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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 268305 mal)

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
denn örR meint, EU-Recht sei nur etwas für die anderen.

Schon da liegt der Fehler. Was örR meint, müsste eigentlich völlig egal sein. Daß die sich selbst nicht das wohlverdiente Grab schaufeln wollen ist doch klar. Unsere vom örR ach so unabhängigen Politiker und Richter müssten das richten, egal was örR dazu sagt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2015, 11:54 von Bürger«

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Leider wirklich, was örR meint. Das Urteil des VG Düsseldorf zeigt ganz deutlich, dass das Gericht Textbausteine aus dem Justiziariat des örR ungeprüft übernimmt, denn wie sollen sonst Argumente FÜR den örR ins Urteil kommen, die gar nicht Gegenstand der Klage waren.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter in allgemeine Unmutsbekundungen u.ä. abdriften, sondern konzentriert am Kern-Thema dieses Threads arbeiten, welches da lautet
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Danke für die Berücksichtigung.


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k
  • Beiträge: 110
OK, um mal wieder auf das Thread-Thema zu kommen: :D

Ist es legitim, wenn ich nach der 17-seitigen, hybriden Diskussion (neben den verschiedenen weiteren in den parallelen EU-Threads) ein Resumee als Zwischenfazit der bisherigen Beiträge vorschlage bzw. erfrage?

In der Art, dass die jeweiligen Angriffspunkte des Rundfunkbeitrag nach EU Recht jeweils knapp mit der entsprechenden Rechtsnorm und kurzen Argumentation aufgeführt werden?
(- X
- Y
- Z
- etc.)

Nicht jedem vermag die tiefere juristische Auseinandersetzung mit dieser Materie wie in den bisherigen Beiträgen in dieser Detailiertheit möglich sein. Insbesondere die vielen unterschiedlichen Ansatzpunkte, die zudem über die vielen in den Beiträgen gesetzen Links zu darüberhinaus weiterführenden rechtlichen Details führen, machen das Anliegen, Argumente nach EU-Recht in eigene Begründungen zu übernehmen, abschreckend komplex.
 
Deshalb denke ich dass sich viele User über eine vereinfachte Übersicht zum Nutzen für die entsprechenden eigenen Widerspruch- und Klagebegründungen freuen würden.

Vielleicht hat einer von euch ja dazu die Möglichkeit  :angel:


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d
  • Beiträge: 136
Hallo Mitstreiter,
ich verfolge diesen Thread ja nun schon etwas länger mit. Nachdem ja kürzlich das VG Düsseldorf die Argumente zum Thema EU-Recht abgebügelt hat, sollte man wirklich mal Versuchen, den EuGH anzurufen.

Hierzu habe ich folgende Informationen gefunden:

Zitat
Wer kann einen Fall vor das Gericht bringen?

In der Theorie kann jeder, der direkt und individuell von einer Entscheidung oder dem Handeln einer EU-Institution betroffen ist, einen Fall vor das Gericht bringen. In der Praxis werden dadurch die Fälle, die von Einzelpersonen oder öffentlichen Interessengruppen eingereicht werden können, begrenzt, denn in der Regel sind sie nur indirekt betroffen.

Quelle: http://www.eu-koordination.de/meine-eu-rechte/wie-kann-ich-mich-einmischen?start=5

Es besteht zumindest hier die Möglichkeit, etwas beim EuGH einzubringen. Eine entsprechende Adresse, wohin die Klage geschickt werden soll, ist auf der Seite ebenfalls zu finden:

Zitat
Kanzlei des Gerichts
Rue du Fort Niedergrünewald
L-2925 Luxemburg 
Tel.: (+352) 4303-1
Fax: (+352) 4303 2100
E-Mail: generalcourt.registry@curia.europa.eu

Der EuGH hatte ja bereits eine ähnliche Entscheidung gefällt (für die Niederlande):

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm

Für Deutschland hat schlichtweg keine Prüfung stattgefunden (weil man es nicht für nötig hielt). Vielleicht muss man hier den EuGH erst mal drauf stoßen, dass hier eine komplette "Schieflage" herrscht.


