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Autor Thema: Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck]  (Gelesen 16223 mal)

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...wie bereits erwähnt unter

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg71021.html#msg71021

bitte gern hier in diesem Thread ergänzende Diskussionen zu diesem neuerlichen Aufsatz

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Weitere Egänzung zur Aufzählung:
7+2
Bölck, Thorsten (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014)
"Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"
https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.266.1.htm#A
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

[...]

Und Leute - ich sage Euch: Ich habe diesen Aufsatz (leider erst) heute gelesen!
Also, wer Depressionen oder Demotivation verspürt, dem verordne ich hiermit eine homöopathische Dosis dieser geradezu grandiosen, vergleichsweise leicht zu lesenden, gut strukturierten und anschaulich beschreibenden juristischen Analyse...
...und es wird Euch gleich 1.000x besser gehen!!!

Allein schon das öffentlich zugängliche Inhaltsverzeichnis klingt wie ein juristisches Repetiergewehr
Zitat
I. Einführung
II. Der Begriff des Beitrags
III. Realistische Möglichkeit der Nichtverwirklichung des Abgabentatbestandes
IV. Widerlegungsmöglichkeit für die Annahme der Rundfunknutzung
V. Fehlende enge Verbindung zwischen der Wohnungs- bzw. Betriebsstätteninhaberschaft und der Abgabenzahlungspflicht als Systembruch der steuerlichen Gesetzgebung

VI. Bisherige Rechtsprechung
VII. Ausblick

Dieser Text zerlegt das handwerklich geradezu skandalöse "Werk" des sogenannten "Rundfunkbeitrags"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" haarklein...
...und schlägt präzise, unbarmherzig und tiefer in die gleichen Kerben, die sich seit Monaten abzeichnen bzw. bereits bestätigt haben.


Viele der hier unabhängig getroffenen Analysen bestätigen sich.
Leute, wir sind *definitiv* auf dem richtigen Weg!!!!!

Wer nach diesem Artikel noch *freiwillig* zahlt oder auch nur daran denken sollte...
...der hat jedenfalls die Schwere der Vergehen nicht ansatzweise verinnerlicht.

Das ist eine *absolut-definitiv-unbedingt-verpflichtende* Leseempfehlung von mir!!! ;) ;D
*leider nicht frei verfügbar im Netz stehend - daher muss man sich ein wenig drum "bemühen"...


Edit 07.10.2014 - wenn auch es den Volltext öffentlich nicht "frei" verfügbar abzurufen gibt, so doch wohl zumindest in der Bibliotheks-Ausleihe:
Diverse Bibliotheken haben die Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht,
Dort kann mensch in der Regel die entsprechenden Seiten kopieren, so hab ich mir den Artikel besorgt.
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=130456101&COOKIE=U999,K999,D2.1,Ecea02165-88,I0,B9994++++++,SY,A\9008+J,,1,,U,,4,,7,,M,H13-15,,17-23,,30,,50,,60-61,,73-78,,88-90,NGAST,R93.220.75.130,FN


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...ansatzweise u.a. auch hier schon mal thematisiert:
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg69857.html#msg69857
PS: Danke noch mal an Knax, der uns von diesem Fund unterrichtet hatte - so macht Zusammenarbeit Spaß ;)

Bölck, Thorsten: "Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe", in: NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2014, Seite 266 ff.

Hallo Knax,

sehr guter Fund!
Das Werk von Rechtsanwalt Thorsten Bölck "Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe" war hier im Forum vorher noch nicht bekannt.

