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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 265325 mal)

S
  • Beiträge: 403
[...]
Abgesehen davon hat es die Möglichkeit, sich ab einem bestimmten Einkommen nicht versichern lassen zu müssen, was im Gegenzug im Falle der Krankheit bewirkt, daß alle Krankheitskosten selbst zu tragen sind.
[...]

Ich stimme zu, dass das Thema Krankenversicherung nicht hier her gehört. Trotzdem sollten hier aber keine alternativen Fakten oder Fake-News unkommentiert so stehen bleiben.

Seit dem 01.01.2009 gilt die Krankenversicherungspflicht in Deutschland für alle Personen.
Siehe: https://www.krankenkassenzentrale.de/wiki/krankenversicherungspflicht#

Nun aber zurück zum Europarecht in Bezug auf den ÖrR bzw. den RBStV.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2018, 21:05 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 7.239
@Shuzi & ope23

Merci für die Rückinfo, wusste ich so nicht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

p

px3

  • Beiträge: 113
Die beiden neueren Urteile des EuGH von 2017, welche nochmal genau die Auslegung des Art. 108 Abs. 3 verdeutlicht haben und sich dem Urteil des BVerwG entgegensetzen, hat der Richter des VG schlichtweg ignoriert. Leider wurde dies auch nicht in aller Deutlichkeit zu Protokoll gegeben.

Klar, kann man so kein Recht bekommen. Leider war der Kläger vor Gericht zu unerfahren um den Richter auf genau diese Argumentation und die verdeutlichte Rechtsprechung des EuGH festzunageln. Dann könnte ein Urteil doch ganz anders ausfallen, bzw der Fall auf Nimmerwiedersehen im Aktenstapel untergehen...


Hat wer konstruktive Vorschläge wie man weiter machen könnte? Vielleicht Berufung ohne Anwalt versuchen?

Berufung wäre meiner Meinung nach das richtige Mittel der Wahl. Also nächste Instanz.
Vorher nochmal aktuellere Urteile raus suchen und damit argumentieren.

Aber grundätzlich würde ich jetzt erst mal die Anfrage von Thübingen an den EuGH abwarten.


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y
  • Beiträge: 9
Aber grundätzlich würde ich jetzt erst mal die Anfrage von Thübingen an den EuGH abwarten.

oh man ich glaube das kann man jetzt auch vergessen:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1103941

Laut Generalanwalt MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA handelt es sich bei der "Neuregelung" der ÖR-Rundfunkfinanzierung noch nichtmal um irgendeine Form der "Änderung" an der Beihilfe, welche dann notifizierungspflichtig gewesen wäre. Der EuGH wird vermutlich komplett von seiner Linie abweichen was das Beihilferecht angeht...

***

***Edit "Bürger":
Teile entfernt.
Hier bitte keine Parallel-Diskussion zur den aktuellen Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C- 492/17
Siehe und diskutiere dazu bitte unter
EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2018, 17:02 von Bürger«

S
  • Beiträge: 78
Wurden solche Klagen, wie im Anfangspost von Roggi dargelegt, eigentlich auch eingereicht? Wenn ja, wie ist es gelaufen bzw. wie ist der aktuelle Stand?


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  • Beiträge: 3.232
Die VGs haben, ohne es zu beweisen, behauptet, es sei eine Altbeihilfe. Alle anderen Argumente wurden ignoriert. Eine Vorlage an den EuGH wurde auch nicht gemacht.


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  • Beiträge: 78
Hallo Roggi,
äh, diese Klagen sollten dann besser jetzt mal an den EuGh oder den EGMR gehen! Jetzt ist das ja möglich, nachdem der nationale Rechtsweg erschöpft ist.


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px3

  • Beiträge: 113
So, ich spiel auch mal wieder mit.

Nachdem mich mein VG angeschrieben hatte, ob ich nicht doch die Klage wegen des EuGH-Urteils C-492/17 zurück ziehen möchte, gab es eine kleine Erwiderung.