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  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Quelle: http://www.eu-koordination.de/meine-eu-rechte/wie-kann-ich-mich-einmischen?start=5

Danke dreamliner für den mir noch unbekannten Link. Hier werden Zusammenhänge hergestellt wie und in welcher Reihenfolge man welche EU-Institutionen bemühen sollte. Bisher hatte ich nur eine wahllose Liste an Links. Jetzt kann man ein Schaubild der zielführenden Abläufe erstellen und die einzelnen Punkte mit Links erläutern.

Bei der passenden Gelegenheit. Heute in Jetzt wird es ernst für Europas Datenschutz wird beschrieben das die bisher gross ignorierte EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 noch in diesem Monat durch eine aktuellere Fassung ersetzt wird. Das Gute dabei, man hat sich nicht von renitenten Politikern und der Industrie-Lobby reinreden lassen und den Datenschutz, wie es Frau Merkel wollte, verwässert.
Ich werde das bei Gelegenheit noch einmal an anderer Stelle ausführen.

Kurzer Ausszug:
Zitat
Zum einen sei von Anfang an klar gewesen, dass die Reform nicht hinter die Regelungen der bestehenden Richtlinie von 1995 zurückfallen dürfe. Zum anderen sei der Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Grundrechtecharta verankert (Artikel 8 ). Zudem habe sich die EU-Kommission eher auf die Seite des Parlaments gestellt und ihren Vorschlag aus dem Jahr 2012 verteidigt.


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F, die beim VG gegen die Bescheide der Rundfunkanstalten klagt, im Entwurf der Klagebegründung (außer der im Anfangsbeitrag genannten Ausführungen von Roggi und den Verstößen des Meldedatenabgleichs gegen EU-Recht) folgende Textstellen hätte:

Zitat
Dr. Paul Kirchoffs Bedenken der Rechtmäßigkeit nach EU-Recht

Selbst in dem Gutachten "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio,04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg, auf dem der seit 2013 gültige Rundfunkbeitrag rechtlich basiert, erwähnt Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D. auf Seite 78/79 Punkt 3 vorausschauend: "Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen … "

Zitat
Altbeihilfen und neue Beihilfen

Staatliche Rundfunkfinanzierung, sei es durch Steuern oder Beiträge, ist eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV (http://dejure.org/gesetze/AEUV/107.html). Die alten Rundfunkgebühren waren Beihilfen und als solche nach einem Kompromiss mit der EU-Kommission (http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/forderung-der-eu-kommission-rundfunkgebuehren-werden-kuenftig-strenger-kontrolliert/2799540.html) von dieser geduldet. Unwesentliche Änderungen bestehender Beihilfen müssen der Kommission nicht gemeldet werden, sie sind weiterhin als alte Beihilfen einzustufen. Davon geht der Staatsrechtler Paul Kirchhof bei der Umstellung auf die neuen "Beiträge" in seinem Gutachten zur Rundfunkfinanzierung (http://www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=1453944/property=download/nid=8236/g73vou/Kirchhof-Gutachten+zur+Rundfunkfinanzierung.pdf) aus (dort auf S. 74).

Als Beispiel hierfür führt Kirchhof die Rundfunkfinanzierung in den Niederlanden an. Hier wurden die geräteabhängigen Beiträge durch eine Steuer ersetzt, die aus dem Staatshaushalt aufgestockt wurde. Die EU-Kommission wertete dies angeblich als unwesentliche Änderung (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm). Bei einer derart reduzierten Betrachtung erscheint Kirchhofs Schlussfolgerung für Deutschland folgerichtig. Wenn schon eine solch gravierende Änderung keine Neubeihilfe darstellt, dann ist dies beim deutschen Modell auch nicht der Fall. Dementsprechend bestünde auch keine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV (http://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html) .

In seinem Gutachten "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio,04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg, Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D., schreibt er auf Seite 76:
"Die Kommission hat sogar die Umstellung einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine Steuerfinanzierung, also auf unmittelbare Staatszuschüsse, in einem portugiesischen Fall und jüngst in einer Entscheidung vom 26. Januar 2010 zur Abkehr von dem Rundfunkbeitrag zugunsten einer unmittelbaren Staatsfinanzierung aus dem Staatshaushalt im Fall der Niederlande als bestehende Beihilfe qualifiziert.
Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag ist keine Änderung des bisherigen Systems, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten wesentlich veränderte."

Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag hätte keine Änderung des bisherigen Systems sein können, wenn nicht bei der Gesetzgebung z.B. auf die Widerlegbarkeit der Regelvermutung (S. 62 Gutachten Kirchhof) verzichtet worden wäre. Dieser Verzicht und somit die Unausweichlichkeit und Unwiderlegbarkeit - einschl. Doppelveranlagung durch Zweitwohnungen etc. - lassen es nicht zu, die Ausführungen Kirchhofs zum Beihilfenrecht direkt auf die derzeitigen Regelungen des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" zu übertragen, da ja wesentliche Kriterien des von ihm beschriebenen "Rundfunkbeitrags" überhaupt nicht umgesetzt wurden.

Die Kommission genehmigte die o.g. Finanzierungsregelung durch Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Niederlanden jedoch erst nach Anpassungen:

"(...) Zugleich wird die öffentliche Finanzierung auf das erforderliche Maß beschränkt. (...)
Die Beschwerdeführer bemängelten, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag nicht hinreichend präzise definiert (...) worden sei. (...)
Im Einzelnen sicherten die Niederlande zu, den öffentlich-rechtlichen Auftrag der Rundfunkanstalten vorab hinreichend genau zu definieren. (...)
Die Niederlande haben sich ferner verpflichtet, den Finanzierungsmechanismus zu ändern und die Ausgleichszahlungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu beschränken, damit die öffentliche Finanzierung nicht das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderliche Maß übersteigt. (...)"
(http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm)

In Deutschland ist der öffentlich-rechtliche Auftrag der Rundfunkanstalten nicht hinreichend genau zu definiert, auch übersteigt die öffentliche Finanzierung das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderliche Maß:

FAZ-Artikel vom 13.5.2015: "... dass die Öffentlich-Rechtlichen innerhalb einer Gebührenperiode von vier Jahren rund 1,5 Milliarden Euro mehr kassieren als gedacht. ... Die für die Gebühren zuständige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs war zum Jahreswechsel 2013/2014 mit der gesicherten Schätzung hervorgetreten, dass es einen Gebührenzuwachs von 1,15 Milliarden Euro, gerechnet auf vier Jahre, geben werde. Eine Hochrechnung des Beitragsservice ging dann sogar von Mehreinnahmen von 1,89 Milliarden Euro aus. Bei 3,868 Milliarden Euro mehr landet man mit Blick auf den Zeitraum von 2013 bis 2020 ... Mit der Reduzierung des Monatsbeitrags von 17,98 Euro auf 17,50 Euro, die am 1. April in Kraft trat, geben die Minister¬präsidenten den Beitragszahlern gerade einmal rund ein Drittel der Mehreinnahmen zurück. ..." (http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ard-und-zdf-kassieren-ueppig-durch-rundfunkbeitrag-13589755.html)

…und FAZ-Artikel vom 18.06.2015: "... Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag beschert den öffentlich-rechtlichen Sendern gewaltige Mehreinnahmen, obwohl das neue System auf-kommensneutral sein sollte. ...  Intern gab es Hochrechnungen, die den großen Ascheregen aufzeichneten, den die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) dann publik machte: 1,15 Milliarden Euro würden es, auf vier Jahre gerechnet, mehr, hieß es zunächst. Nun wird die Kohlehalde auf 1,5 Milliarden, hinter vorgehaltener Hand auf bis zu 1,8 Milliarden Euro geschätzt. ... Um 48 Cent haben die Ministerpräsidenten den Beitrag gesenkt. Damit geben sie den Bürgern nur einen Bruchteil der Knete zurück. ..." (http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ministerpraesidenten-entscheiden-ueber-rundfunkbeitrag-13652236.html)

Man möge hier bitte beachten, dass die Niederländer schlau genug waren, ihre Beihilfe-änderung der Kommission vorzulegen, hier hat die Kommission eine Änderung für im Einklang mit EU-Recht stehend befunden, weil in ihrem finanziellen Ausgang für die unterstützten Unternehmen unwesentlich geändert.

