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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 286785 mal)

  • Beiträge: 7.386
wie im ZDF einseitig pro EU und Flüchtlingspolitik berichtet wird sagt Wolfgang Herles (ZDF) live im Deutschlandfunk:
Ist das PRO EU? Als Rundfunknichtnutzer, weil Zeitungsmensch, hab' ich da keinen Einblick. Auch sind Theorie und Praxis evtl. nicht übereinstimmend? Kann es PRO EU sein, wenn bspw. diese Flüchtlingsthematik nicht mit allen Facetten benannt wird, Länder sich hier überfordert fühlen und deswegen drohen, aus der EU auszusteigen? Sorry, ein ehrlicher Journalismus beschönigt nichts, der bringt stets auch Fakten pro wie contra.

Und wenn sie übrigens wirklich pro EU berichten würden, würden sie zu allererst einmal selbst gültiges EU-Recht realisieren und anwenden, denn auch sie stehen nicht im völlig rechtsfreien Raum.

Es kann auch keine Berichterstattung pro EU sein, wo die EU als Schlaraffenland dargestellt wird, wo keiner was für seinen eigenen Lebensunterhalt zu tun braucht; es kann auch keine Berichterstattung pro EU sein, wenn die Berichterstattung zur Folge haben sollte, daß einzelne Regionen des Gesamtgefüges nach Meinung der vor Ort lebenden Menschen überfordert wird.

Eine Tatsache ist allerdings, daß auch jeder Neubürger letztlich Konsument ist. Es gilt aber auch für Neubürger, daß für sie künftig uneingeschränkt das Rechtsgefüge jenes Gesamtgefüges gilt, in dem sie als Neubürger aufgenommen werden.

Und für das Gesamtgefüge "Europa" gilt die strikte Trennung von Staat und Religion, gelten Grundrechte, Menschenrechte, aber auch Tierrechte, weder Kinderehe, noch Scharia, noch Schächtung von Tieren.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Vertiefende politische Diskussionen kann das Forum aufgrund der Vielzahl akuter Probleme mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" nicht leisten.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2016, 21:53 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 377
Um vor dem Europäischen Gerichtshof Erfolg haben zu können, sollte man berücksichtigen, dass seitens der Beklagten dann wieder die gleiche schwammigen Formulierungern verwendet werden, wie man es schon vom Bundesveraltungsgericht kennt. Die Masche hatte bereits in der Vergangenheit Erfolg, sie wird garantiert wieder kommen.

Wichtig sind konkrete Zahlen, die man mit Worten nicht aushebeln kann. Ein gutes Beispiel ist die wesentliche Ungleichbehandlung von Singlehaushalten gegenüber Mehrpersonenhaushalten. Hier liegen konkrete Zahlen vor, die zitierbar sind und um die man nicht herumreden kann.

Es ist wichtig, die tatsächliche Ungleichbehandlung so darzustellen, dass es eben nicht mehr eine rein nationale Angelegenheit ist, sondern das hier EU-Recht von einem Mitgliedsstaat massiv untergraben wird.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2016, 22:03 von Bürger«

k
  • Beiträge: 1
Guten Tag,

das Thema GEZ wird ja oft sehr emotional diskutiert ;) Verständlich... auch ich fühle mich ungerecht behandelt. Ich höre zwar gerne einen Radiosender im Auto DR Kultur jedoch 17 Eur im Monat dafür auszugeben, finde ich zuviel...

Hier im Forum  (habe jetzt nicht alle Seiten gelesen) scheint ihr euch sehr mit dem Thema auseinandergesetzt zu haben und vielleicht habt ihr eine Antwort...

