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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 286416 mal)

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Kirchhof hatte das Beihilferecht erwähnt, aber nicht das Wettbewerbsrecht, welches ja nun das größte Problem vom örR ist. War ihm wohl nicht wichtig genug oder wirklich nicht bekannt.


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Herr Kirchhof soll in einem Interview in der Bild vom 27. Juni u.a. gesagt haben, daß es sehr gefährlich ist, wenn geltendes Recht nicht mehr verbindlich ist, da dadurch das Vertrauen des Bürgers in dieses Recht schwinden würde. Freilich galt das Interview der Griechenland-Rettung. Nur hat dieses Aussage nichtsdestotrotz in allen Bereichen Gültigkeit.

Schon kurios; einerseits wird gemeckert, daß in einem Bereich des europäischen Rechts dieses Recht von anderen gebrochen wird, (siehe Griechenland), andererseits ist man sich nicht zu schade, selbst in einem anderen Rechtsbereich europäisches Recht zu brechen, (siehe Rundfunk und Co.), weil's einem gerade so in den Kram passt.

Glaubwürdigkeit ist jedenfalls was anderes.


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px3

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So, ich habe mir da die Mühe gemacht und etwas zusammen geschrieben.
Ich hoffe ich schaff das mit der Formatierung und dem Attachment :)

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Altbeihilfe oder Neubeihilfe

Grundsätzliches:

Die EU Kommission sieht Rundfunk als Dienstleistung, deren Finanzierungsgestaltung in der Hoheit der Mitgliedstaaten liegt, sofern diese dem Wettbewerbsrecht nicht zuwider läuft.
„Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997, S. 0109)


Im Schreiben der EU Kommission vom 24.04.2007 zur Finanzierung des ÖR findet sich auf Seite 8  unter der Randnummer 33 folgende Feststellung
„ Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät. “

Im Laufe des Verfahrens vertrat die Bundesregierung die Auffassung, dass die Gebühren für den ÖR keine „staatliche Beihilfe“ sind. (Randnummer 73)

Gemäß Randnummer 74 und 75 vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass die Finanzierung des ÖR durch Gebühren sehr wohl eine „staatliche Beihilfe“ darstellen.

Unter Randnummer 145 stellt die Kommission dann fest:
„ Im Hinblick auf den letztgenannten Aspekt ist auch zu betonen, dass es sich bei der Rundfunkgebühr um eine den Besitzern von Radio und Fernsehgeräten auferlegte Zwangsabgabe handelt59 und dass die Rundfunkgebühren nach ähnlichen Verfahren eingezogen werden wie Steuern60. So setzen beispielsweise die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkgebühr durch Verwaltungsakt fest und können rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstrecken.“

Unter dem Punkt 7.2 (Seite 45) geht die Kommission nun auf das Thema Beihilfe ein.
Sie stellt zunächst unter der Randnummer 195 fest:
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/200487 gilt als Änderung einer bestehenden Beihilfe „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann”.

Sie schränkt dies allerdings in der Randnummer 196 ein:
Gemäß der Rechsprechung in der Rechtssache Gibraltar88 ist nicht davon auszugehen, dass jede Änderung einer bestehenden Beihilfe die Umwandlung dieser Beihilfe in eine neue Beihilfe bewirkt. Der Gerichtshof stellte vielmehr fest: „Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.”

Und hier kommt jetzt unter Randnummer 197 der höchst interessante Teil:
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.

Sowie unter Randnummer 198
Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Namur-Les Assurances du Crédit SA Folgendes klargestellt: „... die Frage, ob eine neue Beihilfe oder die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, [kann] nicht danach beurteilt werden, welche Bedeutung die Beihilfe für das Unternehmen im Lauf des Bestehens jeweils hatte und wie hoch sie insbesondere jeweils war. Maßstab für die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe sind die Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen.“ Werden die Rechtsvorschriften weder im Hinblick auf die Natur der Vorteile noch auf die Tätigkeiten des Empfängers geändert, handelt es sich nicht um eine neue Beihilfe90.


(Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004))
http://www.ard.de/download/74354/index.pdf

Durch die „den Kern betreffenden Änderungen“, also der Umstellung von einer Geräteabhängigen Gebühr zu einer Wohnungsgebühr, also die Finanzierungsquelle, liegt somit nach bisherigen Urteilen des EUGH sowie den Feststellungen der Kommission eindeutig eine „neue Beihilfe“ vor.






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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2015, 11:18 von px3«

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px3

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Kirchhof hatte das Beihilferecht erwähnt, aber nicht das Wettbewerbsrecht, welches ja nun das größte Problem vom örR ist. War ihm wohl nicht wichtig genug oder wirklich nicht bekannt.
Kirchhof hatte sehr wohl das Wettbewerbsrecht ins Auge gefasst, als er über das Beihilferecht rezitierte.
Denn wenn die Änderung der Gebührenfinanzierung eine neue Beihilfe ist, unterliegt sie automatisch der Zustimmungspflicht der Kommission und somit auch dem Wettbewerbsrecht.  >:D

Das ist genau der Punkt, dem ich jetzt schon Wochen hinterher jage. Wenn die neue Gebührenfinanzierung eben nicht mehr eine "Altbeihilfe" ist, fallen sämtliche von der Kommission bisher stets angerügten "Sonderregelungen für Altbeihilfen" weg.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
handelt es sich um eine notifizierungspflichtige Beihilfe?
Denn eine notifizierungspflichtige Beihilfe, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, gilt bereits aus formaler Sicht als rechtswidrig.