Ra Bölck hat lt. dem Norderstedter Stadtmagazin auch schon eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag erhoben
https://www.stadtmagazin-sh.de/norderstedt/artikel/1-business-treff-erntet-begeisterung-(fotogalerie)
( 1. Business-Treff des BDS NORD ) :
Zitat
Rechtsanwalt Thorsten Bölck war als Gastredner vor Ort und referierte zum Thema
„Der Rundfunkbeitrag – eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe“.
Bölck hat eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag beim S-H VG erhoben und hierin die Verfassungswidrigkeit gerügt. In dem Vortrag wurde aufgezeigt, dass der Rundfunkbeitrag gar kein solcher ist, weil die Kriterien eines Beitrages – die das BVfG hierfür schon vor mehreren Jahrzehnten aufgestellt hat – überhaupt nicht erfüllt sind.


Auf heymanns-download.de steht eine Kurznachricht zum Werk:
( http://www.heymanns-download.de/startseite/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=289202&cHash=ab4b879135b9850ed8fbdb7c44e82ce4 )
Zitat
...
..."Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe" von RA Thorsten Bölck, original erschienen in: NVwZ 2014 Heft 5, 266 - 271.

Bölck erläutert im ersten Abschnitt den Begriff des Beitrags. Er zeigt auf, dass ein Beitrag erfordert, dass bestimmte Personenkreise einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil von einem öffentlichen Unternehmen haben. Nur dann dürfen diese bestimmten Personenkreise zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden. Ein Beitrag darf nur von solchen Personen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Als Beitrag wird die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung bezeichnet. Es kommt entscheidend auf den Gesichtspunkt der Gegenleistung an: Das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; allein derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.


Der Autor arbeitet im Folgenden heraus, dass die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht die verfassungsrechtlichen Kriterien eines Beitrags erfüllt. Er wertet die bisherige Rechtsprechung aus (vgl. OVG Lüneburg, 10.09.2013, 4 ME 204/13; BayVerfGH, 18.04.2013, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) und arbeitet heraus, dass um Rechtsschutz im Zusammenhang mit der einmaligen Meldedatenübermittlung von den Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersucht wurde. Die Verfahren waren allerdings erfolglos. Sodann legt der Autor dar, dass es nach seiner Überzeugung verfassungsrechtlich nicht möglich ist, dass die Länder gesetzliche Regelungen schaffen, wonach an die jeweilige Landesrundfunkanstalt eine Rundfunksteuer zu zahlen ist: Nach den finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 105 ff. GG gehören zu den steuerertragsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Gebietskörperschaften, nicht aber Rundfunkanstalten.....


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Die Zeitschrift mit diesem Artikel findet man im Hauptlesesaal, 1. Stock, in der Badischen Landesbibliothek, Erbprinzenstraße 15, Karlsruhe (Mo.-Fr. 9-19, Sa. 10-18),

http://www.blb-karlsruhe.de/

gleich rechts in den Regalen mit den Zeitschriften. (3. oder 4. Regal von vorne, Richtung Fenster) Signatur: Ee

Ausschnitte:

Zitat von: Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 (Bölck)
Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abgabenregelung gehört es, dass die gesetzliche Regelung so gestaltet ist, dass man der Abgabenpflicht dadurch ausweichen kann, dass man den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöst, nicht verwirklicht.
(…...für die Kfz-Steuer bedeutet dies beispielsweise, dass man kein Kfz hält.....)
Zitat von: Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 (Bölck)
Hier ist es unrealistisch, den die Zahlungspflicht auslösenden Tatbestand nicht zu verwirklichen. Da dieser Tatbestand das Innehaben einer Wohnung, das Innehaben einer Betriebsstätte und das Innehaben eines gewerblich bzw. beruflich genutzten Kraftfahrzeugs ist, müsste man zur Nichtverwirklichung diese Tatbestandes seine Wohnung, seine Betriebsstätte oder sein gewerblich bzw. beruflich genutztes Kraftfahrzeug aufgeben.
Zitat von: Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 (Bölck)
Wenn man auf diese Weise die Nichtverwirklichung des Abgabenbestands erreichen wollte, müsste die Bundesrepublik Deutschland ein wohnbevölkerungsloser und betriebsstättenloser Staat werden - es ist jedoch unrealistisch, dass dies geschehen wird. In eben diesem Unrealistischen liegt die Verfasssungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe.


