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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 289676 mal)

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Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?

24.04.2007 zur Finanzierung des ÖR findet sich auf Seite 8
Und hier kommt jetzt unter Randnummer 197 der höchst interessante Teil:
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.

Es ist doch eindeutig zu lesen, dass es sich auf jeden Fall um eine neue Beihilfe handelt, da die Finanzierungsquelle geändert wurde. Das Bayerische Gericht kann doch nicht einfach so über den Köpfen der EU-Kommsision hinweg entscheiden. Interessant wäre mal zu wissen, wann es eine neue Beihilfe darstellt? Wenn schon Dinge, die eindeutig eine neue Beihilfe darstellen, einfach falsch suggeriert werden.


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Dieses Urteil kann doch wohl nicht deren ernst sein.. Warum "stellen" die Richter fest, dass es keine neue Beihilfe darstellt?
Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).

Zitat
Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05).

Nationale Gerichte müssen grundsätzlich erst einmal davon ausgehen, daß europäisches Recht gilt; nur der EuGH darf auf Basis der europäischen Rechtsgrundlagen im Detail festlegen, welche europäischen Bestimmungen evtl. ausnahmsweise nicht gelten. Nicht ohne Grund hat es dafür auf EU-Ebene ein Gericht der 1. Instanz.


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Was wenn die Richter aber trotz Widerspruch und der Angabe des (AZ C-119/05) dasselbe antworten und den Widerspruch abweisen? Leider ist ja zu sagen, dass es noch keine Stellungnahme vom Staat (frag den Staat) oder aber ein Urteil darüber gegeben hat, ob es eine neue Beihilfe darstellt, oder nicht. Wobei es klar ist, dass es eine ist und nur die Bestätigung schwarz auf weiß erwartet wird. Der Beitragsservice wird sich selbstverständlich auf das Bayerische Urteil berufen und bei einer "Europa-Klage" dieses auch als Referenz angeben. Vermutlich werden auch andere hohe Gerichte in den verschiedenen Bundesländern das Bayerische Urteil verwenden, wiedergeben und drauf verharren. Leider kann man nicht, wie in USA, eine Sammelklage einreichen, dann wäre der BS schon längst aufgelöst worden.


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Leider kann man nicht, wie in USA, eine Sammelklage einreichen, ...
Noch; seitens des Bundesinnenministerium (?), ist selbiges wohl in Ausarbeitung.

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-11/cp150135de.pdf - Zitat aus einer aktuellen Pressemitteilung des EuGH:
Zitat
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden
-> Alle nationalen Gerichte haben sich an die vom EuGH in einem Beschluß oder Urteil gemachten Vorgaben zu halten, wenn sie mit der Lösung eines gleichen oder ähnlichen Problems beauftragt sind.

Das gilt auch für den Fall, wenn eine nationale Behörde die personenbezogenen Daten eines Bürgers unbefugt und ohne Genehmigung dessen weitergibt, denn gemäß EuGH darf eine nationale Behörde das nicht.

Ist ein nationaler Ausgangsakt Unrecht, weil europäischem Recht entgegenstehend, sind alle darauf aufbauenden nationalen Akte ebenfalls Unrecht und für keinen nationalen EU-Bürger bindend. Ausnahmen gelten nur in jenen Bereichen, die im EU-Recht als Ausnahme namentlich benannt sind. Bestehen hier nationale Zweifel ob der Auslegung des EU-Rechts, bedarf es der zwingenden Vorlage an das europäische Gericht 1. Instanz zwecks Sachlageklärung, da kein nationales Gericht befugt ist, europäisches Recht auszulegen.

Insofern ist das "können" des im Zitat genannten Wortlautes "Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte *** dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts ***  vorlegen." als "müssen" zu interpretieren.


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Sehr gut, klasse informiert! Bedeutet also:
- Klage einreichen mit allen EU Verordnungen und Richtlinien, zusätzlich auf alle Urteile der EU-Kommission verweisen
- Falls der Klage kein Recht eingeräumt wird, am besten einen Anwalt nehmen und dem Urteil widersprechen mit den jeweiligen Angaben, dass das Urteil nicht durch nationale Gerichte, sondern durch die 1. Instanz vom EuGH geprüft werden muss.
- Zusätzlich noch auf Schadensersatz verklagen

Irgendeiner muss doch Recht bekommen vor dem EuGH. Leider sind Recht haben und Recht bekommen 2 unterschiedliche Dinge. Da offensichtlich der BS im Landesinneren Gesetzeskonform ist, braucht man gar nicht mit Verfassungsbrüchen zu argumentieren, sondern da hilft nur die Argumentation auf EU Ebene. Du kennst dich ja, wie schon in vielen anderen Beiträgen bewiesen, am besten hier aus. Welchen Weg hast du denn eingeschlagen? Zahlst du, wenn ich fragen darf, oder hast du auch den Klageweg bestritten?

