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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 286756 mal)

y
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Also theoretisch sollte man so argumentieren:
- Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) Randnummer 197 -> Generalanwalt Trabucchi "wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle"
- Selbes Verfahren Seite 8 Randnummer 33 -> "Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer - Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät"
- Randnummer 73,74,75 -> Rundfunkbeitrag ist eine staatliche Beihilfe
- Art. 108  Abs. 3 AEUV
- Freundlicher Verweis auf die Vorlage von Thüringen

Nach einiger Recherche im Forum denke ich, dass diese Argumentation vor keinen deutschen Verwaltungsgericht bestand hat, trotz der herausragenden Recherchearbeit hier im Forum und der absolut schlüssigen, ja geradezu erdrückenden Beweislage.

Ein Verwaltungsgericht und auch ein Oberverwaltungsgericht in der Revision wird sich immer auf das schändliche Urteil des BVerwG berufen:
Zitat
"deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15/16 –, juris Rn. 61 f.)."

Nach 10min ist so eine Verhandlung wieder geschlossen und die Klage abgewiesen.

Es ist natürlich klar, dass das BVerwG Unionsrecht gebrochen hat, aber dagegen wird sich keines der unteren Gerichte wenden. Ohne eine ordentliche Klatsche für Deutschland vor dem EuGH, wird man auch mit der Argumentation "AEUV" nicht weiterkommen. Ein typischer Fall von "recht haben" heißt nicht "recht bekommen"   :(

Vielleicht hilft noch Bezug auf EMRK, in der Hoffnung, dass ein oberes nationales Gericht hier nicht auch schon unionsrechtswidrig geurteilt hat.


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@yniv

Die Änderung im Kern ist nur ein zusätzliches Sahnehäubchen, darf aber nicht alleine verwendet werden. Dass das BVerfG abgesegnet hat, dass keine Vorlage an den EUGH gemacht werden muss, ist ein Skandal.

Wichtig ist der Zwang zur Notifizierung!


Die Argumentation vor Gericht geht so (credits to px3):
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine Beihilfe.
2. Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden, bevor sie eingeführt werden darf.
3. Es ist keine Notifizierung erfolgt (und auch keine Entscheidung keine Notifizierung durchzuführen).
-> Der Rundfunkbeitrag ist nichtig, weil Bundesrecht Länderrecht bricht.

Ausführlich:
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine Beihilfe, siehe

Der EUGH hat mit der Sache „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ aus 2007 eindeutig festgehalten, daß der damalige Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe war. (Randnummer 74 und 75).
https://www.ard.de/download/74354/index.pdf

2. Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden, bevor sie eingeführt wird:
Zitat    Art. 108  Abs. 3 AEUV (ab 2009):
    „ (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

2.) 1.) Im Verfahren EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86 wurde im Verfahren gegen Spanien festgestellt, dass gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen ist.
Erfolgt keine Notifizerungsanzeige ist gemäß Urteil EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV  für die gesamte Beihilfe anzuwenden.

3. Es ist keine Notifizierung erfolgt (und auch keine Entscheidung keine Notifizierung durchzuführen)
Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt europarechtlich eine neue Beihilfe dar und wäre damit durch die EU-Kommission genehmigungspflichtig.
Wie vom auswärtigen Amt, der für diese Sache zuständigen Behörde, per 11.09.2015 bestätigt wurde, gab es diesbezüglich keine Anfragen an die EU-Kommission.
Die Anfrage an das Auswärtige Amt ist abzurufen unter: https://fragdenstaat.de/a/11071 bzw.
https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien/33221/anhang/150911-Schreiben-220-2015_geschwaerzt.pdf


Fazit:
Es wurde eine Altbeihilfe geändert, die Änderung wurde nicht notifiziert, somit darf die Beihilfe nicht eingeführt werden. Die EU-Gesetze sind im Range von Bundesrecht und somit dem Landesrecht übergeordnet, der 15. RSTV als Landesrecht und nicht genehmigte Beihilfe ist demzufolge nichtig.



