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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 286414 mal)

K
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Sowie die Auffassung des Generalanwaltes:
Zitat
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.

Der Vorteil war früher die mögliche Teilnahme an der Veranstaltung Rundfunk mittels eines Rundfunkgerätes.

Wenn ich mich richtig erinnere, ist es heute der (angebliche) Vorteil einer öffentlichen Meinungsbildung.

Der individuelle Vorteil wurde also in einen allgemeinen Vorteil umgewandelt.



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px3

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Ich fasse mal zusammen:

- Die Finanzierung des ÖR wurde bereits als „Beihilfe“ durch die Kommission mit dem Bescheid zur Sache
"Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“

erkannt.
-  Daß es sich um neue Beihilfe handelt, ergibt sich aus dem selben Schriftsatz, da die „Bestandsbeihilfe“ im Kern geändert wurde
- Ungeachtet der Einschätzung ob es nun eine „Neue Beihilfe“ oder eine „Bestandsbeihilfe“ ist, wäre sie nach Art. 88 Abs. 3 EGV notifizierungspflichtig
- Da eine Notifizierung nicht stattgefunden hat ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig
- Sofern eine Notifizierung unter der Annahme, dass eine Änderung, entgegen entsprechender Gesetze, nicht notwendig war, fällt die neue Regelung nicht mehr unter den Schutz der „Altbeihilferegelung“ und unterliegt somit dem Wettbewerbsrecht




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2015, 19:15 von Bürger«

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Durch die „den Kern betreffenden Änderungen“, also der Umstellung von einer Geräteabhängigen Gebühr zu einer Wohnungsgebühr, also die Finanzierungsquelle, liegt somit nach bisherigen Urteilen des EUGH sowie den Feststellungen der Kommission eindeutig eine „neue Beihilfe“ vor.
Richtig, und diese "Neubeihilfe" wäre meldepflichtig gewesen.

Zitat
Daher müssten sie imho bei der EU anfragen, um diesen Sachstand klären zu lassen  >:D
Was sie scheuen, wie der Teufel das Weihwasser, da sie wissen, daß sie eu-rechtlich nur scheitern können.

Hier kommt dann halt vieles zusammen; einerseits eine neue meldepflichtige Beihilfe, weil die alte, bestandsgeschützte in ihrem Kern verändert worden ist, andererseits das sich stets weiterentwickelnde EU-Wettbewerbsrecht, das ganz klar sagt, daß kein EU-Bürger dazu verpflichtet werden darf, ohne seine ausdrückliche, individuelle Zustimmung etwas bezahlen zu müssen, was er vorher nicht explizit individuell beauftragt hat.

@kunibert
Wenn ein angeblich individueller Vorteil so umgestaltet wird, daß er in einen angeblich allgemeinen Vorteil gewandelt wird, dann darf dieser angeblich allgemeine Vorteil nur aus allgemeinen Steuern beglichen werden; Beiträge und Gebühren hat es stets nur für eine klar von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppe.

Wenn also jeder Bürger den Beitrag zahlen muß, greift kein Argument eines "individuellen Vorteils gegenüber der Allgemeinheit", wird aus diesem eine Steuer, zu deren Festsetzung die Länder nicht befugt sind, weil Steuerrecht Bundesrecht ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2015, 16:44 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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px3

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Mir ist bei der ganzen Sache nur wichtig, daß wir das auch schriftlich festhalten.

Weil der Dreh- und Angelpunkt von Roggi ist das Wettbewerbsrecht, was aber nicht greift, wenn wir über eine "Altbestandshilfe" reden.
Können wir schlüssig nachweisen - wovon ich ausgehe - , daß der neue Rundfunkstaatsvertrag eine "neue Beihilfe" darstellt, wären wir auf der mehr als sicheren Seite.

Erfreulicherweise hilft uns aber auch noch  Art. 88 Abs. 3 EGV  >:D


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  • Ihr hättet uns besser in Ruhe gelassen :-)
Das war den Herrschaften bereits 2010 voll bewusst...

