Zitat aus dem 15. Rundfunkstaatsvertrag von Dez. 2010, in Kraft seit 01.01.2013:
Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der
europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein,
den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.§ 9 b
Verbraucherschutz
(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der
Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), in der Fassung der
Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.
Zitat aus
Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.Zitat aus
Richtlinie 97/36/EG:
Artikel 7
Jeder legislative Rahmen für
neue audiovisuelle Dienste muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der
Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen.
Laut gültigem 15. Rundfunkstaatsvertrag sind die beiden oben genannten Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG bindend, es bedarf also keiner weiteren Beweise. Ebenso ist laut 15. Rundfunkstaatsvertrag Verschlüsselung erlaubt, dafür braucht es keine Europäische Durchführungsverordnung.
Der RBStV muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen. Das wurde mMn. versäumt, als die Rundfunkfinanzierung als Zwangsabgabe konzipiert wurde.
Nach Europäischem Recht gehört zum freien Wettbewerb, keine unbestellten Dienstleistungen annehmen und bezahlen zu müssen. Dieses Gesetz, der RBStV, hätte so nicht ratifiziert werden dürfen, wenn noch geklärt wird, was "neue audiovisuelle Dienste" sind.