißbrauch zu betreiben. Es genügt ein(!) einzelnes Unternehmen mit monopolartiger Struktur und ausreichend krimineller Energie, um sich dazu verleiten zu lassen, eine marktbeherrschende Stellung zu mißbrauchen.

Diese Schadensersatzrichtlinie setzt nicht zwingend ein Kartell voraus, damit der benachteiligte Bürger einen Anspruch auf Ersatz eines durch ein die Wettbewerbsregeln mißbrauchendes Unternehmen entstandenen finanziellen Schadens erlangt.

Insofern ist die von Dir oder anderen eingeführte Bezeichnung "Kartell-Schadensersatzrichtlinie" schlicht, sorry, irreführend, denn ein Kartell ist für einen Schadensersatzanspruch nicht nötig.

PS: Eigentlich wollte ich auch Deine Definition von "Kartell" und nix aus Wiki.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Beitragender am 26. August 2015, 21:38
Insofern ist die von Dir oder anderen eingeführte Bezeichnung "Kartell-Schadensersatzrichtlinie" schlicht, sorry, irreführend, denn ein Kartell ist für einen Schadensersatzanspruch nicht nötig.
Ich habe mir sehr viel Zeit genommen, um u.a. zu erläutern, dass es sich bei der Richtlinie 2014/104/EU um eine kartellrechtliche Richtlinie handelt. Entweder kann ich mich nicht verständlich und überzeugend ausdrücken. Oder Du kannst/willst es nicht verstehen. Wir beide können nicht entscheiden, an wem es liegt. Wenn die anderen Forumsteilnehmer der Meinung sind, dass es an mir liegt, dann muss ich die Konsequenz daraus ziehen und meine Aktivitäten in diesem Forum einstellen, weil ich mich nicht verständlich machen kann. Wenn dieses Forum lieber "wilde Rechtskonstrukte" (Sprachgebrauch von px3, vgl.: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.135.html) diskutieren will, will ich dem nicht im Wege stehen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Greyhound am 26. August 2015, 21:52
Wenn die anderen Forumsteilnehmer der Meinung sind, dass es an mir liegt, dann muss ich die Konsequenz daraus ziehen und meine Aktivitäten in diesem Forum einstellen, weil ich mich nicht verständlich machen kann.
Meiner Meinung nach ist alles verständlich und ich freue mich, wenn Du hier weiter aktiv bist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 26. August 2015, 22:29
Insofern ist die von Dir oder anderen eingeführte Bezeichnung "Kartell-Schadensersatzrichtlinie" schlicht, sorry, irreführend, denn ein Kartell ist für einen Schadensersatzanspruch nicht nötig.
Ich habe mir sehr viel Zeit genommen, um u.a. zu erläutern, dass es sich bei der Richtlinie 2014/104/EU um eine kartellrechtliche Richtlinie handelt. Entweder kann ich mich nicht verständlich und überzeugend ausdrücken. Oder Du kannst/willst es nicht verstehen. Wir beide können nicht entscheiden, an wem es liegt. Wenn die anderen Forumsteilnehmer der Meinung sind, dass es an mir liegt, dann muss ich die Konsequenz daraus ziehen und meine Aktivitäten in diesem Forum einstellen, weil ich mich nicht verständlich machen kann. Wenn dieses Forum lieber "wilde Rechtskonstrukte" (Sprachgebrauch von px3, vgl.: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.135.html) diskutieren will, will ich dem nicht im Wege stehen.
Deine Beiträge sind nützlich, hilfreich und wichtig, also mir haben sie sehr geholfen. Wenn das Thema "Kartell oder nicht" ohne Ergebnis bleibt, kann man damit leben. Es wurde hinreichend erörtert, so dass jeder bei Bedarf diese Richtlinie verwenden kann, wie er es für richtig hält. Diese Diskussionen sind wichtig, auch wenn letztendlich niemand recht bekommt, oder beide recht haben. Entscheiden wird irgendwann der Richter, aber wer das Thema verwendet, ist bestens Informiert. Darauf kommt es an.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: donholiu am 31. August 2015, 20:20
Hey,

hab da mal eine Frage...

Kann ich die Punkte vomAnfangspost einfach zu übernehmen, evtl mit kleinen Veränderungen oder in anderer Reihenfolge?
Muss unbedingt bis morgen den Wiederspruch abschicken und mir bleibt jetzt fast garkeine >Zeit mehr.
Irgendwie muss der 2te Festsetzungsbescheid bei miruntergegangen sein durch den ganzen Stress auf der Arbeit und das Abendstudium, der Brief kam Glücklicherweise heute, nach Feierabend, durch zufall wieder zum Vorschein.

MfG
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 31. August 2015, 20:44
Alles was hier im Forum veröffentlicht wird, kann verwendet werden, um Widerspruch einzulegen, Klage einzureichen oder dem örR in sonstiger Weise das Leben schwer zu machen. Es ist letztendlich egal, was man dem BS oder seiner zuständigen LRA schreibt, die können/dürfen/müssen es ablehnen, entscheiden kann darüber weder der erzürnte Bürger noch der gierige BS/örR, sondern nur ein Richter. Aber dem Richter will man die Entscheidung leicht machen, für den Bürger zu entscheiden. Die Punkte aus dem Ausgangspost sind gut für eine Klage und erst recht für einen Widerspruch.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 31. August 2015, 20:58
Ich würde das so nicht verwenden, da der Punkt Beihilfe leider nicht als Ausgangspunkt erwähnt wird.
Wettbewerbsrecht schön und gut, aber ohne eine Klassifizierung zu einer "neuen Beihilfe" sinnlos.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: donholiu am 31. August 2015, 21:12
DAnn werde ich mirmal einen Wiederspruch zusammenbasteln, wird noch eine lange Nacht/Abend....

Morgen ist der Tag ab wann der Bescheid 1 Monat, laut Ausstellung, existiert. Aber es zählt ja das Datum der Bekanntgabe ab wann die 4 >Wochen Frist zählt.

Sollte Perso A den Wiedrspruch ohne Hinweis, wann er den Bescheid bekommen hat, verfassen und hoffen, dass der Beitragsservice auf Fristversäumnis plädiert um bei der evtl'en Klage den Beitragsservice zu ( Person A sagt mal ) zu Ärgern, sprich, die müssen ja Beweisen wann Person A den Brief erhalten hat und dies für die unmöglich ist/wäre???!!!
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 31. August 2015, 21:17
Für einen Widerspruch würde ich Roggis andere Vorlage nehmen:
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Wird eh abgelehnt, sofern denn mal irgendwann einmal ein negativer Bescheid kommt.

Für eine Klage würde ich mir die Argumente aus diesem Thread aufheben.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: unGEZahlt am 31. August 2015, 21:36
Hallo Don,

nur meine bescheidene Meinung.
Dann werde ich mir mal einen Wiederspruch zusammenbasteln
......
Sollte Person A den Wiederspruch ohne Hinweis, wann er den Bescheid bekommen hat, verfassen und hoffen, dass der Beitragsservice auf Fristversäumnis plädiert um bei der evtl'en Klage den Beitragsservice zu ( Person A sagt mal ) zu ärgern ..... ? ? ?

Bei einem Versäumen der Frist würden die ja mit Vollstreckung drohen. Ob die Ärgerei mit dem Fristversäumnis wirklich etwas bringt, glaube ich persönlich nicht.

Das mit dem Empfangshinweis kann ja, um sicher zu gehen, auch ruhig kurz erwähnt werden, bspw.:
Zitat
.... vielen Dank für die Zusendung Ihres Festsetzungsbescheides
(hier eingegangen am 15/08/2015)...

Dann kann diese Frist auch bis zum letzten Tag ausgereizt werden, wenn der Widerspruch bspw. per Fax ( am Besten mit Sendebereicht ) gesendet wird.

Wenn noch ein paar Tage Zeit sind, würde ich empfehlen, die ruhig zu nutzen.

Markus
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: donholiu am 31. August 2015, 21:50
Da hast du schon recht. Jedoch da dies ganz andere/neue Argumente sind bzw vorgebracht werden und die Rundfunkanstalt wieder nur it Standarttextbausteinen Antworten sollte (die garnicht auf diese Argumente eingehen sondern auf die üblichen ), würde der Wiederspruchsbescheid von Person A nicht mit dem Wiederspruch übereinstimmen.

Demnach könnte mandoch die Rundfunkanstalten damit rankriegen sprich, es wird nicht auf die Wiedersprüche eingegangen ect...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 31. August 2015, 21:53
Könnten wir bitte beim Thema EU-Recht bleiben ?

Das mit dem Widerspruch kann ja gerne in entsprechend anderen Threads geklärt werden.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: boykott2015 am 31. August 2015, 22:43
Laut EU-Recht befinden sich alle Landesrundfunkanstalten im Wettbewerb. Ich habe beim Lesen der ARD-Satzung (http://www.ard.de/download/348928/ARD_Satzung.pdf) ein Punkt gefunden:

Zitat
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft sind:
a) Wahrnehmen der gemeinsamen Interessen der Rundfunkanstalten bei der Ausübung von Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Rundfunks;
b) Wahrnehmung sonstiger gemeinsamer Interessen der Rundfunkanstalten;
c) Bearbeitung gemeinsamer Fragen des Programms sowie gemeinsamer Fragen rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Art;
d) Erstattung von Gutachten über Fragen, die anlässlich der Auslegung und der Anwendung der für die einzelnen Rundfunkanstalten in Betracht kommenden Vorschriften auftreten und von allgemeiner Bedeutung sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 1.
(2) Welche Fragen gemeinsam zu behandeln sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Arbeitsgemeinschaft können weitere Aufgaben durch die Mitgliederversammlung zugewiesen werden.

Welche Hoheitsrechte sind gemeint?

Dazu Folgendes (http://rw22big3.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=678) gefunden:
Zitat
womit allerdings nicht die Ausübung von Hoheitsrechten durch die Rundfunkanstalten selbst gemeint war. Vielmehr bezieht sich diese Regelung auf die gemeinschaftlich koordinierte Interessenvertretung gegenüber der Hoheitsgewalt des Staates.

Die Landesrundfunkanstalten einzeln haben keine "Hoheitsrechte auf dem Gebiet des Rundfunks" und die Arbeitsgemeinschaft hat plötzlich welche. Ausübung von Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Rundfunks = gemeinschaftlich koordinierte Interessenvertretung gegenüber der Hoheitsgewalt des Staates???? Das kann nicht sein. Oder doch?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 01. September 2015, 06:47
@boykott2015
Erinnert sei an das hier im Forum schon genannte BGH-Urteil, nachdem die ARD nicht rechtsfähig ist.

Das, was Du zitiert hast, ist also in Teilen Makulatur und das Papier nicht wert, auf dem es steht.

Auch dieser Satz
Zitat
Laut EU-Recht befinden sich alle Landesrundfunkanstalten im Wettbewerb
ist so inhaltlich nicht ganz richtig; richtig ist, daß alle Unternehmen der Rundfunkbranche in Wettbewerb zueinander stehen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: gnjadzia am 07. September 2015, 18:38
Teil 2
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Haunted am 07. September 2015, 18:55
ich habe zu meinen drei Widersprüchen eine gemeinsamen Widerspruchsbescheid bekommen. Aus Roggis toller Vorlage und einer anderen Widerspruchsklage habe ich meine Klage gebastelt und hier eingestellt. Wer möchte, darf sich bedienen.

Und wo bitte kann man sich bedienen?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: gnjadzia am 07. September 2015, 20:01
An den angehängten Dateien :)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: sonne2016 am 07. September 2015, 20:08
Sehr schön, GNJadzia!  8)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: gnjadzia am 07. September 2015, 21:06
 ;D  Denen zeigen wir es >:D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Haunted am 07. September 2015, 21:37
An den angehängten Dateien :)

Ist das der richtige Link?:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.0.html)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: anne-mariechen am 09. September 2015, 21:31
Kennt jemand das Gesetz "Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen" EUgrFernsÜbk Ausfertigungsdatum: 27.05.1994 GBl. 1994 II S. 639) Inkraft gem. Bek. v. 30.9.1994 II 3627 mWv 1.11.1994.

Auf der Internetseite "gesetze-im-internet" ist das Gesetz gelistet, jedoch ohne Inhalt. Kann es sein, dass die Regelungen in die EU-Richtlinie 2007/65/EG eingeflossen sind ? Auf dieser Privaten http://www.flechsig.biz/ Prof. und Rechtsanwalt für Medienrechtseite sind teilweise Inhalte zu finden!
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 09. September 2015, 22:29
Kann es sein, dass die Regelungen in die EU-Richtlinie 2007/65/EG eingeflossen sind ?
Unwahrscheinlich, weil es eher die entgegengesetzte Richtung der Rechtsübernahme hat; also nicht von D auf EU, sondern von EU auf D. Zu dem Übereinkommen brauchst auf den EU-Seiten bloß mal suchen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: gnjadzia am 10. September 2015, 19:18
Hallo an alle,

hier hier noch mal der erste Teil der Klage


Grüße


GNJadzia
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 10. September 2015, 20:10
Also ob diese Begründungen so sinnvoll waren, wage ich zu bezweifeln.

EDIT:
Da man Dir bei Deiner Argumentation mit dem folgenden "Spruch" kommen wird:
Zitat
„Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997, S. 0109)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Einholzkopfsein am 11. September 2015, 00:07
Interessant zu lesen, Kammerzwang im Binnenmarkt
Die IHK-Pflichtmitgliedschaft und das Europarecht  http://publicus-boorberg.de/sixcms/detail.php?template=pub_artikel&id=boorberg01.c.134933.de
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 11. September 2015, 01:31
Ich sehe in diesem Zitat keine Argumente gegen das Europarecht. Es wird alles erfüllt, was durch dieses Zitat verlangt wird, obwohl der RBStV dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Also ob diese Begründungen so sinnvoll waren, wage ich zu bezweifeln.

EDIT:
Da man Dir bei Deiner Argumentation mit dem folgenden "Spruch" kommen wird:
Zitat
„Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997, S. 0109)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 11. September 2015, 13:00
Zitat
„[...], sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten [...] die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, [...]“[...]
Die derzeitige Art der Finanzierung läuft aber dem gemeinsamen Interesse zuwider, denn kein anderes Rundfunkunternehmen innerhalb des europäischen Binnenmarktes verfügt über eine derartige Möglichkeit; insofern verzerrt die Art und Weise der Finanzierung der dt. ÖRR freilich den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt.

Zudem sei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Firmen wiederholt.

@Einholzkopfsein
IHK-Pflichtmitgliedswchaft und Europa passen lt. EuGH deswegen zusammen, weil die Grundlage dafür einerseits Verträge sind, die IHK und IHK-Mitglied miteinander schließen und andererseits diese IHK-Mitgliedschaft letztlich Folge freier Berufswahl ist. Immerhin ist niemand verpflichtet, einen Beruf zu ergreifen, der in einer IHK-Mitgliedschaft mündet.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 11. September 2015, 14:52
So, ich habe eine Antwort zu meiner Anfrage bekommen und direkt nochmal schnippisch nachgefragt  >:D
Aus der Antwort entnehme ich, daß keine Notifizerungsanfrage erfolgt ist, aber ich war so dreist und hab nochmal nachgequängelt  8)

https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien (https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien)

Mal schauen, wie die nächste Antwort ausfällt. Falls aber jemand ein Dokument für eine Klage braucht, darf er das gerne nehmen :)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 11. September 2015, 15:00
Zitat
„[...], sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten [...] die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, [...]“[...]
Die derzeitige Art der Finanzierung läuft aber dem gemeinsamen Interesse zuwider, denn kein anderes Rundfunkunternehmen innerhalb des europäischen Binnenmarktes verfügt über eine derartige Möglichkeit; insofern verzerrt die Art und Weise der Finanzierung der dt. ÖRR freilich den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt.

Zudem sei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Firmen wiederholt.

Pinguin, ich reite nicht umsonst die ganze Zeit auf dem Zeug rum und habe eine IFA gestellt.
Das Du gefühlt Recht hast, bestreitet ja niemand, aber man muß das Ganze rechtssicher hinbekommen.

Ich habe jetzt zumindest vom auswärtigen Amt schriftlich die Bestätigung, daß keine Notifizierung stattgefunden hat.
Somit also ein rechtsgültiges Dokument, auf dem man aufbauen kann.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: flo1810 am 17. September 2015, 15:53
Mal eine ganz dumme Frage:

Die PKW Maut wurde gestoppt, weil es EU Ausländer benachteiligt hat.
Ich kann doch alle Angebote der ARD in ganz Europa frei empfangen.
Heißt, wenn ich in Luxemburg lebe erhalte ich dieses Angebot gratis.
Somit bin ich also benachteiligt nur weil ich in Deutschland lebe. Kann man da nicht auch was draus konstruieren?

Also die ARD sendet ihr Angebot in ganz Europa und nutzt keine Verschlüsslungstechnik dies auf das Staatsgebiet zu begrenzen, obwohl dies technisch möglich wäre. Auch kann ich im Internet nicht nur von deutschen IP Adressen aus das Online Angebot nutzen.
Das bevorteilet doch nicht Deutsche diesen Dienst kostenlos in Anspruch zu nehmen, während ich als Deutscher benachteiligt bin.
Wäre diese Dienstleistung nur in Deutschland verfügbar wäre es ja eine Nationale Sache.
Wenn ich nur für diesen Dienst bezahlen muss aufgrund meines Wohnorts, den ich genau so gut wo anders kostenlos bekomme, ist das mit EU Recht vereinbar?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: gnjadzia am 17. September 2015, 16:49
Das ist ja mal ein wirklich GUTER Gedanke....
Ich hoffe die Profis hier können sich dazu äußern!
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 18. September 2015, 08:43
Europarecht funktioniert tatsächlich so, jeder muss diese Argumente in seiner Klage verwenden, denn diese Gesetze kann in Deutschland kein Richter ignorieren, egal womit er bestochen oder erpresst wird. Der EuGh urteilt gnadenlos gegen jede Mafiastruktur, dafür wurde Europarecht geschaffen. Das einzige Problem dabei ist, dass es sehr lange dauert, bis ein Urteil gefällt wird. Bis dahin kann man sich eingehend mit dem Europarecht auseinander setzen und die Klage formulieren.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Nos am 18. September 2015, 10:05
Mal eine ganz dumme Frage:

Die PKW Maut wurde gestoppt, weil es EU Ausländer benachteiligt hat.
Ich kann doch alle Angebote der ARD in ganz Europa frei empfangen.
Heißt, wenn ich in Luxemburg lebe erhalte ich dieses Angebot gratis.
Somit bin ich also benachteiligt nur weil ich in Deutschland lebe. Kann man da nicht auch was draus konstruieren?

Dieser Gedanke wurde von einem anderen User in diesem Thema bereits angesprochen:
Inländerdiskriminierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15792.msg105005.html#msg105005

Leider hat sich niemand weiterführend dazu geäußert.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 18. September 2015, 14:42
Der EuGh urteilt gnadenlos gegen jede Mafiastruktur,
Siehe aktuell EuGH C-105/14; Link zur Pressemitteilung http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-09/cp150095de.pdf; hier ging es um ein "Mehrwertsteuerkarussel".
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mara2 am 29. September 2015, 17:19
Werte Forenmitglieder,

auch wenn mein Beitrag nicht richtig passt, hier kann sich jeder seine Gedanken zum Thema (Rundfunk) Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland auf Seite 230 ff unter: http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP15/GVBl/GVBl-2004-12.pdf  machen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 29. September 2015, 19:34
Der Bürger wird weder gezwungen, Lotto zu spielen, noch gezwungen, für Lotto zu bezahlen, wenn er nicht gewillt ist, sein evtl. sauer erarbeitetes Geld für Lotto auszugeben.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mara2 am 30. September 2015, 10:07
Der Bürger wird weder gezwungen, Lotto zu spielen, noch gezwungen, für Lotto zu bezahlen, wenn er nicht gewillt ist, sein evtl. sauer erarbeitetes Geld für Lotto auszugeben.
Richtig, das ist der Staatsvertrag zum Lotteriewesen (von den Bundesländern unterzeichnet) und beim Rundfunkstaatsvertrag wird Zwang ausgeübt - Recht zu Unrecht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 30. September 2015, 10:14
Richtig, das ist der Staatsvertrag zum Lotteriewesen (von den Bundesländern unterzeichnet) und beim Rundfunkstaatsvertrag wird Zwang ausgeübt - Recht zu Unrecht.
Das Problem beim Rundfunk ist, daß damit argumentiert wird, daß er via Grundgesetz besonders geschützt sei; ist ja bei Lotto und Co. nicht der Fall.

Aber, an andere Stelle steht das bereits geschrieben, daß der Rundfunk gemäß Grundgesetz Sache der Länder sei, ist auch nur eine Frage der Auslegung, denn so steht das an keiner Stelle wortwörtlich geschrieben; da kannst Du das Grundgesetz vorwärts und rückwärts lesen, das steht da nicht.

Insofern wäre es nicht verwunderlich, wenn das BVerfG hier zu einer neuen, zeitgemäßen Azuslegung kommt, in Übereinstimmung zum europäischen Recht, und zum Wohle aller Bürger.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: spitfire am 07. Oktober 2015, 11:32
Habe jetzt Klage eingereicht, u.a. mit der Europarecht-Argumentation. Halte euch auf dem Laufenden!
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: anne-mariechen am 07. Oktober 2015, 11:49
Habe jetzt Klage eingereicht, u.a. mit der Europarecht-Argumentation. Halte euch auf dem Laufenden!

Ich hoffe, Dir ist mit bekannt als Argumentation das Urteil aus dem Jahr 2010 in dem Deutschland der Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie 95/46EG angelastet wurde. Folge daraus, es wurden in der öffentlichen Verwaltung die teilweise für den Bürger zur Verfügung stehenden Datenschutzvordrucke umgesetzt.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer (nicht EuGH) weil von der EU-Kommision geklagt wurde) 9. März 2010(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 95/46/EG – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr – Art. 28 Abs. 1 – Nationale Kontrollstellen – Unabhängigkeit – Behördliche Aufsicht über diese Stellen“
In der Rechtssache C-518/07 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 22. November 2007,

Urteil
Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterworfen und damit das Erfordernis der „völligen Unabhängigkeit“ der mit dem Schutz dieser Daten beauftragten Stellen falsch umgesetzt hat.

Und ganz wichtig das Urteil vom 01.10.2015 EuGH Austausch von personenbezogener Daten zwischen staatlichen Stellen ohne einwilligung der betroffenen Person.

Ist natürlich nicht bekannt wie umfangreich deine Argumente in der Klage ausgelegt wurden gegen die Aussagen der Richter zu den bisherigen Urteilen zum EU-Recht? Das war ja eine bodenlose Frechheit von denen zu behaupten Sie entscheiden wenn ein Verfahren das EU-Recht tangiert und deshalb bisher eine EuGH Beteiligung verneint wurde.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: spitfire am 07. Oktober 2015, 12:05

Ich hoffe, Dir ist mit bekannt als Argumentation das Urteil aus dem Jahr 2010 in dem Deutschland der Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie 95/46EG angelastet wurde. Folge daraus, es wurden in der öffentlichen Verwaltung die teilweise für den Bürger zur Verfügung stehenden Datenschutzvordrucke umgesetzt.

Hallo anne-mariechen, leider kannte ich dieses Urteil nicht, werde es mir aber heute mal ansehen! Vielleicht schaffe ich es das auch noch in die Klage zu packen....

Ist natürlich nicht bekannt wie umfangreich deine Argumente in der Klage ausgelegt wurden gegen die Aussagen der Richter zu den bisherigen Urteilen zum EU-Recht? Das war ja eine bodenlose Frechheit von denen zu behaupten Sie entscheiden wenn ein Verfahren das EU-Recht tangiert und deshalb bisher eine EuGH Beteiligung verneint wurde.

Ich habe bzgl. der EuR-Argumentation auf das zurückgegriffen, was im Eingangspost dieses Threads steht. Ich habe aber definitiv vor dem Gericht die Vorlage beim EuGH anzuregen. Das mache ich mit separatem Schriftsatz, wenns soweit ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: PersonX am 07. Oktober 2015, 12:14
Zitat
Und ganz wichtig das Urteil vom 01.10.2015 EuGH Austausch von personenbezogener Daten zwischen staatlichen Stellen ohne Einwilligung der betroffenen Person.

Das Problem ist dabei doch, das eine LRA keine staatliche Stelle ist. Oder besser gesagt sein sollte.
Denn wäre eine LRA staatlich, dann wäre der Rundfunk Staatrundfunk, genau das soll dieser doch aber nicht sein.

So gesehen kann eine PersonX bereits sehen, was der Richter in diesem Punkt vielleicht erklären wird: Das Argument greift nicht durch, weil dieses nur den Austausch von personenbezogener Daten zwischen staatlichen Stellen behandelt.
Natürlich sicherlich sehr viel mehr ausführlicher ;-) ...

Nicht dass eine Person X es nicht ebenso anführen würde, jedoch gibt es dabei einen Unterschied -> Es muss immer erklärt werden, dass es keine Regelungen gibt, welche einen Datenaustausch mit einer Organisationsform ÖRR erlauben, welche dem Grundgesetz und Europarechtlichen Gesetzen/Vorschriften genügen. Europarechtlich würde der deutsche ÖRR wahrscheinlich nicht als Staatsrundfunk sondern ehr wie eine größere Firma/Unternehmen behandelt, somit wäre zu prüfen, welche Regelungen für den Datenaustausch zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen gelten. Dann müsste geprüft werden, ob es Ausnahmen gibt, oder Bereiche, welche nicht vollumfassend geregelt sind.
Dann wäre zu erklären, was nicht erlaubt ist, denn alles was nicht erlaubt ist, dass ist explizit verboten oder bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen.

In Deutschland wurde beschlossen, dass es diese Datenübertragung geben soll. Um zu prüfen, ob das rechtens ist muss zuerst geprüft werden, welche Rechtsform eine LRA bzw. der BS hat, weil dann erst geprüft werden kann, welche Gesetze und Vorschriften tatsächlich anzuwenden sind.
Denn es ist nicht davon aus zugehen dass die LRA eine staatliche Stelle ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: spitfire am 07. Oktober 2015, 12:24
In Deutschland wurde beschlossen, dass es diese Datenübertragung geben soll. Um zu prüfen, ob das rechtens ist muss zuerst geprüft werden, welche Rechtsform eine LRA bzw. der BS hat, weil dann erst geprüft werden kann, welche Gesetze und Vorschriften tatsächlich anzuwenden sind.
Denn es ist nicht davon aus zugehen dass die LRA eine staatliche Stelle ist.

Dazu fällt mir das Stichwort " Keine Flucht ins Privatrecht" ein. Der Staat / das Land darf sich nicht seinen Pflichten dadurch entziehen, dass es irgendwelche anderen Stellen gründet, die vielleicht nicht unter die klassische Definition der staatlichen Stelle fallen ( im Stichwort sind private Gesellschaften gemeint, müsste aber für analog für alle anderen Ausweichmöglichkeiten des Staates gelten).
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 07. Oktober 2015, 12:30
Vielleicht schaffe ich es das auch noch in die Klage zu packen....
Prüfe bitte unbedingt, ob es Folgerichtlinien dafür gibt und, ob diese evtl. die genannte Richtlinie ab Datum X außer Kraft gesetzt haben. Es wäre nicht profihaft, sich auf ab Datum X ungültig Richtlinien zu berufen.

@PersonX
Es hat ja inzwischen ein weiteres datenschutzrelevantes Urteil des EuGH, C-362/14; evtl. kann man dem ja weitere Informationen entnehmen.

Zitat
Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ein angemessenes Schutzniveau übermittelter personenbezogener Daten gewährleisten, für ungültig

Edit: sehe gerade, daß sich der EuGH auch auf diese Richtlinie 95/46 stützt, so wird sie also noch gültig sein.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: donholiu am 07. Oktober 2015, 12:43
Ich weiss nicht ob es in dem Zusammenhang liegt, aber ich hatte meinen Wiederspruch auch mit dem EU Recht begründet, hab Roggis Vorlage verwendet (danke nochmals)

Auf jedenfall kam ein Brief mit der Mitteilung das die Zwangsvollstreckung ausgesetzt wird mit der Begründung, dass das Verfahren am OVG abgewartet wird.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: anne-mariechen am 07. Oktober 2015, 12:52
Edit: sehe gerade, daß sich der EuGH auch auf diese Richtlinie 95/46 stützt, so wird sie also noch gültig sein.

@ Pinguin

es war im Gespräch, dass die Richtline 95/46 abgelöst werden sollte. War dann vor der Europawahl nicht mehr umsetzbar.
Grundsätzlich stützen sich viele EU-Urteile auf diese Richtlinie. Das Facebook-Urteil stützt sich auf den Datenverkehr zwischen zwei Staaten!

Das Urteil vom 01.10.2015 hat einen Bezug EuGH, 09.07.2015 - C-201/14 weil es klar um Datenschutzregelungen zwischen Behörden geht man hier die österreichurteile Rundfunkurteile Urteile aus dem Jahre 2003 zitieren kann wann persönlichkeitsrechte wie zu beachten sind. Gleichzeitig kann man Argumentieren, dass in Österreich vom dortigen Bundesverfassungsgericht eine andere Urteilssprechung zur PC Nutzung für Rundfunk und Fernsehen gesprochen wurde, somit ist schon die Vorraussetzung gegeben, dass unsere Gerichte den EuGH beteiligen müssten, weil wir in D eine andere Rechtssprechung ertragen müssen und benachteiligt sind.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Haunted am 07. Oktober 2015, 13:49
@anne-mariechen

Zitat
weil wir in D eine andere Rechtssprechung ertragen müssen und benachteiligt sind.

Die Frage, die sich mir hier stellt ist, dann hat, wie ich aus dem Text ersehen konnte, Österreich nicht gegen EU Recht verstossen, sondern Deutschland?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: ellifh am 07. Oktober 2015, 14:56
So sehe ich das auch...
Da muss die EU Deutschland mal auf die Finger klopfen.

Ich habe mich gefragt: Wenn das alles so staatlich legitimiert klar sein soll bzw. so  rüberkommt, warum zahlen die ÖR so viel Geld für die Übermittlung der Daten aus dem Melderegister??

Das erinnert mich nur an den "heimlichen" Verkauf meiner Daten an irgendein XY Versandhaus, bei dem mir dann aus heiterem Himmel und niemals angefordert ein Katalog in den Briefkasten flattert... echt....
Einmal sich dort per Email gemeldet und ein paar Paragrafen aus dem Datenschutzgesetz genannt, wird sich rausgeredet, aber die "Adresse sofort aus der Datenbank" gelöscht. Ob das stimmt??
Auf jeden Fall kommt kein Katalog mehr.
Ihr alle seid auf der richtigen Spur, bravo und danke dafür. Ich werde das in meiner Klage zunächst ans Amtsgericht nutzen, weil der Vollstrecker hört nicht auf zu nerven.
viele grüße
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Haunted am 07. Oktober 2015, 15:20
A denkt schon ene Weile darüber nach, wieviel Mal denn so ein Meldedatenabgleich vorgenommen wird. Jedes Jahr oder was?

Wir müssen endlich zusammenhalten und gegen diese Schmarotzer angehen, denn sonst sind wir für die nur die Ameisen, auf denen man herumtritt.

Zahlen müssen wir alle schon genug und dass man nun diesen unverschämten Zwangsbeitrag eingeführt hat, macht viele Leute wütend. Dennoch trauen sich viele aus Angst und zum Teil aus Dummheit, nicht dagegen anzugehen. Ausserdem fehlt ihnen der Mut.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Nos am 07. Oktober 2015, 15:47
Ich befürchte mal fast, dass in erster Instanz alle, die sich auf EU-Recht berufen ein Urteil wie dieses:
Wochenend-Lektüre mit klitzekleinem Klage-Erfolg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15877.0.html

bekommen werden.

Die Copy&Paste Künste der VGs sind doch mittlerweile hinlänglich bekannt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 07. Oktober 2015, 16:51
@anne-mariechen
Auch das aktuellste Datenschutzurteil des EuGH verweist auf die Urteile zum österreichischen Rundfunk. Und falls Du die Erläuterungen hinter den vielen Randziffern zur Kenntnis nimmst, daß die Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta absolut und von allen staatlichen Stellen einzuhalten sind.

Und Bezug auf den dt. ÖRR gilt es dann halt zu bestimmen, ob er eine staatliche Stelle ist oder nicht. Ist er keine, hat er definitiv keine hoheitlichen Befugnisse, ist er eine, ist auch von ihm alles zu berücksichtigen, was die EU-Grundrechtecharta vorschreibt, weil Rundfunk EU-Recht ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: boykott2015 am 09. November 2015, 15:48
ellifh
Zitat
Ich habe mich gefragt: Wenn das alles so staatlich legitimiert klar sein soll bzw. so  rüberkommt, warum zahlen die ÖR so viel Geld für die Übermittlung der Daten aus dem Melderegister??

Das erinnert mich nur an den "heimlichen" Verkauf meiner Daten an irgendein XY Versandhaus, bei dem mir dann aus heiterem Himmel und niemals angefordert ein Katalog in den Briefkasten flattert... echt....

Das kommt wahrscheinlich dadurch, dass LRAs Informationsrechte gegenüber Behörden haben. Und dieses Recht wird durch Geld kompensiert, damit alles im Gleichgewicht bleibt. Verkauf der Daten: an einer Stelle Recht auf Herausgabe, an der anderen - Geld.

Z.B. WDR-Gesetz
Zitat
§ 3a Informationsrechte (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044#det334946)
Dem WDR stehen die sich aus dem RStV in seiner jeweiligen Fassung ergebenden Informationsrechte gegenüber Behörden zu.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: spitfire am 09. November 2015, 16:00
Habe jetzt Klage eingereicht, u.a. mit der Europarecht-Argumentation. Halte euch auf dem Laufenden!
Die Richterin hat bei mir nun auch gesagt, dass bis zu den ausstehenden Entscheidungen des BVerwG sich in meiner Sache nichts bewegen wird. Die Rundfunkanstalt hat meine Klage mit einem Standardschreiben beantwortet, ca. 18 Seiten, in denen es ausschließlich um das Thema " Rundfunkbeitrag = Steuer" geht und zitiert einen sehr neuen Beschluss vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel vom 01.10.2015, Az. 10 A 1181/15.Z , welches wohl auch den Rundfunkbeitrag als Beitrag und nicht als Steuer einstuft. Ich glaube deswegen, dass hier wohl nicht mehr viel zu holen ist, dafür in allen anderen Punkten, zu denen sich die Beklagte Rundfunkanstalt überhaupt nicht geäußert hat.

Ich werde das Gericht nun darauf hinweisen, dass die Beklagte sich doch bitte auch zu den anderen Punkten äußern soll - da gehört ja die europarechtliche Argumentation dazu. Mal schauen, was dann zurückkommt!
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: marc32 am 12. November 2015, 18:48
Die Klageerwiderung vom SWR zu den Punkten 1-7 (Europarecht) fällt etwas spärlich aus:
Zitat
Das Europarecht verbietet nicht, dass der Staat Abgaben für die Möglichkeit der Rundfunknutzung erhebt. Bei der Runkfunkgebühr handelte es sich um eine bestehende Beihilfe (vgl. Entscheidung der Kommission vom 24.04.2007, Az.: K(2007) 1761). Die Änderung des Finanzierungssystems ist nicht als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten, sodass der Runkfunkbeitrag nicht als beabsichtigte Beihilfe vorab hätte angemeldet werden müssen (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014, Az.: Vf 8-VII-12 und Vf.24-VII-12).

