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Autor Thema: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]  (Gelesen 29420 mal)

T
  • Beiträge: 220
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Zur von @Bürger erwähnten Meldepflicht: fällt da auch rein, dass es praktisch (anders als vor 2013) keine Möglichkeit mehr gibt, sich vom Rundfunkbeitrag abzumelden? Bzw. das trotz der Klausel "Härtefälle" im Staatsvertrag Anträge grundsätzlich abgelehnt werden, solange man nicht entweder akribisch nachweist, dass man Sozialgeld erhält (ergo ausreichend veramt) oder Taubstum ist. Was einer Wohnungssteuer anmutet. Bzw. die einzige Möglichkeit dem Beitrag zu entgehen, ist: Obdachlosigkeit oder Auswandern.

Und ggf., das die Landesmedienanstalten ebenfalls durch diese Beiträge finanziert werden, obwohl diese primär für private Rundfunkanbieter zuständig und Behörden im eigentlichen Sinn sein sollen - also diese Behörden werden aus nichtsteuerlichen Beiträgen finanziert?

Passt da auch der Hinweis rein, dass das BVerfG am 18.7.18 sich womöglich über das Grundgesetz hinweggesetzt hat?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2018, 08:15 von Thejo«

W
  • Beiträge: 57
Sorry to have to write this in English as I am in a hurry and would also like to make a point. In regard to any "Brief an den Generalanwalt" I would like to suggest that ALL correspondence with the European Courts in Luxembourg and Belgium be conducted in English rather than German. That way it is far more likely that the issue receive attention and be taken seriously as non-Germans are more likely to become aware and work with the issue. If correspondence is conducted in German you run the dangerous risk that the issue be mostly only addressed by German politicians working for the EU, who I fear may be corrupted by and\or biased in favour of the Beitragservice in their home country and do their best to have the issue swept under the carpet or dismissed.

At this point, if help is going to come from the outside, it would behoove those fighting against the Beitragservice to communicate their concerns in the English language as more people outside of Germany would come to understand what is going on.

What are some thoughts on this?

Winston

Edit: BTW; many of the arguments put forth by the German court system in favour of the Rundfunkbeitrag sound even more absurd when translated in to English than they do in German.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2018, 12:26 von Winston Smith«

O
  • Beiträge: 7
Auch der Europäische Kommission hat festgestelt das der ORR "ein neues System hat eingefuhrt ab 1-1-2013.

Europäisches Parlament
2014-2019
Petitionsausschuss
29.6.2016
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft: Petition Nr. 1423/2015, eingereicht von O. V., deutscher Staatsangehörigkeit,
zu Lizenzgebühren für das Sehen und Hören von Radio- und
Fernsehsendungen in Deutschland
1. Zusammenfassung der Petition
Nach Ansicht des Petenten werden durch die Verordnung über Lizenzgebühren für das Sehen
und Hören von Sendungen deutsche Bürger diskriminiert. Seiner Argumentation zufolge
können alle europäischen Bürger deutsche öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehsendungen
kostenlos sehen und hören, wohingegen deutsche Bürger eine Lizenzgebühr dafür zahlen
müssen. Der Petent verweist auf die Verordnung über Mautgebühren in Deutschland, die von
der Kommission kritisiert wurde, weil sie nichtdeutsche Bürger diskriminieren würde. Seines
Erachtens gilt das Gegenteil für die Verordnung über Lizenzgebühren für das Sehen und
Hören von Fernseh- und Radiosendungen. Die Bürger Deutschlands würden daher
diskriminiert. Der Petent verweist auf die Situation in Österreich und der Schweiz, dort
würden Sendungen kodiert und Nichtstaatsangehörige müssten für die Dekodierung bezahlen.
Der Petent fordert das Europäische Parlament auf, Deutschland zu zwingen, die kostenlos
verfügbaren Sendungen zu kodieren, um für Gerechtigkeit in Europa zu sorgen.
2. Zulässigkeit
Für zulässig erklärt am 10. Mai 2016. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten
(Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung).
3. Antwort der Kommission, eingegangen am 29. Juni 2016
In Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im
Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Freiheit der Mitgliedstaaten anerkannt, den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gestalten, zu organisieren und zu finanzieren. In dem
besagten Protokoll ist die Befugnis der Mitgliedstaaten vorgesehen, „den öffentlich-
PE585.642v01-00 2/2 CM\1099705DE.doc
DE
rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem
öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen,
festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der
Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.
Innerhalb der Grenzen dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten frei über die Form,
Bedingungen und Modalitäten der öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme
bestimmen.
Gemäß den Informationen, die der Kommission zur Verfügung stehen, hat Deutschland
aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ein neues
System für die Eintreibung von Lizenzgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
eingeführt
, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.
Wie im Primärrecht der Union, d. h. im zuvor genannten Protokoll, anerkannt, fällt es in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Form, die Bedingungen und die Modalitäten der
öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme zu bestimmen.
Schlussfolgerung
Daher ist die Kommission nicht in der Lage, in der vom Petenten beschriebenen
Angelegenheit tätig zu werden.


