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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 289575 mal)

  • Beiträge: 125
    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Das finde ich sehr mutig, dass sich das BVerfG hier zu Fragen äußert, die nur der EuGH beantworten kann. Man stelle sich mal vor, der EuGH sieht das anders und stellt fest, dass das BVerwG hätte vorlegen müssen. Das BVerfG stünde ja total nackig da - als Narrenschiff des VEB Staatsfunk.

Apropos Narrenschiff: Vielleicht hat sich Karlsruhe ja heimlich eine Gerichtshymne verpasst? Vielleicht diesen Song hier:
Reinhard Mey - Das Narrenschiff (live)
https://www.youtube.com/watch?v=8Lz_qPvKCsg


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2018, 19:29 von DumbTV«
Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

  • Beiträge: 7.404
Das BVerfG behandelt nur dass das Gericht keine Vorlage machen muss, aber das Auswärtige Amt hätten eine machen müssen (so meine Auffassung).
Zur Vorlage an den EuGH ist im Zweifelsfall des Falles eines gerichtlichen Streites das nationale Gericht verpflichtet; nix Auswärtiges Amt.

Zur Meldung der Beihilfe an die Kommission bedurfte es der Konsultation des EUZBLG und der Kenntnisnahme wie des Beschreitens der dort beschriebenen Wege.

EUZBLG = Gesetz des Bundes über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Länder in Belangen der Europäischen Union

Zitat
Eine notifizierungspflichtige umgestaltete Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3
Satz 1 AEUV liege nach der Prüfungspraxis der Europäischen Kommission nur vor,
wenn die ursprünglichen Finanzierungsregelungen durch spätere Änderungen in ih-
rem Kern, also hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels
der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen sei-
en.
Ja eben; die Finanzierungsquelle wurde geändert, nämlich erheblich vergrößert, denn bekanntlich wurde die Rundfunkgebühr nicht einfach nur in den Rundfunkbeitrag umbenannt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

p

px3

  • Beiträge: 113
Ist durch das BVerfG-Urteil Deine Argumentation jetzt nichtig?
Ich bin der Meinung nein, aber wie sieht Dein Gericht das denn? Gibt es da Neuigkeiten bei Dir?

Das BVerfG behandelt nur dass das Gericht keine Vorlage machen muss, aber das Auswärtige Amt hätten eine machen müssen (so meine Auffassung).

NoGez

An meiner Argumentation hat sich auch nach dem Urteil nichts geändert.
Die Vorlage hätte das Auswertige Amt machen müßen, da sich die Finanzierungsquelle geändert hat, hat es aber nicht, daher habe ich dies in meiner Klagebegründung explizit beantragt, daß das nun zuständige Gericht eine entsprechende Anfrage an den EuGH stellt.

Seitdem ist nichts mehr bei mir passiert.


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Hallo zusammen,

auch auf die Gefahr hin, dass die folgende Frage bereits gestellt wurde (dann bitte ich vorsorglich um Verzeihung)...

Person A hatte in ihrer Klagebegründung gebeten, die Klage ggf. an den Europäischen Gerichtshof weiterzuleiten:

"Hiermit möchte ich das Gericht bitten, zu prüfen, ob eine Vorlage dieser Klage nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Europäischen Gerichtshof rechtlich zwingend notwendig und/oder sinnvoll ist, da es eindeutig offene Fragen bezüglich des Unionsrechts in diesem Verfahren gibt.
Kommt es im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu einer entsprechenden Auslegungsfrage, hat dieses Gericht die Möglichkeit, die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen."


Und im Fazit:
"Als einzige mögliche logische Konsequenzen kann also nach meinem Rechtsverständnis dieser Klage entweder stattgegeben werden, oder dieses Verfahren könnte ruhend gestellt werden bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, oder es muss dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung der diesbezüglich offenen Rechtsfragen vorgelegt werden."

Person A geht davon aus, dass sie in Kürze die Klageabweisung mit Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erhält.

Wie sollte Person A dann darauf reagieren?




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px3

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Das würde theoretisch davon abhängen, welche Intentionen Person A denn jetzt hätte.

Eine fiktive Person X hat mir mal erzählt, daß man jetzt erst einmal den September abwarten sollte.
Sofern, laut Person X, dieser Ansatz ebenfalls scheitern sollte, bleibt nach wie vor die Möglichkeit der Klage beim EUGH aus durchaus anderen interessanten Gründen offen.


