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Autor Thema: Länder fordern Einzelfallprüfung von Rundfunkbeitrag in Zweitwohnung  (Gelesen 12599 mal)

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heise.de      19.07.2018

heise online News
Länder fordern Einzelfallprüfung von Rundfunkbeitrag in Zweitwohnung

Der Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen wird nicht per se abgeschafft. Die Länder möchten dies über Befreiungsanträge regeln, die einen Nachweis erfordern.
Zitat
Für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Befreiung des Rundfunkbeitrags bei einer Zweitwohnung rechnen die Länder mit einer Menge unterschiedlicher Fälle. "Es wird eine Einzelfallprüfung erfolgen müssen. Wie viele Wohnungen das betreffen kann, können wir heute noch nicht abschätzen", sagte die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Heike Raab (SPD) der Deutschen Presse-Agentur in Mainz. "Wir müssen prüfen, was mit Ferienwohnungen oder Datschen passiert oder mit Wohnungen, die Eltern zum Beispiel für ihre studierenden Kinder mieten. Hier sind eine ganze Reihe unterschiedlicher Konstellationen denkbar."
Zitat
Die Neuregelung muss nach Ansicht der Länder im Kern zwei Ergänzungen enthalten. "Einmal, dass auf Antrag eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung möglich ist", sagte Raab. "Zum Zweiten aber auch, dass dafür ein Nachweis über die Entrichtung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung erbracht werden muss." Das werde nicht alle Inhaber einer Zweitwohnung betreffen.
Weiterlesen auf :
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Laender-fordern-Einzelfallpruefung-von-Rundfunkbeitrag-in-Zweitwohnung-4115546.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 17:30 von linkER«

G

Gee

  • Beiträge: 33
Einzelprüfung bei ca. 2 Mio Zweit-/Ferienwohnungen*?!?
Aber bei Nichtnutzern ist das angeblich nicht möglich! Unglaublich!!!

Beitragsservice Jahresbericht 2017 beträgt die Anzahl Wohnungen ohne Befreiung  35,1 Mio.:

- davon ca. 2 Mio Zweitwohnung (Stand 2013) = 5,7 %,

- davon angeblich nur 3 % Nichtnutzer = 1,1 Mio


*) https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/EVS_HausGrundbesitzWohnverhaeltnisHaushalte.html


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
"Wir müssen prüfen, was mit Ferienwohnungen oder Datschen passiert oder mit Wohnungen, die Eltern zum Beispiel für ihre studierenden Kinder mieten.

Na da sind wir aber mal gespannt, wie Frau Raab das prüfen möchte; werden nun Schnüffler im Auftrag der Landesregierung zu den Zweitwohnungen geschickt? Ist das nun die neue Definition von "Staatsferne"?

Zitat
"Zum Zweiten aber auch, dass dafür ein Nachweis über die Entrichtung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung erbracht werden muss." Das werde nicht alle Inhaber einer Zweitwohnung betreffen.

Ein Inhaber einer Zweitwohnung kann nur Inhaber einer Erstwohnung sein, sonst hätte er keine Zweitwohnung. Als Inhaber der Erstwohnung wird, sofern er sich nicht weigert, einen Zwangsbeitrag bezahlen. Welche Verhältnisse hier Frau Raab sonst noch in den Sinn gekommen sind, erschließen sich mir nicht.

Aber wer weiss welche weiteren Schritte Frau Raab, zusammen mit Herrn Dörr, Herr Wilhelm und weiteren "staatsfernen" Personen am Mittagstisch nach der Verhandlung in Karlsruhe besprochen hat.

Kann man doch die zukünftigen finanziellen Einbußen doch nicht unbedingt als kleines Übel oder unwesentlich bezeichnen.