Solche kernbezogenen Änderungen wären in Entsprechung zur Argumentation der Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission der Länder diskutiert, das System des Gebühreneinzugs modernisiert würde. Alternative Lösungen zu der bestehenden, auf das Bereithalten eines Empfangsgeräts bezogenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – im Gespräch sind: eine Bürgerabgabe bzw. Kopfpauschale, eine Haushalts- und Unternehmensabgabe sowie Steuermodelle – würden unweigerlich als Neubeihilfe eingestuft und bedürften einer Notifizierung mit dann absehbaren Einflussnahmen auf die deutsche Rundfunkordnung durch die Kommission.


aus http://blog.die-linke.de/digitalelinke/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen/


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G

Gast

Vielen dank für diesen Link.

Seite 1 und die Einleitung ist viel interessanter!
Zitat
Gegenüber den Ansätzen für eine haushalt- oder auch steuerbezogene Gebühr besitzt das von uns entwickelte Modell erhebliche Vorteile. Um nur einen zu nennen: Sowohl Haushaltsgebühr als auch Medienanbgabe erforderten ein Notifizierungsverfahren auf EU-Ebene – mit der Konsequenz, dass über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dann in Brüssel (mit-)entschieden würde. Bei einer modifizierten gerätebezogenen Gebühr wäre das nicht der Fall.

Und im Übrigen erscheint der neue Beitragsvertrag etwas hastig abgeschlossen. Denn seit 2003 hätten alle Wissenden und Regierenden dies sehen müssen. Taten sie aber nicht, da sie sicher BWL studiert hatten und nicht wußten, dass die Zahlen/Daten/Fakten von Menschen gemacht waren. Dem BWLér (BesserWisserLaie) sind Menschen unbekannt...


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C
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....daß kein EU-Bürger dazu verpflichtet werden darf, ohne seine ausdrückliche, individuelle Zustimmung etwas bezahlen zu müssen, was er vorher nicht explizit individuell beauftragt hat.
Das Beste was dem BS demnach passieren kann ist eine Anmeldung mit Unterschrift.
Was mich an der Antwort des BS am meißten irritiert hatte ist der erste Satzt, der sich so anhört als hätte man sich freiwillig entschieden.

"Wir bedanken uns für Ihre Anmeldung und begrüßen Sie bei ARD ZDF Deutschlandradio."


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Das Beste was dem BS demnach passieren kann ist eine Anmeldung mit Unterschrift.
Deshalb wiederhole ich ja ständig, daß man denen nicht schreiben soll; Briefe und Co haben ja üblicherweise eine Unterschrift. Wenn es hart auf hart kommt, gilt übrigens nur die handschriftliche Unterschrift als echte Unterschrift, da nur diese alle individuellen Merkmale einer Person, (siehe: Graphologie), in Punkto Schreibstil und Druckstärke enthält. Alle gedruckten Unterschriften sind im Zweifel anfechtbar; die Druckstärke einer Handschrift ist aufgrund ihrer Schwankungsbreite maschinell nicht reproduzierbar.

Wann immer man auf die reagiert, könnten die es so drehen, daß ein Vorvertrag zustande kommt, zumindest das EU-Recht enthält hier einige Passagen dazu.

Zitat
Was mich an der Antwort des BS am meißten irritiert hatte ist der erste Satzt, der sich so anhört als hätte man sich freiwillig entschieden.

"Wir bedanken uns für Ihre Anmeldung und begrüßen Sie bei ARD ZDF Deutschlandradio."
Erstens: reine Psychologie, zweitens: Leute, die auf die Schreiben von GEZ und Co reagieren, tun das doch freiwillig?

Glaubt denn jemand, daß die in den Staatsverträgen verankerte Schickpflicht grundlos so drinsteht? Wer denen etwas schickt, akzeptiert letztlich aber gleichsam deren Konditionen.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Kirchhoff ist wohl wissend, daß es sich da um eine tickende EU-Zeitbombe handelt, auf die Einschätzung der Beihilfeart eingegangen. Der Mann ist ja nicht dämlich und wußte genau, was man falsch machen kann, wenn man es zu offensichtlich von Heute auf Morgen komplett ändert.