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  • Beiträge: 13
Was ist im September zu erwarten, welcher Ansatz ist gemeint?

Person A möchte, dass die Klage - wie in der Klagebegründung von ihr gewünscht - ggf. an den Europäischen Gerichtshof weitergegeben wird und jegliche Zahlungsaufforderungen oder gar Festsetzungsbescheide unterlassen werden, bis in der Sache dort entschieden wurde, bezweifelt aber, dass dies in dieser Form allein auf Grundlage der entsprechenden Hinweise in ihrer Klagebegründung geschieht.

Person A befürchtet vielmehr, dass die Klage abgwiesen wird und sie daraufhin bald mit Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Urteils des BVerfG zur Nachzahlung aufgefordert wird.

Ist dann ggf. die Weitergabe an das Europäische Gericht nach Klageabweisung dadurch möglich, dass Person A auf die oben zitierten Passagen in ihrer Klageschrift verweist?
Oder wird es nötig sein, eine neue verfasste Klage direkt beim Europäischen Gericht einzureichen?

Insbesondere im zweiten Fall befürchtet Person A zunächst erzwingerische Massnahmen zur Eintreibung der "angefallenen Gebühren".


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px3

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Siehe hierzu:
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2018, 13:30 von Markus KA«

y
  • Beiträge: 9
Person A hat sich PX3s Klagebegründung zu Eigen gemacht und wurde nun für eine mündliche Verhandlung beim VG in wenigen Wochen geladen.

Das Verfahren wurde an den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, da die Sache "keine besonderen Schwierigkeiten" und "auch keine grundsätzliche Bedeutung" aufweist.  :-\ Der EuGH wurde nicht in dieser Sache angerufen durch das VG. Das VG befindet sich nur wenige Kilometer vom Bundesverfassungsgericht entfernt.

Person A ist sich nun der Erfolgsaussichten im Zweifel und überlegt auf eine mündliche  Verhandlung zu verzichten und das Verfahren lieber schriftlich weiterzuführen (Kostenrisiko u.ä.). Sachwissen, welches über die schriftliche Klagebegründung hinausgeht kann Person A leider nicht vorweisen. Wäre es hilfreich an C-492/17 zu erinnern? Siehe auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.60.html

Gibt es hierzu Meinungen oder Ratschläge aus dem Forum?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2018, 17:55 von Bürger«

h
  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,
ich möchte eine Klage beim Europäischen Gerichtshof wegen der GEZ...etc....einreichen, Beschwerdeformular GER - 2016 / 1 liegt vor und die Anleitung wurde schon durchgelesen............ist natürlich für einen Laien sehr kompliziert. Hat da jemand Vorschläge bzw. Vorlagen die sich schon bewährt haben ?
Es würde wenig Sinn machen , etwas einzureichen..das dann in dem Papierkorb endet !!
Danke für ev. gute Tips und Vorlagen !!


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n
  • Beiträge: 1.457
@yniv
Zitat
.... überlegt auf eine mündliche  Verhandlung zu verzichten und das Verfahren lieber schriftlich weiterzuführen (Kostenrisiko u.ä.).

Mit oder ohne mündliche Verhandlung kostet das gleich viel. Ich verstehe nicht warum auf die müdliche Verhandlung verzichtet werden soll.

Ein paar Tips und ungeordnete Stichworte zur mündliche Verhandlung siehe in unserem Wiki:
http://de.rundfunkbeitrag.wikia.com/wiki/Die_Gerichtsverhandlung

(Die Seite wurde vor dem BVerfG-Urteil geschrieben, man kann das eventuell durch EuGH ersetzen)

Zitat
Das Verfahren wurde an den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen,
Widerspruch einlegen siehe Tübingen




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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

m
  • Beiträge: 436
Hallo zusammen,
ich möchte eine Klage beim Europäischen Gerichtshof wegen der GEZ...etc....einreichen, Beschwerdeformular GER - 2016 / 1 liegt vor und die Anleitung wurde schon durchgelesen............ist natürlich für einen Laien sehr kompliziert. Hat da jemand Vorschläge bzw. Vorlagen die sich schon bewährt haben ?
Es würde wenig Sinn machen , etwas einzureichen..das dann in dem Papierkorb endet !!
Danke für ev. gute Tips und Vorlagen !!