Zu den restlichen Punkten, wie hier von @px3 aufgeführt, bekannte Standardschreiben. Wie geht es nun weiter, abwarten oder Stellungnahme auf die Klageerwiderung? Eine Frist sehe ich im VG-Schreiben nicht, lediglich "zur Kenntnis".


Edit "Bürger":
Bitte hier keine abschweifenden Verfahrensfragen diskutieren à la "Wie geht es nun weiter, abwarten oder Stellungnahme auf die Klageerwiderung?", sondern nur inhaltlich am Kern-Thema dieses Threads arbeiten, welches da lautet
"KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?"
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: filip18 am 15. November 2015, 13:40
Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?

24.04.2007 zur Finanzierung des ÖR findet sich auf Seite 8
Und hier kommt jetzt unter Randnummer 197 der höchst interessante Teil:
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.

Es ist doch eindeutig zu lesen, dass es sich auf jeden Fall um eine neue Beihilfe handelt, da die Finanzierungsquelle geändert wurde. Das Bayerische Gericht kann doch nicht einfach so über den Köpfen der EU-Kommsision hinweg entscheiden. Interessant wäre mal zu wissen, wann es eine neue Beihilfe darstellt? Wenn schon Dinge, die eindeutig eine neue Beihilfe darstellen, einfach falsch suggeriert werden.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 15. November 2015, 14:13
Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?
Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).

Zitat
Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05).

Nationale Gerichte müssen grundsätzlich erst einmal davon ausgehen, daß europäisches Recht gilt; nur der EuGH darf auf Basis der europäischen Rechtsgrundlagen im Detail festlegen, welche europäischen Bestimmungen evtl. ausnahmsweise nicht gelten. Nicht ohne Grund hat es dafür auf EU-Ebene ein Gericht der 1. Instanz.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: filip18 am 15. November 2015, 14:29
Was wenn die Richter aber trotz Widerspruch und der Angabe des (AZ C-119/05) dasselbe antworten und den Widerspruch abweisen? Leider ist ja zu sagen, dass es noch keine Stellungnahme vom Staat (frag den Staat) oder aber ein Urteil darüber gegeben hat, ob es eine neue Beihilfe darstellt, oder nicht. Wobei es klar ist, dass es eine ist und nur die Bestätigung schwarz auf weiß erwartet wird. Der Beitragsservice wird sich selbstverständlich auf das Bayerische Urteil berufen und bei einer "Europa-Klage" dieses auch als Referenz angeben. Vermutlich werden auch andere hohe Gerichte in den verschiedenen Bundesländern das Bayerische Urteil verwenden, wiedergeben und drauf verharren. Leider kann man nicht, wie in USA, eine Sammelklage einreichen, dann wäre der BS schon längst aufgelöst worden.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 15. November 2015, 16:40
Leider kann man nicht, wie in USA, eine Sammelklage einreichen, ...
Noch; seitens des Bundesinnenministerium (?), ist selbiges wohl in Ausarbeitung.

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-11/cp150135de.pdf - Zitat aus einer aktuellen Pressemitteilung des EuGH:
Zitat
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden
-> Alle nationalen Gerichte haben sich an die vom EuGH in einem Beschluß oder Urteil gemachten Vorgaben zu halten, wenn sie mit der Lösung eines gleichen oder ähnlichen Problems beauftragt sind.

Das gilt auch für den Fall, wenn eine nationale Behörde die personenbezogenen Daten eines Bürgers unbefugt und ohne Genehmigung dessen weitergibt, denn gemäß EuGH darf eine nationale Behörde das nicht.

Ist ein nationaler Ausgangsakt Unrecht, weil europäischem Recht entgegenstehend, sind alle darauf aufbauenden nationalen Akte ebenfalls Unrecht und für keinen nationalen EU-Bürger bindend. Ausnahmen gelten nur in jenen Bereichen, die im EU-Recht als Ausnahme namentlich benannt sind. Bestehen hier nationale Zweifel ob der Auslegung des EU-Rechts, bedarf es der zwingenden Vorlage an das europäische Gericht 1. Instanz zwecks Sachlageklärung, da kein nationales Gericht befugt ist, europäisches Recht auszulegen.

Insofern ist das "können" des im Zitat genannten Wortlautes "Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte *** dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts ***  vorlegen." als "müssen" zu interpretieren.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: filip18 am 15. November 2015, 17:12
Sehr gut, klasse informiert! Bedeutet also:
- Klage einreichen mit allen EU Verordnungen und Richtlinien, zusätzlich auf alle Urteile der EU-Kommission verweisen
- Falls der Klage kein Recht eingeräumt wird, am besten einen Anwalt nehmen und dem Urteil widersprechen mit den jeweiligen Angaben, dass das Urteil nicht durch nationale Gerichte, sondern durch die 1. Instanz vom EuGH geprüft werden muss.
- Zusätzlich noch auf Schadensersatz verklagen

Irgendeiner muss doch Recht bekommen vor dem EuGH. Leider sind Recht haben und Recht bekommen 2 unterschiedliche Dinge. Da offensichtlich der BS im Landesinneren Gesetzeskonform ist, braucht man gar nicht mit Verfassungsbrüchen zu argumentieren, sondern da hilft nur die Argumentation auf EU Ebene. Du kennst dich ja, wie schon in vielen anderen Beiträgen bewiesen, am besten hier aus. Welchen Weg hast du denn eingeschlagen? Zahlst du, wenn ich fragen darf, oder hast du auch den Klageweg bestritten?

Sammelklage: http://www.eu-verbraucher.de/de/verbraucherthemen/frankreich-tipps/recht/sammelklagen/
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 15. November 2015, 19:05
@filip18

Deine Aussage zeigt, daß Du Dich selbst noch nicht mit dem auch für Deutschland gültigen europäischen Recht  befasst hast; diese Aufgabe kann und wird Dir aber keiner hier abnehmen.

- Klage einreichen mit allen EU Verordnungen und Richtlinien, zusätzlich auf alle Urteile der EU-Kommission verweisen
Hier schon die erste Verdrehung; von der EU-Kommission kommen EU-Verordnungen und Richtlinien; Urteile kommen vom EuGH;

Zitat
braucht man gar nicht mit Verfassungsbrüchen zu argumentieren,
Warum nicht?

Zitat
Welchen Weg hast du denn eingeschlagen?
Die Beantwortung käme evtl. einer hier nicht erlaubten Rechtsberatung gleich?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: filip18 am 15. November 2015, 19:21
Dass das europäische Recht auch für Deutschland gilt, ist mir bewusst.

Da es durch viele Urteile mehr oder weniger klar ist, dass man, laut deutschem Recht, verpflichtet ist, den BS zu zahlen. Verfassungsgemäß ist es laut etlichen Gerichten. Hier stelle ich mir aber die Frage, ob eine Landesverfassung überhaupt gelten kann, wenn es nicht mal eine Bundesverfassung gibt? Dass man hier aber eigentlich hierarchisch vorgehen und europarechtlich argumentieren muss, ist den Gerichten schlicht und einfach egal. Sieht man an den ganzen Urteilen und Abweisungen zur Prüfung durch die 1. Instanz vom EuGH.

Nein, eine Rechtsberatung will ich nicht. Eine ehrliche Meinung wäre hier ganz gut, um es vielen zu erleichtern und aufzuzeigen, dass es sich durchaus lohnt den Klageweg zu bestreiten.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 15. November 2015, 20:11
Verfassungsgemäß ist es laut etlichen Gerichten.
Von denen die meisten eine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz gar nicht feststellen dürfen.

Zitat
Hier stelle ich mir aber die Frage, ob eine Landesverfassung überhaupt gelten kann, wenn es nicht mal eine Bundesverfassung gibt?
Unsere Bundesverfassung ist das Grundgesetz; es heißt sicher auch nicht ohne Grund "Grundgesetz"?

Warum sollte eine Landesverfassung nicht gelten; sie gilt freilich im Bereich der betreffenden Region, für die diese Landesverfassung bestimmt ist. Sie gilt bei Beachtung des Grundgesetzes und der als Basis stehenden europäischen Bestimmungen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: filip18 am 15. November 2015, 20:25
Okay, gut. Eins verstehe ich nicht. Was soll dann GG Art. 146 aussagen?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 15. November 2015, 20:52
Was soll dann GG Art. 146 aussagen?

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Insofern verstehe ich wiederum Deine Frage nicht, da die Aussage des Art. 146 doch keine Deutung zuläßt? Das Grundgesetz ist solange gültig, wie ...Das Grundgesetz steht an Stelle einer Verfassung und hat damit selber Verfassungsrang. Daß es nicht "Verfassung" heißt, ändert nichts am Inhalt sämtlicher Artikel.


Edt "Bürger":
Danke für die Klarstellung.
Bitte dieses Thema hier nicht weiter vertiefen, sondern klar am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: boykott2015 am 15. November 2015, 23:18
Man darf auch nicht vergessen, dass für Beiträge nicht nur Säumniszuschläge, sondern auch ganz üppige Zinsen bezahlt werden müssen.
Wohin kommen die Zinsen und Zuschläge? Auch Beihilfe nach EU? Oder Bereicherung? Ist es üblich, das sogenannten öffentlichen Abgaben mit 6% verzinst werden?

Beitragssatzung (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000712)
Zitat
§ 11  Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
 
(2) Beitragsschuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Anmeldung), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4, 9, 11 und 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Änderungsmeldung) oder nach § 14 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht innerhalb eines Monats nachgekommen sind, haben der Rundfunkanstalt die ihr von Dritten für die Beschaffung der erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erstatten. Die Kosten der Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind nicht zu erstatten.
 
(3) Beitragsschuldner haben der Rundfunkanstalt die von ihr verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten.
 
(4) Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
 
(5) Die Rundfunkanstalt kann für die Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen aus den Verwaltungsakten Kostenerstattung nach den Bestimmungen von Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist) verlangen.
 
§ 12 Zinsen
(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind oder die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhebung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die dadurch nicht entrichteten Rundfunkbeiträge Zinsen ab dem dritten Monat nach Beginn der Beitragspflicht zu zahlen. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gilt entsprechend.
 
(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder unrichtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 Prozent verzinst.
 
(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
 
(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner in vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erhält.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 16. November 2015, 00:31
@boykott2015

Wie kann darauf geantwortet werden? Ein kurzer Versuch.
Orientiert man sich am europäischen Basisrecht, (Rundfunkbelange sind ja von der EU belegt), darf man nur zu jener Schlußfolgerung kommen, daß bei allen Rundfunknichtnutzern nicht nur der Einzug von "Beiträgen" Unrecht darstellt, sondern alles, was damit zusammenhängt.

Diese Schlußfolgerung gilt entsprechend bei jenen Bürgern, die nicht ein oder mehrere Rundfunkunternehmen mit der Rundfunkversorgung explizit beauftragt haben.

Der Staat darf gemäß EU-Recht seinen ÖRR aus allgemeinen Steuermitteln unterstützen, sofern es dadurch nicht zur Verzerrung des EU-Binnenmarktes kommt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: filip18 am 16. November 2015, 07:56
Allein die Aussage, das der BS Dienstleistungen anbietet und diese wiederum keinem aufgezwungen werden können, machen die Sache schon klar. Nun aber die Frage, ob das als Argument reicht bei einer Klage, umso mehr man recherchiert, desto mehr findet man dazu, was man alles reinnehmen kann in eine Klage. Ich bin mir sicher, dass die Verwaltungsgerichte auch hier Copy&Paste verwenden werden in Bezug auf das Bayerische Urteil
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Shran am 19. November 2015, 19:33
Spontan beim lesen:

Punkt 3 hinkt:

Leistung gegen Entgeld ist in unserem Fall nicht gegeben, nach meinem Verständnis ist die Leistung viel mehr allgegenwärtig vorhanden und wird daraufhin erst finanziert. Auch hier die Leistungsfrage...die Leistung ist in unserem Fall die Möglichkeit der Nutzung.

Punkt 4 finde ich interessant und überzeugend:

Wenn in unserem Fall die anderen Parteien des Wettbewerbs benachteiligt werden, durch Zwangsmaßnahmen quasi ein Nichtnutzer des Angebots verleitet wird vielleicht doch Medien zu nutzen weil er ja bezahlt, beeinträchtigt das klar den Wettbewerb.

Punkt 5:

Die Argumentation eines Gegners würde wohl versuchen darauf hinzudeuten dass eine Verschlüsselung dem öffentlichen allgemeinnutzen entgegensteht, wo gegenwärtig noch behauptet wird ÖR sei eine Notwendigkeit für die Gesellschaft. Eine Verschlüsselung würde dazu führen dass nicht jeder das Angebot nutzen kann, obwohl es für jeden gedacht ist. In einem Forum las ich was über Notfallinformationen über den Rundfunk, SATWAS....ich vermute allerdings dass es das nicht gibt und evtl. nichts mit Rundfunk in diesem Sinn zu tun hat, denn erwähnt wird das nirgends.
- https://de.wikipedia.org/wiki/SatWaS
Außerdem würde Angst und Gefahr auf diese Weise auch den Bürger dazu bewegen zu zahlen. Aber hier vermute ich dass staatliche Institutionen ihre Finger im Spiel haben. Das nur mal als Anreiz das uns evtl. auch noch was verschwiegen wird, gerade wenn es um Sicherheit geht und gerade heute.

"Wer auf diese Programme verzichten kann, muss es auch dürfen" + Unentgeldlich.
Außerdem muss er "aus seiner Überzeugung" auch "die Unterstützung vermeiden" dürfen dass andere die Medien nutzen können. Allerdings haben wir eine "Mitfinanzierung" am Hals.

Allgemein handelt es sich hier viel mehr um Mitgliedsstaaten.
Würde es nicht besser funktionieren wenn diese Beitragssgeschichte europaweit durchgezogen würde?
So könnte jemand aus Polen gegen den Beitragsservice in Deutschland vorgehen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mara2 am 22. November 2015, 19:23
Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?
Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die sog. BRD kein effektiver Rechtsstaat mehr ist – nicht nur aus einem Fall abgeleitet, sondern aus verschiedenen Fällen. So z.B. der Fall Görgülü: In einem Fall 36 Fehlurteile und 7 Strafanzeigen nicht bearbeitet. Der 2. Senat des OLG Leipzig musste nach Entscheidung des EGMR eingestehen, dass „Recht gegen jedes Recht gesprochen wurde“ und damit Rechtsbeugung nach §339 StGB gegangen hat.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 22. November 2015, 19:40
Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?
Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, [...]

Bitte Links zu den Urteilen oder deren Aktenzeichen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 23. November 2015, 00:37
Hier, damit er nicht verloren geht, mein Artikel aus einem anderen Thema:
Philosophie: Was wäre, wenn "Wohnung ohne Strom"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16626.msg109995.html#msg109995

Zitat
fragt man sich, ob je ein Richter überhaupt zu Gunsten des Klägers urteilen wird.
Darf es darum gehen, daß ein Richter zu Gunsten des Klägers urteilt? Ja, wenn die Argumente des Klägers passen und sich beide auf das geltende, gültige Recht stützen.

Das ist halt das Problem, daß gültiges, geltendes Recht derzeit in manchen Fällen mißachtet wird. Und, nein, zum gültigen, geltenden Recht zählt keineswegs nur das nationale Recht, sondern auch das Recht der Europäischen Union, da es das Mitgliedsland "Bundesrepublik Deutschland" durch Anerkennung der entsprechenden europäischen Verträge so beschlossen hat.

Mißachtet wird also nicht nur das Recht der Europäischen Union, sondern auch die im Rahmen des nationalen Bundesrechts anzusiedelnde Entscheidung des Gesamtstaates "Bundesrepublik Deutschland"; siehe hierzu auch EUZBLG, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Länder bei europäischen Belangen.

Hier darf dann wiederum daran erinnert werden, gemäß gültigem, geltendem Grundgesetz, dem Basisrecht allen nationalen Rechts, Bundesrecht Landesrecht bricht.

Wenn argumentiert wird, daß die Rundfunkstaatsverträge Landesrecht seien und für die Bürger Gesetzeskraft hätten, muß man selbiges für die europäischen Verträge gelten lassen, die die Mitgliedsländer unterzeichnen mußten bzw. durften, um Teil der Europäischen Union werden zu dürfen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mara2 am 23. November 2015, 14:27
Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?
Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, [...]

Bitte Links zu den Urteilen oder deren Aktenzeichen.

sorry, habe die Webseite nicht notiert wegen der vielen durchsuchten Seiten
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Shran am 26. November 2015, 01:38
Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:

"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 26. November 2015, 09:13
@Pinkyhaut

Das Problem daran; es scheint kaum jemand zu begreifen.

Es scheint auch niemand zu kapieren, daß es im europäischen Ausland sehr wohl registriert wird, wann warum welches Recht gebrochen wird. Und wenn denn eines Tages die EU hier auf der Matte steht, ist das Geschreie garantiert nicht klein.

Unabhängig davon, scheint die Umsetzung europäischen Rechts entweder in jenem Rahmen zu sein, den die anderen auch einhalten, oder die eu-seitige Umsetzungskontrolle zu lasch.

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Dark Fader am 28. November 2015, 13:03
Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:

"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."
DAs hat die Richter in meinem GEZ Verfahren nicht gehindert, zu behaupten, alles sei gut und so in Ordnung.

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: LeckGEZ am 28. November 2015, 17:54
Ich finde es toll wie hier anhand EU-Richtlinien und EU-Urteilen das GEZ-Monster zerlegt wird. Aber mal ehrlich, macht es Sinn 100 potentielle Verstöße aufzuzählen und zu diskutieren? Warum das ganze nicht einfacher gestalten? Man fängt in seiner Klagebegründung hier an:

Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:

"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."

und führt nur 1-3 Gründe auf und vermeidet es peinlichst auf innerdeutsche Urteile oder Verfassungsfragen zu verweisen. Ich denke, beschränkt man sich auf wenige EU-Grundsatzverstöße und hält die Klageschrift kurz und prägnant, indem man nur auf grundlegende Widersprüche zum RStV/RBStV abzielt, zwingt man das System sich ausschließlich damit zu befassen. Die Copy&Paste Urteilsbegründungen können hier gemeinerweise nicht mehr angewandt werden.

Ziel sollte es sein, dass schon das Verwaltungsgericht den EUGH anrufen muss.

Eine Urteilsbegründung einer ganzen Kammer müsste dann schon belegen, das man EU-Gesetze/-Urteile gänzlich missverstanden hat, um das Medien-Politiker-Kartellrecht wieder zu beschützen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 28. November 2015, 18:43
@LeckGEZ
Freilich hast Du mit Deinen Ausführungen Recht; aber wie argumentierst Du jenen Leuten gegenüber, die der EU gerne alles Schlechte in die Schuhe schieben wollen, weil sie evtl. nicht nur von ihr so rein gar nix halten, sondern auch die Verantwortung für eigenes Tun gerne anderen zuschieben?

Die Masse der Bevölkerung sitzt doch abends vor der Glotze und guckt zu, wie andere just in diesem Augenblick 'ne Menge Kohle scheffeln; zumindest bekannte Schauspieler hat es garantiert nicht in billig.

Das Volk will unterhalten werden, und es wird unterhalten; den Preis dafür bestimmen Leute, die sich selber wohl kaum je dieser Unterhaltung für's Volk aussetzen, weil sie schon vorher wissen, was sie anzurichten in der Lage ist, wenn man sich selber nicht unter Kontrolle hat.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 28. November 2015, 19:11
Ich finde es toll wie hier anhand EU-Richtlinien und EU-Urteilen das GEZ-Monster zerlegt wird. Aber mal ehrlich, macht es Sinn 100 potentielle Verstöße aufzuzählen und zu diskutieren? Warum das ganze nicht einfacher gestalten? Man fängt in seiner Klagebegründung hier an:

Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:

"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."

und führt nur 1-3 Gründe auf und vermeidet es peinlichst auf innerdeutsche Urteile oder Verfassungsfragen zu verweisen. Ich denke, beschränkt man sich auf wenige EU-Grundsatzverstöße und hält die Klageschrift kurz und prägnant, indem man nur auf grundlegende Widersprüche zum RStV/RBStV abzielt, zwingt man das System sich ausschließlich damit zu befassen. Die Copy&Paste Urteilsbegründungen können hier gemeinerweise nicht mehr angewandt werden.

Ziel sollte es sein, dass schon das Verwaltungsgericht den EUGH anrufen muss.

Eine Urteilsbegründung einer ganzen Kammer müsste dann schon belegen, das man EU-Gesetze/-Urteile gänzlich missverstanden hat, um das Medien-Politiker-Kartellrecht wieder zu beschützen.
Wie das Urteil aus Düsseldorf vom November 2015 zeigt, wird die völlig absurde Begründung verwendet, der Zwangsbeitrag sei eine Altbeihilfe und nicht genehmigungspflichtig. Wir müssen schon selbst den EuGH anrufen, den Gefallen tut uns niemand aus dem ehrenwerten System.

Hier die Antwort des Gerichts auf die europarechtlichen Argumente wegen Wettbewerbsverstößen:

5. Des weiteren ist kein Verstoß gegen europarechtliche Normen ersichtlich, insbesondere steht die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Der Rundfunkbeitrag stellt keine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV dar, die erst nach Prüfung durch die Kommission zulässig wäre. Da der Rundfunkbeitrag die bestehende Gebühr vollumfänglich ersetzt, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe, die keiner erneuten Notifizierung bedarf. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 - Vf. 8- Vll-12, Vf. 24-Vll-12 - Guris, Rn. 87 ff.). Dieser hat hierzu ausgeführt:
.(89) Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren VI. 8-Vll- 12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden.
 
32
Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Ne. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABI vom 27.3.1999 L 83 S. 1).
[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191,216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten." An dieser Rechtsprechung hält die Kammer weiterhin fest.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: ellifh am 28. November 2015, 20:54
Wie das Urteil aus Düsseldorf vom November 2015 zeigt, wird die völlig absurde Begründung verwendet, der Zwangsbeitrag sei eine Altbeihilfe und nicht genehmigungspflichtig. Wir müssen schon selbst den EuGH anrufen, den Gefallen tut uns niemand aus dem ehrenwerten System.

Eine vielleicht dumme Frage, aber wie ruft man den EuGH an?
Eine Klage?
Oder eine  Anfrage bei der Europa-Beratung, wie ich das schon mal gemacht habe?
Da war meine Anfrage leider noch nicht genau auf dieses Thema Altbeihilfe gerichtet, sondern wohl viel zu allgemein...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: ellifh am 28. November 2015, 21:01
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=16224.0;attach=7342

Das war mein bescheidener Versuch... ::)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: LeckGEZ am 28. November 2015, 21:07
@LeckGEZ
Freilich hast Du mit Deinen Ausführungen Recht; aber wie argumentierst Du jenen Leuten gegenüber, die der EU gerne alles Schlechte in die Schuhe schieben wollen, weil sie evtl. nicht nur von ihr so rein gar nix halten, sondern auch die Verantwortung für eigenes Tun gerne anderen zuschieben?
....

Manchmal denke ich auch schizophren und picke mir nur das raus was mir zu meinem Vorteil gereicht. Was die anderen denken ist für mich zweitrangig. Hier gilt es nur die eine Kammer von der Pflicht auf Rückfrage am EuGH zu überzeugen.

Jedoch ...

Wie das Urteil aus Düsseldorf vom November 2015 zeigt, wird die völlig absurde Begründung verwendet, der Zwangsbeitrag sei eine Altbeihilfe und nicht genehmigungspflichtig. Wir müssen schon selbst den EuGH anrufen, den Gefallen tut uns niemand aus dem ehrenwerten System.
....

hatte ich nicht gewusst das schon eine Kammer eine Kopiervorlage für weitere Urteile erstellt hat.

Jetzt heißt es wohl auf eine andere Kammer zu hoffen (die Hoffnung stirbt zuletzt) oder besser, einen Weg zu kennen wie man die erneute Überprüfung durch die Kommission anstoßen kann.
Bin erst einmal ratlos...
Müsste das ganze Urteil lesen. Hoffentlich wird Beschwerde gegen das Urteil eingelegt...

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 907 am 28. November 2015, 21:52
Zitat
Die Kommission hat sogar die Umstellung einer Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf eine Steuerfinanzierung, also auf unmittelbare Staatszuschüsse, in einem portugiesischen Fall232 und jüngst in einer Entscheidung vom 26. Januar 2010 zur Abkehr von dem Rundfunkbeitrag zugunsten einer unmittelbaren Staatsfinanzierung aus dem Staatshaushalt im Fall der Niederlande233 als bestehende Beihilfe qualifiziert.

Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag ist keine Änderung des bisherigen Systems, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten wesentlich veränderte234. 
Quelle: Seite 76 Kirchhof Gutachten

Zitat
Als Beispiel hierfür führt Kirchhof die Rundfunkfinanzierung in den Niederlanden an. Hier wurden die geräteabhängigen Beiträge durch eine Steuer ersetzt, die aus dem Staatshaushalt aufgestockt wurde. Die EU-Kommission wertete dies als unwesentliche Änderung. Bei einer derart reduzierten Betrachtung erscheint Kirchhofs Schlussfolgerung für Deutschland folgerichtig. Wenn schon eine solch gravierende Änderung keine Neubeihilfe darstellt, dann ist dies beim deutschen Modell auch nicht der Fall. Dementsprechend bestünde auch keine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV.
Quelle: https://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/

E5/2005 Yearly financing of Dutch public broadcasters
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198591/198591_1079191_160_1.pdf EN
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198591/198591_1080759_173_2.pdf NL

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Niederlanden nach Anpassungen
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm

Beitrag(Gebühr) --> Steuer --> als bestehende Beihilfe qualifiziert
Beitrag(Gebühr) --> Zwangsbeitrag --> auch als bestehende Beihilfe?

Zitat
Hier zeigt sich, wie gefährlich es ist, wenn man juristische Sachverhalte zu vieler Details entledigt und verkürzt wiedergibt. Sie sind dann nur mehr eingeschränkt vergleichstauglich. In den Niederlanden begrenzt eine gesetzliche Regelung den Zuschuss aus öffentlichen Haushaltsmitteln. Vor und nach der Reform stehen dem niederländischen Rundfunk die gleichen bzw. nicht mehr Finanzmittel zur Verfügung. Eine vergleichbare Regelung fehlt im RBeitrStV. Und damit fehlt es auch insgesamt an einer Vergleichbarkeit des deutschen und des niederländischen Finanzierungsmodells.

Ist nämlich nicht klar, ob eine Beihilfeänderung weitgehend aufkommensneutral ist, also dass nach der Änderung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, so wird sie im Zweifel als wesentlich einzustufen sein. Damit muss diese gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission vorab angemeldet und darf in der Phase der Vorprüfung nicht umgesetzt werden. Ein Verstoß hiergegen begründet bereits die Unionsrechtswidrigkeit.
https://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 28. November 2015, 22:43
Man möge hier bitte beachten, daß die Niederländer schlau genug waren, ihre Beihilfeänderung der Kommission vorzulegen; hier hat die Kommission eine Änderung für im Einklang mit EU-Recht stehend befunden, weil in ihrem finanziellen Ausgang für die unterstützten Unternehmen unwesentlich geändert.

Im deutschen System dagegen erhalten die unterstützten Unternehmen erheblich mehr Mittel nach der Umstellung, als sie vorher zur Verfügung hatten? Damit ist diese Änderung im Kern einer Beihilfe wesentlich? Eine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe ist es ja stets dann, wenn die finanzielle Grundlage geändert wird; und ist diese Änderung wesentlich, besteht Notifizierungspflicht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Bürger am 29. November 2015, 00:54
Zitat
[...]
Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag ist keine Änderung des bisherigen Systems, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten wesentlich veränderte234. 
Quelle: Seite 76 Kirchhof Gutachten

Der "Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag" hätte "keine Änderung des bisherigen Systems" sein können, wenn nicht bei der Gesetzgebung z.B. auf die "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" (S. 62 Gutachten Kirchhof) verzichtet worden wäre. Dieser Verzicht und somit die Unausweichlichkeit und Unwiderlegbarkeit - einschl. Doppelveranlagung durch Zweitwohnungen etc. - lassen es nicht zu, die Ausführungen Kirchhofs zum Beihilfenrecht direkt auf die derzeitigen Regelungen des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" zu übertragen, da ja wesentliche Kriterien des von ihm beschriebenen "Rundfunkbeitrags" überhaupt nicht umgesetzt wurden...

Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Frei am 29. November 2015, 13:11
Super, genau solche Infos und belegbare Fakten und Zitate brauche ich jetzt für die Begründung meiner Klage.

Im oben genannten Link habe ich außerdem folgendes zur Rechtmäßigkeit gemäß EU-Recht bezüglich der Finanzierung und Definition des Auftrags gefunden:
Zitat von: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm
... Zugleich wird die öffentliche Finanzierung auf das erforderliche Maß beschränkt. ...

Die Beschwerdeführer bemängelten, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag nicht hinreichend präzise definiert ... worden sei. ...

Im Einzelnen sicherten die Niederlande zu, den öffentlich-rechtlichen Auftrag der Rundfunkanstalten vorab hinreichend genau zu definieren. ...

Die Niederlande haben sich ferner verpflichtet, den Finanzierungsmechanismus zu ändern und die Ausgleichszahlungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu beschränken, damit die öffentliche Finanzierung nicht das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderliche Maß übersteigt. ...

Frei 8)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Brave am 04. Dezember 2015, 20:31
Wäre es nicht auch sinnvoll, vor einem Europäischen Gericht,einfach mal das Ard Zdf gedöhns wegen Rechtsbruch des Staatsvertrages zuverklagen. Immerhin werden die aufsichtsratplätze an ehemalige Politiker vergeben, ein Schelm wer Böses denkt. Dazu kann man einfach, eine Einseitige Berichtserstattung als Bsp. nehmen. (Die haben einem dieses Jahr, aber auch jede menge Kanonenfutter geben, in den Jahren davor bestimmt auch). Dies würde bedeuten, dass die Ard und ZDF ihren Plichten nicht nachkommen und nie nachgekommen sind. Somit müsste das Komplette Konstrukt, lahmgelegt und durchleuchtet werden. Ein Vertrag muss wenn dann für beide Seiten bindend sein. Ansonsten sollte jedermann die Pflicht und die Freiheit haben, diese Propaganda Maschine zustoppen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 04. Dezember 2015, 21:15
Wurde schon versucht. Klage abgewiesen, Berufung folgt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 05. Dezember 2015, 00:30
Wurde schon versucht.
Erzähl' nicht sowas; vor dem EuGH hat noch keiner in Sachen Rundfunkbeitrag geklagt.

@brave
Zitat
vor einem Europäischen Gericht
Es hat neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nur nur noch ein europäisches Gericht, nämlich den Europäischen Gerichtshof mit angegliedertem, aber separatem Gericht erster Instanz, das für Vorabentscheidungen zuständig ist.

Auf Deine Frage darf also geantwortet werden, daß noch kein dt. Bürger in Sachen Rundfunkbeitrag vor dem EuGH geklagt hat. Ich bin sogar fast sicher, daß noch kaum jemand versucht hat, die europäische Behördenebene hier einzuschalten, da freilich eine für alle Beteiligten vorteilhafte nationale Lösung vorzuziehen ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Jockel14 am 08. Dezember 2015, 00:17
Hallo Mitstreiter,

Heute wurde von mir auch eine Klage bei VG eingereicht. Dazu habe ich die Sammlung der nach EU Recht verwendet. Mal sehen was ruas kommt.
Werde Euch auf dem laufendem halten.
Gruß
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: anne-mariechen am 08. Dezember 2015, 06:19
@LeckGEZ
Freilich hast Du mit Deinen Ausführungen Recht; aber wie argumentierst Du jenen Leuten gegenüber, die der EU gerne alles Schlechte in die Schuhe schieben wollen, weil sie evtl. nicht nur von ihr so rein gar nix halten, sondern auch die Verantwortung für eigenes Tun gerne anderen zuschieben?

Die Masse der Bevölkerung sitzt doch abends vor der Glotze und guckt zu, wie andere just in diesem Augenblick 'ne Menge Kohle scheffeln; zumindest bekannte Schauspieler hat es garantiert nicht in billig.

Das Volk will unterhalten werden, und es wird unterhalten; den Preis dafür bestimmen Leute, die sich selber wohl kaum je dieser Unterhaltung für's Volk aussetzen, weil sie schon vorher wissen, was sie anzurichten in der Lage ist, wenn man sich selber nicht unter Kontrolle hat.


Je mehr ich auf den Internetseiten der EU vorbei schaue je übler und grauenhafter wird es mir täglich von den Aussichten die dort zu lesen sind.

Bis zum Jahre 2015 soll die Demokratie abgeschafft sein
http://norberthaering.de/de/27-german/news/482-kommission#weiterlesen (http://norberthaering.de/de/27-german/news/482-kommission#weiterlesen)

Im Orginal ist das hier nachzulesen
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13703_de.htm (http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13703_de.htm)

Das liest sich dann in einem Satz so: In der nächsten Phase wird es um politische Konvergenz und demokratische Erneuerung gehen."

Daher wundert mich dieses Rundfunksystem und die Vollziehung nicht mehr.

Jeder will sich bis zum Jahre 2015 seine Stellung und Berechtigung sichern und seine Taschen jetzt schon voll zu stopfen.

Da kann ich nur mahnen Leute wacht auf. Im Sinne von Volkswirtschaft und wirtschaftlichem Handeln, was Wohlstand darstellt, brauche ich keine EU.

Vor diesem Hintergrund braucht man sich nicht wundern, wenn Gerichte so entscheiden, wie sie im Fall der Klagen zum RF entschieden haben.

Alle Vorgänge und Abhandlungen der Politik einschließlich die Praktiken der RF-Anstalten sind wie im Beitrag von Herrn Häring somit erklärbar.
Mich wundert deshalb nicht mehr, dass Abgeordnete in diesem Land egal in welchem Ebene, ob Land, Bund oder Europa sich nicht mehr um Fragen, Bedenken, Meinungen und Bürgerinteressen interessieren.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 08. Dezember 2015, 12:21
Im Orginal ist das hier nachzulesen
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13703_de.htm (http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13703_de.htm)
Ja, und? Wo liest Du da sowas, wie von Dir hier widergegeben?

Bis zum Jahre 2015 soll die Demokratie abgeschafft sein
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 08. Dezember 2015, 13:08
Da steht, dass die Demokratie bis zum Jahr 2025 abgeschafft sein soll, nicht 2015. Wir haben also noch 10 Jahre lang mit dieser deutschen, grausigen Demokratie zu kämpfen. Dann schon lieber eine Diktatur, dann kann man guten Gewissens direkt zur *** greifen, um die Schergen los zu werden.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: anne-mariechen am 09. Dezember 2015, 08:29
Da steht, dass die Demokratie bis zum Jahr 2025 abgeschafft sein soll, nicht 2015. Wir haben also noch 10 Jahre lang mit dieser deutschen, grausigen Demokratie zu kämpfen. Dann schon lieber eine Diktatur, dann kann man guten Gewissens direkt zur *** greifen, um die Schergen los zu werden.

