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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: noGez99 am 03. August 2018, 14:47

Titel: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 03. August 2018, 14:47
Es wurde angeregt, einen Brief an den Generalanwalt in der Rechtssache  C-492/17 (Vorlagefragen von Tübingen zum Rundfunkbeitrag) zu entwerfen, damit wir nicht das gleiche Desaster wie vor dem BVerfG erleben.

Wir müssen da ein wenig Lobbyarbeit machen.

Aus
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.msg176706.html#msg176706


Hier können wir sammeln, welche Themen relevant sind:


Behauptung:
Keine Änderung im Kern, Beitrag ist in der Höhe gleich geblieben.

Entgegnung:
- Die Umstellung führte zu einem deutlich höherem Beitragsaufkommen, in Folge wurde der Beitrag abgesenkt.
- Die Umstellung führte zur verfassungswidrigen Bebeitragung von Zweitwohnungen.

Die Kriterien der Änderung im Kern umfasst bisher nicht die Quelle der Zahlung, da bei einer Beihilfe stillschweigen von staatlicher Finanzierung ausgegangen wird.
(Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist. )
Im Falle des Rundfunkbeitrags werden aber bestimmte Bürger gezwungen die Beihilfe aufzubringen. Dieser Kreis hat sich geändert.  Das ist keine Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art.



Weitere Stichpunkte:

Die alte Gebühr war keine Gegenleistung.
Der neue Beitrag ist eine - vom BVerfG festgestellte - Gegenleistung.

- Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden.
- Die Eu entscheidet dann anhand der Kriterien (Änderung im Kern/separierbar usw) ob es weiterhin eine Altbeihilfe bleibt, oder eine neue Beihilfe ist, und ob der Mitgliedstat sie einführen darf.
--> Das ist nicht geschehen, daher ist die Beihilfe nichtig.


- Es gab eine Diskussion im Forum, ob die Fusion von SFB und ORB eine Änderung des Kreises der Empfänger erfolgt ist, ich finde sie aber nicht mehr


Siehe auch
Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.msg143489.html#msg143489

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg126567.html#msg126567


Weitere Informationen siehe u.a. unter

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html

EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.0.html

EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.0.html
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: cook am 03. August 2018, 18:08
Es geht ja um den SWR. Die EU-Kommission hat in ihrem Beihilfenkompromiss von 2007 dargestellt, dass sich an der ARD durch die Fusionen verschiedener LRAs seit 1957 nichts geändert habe.

Das ist natürlich falsch. Ich weiß nicht, ob die bei der EU-Kommission wirklich alle so dämlich sind, oder genauso gekauft wurden wie das BVerfG.

Mit der Gründung des SWR hat sich der Beihilfenempfänger und der Abgabengläubiger verändert. Zu dem Zeitpunkt hätte diese neue Beihilfe der betroffenen Länder BW, RP und Saarland bei der Kommission angemeldet werden müssen.

Die ARD ist nur ein loser Verbund der LRAs und ist eben nicht der Beihilfenempfänger. Sie hat mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags nichts zu tun.

Wer sich schon einmal gefragt hat, warum der BS im Namen von ARD, ZDF und Deutschlandradio auftritt und die zuständige LRA allenfalls ganz kleinlaut nennt -- das ist der Grund: damit es in Brüssel so aussieht, als wären die vor 1957 schon existenten Sender die Beihilfenempfänger und nichts habe sich geändert.

Eine groß angelegte Schummelei -- aber wir sind ja nichts anderes gewohnt.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: LECTOR am 03. August 2018, 20:30
Behauptung:
Keine Änderung im Kern, Beitrag ist in der Höhe gleich geblieben.
Die Entgegenung zur Behauptung, dass keine Änderung im Kern vorliege, dürfte zunächst der wichtigste Punkt sein. Diese Behauptung sollte eigentlich auch leicht zu widerlegen sein.

Der Kreis der Abgabepflichtigen hat sich geändert: zu Zeiten der "Rundfunkgebühr" waren es die Rundfunkteilnehmer, die ein Rundfunkempfanggerät vorhielten. Das Vorhalten eines Rundfunkempfangsgerätes löste dann eine anmeldungspflichtige Gebühr aus.

zu Zeiten des sogenannten "Rundfunkbeitrags" werden alle Wohnungsinhaber und alle Betriebsstätteninhaber automatisch zu "Beitragsschuldnern".

Diese Änderung betrifft die Abgabenart im Kern. Die Rechtsnatur der Abgabe hat sich dadurch komplett verändert (auch wenn das BVerfG dazu in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 sich keinerlei Gedanken gemacht hat).
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Shuzi am 03. August 2018, 20:39
[...]
Wer sich schon einmal gefragt hat, warum der BS im Namen von ARD, ZDF und Deutschlandradio auftritt und die zuständige LRA allenfalls ganz kleinlaut nennt -- das ist der Grund: damit es in Brüssel so aussieht, als wären die vor 1957 schon existenten Sender die Beihilfenempfänger und nichts habe sich geändert.