Im deutschen System dagegen erhalten die unterstützten Unternehmen erheblich mehr Mittel nach der Umstellung, als sie vorher zur Verfügung hatten. Hier ein Beispiel aus dem Geschäftsbericht 2014 des NDR, Seite 29:
"Die Beitragserträge sind um 75.421.000 € (…) gestiegen. Die deutlichen Beitragsmehrerträge resultieren überwiegend aus dem einmaligen Meldedatenabgleich und den Direktanmeldungen durch den Beitragsservice."
(http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht176.pdf)

Damit ist diese Änderung im Kern einer Beihilfe wesentlich. Eine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe ist es ja stets dann, wenn die finanzielle Grundlage geändert wird, und ist diese Änderung wesentlich, besteht Notifizierungspflicht.

Hier zeigt sich, wie gefährlich es ist, wenn man juristische Sachverhalte zu vieler Details entledigt und verkürzt wiedergibt. Sie sind dann nur mehr eingeschränkt vergleichstauglich. In den Niederlanden begrenzt eine gesetzliche Regelung den Zuschuss aus öffentlichen Haushaltsmitteln. Vor und nach der Reform stehen dem niederländischen Rundfunk die gleichen bzw. nicht mehr Finanzmittel zur Verfügung. Eine vergleichbare Regelung fehlt im RBeitrStV. Und damit fehlt es auch insgesamt an einer Vergleichbarkeit des deutschen und des niederländischen Finanzierungsmodells.
Ist nämlich nicht klar, ob eine Beihilfeänderung weitgehend aufkommensneutral ist, also dass nach der Änderung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, so wird sie im Zweifel als wesent-lich einzustufen sein. Damit muss diese gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission vorab angemeldet und darf in der Phase der Vorprüfung nicht umgesetzt werden. Ein Verstoß hiergegen begründet bereits die Unionsrechtswidrigkeit.

Zitat
Haftung nationaler Beamter bei Nichtbeachtung von EU-Recht

In diesem Zusammenhang bezüglich der Anwendung des EU-Rechts möchte ich auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 hinweisen, dessen Inhalt insbesondere für Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen maßgebend ist, da sie bei Missachtung europäischen Rechts haftbar gemacht werden können:

"(…) Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Artikel 49: Sanktionen

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zieht für Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften disziplinarische Maßnahmen gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach sich, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder in den für die sonstigen Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen niedergelegt sind."

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1448994890037&uri=CELEX:32001R0045)

Der EuGH hat in seinen Datenschutzurteilen also nochmals klargestellt, dass der Bürger ein Widerspruchsrecht hat. Setzt sich der Beamte oder Mitarbeiter einer staatlichen Stelle darüber hinweg, ist er bzw. sie für alle Folgen haftbar, die dem einzelnen Bürger aus dem Rechtsbruch des Beamten oder Mitarbeiters einer staatlichen Stelle entstehen.

Zitat
Vorlage beim Europäischen Gerichtshof

Hiermit möchte ich das Gericht bitten, zu prüfen, ob eine Vorlage dieser Klage nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Europäischen Gerichtshof rechtlich zwingend notwendig und/oder sinnvoll ist, da es offene Fragen bezüglich des Unionsrechts in diesem Verfahren gibt.

Kommt es im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu einer entsprechenden Auslegungsfrage, hat dieses Gericht die Möglichkeit, die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Vorabentscheidungsverfahren)

Hat dieses Gericht Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit eines Unionsrechtsaktes, ist es zur Vorlage nach Luxemburg zwecks Sachlageklärung verpflichtet, auch wenn es sich nicht um ein letztinstanzliches Gericht handelt, da kein nationales Gericht befugt ist, europäisches Recht auszulegen. Diese Vorlagepflicht bei sog. Gültigkeitsfragen verbietet es, die unionsrechtliche Vorschrift unangewendet zu lassen.
(http://www.cbbl-lawyers.de/bruessel--eu-recht/eu-prozessrecht/meta,71,406)

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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Basics:

http://www.cbbl-lawyers.de/bruessel--eu-recht/eu-rechtnationales-recht/meta,71,401