Wird aber eine "Altbeihilfe" in ihrem Kern geändert, also nach Aussage der Kommission und des Generalanwaltes, auch bei einer Änderung der Finanzierungsquelle, vorher Rundfunkempfänger jetzt Wohnungsinhaber, ist diese Änderung eine Neubeihilfe und somit notifizierungspflichtig.

DAS ist genau der Punkt, warum Kirchhoff in seinem Gutachten auf die Beihilfen einging und anmerkte:
Zitat
Das Recht der Rundfunkfinanzierung  sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen und die Aufnahme der Reform in der Öffentlichkeit zu erleichtern.

...und das dürfte meiner Einschätzung nach auch genau der Grund sein, weshalb Prof. Kirchhof auf Seite 62 seines Gutachtens explizit eine Form der "Wahlfreiheit" (quasi wie zu "Gebührenzeiten") als geboten sah...

Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732

Diese Aussagen von Prof. Kirchhof - die wir hier z.T. schon mehrfach reklamiert haben - zielen u.a. auf die sogenannte "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" ab.
Die "Regelvermutung" lautet: "Jeder Haushalt hat Geräte - jeder Haushalt nutzt Rundfunk..."
...dies müsse jedoch widerlegbar sein, wie auch formuliert im Gutachten von Prof. Kirchhof:

3) Paul KIRCHHOF
zu den Bedingungen für die RECHTSSICHERHEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"
Zitat
"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", S. 62
www.ard.de/download/398406/index.pdf

Diese essenzielle Regelung der "Widerlegbarkeit der Nutzung" des als (wohlgemerkt *einzige*!) Grundlage für den sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" herangezogenen Gutachtens wurde bei der Gesetzgebung (vorsätzlich?) grob missachtet und ignoriert!
Die NICHT- und TEILnutzer wurden und werden unfair, ungerecht, unsozial, unsolidarisch, unzeitgemäß und grundgesetzwidrig übergangen!
Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit wurde und wird damit eklatant verletzt!

Die angestrebte "Rechtssicherheit und öffentliche Akzeptanz" sind somit nicht gegeben - bzw. sogar ins Gegenteil verkehrt!

Eben diese bestehenden Diskrepanzen zwischen Anspruch und Wirklichkeit sind anhand dreier wichtiger Protagonisten dieses Themas u.a. hier ansatzweise erörtert:

Video: Anna Terschüren über die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6332.msg61263.html#msg61263

Die "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" wird ebenfalls u.a. in dem
herausragenden Fachartikel von Bölck thematisiert - siehe u.a. unter
Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10385.0.html

Allein schon das öffentlich zugängliche Inhaltsverzeichnis klingt wie ein juristisches Repetiergewehr
Zitat
I. Einführung
II. Der Begriff des Beitrags
III. Realistische Möglichkeit der Nichtverwirklichung des Abgabentatbestandes
IV. Widerlegungsmöglichkeit für die Annahme der Rundfunknutzung
V. Fehlende enge Verbindung zwischen der Wohnungs- bzw. Betriebsstätteninhaberschaft und der Abgabenzahlungspflicht als Systembruch der steuerlichen Gesetzgebung
VI. Bisherige Rechtsprechung
VII. Ausblick


Inwiefern das von Kirchhof erwähnte "individuelle Antragsverfahren" dann zum kafkaesken Spießrutenlauf ausgestaltet worden wäre oder würde, bliebe noch die Frage.
Aber dass genau dieses fehlt, ist ein wesentlicher Angriffspunkt - nun auch noch faktisch geadelt durch Herrn Prof. Kirchhofs persönliches Statement... ;)

Die neue Abgabe ist nur vorgeblich "behutsam".
Nein, sie ist es überhaupt nicht - eben *weil* eine Widerlegbarkeit fehlt.

Dies (wie auch andere Punkte) wurde (vorsätzlich?) grob missachtet...
...trotz des in einem Zusammenhang zu verstehen Gutachtens von Prof. Kirchhof.
Es wurden nur die "Rosinen" herausgepickt, ohne zu beachten, dass damit die Gültigkeit im Gesamtkontext insgesamt in Frage gestellt ist.

