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Autor Thema: Arbeitspapier des VPRT "Zum Auftrag der örR-Anstalten in der digit. Medienwelt"  (Gelesen 3063 mal)

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Materialsammlung / Arbeitspapier des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e. V.
Zum Auftrag der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten in der digitalen Medienwelt
August 2007

Zitat
Bestandsaufnahme
Fernsehen
Seit Beginn der 90er Jahre verdoppelte sich die Anzahl der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme bis heute in etwa. Bei den Gesamtsendeminuten verzeichnete die KEF in diesem Zeitraum die größten Zuwächse im „analogen Spartenangebot“ und auch bei den „digitalen Spar- tenangeboten“ gab es innerhalb weniger Jahre nahezu eine Verdreifachung des Sendeminutenangebots. Die Anstalten reagierten mit der Expansion auf den Start der zweiten Generation der privaten Fernsehprogramme.

Hörfunk
Die Leistungsausweitungen des öffentlich-rechtlichen Hörfunkangebotes in der analogen, vor al-lem aber in der digitalen Welt, sind ebenso bemerkenswert. Die Radio- und Audiodienste- Landschaft von ARD und DLR stellt sich noch wesentlich vielfältiger als das Fernsehangebot dar – auch hier war die Entwicklung des privaten Rundfunks und ein falsch verstandener Wettbewerbsbegriff die treibende Kraft. Zwischen 1990 und 2007 verdreifachte sich das Angebot fast. Inzwischen bietet die ARD insgesamt 103 Programme und 4 Datendienste an (siehe S. 5) obwohl der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Angebote auf 64 begrenzt. Das DLR strahlt zwei Vollprogramme und ein Event-Radio-Programm (zeitlich begrenzt) aus. Alle Programme sind digital empfangbar, wobei der „Verbreitungsweg“ Internet bereits die meisten Angebote bündelt. 101 Programme sind als Live-Stream online abrufbar. Nur fünf Programme2 sind nicht im Internet hörbar.[..]

VPRT-Bewertung
  • Die Expansion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Hörfunk und Fernsehen ist bis heute eine direkte Wettbewerbsreaktion auf die Entwicklung privater Rundfunk- und Medienangebote und sie wird medienpolitisch unterstützt. Mangels konkretem gesetzlichen Auftrag definieren die Anstalten – wie schon in der analogen – auch für die digitale Welt selbst, welche und wie viele Rundfunkprogramme bzw. Angebote zu ihrem Auftrag gehören. Sie berufen sich dabei auf die durch das Bundesverfassungsgericht geprägten Begriffe der Bestands-, Entwicklungs- und Finanzgarantie. Dies hat zur Folge, dass Fehlentwicklungen der analogen Welt nun in die digitale Zukunft fortgeschrieben werden.
  • Die faktische Autonomie der Anstalten, ihren Auftrag selbst zu bestimmen, geht vor allem zu Lasten der privaten Rundfunkanbieter und des Gebührenzahlers und ist mit dem Recht des Verbrauchers auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren.
  • Zunehmend erfüllen die Anstalten ihren Auftrag nicht mehr im Rahmen von Vollprogrammen sondern bieten eine Vielzahl von Spartenprogrammen, digitale Programmbouquets und über Online/Mobile zusätzlich neue genre-/themenbezogene Content-Formate sowie auf individuelle Nutzungssituationen abgestimmte neue Angebote. Bei alledem werden alle verfügbaren technischen Möglichkeiten und Übertragungskapazitäten voll ausgeschöpft, wobei Kostenfragen keine Rolle spielen und von den Gebühren gedeckt werden.
  • Die Ver- und Abschiebung anspruchsvoller Inhalte in Spartenkanäle oder späte Sendezeiten ist ebenso wie die konsequente Ausrichtung der massenattraktiven Programme am Ziel hoher Quoten mit einem Bildungs-, Integrations- und Kulturauftrag der Anstalten nicht vereinbar.
  • Die zunehmende Formatierung, Marktorientierung, Individualisierung und Verspartung der öffentlich-rechtlichen Hörfunk- und Fernsehangebote konterkariert insbesondere den gesell- schaftlichen Auftrag zur Integration. Sie treibt die Segmentierung des Nutzungsverhaltens voran und führt damit zu einem generellen Legitimationsproblem, da insbesondere die Vielzahl neuer zielgruppenorientierter Angebote nicht mehr im Fokus einer „Gemeinwohlverpflichtung“ steht. Vielmehr wird der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verfassungs- rechtliche bindende Grundsatz der binnenpluralen Meinungsvielfalt schlicht ausgehebelt.[..]
  • Die Anstalten positionieren sich – ausgestattet mit öffentlichen Geldern – als „Medienunternehmen“ im inhaltlichen wie wirtschaftlichen Wettbewerb mit privaten Anbietern, was zu einer zunehmenden Angleichung von öffentlich-rechtlichen an private Programme und zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt. Insbesondere in kapazitätsbeschränkten Netzen (z.B. das Kabel und die Terrestrik) blockieren sie aufgrund ihrer Vorrangsstellung (must- carry) den Zugang privater Angebote.
[..]