@ Roggi deine Worte machen mir Hoffnung ... auf den Einsatz der SEK, MEK, GSG9, Frontex und was da alles inzwischen installiert wurde.

Außerdem sind bundesweit 78 Wasserwerfer zum Preis je Stück für 800 Tsd. neu angeschafft worden. Es wird keine Widerrede geduldet.

Wir haben schon zu Zeiten des Pfälzer Saumagens gepennt, das ist meine Erkenntnis im nachhinein.

Die Herren haben Visionen und setzen Sie um und fragen keinen mehr, nur der Bürger, der Mensch, der ganz normale Mensch darf keine Visionen haben.

Deshalb @roggi bis zum Jahre 2025, davon ist auszugehen wird deine Klage in Sachen RF-Beitrag vor dem EuGH entschieden sein. Stimmts?

@pinguin
Sag mir welcher EU-Kommisar von den Bürgern in diesem Europa gewählt wurde. Die müssen sich nicht einmal für das EU Parlament qualifizieren.

Eine stink normale Klage, wie wir Sie vor dem VG einreichen können, das geht im Europarecht nicht.
Dazu ist noch ein Anwalt mit den Fachkenntnissen notwendig der ja für 105,-- Euro ganz sicher nicht arbeitet.

Was mich so sehr interessieren würde ist die Klageschrift aus Rumänien aus dem Verfahren mit Urteil vom 01.10.2015.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: anne-mariechen am 09. Dezember 2015, 08:42
Im Orginal ist das hier nachzulesen
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13703_de.htm (http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13703_de.htm)
Ja, und? Wo liest Du da sowas, wie von Dir hier widergegeben?

Bis zum Jahre 2015 soll die Demokratie abgeschafft sein

@pinguin

Das liest sich dann in einem Satz so: In der nächsten Phase wird es um politische Konvergenz und demokratische Erneuerung gehen.

Gibt es noch etwas demokratischeres an Erneuerungen außer der Bürger darf seine Stimme an der Wahlurne abgeben?

Ja gibt es stimmt. Ich kann klagen, klagen mit Geld das ich nicht habe. Ich lebe von 800 Euro im Monat und die Wohnung hat zur Zeit 12 Grad.

Der EU-Beamte sackt im Monat 22.000,-Euro Gehalt ein und sitz im Büro bei kuscheligen 20 Grad und geht Mittags pünktlich zur Kantine an den gedeckten Tisch.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 09. Dezember 2015, 09:17
Gibt es noch etwas demokratischeres an Erneuerungen außer der Bürger darf seine Stimme an der Wahlurne abgeben?
Eine stärkere Einbindung des Europaparlamentes während des ganzen Rechtsetzungsprozesses, eine damit verbundene Stärkung der parlamentarischen Kontrolle der mit dem Rechtsetzungsprozess befassten  EU-Organe und die maximalmögliche Übernahme von Verantwortung für ihre Entscheidungen.

Für nationale EU-Abgeordnete heißt das dann, sich ins bestehende wie zu schaffende EU-Recht einzuarbeiten, um im Rechtssetzungsprozess dahingehend mitwirken zu können, daß die nationalen Interessen in dem auf den Rechtssetzungsprozess folgenden Rechtsakt maximal berücksichtigt sind, ohne EU-Abgeordneten anderer Nationen gegenüber den Eindruck vermittelt zu haben, daß deren Interesse unwichtig seien.

Der Verantwortung für Europa gemäß besteht Anwesenheitspflicht bei allen Parlamentssitzungen, so diese mit einem Rechtssetzungsprozess zu tun haben.

Zitat
Was mich so sehr interessieren würde ist die Klageschrift aus Rumänien aus dem Verfahren mit Urteil vom 01.10.2015.
Dazu müsste man sich wohl an das die Vorlage einreichende rumänische Gericht wenden?

Beim EuGH hat es dazu neben Urteil und Schlußantrag nur noch die Vorlagefragen des rumänischen Gerichts:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30ddf980d5a6a6ef49379b498cf1fcc0a404.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuRchv0?text=&docid=154207&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=589896
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Shran am 14. Dezember 2015, 08:34
Leider viel OT, ich hoffe das kann ich so schreiben.

Bei aller brisants, wird hier eine aktive Art oder Selbstjustiz leider nicht geduldet.
Ebensowenig die Androhung von Gewalt oder Panikmache.
 
Grundsätzlich muss man sagen das solche politischen Strukturen leider nur in der Gemeinschaft bekämpft werden können und dieses Forum nur die Schriftform ausgibig behandelt, also der juristische schriftliche Weg, der sich natürlich als äußerst kompliziert gestaltet aber einen Anfang bietet. Big up!
Die Waffe der Kontinuität durch Belastung mit juristischen Antworten des Gegners schlägt schon nicht mehr auf den Magen, sicher prohezeihe ich dennoch eine aktive Art der Gegenwehr. Das lässt sich kaum vermeiden wenn sich das weiter so hin zieht. Leider hier nicht zu besprechen, es ist nicht das Ziel des Forums und hier lesen ja auch Juristen der Gegenpartei mit.
Wir warten schon etwas zu lange, meiner Meinung nach sollte sowas in 1-2 Jahren geregelt sein. Wie bescheuert wird der Beitragsservice da stehen, wenn die nach deren Untergang oder Revolution noch mal so richtig aufs Korn genommen werden.

Was wollen die denn den Supergau? OK!

Naja müssen die selber wissen.
Man kann sich kaum zurückhalten etwas zu tun oder zu sagen was dann nicht hier veröffentlicht werden will.
Weil es für den schriftlichen Weg nicht förderlich ist. Ja sicher...schon, aber wir wollen ja schon gar nicht mehr Briefe schreiben, weil immer die Miene abbricht, weil wir zu fest aufdrücken beim schreiben (Metapher).

Kapuze auf und aktiv sein. Organisierte Störenfriede. Da hab ich echt Bock drauf. Mir krabbelt es in den Händen während ich das schreibe bei gleichzeitiger Wut. Nicht nur meine persönliche Wut weil mir auch die anderen Leid tun, die darin gefangen sind und machtlos. Ich denke da an ältere Meschen ohne Internet oder ohne juristische Kontakte, die quasi aktuell blind den Beitrag fördern. Wir glaube alles ist richtig, wie wir uns verhalten aber viele Wissen von dem Spiel gar nichts oder haben keine Zeit.

Wir können Briefe schreiben mit Einschreiben und Rückschein und 5 € hinlegen.
20 Seiten Widerspruch und 25 Seiten Klage.
Wir können 10 Widersprüche schreiben und 50€ Euro hinlegen.
Wir können abwarten bis die Gebühren für die Post noch erhöht werden.
Warten bis sich wieder die Gesetze ändern zu unserem Nachteil.
Dazu wollen noch Flüchtlinge bezahlt werden. (Interessante Theorie geistert durchs Netz "Wer zahlt die Telefonrechnung der Flüchtlinge?")

Wir kommen doch da vorerst nicht mehr raus, es geht ja schon lange nicht mehr um den Beitrag.
Es geht hier um Gesetze, die Ordnungsklauseln der Gesellschaft, die offensichtlich fehlerhaft sind und durchgewunken werden um eine Finanzierung zu erzwingen wo die Ware unsichtbar ist, wo Handelsrechte stagnieren, die Ware nicht definiert wird, der Nutzen nicht nachgewiesen wird, Verträge existieren. Trotzdem erzeugt diese Ware Kosten durch ihre Beständigkeit, und will bezahlt werden. Und weil das ganze Volk TV schaut, muss auch jeder zahlen. Die Vermutung und Pauschalität ist Landesgesetz.

Klage nach Europarecht. Ich finde das muss zum Ende kommen aber wie nun endlich?
Wir wälzen juristische Bücher, schreiben ellenlange Briefe und machen nur kleine Schritte in Richtung Freiheit. Dabei sind wir zusätzlich Zwangsgefangene der Lösungssuche, weil der Rechtsstaat nicht auf die Idee kommt sich für unsere Meinung einzusetzen. Ich hab ja nichts gegen SWR oder arte. Mit dieser Taktik ziehen die alle Programme und das ganze System in eine kritische Position. Und wenn das nicht aufhört dann passieren Dinge die später bedauert werden und nicht gewollt waren.

Warten wir noch ein bisschen, bis der nächste mit einer Axt auf die Zentrale losgeht.
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12638.0.html)

Mich wundert dass da nicht mehr ging und aktuell nicht viel geht, oder?

Fiktion:
Zitat
Beitragsservice gibt auf. Der Beitragsservice schreckt zurück um einen Volksaufstand zu vermeiden. Alle bisher laufenden Forderungen werden umgehend eingestellt, die Konten gelöscht und so eine riesige Last von den Verwaltungsgerichten genommen, als auch der Papierwahn in der Zentrale in Köln. Eine große Gruppe von Gegenern hatten sich in Köln vermummt versammelt und gedroht den Sitz des Inkassohauptsitz der ARD ZDF Deutschlandradio-Zentrale zu stürmen. Darauf hin haben die Mitarbeiter der Zentrale die Arbeit niedergelegt und das Gebäude aus Sicherheitsgründen verlassen. Das Polizeiaufgebot ist groß, Wasserwerfer wurden eingesetzt. Viele Menschen wurden feucht. Seit 2013 haben Professoren und Kritiker sich gegen den Beitragsservice erfolglos gewehrt, doch sein 2016 wird zurückgeboxt und zurückgeworfen. Einer Drahtzieher nennt sich "Pinkihaut" und gilt als sehr nett. ???
Ach ja?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 14. Dezember 2015, 09:02
Um aktiv zu werden und Mitstreiter zu gewinnen, ist der erprobte Weg, runde Tische und Infostände zu veranstalten. Es ist erstaunlich, wie viele auf diese Aktionen geradezu warten. Denn nicht jeder, der Widerstand leisten will, ist im Internet aktiv. Es braucht aktive vor Ort, um zu informieren und um neue Mitstreiter zu gewinnen, um die analoge Gesellschaft zu erreichen.
Miese Aktionen sind schlecht fürs Image, denn es sind unbestrittenen fast 80 bis 90% Rundfunkteilnehmer in der Bevölkerung. Gegen die kann man nicht ankommen, man muss mit ihnen planen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Shran am 14. Dezember 2015, 09:24
JA die meisten sind im Netz aktiv. Daher runde Tische aufsuchen!!!Oder welche mit Kanten...
Wie ist der Lauf eigentlich zu den EU-IDEE, die ja doch sehr plausibel ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 14. Dezember 2015, 09:37
Nicht nur runde Tische und Infostände aufsuchen, sondern welche anbieten, organisieren, planen, durchführen. Die Eu-Idee ist erst beim Gericht angekommen, da müssen noch einige Paragraphen etwas deutlicher gemacht werden, denn örR mein, EU-Recht sei nur etwas für die anderen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. Dezember 2015, 10:14
Zitat
denn örR meint, EU-Recht sei nur etwas für die anderen.

Schon da liegt der Fehler. Was örR meint, müsste eigentlich völlig egal sein. Daß die sich selbst nicht das wohlverdiente Grab schaufeln wollen ist doch klar. Unsere vom örR ach so unabhängigen Politiker und Richter müssten das richten, egal was örR dazu sagt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 14. Dezember 2015, 11:05
Leider wirklich, was örR meint. Das Urteil des VG Düsseldorf zeigt ganz deutlich, dass das Gericht Textbausteine aus dem Justiziariat des örR ungeprüft übernimmt, denn wie sollen sonst Argumente FÜR den örR ins Urteil kommen, die gar nicht Gegenstand der Klage waren.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter in allgemeine Unmutsbekundungen u.ä. abdriften, sondern konzentriert am Kern-Thema dieses Threads arbeiten, welches da lautet
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: koybott am 14. Dezember 2015, 14:13
OK, um mal wieder auf das Thread-Thema zu kommen: :D

Ist es legitim, wenn ich nach der 17-seitigen, hybriden Diskussion (neben den verschiedenen weiteren in den parallelen EU-Threads) ein Resumee als Zwischenfazit der bisherigen Beiträge vorschlage bzw. erfrage?

In der Art, dass die jeweiligen Angriffspunkte des Rundfunkbeitrag nach EU Recht jeweils knapp mit der entsprechenden Rechtsnorm und kurzen Argumentation aufgeführt werden?
(- X
- Y
- Z
- etc.)

Nicht jedem vermag die tiefere juristische Auseinandersetzung mit dieser Materie wie in den bisherigen Beiträgen in dieser Detailiertheit möglich sein. Insbesondere die vielen unterschiedlichen Ansatzpunkte, die zudem über die vielen in den Beiträgen gesetzen Links zu darüberhinaus weiterführenden rechtlichen Details führen, machen das Anliegen, Argumente nach EU-Recht in eigene Begründungen zu übernehmen, abschreckend komplex.
 
Deshalb denke ich dass sich viele User über eine vereinfachte Übersicht zum Nutzen für die entsprechenden eigenen Widerspruch- und Klagebegründungen freuen würden.

Vielleicht hat einer von euch ja dazu die Möglichkeit  :angel:
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: dreamliner am 14. Dezember 2015, 14:54
Hallo Mitstreiter,
ich verfolge diesen Thread ja nun schon etwas länger mit. Nachdem ja kürzlich das VG Düsseldorf die Argumente zum Thema EU-Recht abgebügelt hat, sollte man wirklich mal Versuchen, den EuGH anzurufen.

Hierzu habe ich folgende Informationen gefunden:

Zitat
Wer kann einen Fall vor das Gericht bringen?

In der Theorie kann jeder, der direkt und individuell von einer Entscheidung oder dem Handeln einer EU-Institution betroffen ist, einen Fall vor das Gericht bringen. In der Praxis werden dadurch die Fälle, die von Einzelpersonen oder öffentlichen Interessengruppen eingereicht werden können, begrenzt, denn in der Regel sind sie nur indirekt betroffen.

Quelle: http://www.eu-koordination.de/meine-eu-rechte/wie-kann-ich-mich-einmischen?start=5 (http://www.eu-koordination.de/meine-eu-rechte/wie-kann-ich-mich-einmischen?start=5)

Es besteht zumindest hier die Möglichkeit, etwas beim EuGH einzubringen. Eine entsprechende Adresse, wohin die Klage geschickt werden soll, ist auf der Seite ebenfalls zu finden:

Zitat
Kanzlei des Gerichts
Rue du Fort Niedergrünewald
L-2925 Luxemburg 
Tel.: (+352) 4303-1
Fax: (+352) 4303 2100
E-Mail: generalcourt.registry@curia.europa.eu

Der EuGH hatte ja bereits eine ähnliche Entscheidung gefällt (für die Niederlande):

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm)

Für Deutschland hat schlichtweg keine Prüfung stattgefunden (weil man es nicht für nötig hielt). Vielleicht muss man hier den EuGH erst mal drauf stoßen, dass hier eine komplette "Schieflage" herrscht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: LeckGEZ am 14. Dezember 2015, 15:21
Quelle: http://www.eu-koordination.de/meine-eu-rechte/wie-kann-ich-mich-einmischen?start=5 (http://www.eu-koordination.de/meine-eu-rechte/wie-kann-ich-mich-einmischen?start=5)

Danke dreamliner für den mir noch unbekannten Link. Hier werden Zusammenhänge hergestellt wie und in welcher Reihenfolge man welche EU-Institutionen bemühen sollte. Bisher hatte ich nur eine wahllose Liste an Links. Jetzt kann man ein Schaubild der zielführenden Abläufe erstellen und die einzelnen Punkte mit Links erläutern.

Bei der passenden Gelegenheit. Heute in Jetzt wird es ernst für Europas Datenschutz (http://www.golem.de/news/letzte-verhandlungen-jetzt-wird-es-ernst-fuer-europas-datenschutz-1512-117925.html) wird beschrieben das die bisher gross ignorierte EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 noch in diesem Monat durch eine aktuellere Fassung ersetzt wird. Das Gute dabei, man hat sich nicht von renitenten Politikern und der Industrie-Lobby reinreden lassen und den Datenschutz, wie es Frau Merkel wollte, verwässert.
Ich werde das bei Gelegenheit noch einmal an anderer Stelle ausführen.

Kurzer Ausszug:
Zitat
Zum einen sei von Anfang an klar gewesen, dass die Reform nicht hinter die Regelungen der bestehenden Richtlinie von 1995 zurückfallen dürfe. Zum anderen sei der Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Grundrechtecharta (http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf#page=10) verankert (Artikel 8 ). Zudem habe sich die EU-Kommission eher auf die Seite des Parlaments gestellt und ihren Vorschlag aus dem Jahr 2012 verteidigt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Frei am 14. Dezember 2015, 15:27
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F, die beim VG gegen die Bescheide der Rundfunkanstalten klagt, im Entwurf der Klagebegründung (außer der im Anfangsbeitrag genannten Ausführungen von Roggi und den Verstößen des Meldedatenabgleichs gegen EU-Recht) folgende Textstellen hätte:

Zitat
Dr. Paul Kirchoffs Bedenken der Rechtmäßigkeit nach EU-Recht

Selbst in dem Gutachten "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio,04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg, auf dem der seit 2013 gültige Rundfunkbeitrag rechtlich basiert, erwähnt Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D. auf Seite 78/79 Punkt 3 vorausschauend: "Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen … "

Zitat
Altbeihilfen und neue Beihilfen

Staatliche Rundfunkfinanzierung, sei es durch Steuern oder Beiträge, ist eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV (http://dejure.org/gesetze/AEUV/107.html). Die alten Rundfunkgebühren waren Beihilfen und als solche nach einem Kompromiss mit der EU-Kommission (http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/forderung-der-eu-kommission-rundfunkgebuehren-werden-kuenftig-strenger-kontrolliert/2799540.html) von dieser geduldet. Unwesentliche Änderungen bestehender Beihilfen müssen der Kommission nicht gemeldet werden, sie sind weiterhin als alte Beihilfen einzustufen. Davon geht der Staatsrechtler Paul Kirchhof bei der Umstellung auf die neuen "Beiträge" in seinem Gutachten zur Rundfunkfinanzierung (http://www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=1453944/property=download/nid=8236/g73vou/Kirchhof-Gutachten+zur+Rundfunkfinanzierung.pdf) aus (dort auf S. 74).

Als Beispiel hierfür führt Kirchhof die Rundfunkfinanzierung in den Niederlanden an. Hier wurden die geräteabhängigen Beiträge durch eine Steuer ersetzt, die aus dem Staatshaushalt aufgestockt wurde. Die EU-Kommission wertete dies angeblich als unwesentliche Änderung (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm). Bei einer derart reduzierten Betrachtung erscheint Kirchhofs Schlussfolgerung für Deutschland folgerichtig. Wenn schon eine solch gravierende Änderung keine Neubeihilfe darstellt, dann ist dies beim deutschen Modell auch nicht der Fall. Dementsprechend bestünde auch keine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV (http://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html) .

In seinem Gutachten "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio,04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg, Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D., schreibt er auf Seite 76:
"Die Kommission hat sogar die Umstellung einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine Steuerfinanzierung, also auf unmittelbare Staatszuschüsse, in einem portugiesischen Fall und jüngst in einer Entscheidung vom 26. Januar 2010 zur Abkehr von dem Rundfunkbeitrag zugunsten einer unmittelbaren Staatsfinanzierung aus dem Staatshaushalt im Fall der Niederlande als bestehende Beihilfe qualifiziert.
Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag ist keine Änderung des bisherigen Systems, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten wesentlich veränderte."

Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag hätte keine Änderung des bisherigen Systems sein können, wenn nicht bei der Gesetzgebung z.B. auf die Widerlegbarkeit der Regelvermutung (S. 62 Gutachten Kirchhof) verzichtet worden wäre. Dieser Verzicht und somit die Unausweichlichkeit und Unwiderlegbarkeit - einschl. Doppelveranlagung durch Zweitwohnungen etc. - lassen es nicht zu, die Ausführungen Kirchhofs zum Beihilfenrecht direkt auf die derzeitigen Regelungen des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" zu übertragen, da ja wesentliche Kriterien des von ihm beschriebenen "Rundfunkbeitrags" überhaupt nicht umgesetzt wurden.

Die Kommission genehmigte die o.g. Finanzierungsregelung durch Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Niederlanden jedoch erst nach Anpassungen:

"(...) Zugleich wird die öffentliche Finanzierung auf das erforderliche Maß beschränkt. (...)
Die Beschwerdeführer bemängelten, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag nicht hinreichend präzise definiert (...) worden sei. (...)
Im Einzelnen sicherten die Niederlande zu, den öffentlich-rechtlichen Auftrag der Rundfunkanstalten vorab hinreichend genau zu definieren. (...)
Die Niederlande haben sich ferner verpflichtet, den Finanzierungsmechanismus zu ändern und die Ausgleichszahlungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu beschränken, damit die öffentliche Finanzierung nicht das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderliche Maß übersteigt. (...)"
(http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm)

In Deutschland ist der öffentlich-rechtliche Auftrag der Rundfunkanstalten nicht hinreichend genau zu definiert, auch übersteigt die öffentliche Finanzierung das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderliche Maß:

FAZ-Artikel vom 13.5.2015: "... dass die Öffentlich-Rechtlichen innerhalb einer Gebührenperiode von vier Jahren rund 1,5 Milliarden Euro mehr kassieren als gedacht. ... Die für die Gebühren zuständige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs war zum Jahreswechsel 2013/2014 mit der gesicherten Schätzung hervorgetreten, dass es einen Gebührenzuwachs von 1,15 Milliarden Euro, gerechnet auf vier Jahre, geben werde. Eine Hochrechnung des Beitragsservice ging dann sogar von Mehreinnahmen von 1,89 Milliarden Euro aus. Bei 3,868 Milliarden Euro mehr landet man mit Blick auf den Zeitraum von 2013 bis 2020 ... Mit der Reduzierung des Monatsbeitrags von 17,98 Euro auf 17,50 Euro, die am 1. April in Kraft trat, geben die Minister¬präsidenten den Beitragszahlern gerade einmal rund ein Drittel der Mehreinnahmen zurück. ..." (http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ard-und-zdf-kassieren-ueppig-durch-rundfunkbeitrag-13589755.html)

…und FAZ-Artikel vom 18.06.2015: "... Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag beschert den öffentlich-rechtlichen Sendern gewaltige Mehreinnahmen, obwohl das neue System auf-kommensneutral sein sollte. ...  Intern gab es Hochrechnungen, die den großen Ascheregen aufzeichneten, den die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) dann publik machte: 1,15 Milliarden Euro würden es, auf vier Jahre gerechnet, mehr, hieß es zunächst. Nun wird die Kohlehalde auf 1,5 Milliarden, hinter vorgehaltener Hand auf bis zu 1,8 Milliarden Euro geschätzt. ... Um 48 Cent haben die Ministerpräsidenten den Beitrag gesenkt. Damit geben sie den Bürgern nur einen Bruchteil der Knete zurück. ..." (http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ministerpraesidenten-entscheiden-ueber-rundfunkbeitrag-13652236.html)

Man möge hier bitte beachten, dass die Niederländer schlau genug waren, ihre Beihilfe-änderung der Kommission vorzulegen, hier hat die Kommission eine Änderung für im Einklang mit EU-Recht stehend befunden, weil in ihrem finanziellen Ausgang für die unterstützten Unternehmen unwesentlich geändert.

Im deutschen System dagegen erhalten die unterstützten Unternehmen erheblich mehr Mittel nach der Umstellung, als sie vorher zur Verfügung hatten. Hier ein Beispiel aus dem Geschäftsbericht 2014 des NDR, Seite 29:
"Die Beitragserträge sind um 75.421.000 € (…) gestiegen. Die deutlichen Beitragsmehrerträge resultieren überwiegend aus dem einmaligen Meldedatenabgleich und den Direktanmeldungen durch den Beitragsservice."
(http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht176.pdf)

Damit ist diese Änderung im Kern einer Beihilfe wesentlich. Eine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe ist es ja stets dann, wenn die finanzielle Grundlage geändert wird, und ist diese Änderung wesentlich, besteht Notifizierungspflicht.

Hier zeigt sich, wie gefährlich es ist, wenn man juristische Sachverhalte zu vieler Details entledigt und verkürzt wiedergibt. Sie sind dann nur mehr eingeschränkt vergleichstauglich. In den Niederlanden begrenzt eine gesetzliche Regelung den Zuschuss aus öffentlichen Haushaltsmitteln. Vor und nach der Reform stehen dem niederländischen Rundfunk die gleichen bzw. nicht mehr Finanzmittel zur Verfügung. Eine vergleichbare Regelung fehlt im RBeitrStV. Und damit fehlt es auch insgesamt an einer Vergleichbarkeit des deutschen und des niederländischen Finanzierungsmodells.
Ist nämlich nicht klar, ob eine Beihilfeänderung weitgehend aufkommensneutral ist, also dass nach der Änderung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, so wird sie im Zweifel als wesent-lich einzustufen sein. Damit muss diese gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission vorab angemeldet und darf in der Phase der Vorprüfung nicht umgesetzt werden. Ein Verstoß hiergegen begründet bereits die Unionsrechtswidrigkeit.

Zitat
Haftung nationaler Beamter bei Nichtbeachtung von EU-Recht

In diesem Zusammenhang bezüglich der Anwendung des EU-Rechts möchte ich auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 hinweisen, dessen Inhalt insbesondere für Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen maßgebend ist, da sie bei Missachtung europäischen Rechts haftbar gemacht werden können:

"(…) Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Artikel 49: Sanktionen

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zieht für Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften disziplinarische Maßnahmen gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach sich, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder in den für die sonstigen Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen niedergelegt sind."

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1448994890037&uri=CELEX:32001R0045)

Der EuGH hat in seinen Datenschutzurteilen also nochmals klargestellt, dass der Bürger ein Widerspruchsrecht hat. Setzt sich der Beamte oder Mitarbeiter einer staatlichen Stelle darüber hinweg, ist er bzw. sie für alle Folgen haftbar, die dem einzelnen Bürger aus dem Rechtsbruch des Beamten oder Mitarbeiters einer staatlichen Stelle entstehen.

Zitat
Vorlage beim Europäischen Gerichtshof

Hiermit möchte ich das Gericht bitten, zu prüfen, ob eine Vorlage dieser Klage nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Europäischen Gerichtshof rechtlich zwingend notwendig und/oder sinnvoll ist, da es offene Fragen bezüglich des Unionsrechts in diesem Verfahren gibt.

Kommt es im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu einer entsprechenden Auslegungsfrage, hat dieses Gericht die Möglichkeit, die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Vorabentscheidungsverfahren)

Hat dieses Gericht Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit eines Unionsrechtsaktes, ist es zur Vorlage nach Luxemburg zwecks Sachlageklärung verpflichtet, auch wenn es sich nicht um ein letztinstanzliches Gericht handelt, da kein nationales Gericht befugt ist, europäisches Recht auszulegen. Diese Vorlagepflicht bei sog. Gültigkeitsfragen verbietet es, die unionsrechtliche Vorschrift unangewendet zu lassen.
(http://www.cbbl-lawyers.de/bruessel--eu-recht/eu-prozessrecht/meta,71,406)

Frei 8)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Shran am 14. Dezember 2015, 16:51
Basics:

http://www.cbbl-lawyers.de/bruessel--eu-recht/eu-rechtnationales-recht/meta,71,401

Fälle seit den letzen 5 Jahren im EuGh

Suchkriterien:
Zitat
Zeitraum oder Datum = "Verkündungsdatum"; Zeitraum= "letzte 5 Jahre"
Verbindliche Sprache = "Deutsch" ; [ Verfahrenssprache ; ]
Gegenstand = "Binnenmarkt - Grundsätze", "Datenschutz", "Finanzvorschriften", "Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum", "Grundrechte", "Kultur", "Nichtdiskriminierung", "Öffentliche Aufträge der Europäischen Union", "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts", "Soziale Sicherheit", "Sozialpolitik", "Telekommunikation", "Verfahrensvorschriften", "Verwaltungszusammenarbeit", "Wettbewerb", "Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt", "Wirtschafts- und Währungspolitik"


langer Link:
Zitat
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?pro=&lgrec=de&nat=or&oqp=&dates=%2524type%253Dpro%2524mode%253D5Y%2524from%253D2010.12.14%2524to%253D2015.12.14&lg=DE%252C%252Btrue%252Cfalse&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Ctrue%252Ctrue&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&page=1&mat=MARI%252CPDON%252CFIN%252CPROP%252CDFON%252CCULT%252CDISC%252CMARC%252CELSJ%252CSESO%252CSOPO%252CTELE%252CPROC%252CCOAD%252CCONC%252CCOES%252CPEM%252Cor&jge=&for=&cid=247323

kurzer Link:
http://alturl.com/kov9r
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 14. Dezember 2015, 17:07
@Pinkyhaut

Warum nimmst Du nicht das Suchformular des EuGH selber?

http://curia.europa.eu/juris/recherche.jsf?pro=&nat=or&oqp=&dates=&lg=&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&mat=or&jge=&for=&cid=384990

Es dürfte hier immer besser sein, sich direkt auf den EuGH berufen zu können, als auf eine nicht offizielle EU-Stelle. Wobei mir diese andere Seite auch noch nicht bekannt war; wie so vieles vermutlich.

Übrigens, zu Deiner Fiktion von 08:34 Uhr:
Ein derartiges Vorgehen wäre die Schlechteste aller schlechten Varianten, aber wohl die französische Form, Bürgerunmut nachhaltig kundzutun?

Noch sind nicht alle legalen Möglichkeiten genutzt, auf die man legalerweise kommen könnte, wenn man sie denn in Betracht ziehen würde; insbesondere fällt mir dabei immer wieder ein, eigene Schreiben via Verteiler an viele höhere Stellen abzuschicken, die letztlich nicht nur entscheidungsbefugt sein könnten, sondern es nachhaltig auch sind.

Wenn sich 1.000 oder mehr Rundfunkgegener und/oder Bürger mit echtem, ehrlichem Gerechtigkeitssinn an die höchsten Stellen a la Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzministerium, oder auch: Bundeskanzleramt, EU-Kommission, Europäischer Gerichtshof, EU-Bürgerbeauftragte wenden, bleibt das nimmer ungehört.

Man könnte auch schlicht ein EU-Bürgerbegehren starten.

Es kann zudem auch nie verkehrt sein, in Regierungsverantwortung stehende Parteien ins Boot zu holen. Die wollen auch weiterhin gewählt werden.

Wichtig bei allem ist allerdings stets, daß ein jeder in Übereinstimmung zu europäischem Recht handelt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Shran am 14. Dezember 2015, 17:10
Das habe ich doch benutzt, nur dass ich die Kriterien eingegrenzt habe. eben diese wie aufegführt.

Oder meinst du sowas?

- http://europa.eu/publications/official-documents/index_de.htm

Grüße
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 14. Dezember 2015, 17:54
Das habe ich doch benutzt, nur dass ich die Kriterien eingegrenzt habe. eben diese wie aufegführt.
Nö, sorry, hab' da nicht genau geschaut. Hab' nur auf den Link geachtet http://www.cbbl-lawyers.de/bruessel--eu-recht/eu-rechtnationales-recht/meta,71,401 und den in Deinem Zitat überlesen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: azdb-opfer am 16. Dezember 2015, 21:20
meine Idee: (Ich habe den Antwortverlauf nicht überprüft, falls das schon jemand vorgeschlagen hat: sorry)

Wichtig: nur mit EU-Recht begründen, vor dem VG keine Diskussion über die Umsetzung in nationale Gesetze anfangen, das scheitert (EU-Recht ist höherrangiges Recht), außerdem gilt die Sachaufklärungspflicht. Ich hoffe, keiner versucht vor dem VG das Gegenteil zu beweisen. EU-Richtlinien müssen von den Mitgliedsstaaten (Gesetzgeber, Justiz, Verwaltung, landeseigene Unternehmen, ...) vollständig richtlinienkonform ausgelegt werden, das reicht als Begründung.

Eigene (negative) Erfahrung: kein Einzelrichterverfahren, ich hatte damals kein Berufungsrecht vor dem OVG. Halb gerettet hat mich das BVerwG: Urteil aufgehoben (Verstoß gegen VwGO) , zurück zum VG. Gleicher Richter, der hat das Verfahren (in Zusammenarbeit mit der Behörde) verzögert, bis der Klagegrund entfallen war. War ziemlich teuer. Bei mehreren Richtern ist Rechtsbeugung unwahrscheinlicher (gegenseitige Kontrolle), außer vor dem BayVerfGH.

Die unten zitierten Artikel der EU-Richtlinien sind nicht vollständig, offensichtlich unwesentliches habe ich weggelassen.

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Richtlinie 2011/83/EU (Rechte der Verbraucher)


Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

1. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

2. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;


Artikel 23 (Rechtsdurchsetzung)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Rechtsvorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann bzw. können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;
b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.


Artikel 25 (Unabdingbarkeit der Richtlinie)

Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, so können Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumt werden, nicht verzichten.
Vertragsklauseln, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken, sind für den Verbraucher nicht bindend.


Artikel 27 (Unbestellte Waren und Dienstleistungen)

Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

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Richtlinie 2005/29/EG (unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern)

Selbstbedienungsladen, Schlaraffenland, sucht Euch was aus. Irgendwas kann man immer gegen den BS oder die LRA anwenden.

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Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundgesetz der EU), garantiert jedem EU-Bürger die Grund- und Menschenrechte, mehr Rechte als das Grundgesetz

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Wiederholung:
1. EU-Recht ist höherrangiges Recht
2. EU-Richtlinien müssen von den Mitgliedsstaaten vollständig richtlinienkonform ausgelegt werden
3. die LRA und der BS sind nach EU-Richtlinie normale Unternehmen ohne Sonderstatus
4. die Verbraucherrechte der Bürger gegenüber der LRA können nicht eingeschränkt werden

Soll doch die LRA versuchen, eigene Unternehmensinteressen gegen die EU-Grundrechtecharta (Grund- und Menschenrechte) durchzusetzen.

Falls jemand noch eine Erklärung will, weshalb man in diesem Fall keine Diskussion mit nationalen Gesetzen begründen soll: versuche mal, deine Rechte gegenüber der LRA vor dem VG mit BGB und UWG zu begründen, danach wird Dich keiner mehr ernstnehmen.

Sittenwidrigkeit, Arglistige Täuschung, Rechtsbeugung, Nichtigkeit, ... kann man auch mit EU-Recht begründen.

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Das wichtigste habe ich fast vergessen:

Die AGBs der LRA sind sittenwidrig und damit nichtig.

Wenn jemand nach den AGBs sucht, diese sind unter dieser Bezeichnung nicht vorhanden. Jedes Unternehmen hat aber AGBs.

Wo sind denn die einseitigen Rechte der LRA gegenüber dem Bürger versteckt? Im RBStV!

Dieser ist zwar eigentlich ein Gesetz. Er regelt aber die Vertragsbedungungen zwischen der LRA als Unternehmen und dem Bürger als Verbraucher. Also ist er den AGBs bei normalen Unternehmen gleichzusetzen.

Diesen kann man wunderbar vor dem VG mit den beiden EU-Richtlinien und der EU-Grundrechtecharta zerlegen.

Stichworte: Sittenwidrigkeit, Arglistige Täuschung, Rechtsbeugung, Nichtigkeit, ...

Wenn das ein Gericht in der BRD durchwinkt, wacht vielleicht jemand in Brüssel mal auf (hoffentlich!).

