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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 286841 mal)

  • Beiträge: 7.390

Ich habe viele Texte gelesen, aber leider taucht da nirgends "unbestellte Leistungen" auf.
Dem kann doch aber abgeholfen werden; maßgebend dafür sind nachstehende Artikel in der Richtlinie 2005/29/EG:

Zitat
Artikel 15

Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG

1. Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung:

 „Artikel 9

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentes und des rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken[/color] bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungenerbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

(*) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.“

2. Artikel 9 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken
bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungenerbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.

(*) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.“

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 98/27/EG und der Verordnung (EG) Nr2006/2004

1. Der Anhang Nummer 1 der Richtlinie 98/27/EG erhält folgende
Fassung:

„1. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).“

2. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (1) wird folgende Nummer angefügt:

„16. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).“

Zu sichten wären also die hier mit den Artikel 15 und 16 geänderten Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG sowie die 98/27/EG, aber auch die Verordnung (EG) 2006/2004.

Richtlinie 2005/29/EG nennt im Anhang noch Geschäftspraktiken, die in jedem Fall als unlauter gelten; bis zum 12. Juni 2007 war diese Richtlinie verbindlich in nationales Recht umzusetzen, anzuwenden zwingend ab 12. Dezember 2007.  Wobei das ja bei der Verordnung 2006/2004 egal ist, weil die eh unmittelbar gültig ist.

Sind die entsprechenden Änderung im nationalen Recht erfolgt?

Gültigkeit für den Bereich Rundfunk:

Da Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste bei (82) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken als gültig zwischen Unternehmen und Verbrauchern einbezieht, gelten auch die in den Artikel 15 und 16 vorgenommenen Änderungen mit voller Gültigkeit der darin genannten Richtlinien und Verordnungen.

Zitat
(82) Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 2 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten.[...]

Auszug Anhang 1 der Richtlinie 2005/29/EG:

Zitat
GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN
[...]

26. Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG (1) und 2002/58/EG.

[...]

29. Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.

Hinweis 1:
Der Editor ist Mist; tausende Male versucht man, Teile des nicht beabsichtigten Fettdruckes wieder rauszubekommen, was im Editor selber zwar auch gelingt, doch ist der dann in der Vorschau bzw. nach dem Absenden noch immer drin.

Hinweis 2:
Hab' das WYSIWYG rausgeworfen.
Kann man sich nicht mal die ganzen Steuerzeichen anzeigen lassen? Ja; ohne Wysiwyg.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B

Beitragender

Sind die entsprechenden Änderung im nationalen Recht erfolgt?

Die RL 2005/29/EG (Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, kurz: UGP-Richtlinie) betrifft -- nach deutschen Maßstäben -- im Wesentlichen das sog. Lauterkeitsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz: UWG), als Teil des Wettbewerbsrechtes (= Kartellrecht + Lauterkeitsrecht).
Die RL 2005/29/EG wurde deshalb im Wesentlichen durch das Gesetz vom 22.12.2008 (Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nr. 64 29.12.2008 S. 2949) umgesetzt:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/142/14246.html

Der zitierte Art. 15 RL 2005/29/EG, welcher die RL 97/7/EG (sog. Fernabsatz-Richtlinie I) und RL 2002/65/EG (mehr oder weniger Fernabsatz-Richtlinie II) ändert, betrifft -- nach deutschen Maßstäben -- im Wesentlichen das Bürgerliche Recht (= unbestellte Waren). Die Fernabsatzrichtlinie(n) sowie die entsprechenden Änderungen derselben durch die UGP-RL wurden durch die RL 2011/83/EU (sog. Verbraucherrechte-Richtlinie; dort: Art. 31) aufgehoben.
Diese RL wurden in den zitierten Punkten (= unbestellte Waren) deshalb im Wesentlichen durch Gesetze umgesetzt, die den § 241a BGB betreffen; zuletzt durch das Gesetz vom 20.09.2013 (Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 58 27.09.2013 S. 3642):
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/500/50037.html


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Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken
bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungenerbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.

Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.


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Beitragender

Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.