Zitat
Nach 10min ist so eine Verhandlung wieder geschlossen und die Klage abgewiesen stattgegeben und die Bescheide als nichtig erklärt.   
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.

Siehe auch:
Re: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg158761.html#msg158761

Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.msg179354.html#msg179354


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y
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Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.

genau dies wird diesen Freitag in einem fiktiven Fall am VG Karlsruhe 10:00 im Sitzungssaal 6 mündlich verhandelt.


@noGez99: Danke für deine umfassenden Ausführungen. Ich bleibe dennoch bei meiner pessimistischen Einschätzung, dass das Gericht der Einfachheit halber dem skandalösen Urteil des BVerwG folgen wird, welches besagt, dass - entgegen der Rechtsprechung des EuGH - keine Anzeigepflicht besteht. Damit ist die Sache dann schnell, ohne Konsequenzen oder Aufwand für alle Beteiligten, erledigt.

Gerne lasse ich mich aber eines Anderen belehren  :)


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genau dies wird diesen Freitag in einem fiktiven Fall am VG Karlsruhe 10:00 im Sitzungssaal 6 mündlich verhandelt.

@noGez99: Danke für deine umfassenden Ausführungen. Ich bleibe dennoch bei meiner pessimistischen Einschätzung, dass das Gericht der Einfachheit halber dem skandalösen Urteil des BVerwG folgen wird, welches besagt, dass - entgegen der Rechtsprechung des EuGH - keine Anzeigepflicht besteht. Damit ist die Sache dann schnell, ohne Konsequenzen oder Aufwand für alle Beteiligten, erledigt.

Gerne lasse ich mich aber eines Anderen belehren  :)

In dem fiktiven Verfahren unbedingt den "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" Art. 267 zitieren.
Zitat
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Das ist völliger Klartext. Das Bundesverfassungsgericht MUSS beim europäischen Gerichtshof anrufen, völlig egal was es "meint".
NoGez99 hat es auf den Punkt gebracht.
Dass das BVerfG abgesegnet hat, dass keine Vorlage an den EUGH gemacht werden muss, ist ein Skandal.

Der Satz ist doch extra im Art. 267 drin, damit die regionale Rechtsprechung (z.B. in Polen, Ungarn oder Deutschland) sich nicht vom Europarecht abschotten kann.

Wenn schon das Bundesverfassungsgericht Europarecht mutwillig bricht, dann muss man als Bürger wenigstens auf die anderen Gerichte vertrauen können, die es auch vorlegen dürfen.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

c
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Wenn man es schon noch einmal versucht, muss man dem Gericht klar machen, dass

  • sowohl BVerwG als auch BVerfG nur die Rechtslage Anfang 2017 prüfen mussten und damals davon ausgehen durften (so das BVerfG), nicht zu einer Vorlage verpflichtet zu sein;

  • mittlerweile neue Urteile des EuGH erlassen wurden, die etwas anderes aussagen, siehe:

Kay E. Winkler, Telemedicus v. 13.08.2018
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.0.html

Zitat
Im Gegenteil hat der Europäische Gerichtshof in den vergangenen Jahren Entscheidungen erlassen, die deutlich in die Richtung der Argumente der Beschwerdeführer weisen. Demnach ist die Änderung im Kern nur für die Frage relevant, ob eine bestehende Beihilfe als neue Beihilfe zu bewerten ist. Davon unabhängig ist die Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer jeden Umgestaltung einer Beihilfe (EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86). Der Europäische Gerichtshof spricht insofern von einem Missverständnis seiner Rechtsprechung (EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56). Wird eine Änderung nicht angemeldet, ist das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV für die gesamte bestehende Beihilfe anzuwenden, also auch für den nicht geänderten Teil (EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff.).

EuGH, Rs. C-74/16 ist vom 27.06.2017
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192143&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Das BVerwG-Urteil war vom 25.01.2017 - BVerwG 6 C 15.16.