Das Kleine Übel und die Nicht-Wesentlichen grüßen Dich!...und bald auch die Zweitwohnungsbesitzer  8)



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 4.011
Die Verwaltungsvereinfachung steigt mit der Anzahl der Zweitwohnungen, warum nur eine haben, wenn man n haben kann. Vielleicht bedarf es einer Zweitwohnungsbörse.
Man stelle sich vor, jeder habe 50 oder mehr Zweitwohnungen, warum ja auch nicht. Diese können zudem gleich im gleichen Haus sein. Es gilt Freizügigkeit.

Es kommt sicherlich noch besser, was ist mit der zweit Wohnung, wo es gar keine EMA Anmeldung gibt. Diese sollte der LRA ja nun auch mitgeteilt werden. Ein Land voller Zweitwohnungen mit n Personen. Welch ein Chaos als Potenzial gesehen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 11:04 von DumbTV«

n
  • Beiträge: 1.457
Jeder kann seine Garage und Gartenschuppen als Rundfunk-Zweitwohnung anmelden, da die Definition im RBSTV ja lautete

§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

man könnte ja ein Wohnmobil in die Garage stellen um darin zu schlafen.

Aktion: alle Garagen als Rundfunkbeitrags-Zweitwohnung als beitragsfrei anmelden!

(Aber nicht als offizielle (Bundesmeldegesetz?) Zweitwohnung, sonst wird eventuell Steuer fällig)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Verwaltungsvereinfachung steigt mit der Anzahl der Zweitwohnungen, warum nur eine haben, wenn man n haben kann. [...]
Danke für den Hinweis, in der Tat stellt sich die Frage, was passiert mit den Dritt- oder Viertwohnungen?
Auch der erhöhte Verwaltungsaufwand ist nicht von der Hand zu weisen.
Und wie Dr. Eicher schon in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat:
Zitat von: Dr. Eicher
wir wissen nicht, wer mit wem wohnt und wir wissen nicht wer mit wem in den Zweitwohnungen wohnt, darum können die Inhaber der Zweitwohnungen nicht befreit werden. Es könnten ja mehrere Beitragspflichtige in der Zweitwohnung leben, von denen wir aber keine Kenntnis haben.

Einige Verwaltungsrichterinnen und -richter als Zuschauer bei der Urteilsverkündung hatten danach alles andere als entspannte Gesichter. Man sollten sich wohl doch mit der Erstellung von Richtervorlagen vertraut machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 11:07 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 377
Die Zweitwohnungsthematik ist ein sehr guter Ansatzpunkt, um richtig Verwirrung zu stiften und sehr viel Verwaltungsaufwand  (#) zu verursachen. Vor allem weil sich dieser nicht rein automatisch bearbeiten lässt. Hier könnte denen auf die Füße fallen, dass sie den Wohnungsbegriff extra weit ausgelegt haben, um möglichst viele Zahlschafe zu generieren.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2018, 23:08 von DumbTV«

s
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Vielleicht interessant: Das Finanzamt z.b. kennt keine Erst oder Zweitwohnung sondern nur "Wohnsitz(e)". Und dann gibt es den Ort des Lebensmittelpunkts.... Sprich: ich würde sagen jeder meldet seine Wohnung, egal ob EMA-mäßig Haupt- oder Nebenwohnsitz, beim BS als "Zweitwohnung" an und stellt Befreiungsantrag! "Hauptwohnung" ist dann bei einer zu suchenden Person (eventuell aus dem näheren Umfeld oder sogar aus dem Forum) und zwar weil dort der Lebensmittelpunkt ist! Egal ob beim EMA gemeldet oder nicht....

Viel Spass an den BS, diesen Kuddelmuddel auseinanderzupfriemeln per Einzelfallprüfung ;D ;D

Schlagt die Pe..er mit ihrer eigenen Chaosverwaltung!