Fälle seit den letzen 5 Jahren im EuGh

Suchkriterien:
Zitat
Zeitraum oder Datum = "Verkündungsdatum"; Zeitraum= "letzte 5 Jahre"
Verbindliche Sprache = "Deutsch" ; [ Verfahrenssprache ; ]
Gegenstand = "Binnenmarkt - Grundsätze", "Datenschutz", "Finanzvorschriften", "Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum", "Grundrechte", "Kultur", "Nichtdiskriminierung", "Öffentliche Aufträge der Europäischen Union", "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts", "Soziale Sicherheit", "Sozialpolitik", "Telekommunikation", "Verfahrensvorschriften", "Verwaltungszusammenarbeit", "Wettbewerb", "Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt", "Wirtschafts- und Währungspolitik"


langer Link:
Zitat
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?pro=&lgrec=de&nat=or&oqp=&dates=%2524type%253Dpro%2524mode%253D5Y%2524from%253D2010.12.14%2524to%253D2015.12.14&lg=DE%252C%252Btrue%252Cfalse&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Ctrue%252Ctrue&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&page=1&mat=MARI%252CPDON%252CFIN%252CPROP%252CDFON%252CCULT%252CDISC%252CMARC%252CELSJ%252CSESO%252CSOPO%252CTELE%252CPROC%252CCOAD%252CCONC%252CCOES%252CPEM%252Cor&jge=&for=&cid=247323

kurzer Link:
http://alturl.com/kov9r


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  • Beiträge: 7.303
@Pinkyhaut

Warum nimmst Du nicht das Suchformular des EuGH selber?

http://curia.europa.eu/juris/recherche.jsf?pro=&nat=or&oqp=&dates=&lg=&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&mat=or&jge=&for=&cid=384990

Es dürfte hier immer besser sein, sich direkt auf den EuGH berufen zu können, als auf eine nicht offizielle EU-Stelle. Wobei mir diese andere Seite auch noch nicht bekannt war; wie so vieles vermutlich.

Übrigens, zu Deiner Fiktion von 08:34 Uhr:
Ein derartiges Vorgehen wäre die Schlechteste aller schlechten Varianten, aber wohl die französische Form, Bürgerunmut nachhaltig kundzutun?

Noch sind nicht alle legalen Möglichkeiten genutzt, auf die man legalerweise kommen könnte, wenn man sie denn in Betracht ziehen würde; insbesondere fällt mir dabei immer wieder ein, eigene Schreiben via Verteiler an viele höhere Stellen abzuschicken, die letztlich nicht nur entscheidungsbefugt sein könnten, sondern es nachhaltig auch sind.

Wenn sich 1.000 oder mehr Rundfunkgegener und/oder Bürger mit echtem, ehrlichem Gerechtigkeitssinn an die höchsten Stellen a la Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzministerium, oder auch: Bundeskanzleramt, EU-Kommission, Europäischer Gerichtshof, EU-Bürgerbeauftragte wenden, bleibt das nimmer ungehört.

Man könnte auch schlicht ein EU-Bürgerbegehren starten.

Es kann zudem auch nie verkehrt sein, in Regierungsverantwortung stehende Parteien ins Boot zu holen. Die wollen auch weiterhin gewählt werden.

Wichtig bei allem ist allerdings stets, daß ein jeder in Übereinstimmung zu europäischem Recht handelt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2015, 17:23 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 710
Das habe ich doch benutzt, nur dass ich die Kriterien eingegrenzt habe. eben diese wie aufegführt.

Oder meinst du sowas?

