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  • EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr: 04. Juli 2018

Autor Thema: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr  (Gelesen 76137 mal)

g
  • Beiträge: 74
Nochmal zurück zum Verfahren in Luxemburg

Die Sache wurde wie folgt aufgerufen:
Vorabentscheidungsersuchen des LG Tübingen
Südwestfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte (Rechtssache C-492/17)

Zumindest Layla Sofan ist eine Rechtsanwältin aus Tübingen.
Würde mich nicht wundern, wenn die da war....


Eine Eingabe ans Gericht macht sicherlich wenig Sinn, aber warum nicht an den Generalanwalt?
Das könnte er doch vielleicht bei seinen Anträgen im September berücksichtigen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2018, 15:40 von Bürger«

m
  • Beiträge: 436
Zumindest Layla Sofan ist eine Rechtsanwältin aus Tübingen.
Würde mich nicht wundern, wenn die da war....

Zu den Verfahrensbeteiligenten wurde von mir ein Betrag über die Personen hier im Forum eingestellt

Die Zusammenstellung ist in diesem Thread/Beitrag zu entnehmen
Sitzung EuGH 04.07.18 zu Vorabentscheidungsersuchen LG Tüb. = "angenommen"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27814.msg175610.html#msg175610

In der Sache der Klagen EuGH Rechtssache C-492/17 und beim LG-Tübingen sind von den 6 Personen 2 Rechtsanwälte beteiligt.

Tilo Rittinger, Rechtsanwalt für Strafrecht in Reutlingen http://kanzlei-rittinger.de/
Layla Sofan, Rechtsanwältin in Tübingen http://www.kanzlei-sofan.de/
Dagmar Fahner, Selbständig tätig Gesundheitsförderung http://www.bewegte-bildung.de/
Harald Zastera, ist Masseur in Herrenalb
Was Patric Wolter, Marc Schulte für einen Hintergrund haben ist nicht bekannt.

Herr Rittinger führte seine Kanzlei im Jahre 2008 in Tübingen
Zu finden im Kammereport der Rechtsanwaltskammer Tübingen
http://public.od.cm4allbusiness.de/public/BEODP0AVB53N-02281c6035f33ec18012092777b8f2b7d118/Kammerreport-Tuebingen-18.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2018, 15:40 von Bürger«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Vielen herzlichen Dank an die Protokollfuehrer!

Dass manche Fragen in der Verhandlung nicht behandelt wurden, ist ja ein Unding!
Und dass die Landesvertreter unisono behaupten, der Rundfunkbeitrag sei keine geänderte Beihilfe, zeigt nur, wie dicht der schmarotzende Filz im EU-Parlament ist.

Zum Mitschreiben:
Die Beihilfe hat sich im Kern allein schon dadurch geändert, dass nun Personen zahlungspflichtig sind, die mit dem Unternehmen "Rundfunk" überhaupt nichts zu tun haben. Damit wurde der Kreis der Abgabepflichtigen unsachgemäß erweitert. Das ist eine grundsätzliche Änderung, die sich nicht schönreden lässt. Personen, die keine Rundfunkangebote nutzen wollen, stehen nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zu den Rundfunkanstalten und dürfen darum nicht mit Schikaneschreiben und staatlicher Erpressung zu Zahlungen veranlasst werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2018, 22:24 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 7.406
Und dass die Landesvertreter unisono behaupten, der Rundfunkbeitrag sei keine geänderte Beihilfe, zeigt nur, wie dicht der schmarotzende Filz im EU-Parlament ist.
Was haben denn die einen mit den anderen zu tun? Die Landesvertreter sind garantiert nicht im EU-Parlament.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2018, 22:25 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

L
  • Beiträge: 353
Der Gerichtshof und der Generalanwalt äußerten sich unter anderem kritisch zu den Punkten:

1.   Geändertes Beitreibungsverfahren, Selbsttitulierungsrecht trotz Wettbewerb.
...

Hoffentlich kennt der Gerichtshof auch die Statistiken der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen! Wie Norbert Häring jüngst konstatierte, hat das "Vollstreckungsmonster GEZ" alias "Beitragsservice" in den letzten drei Jahren 4,2 Millionen Zwangsvollstreckungen eingeleitet. Allein diese Zahl sollte dem Europäischen Gerichtshof Zweifel aufkommen lassen, dass hier alles mit rechten Dingen zugehe.

