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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 289686 mal)

  • Beiträge: 7.406
Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?
Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, [...]

Bitte Links zu den Urteilen oder deren Aktenzeichen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.406
Hier, damit er nicht verloren geht, mein Artikel aus einem anderen Thema:
Philosophie: Was wäre, wenn "Wohnung ohne Strom"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16626.msg109995.html#msg109995

Zitat
fragt man sich, ob je ein Richter überhaupt zu Gunsten des Klägers urteilen wird.
Darf es darum gehen, daß ein Richter zu Gunsten des Klägers urteilt? Ja, wenn die Argumente des Klägers passen und sich beide auf das geltende, gültige Recht stützen.

Das ist halt das Problem, daß gültiges, geltendes Recht derzeit in manchen Fällen mißachtet wird. Und, nein, zum gültigen, geltenden Recht zählt keineswegs nur das nationale Recht, sondern auch das Recht der Europäischen Union, da es das Mitgliedsland "Bundesrepublik Deutschland" durch Anerkennung der entsprechenden europäischen Verträge so beschlossen hat.

Mißachtet wird also nicht nur das Recht der Europäischen Union, sondern auch die im Rahmen des nationalen Bundesrechts anzusiedelnde Entscheidung des Gesamtstaates "Bundesrepublik Deutschland"; siehe hierzu auch EUZBLG, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Länder bei europäischen Belangen.

Hier darf dann wiederum daran erinnert werden, gemäß gültigem, geltendem Grundgesetz, dem Basisrecht allen nationalen Rechts, Bundesrecht Landesrecht bricht.

Wenn argumentiert wird, daß die Rundfunkstaatsverträge Landesrecht seien und für die Bürger Gesetzeskraft hätten, muß man selbiges für die europäischen Verträge gelten lassen, die die Mitgliedsländer unterzeichnen mußten bzw. durften, um Teil der Europäischen Union werden zu dürfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2015, 03:32 von Bürger«
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Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?
Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).
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sorry, habe die Webseite nicht notiert wegen der vielen durchsuchten Seiten


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Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:

"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 7.406
@Pinkyhaut

Das Problem daran; es scheint kaum jemand zu begreifen.

Es scheint auch niemand zu kapieren, daß es im europäischen Ausland sehr wohl registriert wird, wann warum welches Recht gebrochen wird. Und wenn denn eines Tages die EU hier auf der Matte steht, ist das Geschreie garantiert nicht klein.

Unabhängig davon, scheint die Umsetzung europäischen Rechts entweder in jenem Rahmen zu sein, den die anderen auch einhalten, oder die eu-seitige Umsetzungskontrolle zu lasch.



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D
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Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:

"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."
DAs hat die Richter in meinem GEZ Verfahren nicht gehindert, zu behaupten, alles sei gut und so in Ordnung.



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Recht haben und Recht kriegen. In Deutschland so schwer wie in einer Bananenrepublik.

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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Ich finde es toll wie hier anhand EU-Richtlinien und EU-Urteilen das GEZ-Monster zerlegt wird. Aber mal ehrlich, macht es Sinn 100 potentielle Verstöße aufzuzählen und zu diskutieren? Warum das ganze nicht einfacher gestalten? Man fängt in seiner Klagebegründung hier an:

Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:

"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."

und führt nur 1-3 Gründe auf und vermeidet es peinlichst auf innerdeutsche Urteile oder Verfassungsfragen zu verweisen. Ich denke, beschränkt man sich auf wenige EU-Grundsatzverstöße und hält die Klageschrift kurz und prägnant, indem man nur auf grundlegende Widersprüche zum RStV/RBStV abzielt, zwingt man das System sich ausschließlich damit zu befassen. Die Copy&Paste Urteilsbegründungen können hier gemeinerweise nicht mehr angewandt werden.

Ziel sollte es sein, dass schon das Verwaltungsgericht den EUGH anrufen muss.

Eine Urteilsbegründung einer ganzen Kammer müsste dann schon belegen, das man EU-Gesetze/-Urteile gänzlich missverstanden hat, um das Medien-Politiker-Kartellrecht wieder zu beschützen.


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

  • Beiträge: 7.406
@LeckGEZ
Freilich hast Du mit Deinen Ausführungen Recht; aber wie argumentierst Du jenen Leuten gegenüber, die der EU gerne alles Schlechte in die Schuhe schieben wollen, weil sie evtl. nicht nur von ihr so rein gar nix halten, sondern auch die Verantwortung für eigenes Tun gerne anderen zuschieben?

Die Masse der Bevölkerung sitzt doch abends vor der Glotze und guckt zu, wie andere just in diesem Augenblick 'ne Menge Kohle scheffeln; zumindest bekannte Schauspieler hat es garantiert nicht in billig.