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  • Beiträge: 886
Ich weise darauf hin, dass man das Argument der Diskriminierung etwas umgedeutet auch im inländischen Rechtsstreit ziehen kann:
Würde der ÖR kodieren und seine "hochwertigen Inhalte" entsprechend hochpreisig in die Schweiz und nach Österreich (und anderswohin) verkaufen, dann müssten wir weniger zahlen. Aufgrund seiner Wirtschaftlichkeitsverpflichtung gegenüber dem Geldbeutel der zwangsangemeldeten Bürger, ist der ÖR dazu verpflichtet.


Edit "Büger" @alle:
Thread musste zwischenzeitlich von mehreren, nicht mehr zum eigentlichen Kern-Thema gehörigen Nebenbemerkungs-Schlagabtäuschen bereinigt werden. Wie schon mehrfach hingewiesen, geht es hier gem. Einstiegsbeitrag unter
EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.0.html
um eine Sammlung (von Argumenten bzw. Textbeispielen/ Schreiben) und nicht darum, welche Englisch-Übersetzungsmaschine die abstrusesten Ergebnisse liefert.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und nunmehrige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2018, 17:51 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

n
  • Beiträge: 1.456
Wir sollten auch die Verbandelung mit der Presse (Rechercheverbund) erwähnen, z.B.:

Kleine Anfrage BT: Gemeinsame Recherche BR und Nürnberger Nachrichten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28439.msg179023.html#msg179023

und Rechercheverbund WDR, NDR, SZ

Großer Rechercheverbund? „Durchschlagskraft wäre zu groß“
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27740.msg174451.html#msg174451

Online-Kooperation von RBB und „Berliner Morgenpost“ seit 8. April 2015
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14185.msg94943.html#msg94943

usw.


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L
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Ein Aspekt, der für die europarechtliche Problematik (die ja insbesondere die Beihilfe betrifft) besonders wichtig sein dürfte, ist die Änderung des Finanzvolumens, also die Erzielung erheblicher Mehreinnahmen.

Dazu gibt es bereits einige interessante Dokumentationen, beispielsweise von Justus Haucap, dem ehemaligen Vorsitzenden der Monopolkommission.

