Und ganz wichtig das Urteil vom 01.10.2015 EuGH Austausch von personenbezogener Daten zwischen staatlichen Stellen ohne Einwilligung der betroffenen Person.
Das Problem ist dabei doch, das eine LRA keine staatliche Stelle ist. Oder besser gesagt sein sollte.
Denn wäre eine LRA staatlich, dann wäre der Rundfunk Staatrundfunk, genau das soll dieser doch aber nicht sein.
So gesehen kann eine PersonX bereits sehen, was der Richter in diesem Punkt vielleicht erklären wird: Das Argument greift nicht durch, weil dieses nur den Austausch von personenbezogener Daten zwischen staatlichen Stellen behandelt.
Natürlich sicherlich sehr viel mehr ausführlicher ;-) ...
Nicht dass eine Person X es nicht ebenso anführen würde, jedoch gibt es dabei einen Unterschied -> Es muss immer erklärt werden, dass es keine Regelungen gibt, welche einen Datenaustausch mit einer Organisationsform ÖRR erlauben, welche dem Grundgesetz und Europarechtlichen Gesetzen/Vorschriften genügen. Europarechtlich würde der deutsche ÖRR wahrscheinlich nicht als Staatsrundfunk sondern ehr wie eine größere Firma/Unternehmen behandelt, somit wäre zu prüfen, welche Regelungen für den Datenaustausch zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen gelten. Dann müsste geprüft werden, ob es Ausnahmen gibt, oder Bereiche, welche nicht vollumfassend geregelt sind.
Dann wäre zu erklären, was nicht erlaubt ist, denn alles was nicht erlaubt ist, dass ist explizit verboten oder bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen.
In Deutschland wurde beschlossen, dass es diese Datenübertragung geben soll. Um zu prüfen, ob das rechtens ist muss zuerst geprüft werden, welche Rechtsform eine LRA bzw. der BS hat, weil dann erst geprüft werden kann, welche Gesetze und Vorschriften tatsächlich anzuwenden sind.
Denn es ist nicht davon aus zugehen dass die LRA eine staatliche Stelle ist.