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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 286787 mal)

m
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http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77566&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Aus diesem Link mal ein Zitat des Urteils:

Zitat
Rdnr. 10 Die MABB finanzierte die Zuschüsse zu den Ausstrahlungskosten der privaten Rundfunkanbieter aus ihrem Haushalt. Der Haushalt der MABB entstammt im Wesentlichen dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkgebührenaufkommen.

Ähm tja also soviel dazu. Da wurden die damaligen Gebühren schon zweckentfremdet und den privaten Anbietern zugeschoben, damit diese überhaupt auf den Zug der Digitalisierung des terrestrischen Empfangs aufspringen.

Das ganze Urteil ist sehr interessant zu lesen.


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  • This is the way!
Haa!

Zitat
Staatliche Beihilfen: Kommission verklagt Spanien wegen Nichtrückforderung unzulässiger Beihilfen von Betreibern des digitalen terrestrischen Fernsehens und Nichtaussetzung der Auszahlung dieser Beihilfen

Brüssel, 10. Januar 2017

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-37_de.htm

Nur was bringt uns das Ganze?

Hmmm ....

Das Ende der dualen Rundfunkordnung?

Oder wie der TV Sumpf um die römische Lampe flog, weil alle unter einer Decke stecken?

Die Zwangsvollstreckung im Medienbereich, eine Rechtsvergleich zwischen privater Rundfunkgebührenvollstreckung und öffentlich-rechlicher "selbsttitulierter" Rundfunkbeitragsverwaltungsvollstreckung?

Praktischer Nutzen für uns vorerst? = 0

Haa! Aber bin ich nicht der schräge Profät?

Zitat
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20060111_AUSL000_000BSW52562_9900000_000

Zitat
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass der belangte Staat es verabsäumt hat, die negative Gewerkschaftsfreiheit der Bf. zu schützen. Daher hat sowohl hinsichtlich des Bf. Sorensen (12:5 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Rozakis, Bratza und der Richterin Vajic; Sondervoten der Richter Zupancic und Lorenzen) als auch hinsichtlich des Bf. Rasmussen (15:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Zupancic und Lorenzen) eine Verletzung von Art. 11 EMRK stattgefunden.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€  2.000,  für materiellen Schaden und €  33.698,  für Kosten und

Auslagen des Bf. Sorensen (12:5 Stimmen). €  37.678,  für Kosten und

Auslagen des Bf. Rasmussen (15:2 Stimmen).

Uiii! Jamjam!

Ey yoo Lupus! Sag mal den 16 Bundesländern bescheid, die sollen Euronen zurücklegen!

Huhu Anwälte! 33.698 und 37.678 Euronen. Das Gold liegt in den Wohnungen der BeitraXzwangsverpflichteten!

Ach und Zwangs-HD = Art. 10 EMRK und das soeben von mir entwickelte Menschenrecht auf diskriminerungsfreien Informationszugang zu digitalem terrestrischen Fernsehen (Netzfreiheit Antenne).

Ey yoo Medienanstalt Berlin-Brandenburg, schmeiß mal Freenet aus der Antennenfrequenzen, ansonsten Art. 10 EMRK.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€  20.000,  für immateriellen und 10 000 materiellen (wir haben natürlich eine hochwertige neue Glotze gekauft) Schaden

Lieber heimlich schräg, als unheimlich DVB-T2!

Hihihi!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2017, 02:01 von Bürger«

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Aus dem schönen EU-Recht habe ich noch einen schönen Abschnitt gefunden.