Wenn man nicht mit einer Änderung der Rechtslage argumentiert, wird das Gericht nichts mehr selbst prüfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 03:56 von Bürger«

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Der EUGH hat mit der Sache „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ aus 2007 eindeutig festgehalten, daß der damalige Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe war. (Randnummer 74 und 75).
= C-337/06

Zitat
Die EU-Gesetze sind im Range von Bundesrecht
Nö; EU-Recht ist gegenüber dem Bundesrecht vorrangig anzuwendendes Recht. Stehen sich EU-Recht und Bundesrecht gegenüber, muß Bundesrecht für den konkreten Fall unangewendet bleiben. Ist übrigens, wie im Forum schon benannt, auch vom BVerfG bestätigt.

Zitat
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.
Ihr seid nicht auf der Höhe; die mündliche Verhandlung am EuGH ist durch.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
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Zitat
Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die Blöße wird sich der Rundfunk nicht geben.
Ihr seid nicht auf der Höhe; die mündliche Verhandlung am EuGH ist durch.
Ich meine eine Verhandlung vor einem deutschen VG ... nicht EUGH


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Hallo und einen schönen Montag zusammen,

am vergangenen Samstag erhielt Person A einen Brief vom VG Berlin, der mir vorliegt  8).. und den ich diesem Beitrag als PDF angehängt habe.

Darin wird, wie zu erwarten, mit Bezug auf das Urteil des BVerfG darauf hingewiesen, dass die Klage (die "wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte..." und dazu diverse Begründungen aufgeführt.
Von Person A wird eine Stellungnahme erbeten, ob sie die Klage weiterhin aufrecht erhalten oder zurückziehen will.

Im letzten Punkt (s. Seite 2) der Begründung wird auch auf die Frage der Notifizierungspflicht eingegangen. Dieser Punkt wurde hier ja u.a. vor kurzem auch angesprochen:

Wichtig ist der Zwang zur Notifizierung!

Die Argumentation vor Gericht geht so (credits to px3):
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine Beihilfe.
2. Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden, bevor sie eingeführt werden darf.
3. Es ist keine Notifizierung erfolgt (und auch keine Entscheidung keine Notifizierung durchzuführen).
-> Der Rundfunkbeitrag ist nichtig, weil Bundesrecht Länderrecht bricht.

Frage dazu: Ist die Argumentation des VG dazu hieb- und stichfest?
Falls ja oder nein, wie argumentiert Person A hier richtig?


Ich bekam auch Fragezeichen beim Lesen des letzten Absatzes auf Seite 2:
Zitat
"...wird um eine Erklärung betreffend ein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (...) gebeten"

Wie ich das verstehe, wird erbeten, dass sich Person A im weiteren mit einer ausschließlich schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden erklärt.
Wie ist diese Frage zu bewerten bzw. einzuschätzen?

Falls hier jemand bereits ähnliche Post erhalten hat und weitere Schritte unternommen hat, wäre ich für seinen Bericht und für Hinweise dazu, wie Person A weiter vorgehen sollte - insbesondere, wie sie wem gegenüber argumentieren sollte, sehr dankbar; es ist ja zu erwarten, dass der Beitragsservice in Kürze Post sendet und mit Referenz auf das Urteil des BVerfG die angelaufenen Zwangsgebühren eintreiben möchte...



(Hinweis: Person A sowie meine Person sind juristisches Verständnis betreffend eher Laien und tun sich mit den Begrifflichkeiten ziemlich schwer  :) )

Edit "Markus KA":
Bitte die Themen „Stellungnahme Klage und mündliche Verhandlung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.

Hinweis, möglicherweise hilfreiche Beiträge unter:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177874.html#msg177874
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg71414.html#msg71414

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2019, 18:09 von DumbTV«

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Aber wahrscheinlich wird es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, denn die böße wird sich der Rundfunk nicht geben.

genau dies wird diesen Freitag in einem fiktiven Fall am VG Karlsruhe 10:00 im Sitzungssaal 6 mündlich verhandelt.

