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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 286420 mal)

T
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Großen Respekt was ihr hier alles auf die Beine stellt. Auch wenn ich vieles nicht verstehe, klingt es doch sehr schlüssig.
Folgendes theoretisches Szenario:
Person A ist mitten im Klageprozess (Klage, Erwiderung etc.) und überlegt die auf Seite 1 vorhergebrachte Argumentation in die Klageerwiderungerwiderung einzubauen. Es handelt sich dabei um eine Klage vor dem VG Köln. Was kann theoretisch passieren, wenn die Argumente eingebaut werden?
Muss sich das Gericht bei der EU "informieren" und solange ruht das Verfahren? Wird das Verfahren an das EUGH weitergegeben und wird dort entschieden? Muss dabei Person A entstehende Kosten zahlen?
Werden die Punkte einfach als nichtig abgetan und damit der Klage nicht stattgegeben? Die möglichen Konsequenzen sind Person A noch unklar.


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Wer weiß wohl schon im Voraus, was Gerichte entscheiden?

Die EU sagt, daß Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist; lt. Artikel 3 des "AEUV" hat die EU im Bereich Wettbewerbsrecht und Handelspolitik das alleinige Sagen. Es ist insofern nicht nur absolut egal, was ein nationales Mitgliedsland der EU hier will, es ist sogar sch**egal, was alle oder einzelne Teile eines nationalen Mitgliedslandes hier wünschen; es zählt alleine das Rahmenrecht der höchsten Instanz. Nur innerhalb dieses Rahmenrechtes dürfen sich alle gefahrlos bewegen.

Rundfunk ist Wettbewerbsrecht, ist Handelsrecht, ist EU-Recht; kein Verbraucher, kein Bürger der EU darf hier auch nur ansatzweise zu irgendetwas gezwungen werden. Punkt.

Die EU wird künftig verstärkt, ohne Ansehen eines Mitgliedslandes, dazu übergehen, die Einhaltung dieses Rahmenrechts durchzudrücken und dessen Nichteinhaltung mit erheblichen Bußgeldern zu ahnden, (mindestens 10% des nationalen BIP).

Artikel 26 "AEUV" besagt, daß der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst. Alle Nationalstaaten der EU werden also mindestens im Bereich Wettbewerbsrecht und Handelspolitik stets so betrachtet, als würde es diese nationalen Grenzen nicht geben. Für diesen so entstandenen Binnenraum hat die EU, siehe oben, das alleine Regelungsrecht.

Übrigens:
Auch bricht D hier wohl EU-Recht: Artikel 157 "AEUV"; einfach mal genüsslich durchlesen.

Gemäß Artikel 263 "AEUV" darf jede natürliche wie juristische Person vor dem EuGH Klage erheben; weiteres bitte im Artikel nachlesen.

Nach Artikel 291 "AEUV" ergreifen die nationalen Mitgliedsstaaten alle(!)  zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht. -> Richtlinien sind in dem zu erreichenden Ziel verbindlich. -> Rundfunk = Wettbewerbsrecht.

Gemäß Artikel 207 "AEUV" beschließt der Rat, (der EU), einstimmig(!) über die Aushandlung und den Abschluß von Abkommen u.a. im Bereich "audiovisueller Dienstleistungen". Soll D nicht sagen, es wüsste von nichts.

Für Verfahren am EuGH bitte direkt beim EuGH nach dessen Dokumenten suchen; da wird alles genannt.

"AEUV" = "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union"


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 27
  • Ihr hättet uns besser in Ruhe gelassen :-)
Zitat aus dem 15. Rundfunkstaatsvertrag von Dez. 2010, in Kraft seit 01.01.2013:

Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

§ 9 b
Verbraucherschutz
(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

Zitat aus Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.

Zitat aus Richtlinie 97/36/EG:
Artikel 7
Jeder legislative Rahmen für neue audiovisuelle Dienste muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen.

Laut gültigem 15. Rundfunkstaatsvertrag sind die beiden oben genannten Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG bindend, es bedarf also keiner weiteren Beweise. Ebenso ist laut 15. Rundfunkstaatsvertrag Verschlüsselung erlaubt, dafür braucht es keine Europäische Durchführungsverordnung.

Der RBStV muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen. Das wurde mMn. versäumt, als die Rundfunkfinanzierung als Zwangsabgabe konzipiert wurde.
Nach Europäischem Recht gehört zum freien Wettbewerb, keine unbestellten Dienstleistungen annehmen und bezahlen zu müssen. Dieses Gesetz, der RBStV, hätte so nicht ratifiziert werden dürfen, wenn noch geklärt wird, was "neue audiovisuelle Dienste" sind.