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Ergänzung (politisch brisant):

der Parlamentarische Rat hat ja damals das Grundgesetz geschrieben, ohne die Existenz der Sender im Grundgesetz zu verankern. Die westdeutschen Besatzungsmächte hätten garantiert nicht zugestimmt. Es gab ja einen guten Grund dafür: Die "Vorgängerregierung" hat ja in Zusammenarbeit mit dem damaligen staatlichen öffentlich-rechtlichen Rundfunk halb Europa zerstört. Deshalb muss der Staat auch den Bürger vor dem Rundfunk schützen.

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Ergänzung

Wenn man die Kontrollgremien der Sender bzw. andere Diskussionsrunden zum Rundfunk mal genauer betrachtet, sind diese ja zum Großteil mit linientreuen Marionetten aus der Politik, der Verwaltung, dem Rundfunk und anderen Personen in deren Umfeld (z. B. Ehefrauen) besetzt. Einige Alibi-Oppositionskandidaten werden immer eingestreut, eine effektive Kontrolle findet nicht statt.

Damit könnte mann doch die immer betonte Staatsferne widerlegen und eine Verfassungswidrigkeit belegen.

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OFF-TOPIC:

Wissen die EU-Einrichtungen eigentlich, dass hier in Deutschland die EU-Grundrechte vorsätzlich missachtet werden?

Warum merken die Richter nicht, dass sie mit ihren Gefälligkeitsurteilen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk irgendwann die gesamte Justiz zerstören? Der Bürger kennt doch die ganzen Urteile mit den Begründungen. Der Bürger erkennt doch die verdrehte Logik aus den Urteilen, kann also diese verdrehte Logik auch zu seinem Vorteil in seiner Argumentation gegen den Staat begründen und missbrauchen.

Wann befreit die EU die Bürger der BRD endlich aus dieser von oben aufgezwungenen irrealen Scripted-Reality-Justizshow? Hat irgendeine Tochterfirma eines öffentlich-rechtlichen Senders das Drehbuch hierzu geschrieben? Das können die ja.

BVerfG, BVerwG, BGH, ... produzieren ja sehr viel Text, einiges ist für eigene eine Klage bestimmt brauchbar. Wenn man nicht auf den Originaltext verweist, sondern sinngemäß und nicht verfälschend umwidmet und den Richtern auf den Tisch legt, vielleicht erkennen diese dann den verfassungswidrigen Irrsinn besser. Ich hab schon ein passendes und brauchbares Urteil vorliegen, einen Abschnitt werde ich mal "umdichten" und im Forum veröffentlichen.

Stichwort Vorabnotifizierung: wenn ich die Verordnung richtig verstanden habe, ist nur der Bund notifizierungsberechtigt. Wie ist das eigentlich bei Landesgesetzen mit Notifizierungsvorbehalt? Der Bund darf doch nicht die Länder vor EU-Gremien vertreten? Ist das nicht ein unzulässiger Eingriff in Landesrecht?

Beim Thema Vorabnotifizierung und Durchführungsverbot muss doch irgendwann ein Richter oder LRA-Mitarbeiter mal aufwachen (Rechtsbeugung).

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Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 16. Dezember 2015, 22:00
Der Bürger kennt doch die ganzen Urteile mit den Begründungen. Der Bürger erkennt doch die verdrehte Logik aus den Urteilen, kann also diese verdrehte Logik auch zu seinem Vorteil in seiner Argumentation gegen den Staat begründen und missbrauchen.
Kein Bürger wird diese absurde Logik verwenden können, aber es warten sicherlich so einige Konzerne auf diese demokratiefeindlichen Urteile, um sich nach örR-Vorbild nach mafiamanier bereichern zu können. Ein Angebot, was man nicht ablehnen kann, dürfte dann alltäglich werden. Diese Konzerne brauchen dann nicht diese ehrenwerte Gesellschaft zum Schutz ihrer dubiosen Machenschaften, sondern nur noch das höchstrichterliche Urteil, das ja dann als Freibrief für alles herhalten muss, wogegen der Bürger eigentlich geschützt werden muss.
@azdb: guter Einstand, dein erster Post. Aber nur das Eu-Recht ist zu wenig für eine Klage, weil es ja auch mit absurd verdrehten Urteilen abgewiesen wird. So zuletzt am VG Düsseldorf, die alle Eu-Klageargumente darauf reduziert haben (fälschlicherweise), dass der Rundfunkbeitrag eine Altbeihilfe sei.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: azdb-opfer am 16. Dezember 2015, 22:28
Kann man nicht wenigstens mit den sittenwidrigen AGBs argumentieren?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 16. Dezember 2015, 22:40
Es muss zunächst vom Gericht festgestellt werden, dass irgendetwas Sittenwidrig ist. Das werden die Gerichte aber nicht tun. Eher wird ein weiteres absurdes Urteil geschrieben.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 16. Dezember 2015, 23:39
Stichwort Vorabnotifizierung: wenn ich die Verordnung richtig verstanden habe, ist nur der Bund notifizierungsberechtigt. Wie ist das eigentlich bei Landesgesetzen mit Notifizierungsvorbehalt? Der Bund darf doch nicht die Länder vor EU-Gremien vertreten? Ist das nicht ein unzulässiger Eingriff in Landesrecht?
Dazu ist, wie folgt, zu antworten:

Alleiniger Vertragspartner der Europäischen Union ist, (freilich neben allen anderen EU-Mitgliedsländern), der Gesamtstaat; in unserem Fall also die Bundesrepublik Deutschland. Gemäß EUZBLG, dem EU-Zusammenarbeit-Bund-Länder-Gesetz, haben die Länder auf EU-Ebene allenfalls Konsultationsrechte; sie dürfen nichts beschließen, dürfen nichts mitbestimmen.

Für die Umsetzung der Gesetzeswerke der Europäischen Union ist der Bund alleinig verantwortlich.

Im Falle der bisher nicht erfolgten Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste ist der Bund verantwortlicher Ansprechpartner; es spielt keine Rolle, daß national angeblich die Länder die alleinige Zuständigkeit im Rundfunksektor hätten. "Angeblich", weil sie diese alleinige Rundfunkzuständigkeit eben nicht haben; hätten sie diese, dürfte es keine Rundfunkanstalt nach Bundesrecht namens "Deutsche Welle" geben.

Hätte der Bund jene Richtlinie 2010/13/EU in nationales Recht umgesetzt, die Länder sich aber nicht daran gehalten, wären die Länder allerdings der EU gegenüber direkt verantwortlich.

In der aktuellen Fallkonstellation trifft der Bruch europäischen Rechts primär den Bund.

Da kraft der EU-Verträge aber jede (!) staatliche Stelle aus Gründen der Loyalität der EU gegenüber an der Umsetzung europäischen Rechts mitzuwirken hat, sind die Länder letztlich doch verantwortlich, weil sie es versäumt haben, die ihre Bereiche betreffenden europäischen Rechtssetzungsprozesse zu begleiten bzw. zu beobachten, um rechtzeitig Maßnahmen treffen zu können, daß europäisches Recht eingehalten werden kann. Sie hätten sich hier also im Zweifel an den Bund wenden müssen.

Wäre die Richtlinie 2010/13/EU eine Verordnung, bräuchte der Bund nicht aktiv werden, da eine EU-Verordnung auch ohne nationalen Rechtssetzungsakt unmittelbar gültig ist.

EU-Verordnungen sind bspw. das Statut der Beamten, die neue Datenschutz-Grundverordnung und freilich Verordnung 45/2001, die die Beamten und Mitarbeiter staatlicher Stellen verpflichtet, die EU-Datenschutzbestimmungen allzeit einzuhalten.

Kein Beamter und/oder Mitarbeiter einer staatlichen Stelle kann sich darauf berufen, für ihn gültige EU-Verordnungen nicht zu kennen; seiner Loyalitätspflicht obliegt es, sich stets in das für ihn gültige Recht einzulesen.

Nebenbei gelten freilich stets die sprichwörtlichen, ungeschriebenen Grundsätze, "Wo kein Kläger, da kein Richter"sowie "Selber leben und andere leben lassen". Man muß da nix verkomplizieren.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: azdb-opfer am 17. Dezember 2015, 11:56
Es muss zunächst vom Gericht festgestellt werden, dass irgendetwas Sittenwidrig ist. Das werden die Gerichte aber nicht tun. Eher wird ein weiteres absurdes Urteil geschrieben.

Die Urteile müssen aber richtlinienkonform sein. Das steht ja schon oben: Das Ziel muss unbedingt erreicht werden, der Weg dahin darf abweichen. Das war ja der Grundgedanke für den Lösungsvorschlag mit den sittenwidrigen AGBs der LRA. Wenn man dann noch die EU-Verordnung mit der Haftung der Amtsträger für Straftaten zitiert, könnte man vielleicht Erfolg haben.

"unbestellte Dienstleistung" und "unabdingbares Verbraucherrecht" nach EU-Recht bedeutet immer auch "unbestellte Dienstleistung" und "unabdingbares Verbraucherrecht" nach BRD-Recht. Rechtsbeugung und Sittenwidrigkeit nach EU-Recht bedeutet immer auch Rechtsbeugung und Sittenwidrigkeit nach BRD-Recht.

Wie der Richter das in seinem Urteil begründet, ist sein Problem, dafür wird er ja bezahlt. Wenn er das nicht kann, ist er für den Job nicht geeignet. Das darf aber den Kläger nicht belasten.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Shran am 17. Dezember 2015, 22:18
Zitat
Deshalb muss der Staat auch den Bürger vor dem Rundfunk schützen.

Dieses "Deshalb" in Bezug auf "Rundfunk zerstört EU/ Besatzungsmächte" gibt es dazu Dokumente oder Lesestoff?
Die Richtung ist brisant und tendiert gut als "ÖL ins Feuer" für Reichsdeppen. :)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: azdb-opfer am 18. Dezember 2015, 02:32
Zitat
Deshalb muss der Staat auch den Bürger vor dem Rundfunk schützen.

Dieses "Deshalb" in Bezug auf "Rundfunk zerstört EU/ Besatzungsmächte" gibt es dazu Dokumente oder Lesestoff?
Die Richtung ist brisant und tendiert gut als "ÖL ins Feuer" für Reichsdeppen. :)

Falls das jemand diesen Absatz als "Öl ins Feuer für Reichsdeppen" interpretiert haben sollte: Das war keinesfalls so beabsichtigt.

Ich erkläre mal genauer, was eigentlich gemeint war:

Der Rundfunk war ja nicht der einzige Auslöser für die politische Entwicklung damals. Der Rundfunk war nur eine wesentliche Stütze neben Polizei, Militär, Justiz, der öffentlichen Verwaltung, dem damaligen politischen Klima ...

Der Rundfunk kann die wirksame Entfaltung von Diktaturen verhindern oder unterstützen, hat also eine Steuerungsfunktion. Dass der Rundfunk die Wirksamkeit der Diktatur damals massiv unterstützt hat, wird wohl niemand bestreiten. Der Rundfunk hat damit als verlängerter Arm der "Regierung" der Bevölkerung (nicht nur in Deutschland) sehr geschadet. Der Rundfunk ist also mitverantwortlich für die Geschichte bis zur Abschaffung der Demokratie, denn er hätte diese Entwicklung wirksam verhindern können. Auch danach hat er seine Funktion als verlängerter Arm der "Regierung" zuverlässig erfüllt, bis Deutschland vom Terror befreit wurde.

Die Anspielung mit der Zustimmung der Besatzungsmächte war so gemeint, dass diese darauf geachtet haben, dass die o. g. öffentlichen Einrichtungen (auch der Rundfunk) nicht zu mächtig werden. Dafür muss man den Besatzungsmächten heute noch dankbar sein, da haben sie wirklich gut gearbeitet.

Auch sonst hat man ja aus der Vergangenheit gelernt. Es wurde darauf geachtet, dass niemand wieder die Demokratie beschädigen kann. Z. B. kann, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind, auch der Bundespräsident abgesetzt werden oder die Richter der obersten Bundesgerichte.

Nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann nicht kontrolliert werden. Er ist als "externe Pressestelle der Landes- und Bundesregierung", unter dem missbräuchlichen Argument der Rundfunk-/Meinungsfreiheit, außerhalb jeder Kontrolle.

Wenn man die Kontrollgremien der Sender bzw. andere Diskussionsrunden zum Rundfunk mal genauer betrachtet, sind diese ja zum Großteil mit linientreuen Marionetten aus der Politik, der Verwaltung, dem Rundfunk und anderen Personen in deren Umfeld (z. B. Ehefrauen) besetzt. Einige Alibi-Oppositionskandidaten werden immer eingestreut, eine effektive Kontrolle findet nicht statt.

Das meinte ich damit, diese "10 Stühle - eine Meinung"-Alibi-Diskussionsrunden, da ist die KEF ausdrücklich mit eingeschlossen.

Es gab zwar einige Alibi-Urteile vom BVerfG zum Rundfunk, aber die haben ja nichts geändert, alles ist wie vorher.

Der "Adenauer-Sender" wurde verboten, das ZDF wurde gegründet, hat die produzierten Sendungen und den alten provisorischen Standort in Eschborn vom "Adenauer-Sender" übernommen. Die rechtliche Grundlage wurde angepasst, aber Adenauer hat seinen (politisch linientreuen) Sender bekommen.

Die KEF wurde eingerichtet. Diese hätte ja die eigentlich die Möglichkeit, die Sender auf die Grundversorgung zusammenzustutzen. Die Gebühren hätten eigentlich jedes Jahr sinken müssen, wenn die Finanzierung von überteuerten Sportveranstaltungen, extern eingekauften Sendungen usw. entfällt. Bei einigen extern eingekauften Sendungen gehört die Produktionsfirma den Moderatoren. Wenn diese ganze teure Finanzierung entfällt, die Moderatoren nur noch nach dem ÖD-Tarifvertrag bezahlt werden und zusätzlich noch die Anzahl der Sender reduziert wird und die Qualität der Sendungen erhöht wird, würden alle profitieren. Kein Unterbietungswettkampf beim Niveau der Sendungen, kein Überbietungswettkampf beim Gehalt der Moderatoren. Davon profitieren auch die privaten Sender. Die Anzahl der Fernsehsender könnte man auf zwei reduzieren: ARD und die Regionalprogramme der LRAs. Die LRAs produzieren ja die Sendungen für die ARD, d.h. keine doppelten Kosten. Dazu maximal 2 Radioprogramme pro LRA. Wenn die KEF effektiv arbeiten würde, würden die Bürger die Fortschritte sehen und den ÖRR wieder akzeptieren, weil die Gebühren deutlich sinken.

Was ist tatsächlich passiert? Zuerst nichts, weil die KEF die alte GEZ-Gebühr abgenickt hat. Danach sind die Gebühren seltsamerweise immer weiter gestiegen. Die Sender kaufen immer noch überteuerte externe Sendungen ein, bieten immer noch bei überteuerten Sportveranstaltungen (von korrupten Sportverbänden) mit und die KEF akzeptiert das alles. Das Image des ÖRR kann auch keine PR-Agentur mehr retten.

Gremienübersicht des ÖRR:
1. Volkskammer (Rundfunkrat) von LRA X
2. Volkskammer (Verwaltungsrat) von LRA X
1. Volkskammer (Rundfunkrat) von LRA Y
2. Volkskammer (Verwaltungsrat) von LRA Y
1. Volkskammer (Rundfunkrat) von LRA Z
2. Volkskammer (Verwaltungsrat) von LRA Z
...
1. Volkskammer (Fernsehrat) vom ZDF
2. Volkskammer (Verwaltungsrat) vom ZDF
Volkskammer (KEF) der Bundesregierung

So sieht die sieht die Situation doch aus. Über die Besetzung habe ich ja schon was geschrieben. Eigentlich müssten diese Gremien ja staatsfern besetzt werden, z.B. über freie Wahlen. Kann man diesen Gremien (mit der oben beschriebenen Besetzung) vertrauen, dass sie die Bürger wirksam vor den Eigeninteressen der Sender und der Politik schützen (gegenseitige Verflechtung, politische Einflussnahme, unkontrollierbar steigende Gebühren, niveaulose Schrottsendungen, ...)?

Wenn die Gremien die Bürger nicht schützen können, dann vielleicht die Politik? Die Politik darf nicht, der Rundfunk ist ja "staatsfern", deshalb keine Gesetze zur Korrektur der Fehlentwicklungen. Wenn die Politik die Bürger nicht schützen kann oder will, dann vielleicht das BVerfG? Über Adenauer-Fernsehen und KEF habe ich ja schon was geschrieben. Und sonst? Das geht nicht, es gibt ja die Rundfunkfreiheit und die Meinungsfreiheit. Und die Bürgerrechte (freie Entfaltung der Persönlichkeit)? Die werden mit dem Argument der Rundfunk-/Meinungsfreiheit der Sender "plattgemacht". Sollten die Bürgerrechte nicht vorrangig sein?

Die Regierungen von Bund und Ländern wissen genau, weshalb sie die Sender unbedingt behalten wollen. Aus dem gleichen Grund wie die Regierung der "Ex-DDR" oder die erwähnte "Vorgängerregierung". Aber ganz sicher nicht, um die Demokratie zu schützen.

Ich war früher immer dagegen, dass das BVerfG vom EuGH "entmündigt" wird. Nach den ganzen Entscheidungen der letzten Jahre hoffe ich, das passiert möglichst schnell.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Necromant am 23. Dezember 2015, 01:53
Hallo liebe Mitleser,

fiktive Person A überlegt in seiner fiktiv anstehenden Klagebegründung auch ein auf EU-Richtlinie 95/46/EG bauendes Argument zu verarbeiten. Dazu wurde im Forum jedoch nicht viel gefunden.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31995L0046&from=DE (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31995L0046&from=DE)

Ich würde mich freuen einige Meinungen zu fiktiven Begründung von Person A zu erfahren.

Grüße aus Hessen!

***********************

Unrechtmäßigkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten durch das Bürgeramt Frankfurt am Main an die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen:

Nach der Anmeldung eines Wohnsitzes gegenüber dem Bürgeramt Frankfurt am Main am XX.XX.XXXX wurden meine personenbezogenen Daten an die GEZ, 50656 Köln (Vorgänger des Erfüllungsgehilfen der Beklagten) weitergegeben. Diese Weitergabe erfolgte ohne meine ausdrückliche Zustimmung und ohne mich davon in Kenntnis zu setzen. Gemäß „Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ vom 24. Oktober 1995 ist dies gem. Art. 10f nicht zulässig. Ob der Pflicht zur Meldung bei der Kontrollstelle gem. Art. 18 der Richtlinie durch die Stadt Frankfurt am Main umgesetzt wurde, ist ebenfalls fraglich. Meine personenbezogenen Daten wurden daher unrechtmäßig durch die Beklagte erlangt und alle darauf beruhenden Vorgänge sind daher nichtig.

Dies wurde durch den Europäischen Gerichthof (EuGH) in seinem Urteil vom 1. Oktober 2015 (Az. C-201-14) erneut bestätigt. Auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) erfordert die Einhaltung dieser übergeordneten europäischen Richtlinie entsprechend in §11 Abs. 1 uneingeschränkt. Ich verlange daher die sofortige Löschung aller meiner personenbezogenen Daten bei der Beklagten sowie allen Erfüllungsgehilfen und verbundenen Einrichtungen sowie die Zurücknahme alle unrechtmäßig darauf beruhenden Vorgänge und Verwaltungsakte.

In Abhängigkeit zum Ausgang dieses Rechtsstreits behalt ich mir die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen aus Art. 23 sowie die Beantragung von Sanktionen gem. Art. 24 gegen die Stadt Frankfurt am Main vor.

[Richtlinie 95/46/EG Art. 26 Abs. 1 Satz c ein Thema? die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse der betroffenen Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll, oder]

Hiermit möchte ich das Gericht ersuchen, eine Vorlage dieser Klage nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, da es offene Fragen bezüglich des Unionsrechts in diesem Verfahren gibt.

Weiterhin möchte ich wiederholen, dass ich gleichzeitig mit diesem Schreiben die Aussetzung der Vollziehung nach §80 (5) VwGO beantrage.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 23. Dezember 2015, 13:37
@Necromant

Du hast nicht hinreichend gesucht. Schau mal hier hinein:
Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.0.html
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Jarumasta am 23. Dezember 2015, 21:26
Im VG Düsseldorf ist im Mai eine Klage eingegangen mit dem Verweis auf das Europarecht
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: AkiThePope am 27. Januar 2016, 09:51
Die Hamburger-Gerichte haben am 17.07.2014 entschieden das die GEZ Europarechts konform ist x_X
Gehe nicht davon aus das es die oben aufgeführten Richtlinien betrifft aber die entscheidung ansich ist schon doof...

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=MWRE140002108&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: seppl am 27. Januar 2016, 10:15
VG Hamburg 3. Kammer, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/13:

Die Berufung wurde zugelassen (wegen grundsätzlicher Bedeutung), und die unteren Verwaltungsgerichte können gar keine verfassungs- oder europarechtlichen Fehler feststellen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Karl Martell am 27. Januar 2016, 13:12
Nein, wie auch.

Gestern fand ich Ausschnitte aus der Dissertation von Anna Terschüren und habe mir daraufhin diese Arbeit näher angesehen.

Anna Terschüren arbeitet also beim NDR und schreibt eine Arbeit mit diesem Titel:

Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland

Darin weist sie nach, daß die Rundfunkfinanzierung durch eine Zwangsabgabe/beitrag/steuer verfassungswidrig ist.

 http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf

Auf youtube gibt es außerdem ein Video, wo sie in einer Art Interview zu ihrer Arbeit Stellung nimmt:

https://www.youtube.com/watch?v=BIdjm-8J5XI


Mit so etwas habe ich, ehrlich gesagt, nicht gerechnet. Das ist einfach umwerfend.

Mein ganzes Unbehagen mit diesem Zwangsbeitrag bekommt nun endlich einen brillant formulierten Ausdruck. Was mich schon immer an der gez gestört hat, war also völlig berechtigt, wenn Anna Terschüren Recht hat - dabei habe ich dieses Video schon vor Jahren angeschaut, aber gedacht, wenn eine Mitarbeiterin des NDR so etwas verfaßt, wird es wohl vollständig juristischer und regierungsamtlicher mainstream sein (Jaja, es lebt sich gut mit Vorurteilen).

Grüße

Karl

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. Januar 2016, 13:20
Die Arbeit von Frau Terschüren ist hier einschlägig bekannt, es wurde auch schon in einigen Klagen darauf abgestellt, meistens ohne Erfolg.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Karl Martell am 27. Januar 2016, 14:58
Ja, du hast recht. die Arbeit von Terschüren wurde bereits vor einem Jahr von Jade zitiert.

Ich möchte sie deshalb noch einmal nach vorn holen, weil das genau das Thema ist, an dem ich mich seit fast 2 Jahren abarbeite.

Dieser Gedanke, daß man einen Anknüpfungspunkt finden muß, um den Hebel für eine Klage anzusetzen, beschäftigt mich also schon lange, und hier wird von Anna Terschüren deutlich gemacht, wo und warum der jetzige RBSTV verfassungswidrig ist. Ich zitiere also jetzt einen Ausschnitt, der das meiner Meinung besonders deutlich macht:

Zitat
"Die Grundlage der ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) greift mit den § 10 Vollstreckung und § 12 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ein. Somit ist hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich. Im RBStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RBStV einen unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf. Daher sind Handlungen des Beitragsservice und der Gerichtsvollzieher und auch Ihrige in Ermangelung eines gültigen Gesetzes nichtig und gegenstandslos, verfassungswidrig, denn wo kein Gesetz ist, ist keine Zuständigkeit und wo keine Zuständigkeit ist, ist auch kein Sachverhalt.

Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.

Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).

Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“

Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase ihrer Existenz ungültig und somit nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen und somit nichtigen Gesetzen beruhen, sind ebenfalls nichtig. Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichtsentscheidungen entfalten keine Bindewirkung gegenüber ihrem Adressaten.


Grüße 

Karl
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 17. Juni 2016, 22:41
Nach Hinweis von unserem Mitstreiter Shran wurde festgestellt, dass ein Link aus dem Anhang mit den Quellenangaben nicht mehr online ist (erster Beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg101853.html#msg101853) in diesem Thread):
Urteil (EuGH: 13.12.2007, C-337/06)

Hier der korrigierte Link:

Urteil (EuGH: 13.12.2007, C-337/06)
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?pro=&nat=or&oqp=&dates=&lg=&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&num=C-337%252F06&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&page=1&mat=or&jge=&for=&cid=1296562

Direkt zum PDF:
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1296562
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 18. Juni 2016, 09:06
@Roggi
EuGH-Urteile bezieht man immer besser gleich vom EuGH.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: boykott2015 am 23. Juli 2016, 23:23
Gutes aktuelles Buch zum Europarecht:

Europarecht (Springer-Lehrbuch) Taschenbuch – 16. November 2015
von Walter Frenz (Autor)
Taschenbuch: 516 Seiten
Verlag: Springer; Auflage: 2 (16. November 2015)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3662471833
ISBN-13: 978-3662471838

S. 63
Zitat
In der Folge des Anwendungsvorrangs kann ein nationales Gericht in einem bei ihm anhängigen, das Unionsrecht betreffenden Rechtsstreit verpflichtet sein, eine einstweilige Anordnung zu erlassen und eine dabei entgegenstehende Vorschrift des nationalen Rechts nicht anzuwenden.

Die innerstaatlichen Gerichte haben entsprechend dem in Art. 4 Abs. 3 EUV festgelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts ergibt. Das schließt ein, dass die Gerichte diejenigen Rechtsvorschriften und auch jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unangewendet lassen dürfen und müssen, die unter Umständen die volle Wirksamkeit einer Unionsrechtsnorm schwächen oder hindern. Das beinhaltet auch, dass ein Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen muss, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen, auch wenn dies nach nationalem Recht nicht vorgesehen ist.

S. 13
Zitat
Aus der unmittelbaren Geltung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten folgt die Verpflichtung der nationalen Verwaltungsbehörden und der nationalen Gerichte, das Unionsrecht anzuwenden und durchzusetzen. Sie haben jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen. Die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch ein verfassungsrechtliches Verfahren muss nicht abgewartet werden.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 24. Juli 2016, 09:22
Den zitierten Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

Einmal mehr wird erkenntlich, daß die Bundesrepublik Deutschland trotz EU-Mitgliedschaft in zahlenmäßig nicht überschaubarer Weise das von ihr mitvereinbarte Recht selbst mißachtet.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt seit 2009 und hätte in den geänderten Rundfunkstaatsverträgen mit eingearbeitet werden können und müssen. Siehe auch hier; EU--Kommission zur Geltung der Charta:
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg127445.html#msg127445
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Jarumasta am 23. August 2016, 15:13
Frage aller Fragen, kann ich beim EU Gericht der ersten Instanz Klage einreichen oder muss man erst in DE durch alle instanzen gehen?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 23. August 2016, 18:48
Grundsätzlich "Ja"; insbesondere bei Verletzung europäischer Grundrechte, denn darüber darf sowieso nur der EuGH befinden.

Üblicherweise wendet man sich zwar an sein nationales Gericht, daß dann ein Vorabentscheidungsersuchen an das am EuGH angegliederte Gericht der ersten Instanz einreicht, aber darüberhinaus darf sich jeder EU-Bürger kraft der EU-Verträge direkt an alle EU-Einrichtungen wenden. -> der EuGH ist zweifelsfrei eine dieser EU-Einrichtungen.

Es besteht Anwaltszwang; nicht jeder Anwalt ist am EuGH zugelassen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: cook am 23. August 2016, 20:10
Kurz: nein, Privatpersonen haben keine Möglichkeit, gegen nationale Akte (Gesetz, Gerichtsentscheidungen) direkt vor die beiden Europäischen Gerichte zu ziehen, auch wenn sie behaupten, dass diese Akte gegen EU-Recht verstoßen.

Das Gericht der EU ist zuständig für Klagen von Einzelpersonen gegen Entscheidungen etc. der EU-Organe, die sie unmittelbar betreffen (z.B. einen Bußgeldbescheid der EU-Kommission). Hier nicht relevant.
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7033/de/

Der Gerichtshof der EU ist zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts, sowie für Vorabentscheidungsverfahren, die innerhalb nationaler Gerichtsverfahren von dem nationalen Gericht vorgelegt werden (wenn die Auslegung von EU-Recht betroffen ist).
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/

Die Gerichte der ersten Rechtszüge können, das letztinstanzliche nationale Gericht muss vorlegen, außer es handelt sich um eine bereits beantwortete oder eindeutig zu beantwortende Frage, die das Gericht selbst beurteilen kann.
https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html

Daneben könnte die EU-Kommission gegen den Rundfunkstaatsvertrag vorgehen und z.B. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland starten. Will sie aber nicht.

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 23. August 2016, 20:32
Daneben könnte die EU-Kommission gegen den Rundfunkstaatsvertrag vorgehen und z.B. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland starten. Will sie aber nicht.
Wie ist das gemeint? Vermutung oder Beweise?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 23. August 2016, 23:35
@cook
Jeder EU-Bürger hat kraft der EU-Verträge das Recht, sich direkt an die EU-Institutionen zu wenden. Es ist lediglich eine Frage des Weges, den man wählt.

Zitat
Daneben könnte die EU-Kommission gegen den Rundfunkstaatsvertrag vorgehen und z.B. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland starten. Will sie aber nicht.
Früher oder später kommt da aber eh Bewegung hinein, da es auch ein Problem der tschechischen EU-Bürger ist, wenn man sich eines der letzten, hier im Forum schon genannten EuGH-Urteile durchliest.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: koybott am 24. August 2016, 11:22
Wie gerade nochmals vom BVerfG - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen - festgestellt:

BVerfG: Verletzung Pflichtvorlage EuGH & Diskriminierung (EU-Ausländer)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19994.0.html

Bei Verstößen von EU-Recht haben die nationalen Gerichte von Amts wegen die Pflicht,
Zitat
den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: sonnenschein113 am 12. November 2016, 02:10
Hallo,

Deine Idee: eine EU -KLage einzurichen finde ich gut, vielleicht reicht es schon, das Beschwerdeverfahren der EU Kommission aus 2007 wieder aufleben zu lassen!

Schau Dir mal die folgenden beiden Links an, Du wirst staunen, was bereits 2007 von der EU Kommission bemängelt wurde und bis heute nicht umgestzt wurde, trotz Zusagen der Bundesregierung!!! Es ist einfach unglaublich!!!

http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf

http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bm2016_tz27.pdf


Seit 9 Jahren werden die von der EU Kommission vorgegebenen Schlussfolgerungen nicht umgesetzt, nicht eingehalten!

Ich habe mich intensiv mit den den KEF Berichten, den Berichten z.B. des MDR zu seinen Beteiligungen, der Wirtschaftlichkeit, den Bilanzen der zahlreichen  Tochtergesellschaften/ Beteiligungen der Rundfunkanstalten (gesamt mehr als 200, davon allein 87 des MDR) , den enormen Steuernachzahlungen, den hohen Zahlungen und Rückstellungen für die sehr hohen Pensionen, Betriebsrenten  usw. beschäftigt. Damit kennst Du auch die Gründe für den hohen Rundfunkbeitrag.  Ich bin nicht gewillt, für diese mutmaßliche "Misswirtschaft" und für die überzogenen Pensionen und Betriebsrenten, weiterhin zu Kasse gebeten zu werden!

Bitte schau Dir die beiden Links an, Du wirst staunen, was Du da liest!

Ich freue mich auf eine Rückmeldung und auf eine Zusammenarbeit!

Meine Klage wird vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg verhandelt.

LG sonnenschein113
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: muuhhhlli am 12. November 2016, 07:23
Lieber Sonnenschein, wem sagen Sie das in Ihrem Beitrag. Wenden Sie sich an das Forumsmitglied @ Pinguin. Er liest uns täglich etwas aus dem EU Gebetsbuch vor, was er sicherlich darf und wo er schließlich, so ich auch lesen und verstehen kann, Ihm Recht geben muss.

Nur es fehlt vollständig und in vielfacher Hinsicht an der Umsetzung und Einhaltung dieser EU-Gesetzen und Spielregeln auf nationaler Ebene.

Die EU duldet auch keinen Kompromis. Die EU ist wie ein Kindergarten. Ausführungen dazu enthalte ich mir jetzt.

Deswegen soll doch derjenige der uns den Glauben vermitteln will, hier stehts nach EU Gesetzen und Gericht, was es da alles gibt, einmal vorneweg gehen und dafür sorgen oder zumindest durch sein eigenes Engagement (richtig Klasse Geld investieren in RA den er dafür haben muss), zumindest die Tür öffnen mit seiner Klage, von den EU Kontrollorganen aufzeigen wie es geht, die Umsetzung zu erzwingen, wieviel Recht er bekommt und wieviel Recht er dann am Ende haben wird. Und weil die Zeit vergeht, ist bis dahin die gesetzliche nationale Vorgabe schon wieder abgeändert und angepasst worden.

Die Fahne der EU ist Wettbewerb, aber die EU wird keinen staatlichen Rundfunk (Grundversorgung) jemals für nicht notwendig erklären.

Bevor ich 2013 überlegt habe, hier national in Deutschland zu klagen, habe ich selbst mit mehreren Anwälten und auch welche die die Zulassung zum Bundesverfassungsgericht haben gesprochen. Es ging letztlich um eine Summe von 15 Tsd. Euro die ich alleine hätte aufbringen müssen.
Für wen, für was? Habe weder im nationalen Lotto und schon gar nicht im Euro-Jackpot gewonnen.

Aber ich lasse mir nichts vowerfen. Bis heute habe ich Widerstand geleistet und von meinem Konto wurde noch nie etwas abgebucht.

Wenn dann habe ich bisher immer solange es für mich möglich war, die Zusatzkosten mit Säumniszuschläge und GV-Kosten bar bezahlt.
Die haben von mir noch nie Kontoinformationen bekommen. Und jetzt klebe ich denen etwas !!! Mit richtig schönem Aufwand.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Cali am 12. November 2016, 12:02
Ich weiß nicht ob ich mir das nicht zu einfach Vorstelle, aber wieso sollte ich selbst vor dem EuGH klagen mit einem teuren Anwalt, wenn doch eigendlich Nationale Gerichte zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sind, wenn es um die Auslegung von EU Recht geht?

Selbst das Bundesverfassungsgericht hat das doch bestätigt, das vorrangig EU Recht anzuwenden ist, also versuche ich mal den leichten Weg und versuche das Verwaltungsgericht zu zwingen, mir die Arbeit abzunehmen zum EuGH zu gehen, bis jetzt verhalten die sich recht ruhig, bestimmt überlegen sie schon wie sie das abwimmeln können...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: muuhhhlli am 12. November 2016, 12:20
Ich weiß nicht ob ich mir das nicht zu einfach Vorstelle, aber wieso sollte ich selbst vor dem EuGH klagen mit einem teuren Anwalt, wenn doch eigendlich Nationale Gerichte zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sind, wenn es um die Auslegung von EU Recht geht?

@cali deine Sicht, die gedanklichen Überlegungen völlig richtig. Leider hat bisher weder ein VG noch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Mum aufgebracht und die Argumente alle Kläger die den Sachverhalt in Ihren Klagen vorgebracht haben, im Bezug auf EU-Recht für beachtlich gesehen.