I. Damit wird zuvorderst folgende Frage aufgeworfen:
Können Landesrundfunkanstalten Unternehmer sein?
Um diese Frage zu beantworten, muss stets eine Definition des Unternehmerbegriffs gegeben werden. Sofern nicht angenommen werden kann, dass es einen einheitlichen Unternehmerbegriff in allen Rechtsordnungen gibt, ist also stets der besondere Unternehmerbegriff des jeweiligen Gesetzes bzw. der jeweiligen Richtlinie/Verordnung zu beachten.
Wenn wir die aufgeworfene Frage auf das Wettbewerbsrecht (= Kartellrecht + Lauterkeitsrecht) beziehen, dann kann die Frage durchaus bejaht werden. So wurde bisher bspw. entschieden, dass -- deutsche und europäische -- lauterkeitsrechtliche Vorschriften auch auf Anstalten des öffentlichen Rechts angewendet werden können:
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg95016.html#msg95016
Im Übrigen hat pinguin ebenfalls einige europarechtliche Quellen angegeben, aus denen hervogeht bzw. aus denen entnommen werden kann, dass Landesrundfunkanstalten dem Wettbewerbsrecht unterliegen können.

II. Wenn Landesrundfunkanstalten Unternehmer sein können, stellt sich eine weitere Frage:
Wann sind Landesrundfunkanstalten Unternehmer?
Landesrundfunkanstalten können offenbar, ebenso wie der Staat, öffentlich-rechtlich und privatrechtlich handeln. Wenn sie privatrechtlich handeln, dann werden sie zumeist als Unternehmer im Sinne des jeweiligen Gesetzes bzw. im Sinne der jeweiligen Richtlinie/Verordnung zu werten sein. Fraglich ist, wie das bei öffentlich-rechtlichen Handeln der Landesrundfunkanstalten, insb. beim sog. Beitragseinzug, zu werten ist.
Das ist letztlich die umgekehrte Fragestellung zum "privatrechtlichen Handeln des Staates" (Verwaltungsprivatrecht: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsprivatrecht). Bei dieser Fragestellung wird -- verkürzt gesprochen -- die Meinung vertreten, dass der Staat, insb. die Verwaltung, nicht in das "Privatrecht flüchten" kann; mithin soll der Staat, insb. die Verwaltung, an öffentlich-rechtlich Vorschriften gebunden bleiben.
Letztlich könnte man versuchen den Kerngedanken dieser Argumentation auf die Landesrundfunkanstalten und ihre Unternehmereigenschaft zu übertragen: Die Landesrundfunkanstalten dürfen sich nicht durch "Flucht in das Öffentliche Recht" der privatrechtlichen Bindung entledigen, bspw. dem Wettbewerbsrecht (= Kartellrecht + Lauterkeitsrecht).
Das Problem an der ganzen Geschichte ist, dass die Landesrundfunkanstalten sich nicht in das Schema "Öffentliches Recht" und "Privatrecht" einordnen lassen: Einerseits sind sie "Anstalten des öffentlichen Rechts" (zur Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe"); andererseits sollen sie "staatsfern" sein.

Hierzu grundlegend BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html
Zitat
S. 262
Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts übernommene Form. Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.


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Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.

Aber selbst das würde gegen EU-Recht verstossen, da nach Richtlinien 2007/65/EG Artikel (6) und  2010/13/EU der Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht unterliegen.

So oder so dürfte es demnach keine Rolle spielen, ob sich da in staatliche Konstruktionen geflüchtet wird. Vielleicht kann Roggi ja seine Einschätzung dazu beitragen.


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*zensiert* [Nachricht hat den Adressaten wohl erreicht]

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Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.

Ich kann Dich beruhigen, sowohl ARD als auch ZDF haben öffentlich kund getan, daß sie keine Behörden sind  >:D

Die ARD meint dazu:
Zitat
Die Beratungen des Programmbeirats sind ebenso wie die Protokolle dieser Beratungen vertraulich und werden nicht nach außen weitergegeben. Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz greift in diesem Falle nicht, da weder der Saarländische Rundfunk noch das Erste Deutsche Fernsehen noch die ARD insgesamt Behörden sind, auch nimmt der Saarländische Rundfunk hier keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahr.