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kpv-sachsen.de   (CDU)     18.07.2018

Staatsminister Oliver Schenk
"Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag ist Auftrag und Verpflichtung an die Länder"

Das Bundesverfassungsgericht hat heute den Rundfunkbeitrag als weithin mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Änderungen fordern die Obersten Richter für die Bemessung des Rundfunkbeitrages bei Zweitwohnungen. Hierfür haben sie den Ländern eine Frist bis zum 30. Juni 2020 gesetzt.
Zitat
"Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Urteil eine Richtungsentscheidung vorgelegt. Indem das Gericht die Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar erklärt, beendet es eine Diskussion, die von den Gegnern des Rundfunkbeitrages viel zu oft für ihre eigenen Zwecke instrumentalisiert wurde", sagt Medienminister und Chef der Staatskanzlei, Oliver Schenk. "Den Arbeitsauftrag des Gerichtes werden die Länder annehmen und in der ihnen gesetzten Frist die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Unwucht bei der Beitragserhebung für Zweitwohnungen beseitigen."
Weiterlesen auf :
https://www.kpv-sachsen.de/inhalte/1/aktuelles/171950/oliver-schenk-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-zum-rundfunkbeitrag-ist-auftrag-und-verpflichtung-an-die-laender-/index.html


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Den Rundfunkanstalten scheint ja das Wasser bis zum Hals zu stehen, wenn sie durch den Richterspruch derartig aus der Bahn geworfen werden, weil ihnen nunmehr die Zweitwohungseinnahmen abhanden kommen. Noch deutlicher kann Gier nicht werden.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Beiträge: 886
Vielleicht interessant: Das Finanzamt z.b. kennt keine Erst oder Zweitwohnung sondern nur "Wohnsitz(e)". Und dann gibt es den Ort des Lebensmittelpunkts.... Sprich: ich würde sagen jeder meldet seine Wohnung, egal ob EMA-mäßig Haupt- oder Nebenwohnsitz, beim BS als "Zweitwohnung" an und stellt Befreiungsantrag! "Hauptwohnung" ist dann bei einer zu suchenden Person (eventuell aus dem näheren Umfeld oder sogar aus dem Forum) und zwar weil dort der Lebensmittelpunkt ist! Egal ob beim EMA gemeldet oder nicht....
Also der Beitragsservice will die Hauptwohnung wissen, wenn die Befreiung erstattet wird. Wir müssen hier erst Erfahrungen sammeln. ABER
Der Lebensmittelpunkt ist ein Ort zu dem man mind. alle zwei Wochen hinfährt.
Als Lebensmittelpunkt kommen deshalb z.B. runde Tische gegen den Beitragsservice in betracht. Vielleicht ist es tatsächlich eine Überlegung wert. wöchentliche "Aktionstische" für bisherige Zahler anzubieten. Wenn man dort etwa alle zwei Wochen auftaucht, darf man seinen Hauptwohnsitz dort angeben und kann sich in seiner (Zweit-)Wohnung befreien lassen.
Allerdings gehe ich davon aus, dass die Rundfunkgeier nur in der Zweitwohnung befreien, wenn man am Hauptwohnsitz höchst selbst einen ganzen Beitrag entrichtet. Alles andere kommt dann wieder vor Gericht. Aber wie gesagt: Ich glaube aktuell fehlt uns hier die konkrete Befreiungserfahrung.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Ich hab dazu nur so eine Vermutung:

Bei der vorherschenden Dialektik: natürlich wird es eine Einzelfallprüfung für Zweitwohnungen geben. Die aber leider immer negativ ausfällt ("Ihr Antrag ist zulässig, aber unbegründet").

Es wird (wie bei den Härtefällen) ein paar Ausnahmen geben (zB MdL), damit das "NEIN" nachweisbar nicht absolut ist -- das war es dann auch schon.

Es werden sich daher nicht viele in der "Nische" Zweitwohnung einrichten können.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 984
Bei einer Einzelfallprüfung liegt die Beweislast dafür, dass ein Befreiungsgrund für den Rundfunkbeitrag vorliegt, beim Bürger. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden (hier: Zahlung des Rundfunkbeitrages durch den betreffenden Bürger für die Erstwohnung) erfolgt keine Befreiung für die Zweitwohnung.