Das Volk will unterhalten werden, und es wird unterhalten; den Preis dafür bestimmen Leute, die sich selber wohl kaum je dieser Unterhaltung für's Volk aussetzen, weil sie schon vorher wissen, was sie anzurichten in der Lage ist, wenn man sich selber nicht unter Kontrolle hat.


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Ich finde es toll wie hier anhand EU-Richtlinien und EU-Urteilen das GEZ-Monster zerlegt wird. Aber mal ehrlich, macht es Sinn 100 potentielle Verstöße aufzuzählen und zu diskutieren? Warum das ganze nicht einfacher gestalten? Man fängt in seiner Klagebegründung hier an:

Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:

"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."

und führt nur 1-3 Gründe auf und vermeidet es peinlichst auf innerdeutsche Urteile oder Verfassungsfragen zu verweisen. Ich denke, beschränkt man sich auf wenige EU-Grundsatzverstöße und hält die Klageschrift kurz und prägnant, indem man nur auf grundlegende Widersprüche zum RStV/RBStV abzielt, zwingt man das System sich ausschließlich damit zu befassen. Die Copy&Paste Urteilsbegründungen können hier gemeinerweise nicht mehr angewandt werden.

Ziel sollte es sein, dass schon das Verwaltungsgericht den EUGH anrufen muss.

Eine Urteilsbegründung einer ganzen Kammer müsste dann schon belegen, das man EU-Gesetze/-Urteile gänzlich missverstanden hat, um das Medien-Politiker-Kartellrecht wieder zu beschützen.
Wie das Urteil aus Düsseldorf vom November 2015 zeigt, wird die völlig absurde Begründung verwendet, der Zwangsbeitrag sei eine Altbeihilfe und nicht genehmigungspflichtig. Wir müssen schon selbst den EuGH anrufen, den Gefallen tut uns niemand aus dem ehrenwerten System.

Hier die Antwort des Gerichts auf die europarechtlichen Argumente wegen Wettbewerbsverstößen:

5. Des weiteren ist kein Verstoß gegen europarechtliche Normen ersichtlich, insbesondere steht die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Der Rundfunkbeitrag stellt keine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV dar, die erst nach Prüfung durch die Kommission zulässig wäre. Da der Rundfunkbeitrag die bestehende Gebühr vollumfänglich ersetzt, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe, die keiner erneuten Notifizierung bedarf. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 - Vf. 8- Vll-12, Vf. 24-Vll-12 - Guris, Rn. 87 ff.). Dieser hat hierzu ausgeführt:
.(89) Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren VI. 8-Vll- 12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden.
 
32
Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Ne. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABI vom 27.3.1999 L 83 S. 1).
[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191,216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten." An dieser Rechtsprechung hält die Kammer weiterhin fest.


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Wie das Urteil aus Düsseldorf vom November 2015 zeigt, wird die völlig absurde Begründung verwendet, der Zwangsbeitrag sei eine Altbeihilfe und nicht genehmigungspflichtig. Wir müssen schon selbst den EuGH anrufen, den Gefallen tut uns niemand aus dem ehrenwerten System.

Eine vielleicht dumme Frage, aber wie ruft man den EuGH an?
Eine Klage?
Oder eine  Anfrage bei der Europa-Beratung, wie ich das schon mal gemacht habe?
Da war meine Anfrage leider noch nicht genau auf dieses Thema Altbeihilfe gerichtet, sondern wohl viel zu allgemein...


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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@LeckGEZ
Freilich hast Du mit Deinen Ausführungen Recht; aber wie argumentierst Du jenen Leuten gegenüber, die der EU gerne alles Schlechte in die Schuhe schieben wollen, weil sie evtl. nicht nur von ihr so rein gar nix halten, sondern auch die Verantwortung für eigenes Tun gerne anderen zuschieben?
....

Manchmal denke ich auch schizophren und picke mir nur das raus was mir zu meinem Vorteil gereicht. Was die anderen denken ist für mich zweitrangig. Hier gilt es nur die eine Kammer von der Pflicht auf Rückfrage am EuGH zu überzeugen.

Jedoch ...

Wie das Urteil aus Düsseldorf vom November 2015 zeigt, wird die völlig absurde Begründung verwendet, der Zwangsbeitrag sei eine Altbeihilfe und nicht genehmigungspflichtig. Wir müssen schon selbst den EuGH anrufen, den Gefallen tut uns niemand aus dem ehrenwerten System.
....

hatte ich nicht gewusst das schon eine Kammer eine Kopiervorlage für weitere Urteile erstellt hat.