Anstelle von Einzelnen zum Schwarm zusammenzufassen und zu klagen, frage ich mich, wieso die "Großen" nicht klagen... und ob  von den großen Mediengesellschaften -  Prime, NEtflix, Audible, Sky usw. schon Versuche gibt gegen diesen "Gegner" in Deutschland vorzugehen? Ich habe leider bisher nichts darüber gefunden


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  • IP logged

P
  • Beiträge: 377
@kurzer

weil es sich für die großen privaten Fernseh- und Rundfunkanbieter "lohnt", hier die Füsse
besser stillzuhalten.
Öffentlich Rechtlicher Rundfunk = Staatsmacht. Und mit der legt man sich besser nicht an.
Und ganz nebenbei, wer nachsieht, wem die großen privaten Print- und Fernsehmedien
gehören, der merkt dann auch, dass diese wenigen reichen Familien gehören, die einen sehr
guten Draht zur Staatsmacht haben und diesen auch behalten wollen.
Dass der ÖRR angeblich "staatsfern" ist, ist leider nur eine (absichtlich gewollte und gut ge-
machte) Illusion.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2016, 18:03 von Bürger«

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es ist hier auch darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung von Minderheiten (Menschen ohne Rundfunk und Fernsehen) und Opposition (Gegnern des RBStV und/oder der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) nicht mit einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union vereinbar ist. Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei wird der fehlende Schutz von Minderheiten und Opposition häufig kritisch beurteilt.
Die Bundesrepublik Deutschland muss also irgendwelche Verträge unterzeichnet haben, in denen der Schutz von Minderheiten und Opposition vor staatlichen Repressalien wie Verhaftung, Enteignung und Diffamierung (z. B. Eintragungen in irgendwelche Schuldnerregister) garantiert werden.

Es wäre daher interessant, wenn jemand mal herausfinden könnte, um welche Verträge es sich dabei handelt, da ich dies so nicht exakt in der EU-Charta (= Vertrag von Lissabon) gefunden habe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2017, 22:25 von Bürger«
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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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K
  • Beiträge: 215
Es ist hier auch darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung von Minderheiten (Menschen ohne Rundfunk und Fernsehen) nicht mit einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union vereinbar ist.

einer solchen Logik folgend dürften auch Menschen mit viel Intellekt nicht vefolgt werden, da sie ja auch Minderheiten sind. ;D


Edit "Bürger" @alle:
Vorsorglich schon hier die Bitte, diese Theoretisierungen nicht weiter zu vertiefen, sondern konstruktiv und zielgerichtet an der Problematik zu arbeiten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2017, 22:27 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Menschen mit viel Intellekt
Die werden immer als ersteres verfolgt. Es geht mir bei meinem Anliegen jedoch mehr darum Basistexte zu finden, die sich mit dem Schutz von Minderheiten innerhalb der EU beschäftigen.
Hier muss es noch andere als die EU-Charta geben. Also welche?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2017, 19:11 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.386
Hier muss es noch andere als die EU-Charta geben. Also welche?
Nein, hat es wohl auf EU-Ebene nicht.

"Minderheiten" aus EU-Sicht meint primär eine andere Nationalität, eine andere Religion oder auch eine andere sexuelle Orientierung; jeweils als "vor Ort üblich" anzusehen.

Es hat zwar Rechtsakte der EU zu Minderheiten, http://eur-lex.europa.eu/search.html?qid=1483732975134&text=Minderheitenschutz&scope=EURLEX&type=quick&lang=de&DTS_DOM=EU_LAW&DTS_SUBDOM=LEGISLATION , doch betreffen diese primär Minderheiten innerhalb eines bestimmten EU-Mitgliedslandes, also einzelne Nationalitäten, die neben der Haupnationalität innerhalb eines EU-Mitgliedslandes leben.

Würden Rundfunkverweigerer eine "Kirche der Rundfunkverweigerer" gründen, müssten sie als religiöse Minderheit beachtet werden.


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Ich weiß nicht, ob man das wirklich so sehen muss, wie du das siehst, wenn ich beispielsweise an die Argumentation der Amish-People Deutschland aus 1BvR 2550/12 denke.

 http://natuerlich-klag-ich.de/klagen/1bvr2550_12_beschwerde.pdf

In deinem Link habe auch den Beschluss des Rates der EU vom 18. Februar 2008
gefunden, der sich mit Minderheitenschutz beschäftigt.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008D0157&qid=1483732975134&from=EN

Dort ist beispielsweise folgendes zu finden:

1) Religionsfreiheit:
„Einleitung der notwendigen Maßnahmen zur Herstellung eines Klimas der Toleranz, das der uneingeschränkten Achtung der
Religionsfreiheit in der Praxis förderlich ist“.