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Steht denn da auch irgendwo die Fundstelle zu dieser Behauptung?
Zitat
"Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abgabenregelung gehört es, dass die gesetzliche Regelung so gestaltet ist, dass man der Abgabenpflicht dadurch ausweichen kann, dass man den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöst, nicht verwirklicht"


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Steht denn da auch irgendwo die Fundstelle zu dieser Behauptung?
Zitat
"Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abgabenregelung gehört es, dass die gesetzliche Regelung so gestaltet ist, dass man der Abgabenpflicht dadurch ausweichen kann, dass man den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöst, nicht verwirklicht"
Dieser Passus wird nur allgemein gefasst - jedoch explizit auf *jegliche* Abgaben bezogen, d.h. auch auf z.B. Einkommensteuer, KFZ-Steuer, etc. - denn selbst diese "-steuern" kann man durch individuelle Ausgestaltung seines eigenen "Tatbestandes" (Einkommen gering halten, kein KFZ halten o.ä.) selbst "steuern" bzw. "nicht verwirklichen" und somit der jeweiligen Abgabe (Steuer o.ä.) "ausweichen".

Interessant ist dann noch dies - von uns und jedem logischen Menschenverstand her - auch schon von Degenhart klar herausgestellt:
Zitat
Besonders anschaulich hat das BVerfG den Beitrag in seinem Beschluss vom 20. 5. 1959 definiert:
Der Kreis der Beitragspflichtigen muss abgegrenzt werden.

Das wesentliche Merkmal einer "abgegrenzten Gruppe" ist nicht gegeben.
Die "Gruppe" (der sog. "Rundfunkbeitragspflichtigen") ist die "Allgemeinheit".


Insofern wird hier überdeutlich, dass es sich beim sog. Rundfunkbeitrag um die vielbesagte mittelalterliche und "roheste" Form einer Abgabe handelt:
Eine Art Kopf- oder Existenzabgabe.

Noch ein...zwei kleine Zitate

Zitat
Bildlich gesprochen wurde die Abgabenpflicht für Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber
ungeprüft in den Mantel des Beitrags gekleidet.

Zitat
Insoweit überrascht es, dass sowohl bei den klagenden Parteien als auch bei den zur Entscheidung berufenen Gerichten eine die Gesamtheit der Wohnungsinhaber und eine die Gesamtheit der Betriebsstätteninhaber eines Staates belastende Abgabe, die allein an dieses gar nicht zu vermeidende Kriterium anknüpft und die es in dieser Dimension bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegeben hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt hat.

Es steht zu vermuten, dass auch genau dies die Aspekte sind, die derzeit das VG Freiburg beschäftigen - und wir sollten dafür sorgen, dass dies auch bei der "Massenverhandlung" in Potsdam auf den Tisch kommt und sich ab jetzt *jedes* Gericht damit befassen muss.

Es ist - neben den Grundrechten - ein *wesentlicher* Klagegrund, meiner Auffassung nach.

Das ist das, was ich bisher auch noch meinte - ohne die Urteile von Bayern und Rheinland-Pfalz gelesen zu haben: Dass neben dem Steuerargument weitere diesbezügliche formale Argumente (unzulässige Zwecksteuer/ Sonderabgabe) noch nicht abschließend behandelt wurden und dieses Thema eben entgegen den kühnen Verlautbarungen aus dem Hause ARD-ZDF-GEZ noch lange nicht "gegessen" ist ;)

Und wie gesagt:
Wenn nach Lektüre dieses Aufsatzes noch irgendjemand irgendwelche Gewissensbisse haben sollte, die Zahlung dieses sog. "Rundfunkbeitrags" (oder darf man seit dem erneuten ZDF-Manipulations-Skandal "Deutschlands Beste" nun tatsächlich "Rundfunkbetrug" sagen?) aus vollster Überzeugung abzulehnen - dann weiß ich echt nicht mehr... ;) :D


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Dazu möchte ich Folgendes, in eigenen Worten, zur Diskussion stellen:

Die Zwangszahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in der jetzigen Ausgestaltung ist direkt an das menschliche Grundbedürfnis "wohnen" gebunden.