Es liegt ein Urteil vor des VG

Zum Thema EU-Beihilfen:
Zitat
Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, der RBStV verstoße gegen europäisches Beihilfenrecht, da es sich um eine neue Beihilfe im Sinne des Art. 108 Abs. 3 AEUV handele, die von der EU-Kommission hätte genehmigt werden müssen, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 [...], BVerwGE 25.01.2017 [...], Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg April 2010, S. 76 f. [...]) stellt der am 01.01.2013 vollzogene Wechsel von einer geräteunabhängigen Rundfunkgebühr zu einem haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag keine genehmigungsbedürftige "Einführung oder Umgestaltung von von Beihilfen" im Sinne des Art 108 Abs. 3 AEUV dar, da die hiermit verbundenen Änderungen der bisherigen Finanzierungsregelung diese nicht in ihrem Kern betroffen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 25.01.207 ausgeführt:

"[...]genehmigungsbedürftige Umgestaltung liegt nur vor bei Änderung im Kern [...].

Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten. Zur Finanzierung werden auch weiterhin diejenigen herangezogen, die die Möglichkeit des Rundfunkempfangs haben. Insoweit hat sich lediglich die tatbestandliche Anknüpfung der Erfassung der Pflichtigen geändert. Bei der Einbeziehung der sehr kleinen Gruppe, die nicht im Besitz eines herkömmlichen oder neuartigen Empfangsgeräts, aber ebenfalls beitragspflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Änderung der ursprünglichen Finanzierungsregelung in ihrem Kern."

Das erkennende Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen vorbehaltlos an und macht sie sich zu eigen.

Der Kläger hatte dem Richter klar gemacht, dass eine Notifizierung bei Änderung einer Beilhilfe stets zu erfolgen hat unabhängig ob diese jetzt "im Kern" ist. Und dass bei nicht erfolgter Notifizierung ein Durchführungsverbot besteht! Die nicht erfolgte Notifizierung ist übrigens den deutschen Gerichten bekannt, da muss man nichts mehr beweisen. Auch wurde vorgetragen, dass der Empfängerkreis sich geändert hat (Geräteabgabe vs. Wohnungsabgabe, Befreiung war früher möglich durch Aufgabe von Rundfunkgeräten).

Pikant ist ja auch das Kirchhof Gutachten zu zitieren, da steht ja drin dass man beim Beihilfenrecht vorsichtig sein sollte. Ansonsten wird sich eben konsequent über Europarecht hinweggesetzt und nur oben zitierte das BVerwG Urteil zu eigen gemacht.

Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Fall C-492/17 wurde abgelehnt:
Zitat
[...] Denn vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungs- und Verwaltungsgerichte hat es - anders die 5. Kammer des Landgerichts Tübingen - keine Begründeten Zweifel daran, dass der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Form mit den Vorgaben der Art 107 ff. AEUV in Einklang steht.



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S
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Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Fall C-492/17 wurde abgelehnt:
Zitat
[...] Denn vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungs- und Verwaltungsgerichte hat es - anders die 5. Kammer des Landgerichts Tübingen - keine Begründeten Zweifel daran, dass der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Form mit den Vorgaben der Art 107 ff. AEUV in Einklang steht.

Im Vorabentscheidungsverfahren C-492/17 geht es jedoch um weit mehr als nur um Art 107 ff. AEUV (genehmigungspflichtige Beihilfen). U. a. auch um europäisches Wettbewerbsrecht (Art 101 ff. AEVU) im Zusammenhang mit dem Selbsttitulierungsrecht der Rundfunkanstalten.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

P
  • Beiträge: 377
Es interessiert in Deutschland KEINEN RICHTER, was irgendwelche Bürger zum Thema ÖRR vorbringen. Einzig und alleine die Vorgabe von "oben" wird anerkannt. KEIN deutscher RICHTER (Tübingen ist da eine wirklich rühmliche Ausnahme) vertritt in Sachen ÖRR das Recht, sondern ausschließlich das, was die, welche die reale Macht in diesem Lande innehaben, vorgeben. Demokratie, Recht und Gesetz?....PFFFFFFT! Nicht in Bereichen, wo es um wirkliche Machtausübung und echte Einflussnahme geht. Da darf der kleine deutsche Michel nicht ran!

Ob eine Backpfeife vom EUGH kommt...? Ich würde es mir sehr wünschen! Dies wäre dann wirklich ein Grund für Europa zum Jubeln.

