Juristische Personen haben im EU-Recht
keine Befugnis, persönliche Daten natürlicher Personen zu verarbeiten - außer, dass es diese natürliche Person explizit
genehmigt hat oder es zu Zwecken der
Strafverfolgung dient.
Diskriminierung -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23478.0.htmlMeldedaten -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26260.0.htmlDatenschutz und Datensicherung im Schengener Informationssystem -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26311.0.htmlErwägungsgründe einer Richtlinie/Verordnung sind bindend -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26131.0.htmlZur Erinnerung:
Nur diese Behörden dürfen auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar zugreifen und dieses auch nur zur Strafverfolgung:
In Deutschland sind zugriffsberechtigt:
Bundeskriminalamt;
Polizeidienststellen der Länder;
Bundespolizeipräsidium;
Bundespolizeidirektionen;
Polizei beim Deutschen Bundestag;
Zollkriminalamt;
Zollfahndungsdienststellen;
Hauptzollämter;
Ausländerbehörden der Länder;
Diplomatische und konsularische Vertretungen;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
Bundesverwaltungsamt;
Justizbehörden;
— Generalbundesanwalt;
— Staatsanwaltschaften;
Kraftfahrt-Bundesamt (KBA);
Kraftfahrzeugzulassungsstellen;
Liste der zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 46 Absatz 8 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragenhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1518097030342&uri=CELEX:52015XC0624%2801%29Dann haben wir die neue EU-Datenschutzgrundverordnung, die explizit die personenbezogenen Daten natürlicher Personen schützt,
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
mit den darin enthaltenen Rechten,
Artikel 17
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
in dem übrigens auch vom Widerruf einer nötigen Einwilligung die Rede ist
1.)
[...]
b)
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Artikel 16
Recht auf Berichtigung
Artikel 18
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 21
Widerspruchsrecht
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679Dann haben wir die Entscheidung des EuGH, die im nachstehenden Thema diskutiert wird:
Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.htmlwonach es also selbst einer Behörde untersagt ist, personenbezogene Daten mal eben einfach weiterzureichen.
Und dann haben wir ja noch Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit, der sich in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wiederfindet, und seine Aussage, daß es keine Eingriffe durch öffentliche Gewalt geben darf.
"without interference by public authority".
In nachstehendem Thema ausführlich diskutiert:
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonventionhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html"Wirtschaftliche Gründe" sind keine der Ausnahmen gemäß EMRK, die zu Eingriffen gestatten und auch das "Schengener Informationssystem" untersagt es, die darin gespeicherten Daten zu wirtschaftlichen Zwecken zu verarbeiten.
In diesem Thema darf diskutiert werden, aber bitte nicht shreddern.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;