Dies ist derart allgemein gefasst, dass die „Herstellung eines Klimas der Toleranz“ sich nicht
nur auf die Religionsfreiheit beziehen kann.

2)  Minderheitenrechte, kulturelle Rechte und Minderheitenschutz
Gewährleistung der kulturellen Vielfalt und der Achtung und des Schutzes von Minderheiten im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
und den im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten enthaltenen Grundsätzen sowie entsprechend der bewährten Praxis in den Mitgliedstaaten.“
                                                              und
„Gesetzlicher Schutz der Minderheiten, insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Eigentums gemäß dem Protokoll Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention“.

Auf jeden Fall, vielen Dank für den Link; ich werde mal schauen, ob ich nicht noch mehr finde.
       


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  • Beiträge: 710
Kann mir einer bitte folgendes unterstrichenes erläutern?

Es geht um die Vertraglichkeit von Dienstleistungen nach EU-Recht. EU-Recht über Nationalrecht.
Allerdings finden sich hier etwas wackelige Passagen die scheinbar nicht direkt angewandt werden können.
Es geht hier um Beeinträchtigung Mitgliedsstaaten...das ist etwas verwirrend. Kann man das überhaupt als Klagegrund aufführen?

Zitat
Richtlinie 89/552/EWG:
"Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar." Nach dieser Richtlinie ist Rundfunk eine Dienstleistung. Gemäß dem Vertrag über
die "Arbeitsweise der Europäischen Union - Artikel 57" sind im Sinne der Verträge all jene Leistungen Dienstleistungen, "die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den
Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr" oder "die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Insbesondere gelten gewerbliche (…) Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstellt, als
Dienstleistung.

Zitat aus Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
"Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die
Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt."

Zitat aus Artikel 102 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
"Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder
Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung, der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum
Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber
Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden
;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner
zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen."

Danke.


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  • Beiträge: 7.386
soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Schau mal bitte in einem der anderen Themen nach, die sich mit Europarecht befassen; es wurde bereits zumindest eine Stellungnahme eines EU-Generalanwaltes benannt, die den Punkt inhaltlich berührt.

Der Handel zwischen Mitgliedstaaten ist im Grund bereits dann gefährdet, wenn einem in Wettbewerb zu anderen Unternehmen befindlichen Unternehmen Wettbewerbserleichterungen verschafft werden, es also bspw. von Kosten aus laufender Geschäftstätigkeit befreit, die andere Unternehmen zu tragen haben.

Hilfsweise kann man zu diesem Punkt die in nachstehenden Zitaten benannten Entscheidungen konsultieren C-399/08 P, C-270/15 P und C-280/00 und dabei auch mal einen Blick in die dazugehörigen Stellungnahmen der EU-Generalanwälte nehmen.

Viasat Broadcasting UK Ltd gegen Europäische Kommission
Rechtssache C-660/15 P


http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Beeintr%25C3%25A4chtigung%2Bhandel%2Bzwischen%2Bmitgliedstaaten&docid=188664&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=260876#ctx1

Rn 22
Zitat
Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann, muss es sich erstens um eine Maßnahme des Staates oder aus staatlichen Mitteln handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn 23
Zitat
Da diese Voraussetzungen kumulativ sind, kann eine staatliche Maßnahme dann nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn eine von ihnen nicht vorliegt. Sind dagegen sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt, stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar und ist, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Rn 24
Zitat
Was das dritte Kriterium für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe angeht, so gelten nach ständiger Rechtsprechung als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 34).

Rn 25
Zitat
Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit diese Maßnahme als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87).

Rn 26
Zitat
Nach den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wird. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent festzulegen. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehabt hätte.

Rn 27
Zitat
In dem Fall, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wären, würde mit der fraglichen staatlichen Maßnahme dem Unternehmen, dem sie zugutekommt, ein selektiver Vorteil gewährt, und wenn außerdem die übrigen in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Kriterien erfüllt wären, würde diese Maßnahme eine grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellen.

Ach, übrigens, Richtlinie 89/552/EWG ist nicht mehr in Kraft; bitte beziehe Dich doch auf die nachfolgenden Richtlinien, da sie u. U. noch weitere Aspekte enthalten; in Kraft sind die Richtlinien 2007/65/EG und 2010/13/EU, jeweils "über audio-visuelle Mediendienste".