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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px3

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Genau darum geht es gerade  >:D


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Ob es eine Neubeihilfe ist, können wir oder die nationalen deutschen Gerichte nicht feststellen, aber es ist doch ein gutes Argument für eine Klage, denn ein neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist etwas grundlegend anderes als ein alter Gebührenstaatsvertrag.


Alt:
Auslösung der Gebührenpflicht durch Empfangsgerät = Radio, Fernseher, PC, Handy
Neu:
Auslösung der Beitragspflicht = Wohnung

Alt:
Befreit wurden bestimmte Behinderte, bestimmte Sozialhilfeempfänger usw.
Neu:
Befreiungen finden nur noch sehr eingeschränkt statt

Alt:
Abmelden möglich durch Geräteverzicht
Neu:
Abmelden nicht möglich (Sterben oder Obdachloswerden ist kein Abmelden)

Alt:
Gebührenpflicht für Rundfunkteilnehmer
Neu:
Beitragspflicht für Haushalte

Alt:
Vorteil durch Gerätebesitz
Neu:
Vorteil weil man wohnt??? Auf jeden Fall gibt es keinen bewiesenen Vorteil, nur behauptete

Alt:
Finanzierungsquelle = Rundfunkteilnehmer ohne Rundfunkverweigerer
Neu:
Finanzierungsquelle = Haushalte mit Rundfunkteilnehmern und Rundfunkverweigerern

Diese Liste braucht für eine Klage nicht unbedingt erweitert und analysiert werden, einfach den alten Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nebeneinanderhalten und einreichen.
Es fallen sofort die Veränderungen auf, die aber vom EuGH auch so gesehen und bewertet werden müssen.


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Ich würde mit einer Klage "über Bande" spielen wollen.
Ich gebe Dir vollkommen Recht, daß nationale deutsche Gerichte dies nicht feststellen können/dürfen.
Daher müssten sie imho bei der EU anfragen, um diesen Sachstand klären zu lassen  >:D


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Nos

  • Beiträge: 62
Zitat
Werden die Rechtsvorschriften weder im Hinblick auf die Natur der Vorteile noch auf die Tätigkeiten des Empfängers geändert, handelt es sich nicht um eine neue Beihilfe.

Ich schätze mal, an dieser Stelle wird wirklich Fingerspitzengefühl gefragt sein, um stichhaltig zu beweisen, dass die bei der Reform der Fall ist. Kirchhoff wird nicht ohne Grund in sein Gutachten geschrieben haben, dass so eine Reform behutsam gemacht werden sollte.

Also prinzipiell sehe ich das erst einmal so, wenn ich die genannten Punkte durchgehe:

Natur des Vorteils:

Vorher: Möglichkeit des Empfangs von ÖRR durch Bereithalten von Empfangsgeräten / Nachher: Ist das schon einmal abschließend entschieden worden? Ob es wirklich einen Vorteil gibt wurde doch auch bereits mehrfach diskutiert. Wenn ich mich Recht erinnere, war hier die Rede von einem "strukturellen Vorteil".
 
das mit der Maßnahme verfolgte Ziel
Vorher: Die Finanzierung der "Gesamtveranstaltung Rundfunk" / Nachher: Die Finanzierung der "Gesamtveranstaltung Rundfunk"
Hat sich also nicht geändert oder?

die Rechtsgrundlage für die Gebühr

Kann hierzu jemand sagen, wie weit oder eng das gefasst ist? Im engen Sinne hat sich die Rechtsgrundlage geändert, schließlich wurde ein neuer Rundfunkänderungsstaatsvertrag dafür geschlossen. Im weiteren Sinne hat sie sich nicht geändert, da die Grundlage der Rundfunkstaatsvertrag sein dürfte.

der Kreis der Empfänger
Das dürften, wenn ich das richtig verstehe die LRAen sein, oder? Daran hat sich dann nichts geändert.

Finanzierungsquelle
Vorher: Gebühren - Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten / Nachher: Beiträge - Wohnungsinhaber
Hier ist vielleicht noch zu sezieren, ob einfach gesagt werden könnte, dass in beiden Fällen die Nutznießer eines  ÖRR zur Finanzierung herangezogen werden, dies müsste dann entsprechend entkräftet werden.

Ich befürchte, dass als erstes versucht werden würde, mit „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann” argumentiert werden würde.
Vermutlich würde einfach gesagt, es handelt sich um eine rein formale/verwaltungstechnische Änderung, von Gebühr auf Beitrag umzustellen. (auch wenn ich das für zu kurz gegriffen halte)

So viel zu meiner persönlichen Laieneinschätzung, weitere Ausführungen, Einwände, etc. sind natürlich absolut erwünscht.