Siehe dazu auch
Norbert Häring: Neues vom Vollstreckungsmonster GEZ
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28024.0.html


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p

px3

  • Beiträge: 113
Ich schlage daher vor, dem Generalanwalt einen offenen Brief zu schreiben, der viele der bekannten Rechtsverstöße nochmals darstellt und auch aufzeigt, dass es eben nicht nur ein paar wenige Leute sind, die nun benachteiligt werden.... und vll. was sonst noch für tolle Geschichten gelaufen sind (Gerichte kopieren Argumente des Beitragsservice, Richter handeln "auf Anordnung von oben", usw.). Ich weiß nicht, ob ich in der Hinsicht naiv bin, aber ich glaube es braucht hier noch mal eine Gegendarstellung, damit wir in irgendeiner Form gehört werden.
Die Idee finde ich famos!
Leider kann ich das nicht übernehmen, vielleicht schafft es jemand/e anderes?

Also ich würde mich anbieten, da ich die entsprechende Korrespondenz schon habe.
Sofern mir jemand die Anschrift gibt, bau ich mal ein Musterschreiben.


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  • Beiträge: 7.406
Also ich würde mich anbieten, da ich die entsprechende Korrespondenz schon habe.
Mehrsprachig?

Einmal nämlich auf/in Deutsch; einmal auf/in der Geschäftssprache des EuGH & einmal auf/in der Sprache des für diesen Fall zuständigen Generalanwaltes, -> weil es gilt, Übersetzungsfehler auszuschließen und inhaltlich das gleiche Resultat rauskommen sollte, würde der jeweilige Text in die jeweils andere Sprache von einem offiziellen Dolmetscher/Übersetzer übersetzt.


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  • Beiträge: 886
Einmal nämlich auf/in Deutsch; einmal auf/in der Geschäftssprache des EuGH & einmal auf/in der Sprache des für diesen Fall zuständigen Generalanwaltes, -> weil es gilt, Übersetzungsfehler auszuschließen und inhaltlich das gleiche Resultat rauskommen sollte, würde der jeweilige Text in die jeweils andere Sprache von einem offiziellen Dolmetscher/Übersetzer übersetzt.
Also ich würde das jetzt nicht so eng sehen. Besser eine grob übersetzte Darstellung als gar keine. Dass etwas durch eine nicht perfekte Übersetzung wirklich falsch dargestellt wird, halte ich für ziemlich unwahrscheinlich. Man kann im Grunde schon deepl.com verwenden und dann nochmal drüber lesen. Dann ist das Ding fertig.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 7.406
Also ich würde das jetzt nicht so eng sehen.
Sorry, maßgebend ist die Sicht des EuGH, bzw. die des mit dem Fall beauftragten Generalanwaltes, und da darf ein Informationsschreiben schon sehr genau sein, damit dem Lesenden nicht noch dadurch zusätzlicher Aufwand entsteht, entschlüsseln zu dürfen, was überhaupt gemeint ist.

Zitat
Dass etwas durch eine nicht perfekte Übersetzung wirklich falsch dargestellt wird, halte ich für ziemlich unwahrscheinlich.
Sorry, aber Art. 10 EMRK bietet hierfür das beste Beispiel.

Original:
"Without interference by public authority"

Deutsch:
"ohne behördliche Ein­griffe"

Korrekt wäre:
"ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität"

Siehe auch das separate Thema zu Art. 10 EMRK und die dortige Diskussion

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html


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Einmal nämlich auf/in Deutsch; einmal auf/in der Geschäftssprache des EuGH & einmal auf/in der Sprache des für diesen Fall zuständigen Generalanwaltes, -> weil es gilt, Übersetzungsfehler auszuschließen und inhaltlich das gleiche Resultat rauskommen sollte, würde der jeweilige Text in die jeweils andere Sprache von einem offiziellen Dolmetscher/Übersetzer übersetzt.
Das bedeutet ja dann konkret, man müsste ein Schreiben in Deutsch, Französisch und Italienisch aufsetzen, richtig?

Vielleicht sollte das Thema eher separat behandelt werden, denn hier geht es ja zunächst mal um die mündliche Verhandlung!


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Das bedeutet ja dann konkret, man müsste ein Schreiben in Deutsch, Französisch und Italienisch aufsetzen, richtig?
Wo der Generalanwalt herkommt, hab' ich bislang nicht geschaut, und ansonsten sind ja am EuGH alle EU-Sprachen zugelassen; mir ging es bei der Spezifizierung nur um das bessere Verständnis, welches u. U. nur ein Muttersprachler 'rüberbringen kann.