Zitat
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C – 492/17) ist dem Kläger durchaus bekannt, jedoch sowohl die Fragestellung des LG Thübingen als auch die Entscheidung des EuGh ist im vorliegenden Fall nicht auf das vom Kläger angestrebte Verfahren anwendbar.

Der Kläger besteht also nach wie vor auf der Fortführung des Verfahrens und hält selbstredend an den bereits gestellten Anträgen fest.

Im Urteil des EuGH (Az.: C – 492/17) wurden diverse bisher festgestellte Sachstände in keinster Weise berücksichtgt:
-   Entscheidung der Kommission vom 24.04.2007 - E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) („Der Rundfunkbeitrag ist eine bestehende staatliche Altbeihilfe“)
-   EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86 gegen Spanien („selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe ist bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen “
-   EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV ist für die gesamte Beihilfe anzuwenden

Der Kläger zitiert hier einmal Dr. Kay E. Winkler:
Im Gegenteil hat der Europäische Gerichtshof in den vergangenen Jahren Entscheidungen erlassen, die deutlich in die Richtung der Argumente der Beschwerdeführer weisen. Demnach ist die Änderung im Kern nur für die Frage relevant, ob eine bestehende Beihilfe als neue Beihilfe zu bewerten ist. Davon unabhängig ist die Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer jeden Umgestaltung einer Beihilfe (EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86). Der Europäische Gerichtshof spricht insofern von einem Missverständnis seiner Rechtsprechung (EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56). Wird eine Änderung nicht angemeldet, ist das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV für die gesamte bestehende Beihilfe anzuwenden, also auch für den nicht geänderten Teil (EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff.).


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es wurden hier einige Gesetze zum EU-Recht besprochen, wobei mir aufgefallen ist, dass der wichtige Vertrag über die Europäische Union (EUV) bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Denn nach Art. 49 EUV können nur die Staaten Mitglied der Union werden, die die in Artikel 2 EUV genannten Werte achten und sich für ihre Förderung einsetzen:
Zitat
Artikel 2 EUV (KONSOLIDIERTE FASSUNG):
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Bei Verstößen sind Sanktionen nach Artikel 7 EUV vorgesehen, wobei zu überlegen wäre, ob es nicht besser wäre, sich mit einer Petition direkt an das EU-Parlament zu wenden, da davon ausgegangen werden muss, dass die neue Präsidentin der Kommission wahrscheinlich nicht unparteiisch in der Sache sein wird, weshalb die Kommission wahrscheinlich nicht selbst wegen Vertragsverletzung gegen Deutschland klagen wird.
Einzelbeschwerden bei der EU-Kommission mit Verweis auf Artikel 2 EUV dürften dennoch im Vorfeld hilfreich sein, um später eine Gemeinschaftpetition an das EU-Parlament zu richten.

Beschwerdegegenstand sollte vor allem der Verstoß gegen die Wahrung der Recht der Person sein, die der Minderheit der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen angehören und auf Grund der Diskriminierung durch § 2 RBStV mit Vollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.
Mit Bezug auf die einseitige Rechtsprechung der Gerichte zum Rundfunkbeitrag kommen natürlich auch Beschwerden bei der Kommission in Frage, die sich mit der fehlenden Achtung der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland beschäftigen, die ich mittlerweile wesentlich beunruhigender finde als die Belästigungen, die der Unsinnsbeitrag verursacht.
Da es aus meiner Sicht ein ziemlicher Unfug ist, die Pressefreiheit an der Höhe der Subventionen zu knüpfen, die der Staatsfunk eines Landes erhält, kann natürlich auch das Demokratieverständnis in Frage gestellt werden, das hinter einer solchen übertriebenen Förderung des Staatsfunks steht. Damit sind auch Beschwerden zur fehlenden Achtung vor Demokratie und Pressefreiheit möglich. 

Quellenverzeichnis:

Wahrung und Förderung der Grundwerte der Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=LEGISSUM:l33500&from=DE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM:l33500
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:12012M002

Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29628.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29628.msg195241.html#msg195241
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2019, 15:05 von art18GG«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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