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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 312789 mal)

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Re: Widerspruch 2014
#90: 13. Juli 2014, 14:53
Dein Punkt A ist nicht verwendbar. Säumniszuschläge werden per Gesetz und Satzung fällig, wenn die Beiträge nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bezahlt werden, auch ohne Beitragsbescheid. Deshalb ist es möglich, den Säumniszuschlag anzuzweifeln, weil er offensichtlich nichtig ist durch den bußgeldbewehrten Paragraphen.
Punkt B: Dass Normen gegen dass Grundgesetz verstoßen muss ja zunächst vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Aber die Aufzählung der Hirarchie kann sicherlich nicht Schaden.


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Re: Widerspruch 2014
#91: 13. Juli 2014, 15:10
Danke für die schnelle und hilfreiche Antwort.

Nun kommt in das aktuelle "Level" noch Person B mit rein. Person A hat Person B, die zusammen in einer Wohung leben, bisher davon abhalten können auf die Infoschreiben zu antworten. Nun will Person A die Person B komplett aus dem Spiel nehmen um alleine das "Level" zu bestreiten.

Ist das so machbar? Bin für einen besseren Vorschlag offen :-)



C. Unzulässige doppelte „Gebühr/Beitrag“ für eine Wohnung
Bzgl. zukünftiger Kontaktaufnahmen (auch wenn diese von mir ausdrücklich nicht erwünscht sind) richten Sie diese bitte nur noch an mich (Zwangsnummer XXX). Alle gesammelten Daten für folgende Nummer YYY  sind sofort zu löschen, da laut Ihrer Satzung nur ein(e) zweifelhafte „Gebühr/Beitrag“ pro Wohnung fällig ist. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns den Rechtsweg vor.


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Re: Widerspruch 2014
#92: 13. Juli 2014, 15:37
Hallo Leute,
wie ich schon erwähnte hat Person A die Roggi Vorlage verwendet und auf den Gebührenbescheid reagiert da erstmalig eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war. Person A hat daraufhin ebenfalls das Schreiben "Danke für ihre Mitteilung" bekommen.
Nun hat Person A gestern erneut Post vom Beitragsservice bekommen! In dem Schreiben ein erneuter Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Frage? Da Person A ja schon im vorrigen Schreiben wiedersprochen hat, kann Person A das Schreiben ignorieren oder muss ein erneuter Wiederspruch verfasst werden?
Was soll der Scheiß???
ps. Danke für dieses super Forum! Ihr seit Spitze
 


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Re: Widerspruch 2014
#93: 13. Juli 2014, 17:16
Auf jeden Beitragsbescheid muss ein neuer Widerspruch verfasst werden. Nochmal auf die Grundrechtsverletzungen hinweisen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. 


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Re: Widerspruch 2014
#94: 13. Juli 2014, 17:45
Erstmal danke für die Antwort,
da kann ich ja gleich den erstmaligen Wiederspruch erneut versenden
Was soll dieses Katz und Maus Spiel? Ich verschicke einen Wiederspruch und der BS reagiert nicht drauf.
Rotzfrech "Danke für die Mitteilung" und dann einen erneuten Gebührenbescheid verschicken als hätte ich nie wiedersprochen


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Re: Widerspruch 2014
#95: 13. Juli 2014, 18:41
Das ist notwendig für deren überleben. Wenn BS jeden Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid in üblicher Frist beschieden hätte, wären die Gerichte überlastet und einige Kläger wären sicherlich schon bis nach Karlsruhe gekommen. So aber können die ihre Grundrechtsverletzungen durch Beitragszwang ungestaft weiterhin ausüben. Bis alle Politiker auf eine neue Zwangsabgabe eingeschworen sind, vergeht halt einige Zeit, die nehmen die sich jetzt ganz genüsslich und kassieren weiter ab.


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Re: Widerspruch 2014
#96: 13. Juli 2014, 19:01
Ok ich verstehe
Werde jetzt erneut wiedersprechen!
Danke an Roggi und alle hier im Forum! Ich glaub allein hätte ich schon aufgegeben. Durch eure Hilfe fühlt man sich nicht so allein und machtlos im Kampf gegen den BS. :)


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Re: Widerspruch 2014
#97: 13. Juli 2014, 19:15
Danke für die schnelle und hilfreiche Antwort.