@heizer1960

Du bist an Tips interessiert. Da mache ich mir mit meiner nachfolgenden Aussage zwar keine Freunde, aber so einfach mal eine Klage beim EuGH einzureichen ist nicht. Alles was hier an Kommentaren und Zitaten aus EU-Entscheidungen z.B. von @Pinguin verbreitet wird und wurde ist schön zu lesen, doch so stelle ich fest keiner von diesen Personen hat jemals eine Klage vor dem EuGH erfolgreich geführt.

Mich hat das alles nach dem Hintergrund was ist Sache interessiert und deshalb habe ich mir ein Buch gebraucht gekauft (12 Euro).

EU-Prozessrecht - Matthias Pechstein Mohr Siebeck Lehrbuch 4. neu überarbeitete Auflage (2011) ISBN-10: 3161507436

So einfach die Klage beim EuGH ist nicht. Ich rate Dir geb mal die paar Euro aus und dann bekommst einen Einblick.
Ob man als (vielleicht auch wie ich) rechtsunkundiger bei EuGH erfolgreich ein Gerichtsverfahren führen kann, bezweifele ich nach dem lesen des Buches. Mir ist klar ich werden nicht beim EuGH klagen. Ich werde meinen Widerstand zum RF-Betrag mit meinen Methoden führen.

Deshalb ich will Dich nicht entmutigen, nein ich will Dir damit Hinweise geben um dann zu überlegen wie deinen Fall angehen willst.
Vorab kannst ja mal versuchen Telefonisch beim EuGH vorsprechen, ob und wie Dir jemand unterstützen könnte. Die Leute dort sind alle Mehrsprachig und verstehen Deutsch. Aber wenn es um die Sache geht, dann lässt ein EuGH keine Naivität zu. Die sind dort genau so konsequent wie ein deutsches VG, OLG, BVG, Bundesverfassungsricht.

Ich bin der Meinung, dass bei den deutschen VG-Klagen die fehlenden Rechtsbeistände eine Auswirkung auf das Ergebnis der Klagen gehabt haben und vielleicht auch deshalb so unverständlich oder unmissverständlich das Urteil ausgefallen ist. Es muss angemerkt werden, dass es wenige Rechtsanwälte gegeben hat, die sich für die Sache RF-Beitrag nachdrücklich angenommen haben. Schlechte Entschädigung des Verfahrens ist sicher ein Grund, wer arbeitet schon als RA für 50 Euro die Stunde.

Gut beim VG zu Klagen ohne Rechtsbeistand ist zulässig, aber das deutsche Advocaden-Rechtssystem hat auch eine Ehre und eine Berufsordnung. Das ist bei einer Klage bei der EU ganz sicher, wenn nicht noch entscheidender. Ein Anwalt für ein EU-Verfahren ist nicht zu dem Preis von VG-Entschädigungen zu haben, das muss klar sein. Irgendwelche Urteile zu zitieren ist das eine, aber reale Verfahren mit den Fakten in der Advocadensprache und der Einhaltung der Vorgaben überzeugend darzulegen sind etwas ganz anderes.

Ich will Dir das begründen und an einem aktuellen Beispiel aufzeigen.
Das Verfahren ist Off Topic. Es geht um die Mehrfachbefristung von Arbeitsverträgen.
Und diese bisherige Anwendung des Gesetzes wurde auch vom Bundesarbeitsgericht in Kassel gestützt und jetzt am 6. Juni 2018 vom Bundesverfassungsgericht gekippt.

Pressemitteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-047.html

Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html

In den Leitsätzen ist unter 3. eine sprachlichen Ausgestaltung des Bundesverfassungsgerichts zu lesen "Richterliche Rechtsfortbildung"

Leitsätze
1.) Die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung.

2.) Die mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehende Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit ist insoweit gerechtfertigt, als es ihrer für den Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall bedarf.

3.) Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.

Heißt für mich, auch Richter haben sich quasi Fortzubilden wie nachteilig diese Befristung von den Arbeitgebern (Zeitarbeit usw) bei den Arbeitnehmern angewendet wurde und die bisherigen Entscheidungen hätte Nachkorregierend werden sollen. Bei dem Fall ging es um einen Verfahrensstreitwert von 200 000,- Euro.

Was ich aber hier in dem Verfahren aufzeigen will ist, dass die Rechtsbeistände des Kläger in der Sache absolut kundige Rechtsanwälte waren.