Siehe die Veröffentlichung von Justus Haucap mit Hans-Theo Normann, Volker Benndorf und Beatrice Pagel uner dem Titel Das Rundfunkbeitragsaufkommen nach der Reform des Rundfunkfinanzierungsmodells, Düsseldorf University Press 2014 (ISBN 978-3-86304-658-3)

http://www.dice.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Wirtschaftswissenschaftliche_Fakultaet/DICE/Ordnungspolitische_Perspektiven/058_OP_Haucap_Normann_Benndorf_Pagel.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2018, 01:04 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ebenfalls wichtige Hinweise, welche einfließen könnten/ sollten als Vollzitat aus einem Fachartikel...
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.0.html
Von Dr. Kay E. Winkler LL.M. Ph.D. (Wellington) (Jurist und Rechtsökonom. Zu seinen langjährigen juristischen Interessen zählen Wettbewerbs- und Regulierungsrecht sowie die ökonomischen Auswirkungen der Rechtssetzung)

...hier nur Auszüge des EU-Recht/ Beihilfen-Recht betreffenden Abschnitts, welcher in Gänze zitiert werden könnte bzw. sollte:
Zitat
Bundesrecht bricht Europarecht

Insgesamt zeugt das Urteil nicht gerade von einer ausgeprägten europarechtlichen Feinfühligkeit.
[...]

Im Gegenteil hat der Europäische Gerichtshof in den vergangenen Jahren Entscheidungen erlassen, die deutlich in die Richtung der Argumente der Beschwerdeführer weisen. Demnach ist die Änderung im Kern nur für die Frage relevant, ob eine bestehende Beihilfe als neue Beihilfe zu bewerten ist. Davon unabhängig ist die Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer jeden Umgestaltung einer Beihilfe (EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86). Der Europäische Gerichtshof spricht insofern von einem Missverständnis seiner Rechtsprechung (EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56). Wird eine Änderung nicht angemeldet, ist das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV für die gesamte bestehende Beihilfe anzuwenden, also auch für den nicht geänderten Teil (EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff.).

Das Privileg bestehender Beihilfen gilt im Übrigen nur für Maßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten des AEUV eingeführt waren (EuGH, Rs. C 74/16, Rn. 87). Für die Bundesrepublik können damit lediglich Beihilfen vor Inkrafttreten des ehemaligen EWG-Vertrags von 1957 in Betracht kommen. [...]

[...] Jedoch handelt es sich bei den Rundfunkanstalten um rechtlich selbständige Einheiten der Länder, während die ARD lediglich eine Kooperation der Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (vgl. § 3 ARD-Satzung). Die ARD ist eine wirtschaftliche Betätigung der Beihilfenempfänger und nicht selbst Beihilfensubjekt.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

n
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Eventuell ist auch die Historie noch interessant:

SWR Fusion:  SDR SWF = SWR
Gründung am 1.10.1998

RBB Fusion:   SFB + ORB = RBB
Gründung RBB am 1. 5. 2003

Zur RBB-Fusion siehe auch:
"Änderung im Kern" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25145.0

Deutschland missachtet das EU-Recht und hat keine Notifizierung durchgeführt.
Das wird der EU nicht gefallen.

PS:
Hat jemand RStV-8,  RStV-11 und RStV-15 im Wortlaut? Das heißt nicht als Änderungswüste?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2018, 14:28 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2018, 14:28 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
  • Beiträge: 1.456
Die KEF ist auch interessant:
Die KEF soll die Finanzen des Rundfunks kontrollieren, ist aber dem Staat unterstellt/gegründet:

Zitat
Somit ist die Rundfunkkommission geknackt: die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ist das gemeinsame Organ der Länder auf Ebene der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei.

Quelle:

Re: KEF-Anfrage fragdenstaat an Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26691.msg179152.html#msg179152

https://fragdenstaat.de/anfrage/kef-statut/
Zitat
Anfrage:
KEF wird komplett durch Rundfunkbeiträge finanziert. Diese Finanzierung findet zwangsweise statt und der Bürger hat nicht mal die Möglichkeit wenigstens gesetzliche Normen zu dieser Stelle zu bekommen. Zitat aus RFinStV - "Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle." Gut, wahrscheinlich ist es so. Dann bitte durch entsprechende Dokumente (Statut) belegen.