Sammelklage: http://www.eu-verbraucher.de/de/verbraucherthemen/frankreich-tipps/recht/sammelklagen/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 17:27 von filip18«

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@filip18

Deine Aussage zeigt, daß Du Dich selbst noch nicht mit dem auch für Deutschland gültigen europäischen Recht  befasst hast; diese Aufgabe kann und wird Dir aber keiner hier abnehmen.

- Klage einreichen mit allen EU Verordnungen und Richtlinien, zusätzlich auf alle Urteile der EU-Kommission verweisen
Hier schon die erste Verdrehung; von der EU-Kommission kommen EU-Verordnungen und Richtlinien; Urteile kommen vom EuGH;

Zitat
braucht man gar nicht mit Verfassungsbrüchen zu argumentieren,
Warum nicht?

Zitat
Welchen Weg hast du denn eingeschlagen?
Die Beantwortung käme evtl. einer hier nicht erlaubten Rechtsberatung gleich?


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Dass das europäische Recht auch für Deutschland gilt, ist mir bewusst.

Da es durch viele Urteile mehr oder weniger klar ist, dass man, laut deutschem Recht, verpflichtet ist, den BS zu zahlen. Verfassungsgemäß ist es laut etlichen Gerichten. Hier stelle ich mir aber die Frage, ob eine Landesverfassung überhaupt gelten kann, wenn es nicht mal eine Bundesverfassung gibt? Dass man hier aber eigentlich hierarchisch vorgehen und europarechtlich argumentieren muss, ist den Gerichten schlicht und einfach egal. Sieht man an den ganzen Urteilen und Abweisungen zur Prüfung durch die 1. Instanz vom EuGH.

Nein, eine Rechtsberatung will ich nicht. Eine ehrliche Meinung wäre hier ganz gut, um es vielen zu erleichtern und aufzuzeigen, dass es sich durchaus lohnt den Klageweg zu bestreiten.


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Verfassungsgemäß ist es laut etlichen Gerichten.
Von denen die meisten eine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz gar nicht feststellen dürfen.

Zitat
Hier stelle ich mir aber die Frage, ob eine Landesverfassung überhaupt gelten kann, wenn es nicht mal eine Bundesverfassung gibt?
Unsere Bundesverfassung ist das Grundgesetz; es heißt sicher auch nicht ohne Grund "Grundgesetz"?

Warum sollte eine Landesverfassung nicht gelten; sie gilt freilich im Bereich der betreffenden Region, für die diese Landesverfassung bestimmt ist. Sie gilt bei Beachtung des Grundgesetzes und der als Basis stehenden europäischen Bestimmungen.


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Okay, gut. Eins verstehe ich nicht. Was soll dann GG Art. 146 aussagen?


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Was soll dann GG Art. 146 aussagen?

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Insofern verstehe ich wiederum Deine Frage nicht, da die Aussage des Art. 146 doch keine Deutung zuläßt? Das Grundgesetz ist solange gültig, wie ...Das Grundgesetz steht an Stelle einer Verfassung und hat damit selber Verfassungsrang. Daß es nicht "Verfassung" heißt, ändert nichts am Inhalt sämtlicher Artikel.


Edt "Bürger":
Danke für die Klarstellung.
Bitte dieses Thema hier nicht weiter vertiefen, sondern klar am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 21:03 von Bürger«
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Man darf auch nicht vergessen, dass für Beiträge nicht nur Säumniszuschläge, sondern auch ganz üppige Zinsen bezahlt werden müssen.
Wohin kommen die Zinsen und Zuschläge? Auch Beihilfe nach EU? Oder Bereicherung? Ist es üblich, das sogenannten öffentlichen Abgaben mit 6% verzinst werden?

Beitragssatzung
Zitat
§ 11  Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
 
(2) Beitragsschuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Anmeldung), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4, 9, 11 und 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Änderungsmeldung) oder nach § 14 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht innerhalb eines Monats nachgekommen sind, haben der Rundfunkanstalt die ihr von Dritten für die Beschaffung der erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erstatten. Die Kosten der Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind nicht zu erstatten.
 
(3) Beitragsschuldner haben der Rundfunkanstalt die von ihr verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten.
 
(4) Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
 
(5) Die Rundfunkanstalt kann für die Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen aus den Verwaltungsakten Kostenerstattung nach den Bestimmungen von Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist) verlangen.
 