Dokument (pdf)
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/reform/comments_broadcasting/vprt_annex5.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2016, 00:10 von ChrisLPZ«
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..und das war 2007:

Zitat
Im Internet haben ARD und ZDF die Rolle des Anbieters eigener Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt überwiegend verlassen.
Die Anstalten bewegen sich mit ihren Angeboten in einigen Bereichen zum Teil bereits jetzt außerhalb der EU-Vorgaben bzw. in einer Grauzone.
Wenn die „programmbegleitenden“ Internetseiten nun sukzessive zu umfassenden On-Demand- und Online-Portalen mit teilweise exklusiven Inhalten und gebührenfinanzierten Diensten ausgebaut werden, ist das auch aus Sicht der EU-Kommission nicht mehr vom Auftrag gedeckt, da es keine hinreichend klare und genaue Definition des öffentlichen Auftrags und keine förmliche Übertragung des Auftrags gibt.
Quelle: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/reform/comments_broadcasting/vprt_annex5.pdf Seite 11


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2016, 02:50 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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...auch hier noch etwas interessantes zum Kompromiss zwischen den Bundesländern*** und dem EuGH aus dem Jahre 2007 wegen der wettbewerbsverzerrenden Subventionierung, was letztendlich zum Drei-Stufen-Test geführt hat - gefunden in einem Link unter

ARD Rundfunkrat: Drei-Stufen-Tests und das implizierte Publikum
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18472.msg120877.html#msg120877

Zitat
1. Der Beihilfekompromiss mit der EU-Kommission

Im Jahre 2003 reichte der „Verband Privater Rundfunk und Telemedien“ (VPRT) eine Beschwerde bei der EU-Kommission in Brüssel ein. Darin rügte er die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als wettbewerbsverzerrend und klassifizierte die deutsche "Rundfunkgebühr" als unzulässige staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV. Als Begründung führte der VPRT an, dass dem Tätigkeitsfeld der Rundfunkanstalten keine wirkliche Grenze, etwa in Form eines konkreten Funktionsauftrags gesetzt sei. Insbesondere im Online-Bereich sah der VPRT gefährliche Ausuferungen zu Lasten der privaten Anbieter. Die Kommission überzeugten die Argumente des VPRT in weiten Teilen. Sie qualifizierte die deutsche Rundfunkfinanzierung deshalb fortan als staatliche Beihilfe. Eine solche Beihilfe ist grundsätzlich unzulässig. Nur wenn sie die Ausnahmekriterien des Art 86 Abs. 2 EGV erfüllt kann sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Insbesondere ist dazu nötig, dass die Aufgabe, die mit der staatlichen Beihilfe - also hier der Rundfunkgebühr - finanziert wird, klar definiert ist. Darüber hinaus darf die Beihilfegewährung – vereinfacht ausgedrückt – nicht grob wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben. Die zuständigen Bundesländer und der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst sahen in der deutschen Rundfunkfinanzierung zu keiner Zeit eine staatliche Beihilfe. Ein mehrjähriger Streit zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik entbrannte.

Im sog. "Beihilfekompromiss" einigten sich die Bundesländer*** im Jahr 2007 aber schließlich mit der EU-Kommission. Anscheinend scheuten beide Seiten den Gang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Denn eigentlich hätte nur ein Urteilsspruch abschließende Klarheit bringen können. Allerdings hätten beide Seiten dabei riskiert, dass die Rundfunkfinanzierung in der gesamtem EU in Frage gestellt worden wäre, was unabsehbare politische Folgen gehabt hätte. [...]
Quelle: http://www.telemedicus.info/article/1160-Was-ist-eigentlich-der-Drei-Stufen-Test.html


***Edit "Bürger":
Bitte die Hinweise beachten unter
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg160328.html#msg160328
denen gemäß es nicht die Bundesländer, sondern das Auswärtige Amt war.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 16:09 von Bürger«
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Ja, was glaubst Du, warum nationale Gerichte deswegen auch den Gang zum EuGH scheuen? Andererseits ist die Rundfunkfinanzierung anderer EU-Staaten längst durch den EuGH durch, siehe Frankreich, Spanien, Österreich, Niederlande, nur um einige zu nennen, die mir gerade geläufig sind.

Sie alle haben sich höchstgemeinschaftsrichterlich abgesichert und könnten freilich in MItleidenschaft gezogen werden, wenn der EuGH zur Erkenntnis kommt, der EU-Kommission besser als Aufgabe zu geben, ein zukunftsfähiges Rundfunksystem auf die Beine zu stellen.

Im Europathema steht ja auch, bzw. ist verlinkt, das Interview mit der damals zuständigen EU-Kommissarin; Fazit zu deutsch: muß sich die EU-Kommission noch einmal mit dem dt. ÖRR befassen, rappelt es in der Kiste. Begriffen hat der dt. ÖRR allerdings nichts; siehe die nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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...interessanter neuer Blickwinkel u.a. auch unter

ÖRR-Sender = Diensteanbieter (§3 TKG)
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