Hierzu möchte ich ergänzen, das die oben genannten/folgende Richtlinien durch die Richlinie 2010/13/EU ersetzt bzw. aufgehoben wurden (Anhang 1, Teil A)

- Richtlinie 89/552/EWG des Rates (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

- Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

- Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). Nur Artikel 1

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32010L0013

Meiner Meinung nach, ist somit die Richtlinie 2010/13/EU laut 15. Rundfunkstaatsvertrag bindend. In dieser Richtlinie werden sämtliche Rundfunkanstalten ungeachtet ihrer Rechtsform als Veranstalter eingestuft und unterliegen dem Wettbewerb.


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Was kann theoretisch passieren, wenn die Argumente eingebaut werden?
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Wenn die Beklagte (WDR) keine wichtigen und eindeutigen Beweise hat, dass alles rechtens ist, wird die Klage mit dem Europaargument dem EuGH vorgelegt werden müssen, denn auch hier dürfte ein Verwaltungsgericht nichts entscheiden können. Wenn das VG im Urteil schreibt, dass sie keine Rechtsverstösse gegen Europarecht erkennen können, bedeutet das, dass die welche erkennen könnten, aber nicht wollen/dürfen/sollen/müssen. Deshalb wird hier versucht, das Europarecht so genau wie möglich zu beschreiben, um eine Richtervorlage zum EuGH zu bekommen.
Im schlimmsten Fall wird alles abgewiesen, sofern wir den Pluspunkt für örR nicht gefunden haben, falls es einen gibt. Im besten Fall geht es weiter zum EuGH. Wenn es da schon landet, dürfte es keine Argumente geben, die noch für örR sprechen. Der Verlierer einer Klage zahlt immer alles, ich spende in diesem Fall großzügig, wenn ich zur solch einer Klage schon anrege.


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Meiner Meinung nach, ist somit die Richtlinie 2010/13/EU laut 15. Rundfunkstaatsvertrag bindend. In dieser Richtlinie werden sämtliche Rundfunkanstalten ungeachtet ihrer Rechtsform als Veranstalter eingestuft und unterliegen dem Wettbewerb.
Nicht ganz richtig; auch in Richtlinie 2007/65/EG war bereits von Fernsehveranstaltern die Rede. Brauchst nur in der Richtlinie nach "Fernsehveranstalter" zu suchen, und Du wirst tausendfach fündig.


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s
  • Beiträge: 7
Ich fasse mal zusammen:

- Ungeachtet der Einschätzung ob es nun eine „Neue Beihilfe“ oder eine „Bestandsbeihilfe“ ist, wäre sie nach Art. 88 Abs. 3 EGV notifizierungspflichtig
- Da eine Notifizierung nicht stattgefunden hat ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig

Wissen wir das denn, daß dies nicht stattgefunden hat?
Wo müsste man denn anfragen, oder ist dies schon geschehen?


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Richtlinien legen ein Ziel und einen Zeitrahmen für dessen Umsetzung fest.

Wo stehen die Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht?

Richtlinie 2007/65/EG - 19. Dezember 2009?

Richtlinie 2010/13/EU?
Datum des Inkrafttretens: 5.5.2010
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten:  -
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=URISERV:am0005
 


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
sehr interessante Seite

Umsetzung von Richtlinien (allgemein)
https://www.lsvd.de/recht/rechtsprechung/agg/agg-rechtsprechung/umsetzung-von-richtlinien-allgemein.html

z.B.
Zitat
Ein Mitgliedstaat hat die Schäden zu ersetzen, die den Einzelnen dadurch entstehen, dass eine Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht ungesetzt worden ist, sofern drei Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss Ziel der Richtlinie die Verleihung von Rechten an Bürger sein. Sodann muss der Inhalt dieser Rechte auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können. Schließlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden bestehen.


Mal eine fiktive Frage:
Gebe es ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht wenn man alle öffentlich-rechtlichen Sender verschlüsseln würde? Stichwort: duales rundfunksystem


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  • Beiträge: 3.238
Verschlüsseln ist erlaubt, sie gelten trotzdem als frei empfangbar, wenn gegen Entgelt freigeschaltet wird.
Siehe Durchführungsverordnung 1042/2013 Punkt 2.4.2.1


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Wo müsste man denn anfragen, oder ist dies schon geschehen?
Bei der EU-Kommission selber wäre hier zu suchen.