Jetzt heißt es wohl auf eine andere Kammer zu hoffen (die Hoffnung stirbt zuletzt) oder besser, einen Weg zu kennen wie man die erneute Überprüfung durch die Kommission anstoßen kann.
Bin erst einmal ratlos...
Müsste das ganze Urteil lesen. Hoffentlich wird Beschwerde gegen das Urteil eingelegt...



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  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Die Kommission hat sogar die Umstellung einer Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf eine Steuerfinanzierung, also auf unmittelbare Staatszuschüsse, in einem portugiesischen Fall232 und jüngst in einer Entscheidung vom 26. Januar 2010 zur Abkehr von dem Rundfunkbeitrag zugunsten einer unmittelbaren Staatsfinanzierung aus dem Staatshaushalt im Fall der Niederlande233 als bestehende Beihilfe qualifiziert.

Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag ist keine Änderung des bisherigen Systems, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten wesentlich veränderte234. 
Quelle: Seite 76 Kirchhof Gutachten

Zitat
Als Beispiel hierfür führt Kirchhof die Rundfunkfinanzierung in den Niederlanden an. Hier wurden die geräteabhängigen Beiträge durch eine Steuer ersetzt, die aus dem Staatshaushalt aufgestockt wurde. Die EU-Kommission wertete dies als unwesentliche Änderung. Bei einer derart reduzierten Betrachtung erscheint Kirchhofs Schlussfolgerung für Deutschland folgerichtig. Wenn schon eine solch gravierende Änderung keine Neubeihilfe darstellt, dann ist dies beim deutschen Modell auch nicht der Fall. Dementsprechend bestünde auch keine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV.
Quelle: https://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/

E5/2005 Yearly financing of Dutch public broadcasters
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198591/198591_1079191_160_1.pdf EN
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198591/198591_1080759_173_2.pdf NL

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Niederlanden nach Anpassungen
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm

Beitrag(Gebühr) --> Steuer --> als bestehende Beihilfe qualifiziert
Beitrag(Gebühr) --> Zwangsbeitrag --> auch als bestehende Beihilfe?

Zitat
Hier zeigt sich, wie gefährlich es ist, wenn man juristische Sachverhalte zu vieler Details entledigt und verkürzt wiedergibt. Sie sind dann nur mehr eingeschränkt vergleichstauglich. In den Niederlanden begrenzt eine gesetzliche Regelung den Zuschuss aus öffentlichen Haushaltsmitteln. Vor und nach der Reform stehen dem niederländischen Rundfunk die gleichen bzw. nicht mehr Finanzmittel zur Verfügung. Eine vergleichbare Regelung fehlt im RBeitrStV. Und damit fehlt es auch insgesamt an einer Vergleichbarkeit des deutschen und des niederländischen Finanzierungsmodells.

Ist nämlich nicht klar, ob eine Beihilfeänderung weitgehend aufkommensneutral ist, also dass nach der Änderung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, so wird sie im Zweifel als wesentlich einzustufen sein. Damit muss diese gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission vorab angemeldet und darf in der Phase der Vorprüfung nicht umgesetzt werden. Ein Verstoß hiergegen begründet bereits die Unionsrechtswidrigkeit.
https://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 7.406
Man möge hier bitte beachten, daß die Niederländer schlau genug waren, ihre Beihilfeänderung der Kommission vorzulegen; hier hat die Kommission eine Änderung für im Einklang mit EU-Recht stehend befunden, weil in ihrem finanziellen Ausgang für die unterstützten Unternehmen unwesentlich geändert.

Im deutschen System dagegen erhalten die unterstützten Unternehmen erheblich mehr Mittel nach der Umstellung, als sie vorher zur Verfügung hatten? Damit ist diese Änderung im Kern einer Beihilfe wesentlich? Eine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe ist es ja stets dann, wenn die finanzielle Grundlage geändert wird; und ist diese Änderung wesentlich, besteht Notifizierungspflicht.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
[...]
Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag ist keine Änderung des bisherigen Systems, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten wesentlich veränderte234. 
Quelle: Seite 76 Kirchhof Gutachten

Der "Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag" hätte "keine Änderung des bisherigen Systems" sein können, wenn nicht bei der Gesetzgebung z.B. auf die "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" (S. 62 Gutachten Kirchhof) verzichtet worden wäre. Dieser Verzicht und somit die Unausweichlichkeit und Unwiderlegbarkeit - einschl. Doppelveranlagung durch Zweitwohnungen etc. - lassen es nicht zu, die Ausführungen Kirchhofs zum Beihilfenrecht direkt auf die derzeitigen Regelungen des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" zu übertragen, da ja wesentliche Kriterien des von ihm beschriebenen "Rundfunkbeitrags" überhaupt nicht umgesetzt wurden...

Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
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