Wenn der Bürger nun mehrere Zweitwohnungen anmeldet, ohne für eine Erstwohnung einen Rundfunkbeitrag zu zahlen, kann ihm das viele Vollstreckungsverfahren einbringen.

Anm.Mod.seppl: Siehe auch
Fallstrick im Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg179327.html#msg179327


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wir konstruieren einmal das Ehepaar Z., das in einer norddeutschen Großstadt wohnt. Beide Eheleute sind berufstätig. Während Frau Z. ca. 30 Minuten bis zum Arbeitsplatz fährt, muss Herr Z. in der Bankenmetropole F. arbeiten. Daher hat er sich in B. V., einige S-Bahnstationen von seinem Arbeitsplatz entfernt, eine 2-Zi-Wohnung gemietet, die er meist von Montagabend bis Freitag früh nutzt. Bisher zahlt Herr Z. für diese Zweitwohnung den sogn. Rundfunkbeitrag, den er sich künftig natürlich gern sparen möchte. Das wäre einfach, wenn Herr Z. dem BS an beiden Standorten bekannt wäre. Dies ist er aber nur zu den Zeiten, wenn der BS im Rahmen des "Großen-regelmäßig-wiederholten-einmaligen-Datenabgleichs" die Meldedaten aller volljährigen Bürger der Republik erhält. Für den Hauptwohnsitz ist offiziell Frau Z. beim BS gelistet. Dies liegt daran, dass sie die Wohnung gemietet hatte bevor sie Herrn Z. kennen und lieben lernte. Herr Z. ist dann bei ihr eingezogen. Das Ehepaar Z. ist ganz klassisch verheiratet, eine Zugewinngemeinschaft, mit einem einzigen, gemeinsamen Konto bei der Sparkasse. Was dort am Monatsende übrig bleibt, gehört folglich beiden gemeinsam. Die Zahlungen der bisher zwei "Rundfunkbeiträge" erfolgt bisher von eben diesem Konto.

Was nun Frau Raab? Ich behaupte, dass hier die Zweitwohnungsbefreiung erfolgen muss. Sollten sich die Länder im Rahmen der Gesetzesänderung und aktuell der BS quer stellen, sollte man klagen. Natürlich könnte man auch ausweichen, indem man gegenüber der LRA bzw. dem BS den Wechsel der "Beitragszahlung" auf Herrn Z. vollzieht. Danach ist völlig klar, dass die Befreiung erfolgen muss. M. E. sollte man es aber weder den Ländern noch den LRA bzw. dem BS so einfach machen. Letztlich steht über die bisher bekannt gewordenen Bemerkungen im Raum, dass man die Zweitwohnungsbefreiung nach Kräften torpedieren will. Das sollte man weder den Politikern noch den öffentlich-rechtlichen Hofschranzen durchgehen lassen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

h
  • Beiträge: 305
Was nun Frau Raab? Ich behaupte, dass hier die Zweitwohnungsbefreiung erfolgen muss.
Das würde ich nicht unbedingt behaupten, sondern eine Zweitwohnungs-Beitragsermäßigung. Laut BverfG-Urteil Rn 111 darf ja keine Person mehr als 100% Beitrag zahlen. Also könnte -unterstellt, dass Frau Z. beim BS für die Erstwohnung weiterhin angemeldet bleibt- Herr Z. unter Nachweis seiner 50%-Beitragszahlung an seine Ehefrau für die Erstwohnung (z.B. auf handschriftlichen Wurstzetteln quittiert) eine Zweitwohnungs-Beitragsermäßigung beim BS auf 50% verlangen. Dann zahlt Herr Z. nicht mehr als 100% Beitrag (50% Erstwohnung+50%Zweitwohnung).


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