Seine Aussagen bzgl. EU-Recht und Beihilfen sind für die vom Gutachten in faktisch allen Punkten außer des Anknüpfungspunktes der "Raumeinheit" grob abweichenden tatsächlichen gesetzlichen Regelung nicht anwendbar.

Kurzgefasst:
Die alte Regelung war widerlegbar und somit ausweichlich.
Die neue Regelung ist nicht widerlegbar und somit unausweichlich.

Im Kern ist es also eine vollkommen veränderte Neu-Regelung,
die mit "Altbeihilfen" wohl in keinster Weise mehr zu rechtfertigen wäre.

So jedenfalls meine Sichtweise.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2015, 22:25 von Bürger«
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  • Im Namen der Gerechtigkeit
das hier ist auch wichtig
https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/public-consultation-directive-201013eu-audiovisual-media-services-avmsd-media-framework-21st#DE

Beschreibung   
Die Kommission führt eine Konsultation zur Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) durch. Damit will sie erstens untersuchen, welche Teile der Richtlinie derzeit zweckdienlich im Sinne des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sind, und zweitens in Form einer Folgenabschätzung Fakten und Meinungen zur künftigen Politik auf dem Gebiet der Mediendienste sammeln.

Laufzeit
6. Juli 2015 – 30. September 2015
Nach dem Schlusstermin eingehende Beiträge werden nicht mehr berücksichtigt.

Zitat
Zur AVMD-Richtlinie hat die Europäische Kommission jüngst ein Konsultationsverfahren eröffnet. Auf Basis dieses Verfahrens will die EU-Kommission im Sommer 2016 eine Revision vorschlagen. Die seit 2009 in Deutschland umgesetzte Richtlinie hat – darauf weist der WDR-Rundfunkrat hin – das Ziel, erstens Fernsehen und fernsehähnliche Mediendienste rechtlich gleichermaßen als Kultur- und Wirtschaftsgüter zu sichern; zweitens gehe es darum, einen harmonisierten Rahmen für die Herstellung und technologieneutrale Verbreitung von Fernsehen und fernsehähnlichen Mediendiensten unter fairen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
........
Nach Auffassung des WDR-Rundfunkrats ist der kulturelle Aspekt hinsichtlich der Medien auch im Rahmen der Überprüfung der ‘EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste’ (AVMD) in Gefahr.
.......

Der WDR-Rundfunkrat forderte, die AVMD-Richtlinie zusätzlich nach Kriterien zu prüfen, die der besonderen Rolle audiovisueller Mediendienste für Demokratie und Medienvielfalt gerecht werden. Weil durch das Internet früher getrennte Medien zusammenwüchsen und neue Angebotsformen entstünden, sei vor allem zu definieren, wofür die Begriffe „Rundfunk“ und „audiovisuelle Mediendienste“ künftig stehen würden und wie in diesem Rahmen die Funktion des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks gewahrt bleiben könne.
http://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/verhandlungen-zu-ttip-schutz-der-medien-absichern.html


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Hier nun einige Links mit Informationen zum Thema Beihilfe für öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten:

Lissabonvertrag Protokol Nr.29 ( Fund eines Mitstreiters der runden Tische und der Infostände)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:cc0014&from=DE

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk  2009/C 257/01
Amtsblatt C 257 vom 27.10.2009
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009XC1027%2801%29&from=DE

Dazu passend:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:cc0014&from=DE

Artikel 107(Ex87) AEUV Staatliche Beihilfen (und weitere §§, aktuelle Fassung)
http://dejure.org/gesetze/EG/87.html
Die aktuelle Fassung beinhalte fast den gleichen Wortlaut wie die alte Lissabonvertragsfassung aus dem Jahr 2009, somit ist der Lissabonvertrag genauso wie die aktuelle Fassung AEUV gültig.