Und das ZDF sagt:
Zitat
Unabhängig davon können gegen das ZDF keine auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. Denn nach den Vorgaben des Grundgesetzes fällt der Rundfunk in die Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer, so dass das von Ihnen herangezogene Bundesgesetz keine Anwendung auf das ZDF findet. Das nach dem Sitzlandprinzip damit grundsätzlich in Betracht kommende Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen des Landes Rheinland-Pfalz bestimmt in § 2 Abs. 5, dass das Gesetz nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt. Das ZDF ist - darin liegt der Grund für diese gesetzgeberische Entscheidung auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - keine "Behörde

Quelle ARD: https://fragdenstaat.de/anfrage/protokoll-der-sitzung-des-ard-programmbeirates-582/
Quelle ZDF: https://fragdenstaat.de/anfrage/zdf-verwaltungsrat-tagesordnungen-der-geplantenzukunftigen-und-der-bisherigen-sitzungen-und-die-abstimmungsergebnisse-im-pdf-format-oa/


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Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.
örR ist keine Behörde, um Bescheide zu erlassen sind sie durch den RBStV befugt. Geld eintreiben darf jeder, der etwas verkauft.
örR hat die besondere Ermächtigung durch § 10:
Zitat von: RBStV
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Das kann ein anderes Unternehmen halt nicht einfach so machen, die müssen zum Gericht um das zu beantragen. Das ist mit Kosten und Aufwand verbunden. Deshalb hat örR diese Befugnisse bekommen, nicht zum Versklaven der Bürger.


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Aber gelten diese Regelungen nicht nur für Verbraucher und Unternehmen? Wenn die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, ist es in dem Moment als Behörde anzusehen.

Ich kann Dich beruhigen, sowohl ARD als auch ZDF haben öffentlich kund getan, daß sie keine Behörden sind  >:D

Du siehst / machst es dir etwas einfach.

Der örR als Ganzes mit seinen Strukturen wird sicherlich ein Unternehmen sein und keine Behörde.

Wenn allerdings die Landesrundfunkanstalten die Beiträge eintreiben in Form des hoheitlichen Handelns, dann agieren sie als Behörde.

Für die Produktionen agiert der örR als Unternehmen und mag so dem Wettbewerbsrecht unterstellt sein. Im Beitragseinzug agieren die Landesrundfunkanstalten als Behörde (siehe VwVfG §1 (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.).

Wie aber bekommt ihr mit den EU Richtlinien (ehrlich gesagt, habe ich mich damit noch nicht beschäftigt) es hin, dass der Beitragseinzug nicht hoheitlich sein darf? Denn nur dann kann der örR seine Vollstreckungsmaschinerie nicht mehr anwenden und müsste auf Inkassounternehmen zurückgreifen. Oder geht ihr mit den EU Richtlinien gegen den RBStV vor? Ich verstehe noch nicht ganz wo es damit hingehen soll.


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px3

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Genau das hat der örR ja verneint, daß er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Sonst würde er ja auch unter das IFG fallen.


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Beitragender

Soweit ich weiß, wurde im Forum schon an verschiedenen Stellen die Frage aufgeworfen, ob die Landesrundfunkanstalten hoheitlich tätig werden können. Zumeist wird auf die Kommentierung von Tucholke (Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage [2012], §10 RBStV, Rn. 32) hingewiesen. Tucholke verweist wiederum auf eine angebliche ständige Rspr. des BVerfG und gibt hierzu als Fundstellen folgende Entscheidungen an: BVerfGE 31, 314; 90, 60; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Zitierweise ungenau ist, da Tucholke die konkrete Fundstellenseite nicht angibt -- wer in den beiden Entscheidungen den Passus findet, dass die "Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit hoheitlich tätig" werden (= Kommentierung von Tucholke), darf gerne die konkrete Seitenzahl posten.
Abgesehen davon findet sich aber bspw. in BVerfGE 7, 99 [2. Leistsatz; 104] folgende Aussage:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007099.html
Zitat
Leitsatz 2:
"Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden [...]"
Zitat
S. 104:
"Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks. Dieser ist nach § 1 des Staatsvertrags zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Februar 1955 eine "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts", die "das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags" hat. In entsprechender Rechtsform sind auch die übrigen öffentlichen Rundfunkanstalten der deutschen Länder errichtet. Nach deutschem Rundfunkrecht gehören die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben zum Bereich der öffentlichen Verwaltung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sich die Rundfunkanstalten überwiegend der Mittel des Privatrechts. Als Träger öffentlicher Gewalt können sie aber auch hoheitlich tätig werden".