Selbst das Bundesverfassungsgericht hat das doch bestätigt, das vorrangig EU Recht anzuwenden ist, also versuche ich mal den leichten Weg und versuche das Verwaltungsgericht zu zwingen, mir die Arbeit abzunehmen zum EuGH zu gehen, bis jetzt verhalten die sich recht ruhig, bestimmt überlegen sie schon wie sie das abwimmeln können...

Ein Gericht zu etwas zwingen??? .... gut ich bin kein Anwalt der darüber Kenntnis hat, wie man das durchführen bzw. angreifen kann.
Ein Ansatz könnte sein, so wie es Forumsmitglied @Profät Di Abolo aufzieht und es fachlich retorisch rechtsbezogen ausformuliert.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: KlarSchiff am 12. November 2016, 12:23
Ich weiß nicht ob ich mir das nicht zu einfach Vorstelle, aber wieso sollte ich selbst vor dem EuGH klagen mit einem teuren Anwalt, wenn doch eigendlich Nationale Gerichte zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sind, wenn es um die Auslegung von EU Recht geht?

eine EU, welche mittlerweile ja selbst schon um Akzeptanz und gegen Auflösungserscheinungen kämpft braucht dringend eine wirksame Propagandamaschine in Form von ARD/ZDF für die eigene Sache. So was wird man im eigenen Interesse niemals angreifen oder gar versuchen abzuschaffen. Die Politik wird alles daran setzen die Dinge so beizubehalten wie sie sind.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Cali am 12. November 2016, 12:43
Ein Gericht zu etwas zwingen??? .... gut ich bin kein Anwalt der darüber Kenntnis hat, wie man das durchführen bzw. angreifen kann.

"zwingen" kann ich natürlich niemanden zu etwas, ich kann dem Verwaltungsgericht auch nur meine "Sichtweise" nahe legen und versuchen, durch meine Argumentation den Weg zu weisen.

Aber in erster Linie geht es mir bei meiner Vorgehensweise um eins: ZEIT GEWINNEN, indem sich eine neue Stratgie ausgedacht werden muss, meine Klage abzuweisen oder entgegen meinem Sinne zu entscheiden.

Wie schon oft gesagt, ich weiß nicht ob ich Erfolg habe, aber wenn andere, teilweise seitenlange Klagen in einem Rutsch abgelehnt werden, in dem Standardbausteine vom Gericht verwendet werden und einige Punkte der Klagen gar nicht betrachtet werden, dann muss man eben die bekannten Punkte unter den Tisch fallen lassen, die zu nichts führen...

Ein Ansatz könnte sein, so wie es Forumsmitglied @Profät Di Abolo aufzieht und es fachlich retorisch rechtsbezogen ausformuliert.

Sorry, ich kann das was von Profät Di Abolo kommt, einfach nicht verstehen.

Kann sein das da was verwertbares bei wäre, aber ich kann die Beiträge einfach nicht lesen, geschweige denn Verstehen...

eine EU, welche mittlerweile ja selbst schon um Akzeptanz und gegen Auflösungserscheinungen kämpft braucht dringend eine wirksame Propagandamaschine in Form von ARD/ZDF für die eigene Sache. So was wird man im eigenen Interesse niemals angreifen oder gar versuchen abzuschaffen. Die Politik wird alles daran setzen die Dinge so beizubehalten wie sie sind.

Ich glaube man darf nicht den "Kampfwillen" des EuGH vernachlässigen, der ja teilweise mit ganz schönen Strafen seine Nichtbeachtung bestraft, ich meine, da mal was gelesen zu haben und glaube, wenn man die bei ihrer Existenzgrundlage versucht zu "packen" (was durch Ignoranz der Nationalen Gerichte hier in Deutschland der Fall ist), werden die früher oder später auch da ein Machtwort sprechen, aber dazu muss es erstmal bei denen ankommen...

Ja, ich gebe zu es ist alles spekuliert, aber wer nicht wagt, der nicht gewinnt und ich werde es zumindest versuchen.  :)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 12. November 2016, 18:55
eine EU, welche mittlerweile ja selbst schon um Akzeptanz und gegen Auflösungserscheinungen kämpft braucht dringend eine wirksame Propagandamaschine in Form von ARD/ZDF für die eigene Sache.
Nenne mir einen Sender, der pro EU agiert.

Und, übrigens, die EU zeigt keine Auflösungserscheinungen; lasse Dich vom "Brexit" mal nicht täuschen. Die Briten wollen am EU-Markt weiterhin teilhaben und sind derzeit dabei, den Bereich "Mitbestimmung" gegen den Bereich "Wir-haben-nix-zu-melden" einzutauschen. Die sichern sich nur ab, denn wenn sie nix zu melden haben, sind sie auch an evtl. EU-Fehlentwicklungen nicht schuld.

Ähnlich zum Aktienrecht mit Stamm- und Vorzugsaktien; die Besitzer von Stammaktien bekommen weniger Dividende, dürfen aber mitbestimmen, die Besitzer von Vorzugsaktien bekommen mehr Dividende, haben dafür aber nichts zu sagen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: muuhhhlli am 13. November 2016, 09:02
Ähnlich zum Aktienrecht mit Stamm- und Vorzugsaktien; die Besitzer von Stammaktien bekommen weniger Dividende, dürfen aber mitbestimmen, die Besitzer von Vorzugsaktien bekommen mehr Dividende, haben dafür aber nichts zu sagen.

Genau deswegen juckt es die Aktienbesitzer nicht im geringste die Bohne, ob Sie jeweils einen Rundfunkbeitrag für Ihre 5 Wohnungen und für 10 Fahrzeuge bezahlen müssen.

Vielleicht melden sich die Aktienbesitzer hier in diesem Forum, die eine Klage nach Europarecht und gegen den GEZ Beitrag zu führen und zu unterstützen bereit wären.

Genau das Geld mit dem auf den Aktienmärkten gespielt wird, fehlt dem kleinen Bürger der gegen diese Abzocke klagen würde.

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: KlarSchiff am 15. November 2016, 11:11
eine EU, welche mittlerweile ja selbst schon um Akzeptanz und gegen Auflösungserscheinungen kämpft braucht dringend eine wirksame Propagandamaschine in Form von ARD/ZDF für die eigene Sache.

Nenne mir einen Sender, der pro EU agiert.


wie im ZDF einseitig pro EU und Flüchtlingspolitik berichtet wird sagt Wolfgang Herles (ZDF) live im Deutschlandfunk:


Zitat
Wolfgang Herles im Deutschlandfunk:

„Auch im ZDF sagt der Chefredakteur, `Freunde, wir müssen so berichten, dass es Europa und dem Gemeinwohl dient`. Und da muss er in Klammer gar nicht mehr dazu sagen, `wie es der Frau Merkel gefällt`“, so Herles am Freitag im „Deutschlandfunk“.

Solche Anweisungen habe es auch früher schon gegeben. „Es gab eine schriftliche Anweisung, dass das ZDF der Herstellung der Einheit Deutschlands zu dienen habe. Wir durften damals nichts Negatives über die neuen Bundesländer sagen – heute darf man nichts Negatives über die Flüchtlinge sagen – das ist Regierungsjournalismus“.

Quelle: http://www.pfalz-express.de/zdf-journalist-herles-es-gibt-anweisungen-von-oben/ (http://www.pfalz-express.de/zdf-journalist-herles-es-gibt-anweisungen-von-oben/)
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=QSWgjev2G3A (https://www.youtube.com/watch?v=QSWgjev2G3A)


Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 15. November 2016, 13:48
wie im ZDF einseitig pro EU und Flüchtlingspolitik berichtet wird sagt Wolfgang Herles (ZDF) live im Deutschlandfunk:
Ist das PRO EU? Als Rundfunknichtnutzer, weil Zeitungsmensch, hab' ich da keinen Einblick. Auch sind Theorie und Praxis evtl. nicht übereinstimmend? Kann es PRO EU sein, wenn bspw. diese Flüchtlingsthematik nicht mit allen Facetten benannt wird, Länder sich hier überfordert fühlen und deswegen drohen, aus der EU auszusteigen? Sorry, ein ehrlicher Journalismus beschönigt nichts, der bringt stets auch Fakten pro wie contra.

Und wenn sie übrigens wirklich pro EU berichten würden, würden sie zu allererst einmal selbst gültiges EU-Recht realisieren und anwenden, denn auch sie stehen nicht im völlig rechtsfreien Raum.

Es kann auch keine Berichterstattung pro EU sein, wo die EU als Schlaraffenland dargestellt wird, wo keiner was für seinen eigenen Lebensunterhalt zu tun braucht; es kann auch keine Berichterstattung pro EU sein, wenn die Berichterstattung zur Folge haben sollte, daß einzelne Regionen des Gesamtgefüges nach Meinung der vor Ort lebenden Menschen überfordert wird.

Eine Tatsache ist allerdings, daß auch jeder Neubürger letztlich Konsument ist. Es gilt aber auch für Neubürger, daß für sie künftig uneingeschränkt das Rechtsgefüge jenes Gesamtgefüges gilt, in dem sie als Neubürger aufgenommen werden.

Und für das Gesamtgefüge "Europa" gilt die strikte Trennung von Staat und Religion, gelten Grundrechte, Menschenrechte, aber auch Tierrechte, weder Kinderehe, noch Scharia, noch Schächtung von Tieren.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Vertiefende politische Diskussionen kann das Forum aufgrund der Vielzahl akuter Probleme mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" nicht leisten.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Peli am 16. November 2016, 18:55
Um vor dem Europäischen Gerichtshof Erfolg haben zu können, sollte man berücksichtigen, dass seitens der Beklagten dann wieder die gleiche schwammigen Formulierungern verwendet werden, wie man es schon vom Bundesveraltungsgericht kennt. Die Masche hatte bereits in der Vergangenheit Erfolg, sie wird garantiert wieder kommen.

Wichtig sind konkrete Zahlen, die man mit Worten nicht aushebeln kann. Ein gutes Beispiel ist die wesentliche Ungleichbehandlung von Singlehaushalten gegenüber Mehrpersonenhaushalten. Hier liegen konkrete Zahlen vor, die zitierbar sind und um die man nicht herumreden kann.

Es ist wichtig, die tatsächliche Ungleichbehandlung so darzustellen, dass es eben nicht mehr eine rein nationale Angelegenheit ist, sondern das hier EU-Recht von einem Mitgliedsstaat massiv untergraben wird.

LG Peli
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: kurzer am 17. Dezember 2016, 10:27
Guten Tag,

das Thema GEZ wird ja oft sehr emotional diskutiert ;) Verständlich... auch ich fühle mich ungerecht behandelt. Ich höre zwar gerne einen Radiosender im Auto DR Kultur jedoch 17 Eur im Monat dafür auszugeben, finde ich zuviel...

Hier im Forum  (habe jetzt nicht alle Seiten gelesen) scheint ihr euch sehr mit dem Thema auseinandergesetzt zu haben und vielleicht habt ihr eine Antwort...

Anstelle von Einzelnen zum Schwarm zusammenzufassen und zu klagen, frage ich mich, wieso die "Großen" nicht klagen... und ob  von den großen Mediengesellschaften -  Prime, NEtflix, Audible, Sky usw. schon Versuche gibt gegen diesen "Gegner" in Deutschland vorzugehen? Ich habe leider bisher nichts darüber gefunden
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Peli am 17. Dezember 2016, 15:31
@kurzer

weil es sich für die großen privaten Fernseh- und Rundfunkanbieter "lohnt", hier die Füsse
besser stillzuhalten.
Öffentlich Rechtlicher Rundfunk = Staatsmacht. Und mit der legt man sich besser nicht an.
Und ganz nebenbei, wer nachsieht, wem die großen privaten Print- und Fernsehmedien
gehören, der merkt dann auch, dass diese wenigen reichen Familien gehören, die einen sehr
guten Draht zur Staatsmacht haben und diesen auch behalten wollen.
Dass der ÖRR angeblich "staatsfern" ist, ist leider nur eine (absichtlich gewollte und gut ge-
machte) Illusion.

LG Peli
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: art18GG am 02. Januar 2017, 13:50
Es ist hier auch darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung von Minderheiten (Menschen ohne Rundfunk und Fernsehen) und Opposition (Gegnern des RBStV und/oder der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) nicht mit einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union vereinbar ist. Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei wird der fehlende Schutz von Minderheiten und Opposition häufig kritisch beurteilt.
Die Bundesrepublik Deutschland muss also irgendwelche Verträge unterzeichnet haben, in denen der Schutz von Minderheiten und Opposition vor staatlichen Repressalien wie Verhaftung, Enteignung und Diffamierung (z. B. Eintragungen in irgendwelche Schuldnerregister) garantiert werden.

Es wäre daher interessant, wenn jemand mal herausfinden könnte, um welche Verträge es sich dabei handelt, da ich dies so nicht exakt in der EU-Charta (= Vertrag von Lissabon) gefunden habe.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: KlarSchiff am 02. Januar 2017, 14:48
Es ist hier auch darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung von Minderheiten (Menschen ohne Rundfunk und Fernsehen) nicht mit einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union vereinbar ist.

einer solchen Logik folgend dürften auch Menschen mit viel Intellekt nicht vefolgt werden, da sie ja auch Minderheiten sind. ;D


Edit "Bürger" @alle:
Vorsorglich schon hier die Bitte, diese Theoretisierungen nicht weiter zu vertiefen, sondern konstruktiv und zielgerichtet an der Problematik zu arbeiten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: art18GG am 06. Januar 2017, 13:49
Menschen mit viel Intellekt
Die werden immer als ersteres verfolgt. Es geht mir bei meinem Anliegen jedoch mehr darum Basistexte zu finden, die sich mit dem Schutz von Minderheiten innerhalb der EU beschäftigen.
Hier muss es noch andere als die EU-Charta geben. Also welche?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 06. Januar 2017, 21:19
Hier muss es noch andere als die EU-Charta geben. Also welche?
Nein, hat es wohl auf EU-Ebene nicht.

"Minderheiten" aus EU-Sicht meint primär eine andere Nationalität, eine andere Religion oder auch eine andere sexuelle Orientierung; jeweils als "vor Ort üblich" anzusehen.

Es hat zwar Rechtsakte der EU zu Minderheiten, http://eur-lex.europa.eu/search.html?qid=1483732975134&text=Minderheitenschutz&scope=EURLEX&type=quick&lang=de&DTS_DOM=EU_LAW&DTS_SUBDOM=LEGISLATION , doch betreffen diese primär Minderheiten innerhalb eines bestimmten EU-Mitgliedslandes, also einzelne Nationalitäten, die neben der Haupnationalität innerhalb eines EU-Mitgliedslandes leben.

Würden Rundfunkverweigerer eine "Kirche der Rundfunkverweigerer" gründen, müssten sie als religiöse Minderheit beachtet werden.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: art18GG am 09. Januar 2017, 13:42
Ich weiß nicht, ob man das wirklich so sehen muss, wie du das siehst, wenn ich beispielsweise an die Argumentation der Amish-People Deutschland aus 1BvR 2550/12 denke.

 http://natuerlich-klag-ich.de/klagen/1bvr2550_12_beschwerde.pdf

In deinem Link habe auch den Beschluss des Rates der EU vom 18. Februar 2008
gefunden, der sich mit Minderheitenschutz beschäftigt.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008D0157&qid=1483732975134&from=EN

Dort ist beispielsweise folgendes zu finden:

1) Religionsfreiheit:
„Einleitung der notwendigen Maßnahmen zur Herstellung eines Klimas der Toleranz, das der uneingeschränkten Achtung der
Religionsfreiheit in der Praxis förderlich ist“.

Dies ist derart allgemein gefasst, dass die „Herstellung eines Klimas der Toleranz“ sich nicht
nur auf die Religionsfreiheit beziehen kann.

2)  Minderheitenrechte, kulturelle Rechte und Minderheitenschutz
Gewährleistung der kulturellen Vielfalt und der Achtung und des Schutzes von Minderheiten im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
und den im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten enthaltenen Grundsätzen sowie entsprechend der bewährten Praxis in den Mitgliedstaaten.“
                                                              und
„Gesetzlicher Schutz der Minderheiten, insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Eigentums gemäß dem Protokoll Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention“.

Auf jeden Fall, vielen Dank für den Link; ich werde mal schauen, ob ich nicht noch mehr finde.
       
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Shran am 22. März 2017, 10:24
Kann mir einer bitte folgendes unterstrichenes erläutern?

Es geht um die Vertraglichkeit von Dienstleistungen nach EU-Recht. EU-Recht über Nationalrecht.
Allerdings finden sich hier etwas wackelige Passagen die scheinbar nicht direkt angewandt werden können.
Es geht hier um Beeinträchtigung Mitgliedsstaaten...das ist etwas verwirrend. Kann man das überhaupt als Klagegrund aufführen?

Zitat
Richtlinie 89/552/EWG:
"Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar." Nach dieser Richtlinie ist Rundfunk eine Dienstleistung. Gemäß dem Vertrag über
die "Arbeitsweise der Europäischen Union - Artikel 57" sind im Sinne der Verträge all jene Leistungen Dienstleistungen, "die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den
Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr" oder "die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Insbesondere gelten gewerbliche (…) Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstellt, als
Dienstleistung.

Zitat aus Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
"Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die
Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt."

Zitat aus Artikel 102 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
"Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder
Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung, der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum
Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber
Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden
;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner
zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen."

Danke.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 22. März 2017, 14:50
soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Schau mal bitte in einem der anderen Themen nach, die sich mit Europarecht befassen; es wurde bereits zumindest eine Stellungnahme eines EU-Generalanwaltes benannt, die den Punkt inhaltlich berührt.

Der Handel zwischen Mitgliedstaaten ist im Grund bereits dann gefährdet, wenn einem in Wettbewerb zu anderen Unternehmen befindlichen Unternehmen Wettbewerbserleichterungen verschafft werden, es also bspw. von Kosten aus laufender Geschäftstätigkeit befreit, die andere Unternehmen zu tragen haben.

Hilfsweise kann man zu diesem Punkt die in nachstehenden Zitaten benannten Entscheidungen konsultieren C-399/08 P, C-270/15 P und C-280/00 und dabei auch mal einen Blick in die dazugehörigen Stellungnahmen der EU-Generalanwälte nehmen.

Viasat Broadcasting UK Ltd gegen Europäische Kommission
Rechtssache C-660/15 P


http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Beeintr%25C3%25A4chtigung%2Bhandel%2Bzwischen%2Bmitgliedstaaten&docid=188664&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=260876#ctx1

Rn 22
Zitat
Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann, muss es sich erstens um eine Maßnahme des Staates oder aus staatlichen Mitteln handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn 23
Zitat
Da diese Voraussetzungen kumulativ sind, kann eine staatliche Maßnahme dann nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn eine von ihnen nicht vorliegt. Sind dagegen sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt, stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar und ist, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Rn 24
Zitat
Was das dritte Kriterium für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe angeht, so gelten nach ständiger Rechtsprechung als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 34).

Rn 25
Zitat
Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit diese Maßnahme als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87).

Rn 26
Zitat
Nach den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wird. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent festzulegen. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehabt hätte.

Rn 27
Zitat
In dem Fall, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wären, würde mit der fraglichen staatlichen Maßnahme dem Unternehmen, dem sie zugutekommt, ein selektiver Vorteil gewährt, und wenn außerdem die übrigen in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Kriterien erfüllt wären, würde diese Maßnahme eine grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellen.

Ach, übrigens, Richtlinie 89/552/EWG ist nicht mehr in Kraft; bitte beziehe Dich doch auf die nachfolgenden Richtlinien, da sie u. U. noch weitere Aspekte enthalten; in Kraft sind die Richtlinien 2007/65/EG und 2010/13/EU, jeweils "über audio-visuelle Mediendienste".
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Shran am 22. März 2017, 19:08
Krass, wie eindeutig EU-Recht verletzt wird wenn staatliche Institutionen im Spiel sind.

Zitat
RN 22 finde ich sehr passend um den Beitragsservice zu rügen.
- selektiver Vorteil durch Werbeeinnahmen und den Beitrag, mitunter der Konstruktion von verpflichteten Gruppen mitunter der Nicht-Berücksichtigung von "Nichtmöglichkeit der Nutzung von Rundfunk". Der Vorteil insgesamt beeinträchtigt je andere Pay-per-View Angebote im EU-Binnenmarkt.

Zitat
RN 23 die staatliche Maßnahme ergibt sich aus der Vertragskonstellation (Bund und Länder) und beiwohnenden Personen mit jedenfalls polit. Hintergrund (Minister der Bundesländer).

RN 25 dies ist nicht der Fall, Nichtnutzer müssen laut Gesetz die Gegenleistung bringen ohne die Leistung zu nutzen oder je an der Leistung bemessen zu werden durch die Kopplung der Beiträge an die Wohnung nicht an die Leistung.[/quote]

Liege ich hiermit grob richtig, in der vereinfachten Analyse einiger Randnummern?
Ich meine das ist nicht so leicht =)...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 23. März 2017, 23:46
@shran

Wer suchet, wird fündig:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italien und Wam SpA
Rechtssache C-494/06 P
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1490306381080&uri=CELEX:62006CC0494

Zitat
45.      Im Urteil Deutschland/Kommission hat der Gerichtshof entschieden, dass „Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die [wie die in jenem Fall streitigen Maßnahmen] ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, … grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen [verfälschen]“(39).

46.      Bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hatte der Gerichtshof im Urteil Philip Morris/Kommission ausgeführt, dass der innergemeinschaftliche Handel beeinflusst wird, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe „die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel [verstärkt]“(40).

Unter der lfd. Nummer 44 wird auf das in Ziffer 45 genannte Urteil mitsamt Az. verwiesen und als Quelle benannt:

Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-156/98

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45644&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=483521

Interessant Rn 85
Zitat
Folglich ist, wenn ein Mitgliedstaat - und sei es auch mittelbar - Unternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet einen Steuervorteil gewährt, den er Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwehrt, die Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Gruppen von Begünstigten nach dem Vertrag grundsätzlich verboten, wenn zwischen ihren Situationen kein objektiver Unterschied besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Asscher, Randnr. 42).
Heißt also, die Bundesrepublik Deutschland müsste bspw. dem ÖRR der Republik Frankreich genauso via dt. Rundfunkbeitrag unterstützen, wenn der französische ÖRR hier in der Bundesrepublik Deutschland direkt via Niederlassung bspw. aktiv wäre?


Leitsätze hat es darin nicht, auch keine Zusammenfassung der Entscheidung; man darf also jeden Absatz einzeln aufmerksam durchlesen.

Hinsichtlich der Beihilfen kann man noch erwähnen, daß es in der eingangs genannten Entscheidung Kommission/Italien um Exportbeihilfen geht und selbst dieses bereits u. U. eine Wettbewerbsverfälschung darstellen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: art18GG am 04. April 2017, 16:36
Es wird wohl langsam Zeit auch mal ernsthaft über eine Klage beim EGMR in Strasbourg nachzudenken und nicht nur über den Klageweg zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, wo man wegen Verstöße gegen EU-Wettbewerb und EU-Charta klagen kann. Der EGMR bietet vielleicht eine Alternative zum häufig doch sehr unübersichtlichen EU-Recht, auch wenn beide sich nicht darin unterscheiden, dass ein abgeschlossener Rechtsweg vor inländischen Gerichten vorliegen muss, d. h.

!!! Erfolglose Klage vor der letzten Instanz, dem Bundesverfassungsgericht, ist Voraussetzung !!!

Vor dem EGMR klagt man dann beispielsweise nicht nach Art. 21 EU-Charta gegen Diskriminierung, sondern nach Art. 14 EMK (Europäische Menschenrechtskonventionen). Durch das Zusatzprotokoll Nr. 12 ist hier seit April 2005 ein allgemeines Diskriminierungsverbot in Kraft getreten.
In diesem Zusammenhang muss man sich vielleicht ersteinmal darüber Gedanken machen, zu welchen der vom Bundesverwaltungsgericht als Übel beschimpften Gruppen man gehört. In den CopyAndPast-Urteilen des letzten Jahres wurde hier offensichtlich zwischen einem großen Übel und einem kleinen Übel unterschieden. Zum großen Übel wurden alle Menschen gezählt, die wegen ihrer Flucht aus der Gebühr ein so genanntes Vollzugsdefizit verursacht haben sollen, weil sie über in der Tasche versteckte Multifunktionalgeräte nicht anderes zu tun hat, als den öffentliche-rechtlichen Rundfunk zu sehen, auch wenn sie ansonsten eigentlich keinen Rundfunk und kein Fernsehen in ihrem Haushalt nutzen. Das Bundesverwaltungsgericht fand dies sogar so übel, dass es billigend in Kauf nimmt, dass auch Menschen ohne Multifunktionalgeräte, gewissermaßen als Kollateralschaden, diskriminiert werden dürfen, weil diese Verfolgung von Minderheit letztendlich nur ein "kleineres Übel" ist, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Bei solch einer beleidigenden und diffamierenden Rechtsprechung haben beide Gruppen, Nicht-Rundfunkteilnehmer mit Multifunktionalgerät oder Nicht-Rundfunkteilnehmer ohne Multifunktionalgerät, Grund zu klagen. Es ist ja nicht nur so, dass die Nicht-Nutzer jetzt zur Strafe zahlen sollen, sondern auch so, dass vorherige Nutzer nicht mehr zahlen müssen, weil es keine Mehrfachbelastung pro Wohnung mehr geben soll. Dadurch müssen andere TV-Glotzer eines Haushaltes, die ein eigenes Einkommen und ein eigenes Gerät haben, keine Abgabe mehr zahlen, wie es die vorherige Reglung vorsah.

Ein Beispiel für eine erfolgreiche Klage wegen Diskriminierung gegen die Bundesrepublik Deutschland in einer scheinbar hoffnungslosen Individualbeschwerde vor dem EGMR habe ich hier gefunden (Individualbeschwerde Nr. 22028/04):   

http://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20091203_22028-04.html;jsessionid=FE1147429FFFA559724A2F89297CD03D.2_cid324?nn=6966392

Interessant ist der Verfahrensweg, da die Ausschöpfung des Rechtsweg auch mit einer Nicht-Annahme Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erreicht wurde. So wie ich das verstanden habe, sind vor dem EGMR auch Gruppenklage zugelassen (dies wie alles andere bitte selber auch prüfen). Man sollte dann aber auch nur auf Rückerstattung der Verfahrenskosten klagen, da wir die Bundesrepublik Deutschland ja nicht ruinieren wollen. Zum Einstieg in die Thematik fand ich folgende Webseite sehr hilfreich:

http://anwalt-gericht-menschenrechte.de/index.php/egmr/122-wie-wende-ich-mich-an-den-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte   

Es wäre vielleicht zu überlegen, ob eine solche Diskriminierungsklage nicht auch mit der Rechtsprechung zum negativen Vereinsrecht verknüpfbar ist. Ein Beispiel hierfür ist die erfolgreiche Klage einer Jagdgegnerin gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft. Siehe Bericht hierzu in:

https://www.bundestag.de/blob/423580/db611b3f6047363be617ce8ad756ed46/wd-3-078-08-pdf-data.pdf   
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 04. April 2017, 23:39
Guten TagX.

Na endlich!

Beschwerdeformular Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte nebst nützlicher Hinweise:
http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=applicants/deu&c=

Fiktiv E. Darlegung des Sachverhalts (Schwerpunkt Art. 8 EMRK):
Thema:
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg127532.html#msg127532

Wer eine fiktive Fernsehanstalt oder einen Antennenmast betreibt, darf selbstverständlich gerne weiter wegen der "staatlichen Beihilfen" und dem "Wettbewerb" nachdenken:

Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB?T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit – Verteidigungsrechte“

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77566&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mistersh am 05. April 2017, 11:29
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77566&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Aus diesem Link mal ein Zitat des Urteils:

Zitat
Rdnr. 10 Die MABB finanzierte die Zuschüsse zu den Ausstrahlungskosten der privaten Rundfunkanbieter aus ihrem Haushalt. Der Haushalt der MABB entstammt im Wesentlichen dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkgebührenaufkommen.

Ähm tja also soviel dazu. Da wurden die damaligen Gebühren schon zweckentfremdet und den privaten Anbietern zugeschoben, damit diese überhaupt auf den Zug der Digitalisierung des terrestrischen Empfangs aufspringen.

Das ganze Urteil ist sehr interessant zu lesen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. April 2017, 12:10
Haa!

Zitat
Staatliche Beihilfen: Kommission verklagt Spanien wegen Nichtrückforderung unzulässiger Beihilfen von Betreibern des digitalen terrestrischen Fernsehens und Nichtaussetzung der Auszahlung dieser Beihilfen

Brüssel, 10. Januar 2017

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-37_de.htm

Nur was bringt uns das Ganze?

Hmmm ....

Das Ende der dualen Rundfunkordnung?

Oder wie der TV Sumpf um die römische Lampe flog, weil alle unter einer Decke stecken?

Die Zwangsvollstreckung im Medienbereich, eine Rechtsvergleich zwischen privater Rundfunkgebührenvollstreckung und öffentlich-rechlicher "selbsttitulierter" Rundfunkbeitragsverwaltungsvollstreckung?

Praktischer Nutzen für uns vorerst? = 0

Haa! Aber bin ich nicht der schräge Profät?

Zitat
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20060111_AUSL000_000BSW52562_9900000_000

Zitat
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass der belangte Staat es verabsäumt hat, die negative Gewerkschaftsfreiheit der Bf. zu schützen. Daher hat sowohl hinsichtlich des Bf. Sorensen (12:5 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Rozakis, Bratza und der Richterin Vajic; Sondervoten der Richter Zupancic und Lorenzen) als auch hinsichtlich des Bf. Rasmussen (15:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Zupancic und Lorenzen) eine Verletzung von Art. 11 EMRK stattgefunden.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€  2.000,  für materiellen Schaden und €  33.698,  für Kosten und

Auslagen des Bf. Sorensen (12:5 Stimmen). €  37.678,  für Kosten und

Auslagen des Bf. Rasmussen (15:2 Stimmen).

Uiii! Jamjam!

Ey yoo Lupus! Sag mal den 16 Bundesländern bescheid, die sollen Euronen zurücklegen!

Huhu Anwälte! 33.698 und 37.678 Euronen. Das Gold liegt in den Wohnungen der BeitraXzwangsverpflichteten!

Ach und Zwangs-HD = Art. 10 EMRK und das soeben von mir entwickelte Menschenrecht auf diskriminerungsfreien Informationszugang zu digitalem terrestrischen Fernsehen (Netzfreiheit Antenne).

Ey yoo Medienanstalt Berlin-Brandenburg, schmeiß mal Freenet aus der Antennenfrequenzen, ansonsten Art. 10 EMRK.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€  20.000,  für immateriellen und 10 000 materiellen (wir haben natürlich eine hochwertige neue Glotze gekauft) Schaden

Lieber heimlich schräg, als unheimlich DVB-T2!

Hihihi!
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mistersh am 24. April 2017, 15:53
Aus dem schönen EU-Recht habe ich noch einen schönen Abschnitt gefunden.

Eigentlich ging es um das Thema Vergabeverfahren durch die LRA/BS bzw. damals noch GEZ.
Dabei wurde aber in Untersuchung der Vorlagefragen folgendes Festgestellt:

Zitat
Rd.nr. 46.
Folglich gehört das Rechtsverhältnis, das den Besitzer eines Fernseh- oder eines Radiogeräts mit den Rundfunkanstalten verbindet, zum Bereich des öffentlichen Rechts und stellt quasi eine Abgabe dar, da die Zahlungspflicht durch den bloßen Besitz eines Empfängers für Radio- oder Fernsehwellen entsteht, welcher einen jede Abgabenerhebung kennzeichnenden echten „Steuertatbestand“ bildet, bei dem der Fernsehzuschauer zu einem passiven Subjekt wird. Wie diese Belastung im nationalen Recht bezeichnet wird, ist im Übrigen nicht von Bedeutung(15).

Zitat
Rd.nr. 48.
Nach alledem zeichnet sich der öffentlich-rechtliche Charakter der durch die GEZ einkassierten Mittel der Rundfunkanstalten ab. Darüber hinaus erkennt ein Autor dieser Einzugszentrale trotz ihrer fehlenden Rechtspersönlichkeit die Eigenschaft einer staatlichen Einrichtung zu, wobei er auf ihre Befugnis abstellt, die Gebühr im Wege des Verwaltungs(zwangs)verfahrens zu erheben und beizutreiben(18); beides seien typische Vorrechte der Ausübung von mit der staatlichen Souveränität verbundenen Funktionen, was ihren öffentlich-rechtlichen Charakter verstärke.

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1493038627583&uri=CELEX:62006CC0337 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1493038627583&uri=CELEX:62006CC0337)

Ja was denn nun? Staatlich? Unabhängig? Pipi Langstrumpf Methode?

Auch aus dem vor genannten Link heraus noch folgendes Zitat:

Zitat
Rd.nr. 11.
Dem Vorlagebeschluss zufolge ist die Finanzierung der Einrichtungen des öffentlichen Rundfunks in Deutschland in zwei Staatsverträgen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Die Grundlagen der Rundfunkgebühr sind im Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (im Folgenden: RGebStV) vom 31. August 1991, geändert 1996, niedergelegt.

Warum hängt da auf einmal der Bund mit drin? Heißt es nicht immer Rundfunk ist Ländersache? Und so wie es sich liest, ist es eine Regelung zwischen Bund und Ländern, wie diese den Rundfunk zu finanzieren haben. Dann wäre es doch wieder Tatsache, dass es eine Steuer ist und somit bundesrechtlich geregelt werden müsste. Oder hab ich da einen Denkfehler?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Dandelion am 24. April 2017, 17:03
Seit 1991 ist mehr als ein Vierteljahrhundert vergangen und der von dir angeführte Gebührenvertrag wurde duch den

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst. Ich zitiere, wenn auch ungern, Wikipedia (seit Wiki zum Bertelsmannkonzern gehört, sind viele, vor allem viele politische Beiträge mit Vorsicht zu konsumieren:

"Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV oder RBeitrStV) ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern. Er ist Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und regelt seit 1. Januar 2013 die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch die neun in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF und Deutschlandradio. Der Beitragseinzug erfolgt durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice."

Freundliche Grüße

Dan de Lion
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 24. April 2017, 18:50
Warum hängt da auf einmal der Bund mit drin?
Sinngemäß hab' ich das auch schon wo anders gelesen; nur vermute ich hier, daß der EuGH vera**cht(et) worden ist.

Verlinkt hast Du übrigens die Stellungnahme des Generalanwaltes; was aber nicht immer verkehrt ist.

@dandelion
Die Entscheidung des EuGH ist aus 2007; da bedarf es keines Rückbezuges auf 1991.

Es ist übrigens die gleiche Entscheidung, wo der EuGH die Aussage trifft, daß es aus der Gebührenzahlung, die es damals ja noch war, keine Gegenleistung hat, die Staat und Zahlungspflichtiger erfahren.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 24. April 2017, 21:58
Mal noch eine kleine Anmerkung zur in #303 verlinkten Stellungnahme des Generalanwaltes.

Zitat
47.   Somit sind sowohl der Betrieb als auch die Existenz der Rundfunkanstalten mit dem Tätigwerden des Gesetzgebers verbunden, was höchster Ausdruck der Staatsunterworfenheit ist; [...]