P.S.. In der selben Zeit hatte Roggi wohl einen ähnlichen Beitrag verfasst :D


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"Freiheit ist der Witz des Gefgangen, mit welchem er nach Mitteln zu seiner Befreiung sucht." (Nietzsche, 1878)

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px3

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Wichtig an den von mir zitierten Passagen ist das:
Zitat
„Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.”

Sowie die Auffassung des Generalanwaltes:
Zitat
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.

Kirchhoff ist wohl wissend, daß es sich da um eine tickende EU-Zeitbombe handelt, auf die Einschätzung der Beihilfeart eingegangen. Der Mann ist ja nicht dämlich und wußte genau, was man falsch machen kann, wenn man es zu offensichtlich von Heute auf Morgen komplett ändert.



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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Kann man vielleicht ein Hinweis("bei der EU anfragen") für VG in die Klage einbauen? Vorausgesetzt, es gibt hierzu auf EU-Ebene ein Gesetz.

Man sollte "wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft" kritisch prüfen


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Ich reite ja nicht umsonst auf diesem Umstand rum.
Das Wettbewerbsrecht gilt halt nicht bei "Altbeihilfen".

Wird aber eine "Altbeihilfe" in ihrem Kern geändert, also nach Aussage der Kommission und des Generalanwaltes, auch bei einer Änderung der Finanzierungsquelle, vorher Rundfunkempfänger jetzt Wohnungsinhaber, ist diese Änderung eine Neubeihilfe und somit notifizierungspflichtig.   


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Ich habe bisher nur die Unterschiede nebeneinandergestellt, @Nos hat auch Gemeinsamkeiten verglichen. Was für die Gerichte/Kommissionen wichtig ist, kann am besten aus alten Urteilen abgeschätzt werden. Da müssen noch Quellen gesichtet werden.


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Finanzierungsquelle
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Hier ist vielleicht noch zu sezieren, ob einfach gesagt werden könnte, dass in beiden Fällen die Nutznießer eines  ÖRR zur Finanzierung herangezogen werden, dies müsste dann entsprechend entkräftet werden.
Die bisherigen "Rundfunkempfänger" - und damit Gebührenzahler - wurden vor der letzten Änderung des Rundfunkstaatsvertrages dadurch identifiziert, daß sie ein Rundfunkempfangsgerät vorhielten. Hier gab es noch eine Differenzierung zwischen Radio, Fernsehen und "neumodischen Rundfunkempfangsgeräten", was sich auch anteilig auf die zu entrichtende Gebühr widerspiegelte.
Dieses Verfahren wurde von der Kommission zwar nicht befürwortet, aber gebilligt, da es sich um sogenannte "Altbeihilfen" handelte.

Durch den neuen Rundfunkstaatsvertrag wurden diese "Altbeihilferegelungen" aber im Kern geändert.
Nun muß jeder bezahlen, der eine Wohnung hat. Es gibt auch keine Differenzierung der Art der vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte mehr.
Ebensowenig kann man sich von der "Gebühr" befreien lassen, indem man nachweist/behauptet keine Rundfunkempfangsgeräte zu besitzen.

DAS ist genau der Punkt, warum Kirchhoff in seinem Gutachten auf die Beihilfen einging und anmerkte:
Zitat
Das  Recht  der  Rundfunkfinanzierung  sollte  behutsam  erneuert  werden,  um keine  neuartigen  Fragen  des  Europarechts  zu  veranlassen und  die  Aufnahme  der  Reform  in  der  Öffentlichkeit  zu  erleichtern.


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Die inhaltliche Ausgestaltung des Notifizierungsverfahrens und die sich hieran knüpfenden Rechtsfolgen variieren je nach notifizierungspflichtiger Materie.
Primärrechtliche Vorgaben sind z. B. zu finden
  • in Art. 14 Abs. 5, 6 und 7 EUV (Anmeldepflicht bezüglich einzelstaatlicher Maßnahmen beim Vorliegen von Beschlüssen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik),
  • in Art.19 Abs. 2 EUV (Unterrichtungspflicht der in internationalen Organisationen vertretenen Mitgliedstaaten gegenüber den dort nicht repräsentierten Mitgliedstaaten)
  • Art. 88 Abs. 3 EGV (Notifizierungspflicht bezüglich der beabsichtigten Einführung und Umgestaltung von Beihilfen)
  • Art. 95 Abs. 4, 5 und 8 EGV (Verpflichtung, die Beibehaltung innerstaatlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften trotz Vorliegens einer EU-Harmonisierungsmaßnahme anzuzeigen)
Quelle: https://www.bundestag.de/blob/190866/d372b187d0228b27956769ab67d5c8ef/notifizierungsverfahren-data.pdf

Art. 88 Abs. 3 EGV (Notifizierungspflicht bezüglich der beabsichtigten Einführung und Umgestaltung von Beihilfen)
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Da steht auch "Umgestaltung von Beihilfen"
Eine notifizierungspflichtige Beihilfe, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, gilt bereits aus formaler Sicht als rechtswidrig.


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