Ähnlich auch: BVerfGE 12, 205 [246] und BVerfGE 47, 198 [223], verkürzend: BVerfGE 14, 121 [130] und BVerfGE 67, 149 [151].

Nochmals: Es kommt darauf an, welche Rechte und Pflichten die Landesrundfunkanstalt wahrnimmt. Wenn die Landesrundfunkanstalt einen Stuhl kauft (= Abschluss eines Kaufvertrages i.S.d. § 433 BGB), dann nimmt sie regelmäßig keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Schwieriger zu beurteilen ist hingegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 RBStV.


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örR nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Das Unternehmen örR, bestehend aus ARD/ZDF/DRadio und Beitragsservice, bekommen laut Gesetz Beiträge von Wohnungsinhabern. Da nicht jeder vom BS angeschriebene Bürger tatsächlich ein Beitragsschuldner ist, besteht hier schon das erste Problem. Wenn sich tausendfach Mitbewohner, Ehepartner der Wohnungsinhaber sowie deren erwachsene Kinder gegen eine Zwangsvollstreckung wehren müssen, obwohl sie nicht beitragspflichtig sind, leidet das Gesetz an einem verfassungswidrigen Vollzugsdefizit. Diese Bürger müssen geschützt werden, denn BS geht nicht sorgfältig genug bei der Bestimmung der Beitragsschuldner vor. Das einzige Privileg füe örR ist, dass örR Zwangsvollstreckungen in die Wege leiten kann. Das ist ein Verwaltungsakt. Ein Bürger darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine echte Behörde diesen Verwatungsakt vornimmt. Eine echte Behörde würde prüfen, ob wirklich Ansprüche bestehen, örR geht davon aus, dass alle Bürger verbrecherische Schwarzseher sind und behandelt diese Bürger auch wir Verbrecher. Hört sich gut an, lässt sich aber von mir leider nicht so leicht in Paragraphen verklausulieren.
Da kommen die Europäischen Richtlinien ins Spiel. Unsere Grundgesetz ist historisches, mit Blut erkämpftes Recht. Die Europäische Kommission hat sich an diesen und anderen Verfassungen orientiert. Die Ergebnisse dieser Europäischen Richtlinien sind eine gesunde Mischung aller Verfassungen. Deshalb steht auch drin, dass niemand etwas bezahlen muss, was er nicht bestellt hat. Klingt nicht nur logisch und gerecht, ist es ja auch. Diese Richtlinien und Verordnungen sind im Internet zu finden, man braucht sie nur lesen und interpretieren. Einige tausend Seiten sind es leider, aber dafür vieles auf deutsch. Wir haben den Beweis gefunden, dass örR ein Unternehmen ist, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und kein Geld für unbestellte Dienstleistungen erzwingen darf. Der RBStV ist also mit Europarecht nicht vereinbar.
Es kann aber passieren, dass örR noch eine Richtlinie aus dem Hut zaubert, die ihm dieses Recht doch zugesteht. Eigentlich suchen wir nicht nur nach so einer möglichen Richtlinie, damit wir vorbereitet sind und gegen diese fiktive Richtlinie auch wieder etwas gegenhalten können, sondern wir suchen nach weiteren Beweisen, um diese bisherigen Funde zu stärken.
Sollte es keinen Schutz für örR geben, war es das mit Zwangsbeitrag, jeder, der sich wehrt, braucht nicht zahlen, das Bundesverfassungsgericht muss ein Urteil fällen, um den RBStV mit Europarecht in Einklang zu bringen. Das dauert erfahrungsgemäß Jahre, also kann jedem nur dringend angeraten werden, eine Klage anzustreben, denn dann bleibt man von Zwangsvollstreckungen verschont. Weil die Beweise erdrückend und das Verfahren teuer und zeitintensiv ist, kann man sich die Zahlung von ungesetzlichen Rundfunkbeiträgen natürlich nicht leisten.


