Es wurden hier einige Gesetze zum EU-Recht besprochen, wobei mir aufgefallen ist, dass der wichtige Vertrag über die Europäische Union (EUV) bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Denn nach Art. 49 EUV können nur die Staaten Mitglied der Union werden, die die in Artikel 2 EUV genannten Werte achten und sich für ihre Förderung einsetzen:
Artikel 2 EUV (KONSOLIDIERTE FASSUNG):
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Bei Verstößen sind Sanktionen nach Artikel 7 EUV vorgesehen, wobei zu überlegen wäre, ob es nicht besser wäre, sich mit einer Petition direkt an das EU-Parlament zu wenden, da davon ausgegangen werden muss, dass die neue Präsidentin der Kommission wahrscheinlich nicht unparteiisch in der Sache sein wird, weshalb die Kommission wahrscheinlich nicht selbst wegen Vertragsverletzung gegen Deutschland klagen wird.
Einzelbeschwerden bei der EU-Kommission mit Verweis auf Artikel 2 EUV dürften dennoch im Vorfeld hilfreich sein, um später eine Gemeinschaftpetition an das EU-Parlament zu richten.
Beschwerdegegenstand sollte vor allem der
Verstoß gegen die Wahrung der Recht der Person sein, die der Minderheit der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen angehören und auf Grund der Diskriminierung durch § 2 RBStV mit Vollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.
Mit Bezug auf die einseitige Rechtsprechung der Gerichte zum Rundfunkbeitrag kommen natürlich auch Beschwerden bei der Kommission in Frage, die sich mit der
fehlenden Achtung der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland beschäftigen, die ich mittlerweile wesentlich beunruhigender finde als die Belästigungen, die der Unsinnsbeitrag verursacht.
Da es aus meiner Sicht ein ziemlicher Unfug ist, die Pressefreiheit an der Höhe der Subventionen zu knüpfen, die der Staatsfunk eines Landes erhält, kann natürlich auch das Demokratieverständnis in Frage gestellt werden, das hinter einer solchen übertriebenen Förderung des Staatsfunks steht. Damit sind auch
Beschwerden zur fehlenden Achtung vor Demokratie und Pressefreiheit möglich.
Quellenverzeichnis:Wahrung und Förderung der Grundwerte der Unionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=LEGISSUM:l33500&from=DEhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM:l33500https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:12012M002Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zweckehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29628.0.htmlhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29628.msg195241.html#msg195241Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0