Französisch bzw. Englisch wäre EGMR in Strasbourg; EuGH ist ja in Luxembourg.


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g
  • Beiträge: 74
Die Gerichtssprache in diesem Verfahren ist deutsch, weil ein deutsches Gericht vorgelegt hat.

Außerdem spricht der Generalanwalt in diesem Verfahren sehr gut deutsch.

Der Name (und die Anschrift) ist sicherlich im Internet anhand der Sitzungspläne ermittelbar.

Übersetzungen finden dann dort bei den Anträgen für das Gericht - soweit notwendig - zuverlässig statt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juli 2018, 15:53 von Bürger«

j
  • Beiträge: 12
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefragen 4 bis 7 in der mündlichen Verhandlung nicht behandelt wurden.
Siehe auch hierzu:
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE

Gibts denn irgend eine Info warum diese Punkte nicht verhandelt wurden und ob diese denn später trotzdem vom Generalanwalt berücksichtigt werden (müssen)?


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J
  • Beiträge: 37
Hallo, liebe Gemeinde,

habe hier noch einen interessanten Bericht gefunden:

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk braucht Milliarden für die Pensionen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21597.msg138252.html#msg138252

Wäre das nicht eine staatliche Beihilfe an Gehälter und Pensionen?


Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Gehälter und Pensionen“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„ EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr“.
Der entsprechende Thread zur Diskussion wurde bereits im Forum erstellt und hier nun der Link ergänzt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 03:52 von Bürger«

  • Beiträge: 1.679
  • This is the way!
Guten TagX.

State Aid Cases, SA.18957 Aid to the German public broadcasters
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_18957

Zitat
Expenditures (in Millions):    
2016 : EUR 7732.01
2015 : EUR 7872
2014 : EUR 8082.074

Zitat
Related court case(s): C-492/17

Hinweis zur Vorlagefrage:
Zitat
Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

Siehe BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16 - Rn. 150 - 155.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bekanntmachung über die Rückforderung unionsrechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen; Vom 3. Februar 2015
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bekanntmachung-rueckforderung-unionsrechtswidrig-gewaehrter-staatlicher-beihilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Anmerkung: unzulässig gewährte staatliche Beihilfen für Zweitwohnungen dürften wohl ausnahmslos zurückzufordern sein. Ein Abweichen hiervon ist nach dem Grundsatz "effet utile" nicht möglich.

Zur Rückforderung siehe auch EuGH Rechtssache C-278/00
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49142&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Zum sechsten Klagegrund:
Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des berechtigten Vertrauens, Rz. 102 - 109 (Rückforderung nach 7 Jahren)

Zum siebten Klagegrund:
absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe, Rz. 110 - 115.

Zitat
112
Hierzu ist festzustellen, dass unüberwindliche Schwierigkeiten einen Mitgliedstaat zwar daran hindern können, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm nach Gemeinschaftsrecht obliegen (in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16), dass aber die bloße Furcht vor solchen Schwierigkeiten keine Rechtfertigung dafür ist, dass dieser Staat die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterlässt (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C?52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I?4443, Randnr. 38, und vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C?265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I?6959, Randnr. 55).


Querverweis:
Länder fordern Einzelfallprüfung von Rundfunkbeitrag in Zweitwohnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28162.msg177263.html#msg177263

Na klar Heike! Sicher doch!

Eine "Befreiung" von illegalen staatlichen Beihilfen (hier: UnfuXbeitrag für Zweitwohnungen) dürfte wohl völlig dem Recht der Union zu staatlichen Beihilfen widersprechen.
Watt soll ditt werden? Rein fiktiv natürlich:

Zitat
Die Prüfung Ihres Antrages auf Befreiung von den illegalen staatlichen Beihilfen zu Ihrer Zweitwohnung hat ergeben, dass es sich zwar um eine legale Zweitwohnung handelt, Sie aber nicht ausreichend die Gründe für die Befreiung von den illegalen staatlichen Beihilfen dargelegt und nachgewiesen haben.

Für die Überweisung der illegalen staatlichen Beihilfen haben wir einen Überweisungsträger für Sie vorbereitet.

Mit feundlichen Grüßen
Ihre tyrannische Landesrundfunkanstalt

Na denn, mach mal Heike!

Anti GEZ Grüße und ein herzliches heimGEZahlt!

Auch aus den "illegalen Zweitwohnungen" innerhalb der Erstwohnung!
Von den doppelten Direktanmeldungen!

 :)


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