@yniv
Die Änderung im Kern ist nur ein zusätzliches Sahnehäubchen, darf aber nicht alleine verwendet werden. Dass das BVerfG abgesegnet hat, dass keine Vorlage an den EUGH gemacht werden muss, ist ein Skandal.
Wichtig ist der Zwang zur Notifizierung!Die Argumentation vor Gericht geht so (credits to px3):
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine Beihilfe.
2. Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden, bevor sie eingeführt werden darf.
3. Es ist keine Notifizierung erfolgt (und auch keine Entscheidung keine Notifizierung durchzuführen).
-> Der Rundfunkbeitrag ist nichtig, weil Bundesrecht Länderrecht bricht.
Ausführlich:
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine Beihilfe, siehe
Der EUGH hat mit der Sache „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ aus 2007 eindeutig festgehalten, daß der damalige Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe war. (Randnummer 74 und 75).
https://www.ard.de/download/74354/index.pdf2. Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden, bevor sie eingeführt wird:
Zitat Art. 108 Abs. 3 AEUV (ab 2009):
„ (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder
Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein.
Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. “
2.) 1.) Im Verfahren EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86 wurde im Verfahren gegen Spanien festgestellt, dass gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen ist.
Erfolgt keine Notifizerungsanzeige ist gemäß Urteil EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV für die gesamte Beihilfe anzuwenden.
3. Es ist keine Notifizierung erfolgt (und auch keine Entscheidung keine Notifizierung durchzuführen)
Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt europarechtlich eine neue Beihilfe dar und wäre damit durch die EU-Kommission genehmigungspflichtig.
Wie vom auswärtigen Amt, der für diese Sache zuständigen Behörde, per 11.09.2015 bestätigt wurde, gab es diesbezüglich keine Anfragen an die EU-Kommission.
Die Anfrage an das Auswärtige Amt ist abzurufen unter:
https://fragdenstaat.de/a/11071 bzw.
https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien/33221/anhang/150911-Schreiben-220-2015_geschwaerzt.pdfFazit:
Es wurde eine Altbeihilfe geändert, die Änderung wurde nicht notifiziert, somit darf die Beihilfe nicht eingeführt werden. Die EU-Gesetze sind im Range von Bundesrecht und somit dem Landesrecht übergeordnet, der 15. RSTV als Landesrecht und nicht genehmigte Beihilfe ist demzufolge nichtig.
Nach 10min ist so eine Verhandlung wieder geschlossen und die Klage abgewiesen stattgegeben und die Bescheide als nichtig erklärt.
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.
Siehe auch:
Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg158761.html#msg158761Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.msg179354.html#msg179354