Auf den Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag trifft die Definition der Beihilfe nicht zu
Falsch, weil sich am Mechanismus in Relation zur vormaligen Gebühr nichts geändert hat. Und die damalige Gebühr wurde vom EuGH als "aus staatlichen Mitteln geleistet" eingestuft, weil es im EU-Recht nicht darauf ankommt, ob der Staat die Zahlung direkt selbst leistet oder seinen Bürger vorschreibt, diese Zahlung an jenen zu leisten, an die der Staat sonst direkt geleistet hätte.
Jede Zahlung, dessen Leistung der Staat dem Bürger zugunsten eines Dritten vorschreibt, ist im EU-Recht eine staatliche Beihilfe, bzw. "aus staatlichen Mitteln geleistet".
Alleine Steuern darf der Staat dem Bürger als vorausetzungslos geschuldete Leistung vorschreiben, sonst nichts. Und diese Steuer ist nur an den Staat selbst leistungspflichtig.
Im EU-Recht, wie ja auch im Bundesrecht, sind zudem jene öffentlichen Stellen als Unternehmen zu behandeln, (mit allen Folgen), die zu nicht-öffentlichen Stellen in Wettbewerb stehen.
Die besonderen Umstände sind dann, dass
- alle nach öffentlichem Recht geschaffenen Stellen dem Staat zugerechnet werden; EU-Recht;
- alle öffentlichen Stellen im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit keine Eingriffe auf Personen tätigen dürfen; (Art. 10 EMRK); (europäisches Basisgrundrecht);
- eine dem Bürger vom Staat vorgeschriebe Zahlung eine Steuer darstellt, auch, wenn die Zahlung an Dritte erfolgt; (EuGH);
- die Steuerhoheit national beim Bund liegt, nicht bei den Ländern; (Grundgesetz);
- der EuGH nach der Wirkung einer Regel entscheidet und nicht nach dem Wortlaut des Gesetzestextes; (EuGH);
- Entscheidungen des EuGH auch für die Länder verbindlich sind; (BVerfG);
- Entscheidungen des BVerfG für alle im Bunde verbindlich sind; (Grundgesetz);
Wieviel verfassungswidriges Verhalten der Länder darf es noch sein?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;