@907
Auf das von Dir verlinkte Material würde ich mich gar nicht wirklich verlassen; maßgebend ist hier Richtlinie 2014/14/EU über Klagen auf Schadensersatz, wenn Unternehmen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Nationalstaaten bzw. der EU insgesamt verstoßen. Umzusetzen ist diese Richtlinie bis zum 27. Dezember 2016.

Nochmals, als tausendfache Wiederholung, sei angemerkt, daß Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste Richtlinie 2005/13/EG über unlautere Geschäftspraktiken integriert, die wiederum Änderungen zu den Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG benennen. Grundtenor der Änderungen: "Unbestellte Waren oder Dienstleistungen sind nicht bezahlpflichtig".


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Die ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
unter Artikel 20 Absatz 2 steht unmissverständlich:
„Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören."
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger

Ich denke das gilt auch für die Zwangsvereinslösung zur Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks.
Abgesehen davon müsste die Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Rundfunkdarbietungen über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft
erfolgen wenn es sich um Kollektivgüter handeln würde.

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen sind nicht bezahlpflichtig


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c
  • Beiträge: 2
Erstmal ganz großen Respekt von mir für die Arbeit und das Engagement  8)

Falls das durchgezogen würde, wie würde das ablaufen? Wie würde das finanziert?
Wenn ich mich richtig erinnere, stand weiter oben, dass Anwaltspflicht besteht. Welcher Anwalt würde das sein?
Ich würde mich sofort an der Finanzierung beteiligen. Wenn wir alle zusammenlegen, müsste das zu schaffen sein oder?


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D
  • Beiträge: 59
Die ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
unter Artikel 20 Absatz 2 steht unmissverständlich:
„Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören."
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger


Finde ich einen guten Punkt, allerdings könnte die GEZ ja sagen, dass du ja kein Mitglied in einer Vereinigung bist, sondern nur zur Zahlung gesetzlich verpflichtet bist.


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*zensiert* [Nachricht hat den Adressaten wohl erreicht]

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Finde ich einen guten Punkt, allerdings könnte die GEZ ja sagen, dass du ja kein Mitglied in einer Vereinigung bist, sondern nur zur Zahlung gesetzlich verpflichtet bist.

Der Nutzer ist immer ein (Förder-)Mitglied, umgekehrt muss aber ein Mitglied nicht immer ein Nutzer sein. Ist man ein (Zwangs-)Mitglied oder Nutzer?  ;)
Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. Im Klartext: Anstalten nehmen keine Mitglieder auf, sondern bieten lediglich „Benutzungsmöglichkeiten“.
Mitgliedschaftlich organisiert heißt, dass die Vereinigung über feste Mitglieder verfügt.
Verfügt der Zwangsverein zur Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks über feste Mitglieder? JA! -->Rechtsformmissbrauch

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die Umwandlung von Rechtsträgern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Insbesondere die Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragungen von gesellschafts-, vereins- oder genossenschaftsrechtlich organisierten Rechtsträgern ist Gegenstand des Umwandlungsgesetzes.
Zitat
§_193   UmwG
Umwandlungsbeschluß
(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Umwandlungsbeschluß) erforderlich.


§_301   UmwG
Möglichkeit des Formwechsels
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.

AöRs werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst.
Um die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen muss die Anstalt des öffentlichen Rechts durch Gesetz aufgelöst und dann durch Gesetz als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden.
   
Zitat
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen  des öffentlichen Rechts
    § 18 Errichtung und Aufhebung

    Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Quelle: Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.8.2015

Rundfunkbeitrag ist mit "Beitrag zum Deichverband" vergleichbar, mit dem kleinem Unterschied, dass die Liegenschaft etwas größer ist(gesamte BRD). Bei Realkörperschaften knüpft die Mitgliedschaft an den Besitz oder das Eigentum einer bestimmten Sache an. Der Deichverband wird im Wesentlichen durch die Mitgliedsbeiträge der Grundstückseigentümer finanziert.

Einfach gesagt: "Wenn man kein Nutzer ist, ist man ein (Zwangs-)Mitglied."


Zitat
Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Niemand darf gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen.

Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
AGGRESSIVE GESCHÄFTSPRAKTIKEN
Verbraucher müssen ihre geschäftlichen Entscheidungen frei treffen können. Diese Entscheidungen dürfen nicht durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erzwungen werden.
  • Unverhältnismäßige Bedingungen nichtvertraglicher Art


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 00:43 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Einfach gesagt: "Wenn man kein Nutzer ist, ist man ein (Zwangs-)Mitglied."

...dies scheint es im Kern zu treffen und klingt in der Tat ausbaufähig.


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