Eigentlich ging es um das Thema Vergabeverfahren durch die LRA/BS bzw. damals noch GEZ.
Dabei wurde aber in Untersuchung der Vorlagefragen folgendes Festgestellt:

Zitat
Rd.nr. 46.
Folglich gehört das Rechtsverhältnis, das den Besitzer eines Fernseh- oder eines Radiogeräts mit den Rundfunkanstalten verbindet, zum Bereich des öffentlichen Rechts und stellt quasi eine Abgabe dar, da die Zahlungspflicht durch den bloßen Besitz eines Empfängers für Radio- oder Fernsehwellen entsteht, welcher einen jede Abgabenerhebung kennzeichnenden echten „Steuertatbestand“ bildet, bei dem der Fernsehzuschauer zu einem passiven Subjekt wird. Wie diese Belastung im nationalen Recht bezeichnet wird, ist im Übrigen nicht von Bedeutung(15).

Zitat
Rd.nr. 48.
Nach alledem zeichnet sich der öffentlich-rechtliche Charakter der durch die GEZ einkassierten Mittel der Rundfunkanstalten ab. Darüber hinaus erkennt ein Autor dieser Einzugszentrale trotz ihrer fehlenden Rechtspersönlichkeit die Eigenschaft einer staatlichen Einrichtung zu, wobei er auf ihre Befugnis abstellt, die Gebühr im Wege des Verwaltungs(zwangs)verfahrens zu erheben und beizutreiben(18); beides seien typische Vorrechte der Ausübung von mit der staatlichen Souveränität verbundenen Funktionen, was ihren öffentlich-rechtlichen Charakter verstärke.

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1493038627583&uri=CELEX:62006CC0337

Ja was denn nun? Staatlich? Unabhängig? Pipi Langstrumpf Methode?

Auch aus dem vor genannten Link heraus noch folgendes Zitat:

Zitat
Rd.nr. 11.
Dem Vorlagebeschluss zufolge ist die Finanzierung der Einrichtungen des öffentlichen Rundfunks in Deutschland in zwei Staatsverträgen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Die Grundlagen der Rundfunkgebühr sind im Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (im Folgenden: RGebStV) vom 31. August 1991, geändert 1996, niedergelegt.

Warum hängt da auf einmal der Bund mit drin? Heißt es nicht immer Rundfunk ist Ländersache? Und so wie es sich liest, ist es eine Regelung zwischen Bund und Ländern, wie diese den Rundfunk zu finanzieren haben. Dann wäre es doch wieder Tatsache, dass es eine Steuer ist und somit bundesrechtlich geregelt werden müsste. Oder hab ich da einen Denkfehler?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2017, 16:15 von Bürger«

D
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Seit 1991 ist mehr als ein Vierteljahrhundert vergangen und der von dir angeführte Gebührenvertrag wurde duch den

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst. Ich zitiere, wenn auch ungern, Wikipedia (seit Wiki zum Bertelsmannkonzern gehört, sind viele, vor allem viele politische Beiträge mit Vorsicht zu konsumieren:

"Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV oder RBeitrStV) ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern. Er ist Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und regelt seit 1. Januar 2013 die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch die neun in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF und Deutschlandradio. Der Beitragseinzug erfolgt durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice."

Freundliche Grüße

Dan de Lion


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Warum hängt da auf einmal der Bund mit drin?
Sinngemäß hab' ich das auch schon wo anders gelesen; nur vermute ich hier, daß der EuGH vera**cht(et) worden ist.

Verlinkt hast Du übrigens die Stellungnahme des Generalanwaltes; was aber nicht immer verkehrt ist.

@dandelion
Die Entscheidung des EuGH ist aus 2007; da bedarf es keines Rückbezuges auf 1991.

Es ist übrigens die gleiche Entscheidung, wo der EuGH die Aussage trifft, daß es aus der Gebührenzahlung, die es damals ja noch war, keine Gegenleistung hat, die Staat und Zahlungspflichtiger erfahren.


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Mal noch eine kleine Anmerkung zur in #303 verlinkten Stellungnahme des Generalanwaltes.

Zitat
47.   Somit sind sowohl der Betrieb als auch die Existenz der Rundfunkanstalten mit dem Tätigwerden des Gesetzgebers verbunden, was höchster Ausdruck der Staatsunterworfenheit ist; [...]