Vergesst Eurer Recht in Deutschland, wenn es wirklich darauf ankommt. Mehr als Wahlkreuzchenvolk dürft ihr nicht sein.

LG  Peli


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D
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Das sehe ich ganau Wie Du, Peli.
Wir sind entmündigt worden - im GG steht etwas davon, daß ich über mein Geld vefügen kann und selbst bestimme, wofür ich es ausgebe.
Seit einigen Jahren gibt es ebenfalls den Zwangsbeitrag für die gesetzliche! Krankenkasse.
Ob man die Zwangsversicherung nun gut oder schlecht findet, egal, die Entmündigung schreitet voran…
Gruß
Dandelion


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Seit einigen Jahren gibt es ebenfalls den Zwangsbeitrag für die gesetzliche! Krankenkasse.
Die hat aber, obwohl diese Thematik hier nicht hineingehört, einen historischen Hintergrund und stellt einen wesentlichen Teil des Arbeitnehmerschutzes dar. Abgesehen davon hat es die Möglichkeit, sich ab einem bestimmten Einkommen nicht versichern lassen zu müssen, was im Gegenzug im Falle der Krankheit bewirkt, daß alle Krankheitskosten selbst zu tragen sind.

Es wird keine Zustimmung dafür geben, daß System der gesetzlichen Kranken-Pflichtversicherung in Frage zu stellen.


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Also erstmal den Ball flach halten. Das VG hat die Argumentation des Klägers völlig außer Acht gelassen.

Es wurde im Urteil nicht darauf eingegangen, dass es alleinig Aufgabe der EU-Komission ist zu entscheiden, ob eine Änderung einer Beihilfe im Kern (Neubeihilfe) vorliegt oder ob es bei einer Altbeihilfe bleibt. Das scheint dem Richter schön zum einen Ohr rein und zum Anderen wieder raus gegangen zu sein. Ein deutsches BVerwG hat dies nicht zu entscheiden.

Die beiden neueren Urteile des EuGH von 2017, welche nochmal genau die Auslegung des Art. 108 Abs. 3 verdeutlicht haben und sich dem Urteil des BVerwG entgegensetzen, hat der Richter des VG schlichtweg ignoriert. Leider wurde dies auch nicht in aller Deutlichkeit zu Protokoll gegeben.

Klar, kann man so kein Recht bekommen. Leider war der Kläger vor Gericht zu unerfahren um den Richter auf genau diese Argumentation und die verdeutlichte Rechtsprechung des EuGH festzunageln. Dann könnte ein Urteil doch ganz anders ausfallen, bzw der Fall auf Nimmerwiedersehen im Aktenstapel untergehen...


Hat wer konstruktive Vorschläge wie man weiter machen könnte? Vielleicht Berufung ohne Anwalt versuchen?


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Seit einigen Jahren gibt es ebenfalls den Zwangsbeitrag für die gesetzliche! Krankenkasse.
Das stimmt so nicht.

Seit einigen Jahren (seit 2009?!?) gibt es "nur" den Zwang, sich krankenversichern zu lassen. Vorher konnten Selbständige komplett versicherungsfrei leben (also wirklich ohne alles: ohne Haftpflicht, ohne Unfall, ohne Krankenversicherung, ohne Rentenversicherung usw.). Jetzt ist die KV Minimum für jeden Deutschen (ich weiß nicht, wie es bei hier lebenden Nichtdeutschen ist).

Je nach persönlicher Konstellation kann es jetzt passieren, dass man sich nur(!) privat(!) versichern lassen kann - und dann zu so einem lustigen "Basistarif" von bei 500 Euro monatlich.

Ich muss gestehen, dass solche wenig tauglichen Vergleiche (wie auch mit der Kirchensteuer) in diesem guten Forum außerordentlich ärgern, weil sie von der gleichen Sorte Fehltritt sind wie die Vergleiche von Verwaltungsrichtern, die da so Sachen wie Stromkosten oder Müllabfuhr anbringen, wenn es um den Rundfunkzwangsbeitrag geht.

Back to topic.


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