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  • Beiträge: 710
Krass, wie eindeutig EU-Recht verletzt wird wenn staatliche Institutionen im Spiel sind.

Zitat
RN 22 finde ich sehr passend um den Beitragsservice zu rügen.
- selektiver Vorteil durch Werbeeinnahmen und den Beitrag, mitunter der Konstruktion von verpflichteten Gruppen mitunter der Nicht-Berücksichtigung von "Nichtmöglichkeit der Nutzung von Rundfunk". Der Vorteil insgesamt beeinträchtigt je andere Pay-per-View Angebote im EU-Binnenmarkt.

Zitat
RN 23 die staatliche Maßnahme ergibt sich aus der Vertragskonstellation (Bund und Länder) und beiwohnenden Personen mit jedenfalls polit. Hintergrund (Minister der Bundesländer).

RN 25 dies ist nicht der Fall, Nichtnutzer müssen laut Gesetz die Gegenleistung bringen ohne die Leistung zu nutzen oder je an der Leistung bemessen zu werden durch die Kopplung der Beiträge an die Wohnung nicht an die Leistung.[/quote]

Liege ich hiermit grob richtig, in der vereinfachten Analyse einiger Randnummern?
Ich meine das ist nicht so leicht =)...


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  • Beiträge: 7.386
@shran

Wer suchet, wird fündig:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italien und Wam SpA
Rechtssache C-494/06 P
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1490306381080&uri=CELEX:62006CC0494

Zitat
45.      Im Urteil Deutschland/Kommission hat der Gerichtshof entschieden, dass „Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die [wie die in jenem Fall streitigen Maßnahmen] ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, … grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen [verfälschen]“(39).

46.      Bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hatte der Gerichtshof im Urteil Philip Morris/Kommission ausgeführt, dass der innergemeinschaftliche Handel beeinflusst wird, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe „die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel [verstärkt]“(40).

Unter der lfd. Nummer 44 wird auf das in Ziffer 45 genannte Urteil mitsamt Az. verwiesen und als Quelle benannt:

Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-156/98

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45644&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=483521

Interessant Rn 85
Zitat
Folglich ist, wenn ein Mitgliedstaat - und sei es auch mittelbar - Unternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet einen Steuervorteil gewährt, den er Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwehrt, die Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Gruppen von Begünstigten nach dem Vertrag grundsätzlich verboten, wenn zwischen ihren Situationen kein objektiver Unterschied besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Asscher, Randnr. 42).
Heißt also, die Bundesrepublik Deutschland müsste bspw. dem ÖRR der Republik Frankreich genauso via dt. Rundfunkbeitrag unterstützen, wenn der französische ÖRR hier in der Bundesrepublik Deutschland direkt via Niederlassung bspw. aktiv wäre?


Leitsätze hat es darin nicht, auch keine Zusammenfassung der Entscheidung; man darf also jeden Absatz einzeln aufmerksam durchlesen.

Hinsichtlich der Beihilfen kann man noch erwähnen, daß es in der eingangs genannten Entscheidung Kommission/Italien um Exportbeihilfen geht und selbst dieses bereits u. U. eine Wettbewerbsverfälschung darstellen.


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es wird wohl langsam Zeit auch mal ernsthaft über eine Klage beim EGMR in Strasbourg nachzudenken und nicht nur über den Klageweg zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, wo man wegen Verstöße gegen EU-Wettbewerb und EU-Charta klagen kann. Der EGMR bietet vielleicht eine Alternative zum häufig doch sehr unübersichtlichen EU-Recht, auch wenn beide sich nicht darin unterscheiden, dass ein abgeschlossener Rechtsweg vor inländischen Gerichten vorliegen muss, d. h.

!!! Erfolglose Klage vor der letzten Instanz, dem Bundesverfassungsgericht, ist Voraussetzung !!!