Nun kommt in das aktuelle "Level" noch Person B mit rein. Person A hat Person B, die zusammen in einer Wohnung leben, bisher davon abhalten können auf die Infoschreiben zu antworten. Nun will Person A die Person B komplett aus dem Spiel nehmen um alleine das "Level" zu bestreiten.

Ist das so machbar? Bin für einen besseren Vorschlag offen :-)



C. Unzulässige doppelte „Gebühr/Beitrag“ für eine Wohnung
Bzgl. zukünftiger Kontaktaufnahmen (auch wenn diese von mir ausdrücklich nicht erwünscht sind) richten Sie diese bitte nur noch an mich (Zwangsnummer XXX). Alle gesammelten Daten für folgende Nummer YYY  sind sofort zu löschen, da laut Ihrer Satzung nur ein(e) zweifelhafte „Gebühr/Beitrag“ pro Wohnung fällig ist. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns den Rechtsweg vor.

Noch ein Frage, kann man in einem Schreiben beide Personen und Zwangsnummern nennen, oder muss Person A den Widerspruch einlegen und Person B auf Person A in einem separatem Schreiben antworten? Hätte sonst alles in ein Schreiben gepackt mit dem Hinweis alle Daten von Person B zu löschen. Oder ist das falsch? Oder 2 Schreiben in einem Umschlag?

Habe dann noch folgendes ergänzt:
Des weiteren erfüllen zwei  „Gebühren-/ Beitragsbescheide“ für eine Wohnung eine Gebührenüberhebung nach §352 StGB.
Deswegen ist das Konto YYY, und alle dazugehörigen Daten, sofort von Ihnen zu löschen!

Zitat: „Einfache Regel: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben.“
Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/rund_um_das_neue_modell/index_ger.html


Schonmal ein Dank im Voraus!

PS: Auch die fiktive Person a findet es schön zu sehen, dass sie nicht alleine gegen den "Verein" vorgeht, auch wenn Person A manchmal Zweifel plagen. Aber bis dato siegte immer der Gerechtigkeitssinn in Person A.


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Re: Widerspruch 2014
#98: 13. Juli 2014, 20:04
Die zweite Person kann einfach mit dem Anmeldeformular abgemeldet werden, dazu ist kein Widerspruch nötig.


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Re: Widerspruch 2014
#99: 13. Juli 2014, 20:19
Danke Roggi für die schnelle Antwort! Wenn ich es aber direkt so in dem Schreiben mit reinnehme sollte das doch auch okay sein, oder empfiehlst Du den Link hier:
https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/antworten/


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Re: Widerspruch 2014
#100: 13. Juli 2014, 21:00
Das ist notwendig für deren überleben. Wenn BS jeden Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid in üblicher Frist beschieden hätte, wären die Gerichte überlastet und einige Kläger wären sicherlich schon bis nach Karlsruhe gekommen. So aber können die ihre Grundrechtsverletzungen durch Beitragszwang ungestaft weiterhin ausüben. Bis alle Politiker auf eine neue Zwangsabgabe eingeschworen sind, vergeht halt einige Zeit, die nehmen die sich jetzt ganz genüsslich und kassieren weiter ab.
Ich glaube das diese Vorgehensweise unbedingt an die große Glocke gehängt werden muß. Die Öffentlichkeit weiß doch gar nicht, daß hier so ein Schmierentheater abläuft. Daran läßt sich für jeden Bürger sehr leicht erkennen, daß hier etwas mit der Finanzierung der ÖRR nicht stimmt. Aber man muß es irgendwie in die Medien bringen....


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Re: Widerspruch 2014
#101: 14. Juli 2014, 12:17
Hallo zusammen,

Person A+ hat am 10.06.2014 Widerspruch eingelegt (siehe Anhang)
Nun erhielt Person A+ eine Schreiben vom BS, datiert vom 08.07.2014.

