Vielen herzlichen Dank an die Protokollfuehrer!
Dass manche Fragen in der Verhandlung nicht behandelt wurden, ist ja ein Unding!
Und dass die Landesvertreter unisono behaupten, der Rundfunkbeitrag sei keine geänderte Beihilfe, zeigt nur, wie dicht der schmarotzende Filz im EU-Parlament ist.
Zum Mitschreiben:
Die Beihilfe hat sich im Kern allein schon dadurch geändert, dass nun Personen zahlungspflichtig sind, die mit dem Unternehmen "Rundfunk" überhaupt nichts zu tun haben. Damit wurde der Kreis der Abgabepflichtigen unsachgemäß erweitert. Das ist eine grundsätzliche Änderung, die sich nicht schönreden lässt. Personen, die keine Rundfunkangebote nutzen wollen, stehen nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zu den Rundfunkanstalten und dürfen darum nicht mit Schikaneschreiben und staatlicher Erpressung zu Zahlungen veranlasst werden.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.