- http://europa.eu/publications/official-documents/index_de.htm

Grüße


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  • Beiträge: 7.303
Das habe ich doch benutzt, nur dass ich die Kriterien eingegrenzt habe. eben diese wie aufegführt.
Nö, sorry, hab' da nicht genau geschaut. Hab' nur auf den Link geachtet http://www.cbbl-lawyers.de/bruessel--eu-recht/eu-rechtnationales-recht/meta,71,401 und den in Deinem Zitat überlesen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a

azdb-opfer

meine Idee: (Ich habe den Antwortverlauf nicht überprüft, falls das schon jemand vorgeschlagen hat: sorry)

Wichtig: nur mit EU-Recht begründen, vor dem VG keine Diskussion über die Umsetzung in nationale Gesetze anfangen, das scheitert (EU-Recht ist höherrangiges Recht), außerdem gilt die Sachaufklärungspflicht. Ich hoffe, keiner versucht vor dem VG das Gegenteil zu beweisen. EU-Richtlinien müssen von den Mitgliedsstaaten (Gesetzgeber, Justiz, Verwaltung, landeseigene Unternehmen, ...) vollständig richtlinienkonform ausgelegt werden, das reicht als Begründung.

Eigene (negative) Erfahrung: kein Einzelrichterverfahren, ich hatte damals kein Berufungsrecht vor dem OVG. Halb gerettet hat mich das BVerwG: Urteil aufgehoben (Verstoß gegen VwGO) , zurück zum VG. Gleicher Richter, der hat das Verfahren (in Zusammenarbeit mit der Behörde) verzögert, bis der Klagegrund entfallen war. War ziemlich teuer. Bei mehreren Richtern ist Rechtsbeugung unwahrscheinlicher (gegenseitige Kontrolle), außer vor dem BayVerfGH.

Die unten zitierten Artikel der EU-Richtlinien sind nicht vollständig, offensichtlich unwesentliches habe ich weggelassen.

------

Richtlinie 2011/83/EU (Rechte der Verbraucher)


Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

1. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

2. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;


Artikel 23 (Rechtsdurchsetzung)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Rechtsvorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann bzw. können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;
b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.


Artikel 25 (Unabdingbarkeit der Richtlinie)

Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, so können Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumt werden, nicht verzichten.
Vertragsklauseln, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken, sind für den Verbraucher nicht bindend.


Artikel 27 (Unbestellte Waren und Dienstleistungen)

Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

------

Richtlinie 2005/29/EG (unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern)

Selbstbedienungsladen, Schlaraffenland, sucht Euch was aus. Irgendwas kann man immer gegen den BS oder die LRA anwenden.

------

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundgesetz der EU), garantiert jedem EU-Bürger die Grund- und Menschenrechte, mehr Rechte als das Grundgesetz

------

Wiederholung:
1. EU-Recht ist höherrangiges Recht
2. EU-Richtlinien müssen von den Mitgliedsstaaten vollständig richtlinienkonform ausgelegt werden
3. die LRA und der BS sind nach EU-Richtlinie normale Unternehmen ohne Sonderstatus
4. die Verbraucherrechte der Bürger gegenüber der LRA können nicht eingeschränkt werden

Soll doch die LRA versuchen, eigene Unternehmensinteressen gegen die EU-Grundrechtecharta (Grund- und Menschenrechte) durchzusetzen.

Falls jemand noch eine Erklärung will, weshalb man in diesem Fall keine Diskussion mit nationalen Gesetzen begründen soll: versuche mal, deine Rechte gegenüber der LRA vor dem VG mit BGB und UWG zu begründen, danach wird Dich keiner mehr ernstnehmen.

Sittenwidrigkeit, Arglistige Täuschung, Rechtsbeugung, Nichtigkeit, ... kann man auch mit EU-Recht begründen.

------

Das wichtigste habe ich fast vergessen:

Die AGBs der LRA sind sittenwidrig und damit nichtig.

Wenn jemand nach den AGBs sucht, diese sind unter dieser Bezeichnung nicht vorhanden. Jedes Unternehmen hat aber AGBs.

Wo sind denn die einseitigen Rechte der LRA gegenüber dem Bürger versteckt? Im RBStV!

Dieser ist zwar eigentlich ein Gesetz. Er regelt aber die Vertragsbedungungen zwischen der LRA als Unternehmen und dem Bürger als Verbraucher. Also ist er den AGBs bei normalen Unternehmen gleichzusetzen.

Diesen kann man wunderbar vor dem VG mit den beiden EU-Richtlinien und der EU-Grundrechtecharta zerlegen.

Stichworte: Sittenwidrigkeit, Arglistige Täuschung, Rechtsbeugung, Nichtigkeit, ...