Es ist also "höchster Ausdruck der Staatsunterworfenheit" eines Unternehmens, wenn der Gesetzgeber dahingehend aktiv wird, daß er per Gesetz eine Verbindung zwischen Personen und diesem Unternehmen schafft, die zu Marktkonditionen so nicht entstehen würde.

Damit ist der dt. ÖRR nicht als "staatsfern" einzusortieren.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Besucher am 25. April 2017, 06:42
Auch wenn Besucher sich selbstredend bewusst ist...
Mal noch eine kleine Anmerkung zur in #303 verlinkten Stellungnahme des Generalanwaltes.

Zitat
47.   Somit sind sowohl der Betrieb als auch die Existenz der Rundfunkanstalten mit dem Tätigwerden des Gesetzgebers verbunden, was höchster Ausdruck der Staatsunterworfenheit ist; [...]
...
Damit ist der dt. ÖRR nicht als "staatsfern" einzusortieren.

...dass das nachfolgend Gesagte keinen im eigentlichen Sinne weiterführenden Diskussionsbeitrag darstellt, mag er sich folgende spitze Bemerkung nicht verkneifen:

Dass gewisse Services und Etablissements des sogenannnten Öffentlichen Rechts eine ausgezeichnete Beziehung zu diversen hiesigen Gerichten bzw. zur öffentlichen Verwaltung haben, ist ja mittlerweile bekannt. Wie sieht es aber denn eigenlich - angesichts der potentiell von Brüssel bzw. Strasbourg aus dräuenden Gefahren für den Heiligen Deutschen ÖRR - aus mit dem Verhältnis zum Bundesverteidigungsministerium bzw. zur Bundeswehr? Haben die Herrschaften dort auch ihre Gewährsleute sitzen? Kommt wohl irgendwann ggf. auch ein Marschbefehl aus Köln, sollten europäische Rechtsinstitutionen sich erdreisten... :->>> ?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: art18GG am 08. Mai 2017, 17:25
Haa! Aber bin ich nicht der schräge Profät?
Zitat
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20060111_AUSL000_000BSW52562_9900000_000

Ja, der Art. 11 EMRK und der Fall sind interessant, wobei man nicht gleich diabolisch werden sollte. Der Fall erinnert auch an die Klagen gegen den Kohlepfennig, in denen es um eine Subvention ging, was man vom Rundfunkbeitrag mit Sicherheit auch behaupten kann. Siehe hierzu den „Fall Klein“:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html

https://www.jurion.de/urteile/egmr/2000-07-27/33379_96/

Vielleicht mal ganz allgemein die seit Inkrafttreten des 14. Protokolls gültige Version des Gesetzestextes zum EMRK:

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/Europaeische_Konvention_Schutz_Menschenrechte_Grundfreiheiten.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Es wäre bei einer Klage zur Diskriminierung nach Art. 14 EMRK auch zu überlegen, ob dieser nicht mit Art. 8 EMRK (z. B. Schutz der Familie) zu verknüpfen ist, da Eltern, die ihre Kinder vor dem schädlichen Einfluss von Rundfunk und Fernsehen schützen wollen, durch eine Zwangsabgabe wie den Rundfunkbeitrag diskriminiert werden. In diesem Zusammenhang kann man auch von einer positiven Diskriminierung (= Bevorzugung) sprechen, da viele Nutzer von Rundfunk und Fernsehen durch die Reform entlastet werden, während ausschließlich die Nicht-Nutzer belastet werden (obendrauf werden die Nicht-Nutzer bekanntlich auch noch als Lügner und Betrüger beschimpft). Durch die Umstellung von Geräte auf Wohnung ist nämlich eine Mehrfachbelastung für einen Haushalt entfallen. Hierdurch sind dann beispielsweise Kinder mit eigenen Einkommen, die noch bei den Eltern wohnen, nicht mehr zahlungspflichtig, wie es in der vorherigen Reglung der Fall war, obwohl sie auch weiterhin Rundfunk und Fernsehen nutzen. Auch dies ist eine Diskriminierung und verstößt eigentlich auch gegen Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (siehe „bevorzugt“).     
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 08. Mai 2017, 20:56
EMRK ist im Range von Bundesrecht und vom BVerfG behandelbar. Mit dem Recht der EU hat das aber nix zu tun, weil die EU der EMRK noch nicht beigetreten ist, mit den Grundrechten, wie sie in der Charta verfasst sind, allerdings einen weitergehenden Schutz festgesetzt hat.

Der Bürger der Bundesrepublik Deutschland hat also im Grunde 2-fachen europäischen Rechtsschutz; einmal via EMRK und einmal via Charta der EU. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied von beiden Vertragswerken.

Und beide Vertragswerke sind für alle nationalen Stellen wie Behörden, Länder, Städte und Gemeinden unmittelbar gültiges Recht.

Die EMRK gilt als Völkerrecht kraft GG unmittelbar; die Charta immerhin bei Umsetzung/Anwendung von EU-Recht wie der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken oder der Datenschutz-Grundverordnung, der VERORDNUNG (EU) 2016/679.

Im Land Brandenburg hat die EMRK darüberhinaus sogar direkten Verfassungsrang.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mullhorst am 17. Mai 2017, 20:23
soeben per mail eingetroffen

Auszug  Zitat

Zitat
In Ihrer E-Mail vom 26. Januar 2017 erwähnen Sie darüber hinaus auch mögliche Verletzungen der EU-Grundrechtecharta. Die EU-Grundrechtecharta ist nur dann auf Mitgliedstaaten anwendbar, wenn diese EU-Recht durchführen.1 Im vorliegenden Fall führt Deutschland kein EU-Recht durch und die Charta ist damit nicht anwendbar. Allerdings sind viele Grundrechte der Charta auch durch ähnliche nationale Bestimmungen geschützt. Sollten Sie der Meinung sein, dass der Rundfunkbeitrag eine Ihre Grundrechte verletzende Maßnahme darstellt, so könnten Sie erwägen, sich zur Wahrung Ihrer Rechte an ein nationales Gericht zu wenden. Die Bürgerbeauftragte kann jedoch keine Aussage über die Erfolgsaussichten einer solchen Klage machen

Wie ist denn das zu verstehen? Deutschland führt kein EU-Recht durch? Charta ist nicht anwendbar ?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 17. Mai 2017, 21:27
Von wem stammt diese Aussage, siehe Fettdruck? Sie ist falsch.

Die EU sieht das nämlich anders

-> Kleiner Ausflug zum Europarecht; Antwort #303 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg147211.html#msg147211)

Zur verpflichtenden Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt es, daß sich nationale Bestimmungen im EU-Rahmenrecht bewegen.

Im Rundfunk wird das EU-Rahmenrecht durch Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505) gesetzt. Freilich schließt diese Rahmensetzung alle Bestimmungen ein, die in der hier verlinkten Richtlinie genannt werden.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mullhorst am 18. Mai 2017, 02:39
Fettdruck hat PersonX absichtlich eingefügt
Und ja lieber @Pinguin - dieses Schreiben stammt von der EU - Leiterin des Referats Untersuchungen!
Fazit: In den bisherigen Antwortschreiben der EU-Kommission / Bürgerbeauftragten steht der selbe Müll den unsere nationalen Gerichte von sich geben. Verarsche hoch 10 !
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 18. Mai 2017, 21:49
@mullhorst

Zitat
EU - Leiterin des Referats Untersuchungen
Zu welchem EU-Land kann die zu dieser Person gehörige Adresse einsortiert werden?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mullhorst am 19. Mai 2017, 00:58
Timbuktu !   neeeee quatsch
Kann dir gerne den kompletten schriftsatz PM zukommen lassen !
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 19. Mai 2017, 08:50
Timbuktu ! 
Wäre denkbar, wenn das dazugehörige Land EU-Mitglied wäre, denn immerhin hat die EU in jedem, bzw. fast jedem EU-Land eine Niederlassung.

Zitat
Kann dir gerne den kompletten schriftsatz PM zukommen lassen !
Nö, brauchst hier im Forum nur den Ort der Adresse nennen, die als Absender angegeben ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mullhorst am 19. Mai 2017, 12:08
Entscheidung über die Beschwerde 1830/2016/JAS
Straßburg
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Stümper am 02. Juli 2017, 03:24
Lese schon von Beginn an eifrig mit. Hab jetzt selber noch ca. 2 Wochen Zeit um Klage einzureichen.
Wie es scheint, beißt man selbst trotz schlüssiger Argumentation auf Basis des EU-Rechts beim VG auf Granit.
Ich wäge noch ab, ob es für mich eine Option ist. Dass es um die Erfolgsaussichten generell düster aussieht, ist mir klar. Mir geht es eher darum, durch den verursachten bürokratischen Aufwand möglichst lang Ruhe zu haben.
Ein wenig Scheu vor den möglichen Kosten habe ich schon, besonders im Falle eines Klagewegs auf EU-Ebene.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 02. Juli 2017, 05:52
Ich bezweifle, daß bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, außergerichtlich für eu-rechtliche Klarheit zu sorgen.

Man könnte nämlich beim Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union höflich anfragen, ob das Mitgliedsland befugt ist, einen Bürger zu beauflagen, seine Bankverbindung einem Unternehmen zuzuleiten, mit dem der Bürger nicht in Geschäftsbeziehung steht und mangels Interesse an den Erzeugnissen dieses Unternehmens auch nicht zu stehen wünscht, wenn dieses Unternehmen selbst, bspw. wie LRA, BS und Co. Barzahlungen ablehnt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: lieven am 02. Juli 2017, 10:45
Es lohnt sich immer EU Recht in Deine Klage aufzunehmen da kein Deutsches Gericht über EU Recht urteilen darf und anstelle Deine Argumenten dem EuGH vorlegen muss. In meinem Fall war das so und hat dem VG die EU Argumentation neben sich gelegt und Berufung war nicht gestattet. Daraufhin habe ich Antrag auf Berufung mit EU Argumentation beim OVG gestellt.  Das OVG hat als letzte Instanz abgelehnt wodurch gleich den Weg zum Bundesverfassungsgericht offen war und den bin ich dann auch gegangen.
Viel Glück
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Stümper am 02. Juli 2017, 12:03
Richtig, aber welche Risiken gehe ich mit EU-Recht ein, bzw. von welchen Kosten reden wir da? Wenn die Klage vors EuGH geht, zahlt man als Verlierer nicht eine horrende Summe?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: lieven am 02. Juli 2017, 12:15
Wenn ein Deutsches Gericht es vorlegt an dem EuGH kostest es m.E. nichts und werden die Kosten durch dem vorlegenden Gericht getragen. Vielleicht kann Pinguin das bestätigen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: PillePlutonium am 28. August 2017, 20:54
Hallo zusammen,

auf die Gefahr hin, dass ich falsch bin oder der Link an anderer Stelle bereits veröffentlicht wurde:

Hier findet Ihr die Vorlage des Tübinger Richters Dr. Sprissler übermittelt an den EuGH, mit der Bitte um Vorabentscheidung, vom 02.08./03.08.17

Gegenstand ist u.a. die voraussetzungslose Zahlung des Beitrags, die Vollstreckung der Beiträge, wettbewerbsrechtliche Fragen sowie Gleichbehandlung, Informationsfreiheit, Diskriminierung etc.

Die in der Vorlage enthaltenden EU- Rechtsvorschriften sind z.T. diejenigen, die im Eingang des Threads bereits Erwähnung fanden und Gegenstand dieser Diskussion sind.

Ich hoffe das hilft weiter...

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607.html#msg153607


Edit "Bürger":
Link aktualisiert, da zwischenzeitlich im Forum thematisiert.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: muuhhhlli am 28. August 2017, 21:17
@  PillePlutonium

vielen Dank für den Hinweis. Das wird für die Beurteilung der Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Berücksichtigung finden.

Auf Grund des Umfanges wird die Sache so ich vermute nicht beim BVerfG, sondern an der richtigen Stelle EuGH entschieden.

Das Verfahren wird jedoch Zeit in Anspruch nehmen. Zeit die den LRA und den Landesregierungen für neue Überlegungen hilft.

Nicht Ausgeschlossen ist, dass die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ihren bisherigen Urteilen und Ihrem Verhalten einen gewaltigen Rüffel bekommen könnte.

Es bleibt spannend.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 28. August 2017, 23:03
@PillePlutonium
Auch von mir ein Danke.

Es bleibt abzuwarten, wann dieses Vorabentscheidungsersuchen im Amtsblatt der EU, bzw. beim Gericht selbst veröffentlicht wird; erst dann darf man definitiv davon ausgehen, daß es beim EuGH angekommen und registriert worden ist.

@lieven
Zitat
Wenn ein Deutsches Gericht es vorlegt an dem EuGH kostest es m.E. nichts und werden die Kosten durch dem vorlegenden Gericht getragen. Vielleicht kann Pinguin das bestätigen.

Für jeden einsehbar, mit weiterführenden Links:

Verfahrensrechtliche Vorschriften
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7031/de/

->
Verfahrensordnung des Gerichtshofes
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-10/rp_de.pdf

Zitat
Artikel 102
Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens
Die  Entscheidung  über  die  Kosten  des  Vorabentscheidungsverfahrens  ist
Sache des vorlegenden Gerichtes

Zitat
Artikel 91
Rechtskraft der Urteile und der Beschlüsse
(1) Das Urteil wird mit dem Tag seiner Verkündung rechtskräftig.
(2) Der Beschluss wird mit dem Tag seiner Zustellung rechtskräftig.

Zu den Kosten eines Nicht-Vorabentscheidungsverfahrens

->
Zitat
Sechstes Kapitel
KOSTEN

ab Artikel 137
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: René am 28. August 2017, 23:19
Ich denke, man könnte die Diskussion hier fortführen:

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607/topicseen.html#msg153607

Es tut sich was im Ländle!
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 28. August 2017, 23:23
Eingang am 16.8.17 beim EuGH
Az. EuGH C-492/17
Sind das positive Nachrichten. Ich denke ja  :D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 29. August 2017, 09:17
Eingang am 16.8.17 beim EuGH
Nö;
->
Zitat
Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks
11/08/2017
EuGH C-492/17

->
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C%3B492%3B17%3BRP%3B1%3BP%3B1%3BC2017%2F0492%2FP&pro=&lgrec=de&nat=or&oqp=&dates=&lg=&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&num=C-492%252F17&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&mat=or&jge=&for=&cid=677873

Wird als laufendes Verfahren bezeichnet.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 01. November 2017, 11:31
Vielen lieben Dank an die Mods ;)

Dann nochmals meine Klagebegründung:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Ihrer Aufforderung vom xx.xx.2017, komme ich gerne einer Klagebegründung nach.

In Kurzform:
Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt Europarechtlich eine neue Beihilfe dar und wäre damit durch die EU-Kommission genehmigungspflichtig.

Wie mir vom auswärtigen Amt, der für diese Sache zuständigen Behörde, per xx.xx.2015 bestätigt wurde, gab es diesbezüglich keine Anfragen an die EU-Kommission.

Die Anfrage an das Auswärtige Amt ist abzurufen unter: https://fragdenstaat.de/a/11071
Die Antwort des Auswärtigen Amtes befindet sich im Anhang.


Damit ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig.


Im Detail:
Wie Generalanwalt Trabucchi im Verfahren „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ anmerkte (197), sind Änderungen den Kern betreffend genehmigungspflichtig.
In der Rechtssache „Van der Hulst“ hielt der Generalanwalt mehr als deutlich fest, dass „wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ zu notifizieren sind.

Dies sind keine UND-Verknüpfungen, also dass sämtliche Kriterien erfüllt sein müssen, sondern ODER-Verknüpfungen. Sprich: trifft eines der genannten Kriterien zu, ist das geplante Gesetz der EU zur Notifizierung vorzulegen.

Aus genanntem Verfahren findet sich auf Seite 8 unter Randnummer 33 folgende Feststellung:
„Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.“
Hiermit legt der EUGH mehr als deutlich den Rahmen und die Bedingungen für eine bestehende Altbeihilfe fest.

Gemäß Randnummern 73,74 und 75 stellt die Kommission fest, dass es sich bei den damaligen Gebühren für den öffentlich rechtlichen Rundfunk um eine staatliche Beihilfe handelt.

Wie Generalanwalt Trabucchi im genannten Verfahren feststellte ist eine Gesetzesänderung notifizierungspflichtig, wenn u.A. „[...] der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ geändert werden.

Dies ist hier der Fall.

Waren es früher Inhaber eines Rundfunkempfangsgerätes, sind es jetzt Wohnungsinhaber, ungeachtet der Tatsache ob wirklich ein Rundfunkempfangsgerät vorliegt.

Somit hat sich der „Kreis der Empfänger“ und ebenso die „Finanzierungsquelle“ vom „Kern“ her geändert.

Ungeachtet der Vorgaben des EUGH und der Kommission wurde also wider besseren Wissens rechtswidrig ein notifizierungspflichtiger Rundfunkstaatsvertrag eingeführt, ohne diesen durch die Kommission prüfen zu lassen.


Herr Prof. Dr. Dres. H.c. Paul Kirchhof merkte diesen Umstand im Übrigen in seinem Gutachten vom April 2010 ebenfalls an, als er folgerte:
„ Das  Recht  der  Rundfunkfinanzierung  sollte  behutsam  erneuert  werden,  um keine  neuartigen  Fragen  des  Europarechts  zu  veranlassen und  die  Aufnahme  der  Reform  in  der  Öffentlichkeit  zu  erleichtern. “

In einer Stellungnahme zur „Reform“ der Rundfunkgebühren merkte er später noch an:
„ [...] Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. [...] “


Da die neue Regelung im Hinblick auf Europarecht rechtswidrig ist, beantrage ich hiermit:
1.)   Die sogenannten „Gebührenbescheide“ der Beklagten für Nichtig zu erklären
2.)   Die Beklagte zu einer Unterlassung der weiteren Europarechtswidrigen Eintreibung von Gebühren zu verurteilen
3.)   Bei Nicht-Zuständigkeit des Gerichts für Europarechtliche Fragen eine entsprechende Anfrage an den EUGH zur Klärung zu richten
4.)   Die Kosten des Verfahrens, sowie die Kosten des Klägers, der Beklagten aufzuerlegen


Vielen Dank.



Mit freundlichen Grüßen



Mister X   


Anlagen
-   Anfrage gemäß IFG an das Auswärtige Amt
-   Antwort des Auswärtigen Amtes vom xx.xx.2015
-   Entscheidung der Kommission vom 24.04.2007 - E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 02. November 2017, 04:18
Kleine Korrektur: Da wär ich ja fast in die Falle getappt ;)

Hab zwei Absätze nochmal angepasst:
Zitat
...

In Kurzform:
Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt Europarechtlich eine neue Beihilfe dar und wäre damit durch die EU-Kommission genehmigungspflichtig, respektive, wenn der EUGH oder die Kommission entschieden hätten, dass es sich um eine Bestandsbeihilfe handelt, wäre diese Notifizierungspflichtig gewesen.

...

In einer Stellungnahme zur „Reform“ der Rundfunkgebühren merkte er später noch an:
„ [...] Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. [...] “

Gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV (bis 2009) hätte eine Notifizierung respektive Genehmigungsvorlage bei der EU-Kommission erfolgen müssen:
„ (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. “

Respektive Art. 108  Abs. 3 AEUV (ab 2009):
„ (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. “

Eine entsprechende Korrespondenz oder Genehmigungsvorlage verneint das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 11.09.2015 mehr als deutlich, noch wurde durch Anwendung des Art. 109 AEUV eine Ausnahmeregelung für den öffentlich rechtlichen Rundfunk durch den EUGH oder die Kommission vorgenommen.

...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Spark am 02. November 2017, 08:20
Zitat
Zitat: @px3
Damit ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig.
[...]
Somit hat sich der „Kreis der Empfänger“ und ebenso die „Finanzierungsquelle“ vom „Kern“ her geändert.
Warum sollte der Rundfunkstaatsvertrag nichtig sein?
Hier geht es doch im Kern um die Finanzierungsart und dafür ist doch der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bzw. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zuständig.

Der "Kreis der Empfänger" hat sich nicht geändert. Es sind nach wie vor die Rundfunkanstalten. Aber die Finanzierungsquelle hat sich geändert, da sich die Anknüpfung und auch der Personenkreis, der zur Finanzierung herangezogen wird, geändert haben.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 02. November 2017, 08:22
Ich verweise gerne nochmals auf den Art. 108 AEUV Abs. 3: https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

Zitat
Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 02. November 2017, 11:26
@Spark

Es hätte gar keine wesentliche Änderung der Rundfunkverträge geben dürfen.

Zur "Änderung im Kern"; auch wenn zwar der Kreis der Begünstigten evtl. nicht verändert worden ist, (wirklich? -> Medienanstalt, Deutsche Welle und Co.), hat sich doch der Kreis der Verpflichteten erheblich ausgeweitet, ergo die Finanzierungsgrundlage geändert.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 02. November 2017, 12:08
@Spark: um es etwas Deutlicher zu machen:
Zitat
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

Die Kommission/der EUGH hat 2007 festgestellt, daß es sich bei den damaligen Beiträgen zum ÖR um eine "Bestandsbeihilfe" gehandelt hat.
JEDE Änderung an bestehenden Beihilfen oder neuen Beihilfen bedarf der Vorlage beim EUGH/Der Kommission.

Der interessante Satz ist in der von mir fett markierte.

Die Bestätigung, daß eine Anfrage nicht bei der Kommission oder dem EUGH vorgelegt wurde, habe ich schriftlich vom Auswärtigen Amt.

Jetzt schauen wir mal, was passiert  >:D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: PersonX am 02. November 2017, 14:10
Zitat
Die Bestätigung, daß eine Anfrage nicht bei der Kommission oder dem EUGH vorgelegt wurde, habe ich schriftlich vom Auswärtigen Amt.

Hier ist vielleicht ein Fehler, denn die Aussage wird zur Prüfung von der Kommission selbst benötigt, dass Ihr keine diesbezügliche Änderungsabsicht vorgelegt wurde. Vielleicht ist eine Vorlage ohne Kenntnis des Auswärtigen Amts erfolgt. Eine Absicherung der Information durch die Kommission selbst wäre somit wünschenswert.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 02. November 2017, 14:14
Das Auswärtige Amt ist die einzige Stelle die für die Kommunikation mit der EU berechtigt ist ;)
Das Sie nach eigenem Bekunden nicht kommuniziert haben ...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Kurt am 02. November 2017, 14:14
@px3:

vielleicht wurde Spark nich richtig verstanden?

Zitat
Im Detail:
Wie Generalanwalt Trabucchi im Verfahren „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ anmerkte (197), sind Änderungen den Kern betreffend genehmigungspflichtig.
In der Rechtssache „Van der Hulst“ hielt der Generalanwalt mehr als deutlich fest, dass „wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ zu notifizieren sind.

[..]

Waren es früher Inhaber eines Rundfunkempfangsgerätes, sind es jetzt Wohnungsinhaber, ungeachtet der Tatsache ob wirklich ein Rundfunkempfangsgerät vorliegt.

Somit hat sich der „Kreis der Empfänger“ und ebenso die „Finanzierungsquelle“ vom „Kern“ her geändert.

Somit  hat sich die Rechtsgrundlage für die Gebühr, (nicht mehr Geräteinhaber sondern Wohnungsinhaber) - nicht aber der "Kreis der Empfänger" und ebenso die „Finanzierungsquelle“ vom „Kern“ her geändert.

Gruß
Kurt
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 02. November 2017, 14:17
Kurt, der Kreis der Empfänger hat sich ebenfalls geändert ;)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: mb1 am 02. November 2017, 14:21
Der Kreis der Empfänger sind doch die Rundfunkanstalten!
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 02. November 2017, 14:24
Noe. Also nicht im rechtlichen Sinne  >:D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Kurt am 02. November 2017, 14:29
Kurt, der Kreis der Empfänger hat sich ebenfalls geändert ;)
hmm - kann da keinen Unterschied ausmachen?

Zitat
RUNDFUNKGEBÜHRENSTAATSVERTRAG (RGebStV)

§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus der Grundgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in
dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Deutschlandradio
sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereitgehalten wird.
(2) Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in
dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang der Landesmedienanstalt,
in deren Bereich das Fernsehempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten
wird, sowie dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) zu.
Quelle: https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Archiv/RUNDFUNKGEBU__HRENSTAATSVERTRAG_8._15._Oktober_2004.pdf

Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)

§10 Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt
und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten
Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem
Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich
sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet
oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Quelle: http://www.ard.de/download/556014/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Gruß
Kurt
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: drboe am 02. November 2017, 17:20
Kurt hat m. E. recht. Wenn aus Nicht-Nutzern Zwangszahler werden, wenn bisher für Rundfunk Zahlende soviel bezahlen wie Fernsehgerätebesitzer, wenn Behinderte sich vor Gericht wehren müssen um nicht den vollen Betrag zahlen zu müssen, dann haben sich der Kreis der Finanziers des Systems und das Finanzierungssystem insgesamt geändert. Nicht geändert haben sich die Empfänger/Begünstigten dieser staatlichen Leistung. Das sind ja weiter die ÖR-Rundfunkanstalten. Auf den letzten Punkt kommt es für die Vorlagepflicht aber m. E. nicht mehr an.

M. Boettcher
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 03. November 2017, 07:49
@Kurt: seit wann gibt es nochmals den Gebührenservice als direkten Empfänger der Zahlungen ?
War das nichtmal früher die GEZ ?
 >:D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: PersonX am 03. November 2017, 12:04
Es fand nicht nur eine Ausweitung auf Nichtnutzer statt, sondern viel mehr.
Es hat sich der Status der alten Gruppe geändert.

Aus einem beliebigen Widerspruchsbescheid eine Person Y ein Satz. Hervorhebung fett.

Zitat
Ab XX.XXXX waren Sie unter der Nummer XXX XXX XXX als Rundfunkteilnehmer ... angemeldet. Seit Inkrafttreten des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 sind Sie unter oben genannter Nummer mit einer Wohnung unter der Anschrift "..." als Beitragsschuldner angemeldet.

Aus einem Teilnehmer wurde ein Schuldner.

Ebenso wurde aus einem Nichtteilnehmer ein Schuldner.

Es wurden somit zwei verschiedene Gruppen verworfen und eine neue Gruppe mit neuen Eigenschaften erschaffen.

Der neue Status ist Wohnung.

Das alleine sind drei Änderung am Kern.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: drone am 07. November 2017, 00:22
Ich würde gerne an dieser Stelle aus einer Mitteilung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments (Link s.u.) vom 30.11.2016 zitieren (da recht aktuell):
Zitat
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft: Petition Nr. 0361/2016, eingereicht von M. V., deutscher Staatsangehörigkeit, zu Lizenzgebühren für das Sehen und Hören von Radio- und Fernsehsendungen in Deutschland


(Verkürzte Zusammenfassung der Petition)
Zitat
Der Petent beschwert sich darüber, Fernseh-, Radio- und Internet-Rundfunkgebühren bezahlen zu müssen. [...] [Beispiel von Youtube-Veröffentlichungen wird erläutert] [...] Der Petent sieht sich selbst als Anbieter und Konkurrent zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die durch die erhobenen Lizenzgebühren finanziert werden. [...] Er vertritt daher die Auffassung, dass die Art und Weise, wie die Regierung öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten behandelt, diskriminierend ist und in Konflikt mit den Grundrechten steht.

Die Petition des Petenten M.V. wurde am 31.08.2016 für zulässig erklärt.
Die Antwort der Kommission vom 30.11.2016 liest sich (in Auszügen) so:
Zitat
In Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die Freiheit der Mitgliedstaaten anerkannt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gestalten, zu organisieren und zu finanzieren. [...] Innerhalb der Grenzen dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten frei über die Form, Bedingungen und Modalitäten der öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme bestimmen. Dies wird auch in der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus dem Jahr 2009 bestätigt [1]. [...] Die Kommission hat die staatliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland eingehend geprüft und per Beschluss im Jahr 2007 gebilligt [2] .

Und nun der spannendere Teil:
Zitat
Gemäß den Informationen, die der Kommission zur Verfügung stehen, hat Deutschland aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ein neues System für die Eintreibung von Lizenzgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eingeführt, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

Wie im Primärrecht der Union, d. h. im zuvor genannten Protokoll, anerkannt, fällt es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Form, die Bedingungen und die Modalitäten der öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme zu bestimmen. Die Änderungen am Lizenzsystem scheinen das Wesen der Hilfsmaßnahme nicht zu beeinflussen, wie sie von der Kommission in der zuvor genannten Beihilfesache geprüft wurde.

Ebenso interessant auch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
Zitat
Laut Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte gelten die Bestimmungen der Charta für die Mitgliedstaaten jedoch ausschließlich dann, wenn sie Unionsrecht umsetzen. Aus den Angaben des Petenten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Mitgliedstaat in der genannten Angelegenheit Unionsrecht umsetzt. Es ist daher Sache des Mitgliedstaats, dafür Sorge zu tragen, dass er seinen Verpflichtungen bezüglich der Grundrechte, die sich aus internationalen Übereinkünften wie insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention und seiner innerstaatlichen Verfassung ergeben, nachkommt. Der Kommission ist es daher nicht möglich, sich weiter zu den in der Petition angesprochenen Grundrechtsfragen zu äußern.

Mit der (unvermeidlichen) Konsequenz:
Zitat
Folglich ist die Kommission nicht in der Lage, in der vom Petenten beschriebenen Angelegenheit tätig zu werden.
Weiterlesen im PDF (2 Seiten, ca. 340kB):
ORI: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=COMPARL&reference=PE-595.529&format=PDF&language=DE&secondRef=01
WBM: https://web.archive.org/web/20171106212550/http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=COMPARL&reference=PE-595.529&format=PDF&language=DE&secondRef=01
(wird als "getDoc.pdf" gespeichert)

Es stellt sich also hierbei die Frage nach einer Veränderung des "Wesens der Hilfsmaßnahme" - die argumentativ ggf. zu begründen wäre - und, vor allem darum, um was es sich beim "Wesen der Hilfmaßnahme" eigentlich handelt.


Referenzen:
[1] Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1–14),
HTML Version:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52009XC1027(01):DE:NOT
PDF Version (14 Seiten, ca. 827KB):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52009XC1027(01)&from=DE

[2] Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland,
Übersichtsseite zum Verfahren vom 02.03.2005 (HTML):
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_E3_2005
DE Version des Schreibens der EC vom 24.04.2007 (PDF, 92 Seiten, ca. 688kB):
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 07. November 2017, 07:48
Zum Einen;
insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention

siehe
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

-> ohne behördliche Einwirkung -> ist gesetzt und einzuhalten.

Ob da nun "Charta" oder "EMRK" d'rauf steht, ist ja egal; dieser Inhalt ist bei beiden identisch.

Die EMRK wäre Bundesrecht, im Land Brandenburg zudem Verfassungsrecht, dem sich die Länder kraft Art 31 GG unterzuordnen haben; da ist EU-Recht noch gar nicht berührt.

zum Anderen:
Da der EuGH auch Dokumente der Kommission einkassiert, bleibt es spannend.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: cook am 07. November 2017, 13:18
@drone

Dass die Rundfunkfinanzierung in Europa dem EU-Beihilfenrecht unterlegt, ist nun nachhaltig durch wiederholte Rechtsprechung des EuGH (Polen, Spanien, Italien, ...) geklärt. Die Hoheit der Mitgliedstaaten, die Finanzierungsweise zu bestimmen, ändert daran nichts. Es ist eine Nebelkerze.

Nach neuester Rechtsprechung des EuGH (s.o.) kommte es bei einer Änderung auch nicht auf die Wesentlichkeit an. Eine Änderung ist anzuzeigen. Ansonsten ist die gesamte Maßnahme (und nicht nur die Änderung) nichtig. Bestehende oder neue Beihilfe hin oder her. Es kommt auch nicht darauf an, wie sich das ganze inhaltlich auswirkt. Es ist eben bereits ein Formmangel.

Auch ist das gesamte EU-Recht einschließlich Charta bei der Bewertung einer Beihilfenmaßnahme einzubeziehen (es geht ja gerade um die Umsetzung des EU-Rechts).

Die Kommission gibt in diesem Zusammenhang ein äußerst schlechtes Bild ab. Sie ist eben ein opportunistisches Organ. Wenn es ihr politisch passt, dann legt sie los. Ansonsten nicht. Dass hier genügend Anhaltspunkte für eine Ermittlung wegen groben Verstoßes gegen das EU-Recht vorliegen, ist offensichtlich.

Erschwerend kommt hinzu, dass für das deutsche Rundfunkrecht ein deutscher Beamter zuständig ist. Und dieser ist nicht gerade ein Held, wenn es um die Durchsetzung von EU-Recht gegen "seine" Regierung geht.  :D

Ob es nun die typische Beamtenträgheit, spezielle Amtsmüdigkeit, Karrierewille, politische Verflechtungen oder sonstige persönliche Gründe sind, kann ich nicht sagen. Die Kommission blockt jedenfalls. Wahrscheinlich hat sie sich mit dem 2007er Verfahren so die Finger verbrannt, dass sie da nicht nochmal ran will. Man ist damals mit wehenden Fahnen losgezogen, hat dann aber recht schnell einen gesichtswahrenden Vergleich ohne große Auswirkungen geschlossen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 07. November 2017, 17:32
@drone

Aus dem von Dir verlinkten damaligen Beihilfekompromiss geht unmißverständlich hervor, daß:

Zitat
7.6.3.3. Einhaltung marktwirtschaftlicher Grundsätze

Zu den marktwirtschaftlichen Grundsätzen gehört, daß der Verbraucher die freie Entscheidung hat!

Zitat
(389) Die     Einhaltung     marktwirtschaftlicher     Grundsätze     umfasst     
marktkonformes   Verhalten, [...]
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: drone am 07. November 2017, 19:03
Wahrscheinlich hat sie sich mit dem 2007er Verfahren so die Finger verbrannt, dass sie da nicht nochmal ran will. Man ist damals mit wehenden Fahnen losgezogen, hat dann aber recht schnell einen gesichtswahrenden Vergleich ohne große Auswirkungen geschlossen.
Interessanterweise beschreiben Deine Worte genau auch meinen Eindruck, den ich nach dem Lesen der Petition und zum Verfahren aus 2005-2007 habe. :-)
Mit dem Beihilfekompromiss bin ich zwar noch nicht vollständig durch, aber auch was user pinguin (s.o) bereits daraus zitiert hat, lässt mich momentan ganz klar zu einem "Viel-Rauch-um-nichts"-Fazit kommen - und natürlich anderseits umso mehr auf die ausstehenden Antworten des EUGH auf die von Tübingen formulierten Fragen hoffen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Bürger am 07. November 2017, 19:33
Da dies eng verflochten zu sein scheint, erlaube ich mir ein umfangreicheres Zitat aus
Arbeitspapier des VPRT "Zum Auftrag der örR-Anstalten in der digit. Medienwelt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18471.msg120881.html#msg120881
...auch hier noch etwas interessantes zum Kompromiss zwischen den Bundesländern und dem EuGH aus dem Jahre 2007 wegen der wettbewerbsverzerrenden Subventionierung, was letztendlich zum Drei-Stufen-Test geführt hat - gefunden in einem Link unter

ARD Rundfunkrat: Drei-Stufen-Tests und das implizierte Publikum
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18472.msg120877.html#msg120877

Zitat
1. Der Beihilfekompromiss mit der EU-Kommission

Im Jahre 2003 reichte der „Verband Privater Rundfunk und Telemedien“ (VPRT) eine Beschwerde bei der EU-Kommission in Brüssel ein. Darin rügte er die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als wettbewerbsverzerrend und klassifizierte die deutsche "Rundfunkgebühr" als unzulässige staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV. Als Begründung führte der VPRT an, dass dem Tätigkeitsfeld der Rundfunkanstalten keine wirkliche Grenze, etwa in Form eines konkreten Funktionsauftrags gesetzt sei. Insbesondere im Online-Bereich sah der VPRT gefährliche Ausuferungen zu Lasten der privaten Anbieter. Die Kommission überzeugten die Argumente des VPRT in weiten Teilen. Sie qualifizierte die deutsche Rundfunkfinanzierung deshalb fortan als staatliche Beihilfe. Eine solche Beihilfe ist grundsätzlich unzulässig. Nur wenn sie die Ausnahmekriterien des Art 86 Abs. 2 EGV erfüllt kann sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Insbesondere ist dazu nötig, dass die Aufgabe, die mit der staatlichen Beihilfe - also hier der Rundfunkgebühr - finanziert wird, klar definiert ist. Darüber hinaus darf die Beihilfegewährung – vereinfacht ausgedrückt – nicht grob wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben. Die zuständigen Bundesländer und der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst sahen in der deutschen Rundfunkfinanzierung zu keiner Zeit eine staatliche Beihilfe. Ein mehrjähriger Streit zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik entbrannte.