Sie ist weder an Rundfunkgeräte, noch an Empfang von Rundfunk noch an Wohneigentum noch an Mietverhältnisse geknüpft.
Sie ist eine Wohnabgabe, keine Wohnungsabgabe.

Verdeutlicht in der Begrifflichkeit einer Wohnung
RBStV §3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume
jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird ...
kann man sogar sagen, dass der Rundfunkbeitrag an das minimale Wohnbedürfnis "hausen" geknüpft ist.*

Menschliche Grundbedürfnisse sind ihrer Natur nach Gesetzen und Verfassungen übergeordnet. Sie können nicht mit Zwangsbeiträgen für nicht auf das betroffene Grundbedürfnis bezogene Leistungen belegt werden.

Insbesondere sind Gesetze oder Verordnungen, die menschliche Grundbedürfnisse betreffen, in erster Linie staatlich zu regeln.

*"Wherever I lay my hat, (that´s my home Rundfunkbeitragsanknüpfungspunkt)" - frei nach Paul Young

Wo verstecken sich Fehler?
Bin ich gar auf dem Holzweg?
Ideen für Ergänzungen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2014, 13:26 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

V
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Die Einordnung des Beitrags als Steuer/Sonderabgabe/Beitrag und die Voraussetzungen für die korrekte oder unkorrekte Einordnung werden zum Schluss vor dem Bundesverfassungsgericht gebraucht und können bereits in der Klage neben den persönlichen Grundrechtsverletzungen eingebracht werden.

Persönliche Selbstbetroffenheit ist vor dem VG ein Muss. Danach kommt die Berufung gegen das Urteil vor dem Verwaltungsgerichtshof oder Oberverwaltungsgericht, nach Revision geht es ans Bundesverwaltungsgericht und zum Schluss zum Bundesverfassungsgericht.

Nicht mal in München bei der Popularklage haben die Richter des BY Verfassungsgerichtshofs für nötig gehalten, die Einordnung sauber aufzuarbeiten. http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm Gut das Rossmann den Weg weiter geht.

Wenn die Richter des BY Verfassungsgerichtshofs solche Sätze von sich geben:
"… Der Abgabenpflichtige habe die Rundfunkabgabe zu zahlen, weil ihm durch den Rundfunk eine allgemeine Informationsquelle erschlossen werde, also ein Vorteil zuwachse. …"
muss stark an der Unabhängigkeit der Richter gezweifelt werden.

Eine allgemeine Informationsquelle stellen bereits Millionen Internetseiten, tausende Zeitungen/Zeitschriften und hunderte kostenlose und bezahlbare TV-Programme und Internetdienste aus der ganzen Welt zur Verfügung. Der ö.-r. Rundfunk war vor ca. 35 Jahren wichtig, damals gab es nur die 3 ö.-r. Programme. Heute im Multimediazeitalter, mit dem Anschluss an die ganze Welt und den Multifunktionsgeräten mit Internet und WLAN Anschluss, spielen die ö.-r. Programme mit ihren Bruchstücken des Weltgeschehens keine besondere Rolle mehr. Die Zwangsfinanzierten ö.-r. Sender sind eine Bedrohung für die Meinungsbildung und die freie, finanziell ungehinderte Medienwahl.

Zitat
http://www.experto.de/verbraucher/geld-sparen/verbraucherrecht/so-wehren-sie-sich-gegen-den-neuen-rundfunkbeitrag-teil-2.html
Die Haushaltsabgabe erfüllt nicht die Kriterien für einen Beitrag

In der steuerrechtlichen Fachliteratur wird ein Beitrag definiert als eine Aufwendungsersatzleistung für die Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung einer öffentlichen Einrichtung. Der Beitragsbegriff wird zudem in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer definiert.