§ 12 Zinsen
(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind oder die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhebung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die dadurch nicht entrichteten Rundfunkbeiträge Zinsen ab dem dritten Monat nach Beginn der Beitragspflicht zu zahlen. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gilt entsprechend.
 
(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder unrichtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 Prozent verzinst.
 
(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
 
(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner in vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erhält.


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@boykott2015

Wie kann darauf geantwortet werden? Ein kurzer Versuch.
Orientiert man sich am europäischen Basisrecht, (Rundfunkbelange sind ja von der EU belegt), darf man nur zu jener Schlußfolgerung kommen, daß bei allen Rundfunknichtnutzern nicht nur der Einzug von "Beiträgen" Unrecht darstellt, sondern alles, was damit zusammenhängt.

Diese Schlußfolgerung gilt entsprechend bei jenen Bürgern, die nicht ein oder mehrere Rundfunkunternehmen mit der Rundfunkversorgung explizit beauftragt haben.

Der Staat darf gemäß EU-Recht seinen ÖRR aus allgemeinen Steuermitteln unterstützen, sofern es dadurch nicht zur Verzerrung des EU-Binnenmarktes kommt.


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Allein die Aussage, das der BS Dienstleistungen anbietet und diese wiederum keinem aufgezwungen werden können, machen die Sache schon klar. Nun aber die Frage, ob das als Argument reicht bei einer Klage, umso mehr man recherchiert, desto mehr findet man dazu, was man alles reinnehmen kann in eine Klage. Ich bin mir sicher, dass die Verwaltungsgerichte auch hier Copy&Paste verwenden werden in Bezug auf das Bayerische Urteil


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Spontan beim lesen:

Punkt 3 hinkt:

Leistung gegen Entgeld ist in unserem Fall nicht gegeben, nach meinem Verständnis ist die Leistung viel mehr allgegenwärtig vorhanden und wird daraufhin erst finanziert. Auch hier die Leistungsfrage...die Leistung ist in unserem Fall die Möglichkeit der Nutzung.

Punkt 4 finde ich interessant und überzeugend:

Wenn in unserem Fall die anderen Parteien des Wettbewerbs benachteiligt werden, durch Zwangsmaßnahmen quasi ein Nichtnutzer des Angebots verleitet wird vielleicht doch Medien zu nutzen weil er ja bezahlt, beeinträchtigt das klar den Wettbewerb.

Punkt 5:

Die Argumentation eines Gegners würde wohl versuchen darauf hinzudeuten dass eine Verschlüsselung dem öffentlichen allgemeinnutzen entgegensteht, wo gegenwärtig noch behauptet wird ÖR sei eine Notwendigkeit für die Gesellschaft. Eine Verschlüsselung würde dazu führen dass nicht jeder das Angebot nutzen kann, obwohl es für jeden gedacht ist. In einem Forum las ich was über Notfallinformationen über den Rundfunk, SATWAS....ich vermute allerdings dass es das nicht gibt und evtl. nichts mit Rundfunk in diesem Sinn zu tun hat, denn erwähnt wird das nirgends.
- https://de.wikipedia.org/wiki/SatWaS
Außerdem würde Angst und Gefahr auf diese Weise auch den Bürger dazu bewegen zu zahlen. Aber hier vermute ich dass staatliche Institutionen ihre Finger im Spiel haben. Das nur mal als Anreiz das uns evtl. auch noch was verschwiegen wird, gerade wenn es um Sicherheit geht und gerade heute.

"Wer auf diese Programme verzichten kann, muss es auch dürfen" + Unentgeldlich.
Außerdem muss er "aus seiner Überzeugung" auch "die Unterstützung vermeiden" dürfen dass andere die Medien nutzen können. Allerdings haben wir eine "Mitfinanzierung" am Hals.

Allgemein handelt es sich hier viel mehr um Mitgliedsstaaten.
Würde es nicht besser funktionieren wenn diese Beitragssgeschichte europaweit durchgezogen würde?
So könnte jemand aus Polen gegen den Beitragsservice in Deutschland vorgehen.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Nationale Richter dürfen eine derartige Feststellung zudem gar nicht treffen; siehe "Kleiner Ausflug zum Europarecht" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg109400.html#msg109400 , (Beitrag von User 907).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die sog. BRD kein effektiver Rechtsstaat mehr ist – nicht nur aus einem Fall abgeleitet, sondern aus verschiedenen Fällen. So z.B. der Fall Görgülü: In einem Fall 36 Fehlurteile und 7 Strafanzeigen nicht bearbeitet. Der 2. Senat des OLG Leipzig musste nach Entscheidung des EGMR eingestehen, dass „Recht gegen jedes Recht gesprochen wurde“ und damit Rechtsbeugung nach §339 StGB gegangen hat.


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