Es ist also "höchster Ausdruck der Staatsunterworfenheit" eines Unternehmens, wenn der Gesetzgeber dahingehend aktiv wird, daß er per Gesetz eine Verbindung zwischen Personen und diesem Unternehmen schafft, die zu Marktkonditionen so nicht entstehen würde.

Damit ist der dt. ÖRR nicht als "staatsfern" einzusortieren.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Auch wenn Besucher sich selbstredend bewusst ist...
Mal noch eine kleine Anmerkung zur in #303 verlinkten Stellungnahme des Generalanwaltes.

Zitat
47.   Somit sind sowohl der Betrieb als auch die Existenz der Rundfunkanstalten mit dem Tätigwerden des Gesetzgebers verbunden, was höchster Ausdruck der Staatsunterworfenheit ist; [...]
...
Damit ist der dt. ÖRR nicht als "staatsfern" einzusortieren.

...dass das nachfolgend Gesagte keinen im eigentlichen Sinne weiterführenden Diskussionsbeitrag darstellt, mag er sich folgende spitze Bemerkung nicht verkneifen:

Dass gewisse Services und Etablissements des sogenannnten Öffentlichen Rechts eine ausgezeichnete Beziehung zu diversen hiesigen Gerichten bzw. zur öffentlichen Verwaltung haben, ist ja mittlerweile bekannt. Wie sieht es aber denn eigenlich - angesichts der potentiell von Brüssel bzw. Strasbourg aus dräuenden Gefahren für den Heiligen Deutschen ÖRR - aus mit dem Verhältnis zum Bundesverteidigungsministerium bzw. zur Bundeswehr? Haben die Herrschaften dort auch ihre Gewährsleute sitzen? Kommt wohl irgendwann ggf. auch ein Marschbefehl aus Köln, sollten europäische Rechtsinstitutionen sich erdreisten... :->>> ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2017, 07:03 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Haa! Aber bin ich nicht der schräge Profät?
Zitat
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20060111_AUSL000_000BSW52562_9900000_000

Ja, der Art. 11 EMRK und der Fall sind interessant, wobei man nicht gleich diabolisch werden sollte. Der Fall erinnert auch an die Klagen gegen den Kohlepfennig, in denen es um eine Subvention ging, was man vom Rundfunkbeitrag mit Sicherheit auch behaupten kann. Siehe hierzu den „Fall Klein“:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html

https://www.jurion.de/urteile/egmr/2000-07-27/33379_96/

Vielleicht mal ganz allgemein die seit Inkrafttreten des 14. Protokolls gültige Version des Gesetzestextes zum EMRK:

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/Europaeische_Konvention_Schutz_Menschenrechte_Grundfreiheiten.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Es wäre bei einer Klage zur Diskriminierung nach Art. 14 EMRK auch zu überlegen, ob dieser nicht mit Art. 8 EMRK (z. B. Schutz der Familie) zu verknüpfen ist, da Eltern, die ihre Kinder vor dem schädlichen Einfluss von Rundfunk und Fernsehen schützen wollen, durch eine Zwangsabgabe wie den Rundfunkbeitrag diskriminiert werden. In diesem Zusammenhang kann man auch von einer positiven Diskriminierung (= Bevorzugung) sprechen, da viele Nutzer von Rundfunk und Fernsehen durch die Reform entlastet werden, während ausschließlich die Nicht-Nutzer belastet werden (obendrauf werden die Nicht-Nutzer bekanntlich auch noch als Lügner und Betrüger beschimpft). Durch die Umstellung von Geräte auf Wohnung ist nämlich eine Mehrfachbelastung für einen Haushalt entfallen. Hierdurch sind dann beispielsweise Kinder mit eigenen Einkommen, die noch bei den Eltern wohnen, nicht mehr zahlungspflichtig, wie es in der vorherigen Reglung der Fall war, obwohl sie auch weiterhin Rundfunk und Fernsehen nutzen. Auch dies ist eine Diskriminierung und verstößt eigentlich auch gegen Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (siehe „bevorzugt“).     