Vor dem EGMR klagt man dann beispielsweise nicht nach Art. 21 EU-Charta gegen Diskriminierung, sondern nach Art. 14 EMK (Europäische Menschenrechtskonventionen). Durch das Zusatzprotokoll Nr. 12 ist hier seit April 2005 ein allgemeines Diskriminierungsverbot in Kraft getreten.
In diesem Zusammenhang muss man sich vielleicht ersteinmal darüber Gedanken machen, zu welchen der vom Bundesverwaltungsgericht als Übel beschimpften Gruppen man gehört. In den CopyAndPast-Urteilen des letzten Jahres wurde hier offensichtlich zwischen einem großen Übel und einem kleinen Übel unterschieden. Zum großen Übel wurden alle Menschen gezählt, die wegen ihrer Flucht aus der Gebühr ein so genanntes Vollzugsdefizit verursacht haben sollen, weil sie über in der Tasche versteckte Multifunktionalgeräte nicht anderes zu tun hat, als den öffentliche-rechtlichen Rundfunk zu sehen, auch wenn sie ansonsten eigentlich keinen Rundfunk und kein Fernsehen in ihrem Haushalt nutzen. Das Bundesverwaltungsgericht fand dies sogar so übel, dass es billigend in Kauf nimmt, dass auch Menschen ohne Multifunktionalgeräte, gewissermaßen als Kollateralschaden, diskriminiert werden dürfen, weil diese Verfolgung von Minderheit letztendlich nur ein "kleineres Übel" ist, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Bei solch einer beleidigenden und diffamierenden Rechtsprechung haben beide Gruppen, Nicht-Rundfunkteilnehmer mit Multifunktionalgerät oder Nicht-Rundfunkteilnehmer ohne Multifunktionalgerät, Grund zu klagen. Es ist ja nicht nur so, dass die Nicht-Nutzer jetzt zur Strafe zahlen sollen, sondern auch so, dass vorherige Nutzer nicht mehr zahlen müssen, weil es keine Mehrfachbelastung pro Wohnung mehr geben soll. Dadurch müssen andere TV-Glotzer eines Haushaltes, die ein eigenes Einkommen und ein eigenes Gerät haben, keine Abgabe mehr zahlen, wie es die vorherige Reglung vorsah.

Ein Beispiel für eine erfolgreiche Klage wegen Diskriminierung gegen die Bundesrepublik Deutschland in einer scheinbar hoffnungslosen Individualbeschwerde vor dem EGMR habe ich hier gefunden (Individualbeschwerde Nr. 22028/04):   

http://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20091203_22028-04.html;jsessionid=FE1147429FFFA559724A2F89297CD03D.2_cid324?nn=6966392

Interessant ist der Verfahrensweg, da die Ausschöpfung des Rechtsweg auch mit einer Nicht-Annahme Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erreicht wurde. So wie ich das verstanden habe, sind vor dem EGMR auch Gruppenklage zugelassen (dies wie alles andere bitte selber auch prüfen). Man sollte dann aber auch nur auf Rückerstattung der Verfahrenskosten klagen, da wir die Bundesrepublik Deutschland ja nicht ruinieren wollen. Zum Einstieg in die Thematik fand ich folgende Webseite sehr hilfreich:

http://anwalt-gericht-menschenrechte.de/index.php/egmr/122-wie-wende-ich-mich-an-den-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte   

Es wäre vielleicht zu überlegen, ob eine solche Diskriminierungsklage nicht auch mit der Rechtsprechung zum negativen Vereinsrecht verknüpfbar ist. Ein Beispiel hierfür ist die erfolgreiche Klage einer Jagdgegnerin gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft. Siehe Bericht hierzu in:

https://www.bundestag.de/blob/423580/db611b3f6047363be617ce8ad756ed46/wd-3-078-08-pdf-data.pdf   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. April 2017, 16:41 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX.

Na endlich!

Beschwerdeformular Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte nebst nützlicher Hinweise:
http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=applicants/deu&c=

Fiktiv E. Darlegung des Sachverhalts (Schwerpunkt Art. 8 EMRK):
Thema:
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg127532.html#msg127532

Wer eine fiktive Fernsehanstalt oder einen Antennenmast betreibt, darf selbstverständlich gerne weiter wegen der "staatlichen Beihilfen" und dem "Wettbewerb" nachdenken:

Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB?T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit – Verteidigungsrechte“

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77566&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. April 2017, 00:23 von Bürger«

 
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