So, ich habe mir da die Mühe gemacht und etwas zusammen geschrieben.
Ich hoffe ich schaff das mit der Formatierung und dem Attachment
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Altbeihilfe oder Neubeihilfe
Grundsätzliches:
Die EU Kommission sieht Rundfunk als Dienstleistung, deren Finanzierungsgestaltung in der Hoheit der Mitgliedstaaten liegt, sofern diese dem Wettbewerbsrecht nicht zuwider läuft.
„Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997, S. 0109)
Im Schreiben der EU Kommission vom 24.04.2007 zur Finanzierung des ÖR findet sich auf Seite 8 unter der Randnummer 33 folgende Feststellung
„ Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät. “
Im Laufe des Verfahrens vertrat die Bundesregierung die Auffassung, dass die Gebühren für den ÖR keine „staatliche Beihilfe“ sind. (Randnummer 73)
Gemäß Randnummer 74 und 75 vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass die Finanzierung des ÖR durch Gebühren sehr wohl eine „staatliche Beihilfe“ darstellen.
Unter Randnummer 145 stellt die Kommission dann fest:
„ Im Hinblick auf den letztgenannten Aspekt ist auch zu betonen, dass es sich bei der Rundfunkgebühr um eine den Besitzern von Radio und Fernsehgeräten auferlegte Zwangsabgabe handelt59 und dass die Rundfunkgebühren nach ähnlichen Verfahren eingezogen werden wie Steuern60. So setzen beispielsweise die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkgebühr durch Verwaltungsakt fest und können rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstrecken.“
Unter dem Punkt 7.2 (Seite 45) geht die Kommission nun auf das Thema Beihilfe ein.
Sie stellt zunächst unter der Randnummer 195 fest:
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/200487 gilt als Änderung einer bestehenden Beihilfe „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann”.
Sie schränkt dies allerdings in der Randnummer 196 ein:
Gemäß der Rechsprechung in der Rechtssache Gibraltar88 ist nicht davon auszugehen, dass jede Änderung einer bestehenden Beihilfe die Umwandlung dieser Beihilfe in eine neue Beihilfe bewirkt. Der Gerichtshof stellte vielmehr fest: „Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.”
Und hier kommt jetzt unter Randnummer 197 der höchst interessante Teil:
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.
Sowie unter Randnummer 198
Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Namur-Les Assurances du Crédit SA Folgendes klargestellt: „... die Frage, ob eine neue Beihilfe oder die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, [kann] nicht danach beurteilt werden, welche Bedeutung die Beihilfe für das Unternehmen im Lauf des Bestehens jeweils hatte und wie hoch sie insbesondere jeweils war. Maßstab für die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe sind die Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen.“ Werden die Rechtsvorschriften weder im Hinblick auf die Natur der Vorteile noch auf die Tätigkeiten des Empfängers geändert, handelt es sich nicht um eine neue Beihilfe90.
(Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004))
http://www.ard.de/download/74354/index.pdfDurch die „den Kern betreffenden Änderungen“, also der Umstellung von einer Geräteabhängigen Gebühr zu einer Wohnungsgebühr, also die Finanzierungsquelle, liegt somit nach bisherigen Urteilen des EUGH sowie den Feststellungen der Kommission eindeutig eine „neue Beihilfe“ vor.