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Mai 2017, 17:39 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.386
EMRK ist im Range von Bundesrecht und vom BVerfG behandelbar. Mit dem Recht der EU hat das aber nix zu tun, weil die EU der EMRK noch nicht beigetreten ist, mit den Grundrechten, wie sie in der Charta verfasst sind, allerdings einen weitergehenden Schutz festgesetzt hat.

Der Bürger der Bundesrepublik Deutschland hat also im Grunde 2-fachen europäischen Rechtsschutz; einmal via EMRK und einmal via Charta der EU. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied von beiden Vertragswerken.

Und beide Vertragswerke sind für alle nationalen Stellen wie Behörden, Länder, Städte und Gemeinden unmittelbar gültiges Recht.

Die EMRK gilt als Völkerrecht kraft GG unmittelbar; die Charta immerhin bei Umsetzung/Anwendung von EU-Recht wie der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken oder der Datenschutz-Grundverordnung, der VERORDNUNG (EU) 2016/679.

Im Land Brandenburg hat die EMRK darüberhinaus sogar direkten Verfassungsrang.


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soeben per mail eingetroffen

Auszug  Zitat

Zitat
In Ihrer E-Mail vom 26. Januar 2017 erwähnen Sie darüber hinaus auch mögliche Verletzungen der EU-Grundrechtecharta. Die EU-Grundrechtecharta ist nur dann auf Mitgliedstaaten anwendbar, wenn diese EU-Recht durchführen.1 Im vorliegenden Fall führt Deutschland kein EU-Recht durch und die Charta ist damit nicht anwendbar. Allerdings sind viele Grundrechte der Charta auch durch ähnliche nationale Bestimmungen geschützt. Sollten Sie der Meinung sein, dass der Rundfunkbeitrag eine Ihre Grundrechte verletzende Maßnahme darstellt, so könnten Sie erwägen, sich zur Wahrung Ihrer Rechte an ein nationales Gericht zu wenden. Die Bürgerbeauftragte kann jedoch keine Aussage über die Erfolgsaussichten einer solchen Klage machen

Wie ist denn das zu verstehen? Deutschland führt kein EU-Recht durch? Charta ist nicht anwendbar ?


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Von wem stammt diese Aussage, siehe Fettdruck? Sie ist falsch.

Die EU sieht das nämlich anders

-> Kleiner Ausflug zum Europarecht; Antwort #303

Zur verpflichtenden Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt es, daß sich nationale Bestimmungen im EU-Rahmenrecht bewegen.

Im Rundfunk wird das EU-Rahmenrecht durch Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste gesetzt. Freilich schließt diese Rahmensetzung alle Bestimmungen ein, die in der hier verlinkten Richtlinie genannt werden.


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Fettdruck hat PersonX absichtlich eingefügt
Und ja lieber @Pinguin - dieses Schreiben stammt von der EU - Leiterin des Referats Untersuchungen!
Fazit: In den bisherigen Antwortschreiben der EU-Kommission / Bürgerbeauftragten steht der selbe Müll den unsere nationalen Gerichte von sich geben. Verarsche hoch 10 !


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@mullhorst

Zitat
EU - Leiterin des Referats Untersuchungen
Zu welchem EU-Land kann die zu dieser Person gehörige Adresse einsortiert werden?


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Timbuktu !   neeeee quatsch
Kann dir gerne den kompletten schriftsatz PM zukommen lassen !


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Timbuktu ! 
Wäre denkbar, wenn das dazugehörige Land EU-Mitglied wäre, denn immerhin hat die EU in jedem, bzw. fast jedem EU-Land eine Niederlassung.

Zitat
Kann dir gerne den kompletten schriftsatz PM zukommen lassen !
Nö, brauchst hier im Forum nur den Ort der Adresse nennen, die als Absender angegeben ist.


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