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@Beitragender

Besten Dank für das ausführliche Feedback.

Zu Richtlinie 2011/83/EU:

Zitat
(16) [...]Diese Richtlinie sollte für alle Unternehmer im öffentlich-rechtlichen und im privaten Sektor gelten.

Zitat
(60) Da die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im  binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ( 2 ) die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht bestellt hat, verbietet, jedoch für diesen Fall keinen vertraglichen Rechtsbehelf vorsieht, ist es erforderlich, nunmehr in dieser Richtlinie als vertraglichen Rechtsbehelf vorzusehen, dass der Verbraucher von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung für derartige unbestellte Lieferungen oder Erbringungen befreit ist.

Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

Auch hier der Verweis auf Richtlinie 2005/29/EG, die via (82) von Richtlinie 2010/13/EU für den Bereich der audio-visuellen Mediendienste eingebunden wird und damit voll gültig ist.

Kraft der Verträge steht EU-Recht über jeglichem nationalen Recht, erst recht dort, wo der EU die alleinige Regelungsbefugnis erteilt worden ist. Wettbewerbs- und Handelsrecht sind EU-Recht; jede von einer EU-Regelung abweichende Regelung eines nationalen EU-Mitgliedslandes oder auch nur einer Region eines EU-Mitgliedslandes ist gegenstandslos und darf nicht angewendet werden. Der EuGH hat dieses bereits so gesehen.

Wenn die EU sagt, daß alle Unternehmen gleich zu behandeln sind, dann gilt dieses für alle Unternehmen, mindestens aber für alle, die in der selben Branche tätig sind.

Die EU unterscheidet nicht zwischen Rundfunkunternehmen nach privatem oder öffentlichem Recht; einfach mal das bereits schon mehrfach verlinkte Interview der ehemaligen EU-Medienkommissarin V. Redding durchlesen.

@InesgegenGEZ
Zitat
Für die Produktionen agiert der örR als Unternehmen und mag so dem Wettbewerbsrecht unterstellt sein. Im Beitragseinzug agieren die Landesrundfunkanstalten als Behörde (siehe VwVfG §1 (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.).
Auch hier sei wiederholt, daß das Bundesrecht Mischformen ausschließt; entweder ist ein Betrieb hoheitlich tätig oder gewerblich. Mal so, mal so, funzt nicht.

Und, nein, es ist keine öffentliche Aufgabe, Fernsehsendungen auszustrahlen.

@Roggi

Ein Betrieb gewerblicher Art hat keine hoheitlichen Befugnisse und darf folglich auch keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, da er keine Behörde ist.

Noch einmal; EU-Recht bricht jedes Recht eines nationalen EU-Mitgliedslandes, wie auch Bundesrecht Landesrecht bricht.

Auch das BverfG wird nicht daran vorbeikommen zu erkennen, daß es für einen einheitlichen EU-Binnenmarkt nötig ist, daß alle in einer Branche tätigen Unternehmen nach gleichen Spielregeln agieren. Da kann es nicht sein, daß die eine Seite der Unternehmen sich strecken muß, um zahlende Kunden zu finden, und der anderen Seite der Unternehmen zahlende Kunden per Zwang zugeschustert werden.

So funzt kein Wettbewerb.

Zitat
Es kann aber passieren, dass örR noch eine Richtlinie aus dem Hut zaubert, die ihm dieses Recht doch zugesteht.
Nö, das passiert garantiert nicht. Nicht ohne Grund darf der nationale Staat seinen ÖRR aus Steuermitteln unterstützen.

Steuerrecht ist aber Bundesrecht; die Länder dürfen hier nichts beschließen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

I
  • Beiträge: 434
örR nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.

Wieso darf er dann Verwaltungsakte erlassen (Festsetzungsbescheid, Widerspruchsbescheid)?


Wir haben den Beweis gefunden, dass örR ein Unternehmen ist, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und kein Geld für unbestellte Dienstleistungen erzwingen darf. Der RBStV ist also mit Europarecht nicht vereinbar.
Wenn es so ist, würde ich mich freuen, allerdings herrscht bei dem Thema noch etwas Skepsis bei mir.