Das Statut der KEF ist geheim:
Anfrage über fragdenstaat bei Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
https://fragdenstaat.de/anfrage/kef-statut/
https://fragdenstaat.de/files/foi/84547/NAMENAME_26628_geschwaerzt.pdf

Zitat
RFinStV
Bitte schicken Sie mir Kopie des Beschlusses der Ministerpräsidenten und die Kopie des Statuts.

Antwort vom 07.03.2018
Zitat
es handelt sich um einen Beschluss der 16 Länder, deren Einverständnis zur Veröffentlichung uns nicht vorliegt.


in dem Zusammenhang ist zu untersuchen was im Beihilfekompromiss 2007 über die KEF steht. siehe
Staatliche Beihilfe E 3/2005
Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.msg143489.html#msg143489
Zitat
11. Der Staat ist verpflichtet, jene Unternehmen seiner Finanzaufsicht zu unterstellen, denen er Beihilfen gewährt; siehe 6.1.9.4. Fehlen einer angemessenen Finanzaufsicht ab Rn 173;
12.  Beihilfen, die regelmäßig über 10% der Nettokosten hinausgehen, sind mit den Verträgen unvereinbar; Rn 252;


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  • Beiträge: 1.456
EU-Datenschutz muss beachtet werden:  (suche EUGH Meldedaten ergab 24 Treffer, z.B.:)

Meldedaten -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26260.msg165473.html#msg165473

jurist. Pers. > keine Befugnis, p. Daten nat. P. zu verarbeiten -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26314.msg165690.html#msg165690

[Übersicht] Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg164079.html#msg164079

"einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.msg151629.html#msg151629


....
Der darin genannte und hier verlinkte Durchführungsbeschluß der Kommission ist lesenswert:

Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.207.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:207:TOC

Mehrmals in diesem Dokument wird die Zweckbindung der Datenerhebung hervorgehoben.

-> Meldedaten sind Meldedaten und dürfen für nichts anderes verwendet werden, es sei denn derjenige, zu dem diese Daten gehören, hat der weiteren Verwendung zugestimmt.

u.s.w.


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m
  • Beiträge: 436
Nun hoffe ich auch, dass sich jemand außer gute Gründe sammeln, bevor das EuGH C-492/17 beendet ist, sich mit einem Brief wie im Threat angekündigt an den Generalanwalt wendet. Ob er dann in der Sache deutscher RF Gehör findet ist noch eine andere Sache.


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  • Beiträge: 7.386
Eventuell ist auch die Historie noch interessant:
Alles vor 2013 dürfte gegessen sein, weil

- sich das Beihilferecht im Laufe der Jahre verschärft hat;
- und ein Sachverhalt nur an jener Regel gemessen wird, die zum Zeitpunkt des Sachverhaltes gültige Regel war;
- es ist daher fraglich, ob in 1998 oder 2003 jede Beihilfe meldepflichtig war, bzw. jede Änderung davon;
- es wurde, wie eingangs erwähnt, wohl alles erst nach dem damaligen dt. Beihilfeverfahren präzisiert;
- kritisch wird das für den ÖRR in Bezug auf das jetzige Verfahren, wenn der EuGH, weil gleiche Vierte Kammer wie bei C-337/06, zur Kenntnis kommt, daß aus dem damaligen Beihilfeverfahren keine Umsetzungsmaßnahmen erfolgten und auch aus den anderen EuGH-Entscheidungen zum dt. ÖRR, (es hat nicht nur C-337/06, sondern auch, bspw., C-336/07, übrigens: Vierte Kammer), nix gelernt worden ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

p

px3

  • Beiträge: 113
Das wäre momentan meine Arbeitsbasis:

Zitat
Anschrift
____________________
____________________
____________________


C-492/17

Sehr geehrter Herr Generalanwalt,

da Sie in genanntem Verfahren im September eine Urteilsempfehlung aussprechen werden, möchte ich gerne Ihr Augenmerk auf die bisherigen Entscheidungen der Kommission und des EuGH lenken, auch wenn ich davon ausgehe, dass Sie diese schon bestens kennen.