Im sog. "Beihilfekompromiss" einigten sich die Bundesländer im Jahr 2007 aber schließlich mit der EU-Kommission. Anscheinend scheuten beide Seiten den Gang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Denn eigentlich hätte nur ein Urteilsspruch abschließende Klarheit bringen können. Allerdings hätten beide Seiten dabei riskiert, dass die Rundfunkfinanzierung in der gesamtem EU in Frage gestellt worden wäre, was unabsehbare politische Folgen gehabt hätte. [...]
Quelle: http://www.telemedicus.info/article/1160-Was-ist-eigentlich-der-Drei-Stufen-Test.html

Vielleicht hilft dies bei der Einschätzung weiter.


Edit "Bürger":
Bitte die Hinweise weiter unten beachten unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg160328.html#msg160328
denen gemäß es nicht die Bundesländer, sondern das Auswärtige Amt war.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: maikl_nait am 07. November 2017, 22:33
Hallo!

@Bürger
Danke auch für die Wiederholung als Zitat.

Seit dem (2007) ist viel Wasser den Rhein hinuntergeflossen. Und es gab seitdem doch einige Rundfunk-Verfahren, weil in ganz Europa der örR immer nach noch mehr Geld schielt. Da es damals den Kompromiss gab, ist (zum Glück) die schon zwanghafte Ändererei an der Beihilfe der Gier und gleichzeitig der Dummheit der örR-er geschuldet.

Da wird es halt ein Verfahren mehr. Der EuGH hat damit nicht die gleichen Probleme wie die Kommission. Die Kommission sind Politiker, die einerseits den Job gerne behalten möchten, und die andererseits sich in ihren Heimatstaaten rechtfertigen müssen, wenn von Brüssel aus die lokal ansässige Propaganda-Maschine off-air gegangen wird.

MfG
Michael
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 25. November 2017, 12:16
Sorry wegen der späten Antwort, aber der Artikel ist inhaltlich falsch  >:D

Im sog. "Beihilfekompromiss" einigten sich die Bundesländer*** im Jahr 2007 aber schließlich mit der EU-Kommission. Anscheinend scheuten beide Seiten den Gang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Denn eigentlich hätte nur ein Urteilsspruch abschließende Klarheit bringen können. Allerdings hätten beide Seiten dabei riskiert, dass die Rundfunkfinanzierung in der gesamtem EU in Frage gestellt worden wäre, was unabsehbare politische Folgen gehabt hätte. [...]
Quelle: http://www.telemedicus.info/article/1160-Was-ist-eigentlich-der-Drei-Stufen-Test.html

***Nicht die Bundesländer haben sich mit der Kommission geeinigt, sondern das
Auswärtige Amt in Stellvertretung für die Bundesregierung.

Schaut man sich die Korrespondenz der Kommission an, geht der Entscheid an:
Zitat
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Quelle: http://www.ard.de/download/74354/index.pdf (http://www.ard.de/download/74354/index.pdf)

Also Nichts mit "Bundesländer"  >:D

In Person an:
Zitat
Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER
Bundesminister des Auswärtigen
Werderscher Markt 1
D - 10117 Berlin
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 27. November 2017, 13:25
Es wird persönlich, aber den Spaß möchte ich nicht vorenthalten:
Zitat
Herr Dr. XXX vom BR wies mit seinem Schreiben vom xx.xx.2017 darauf hin, dass meine Argumentation „angeblich“ nichtig sei, also Bezug nehmend auf den
Beschluss des BVerwG vom 20.09.2017 - BVerwG 6 B 50.17
http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0

Nun, sowohl an das Gericht, als auch an Herrn Dr. XXX:
Das ist ein sehr schöner Beschluß des BVerwG, allerdings europarechtlich nichtig.

Ich möchte hier sehr gerne auf folgende Urteile des EuGH hinweisen:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195948&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=303393

Es gibt natürlich noch ein paar mehr, aber dies können wir gerne im Rahmen einer mündlichen Verhandlung klären.

Da ich mehr als geneigt bin, diese Sache nun endlich vor den EuGH zu bringen, erwarte ich freudigst die Stellungnahme der Beklagten.


Edit "Bürger" - zum besseren Verständnis siehe Anmerkungen in Antwort weiter unten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg160455.html#msg160455
was mit diesem "Spaß" gemeint sein soll:
"px3 sagt: Beihilfe muss notifiziert werden. Wurde nicht. Daher nichtig."
Bitte zukünftig Kommentare klar und verständlich ausformulieren - und nicht den Spekulationen überlassen, was ggf. gemeint sein könnte.
Dies soll keine Schikane sein, sondern der schnellen Erfassbarkeit und zielgerichteten Diskussion dienen.
Zudem wurde der vorher zum Verständnis fehlende Link des BVerwG-Beschlusses ergänzt.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: PersonX am 27. November 2017, 13:40
Es wird persönlich, aber den Spaß möchte ich nicht vorenthalten:
Ohne den Zusammenhang minimal etwas zu beschreiben, wird der Sachverhalt hier nicht deutlich, sondern könnte für Irritation sorgen.
Es fehlt
- ein Link zur Entscheidung des BVerwG vom 20.09.2017***
- eine Zusammenfassung des Schreibens von XXX sowie
- eine Zusammenfassung des Schreibens davor an XXX.

Ohne diese Dinge kann man den Spaß wahrscheinlich nicht erkennen.


***Edit "Bürger": Später gelieferten Link in Vorkommentar ergänzt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: noGez99 am 27. November 2017, 14:12
Ich verstehe den Spaß so:
(und als Erklärung für die nachfolgenden Leser)

px3 könnte meinen: "Rundfunkbeitrag (RB) ist eine Steuer"
BR könnte meinen: "RB ist keine Steuer, siehe Beschluss BVerwG vom 20.09.2017 - BVerwG 6 B 50.17"
http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0

px3 könnte meinen: "nach Europarecht ist es aber doch eine Steuer, ätsch":
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195948&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=303393

(Europarecht bricht nationales Recht)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 27. November 2017, 17:20
Noe, px3 sagt:
Beihilfe muss notifiziert werden.
Wurde nicht.
Daher nichtig.  >:D
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: boykott2015 am 28. November 2017, 11:14
Kommission - Generaldirektion Wettbewerb wurde direkt angeschrieben.
Mail: stateaidgreffe@ec.europa.eu
Online-Beschwerdeformular
http://ec.europa.eu/competition/forms/sa_complaint_de.html

1-te Antwort:
Zitat
Wie Sie sicher wissen, wurden die Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland 2007 von der Kommission gutgeheißen. Die Entscheidung finden Sie mit folgendem Link: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf.

Die Bundesregierung hat keine Anmeldungen von Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages bei der Kommission vorgenommen. Das mag daran liegen, dass die fraglichen Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages keine "Umgestaltung" der bereits genehmigten Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland im Sinne des Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages darstellen. Entsprechend hat die Kommission hierzu auch nicht Stellung genommen.

2-te Antwort:
Zitat
Die Kommission hat keine Feststellung zur Frage getroffen, ob die fraglichen Änderungen eine relevante Umgestaltung darstellen. Ich habe nur zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen einer Anmeldung daran liegen kann, dass diese Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages wohl nach Auffassung der Bundesregierung keine "Umgestaltung" der bereits genehmigten Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland im Sinne des Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages darstellen. Die erste Einschätzung hierzu liegt beim Mitgliedstaat. Das folgt daraus, dass der Mitgliedstaat entscheiden muss, ob er eine Maßnahme oder die Umgestaltung einer Beihilfenmaßnahme bei der Kommission anmelden muss.

Bezüglich der Frage, was eine Änderung einer genehmigten Beihilfe ist, die eine neue Anmeldung erfordert, regelt Artikel 4, Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 140, 30.4.2004, S. 1: …die Änderung einer bestehenden Beihilfe [ist] jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Zu dieser Frage, die sich aus Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages herleitet, hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung der Europäischen Gerichte entwickelt. Eine weitere "Auflistung" der Kriterien hat die Kommission nicht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: maikl_nait am 28. November 2017, 11:35
Hallo!

- ausweichend: die Kommission wird sicherlich nicht freiwillig um mehr Arbeit ersuchen; die Kommission sind Politiker, die natürlich nicht aktiv die staatlichen Sender "sabotieren" (Sicht der Politik!) wollen

- keine Notifizierung -> keine Stellungnahme

- 2. Antwort: Verweis auf "Europäische Gerichte" und deren "umfangreiche" Rechtsprechung zu AEUV 108 (1) und (3) -> falls der Mitgliedstaat mit seiner "ersten Einschätzung" falsch liegt, dann müßt Ihr bitte Klage / Vorlage einreichen

-> Sicht der Kommission: aus 108 oder der Rechtsprechung ergäbe sich kein Automatismus, nach dem die Kommission selbst post-aktiv (nach Änderung) eine Überprüfung einleiten muß

IMHO liegt der Mitarbeiter bei der 2. Antwort aber falsch: aus pragmatischer (oder phlegmatischer) Sicht will man nicht mit Unerheblichkeiten belästigt werden, schon klar, aber der 108 sagt (lt EuGH-Rechtsprechung) deutlich genug: "jede Änderung". Das ist auch erforderlich, wie man sieht: sonst macht jede Regierung was sie will...

Der Aufwand für die Kommission wäre nicht übermäßig: sollte also eine nicht-notifizierte Änderung bekannt werden, sollte Kommissions-seitig eine Untersagung der Ausführung erfolgen, das paßt auf eine Seite!

MfG
Michael
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 28. November 2017, 12:37
Es darf angenommen werden, daß die EU-Kommission ganz genau weiß, was hier diesbezüglich läuft. Im Gegensatz zu ihrem ersten, damaligen Tätigwerden will sie dieses Mal aber offenbar den EuGH entscheiden lassen, und da liegt das ja bereits vor.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Haunted am 28. November 2017, 13:00
@pinguin

Was bitte ist genau gemeint mit - "und da liegt das ja bereits vor. "

Gruss Haunted
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: samson_braun am 28. November 2017, 13:12
na das könnte z. Bsp. die Anfrage aus Tübingen sein....
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: noGez99 am 28. November 2017, 13:14
@Haunted

Das Landgericht Tübingen hat eine Voranfrage beim EuGH gestellt, siehe;

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607.html#msg153607
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Haunted am 28. November 2017, 13:21
@noGez99

Ist damit vielleicht damit gemeint, dass die weiterhin wie gewohnt abkassieren  duerfen?

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: noGez99 am 28. November 2017, 15:43
Jein, das LG Tübungen hat alle Zwangsvollstreckungen im Landkreis TÜ gestoppt.
In dem Rest der Republik ist es schwieriger sich zu wehren. Aber es werden jetzt mehr und mehr Verfahren vor den VG ausgesetzt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 28. November 2017, 18:02
Was bitte ist genau gemeint mit - "und da liegt das ja bereits vor. "
Na, der Rundfunkbeitrag.

->

Aktuelle auf Medien bezogene Vorabentscheidungsersuchen am EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24281.msg160434.html#msg160434

Zitat
Das ist jetzt offiziell und heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 - Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=242076

Den Text zu diesem Dokument mal bitte selbst durchlesen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Chris-00 am 03. Dezember 2017, 20:01
Also ich bin ganz neu hier und meine fiktive Person A hat nun mein Verfahren eröffnet bekommen beim Freiburg. Person A hat sehr viele Argumente des Europarechts eingesetzt und man hat A am 28.11.2017 mitgeteilt, dass hier nun geprüft wird, ob EU-Recht oder nationale Grundrechtsverletzung vorliegt.

Die Klageschrift beträgt derzeit 73 Seiten und Person A hat vom Gericht eine Frist bis zum 01.02.2018 bekommen, dies bis dahin zu begründen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: boykott2015 am 11. Dezember 2017, 11:12
Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland. Rundfunkbeitrag.
Anfrage über fragdenstaat.de vom 28.11.2017

https://fragdenstaat.de/anfrage/entscheidung-der-bundesrepublik-deutschland/
Zitat
2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Vor Einführung müsste die EU-Kommission gemäß Art.  108  Abs.  3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Umgestaltung informiert werden.

Kommission wurde nicht informiert. Auf Nachfrage antwortete die Kommission, dass es WAHRSCHEINLICH daran liegen könnte, dass der Rundfunkbeitrag keine Umgestaltung darstellt. Aber die Kommission kann dazu keine Information liefern, da nichts vorliegt. Außerdem hat die Kommission mitgeteilt, dass die erste Einschätzung zur Frage "Umgestaltung" - "keine Umgestaltung" beim Mitgliedstaat liegt und somit der  Mitgliedstaat diese Entscheidung zur Anmeldung bei der Kommission TREFFEN MUSS.

Es muss also eine Entscheidung der BRD existieren. Da Auswärtiges Amt BRD gegenüber der Kommission vertritt, hat Auswärtiges Amt dieses Dokument und alle Informationen. Fraglich ist, warum dieses Dokument / Entscheidung nicht der Kommission mitgeteilt wurde, sodass Kommission rätselt.

Bitte schicken Sie mir folgende Informationen:
1. Wann genau hat die Bundesrepublik diese Entscheidung getroffen?
2. Bitte schicken Sie mir diese Entscheidung.

Antwort vom 11.12.2017 (Auswärtiges Amt)
https://fragdenstaat.de/files/foi/79613/171211SchreibenVg.283-2017_geschwaerzt.pdf
Zitat
... auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), mit der Sie um Dokumente und Informationen zu einer von Ihnen vermuteten Entscheidung der Bundesregierung bitten, ob die Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu notifizierende Umgestaltung einer Beihilfe darstellt oder nicht, teilt Ihnen das Auswärtige Amt Folgendes mit:

Es liegen keine amtlichen Informationen zu der angefragten Thematik im Auswärtigen Amt gem. § 2 Ziffer 1 IFG vor.

--> Gegenüber der Kommission zuständige Stelle (Bundesrepublik Deutschland) hat keine Entscheidung getroffen, dass 2013 stattfindende Umgestaltung der Beihilfe nicht genehmigungsbedürftig ist.
Fazit: die notwendige Entscheidung liegt nicht vor. Somit war Umgestaltung der Beihilfe 2013 genehmigungsbedürftig.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 11. Dezember 2017, 11:42
"Kommission wurde nicht informiert. Auf Nachfrage antwortete die Kommission, dass es WAHRSCHEINLICH daran liegen könnte, dass der Rundfunkbeitrag keine Umgestaltung darstellt."

Der 2013 eingeführte Rundfunk"beitrag" war nicht nur eine "Umgestaltung" sondern der radikale Wechsel von freiwillig (nur wer ein Empfangsgerät hat) zu Zwangsfinanzierung für alle, auch für Millionen von ARD/ZDF&Co Nichtnutzern. Diese wurden von heute auf morgen (ab 1.1.2013) unter Erzwingungshaftandrohung zur Zahlung von Tausenden von Euro zahlbar in lebenslänglichen Monatsraten a 17,50 gezwungen. Für weitere Millionen Nur-Radiohörer bedeutete die plötzliche Zwangsabgabe eine Steigerung ihrer Ausgaben um gut 300%.

Wenn das keine Umgestaltung ist...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 11. Dezember 2017, 11:57
Wenn das keine Umgestaltung ist...
Es zählt für Europa nur die Umgestaltung im Sinne der europäischen Definitionen; es dürfte aber hier allgemein Konsens sein, daß diese Umgestaltung alle meldepflichtigen Bereiche berührt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: samson_braun am 11. Dezember 2017, 12:36
Was wäre hier der nächste sinnvolle Schritt? Direkt an die EU herantreten? Oder vielleicht Tübingen informieren als Ergänzung zur bereits vorliegenden Anfrage? Das ist doch purer Sprengstoff wenn das zutrifft...

bzw.: Muss der EUGH nicht sowieso bei der Prüfung der Fragen von Tübingen automatisch von selbst darauf kommen, denn die jetzige Form ist dort nicht bekannt...?

Es ist anGERICHTet  >:D :police: (#)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 11. Dezember 2017, 20:28
bzw.: Muss der EUGH nicht sowieso bei der Prüfung der Fragen von Tübingen automatisch von selbst darauf kommen, denn die jetzige Form ist dort nicht bekannt...?
Der EuGH untersucht alle ihm vorgelegten Fragen bis auf den Grund und bezieht alle Nebenthemen in seine Untersuchung ein, die zur Klärung der ihm vorgelegten Fragen beitragen können.

Vorausgesetzt, der EuGH betrachtet sich als zuständig und die vorgelegten Fragen als zulässig.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: art18GG am 18. Dezember 2017, 14:57
Ich habe mich mal ein wenig mit dem Beschwerdeformular der EU-Kommission beschäftigt, das an einigen Stellen hier im Forum schon einmal gepostet wurde. 

https://ec.europa.eu/assets/sg/report-a-breach/complaints_de/

Hat irgend jemand mit einer eingereichten Beschwerde schon Erfahrungen gemacht? Anders als bei Klagen kann man sich hier offenbar auch beschweren, wenn man selbst nicht betroffen ist, was die Möglichkeit eröffnet, alle hier zusammengetragen Fakten zu Verstößen gegen EU-Recht durch den RBStV dort vorzutragen.

Ein kleines Hindernis scheint es lediglich bei den Verstößen gegen die EU-Charta zu geben, da man hier den Verstoß auf die Umsetzung des EU-Rechtes auf nationaler Ebene zurückführen muss (Absch. 2.5), was meiner Ansicht beim RBStV kein großes Problem sein dürfte. Man könnte beispielsweise so etwas wie das Folgende schreiben: 
Zitat
Die Umsetzung des Rundfunkbeitrag wurde auf Basis des Rechtsgutachten von Prof. Dr. Paul Kirchhof aus dem Jahre 2010 mit der Umsetzung des Unionsrechtes auf nationaler Ebene begründet, da nach Auffassung des Gutachters eine Umstellung auf eine steuerfinanziertes System der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkes eine neue Beihilfe geschaffen werden würde, während dies im Falle des Übergangs vom „geräteabhängigen zum haushalts- und
betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag“ nicht so sei, weil „keine Änderung des bisherigen Systems“ vorläge (vgl. hierzu Anlage X, S. 76). Unabhängig davon, ob dies überhaupt zutrifft, wurde damit der Vorzug zur Umstellung auf einen Beitrag damit begründet, dass diese Umstellung keine unionsrechtlichen Fragen aufwerfen würde (vgl. ebda). Der Gutachter spricht in diesem Zusammenhang von einer „Altbeihilfe“ (vgl. ebda: S.75), womit er sich eindeutig auf
Unionsrecht beruft. Damit ist die EU-Charta der Grundrechte in meiner Beschwerde zu berücksichtigen.
Anlage X (vgl. Gutachten: http://www.ard.de/download/398406/index.pdf)
Das Gutachten sollte man auch noch einmal im Anlagenverzeichnis erwähnen (Abschn. 5 des Formulars).
Anlage X:
GUTACHTEN über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Heidelberg, April 2010 (vgl. http://www.ard.de/download/398406/index.pdf).

Zur EU-Charta verweise ich vielleicht noch einmal die folgende Zusammenstellung:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.0.html
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: boykott2015 am 29. Dezember 2017, 13:06
Äußerungen der Kommission
Anfrage über fragdenstaat.de vom 07.11.2017

https://fragdenstaat.de/anfrage/auerungen-der-kommission-3/
Zitat
Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

"(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat."
https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

1.1.2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt.

Der Landtag hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass die Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde.

1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu.
2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam,  unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.

Antwort vom 29.12.2017 (Landtag Mecklenburg-Vorpommern)
Zitat
Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit die den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Artikel 108 dieses Vertrages regelt ein Instrumentarium von Überwachungsverfahren, mit denen die Kommission unzulässigen Beihilfen, die Mitgliedsstaaten gewähren, entgegentreten bzw. diese verhindern kann. Nach Art. 108 Abs. 3 legt den Mitgliedsstaaten die Verpflichtung auf, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann.

Auf den Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag trifft die Definition der Beihilfe nicht zu, vielmehr handelt es sich dabei um eine staatliche Abgabe zur Finanzierung der als Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten Rundfunk- und Fernsehanstalten in Deutschland. Unabhängig davon, ob man diese Abgabe als Steuer, Gebühr oder Beitrag -so wird sie von deren Schöpfern definiert, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunk handelt- versteht, bewegen wir uns hier im Recht der öffentlichen Abgaben und der Finanzierung öffentlicher Einrichtungen. Dies ist ein Bereich, der sich grundlegend von dem der Gewährung von Beihilfen, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wettbewerb zu verzerren, unterscheidet.

Eine Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Einführung und Änderung des Rundfunkbeitrages bzw. des jeweiligen Zustimmungsgesetzes zu dem entsprechenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union einzuleiten, wird vor diesem Hintergrund verneint. Da deshalb in keinem Fall ein solches Verfahren eingeleitet wurde, kann ich Ihnen keine diesbezüglichen Auskünfte erteilen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 29. Dezember 2017, 17:55
Zitat
Auf den Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag trifft die Definition der Beihilfe nicht zu
Falsch, weil sich am Mechanismus in Relation  zur vormaligen Gebühr nichts geändert hat. Und die damalige Gebühr wurde vom EuGH als "aus staatlichen Mitteln geleistet" eingestuft, weil es im EU-Recht nicht darauf ankommt, ob der Staat die Zahlung direkt selbst leistet oder seinen Bürger vorschreibt, diese Zahlung an jenen zu leisten, an die der Staat sonst direkt geleistet hätte.

Jede Zahlung, dessen Leistung der Staat dem Bürger zugunsten eines Dritten vorschreibt, ist im EU-Recht eine staatliche Beihilfe, bzw. "aus staatlichen Mitteln geleistet".

Alleine Steuern darf der Staat dem Bürger als vorausetzungslos geschuldete Leistung vorschreiben, sonst nichts. Und diese Steuer ist nur an den Staat selbst leistungspflichtig.

Im EU-Recht, wie ja auch im Bundesrecht, sind zudem jene öffentlichen Stellen als Unternehmen zu behandeln, (mit allen Folgen), die zu nicht-öffentlichen Stellen in Wettbewerb stehen.

Die besonderen Umstände sind dann, dass

- alle nach öffentlichem Recht geschaffenen Stellen dem Staat zugerechnet werden; EU-Recht;
- alle öffentlichen Stellen im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit keine Eingriffe auf Personen tätigen dürfen; (Art. 10 EMRK); (europäisches Basisgrundrecht);
- eine dem Bürger vom Staat vorgeschriebe Zahlung eine Steuer darstellt, auch, wenn die Zahlung an Dritte erfolgt; (EuGH);
- die Steuerhoheit national beim Bund liegt, nicht bei den Ländern; (Grundgesetz);
- der EuGH nach der Wirkung einer Regel entscheidet und nicht nach dem Wortlaut des Gesetzestextes; (EuGH);
- Entscheidungen des EuGH auch für die Länder verbindlich sind; (BVerfG);
- Entscheidungen des BVerfG für alle im Bunde verbindlich sind; (Grundgesetz);

Wieviel verfassungswidriges Verhalten der Länder darf es noch sein?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 17. März 2018, 12:51
Nur ein kurzes Zwischenupdate von mir:
Weder die Beklagte noch das Gericht haben sich seit meinem zweiten Schreiben vom November gerührt, es ist mächtig ruhig geworden.

Mal schauen, was passiert. Sobald es irgendwas Neues gibt, sag ich Bescheid.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: noGez99 am 23. Juli 2018, 15:31
Noe, px3 sagt:
Beihilfe muss notifiziert werden.
Wurde nicht.
Daher nichtig.  >:D

Ist durch das BVerfG-Urteil Deine Argumentation jetzt nichtig?
Ich bin der Meinung nein, aber wie sieht Dein Gericht das denn? Gibt es da Neuigkeiten bei Dir?

Das BVerfG behandelt nur dass das Gericht keine Vorlage machen muss, aber das Auswärtige Amt hätten eine machen müssen (so meine Auffassung).

NoGez


Zitat
Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 GG vor, da das Bundes-
verwaltungsgericht seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht verletzt ha-
be. Eine notifizierungspflichtige umgestaltete Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3
Satz 1 AEUV liege nach der Prüfungspraxis der Europäischen Kommission nur vor,
wenn die ursprünglichen Finanzierungsregelungen durch spätere Änderungen in ih-
rem Kern, also hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels
der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen sei-
en. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag habe jedoch keine
derartigen Änderungen mit sich gebracht.

Zitat
Rn. 145
2. Demzufolge liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht weder verkannt noch ist es be-
wusst von bestehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur No-
tifizierungspflicht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offen-
lässt.

Zitat
Rn. 149
b) Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer ge-
klärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begrün-
dung bejaht. ...
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: DJ_rainbow am 23. Juli 2018, 15:43
Das finde ich sehr mutig, dass sich das BVerfG hier zu Fragen äußert, die nur der EuGH beantworten kann. Man stelle sich mal vor, der EuGH sieht das anders und stellt fest, dass das BVerwG hätte vorlegen müssen. Das BVerfG stünde ja total nackig da - als Narrenschiff des VEB Staatsfunk.

Apropos Narrenschiff: Vielleicht hat sich Karlsruhe ja heimlich eine Gerichtshymne verpasst? Vielleicht diesen Song hier:
Reinhard Mey - Das Narrenschiff (live)
https://www.youtube.com/watch?v=8Lz_qPvKCsg (https://www.youtube.com/watch?v=8Lz_qPvKCsg)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 23. Juli 2018, 16:27
Das BVerfG behandelt nur dass das Gericht keine Vorlage machen muss, aber das Auswärtige Amt hätten eine machen müssen (so meine Auffassung).
Zur Vorlage an den EuGH ist im Zweifelsfall des Falles eines gerichtlichen Streites das nationale Gericht verpflichtet; nix Auswärtiges Amt.

Zur Meldung der Beihilfe an die Kommission bedurfte es der Konsultation des EUZBLG und der Kenntnisnahme wie des Beschreitens der dort beschriebenen Wege.

EUZBLG = Gesetz des Bundes über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Länder in Belangen der Europäischen Union

Zitat
Eine notifizierungspflichtige umgestaltete Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3
Satz 1 AEUV liege nach der Prüfungspraxis der Europäischen Kommission nur vor,
wenn die ursprünglichen Finanzierungsregelungen durch spätere Änderungen in ih-
rem Kern, also hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels
der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen sei-
en.
Ja eben; die Finanzierungsquelle wurde geändert, nämlich erheblich vergrößert, denn bekanntlich wurde die Rundfunkgebühr nicht einfach nur in den Rundfunkbeitrag umbenannt.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 24. Juli 2018, 08:07
Ist durch das BVerfG-Urteil Deine Argumentation jetzt nichtig?
Ich bin der Meinung nein, aber wie sieht Dein Gericht das denn? Gibt es da Neuigkeiten bei Dir?

Das BVerfG behandelt nur dass das Gericht keine Vorlage machen muss, aber das Auswärtige Amt hätten eine machen müssen (so meine Auffassung).

NoGez

An meiner Argumentation hat sich auch nach dem Urteil nichts geändert.
Die Vorlage hätte das Auswertige Amt machen müßen, da sich die Finanzierungsquelle geändert hat, hat es aber nicht, daher habe ich dies in meiner Klagebegründung explizit beantragt, daß das nun zuständige Gericht eine entsprechende Anfrage an den EuGH stellt.

Seitdem ist nichts mehr bei mir passiert.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Goliath am 25. Juli 2018, 09:51
Hallo zusammen,

auch auf die Gefahr hin, dass die folgende Frage bereits gestellt wurde (dann bitte ich vorsorglich um Verzeihung)...

Person A hatte in ihrer Klagebegründung gebeten, die Klage ggf. an den Europäischen Gerichtshof weiterzuleiten:

"Hiermit möchte ich das Gericht bitten, zu prüfen, ob eine Vorlage dieser Klage nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Europäischen Gerichtshof rechtlich zwingend notwendig und/oder sinnvoll ist, da es eindeutig offene Fragen bezüglich des Unionsrechts in diesem Verfahren gibt.
Kommt es im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu einer entsprechenden Auslegungsfrage, hat dieses Gericht die Möglichkeit, die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen."


Und im Fazit:
"Als einzige mögliche logische Konsequenzen kann also nach meinem Rechtsverständnis dieser Klage entweder stattgegeben werden, oder dieses Verfahren könnte ruhend gestellt werden bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, oder es muss dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung der diesbezüglich offenen Rechtsfragen vorgelegt werden."

Person A geht davon aus, dass sie in Kürze die Klageabweisung mit Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erhält.

Wie sollte Person A dann darauf reagieren?


Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 25. Juli 2018, 16:44
Das würde theoretisch davon abhängen, welche Intentionen Person A denn jetzt hätte.

Eine fiktive Person X hat mir mal erzählt, daß man jetzt erst einmal den September abwarten sollte.
Sofern, laut Person X, dieser Ansatz ebenfalls scheitern sollte, bleibt nach wie vor die Möglichkeit der Klage beim EUGH aus durchaus anderen interessanten Gründen offen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Goliath am 25. Juli 2018, 20:09
Was ist im September zu erwarten, welcher Ansatz ist gemeint?

Person A möchte, dass die Klage - wie in der Klagebegründung von ihr gewünscht - ggf. an den Europäischen Gerichtshof weitergegeben wird und jegliche Zahlungsaufforderungen oder gar Festsetzungsbescheide unterlassen werden, bis in der Sache dort entschieden wurde, bezweifelt aber, dass dies in dieser Form allein auf Grundlage der entsprechenden Hinweise in ihrer Klagebegründung geschieht.

Person A befürchtet vielmehr, dass die Klage abgwiesen wird und sie daraufhin bald mit Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Urteils des BVerfG zur Nachzahlung aufgefordert wird.

Ist dann ggf. die Weitergabe an das Europäische Gericht nach Klageabweisung dadurch möglich, dass Person A auf die oben zitierten Passagen in ihrer Klageschrift verweist?
Oder wird es nötig sein, eine neue verfasste Klage direkt beim Europäischen Gericht einzureichen?

Insbesondere im zweiten Fall befürchtet Person A zunächst erzwingerische Massnahmen zur Eintreibung der "angefallenen Gebühren".
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 26. Juli 2018, 07:20
Siehe hierzu:
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.0.html)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: yniv am 29. Juli 2018, 19:46
Person A hat sich PX3s Klagebegründung zu Eigen gemacht und wurde nun für eine mündliche Verhandlung beim VG in wenigen Wochen geladen.

Das Verfahren wurde an den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, da die Sache "keine besonderen Schwierigkeiten" und "auch keine grundsätzliche Bedeutung" aufweist.  :-\ Der EuGH wurde nicht in dieser Sache angerufen durch das VG. Das VG befindet sich nur wenige Kilometer vom Bundesverfassungsgericht entfernt.

Person A ist sich nun der Erfolgsaussichten im Zweifel und überlegt auf eine mündliche  Verhandlung zu verzichten und das Verfahren lieber schriftlich weiterzuführen (Kostenrisiko u.ä.). Sachwissen, welches über die schriftliche Klagebegründung hinausgeht kann Person A leider nicht vorweisen. Wäre es hilfreich an C-492/17 zu erinnern? Siehe auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.60.html

Gibt es hierzu Meinungen oder Ratschläge aus dem Forum?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: heizer1960 am 29. Juli 2018, 20:56
Hallo zusammen,
ich möchte eine Klage beim Europäischen Gerichtshof wegen der GEZ...etc....einreichen, Beschwerdeformular GER - 2016 / 1 liegt vor und die Anleitung wurde schon durchgelesen............ist natürlich für einen Laien sehr kompliziert. Hat da jemand Vorschläge bzw. Vorlagen die sich schon bewährt haben ?
Es würde wenig Sinn machen , etwas einzureichen..das dann in dem Papierkorb endet !!
Danke für ev. gute Tips und Vorlagen !!
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: noGez99 am 29. Juli 2018, 21:06
@yniv
Zitat
.... überlegt auf eine mündliche  Verhandlung zu verzichten und das Verfahren lieber schriftlich weiterzuführen (Kostenrisiko u.ä.).

Mit oder ohne mündliche Verhandlung kostet das gleich viel. Ich verstehe nicht warum auf die müdliche Verhandlung verzichtet werden soll.

Ein paar Tips und ungeordnete Stichworte zur mündliche Verhandlung siehe in unserem Wiki:
http://de.rundfunkbeitrag.wikia.com/wiki/Die_Gerichtsverhandlung

(Die Seite wurde vor dem BVerfG-Urteil geschrieben, man kann das eventuell durch EuGH ersetzen)

Zitat
Das Verfahren wurde an den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen,
Widerspruch einlegen siehe Tübingen


Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: muuhhhlli am 30. Juli 2018, 01:07
Hallo zusammen,
ich möchte eine Klage beim Europäischen Gerichtshof wegen der GEZ...etc....einreichen, Beschwerdeformular GER - 2016 / 1 liegt vor und die Anleitung wurde schon durchgelesen............ist natürlich für einen Laien sehr kompliziert. Hat da jemand Vorschläge bzw. Vorlagen die sich schon bewährt haben ?
Es würde wenig Sinn machen , etwas einzureichen..das dann in dem Papierkorb endet !!
Danke für ev. gute Tips und Vorlagen !!

@heizer1960

Du bist an Tips interessiert. Da mache ich mir mit meiner nachfolgenden Aussage zwar keine Freunde, aber so einfach mal eine Klage beim EuGH einzureichen ist nicht. Alles was hier an Kommentaren und Zitaten aus EU-Entscheidungen z.B. von @Pinguin verbreitet wird und wurde ist schön zu lesen, doch so stelle ich fest keiner von diesen Personen hat jemals eine Klage vor dem EuGH erfolgreich geführt.

Mich hat das alles nach dem Hintergrund was ist Sache interessiert und deshalb habe ich mir ein Buch gebraucht gekauft (12 Euro).

