Ja, was glaubst Du, warum nationale Gerichte deswegen auch den Gang zum EuGH scheuen? Andererseits ist die Rundfunkfinanzierung anderer EU-Staaten längst durch den EuGH durch, siehe Frankreich, Spanien, Österreich, Niederlande, nur um einige zu nennen, die mir gerade geläufig sind.
Sie alle haben sich höchstgemeinschaftsrichterlich abgesichert und könnten freilich in MItleidenschaft gezogen werden, wenn der EuGH zur Erkenntnis kommt, der EU-Kommission besser als Aufgabe zu geben, ein zukunftsfähiges Rundfunksystem auf die Beine zu stellen.
Im Europathema steht ja auch, bzw. ist verlinkt, das Interview mit der damals zuständigen EU-Kommissarin; Fazit zu deutsch: muß sich die EU-Kommission noch einmal mit dem dt. ÖRR befassen, rappelt es in der Kiste. Begriffen hat der dt. ÖRR allerdings nichts; siehe die nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;