Wenn das ein Gericht in der BRD durchwinkt, wacht vielleicht jemand in Brüssel mal auf (hoffentlich!).

------

Ergänzung (politisch brisant):

der Parlamentarische Rat hat ja damals das Grundgesetz geschrieben, ohne die Existenz der Sender im Grundgesetz zu verankern. Die westdeutschen Besatzungsmächte hätten garantiert nicht zugestimmt. Es gab ja einen guten Grund dafür: Die "Vorgängerregierung" hat ja in Zusammenarbeit mit dem damaligen staatlichen öffentlich-rechtlichen Rundfunk halb Europa zerstört. Deshalb muss der Staat auch den Bürger vor dem Rundfunk schützen.

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Ergänzung

Wenn man die Kontrollgremien der Sender bzw. andere Diskussionsrunden zum Rundfunk mal genauer betrachtet, sind diese ja zum Großteil mit linientreuen Marionetten aus der Politik, der Verwaltung, dem Rundfunk und anderen Personen in deren Umfeld (z. B. Ehefrauen) besetzt. Einige Alibi-Oppositionskandidaten werden immer eingestreut, eine effektive Kontrolle findet nicht statt.

Damit könnte mann doch die immer betonte Staatsferne widerlegen und eine Verfassungswidrigkeit belegen.

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OFF-TOPIC:

Wissen die EU-Einrichtungen eigentlich, dass hier in Deutschland die EU-Grundrechte vorsätzlich missachtet werden?

Warum merken die Richter nicht, dass sie mit ihren Gefälligkeitsurteilen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk irgendwann die gesamte Justiz zerstören? Der Bürger kennt doch die ganzen Urteile mit den Begründungen. Der Bürger erkennt doch die verdrehte Logik aus den Urteilen, kann also diese verdrehte Logik auch zu seinem Vorteil in seiner Argumentation gegen den Staat begründen und missbrauchen.

Wann befreit die EU die Bürger der BRD endlich aus dieser von oben aufgezwungenen irrealen Scripted-Reality-Justizshow? Hat irgendeine Tochterfirma eines öffentlich-rechtlichen Senders das Drehbuch hierzu geschrieben? Das können die ja.

BVerfG, BVerwG, BGH, ... produzieren ja sehr viel Text, einiges ist für eigene eine Klage bestimmt brauchbar. Wenn man nicht auf den Originaltext verweist, sondern sinngemäß und nicht verfälschend umwidmet und den Richtern auf den Tisch legt, vielleicht erkennen diese dann den verfassungswidrigen Irrsinn besser. Ich hab schon ein passendes und brauchbares Urteil vorliegen, einen Abschnitt werde ich mal "umdichten" und im Forum veröffentlichen.

Stichwort Vorabnotifizierung: wenn ich die Verordnung richtig verstanden habe, ist nur der Bund notifizierungsberechtigt. Wie ist das eigentlich bei Landesgesetzen mit Notifizierungsvorbehalt? Der Bund darf doch nicht die Länder vor EU-Gremien vertreten? Ist das nicht ein unzulässiger Eingriff in Landesrecht?

Beim Thema Vorabnotifizierung und Durchführungsverbot muss doch irgendwann ein Richter oder LRA-Mitarbeiter mal aufwachen (Rechtsbeugung).

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2015, 22:21 von azdb-opfer«

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Der Bürger kennt doch die ganzen Urteile mit den Begründungen. Der Bürger erkennt doch die verdrehte Logik aus den Urteilen, kann also diese verdrehte Logik auch zu seinem Vorteil in seiner Argumentation gegen den Staat begründen und missbrauchen.
Kein Bürger wird diese absurde Logik verwenden können, aber es warten sicherlich so einige Konzerne auf diese demokratiefeindlichen Urteile, um sich nach örR-Vorbild nach mafiamanier bereichern zu können. Ein Angebot, was man nicht ablehnen kann, dürfte dann alltäglich werden. Diese Konzerne brauchen dann nicht diese ehrenwerte Gesellschaft zum Schutz ihrer dubiosen Machenschaften, sondern nur noch das höchstrichterliche Urteil, das ja dann als Freibrief für alles herhalten muss, wogegen der Bürger eigentlich geschützt werden muss.
@azdb: guter Einstand, dein erster Post. Aber nur das Eu-Recht ist zu wenig für eine Klage, weil es ja auch mit absurd verdrehten Urteilen abgewiesen wird. So zuletzt am VG Düsseldorf, die alle Eu-Klageargumente darauf reduziert haben (fälschlicherweise), dass der Rundfunkbeitrag eine Altbeihilfe sei.