EU-Prozessrecht - Matthias Pechstein Mohr Siebeck Lehrbuch 4. neu überarbeitete Auflage (2011) ISBN-10: 3161507436

So einfach die Klage beim EuGH ist nicht. Ich rate Dir geb mal die paar Euro aus und dann bekommst einen Einblick.
Ob man als (vielleicht auch wie ich) rechtsunkundiger bei EuGH erfolgreich ein Gerichtsverfahren führen kann, bezweifele ich nach dem lesen des Buches. Mir ist klar ich werden nicht beim EuGH klagen. Ich werde meinen Widerstand zum RF-Betrag mit meinen Methoden führen.

Deshalb ich will Dich nicht entmutigen, nein ich will Dir damit Hinweise geben um dann zu überlegen wie deinen Fall angehen willst.
Vorab kannst ja mal versuchen Telefonisch beim EuGH vorsprechen, ob und wie Dir jemand unterstützen könnte. Die Leute dort sind alle Mehrsprachig und verstehen Deutsch. Aber wenn es um die Sache geht, dann lässt ein EuGH keine Naivität zu. Die sind dort genau so konsequent wie ein deutsches VG, OLG, BVG, Bundesverfassungsricht.

Ich bin der Meinung, dass bei den deutschen VG-Klagen die fehlenden Rechtsbeistände eine Auswirkung auf das Ergebnis der Klagen gehabt haben und vielleicht auch deshalb so unverständlich oder unmissverständlich das Urteil ausgefallen ist. Es muss angemerkt werden, dass es wenige Rechtsanwälte gegeben hat, die sich für die Sache RF-Beitrag nachdrücklich angenommen haben. Schlechte Entschädigung des Verfahrens ist sicher ein Grund, wer arbeitet schon als RA für 50 Euro die Stunde.

Gut beim VG zu Klagen ohne Rechtsbeistand ist zulässig, aber das deutsche Advocaden-Rechtssystem hat auch eine Ehre und eine Berufsordnung. Das ist bei einer Klage bei der EU ganz sicher, wenn nicht noch entscheidender. Ein Anwalt für ein EU-Verfahren ist nicht zu dem Preis von VG-Entschädigungen zu haben, das muss klar sein. Irgendwelche Urteile zu zitieren ist das eine, aber reale Verfahren mit den Fakten in der Advocadensprache und der Einhaltung der Vorgaben überzeugend darzulegen sind etwas ganz anderes.

Ich will Dir das begründen und an einem aktuellen Beispiel aufzeigen.
Das Verfahren ist Off Topic. Es geht um die Mehrfachbefristung von Arbeitsverträgen.
Und diese bisherige Anwendung des Gesetzes wurde auch vom Bundesarbeitsgericht in Kassel gestützt und jetzt am 6. Juni 2018 vom Bundesverfassungsgericht gekippt.

Pressemitteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-047.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-047.html)

Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html)

In den Leitsätzen ist unter 3. eine sprachlichen Ausgestaltung des Bundesverfassungsgerichts zu lesen "Richterliche Rechtsfortbildung"

Leitsätze
1.) Die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung.

2.) Die mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehende Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit ist insoweit gerechtfertigt, als es ihrer für den Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall bedarf.

3.) Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.

Heißt für mich, auch Richter haben sich quasi Fortzubilden wie nachteilig diese Befristung von den Arbeitgebern (Zeitarbeit usw) bei den Arbeitnehmern angewendet wurde und die bisherigen Entscheidungen hätte Nachkorregierend werden sollen. Bei dem Fall ging es um einen Verfahrensstreitwert von 200 000,- Euro.

Was ich aber hier in dem Verfahren aufzeigen will ist, dass die Rechtsbeistände des Kläger in der Sache absolut kundige Rechtsanwälte waren.

Im Rechtsanwaltsbüro Dr. Bertelsmann und Gäbert, in Hamburg ist mit Dr. Jürgen Kühling, ein Richter des BVerfG a. D. in der Kanzlei.
http://www.bertelsmann-gaebert.de/ (http://www.bertelsmann-gaebert.de/)
So eine Person wie ein ehemaliger Richter am BVerfG, weis wie das BVerfG tickt und wie man so ein höchstrichterliche Entscheidung

den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. April 2014

das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2014

das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2012

überzeugend kippen kann.

In diesem Sinne vielleicht tragen diese Argmente zu einem Erfolg deiner Klage bei.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: heizer1960 am 30. Juli 2018, 08:36
Hallo muuhhhlli,

danke für Deine Info. Ich gebe Dir da auch Recht, so naiv darf man nicht sein .............. Für uns Laien wird es immer Komplizierter und unsere Rechtsverdreher machen für viel Geld immer weniger ...... die meisten auf jedenfall.

Ich würde in Sachen ÖR GEZ eine Beschwerde in Strassburg , Gerichtshof für Menschenrechte, einlegen. Auch hier muss man ganz genau darlegen...... in dem Formular GER - 2016/1   , wie was gemeint ist. Hat da schon jemand Erfahrungen sammeln können ?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 03. August 2018, 13:23
Person A hat sich PX3s Klagebegründung zu Eigen gemacht und wurde nun für eine mündliche Verhandlung beim VG in wenigen Wochen geladen.

Das Verfahren wurde an den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, da die Sache "keine besonderen Schwierigkeiten" und "auch keine grundsätzliche Bedeutung" aufweist.  :-\ Der EuGH wurde nicht in dieser Sache angerufen durch das VG. Das VG befindet sich nur wenige Kilometer vom Bundesverfassungsgericht entfernt.

Person A ist sich nun der Erfolgsaussichten im Zweifel und überlegt auf eine mündliche  Verhandlung zu verzichten und das Verfahren lieber schriftlich weiterzuführen (Kostenrisiko u.ä.). Sachwissen, welches über die schriftliche Klagebegründung hinausgeht kann Person A leider nicht vorweisen. Wäre es hilfreich an C-492/17 zu erinnern? Siehe auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.60.html

Gibt es hierzu Meinungen oder Ratschläge aus dem Forum?

Also theoretisch sollte man so argumentieren:
- Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) Randnummer 197 -> Generalanwalt Trabucchi "wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle"
- Selbes Verfahren Seite 8 Randnummer 33 -> "Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer - Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät"
- Randnummer 73,74,75 -> Rundfunkbeitrag ist eine staatliche Beihilfe
- Art. 108  Abs. 3 AEUV
- Freundlicher Verweis auf die Vorlage von Thüringen

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Markus KA am 03. August 2018, 14:11
Aus aktuellem Anlass könnte es möglicherweise sinnvoll sein, in eine fiktive Klagebegründung auch Verstöße gegen euröpäisches Recht, bzw. gegen die europäischen Menschenrechtskonvention aufzunehmen.
Sollte man in einem fiktiven Fall später nach dem Urteil oder Instanzenweg eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) einlegen wollen, könnte dies von Vorteil sein.

Weitere Information hierzu unter:
Welcher der Kläger reicht formell Klage am EuGH ein?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28161.msg178417.html#msg178417 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28161.msg178417.html#msg178417)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: drboe am 09. August 2018, 15:38
3.) Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.

Heißt für mich, auch Richter haben sich quasi Fortzubilden wie nachteilig diese Befristung von den Arbeitgebern (Zeitarbeit usw) bei den Arbeitnehmern angewendet wurde und die bisherigen Entscheidungen hätte Nachkorregierend werden sollen. Bei dem Fall ging es um einen Verfahrensstreitwert von 200 000,- Euro.

Richterliche Rechtsfortbildung heißt nicht, dass sich Richter juristisch fortbilden müssen, sondern meint eine über die Gesetzesauslegung hinausgehende Form der angewandten Rechtswissenschaft, mit der (durch Richter) Recht geschaffen wird.

Siehe z. B.

1. https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfortbildung
2. https://www.juraforum.de/lexikon/rechtsfortbildung

Zu den Grenzen der Rechtsfortbildung:

3. http://kops.uni-konstanz.de/bitstream/handle/123456789/25776/Breuer_257761.pdf
4. https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Sonstige/Zentrum_fuer_Europaeisches_Wirtschaftsrecht/Schriftenreihe/heft199difabio.pdf

und weitere Quellen via Suchmaschine.

M. Boettcher
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: yniv am 22. August 2018, 14:25
Also theoretisch sollte man so argumentieren:
- Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) Randnummer 197 -> Generalanwalt Trabucchi "wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle"
- Selbes Verfahren Seite 8 Randnummer 33 -> "Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer - Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät"
- Randnummer 73,74,75 -> Rundfunkbeitrag ist eine staatliche Beihilfe
- Art. 108  Abs. 3 AEUV
- Freundlicher Verweis auf die Vorlage von Thüringen

Nach einiger Recherche im Forum denke ich, dass diese Argumentation vor keinen deutschen Verwaltungsgericht bestand hat, trotz der herausragenden Recherchearbeit hier im Forum und der absolut schlüssigen, ja geradezu erdrückenden Beweislage.

Ein Verwaltungsgericht und auch ein Oberverwaltungsgericht in der Revision wird sich immer auf das schändliche Urteil des BVerwG berufen:
Zitat
"deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15/16 –, juris Rn. 61 f.)."

Nach 10min ist so eine Verhandlung wieder geschlossen und die Klage abgewiesen.

Es ist natürlich klar, dass das BVerwG Unionsrecht gebrochen hat, aber dagegen wird sich keines der unteren Gerichte wenden. Ohne eine ordentliche Klatsche für Deutschland vor dem EuGH, wird man auch mit der Argumentation "AEUV" nicht weiterkommen. Ein typischer Fall von "recht haben" heißt nicht "recht bekommen"   :(

Vielleicht hilft noch Bezug auf EMRK, in der Hoffnung, dass ein oberes nationales Gericht hier nicht auch schon unionsrechtswidrig geurteilt hat.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: noGez99 am 22. August 2018, 16:03
@yniv

Die Änderung im Kern ist nur ein zusätzliches Sahnehäubchen, darf aber nicht alleine verwendet werden. Dass das BVerfG abgesegnet hat, dass keine Vorlage an den EUGH gemacht werden muss, ist ein Skandal.

Wichtig ist der Zwang zur Notifizierung!


Die Argumentation vor Gericht geht so (credits to px3):
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine Beihilfe.
2. Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden, bevor sie eingeführt werden darf.
3. Es ist keine Notifizierung erfolgt (und auch keine Entscheidung keine Notifizierung durchzuführen).
-> Der Rundfunkbeitrag ist nichtig, weil Bundesrecht Länderrecht bricht.

Ausführlich:
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine Beihilfe, siehe

Der EUGH hat mit der Sache „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ aus 2007 eindeutig festgehalten, daß der damalige Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe war. (Randnummer 74 und 75).
https://www.ard.de/download/74354/index.pdf

2. Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden, bevor sie eingeführt wird:
Zitat    Art. 108  Abs. 3 AEUV (ab 2009):
    „ (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

2.) 1.) Im Verfahren EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86 wurde im Verfahren gegen Spanien festgestellt, dass gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen ist.
Erfolgt keine Notifizerungsanzeige ist gemäß Urteil EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV  für die gesamte Beihilfe anzuwenden.

3. Es ist keine Notifizierung erfolgt (und auch keine Entscheidung keine Notifizierung durchzuführen)
Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt europarechtlich eine neue Beihilfe dar und wäre damit durch die EU-Kommission genehmigungspflichtig.
Wie vom auswärtigen Amt, der für diese Sache zuständigen Behörde, per 11.09.2015 bestätigt wurde, gab es diesbezüglich keine Anfragen an die EU-Kommission.
Die Anfrage an das Auswärtige Amt ist abzurufen unter: https://fragdenstaat.de/a/11071 bzw.
https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien/33221/anhang/150911-Schreiben-220-2015_geschwaerzt.pdf


Fazit:
Es wurde eine Altbeihilfe geändert, die Änderung wurde nicht notifiziert, somit darf die Beihilfe nicht eingeführt werden. Die EU-Gesetze sind im Range von Bundesrecht und somit dem Landesrecht übergeordnet, der 15. RSTV als Landesrecht und nicht genehmigte Beihilfe ist demzufolge nichtig.



Zitat
Nach 10min ist so eine Verhandlung wieder geschlossen und die Klage abgewiesen stattgegeben und die Bescheide als nichtig erklärt.   
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.

Siehe auch:
Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg158761.html#msg158761

Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.msg179354.html#msg179354
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: yniv am 22. August 2018, 18:38
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.

genau dies wird diesen Freitag in einem fiktiven Fall am VG Karlsruhe 10:00 im Sitzungssaal 6 mündlich verhandelt.


@noGez99: Danke für deine umfassenden Ausführungen. Ich bleibe dennoch bei meiner pessimistischen Einschätzung, dass das Gericht der Einfachheit halber dem skandalösen Urteil des BVerwG folgen wird, welches besagt, dass - entgegen der Rechtsprechung des EuGH - keine Anzeigepflicht besteht. Damit ist die Sache dann schnell, ohne Konsequenzen oder Aufwand für alle Beteiligten, erledigt.

Gerne lasse ich mich aber eines Anderen belehren  :)
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 22. August 2018, 19:10

genau dies wird diesen Freitag in einem fiktiven Fall am VG Karlsruhe 10:00 im Sitzungssaal 6 mündlich verhandelt.

@noGez99: Danke für deine umfassenden Ausführungen. Ich bleibe dennoch bei meiner pessimistischen Einschätzung, dass das Gericht der Einfachheit halber dem skandalösen Urteil des BVerwG folgen wird, welches besagt, dass - entgegen der Rechtsprechung des EuGH - keine Anzeigepflicht besteht. Damit ist die Sache dann schnell, ohne Konsequenzen oder Aufwand für alle Beteiligten, erledigt.

Gerne lasse ich mich aber eines Anderen belehren  :)

In dem fiktiven Verfahren unbedingt den "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" Art. 267 zitieren.
Zitat
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Das ist völliger Klartext. Das Bundesverfassungsgericht MUSS beim europäischen Gerichtshof anrufen, völlig egal was es "meint".
NoGez99 hat es auf den Punkt gebracht.
Dass das BVerfG abgesegnet hat, dass keine Vorlage an den EUGH gemacht werden muss, ist ein Skandal.

Der Satz ist doch extra im Art. 267 drin, damit die regionale Rechtsprechung (z.B. in Polen, Ungarn oder Deutschland) sich nicht vom Europarecht abschotten kann.

Wenn schon das Bundesverfassungsgericht Europarecht mutwillig bricht, dann muss man als Bürger wenigstens auf die anderen Gerichte vertrauen können, die es auch vorlegen dürfen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: cook am 22. August 2018, 19:37
Wenn man es schon noch einmal versucht, muss man dem Gericht klar machen, dass


Kay E. Winkler, Telemedicus v. 13.08.2018
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.0.html

Zitat
Im Gegenteil hat der Europäische Gerichtshof in den vergangenen Jahren Entscheidungen erlassen, die deutlich in die Richtung der Argumente der Beschwerdeführer weisen. Demnach ist die Änderung im Kern nur für die Frage relevant, ob eine bestehende Beihilfe als neue Beihilfe zu bewerten ist. Davon unabhängig ist die Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer jeden Umgestaltung einer Beihilfe (EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86). Der Europäische Gerichtshof spricht insofern von einem Missverständnis seiner Rechtsprechung (EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56). Wird eine Änderung nicht angemeldet, ist das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV für die gesamte bestehende Beihilfe anzuwenden, also auch für den nicht geänderten Teil (EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff.).

EuGH, Rs. C-74/16 ist vom 27.06.2017
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192143&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Das BVerwG-Urteil war vom 25.01.2017 - BVerwG 6 C 15.16.

Wenn man nicht mit einer Änderung der Rechtslage argumentiert, wird das Gericht nichts mehr selbst prüfen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 22. August 2018, 23:39
Der EUGH hat mit der Sache „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ aus 2007 eindeutig festgehalten, daß der damalige Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe war. (Randnummer 74 und 75).
= C-337/06

Zitat
Die EU-Gesetze sind im Range von Bundesrecht
Nö; EU-Recht ist gegenüber dem Bundesrecht vorrangig anzuwendendes Recht. Stehen sich EU-Recht und Bundesrecht gegenüber, muß Bundesrecht für den konkreten Fall unangewendet bleiben. Ist übrigens, wie im Forum schon benannt, auch vom BVerfG bestätigt.

Zitat
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.
Ihr seid nicht auf der Höhe; die mündliche Verhandlung am EuGH ist durch.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: noGez99 am 22. August 2018, 23:49
Zitat
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die Blöße wird sich der Rundfunk nicht geben.
Ihr seid nicht auf der Höhe; die mündliche Verhandlung am EuGH ist durch.
Ich meine eine Verhandlung vor einem deutschen VG ... nicht EUGH
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Goliath am 27. August 2018, 12:53
Hallo und einen schönen Montag zusammen,

am vergangenen Samstag erhielt Person A einen Brief vom VG Berlin, der mir vorliegt  8).. und den ich diesem Beitrag als PDF angehängt habe.

Darin wird, wie zu erwarten, mit Bezug auf das Urteil des BVerfG darauf hingewiesen, dass die Klage (die "wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte..." und dazu diverse Begründungen aufgeführt.
Von Person A wird eine Stellungnahme erbeten, ob sie die Klage weiterhin aufrecht erhalten oder zurückziehen will.

Im letzten Punkt (s. Seite 2) der Begründung wird auch auf die Frage der Notifizierungspflicht eingegangen. Dieser Punkt wurde hier ja u.a. vor kurzem auch angesprochen:

Wichtig ist der Zwang zur Notifizierung!

Die Argumentation vor Gericht geht so (credits to px3):
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine Beihilfe.
2. Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden, bevor sie eingeführt werden darf.
3. Es ist keine Notifizierung erfolgt (und auch keine Entscheidung keine Notifizierung durchzuführen).
-> Der Rundfunkbeitrag ist nichtig, weil Bundesrecht Länderrecht bricht.

Frage dazu: Ist die Argumentation des VG dazu hieb- und stichfest?
Falls ja oder nein, wie argumentiert Person A hier richtig?


Ich bekam auch Fragezeichen beim Lesen des letzten Absatzes auf Seite 2:
Zitat
"...wird um eine Erklärung betreffend ein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (...) gebeten"

Wie ich das verstehe, wird erbeten, dass sich Person A im weiteren mit einer ausschließlich schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden erklärt.
Wie ist diese Frage zu bewerten bzw. einzuschätzen?

Falls hier jemand bereits ähnliche Post erhalten hat und weitere Schritte unternommen hat, wäre ich für seinen Bericht und für Hinweise dazu, wie Person A weiter vorgehen sollte - insbesondere, wie sie wem gegenüber argumentieren sollte, sehr dankbar; es ist ja zu erwarten, dass der Beitragsservice in Kürze Post sendet und mit Referenz auf das Urteil des BVerfG die angelaufenen Zwangsgebühren eintreiben möchte...



(Hinweis: Person A sowie meine Person sind juristisches Verständnis betreffend eher Laien und tun sich mit den Begrifflichkeiten ziemlich schwer  :) )

Edit "Markus KA":
Bitte die Themen „Stellungnahme Klage und mündliche Verhandlung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.

Hinweis, möglicherweise hilfreiche Beiträge unter:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177874.html#msg177874 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177874.html#msg177874)
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg71414.html#msg71414

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: yniv am 17. September 2018, 18:24
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.

genau dies wird diesen Freitag in einem fiktiven Fall am VG Karlsruhe 10:00 im Sitzungssaal 6 mündlich verhandelt.

Es liegt ein Urteil vor des VG

Zum Thema EU-Beihilfen:
Zitat
Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, der RBStV verstoße gegen europäisches Beihilfenrecht, da es sich um eine neue Beihilfe im Sinne des Art. 108 Abs. 3 AEUV handele, die von der EU-Kommission hätte genehmigt werden müssen, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 [...], BVerwGE 25.01.2017 [...], Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg April 2010, S. 76 f. [...]) stellt der am 01.01.2013 vollzogene Wechsel von einer geräteunabhängigen Rundfunkgebühr zu einem haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag keine genehmigungsbedürftige "Einführung oder Umgestaltung von von Beihilfen" im Sinne des Art 108 Abs. 3 AEUV dar, da die hiermit verbundenen Änderungen der bisherigen Finanzierungsregelung diese nicht in ihrem Kern betroffen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 25.01.207 ausgeführt:

"[...]genehmigungsbedürftige Umgestaltung liegt nur vor bei Änderung im Kern [...].

Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten. Zur Finanzierung werden auch weiterhin diejenigen herangezogen, die die Möglichkeit des Rundfunkempfangs haben. Insoweit hat sich lediglich die tatbestandliche Anknüpfung der Erfassung der Pflichtigen geändert. Bei der Einbeziehung der sehr kleinen Gruppe, die nicht im Besitz eines herkömmlichen oder neuartigen Empfangsgeräts, aber ebenfalls beitragspflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Änderung der ursprünglichen Finanzierungsregelung in ihrem Kern."

Das erkennende Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen vorbehaltlos an und macht sie sich zu eigen.

Der Kläger hatte dem Richter klar gemacht, dass eine Notifizierung bei Änderung einer Beilhilfe stets zu erfolgen hat unabhängig ob diese jetzt "im Kern" ist. Und dass bei nicht erfolgter Notifizierung ein Durchführungsverbot besteht! Die nicht erfolgte Notifizierung ist übrigens den deutschen Gerichten bekannt, da muss man nichts mehr beweisen. Auch wurde vorgetragen, dass der Empfängerkreis sich geändert hat (Geräteabgabe vs. Wohnungsabgabe, Befreiung war früher möglich durch Aufgabe von Rundfunkgeräten).

Pikant ist ja auch das Kirchhof Gutachten zu zitieren, da steht ja drin dass man beim Beihilfenrecht vorsichtig sein sollte. Ansonsten wird sich eben konsequent über Europarecht hinweggesetzt und nur oben zitierte das BVerwG Urteil zu eigen gemacht.

Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Fall C-492/17 wurde abgelehnt:
Zitat
[...] Denn vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungs- und Verwaltungsgerichte hat es - anders die 5. Kammer des Landgerichts Tübingen - keine Begründeten Zweifel daran, dass der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Form mit den Vorgaben der Art 107 ff. AEUV in Einklang steht.

Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Shuzi am 17. September 2018, 20:32
Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Fall C-492/17 wurde abgelehnt:
Zitat
[...] Denn vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungs- und Verwaltungsgerichte hat es - anders die 5. Kammer des Landgerichts Tübingen - keine Begründeten Zweifel daran, dass der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Form mit den Vorgaben der Art 107 ff. AEUV in Einklang steht.

Im Vorabentscheidungsverfahren C-492/17 geht es jedoch um weit mehr als nur um Art 107 ff. AEUV (genehmigungspflichtige Beihilfen). U. a. auch um europäisches Wettbewerbsrecht (Art 101 ff. AEVU) im Zusammenhang mit dem Selbsttitulierungsrecht der Rundfunkanstalten.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Peli am 18. September 2018, 18:01
Es interessiert in Deutschland KEINEN RICHTER, was irgendwelche Bürger zum Thema ÖRR vorbringen. Einzig und alleine die Vorgabe von "oben" wird anerkannt. KEIN deutscher RICHTER (Tübingen ist da eine wirklich rühmliche Ausnahme) vertritt in Sachen ÖRR das Recht, sondern ausschließlich das, was die, welche die reale Macht in diesem Lande innehaben, vorgeben. Demokratie, Recht und Gesetz?....PFFFFFFT! Nicht in Bereichen, wo es um wirkliche Machtausübung und echte Einflussnahme geht. Da darf der kleine deutsche Michel nicht ran!

Ob eine Backpfeife vom EUGH kommt...? Ich würde es mir sehr wünschen! Dies wäre dann wirklich ein Grund für Europa zum Jubeln.

Vergesst Eurer Recht in Deutschland, wenn es wirklich darauf ankommt. Mehr als Wahlkreuzchenvolk dürft ihr nicht sein.

LG  Peli
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Dandelion am 18. September 2018, 18:09
Das sehe ich ganau Wie Du, Peli.
Wir sind entmündigt worden - im GG steht etwas davon, daß ich über mein Geld vefügen kann und selbst bestimme, wofür ich es ausgebe.
Seit einigen Jahren gibt es ebenfalls den Zwangsbeitrag für die gesetzliche! Krankenkasse.
Ob man die Zwangsversicherung nun gut oder schlecht findet, egal, die Entmündigung schreitet voran…
Gruß
Dandelion
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 18. September 2018, 19:57
Seit einigen Jahren gibt es ebenfalls den Zwangsbeitrag für die gesetzliche! Krankenkasse.
Die hat aber, obwohl diese Thematik hier nicht hineingehört, einen historischen Hintergrund und stellt einen wesentlichen Teil des Arbeitnehmerschutzes dar. Abgesehen davon hat es die Möglichkeit, sich ab einem bestimmten Einkommen nicht versichern lassen zu müssen, was im Gegenzug im Falle der Krankheit bewirkt, daß alle Krankheitskosten selbst zu tragen sind.

Es wird keine Zustimmung dafür geben, daß System der gesetzlichen Kranken-Pflichtversicherung in Frage zu stellen.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: yniv am 18. September 2018, 20:38
Also erstmal den Ball flach halten. Das VG hat die Argumentation des Klägers völlig außer Acht gelassen.

Es wurde im Urteil nicht darauf eingegangen, dass es alleinig Aufgabe der EU-Komission ist zu entscheiden, ob eine Änderung einer Beihilfe im Kern (Neubeihilfe) vorliegt oder ob es bei einer Altbeihilfe bleibt. Das scheint dem Richter schön zum einen Ohr rein und zum Anderen wieder raus gegangen zu sein. Ein deutsches BVerwG hat dies nicht zu entscheiden.

Die beiden neueren Urteile des EuGH von 2017, welche nochmal genau die Auslegung des Art. 108 Abs. 3 verdeutlicht haben und sich dem Urteil des BVerwG entgegensetzen, hat der Richter des VG schlichtweg ignoriert. Leider wurde dies auch nicht in aller Deutlichkeit zu Protokoll gegeben.

Klar, kann man so kein Recht bekommen. Leider war der Kläger vor Gericht zu unerfahren um den Richter auf genau diese Argumentation und die verdeutlichte Rechtsprechung des EuGH festzunageln. Dann könnte ein Urteil doch ganz anders ausfallen, bzw der Fall auf Nimmerwiedersehen im Aktenstapel untergehen...


Hat wer konstruktive Vorschläge wie man weiter machen könnte? Vielleicht Berufung ohne Anwalt versuchen?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: ope23 am 18. September 2018, 20:43
Seit einigen Jahren gibt es ebenfalls den Zwangsbeitrag für die gesetzliche! Krankenkasse.
Das stimmt so nicht.

Seit einigen Jahren (seit 2009?!?) gibt es "nur" den Zwang, sich krankenversichern zu lassen. Vorher konnten Selbständige komplett versicherungsfrei leben (also wirklich ohne alles: ohne Haftpflicht, ohne Unfall, ohne Krankenversicherung, ohne Rentenversicherung usw.). Jetzt ist die KV Minimum für jeden Deutschen (ich weiß nicht, wie es bei hier lebenden Nichtdeutschen ist).

Je nach persönlicher Konstellation kann es jetzt passieren, dass man sich nur(!) privat(!) versichern lassen kann - und dann zu so einem lustigen "Basistarif" von bei 500 Euro monatlich.

Ich muss gestehen, dass solche wenig tauglichen Vergleiche (wie auch mit der Kirchensteuer) in diesem guten Forum außerordentlich ärgern, weil sie von der gleichen Sorte Fehltritt sind wie die Vergleiche von Verwaltungsrichtern, die da so Sachen wie Stromkosten oder Müllabfuhr anbringen, wenn es um den Rundfunkzwangsbeitrag geht.

Back to topic.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Shuzi am 18. September 2018, 20:58
[...]
Abgesehen davon hat es die Möglichkeit, sich ab einem bestimmten Einkommen nicht versichern lassen zu müssen, was im Gegenzug im Falle der Krankheit bewirkt, daß alle Krankheitskosten selbst zu tragen sind.
[...]

Ich stimme zu, dass das Thema Krankenversicherung nicht hier her gehört. Trotzdem sollten hier aber keine alternativen Fakten oder Fake-News unkommentiert so stehen bleiben.

Seit dem 01.01.2009 gilt die Krankenversicherungspflicht in Deutschland für alle Personen.
Siehe: https://www.krankenkassenzentrale.de/wiki/krankenversicherungspflicht#

Nun aber zurück zum Europarecht in Bezug auf den ÖrR bzw. den RBStV.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: pinguin am 18. September 2018, 23:44
@Shuzi & ope23

Merci für die Rückinfo, wusste ich so nicht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 23. September 2018, 17:10
Die beiden neueren Urteile des EuGH von 2017, welche nochmal genau die Auslegung des Art. 108 Abs. 3 verdeutlicht haben und sich dem Urteil des BVerwG entgegensetzen, hat der Richter des VG schlichtweg ignoriert. Leider wurde dies auch nicht in aller Deutlichkeit zu Protokoll gegeben.

Klar, kann man so kein Recht bekommen. Leider war der Kläger vor Gericht zu unerfahren um den Richter auf genau diese Argumentation und die verdeutlichte Rechtsprechung des EuGH festzunageln. Dann könnte ein Urteil doch ganz anders ausfallen, bzw der Fall auf Nimmerwiedersehen im Aktenstapel untergehen...


Hat wer konstruktive Vorschläge wie man weiter machen könnte? Vielleicht Berufung ohne Anwalt versuchen?

Berufung wäre meiner Meinung nach das richtige Mittel der Wahl. Also nächste Instanz.
Vorher nochmal aktuellere Urteile raus suchen und damit argumentieren.

Aber grundätzlich würde ich jetzt erst mal die Anfrage von Thübingen an den EuGH abwarten.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: yniv am 26. September 2018, 16:47
Aber grundätzlich würde ich jetzt erst mal die Anfrage von Thübingen an den EuGH abwarten.

oh man ich glaube das kann man jetzt auch vergessen:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1103941 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1103941)

Laut Generalanwalt MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA handelt es sich bei der "Neuregelung" der ÖR-Rundfunkfinanzierung noch nichtmal um irgendeine Form der "Änderung" an der Beihilfe, welche dann notifizierungspflichtig gewesen wäre. Der EuGH wird vermutlich komplett von seiner Linie abweichen was das Beihilferecht angeht...

***

***Edit "Bürger":
Teile entfernt.
Hier bitte keine Parallel-Diskussion zur den aktuellen Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C- 492/17
Siehe und diskutiere dazu bitte unter
EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 28. September 2018, 01:05
Wurden solche Klagen, wie im Anfangspost von Roggi dargelegt, eigentlich auch eingereicht? Wenn ja, wie ist es gelaufen bzw. wie ist der aktuelle Stand?
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: Roggi am 28. September 2018, 07:55
Die VGs haben, ohne es zu beweisen, behauptet, es sei eine Altbeihilfe. Alle anderen Argumente wurden ignoriert. Eine Vorlage an den EuGH wurde auch nicht gemacht.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 28. September 2018, 12:02
Hallo Roggi,
äh, diese Klagen sollten dann besser jetzt mal an den EuGh oder den EGMR gehen! Jetzt ist das ja möglich, nachdem der nationale Rechtsweg erschöpft ist.
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: px3 am 24. Februar 2019, 12:38
So, ich spiel auch mal wieder mit.

Nachdem mich mein VG angeschrieben hatte, ob ich nicht doch die Klage wegen des EuGH-Urteils C-492/17 zurück ziehen möchte, gab es eine kleine Erwiderung.

Zitat
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C – 492/17) ist dem Kläger durchaus bekannt, jedoch sowohl die Fragestellung des LG Thübingen als auch die Entscheidung des EuGh ist im vorliegenden Fall nicht auf das vom Kläger angestrebte Verfahren anwendbar.

Der Kläger besteht also nach wie vor auf der Fortführung des Verfahrens und hält selbstredend an den bereits gestellten Anträgen fest.

Im Urteil des EuGH (Az.: C – 492/17) wurden diverse bisher festgestellte Sachstände in keinster Weise berücksichtgt:
-   Entscheidung der Kommission vom 24.04.2007 - E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) („Der Rundfunkbeitrag ist eine bestehende staatliche Altbeihilfe“)
-   EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86 gegen Spanien („selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe ist bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen “
-   EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV ist für die gesamte Beihilfe anzuwenden

Der Kläger zitiert hier einmal Dr. Kay E. Winkler:
Im Gegenteil hat der Europäische Gerichtshof in den vergangenen Jahren Entscheidungen erlassen, die deutlich in die Richtung der Argumente der Beschwerdeführer weisen. Demnach ist die Änderung im Kern nur für die Frage relevant, ob eine bestehende Beihilfe als neue Beihilfe zu bewerten ist. Davon unabhängig ist die Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer jeden Umgestaltung einer Beihilfe (EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86). Der Europäische Gerichtshof spricht insofern von einem Missverständnis seiner Rechtsprechung (EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56). Wird eine Änderung nicht angemeldet, ist das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV für die gesamte bestehende Beihilfe anzuwenden, also auch für den nicht geänderten Teil (EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff.).
Titel: Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Beitrag von: art18GG am 17. Juli 2019, 14:41
Es wurden hier einige Gesetze zum EU-Recht besprochen, wobei mir aufgefallen ist, dass der wichtige Vertrag über die Europäische Union (EUV) bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Denn nach Art. 49 EUV können nur die Staaten Mitglied der Union werden, die die in Artikel 2 EUV genannten Werte achten und sich für ihre Förderung einsetzen:
Zitat
Artikel 2 EUV (KONSOLIDIERTE FASSUNG):
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Bei Verstößen sind Sanktionen nach Artikel 7 EUV vorgesehen, wobei zu überlegen wäre, ob es nicht besser wäre, sich mit einer Petition direkt an das EU-Parlament zu wenden, da davon ausgegangen werden muss, dass die neue Präsidentin der Kommission wahrscheinlich nicht unparteiisch in der Sache sein wird, weshalb die Kommission wahrscheinlich nicht selbst wegen Vertragsverletzung gegen Deutschland klagen wird.
Einzelbeschwerden bei der EU-Kommission mit Verweis auf Artikel 2 EUV dürften dennoch im Vorfeld hilfreich sein, um später eine Gemeinschaftpetition an das EU-Parlament zu richten.

Beschwerdegegenstand sollte vor allem der Verstoß gegen die Wahrung der Recht der Person sein, die der Minderheit der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen angehören und auf Grund der Diskriminierung durch § 2 RBStV mit Vollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.
Mit Bezug auf die einseitige Rechtsprechung der Gerichte zum Rundfunkbeitrag kommen natürlich auch Beschwerden bei der Kommission in Frage, die sich mit der fehlenden Achtung der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland beschäftigen, die ich mittlerweile wesentlich beunruhigender finde als die Belästigungen, die der Unsinnsbeitrag verursacht.
Da es aus meiner Sicht ein ziemlicher Unfug ist, die Pressefreiheit an der Höhe der Subventionen zu knüpfen, die der Staatsfunk eines Landes erhält, kann natürlich auch das Demokratieverständnis in Frage gestellt werden, das hinter einer solchen übertriebenen Förderung des Staatsfunks steht. Damit sind auch Beschwerden zur fehlenden Achtung vor Demokratie und Pressefreiheit möglich. 

Quellenverzeichnis:

Wahrung und Förderung der Grundwerte der Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=LEGISSUM:l33500&from=DE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM:l33500
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:12012M002

Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29628.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29628.msg195241.html#msg195241
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0