Ich bezweifle, daß bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, außergerichtlich für eu-rechtliche Klarheit zu sorgen.
Man könnte nämlich beim Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union höflich anfragen, ob das Mitgliedsland befugt ist, einen Bürger zu beauflagen, seine Bankverbindung einem Unternehmen zuzuleiten, mit dem der Bürger nicht in Geschäftsbeziehung steht und mangels Interesse an den Erzeugnissen dieses Unternehmens auch nicht zu stehen wünscht, wenn dieses Unternehmen selbst, bspw. wie LRA, BS und Co. Barzahlungen ablehnt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;