Steht denn da auch irgendwo die Fundstelle zu dieser Behauptung?
"Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abgabenregelung gehört es, dass die gesetzliche Regelung so gestaltet ist, dass man der Abgabenpflicht dadurch ausweichen kann, dass man den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöst, nicht verwirklicht"
Dieser Passus wird nur allgemein gefasst - jedoch
explizit auf *jegliche* Abgaben bezogen, d.h. auch auf z.B. Einkommensteuer, KFZ-Steuer, etc. - denn selbst diese "-
steuern" kann man durch individuelle Ausgestaltung seines eigenen "Tatbestandes" (Einkommen gering halten, kein KFZ halten o.ä.) selbst "steuern" bzw. "nicht verwirklichen" und somit
der jeweiligen Abgabe (Steuer o.ä.) "ausweichen".Interessant ist dann noch dies - von uns und jedem logischen Menschenverstand her - auch schon von Degenhart klar herausgestellt:
Besonders anschaulich hat das BVerfG den Beitrag in seinem Beschluss vom 20. 5. 1959 definiert:
Der Kreis der Beitragspflichtigen muss abgegrenzt werden.
Das wesentliche Merkmal einer "abgegrenzten Gruppe" ist nicht gegeben.
Die "Gruppe" (der sog. "Rundfunkbeitragspflichtigen") ist die "Allgemeinheit".Insofern wird hier überdeutlich, dass es sich beim sog. Rundfunkbeitrag um die vielbesagte mittelalterliche und
"roheste" Form einer Abgabe handelt:
Eine Art Kopf- oder Existenzabgabe.Noch ein...zwei kleine Zitate
Bildlich gesprochen wurde die Abgabenpflicht für Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber
ungeprüft in den Mantel des Beitrags gekleidet.
Insoweit überrascht es, dass sowohl bei den klagenden Parteien als auch bei den zur Entscheidung berufenen Gerichten eine die Gesamtheit der Wohnungsinhaber und eine die Gesamtheit der Betriebsstätteninhaber eines Staates belastende Abgabe, die allein an dieses gar nicht zu vermeidende Kriterium anknüpft und die es in dieser Dimension bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegeben hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt hat.
Es steht zu vermuten, dass auch genau dies die Aspekte sind, die derzeit das VG Freiburg beschäftigen - und wir sollten dafür sorgen, dass dies auch bei der "Massenverhandlung" in Potsdam auf den Tisch kommt und sich ab jetzt *jedes* Gericht damit befassen muss.
Es ist - neben den Grundrechten - ein *wesentlicher* Klagegrund, meiner Auffassung nach.Das ist das, was ich bisher auch noch meinte - ohne die Urteile von Bayern und Rheinland-Pfalz gelesen zu haben: Dass neben dem Steuerargument weitere diesbezügliche formale Argumente (unzulässige Zwecksteuer/ Sonderabgabe) noch nicht abschließend behandelt wurden und dieses Thema eben entgegen den kühnen Verlautbarungen aus dem Hause ARD-ZDF-GEZ noch lange nicht "gegessen" ist
Und wie gesagt:
Wenn nach Lektüre dieses Aufsatzes noch irgendjemand irgendwelche Gewissensbisse haben sollte, die Zahlung dieses sog. "Rundfunkbeitrags" (oder darf man seit dem erneuten ZDF-Manipulations-Skandal "Deutschlands Beste" nun tatsächlich "Rundfunkbetrug" sagen?) aus vollster Überzeugung abzulehnen - dann weiß ich echt nicht mehr...