Staatliche Beihilfen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l26099&from=DE

Hier finden sich einige Erklärungen:
Die staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wird im Allgemeinen als staatliche Beihilfe betrachtet. Allerdings müssen die bestehenden staatlichen Beihilfen fallweise vor allem unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten der Finanzierung definiert werden. Die Finanzierungssysteme, die gegenwärtig in den meisten Mitgliedsländern bestehen, sind überholt. Folglich muss die Kommission zunächst prüfen, ob diese Systeme als „bestehende Beihilferegelungen" im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen werden können.
...
In Anbetracht des besonderen Charakters des Rundfunksektors ist eine „breit gefasste" Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zulässig. Diese Definition kann so weit gehen, einen bestimmten Sender zu beauftragen, ein ausgewogenes und vielseitiges Programmspektrum anzubieten, das die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft deckt und den Pluralismus einschließlich kultureller und sprachlicher Vielfalt wahrt.
...
Die vorstehend erwähnte Beurteilung der Kommission setzt eine klare und genaue Definition des „öffentlich-rechtlichen Auftrags" und eine klare und angemessene Trennung zwischen gemeinwirtschaftlichen und anderen Aktivitäten voraus. Die getrennte Buchführung für diese beiden Bereiche wird normalerweise bereits auf nationaler Ebene gefordert, damit die Verwendung öffentlicher Mittel transparent und kontrollierbar ist. Die Verpflichtungen zu Transparenz in den finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen sowie innerhalb von Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden oder die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, werden in der Richtlinie 80/723/EWG festgelegt.
Richtlinie 80/723/EWG:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31980L0723:DE:HTML





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Zitat aus dem 15. Rundfunkstaatsvertrag von Dez. 2010, in Kraft seit 01.01.2013:

Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

§ 9 b
Verbraucherschutz
(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

Zitat aus Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.

Zitat aus Richtlinie 97/36/EG:
Artikel 7
Jeder legislative Rahmen für neue audiovisuelle Dienste muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen.

Laut gültigem 15. Rundfunkstaatsvertrag sind die beiden oben genannten Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG bindend, es bedarf also keiner weiteren Beweise. Ebenso ist laut 15. Rundfunkstaatsvertrag Verschlüsselung erlaubt, dafür braucht es keine Europäische Durchführungsverordnung.

Der RBStV muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen. Das wurde mMn. versäumt, als die Rundfunkfinanzierung als Zwangsabgabe konzipiert wurde.
Nach Europäischem Recht gehört zum freien Wettbewerb, keine unbestellten Dienstleistungen annehmen und bezahlen zu müssen. Dieses Gesetz, der RBStV, hätte so nicht ratifiziert werden dürfen, wenn noch geklärt wird, was "neue audiovisuelle Dienste" sind.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Der RBStV muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen. Das wurde mMn. versäumt, als die Rundfunkfinanzierung als Zwangsabgabe konzipiert wurde.
Nach Europäischem Recht gehört zum freien Wettbewerb, keine unbestellten Dienstleistungen annehmen und bezahlen zu müssen. Dieses Gesetz, der RBStV, hätte so nicht ratifiziert werden dürfen, wenn noch geklärt wird, was "neue audiovisuelle Dienste" sind.

dazu habe ich folgendes gefunden:
Zitat
Richtlinien legen ein Ziel und einen Zeitrahmen für dessen Umsetzung fest. Sie müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Welche Mittel der Mitgliedstaat dabei einsetzt, bleibt ihm überlassen. Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, können sich Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen.
Quelle: http://www.eu-info.de/europa/eu-richtlinien-verordnungen/

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Hier der Link, den du brauchst:

Klage vor dem Europäischen Gerichtshof

http://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/eugh/


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Zitat
Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, können sich Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen.
Wie man sich auf EU-Recht vor dem nationalen Gericht berufen kann; im dem man es zur Sprache bringt. Da ein nationales Gericht über EU-Recht gar nicht befinden darf, ist es verpflichtet, (diese Verpflichtung ergibt sich direkt aus dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", nachdem jede(!) nationale Stelle verplichtet ist, an der Umsetzung von EU-Recht mitzuwirken),  eine Vorabentscheidung beim EuGH einzuholen.

Gerade im Bereich Wettbewerbs- und Handelsrecht, wo alleine die EU die Entscheidungsbefugnis hat, sollte es leicht sein, daß geltende nationale Recht dem gültigen europäischen Recht vor Gericht schlicht gegenüberzustellen und herauszuarbeiten, was national so alles nicht umgesetzt worden ist.


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