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azdb-opfer

Kann man nicht wenigstens mit den sittenwidrigen AGBs argumentieren?


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Es muss zunächst vom Gericht festgestellt werden, dass irgendetwas Sittenwidrig ist. Das werden die Gerichte aber nicht tun. Eher wird ein weiteres absurdes Urteil geschrieben.


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Stichwort Vorabnotifizierung: wenn ich die Verordnung richtig verstanden habe, ist nur der Bund notifizierungsberechtigt. Wie ist das eigentlich bei Landesgesetzen mit Notifizierungsvorbehalt? Der Bund darf doch nicht die Länder vor EU-Gremien vertreten? Ist das nicht ein unzulässiger Eingriff in Landesrecht?
Dazu ist, wie folgt, zu antworten:

Alleiniger Vertragspartner der Europäischen Union ist, (freilich neben allen anderen EU-Mitgliedsländern), der Gesamtstaat; in unserem Fall also die Bundesrepublik Deutschland. Gemäß EUZBLG, dem EU-Zusammenarbeit-Bund-Länder-Gesetz, haben die Länder auf EU-Ebene allenfalls Konsultationsrechte; sie dürfen nichts beschließen, dürfen nichts mitbestimmen.

Für die Umsetzung der Gesetzeswerke der Europäischen Union ist der Bund alleinig verantwortlich.

Im Falle der bisher nicht erfolgten Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste ist der Bund verantwortlicher Ansprechpartner; es spielt keine Rolle, daß national angeblich die Länder die alleinige Zuständigkeit im Rundfunksektor hätten. "Angeblich", weil sie diese alleinige Rundfunkzuständigkeit eben nicht haben; hätten sie diese, dürfte es keine Rundfunkanstalt nach Bundesrecht namens "Deutsche Welle" geben.

Hätte der Bund jene Richtlinie 2010/13/EU in nationales Recht umgesetzt, die Länder sich aber nicht daran gehalten, wären die Länder allerdings der EU gegenüber direkt verantwortlich.

In der aktuellen Fallkonstellation trifft der Bruch europäischen Rechts primär den Bund.

Da kraft der EU-Verträge aber jede (!) staatliche Stelle aus Gründen der Loyalität der EU gegenüber an der Umsetzung europäischen Rechts mitzuwirken hat, sind die Länder letztlich doch verantwortlich, weil sie es versäumt haben, die ihre Bereiche betreffenden europäischen Rechtssetzungsprozesse zu begleiten bzw. zu beobachten, um rechtzeitig Maßnahmen treffen zu können, daß europäisches Recht eingehalten werden kann. Sie hätten sich hier also im Zweifel an den Bund wenden müssen.

Wäre die Richtlinie 2010/13/EU eine Verordnung, bräuchte der Bund nicht aktiv werden, da eine EU-Verordnung auch ohne nationalen Rechtssetzungsakt unmittelbar gültig ist.

EU-Verordnungen sind bspw. das Statut der Beamten, die neue Datenschutz-Grundverordnung und freilich Verordnung 45/2001, die die Beamten und Mitarbeiter staatlicher Stellen verpflichtet, die EU-Datenschutzbestimmungen allzeit einzuhalten.

Kein Beamter und/oder Mitarbeiter einer staatlichen Stelle kann sich darauf berufen, für ihn gültige EU-Verordnungen nicht zu kennen; seiner Loyalitätspflicht obliegt es, sich stets in das für ihn gültige Recht einzulesen.

Nebenbei gelten freilich stets die sprichwörtlichen, ungeschriebenen Grundsätze, "Wo kein Kläger, da kein Richter"sowie "Selber leben und andere leben lassen". Man muß da nix verkomplizieren.


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