Selbst wenn man den in Deutschland existierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk als eine öffentliche Einrichtung im Sinne der genannten Definition auffassen möchte, so muss doch konstatiert werden, dass die neue Haushaltsabgabe weder dazu dient, den öffentlichen Rundfunk "herzustellen", noch dazu, ihn "anzuschaffen" oder gar zu "erweitern" – vielmehr geht es um die Finanzierung der laufenden Ausgaben.

Nach all dem ist aus meiner Sicht äußerst zweifelhaft, ob die Haushaltsabgabe ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne ist.


Zitat
http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:

„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”

„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”

Zitat
http://www.experto.de/verbraucher/geld-sparen/zwangs-rundfunkgebuehren-so-entkommen-sie-der-haushaltsabgabe.html

Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe

Hierzu muss ich etwas ausführlicher werden: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Steuern und Sonderabgaben. Eine Steuer dient der allgemeinen Finanzierung des Staates, ohne dass ihr eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht.

Hingegen spricht man von einer Sonderabgabe, wenn eine konkrete, besondere Aufgabe finanziert werden soll – so wie eben der öffentliche Rundfunk mit den Zwangs-Rundfunkgebühren. Nach meinem Dafürhalten erfüllt die künftige Haushaltsabgabe nicht die Anforderungen, welche die Rechtsprechung bei Sonderabgaben herausgeschält hat.

Sonderabgaben dürfen nur einer homogenen Gruppe auferlegt werden. Hingegen soll die künftige Haushaltsabgabe allen Haushalten in Deutschland aufgebürdet werden – von einer homogenen Gruppe kann man da nicht mehr sprechen.

Zudem müssen Sonderabgaben gruppennützig verwendet werden. Auch das trifft auf die künftige Haushaltsabgabe nicht zu, weil auch Haushalte von ihr betroffen sein werden, die gar keinen Rundfunk empfangen können oder wollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2014, 00:11 von Viktor7«

A
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@seppl
Schlafen ist sogar, wie auch die Nahrungsaufnahme ein sog. "vitales Bedürfnis". Da der RfB jedwede Schlafstätte, so sie sich in etwa in einem " Raum" befindet den jeder der Gattung Mensch als Schutz für die Nachtruhe aufsucht als Abgabentatbestand aufgreift, wird hier im Ergebnis das vitale Bedürfnis des Menschen als Abgabentatbestand definiert. Das ist wie eine Abgabe aufs Atmen. Menschenverachtender geht es nicht mehr. Ich sehe es also genau wie Du.

Zu den anderen bezüglich des Aufsatzes:
Ich kann den Wirbel nicht ganz verstehen; all das schreibt Anna Terschüren bereits ganz genau so in ihrer Doktorarbeit. Es wird jede bekannte Form der Abgabe von allen Seiten beleuchtet und im Bezug auf den Rfb erörtert.
Ich kann nur empfehlen, sich die ca.280 Seiten reinzuziehen. Ist halt Arbeit ,lohnt sich aber. Kein anderes Werk ist darart umfassend, da ja alles bereits zum Thema erschienene gesammelt und verdichtet wird, wie es für so eine Arbeit typisch ist.
Zur Sonderabgabe schreibt sie zudem, dass diese, ganz wichtig, einmalig ist bzw. zeitlich begrenzt sein muss. Fällt hier also auch deshalb für den RfB flach.


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Querverweise zur Diskussion wesentlicher Teil-Aspektes des Artikels aus dem Einstiegsbeitrag...

bzgl. der Abgabe-Art:
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0

bzgl. der Nicht-Verwirklichung des Abgabentatbestandes
Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33427.0

bzgl. der Widerlegbarkeit der Regelvermutung der Rundfunknutzung
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10673.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732


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