Ich füge zur Information den bisherigen Schriftverkehr bei.

Diesem Forum, seinen Machern und insbesondere Roggi möchte ich meinen aufrichtigen Dank für die geleistete "Arbeit" ausdrücken.
Es tut gut, nicht alleine auf weiter Flur zu stehen.

Wenn ich die SuFu richtig interpretiert habe, muss Person A+ jetzt nichts machen und die Ablehnung des Widerspruchs abwarten.

Viele Grüße
resistentia


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Re: Widerspruch 2014
#102: 14. Juli 2014, 16:37
Hallo Zusammen,

erst einmal vielen Dank an alle Widerstandswilligen in diesem Forum.
Ich habe hier immer wieder Stunden mit dem Nachlesen der neuen Entwicklungen verbracht, wärend ich voller Sehnsucht auf meinen eigenen Beitragsbescheid gewartet habe.
 :o :!!D NUN IST ER ENDLICH DA!!! :o ;D
Also ist es Zeit zu reagieren.

@ Roggi, ich werde deinen Widerspruch 2014 nahezu 1:1 übernehmen. Vielen Dank schon mal.

@ All, Mir bleibt bis dahin nur eine Frage offen.
Meine Frau hat heute auch einen Beitragsbescheid mit Behelfsbelehrung bekommen. Da wir bisher beide jede Post vom BS Ignoriert haben, kam immer alles doppelt. Nun also auch der Bescheid.

Was sollen wir nun tun? Zwei mal wiederspruch? Oder kann meine Frau einfach unter Angabe meiner Zwangsnummer "Kündigen" (Online-Änderung) ohne mich damit zum willigen Zahler zu machen.
Ich hoffen auf eine hilfreiche Antwort.
Vielen DANK. LG


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Re: Widerspruch 2014
#103: 14. Juli 2014, 17:00
Zitat
Wenn ich die SuFu richtig interpretiert habe, muss Person A+ jetzt nichts machen und die Ablehnung des Widerspruchs abwarten.
Es wird wie bei mir sein, der BS reagiert nicht mit einem Wiederspruchsbescheid sondern schickt dir einfach einen neuen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung auf die du erneut reagieren musst.
Roggi meinte dazu das der BS es in die Länge ziehen will (siehe weiter oben)
 


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Re: Widerspruch 2014
#104: 14. Juli 2014, 19:26
Diese Textbausteine enthalten viele falsche Weisheiten, die nicht begründet oder bewiesen wurden. Das kann man gegen die verwenden.

Du hast vollkommen Recht. Ich habe einen Widerspruchsbescheid gelesen, der ins Internet gestellt wurde. Leider finde ich die dazu gehörende Bilddatei im Moment nicht. Es stand in diesem Widerspruchsbescheid der Satz, dass die Möglichkeit eines Vorteils, den der Belastete nutzen könnte, für die Erhebung eines Beitrages ausreiche. Ob dies richtig ist oder nicht, darauf will ich hier nicht hinaus. Das ist ein anderes Diskussionsthema. Mir geht es vielmehr um Folgendes: Am Ende des besagten Satzes wurde in Klammern folgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zitiert: BVerfGE 49, 343 [353]

Ich habe mir diese Entscheidung komplett durchgelesen. Diese Entscheidung enthält mit keinem Wort die Aussage, dass "für die Erhebung eines Beitrages die Möglichkeit eines Vorteils, den der Belastete nutzen könnte, ausreiche." Es scheint mir daher so, als ob allein die Zitation einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Eindruck schinden sollte. Selbstverständlich werden Menschen, die nicht rechtskundig sind oder nicht an genau diese Entscheidung herankommen, damit eingeschüchtert, zumindest jedoch verunsichert, weil sie den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Aussage schließlich nicht überprüfen können.

Wer die inhaltlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragseigenschaft einer Abgabe nachlesen möchte, dem kann ich die Lektüre des folgenden Artikels (zum Verfassen des eigenen Widerspruchs) empfehlen:

Bölck, Thorsten: "Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe", in: NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2014, Seite 266 ff.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2014, 19:48 von Knax«

 
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