1.) Im Verfahren „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)“ wurde unter Rn. 197 auf den werten Herrn Generalanwalt Trabucchi verwiesen, der in der Rechtssache „Van der Hulst“ (51/74, EU:C:1974:134, auf S. 105)
mehr als deutlich festhielt, dass „wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ zu notifizieren sind.

2.) Diese Vorgehensweise in Bezug auf Beihilfen wurde seitdem durch den EuGH konsequent angewendet.
2.) 1.) Im Verfahren EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86 wurde im Verfahren gegen Spanien festgestellt, dass gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen ist.
Erfolgt keine Notifizerungsanzeige ist gemäß Urteil EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV  für die gesamte Beihilfe anzuwenden.


Im unter 1.) genannten Verfahren gibt es noch einige interessante Feststellungen:
- Rn. 33 Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.
Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.
-   Rn 73,74,75 die früheren Gebühren waren eine bestehende staatliche Altbeihilfe.

Durch die Umstellung in 2013 werden jetzt nicht mehr Rundfunkteilnehmer, die durch das Vorhalten eines entsprechenden Gerätes identifiziert - auch noch nach Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten mit unterschiedlichen Gebühren erkannt wurden - werden mit Abgaben belegt, sondern Wohnungsinhaber, ungeachtet ob ein Rundfunkempfangsgerät vorliegt oder nicht.

Dies ist eine mehr als eindeutige Veränderung der Finanzierungsquelle, also eine Änderung im Kern.

Da wie unter 2.) ausgeführt jegliche Änderung, also sowohl bestehender Altbeihilfen, als auch Neubeilhilfen der Kommission zur Notifizierung vorzulegen sind und dies nicht erfolgt ist, greift somit das Durchführungsverbot nach  Art. 108 Abs. 3 AEUV :
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
 
Zitat aus EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86
Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).

In den Schlussanträgen Ihrer werten Kollegen Generalanwälte wurden u.A. in den folgenden Anträgen jeweils die Meinung des Kollegen Trabucchi vertreten:
Schlussanträge der Generalanwälte Trabucchi in der Rechtssache Van der Hulst (51/74, EU:C:1974:134, auf S. 105), Warner in der Rechtssache McCarren (177/78, EU:C:1979:127, auf S. 2204), Rozès in der Rechtssache Apple and Pear Development Council (222/82, EU:C:1983:229, auf S. 4134), Mancini in der Rechtssache Heineken Brouwerijen (91/83 und 127/83, EU:C:1984:235, Nr. 5), und Fennelly in der Rechtssache Italien und Sardegna Lines/Kommission (C 15/98 und C 105/99, EU:C:2000:203, Nrn. 62 bis 65).

Sofern also das im Betreff genannte Verfahren, Anfrage des LG Thübingen C-492/17, negativ beschieden würde, wären die Urteile des EuGH EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86, EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56 sowie EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff., Urteile vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, OTP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 35 sowie der „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004“ deutlichst zu hinterfragen.


Mit freundlichen Grüßen



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n
  • Beiträge: 1.456
@px3
Dein Brief ist kurz und knackig. Finde ich gut.

Vielleicht noch folgende kosmetische Änderung:
Zitat
jeweils die Meinung des Ihres Kollegen Trabucchi vertreten:

Und noch eine Frage:
Du sprichst die Frage, ob eine Notifizierung erfolgen muss, gar nicht an?
Ich finde das sollte noch mit rein, obwohl es auch nicht in den Vorlagefrage enthalten ist.

@alle
Wir können doch auch jeder einen Briefe schreiben.
Mir schwebt noch ein längerer vor, der auf mehr Punkte eingeht.

Oder eine gemeinsame Fassung mit Unterschriftenliste.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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