Das dauert erfahrungsgemäß Jahre, also kann jedem nur dringend angeraten werden, eine Klage anzustreben, denn dann bleibt man von Zwangsvollstreckungen verschont.

Das ist das Problem, dass dies leider nicht so ist. Nach §80 VwGO (2) Satz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Wenn du beweisen kannst, dass der Rundfunkbeitrag keine öffentliche Abgabe ist, dann hätte man gute Karten.


Und, nein, es ist keine öffentliche Aufgabe, Fernsehsendungen auszustrahlen.

Habe ich auch nicht behauptet, siehe hier:
Für die Produktionen agiert der örR als Unternehmen und mag so dem Wettbewerbsrecht unterstellt sein.


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B

Beitragender

örR nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
Das BVerfG (siehe die oben zitierten Entscheidungen) geht davon aus, dass die Landesrundfunkanstalten träger öffentlicher Gewalt sind und hoheitlich Tätig werden können.

Das einzige Privileg füe örR ist, dass örR Zwangsvollstreckungen in die Wege leiten kann. Das ist ein Verwaltungsakt.
Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Gemäß § 10 Abs. 5 S. 2 RBStV können Festsetzungsbescheide stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet. Dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 S. 2 RBStV kann das Wort "Festsetzungsbescheide" entnommen werden; nach normsystematischer Auslegung kann davon ausgegangen werden, dass auch die Festsetzung i.S.d. § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV durch "Festsetzungsbescheid" erfolgt. Was soll denn ein Festsetzungsbescheid nun anderes sein, als ein Verwaltungsakt i.S. aller § 35 S. 1 VwVfG? Es ist zumindest ein sog. formeller Verwaltungsakt, der nach der h.M. auch als ein Verwaltungsakt i.S. aller § 35 S. 1 VwVfG zu werten ist (pdf-Seite 4: http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783811470217_Excerpt_002.pdf). Diese Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) können gemäß § 10 Abs. 6 S. 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Offensichtlich geht also der Gesetzgeber davon aus, dass die Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Festsetzung der Rundfunkbeiträge Verwaltungsakte i.S. aller § 35 S. 1 VwVfG erlassen kann; die Landesrundfunkanstalten können also zum Zwecke der Festsetzung der Rundfunkbeiträge gemäß der Legaldefinition aller § 35 S. 1 VwVfG als Behörde eine hoheitliche Maßnahme erlassen, zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet.

Da kommen die Europäischen Richtlinien ins Spiel. Unsere Grundgesetz ist historisches, mit Blut erkämpftes Recht. Die Europäische Kommission hat sich an diesen und anderen Verfassungen orientiert. Die Ergebnisse dieser Europäischen Richtlinien sind eine gesunde Mischung aller Verfassungen. Deshalb steht auch drin, dass niemand etwas bezahlen muss, was er nicht bestellt hat. Klingt nicht nur logisch und gerecht, ist es ja auch. Diese Richtlinien und Verordnungen sind im Internet zu finden, man braucht sie nur lesen und interpretieren. Einige tausend Seiten sind es leider, aber dafür vieles auf deutsch. Wir haben den Beweis gefunden, dass örR ein Unternehmen ist, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und kein Geld für unbestellte Dienstleistungen erzwingen darf. Der RBStV ist also mit Europarecht nicht vereinbar.
Dazu muss das europäische Sekundärrecht aufmerksam gelesen werden. Wie ich oben bereits schrieb, können Landesrundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne gewisser -- nationaler und europäischer -- Vorschriften gewertet werden. Mehr kann man daraus aber nicht sicher schließen. Schon allein die Rechtsauffassung, dass "unbestellte Waren" im Sinne der einschlägigen Vorschriften vorliegen, bedarf einer umfassenden Begründung. Hier wurde doch schon des Öfteren § 241a BGB diskutiert. Wenn ich mich recht erinnere, wurde der überwiegend abgelehnt. Warum wohl?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2015, 19:52 von Beitragender«

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@Beitragender

Das europäische Recht ist kein Sekundärrecht, sondern Primärrecht, wo es unmittelbar gilt, und wo Europa die alleinige Regelungsbefugnis zugeteilt worden ist.


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