Im Rechtsanwaltsbüro Dr. Bertelsmann und Gäbert, in Hamburg ist mit Dr. Jürgen Kühling, ein Richter des BVerfG a. D. in der Kanzlei.
http://www.bertelsmann-gaebert.de/
So eine Person wie ein ehemaliger Richter am BVerfG, weis wie das BVerfG tickt und wie man so ein höchstrichterliche Entscheidung

den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. April 2014

das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2014

das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2012

überzeugend kippen kann.

In diesem Sinne vielleicht tragen diese Argmente zu einem Erfolg deiner Klage bei.


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  • Beiträge: 2
Hallo muuhhhlli,

danke für Deine Info. Ich gebe Dir da auch Recht, so naiv darf man nicht sein .............. Für uns Laien wird es immer Komplizierter und unsere Rechtsverdreher machen für viel Geld immer weniger ...... die meisten auf jedenfall.

Ich würde in Sachen ÖR GEZ eine Beschwerde in Strassburg , Gerichtshof für Menschenrechte, einlegen. Auch hier muss man ganz genau darlegen...... in dem Formular GER - 2016/1   , wie was gemeint ist. Hat da schon jemand Erfahrungen sammeln können ?


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Person A hat sich PX3s Klagebegründung zu Eigen gemacht und wurde nun für eine mündliche Verhandlung beim VG in wenigen Wochen geladen.

Das Verfahren wurde an den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, da die Sache "keine besonderen Schwierigkeiten" und "auch keine grundsätzliche Bedeutung" aufweist.  :-\ Der EuGH wurde nicht in dieser Sache angerufen durch das VG. Das VG befindet sich nur wenige Kilometer vom Bundesverfassungsgericht entfernt.

Person A ist sich nun der Erfolgsaussichten im Zweifel und überlegt auf eine mündliche  Verhandlung zu verzichten und das Verfahren lieber schriftlich weiterzuführen (Kostenrisiko u.ä.). Sachwissen, welches über die schriftliche Klagebegründung hinausgeht kann Person A leider nicht vorweisen. Wäre es hilfreich an C-492/17 zu erinnern? Siehe auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.60.html

Gibt es hierzu Meinungen oder Ratschläge aus dem Forum?

Also theoretisch sollte man so argumentieren:
- Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) Randnummer 197 -> Generalanwalt Trabucchi "wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle"
- Selbes Verfahren Seite 8 Randnummer 33 -> "Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer - Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät"
- Randnummer 73,74,75 -> Rundfunkbeitrag ist eine staatliche Beihilfe
- Art. 108  Abs. 3 AEUV
- Freundlicher Verweis auf die Vorlage von Thüringen



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2018, 17:55 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlass könnte es möglicherweise sinnvoll sein, in eine fiktive Klagebegründung auch Verstöße gegen euröpäisches Recht, bzw. gegen die europäischen Menschenrechtskonvention aufzunehmen.
Sollte man in einem fiktiven Fall später nach dem Urteil oder Instanzenweg eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) einlegen wollen, könnte dies von Vorteil sein.

Weitere Information hierzu unter:
Welcher der Kläger reicht formell Klage am EuGH ein?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28161.msg178417.html#msg178417


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2018, 17:54 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
3.) Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.

Heißt für mich, auch Richter haben sich quasi Fortzubilden wie nachteilig diese Befristung von den Arbeitgebern (Zeitarbeit usw) bei den Arbeitnehmern angewendet wurde und die bisherigen Entscheidungen hätte Nachkorregierend werden sollen. Bei dem Fall ging es um einen Verfahrensstreitwert von 200 000,- Euro.

Richterliche Rechtsfortbildung heißt nicht, dass sich Richter juristisch fortbilden müssen, sondern meint eine über die Gesetzesauslegung hinausgehende Form der angewandten Rechtswissenschaft, mit der (durch Richter) Recht geschaffen wird.

Siehe z. B.

1. https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfortbildung
2. https://www.juraforum.de/lexikon/rechtsfortbildung

Zu den Grenzen der Rechtsfortbildung:

3. http://kops.uni-konstanz.de/bitstream/handle/123456789/25776/Breuer_257761.pdf
4. https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Sonstige/Zentrum_fuer_Europaeisches_Wirtschaftsrecht/Schriftenreihe/heft199difabio.pdf

und weitere Quellen via Suchmaschine.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2018, 17:53 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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