Eine groß angelegte Schummelei -- aber wir sind ja nichts anderes gewohnt.

Um die groß angelegte Schummelei noch zu perfektionieren wird dann in den Satzungen der LRA'n der BS nicht namentlich aufgeführt und dessen Kompetenzen komplett verschleiert.

Aus Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg105311.html#msg105311

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig

Obfuscation at its best  ::)
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: LECTOR am 03. August 2018, 21:11
Nochmals zur Frage einer "Änderung im Kern".

Dazu sind auch die offiziellen Dokumente zu prüfen, die häufig von einem Modellwechsel, Paradigmenwechsel oder Systemwechsel sprechen. Sind das nicht bereits Hinweise auf eine Änderung im Kern?

Werfen wir beispielsweise einen Blick in die "Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge", wie sie seinerzeit in den Dokumenten der Länderparlamente publiziert worden ist.

Das BVerfG bezieht sich z:B. auf das Dokument vom Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15 / 197 vom 05. 07. 2011
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdf

In dieser Landtags-Drucksache werden die folgenden Beschreibungen verwendet:

"Neuordnung der Finanzierung" (Seite 1)

"Modellwechsel" (Seite 29)

"neues Finanzierungssystem" und "Systemumstellung" (Seite 30)

"wesentliche Neuerung" und "Modellwechsel" (Seite 32)

"Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks", "neue, alternative Finanzierungsformen" (Seite 33)


Diese Beschreibungen der beabsichtigten Gesetzesänderung deuten auf eine Änderung im Kern hin.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Besucher am 04. August 2018, 00:04
Ob die nun im eigtl. Sinne gekauft wurden...

Zitat
...
 Ich weiß nicht, ob die bei der EU-Kommission wirklich alle so dämlich sind, oder genauso gekauft wurden wie das BVerfG.
...

...ist schwer zu sagen, aber es dürfte auf jeden Fall Variante II sein. »Gute Beziehungen« - würden die Herrschaften sagen. Und wenn die schon ausgerechnet diesen Profi Gniffke zu Besuch zu sich einladen, wie vor etwa 2-3 Monaten, um sich über Fake News® informieren zu lassen (wobei man natürlich sagen muß, dass dieser Gniffke  sein Handwerk versteht), dann dürfte absolut wesentliches gesagt sein. Bleibt nur zu hoffen, dass die Bande von EU-Kommission bzw. gewisse Herrschaften dort keine Druckmittel ggü. EUGh bzw. EGMr haben, die denen nur in »Bagatellfällen« tatsächlich juristische Urteile zu fällen erlauben würden.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: pinguin am 04. August 2018, 10:22
@LECTOR

Eine Änderung der Finanzierung ist regelmäßig eine Änderung im Kern; wenn in dieser Landtagsdrucksache schon formuliert ist, daß die Finanzierung an diversen Stellen geändert wurde, hätte der Landtag erkennen dürfen, daß die Meldepflicht nach Brüssel besteht.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: px3 am 04. August 2018, 13:25
@LECTOR
Zum Thema Änderung im Kern.
Im Verfahren "Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)" wurde durch Generalanwalt Trabucchi unter Randnummer 197 eindeutig festgehalten, was "Änderungen im Kern" sind.
Zitat
[...] wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle [...]

Aus genanntem Verfahren findet sich auf Seite 8 unter Randnummer 33 folgende Feststellung:
Zitat
Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.

Gemäß Randnummern 73,74 und 75 wird ebenfalls festgestellt, dass es sich bei den damaligen Gebühren für den öffentlich rechtlichen Rundfunk um eine staatliche Beihilfe handelt.

Eine entsprechende Ausnahmeregelung nach Art . 109 AEUV liegt nicht vor.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Bürger am 04. August 2018, 17:06
Der Hinweis auf den

1a) Kreis der Rundfunk-Teilnehmer aufgrund des (tatsächlichen!) "Bereithaltens" von "Empfangs-Geräten"
1b) die Staffelung der ehemaligen "Rundfunkgebühr" in eine Grundgebühr/Hörfunkgebühr und eine Fernsehgebühr

sowie die mit dem "Modellwechsel" nun erfolgte
Änderung bzw. kategorische Ausweitung auf

2a) über den Kreis der Rundfunk-Teilnehmer hinausgehenden Kreis der volljährigen Wohnungsbewohner bzw. steuerpflichtigen Allgemeinheit
2b) mit einem pauschalen, ungestaffelten sog. "Rundfunkbeitrag" als Maximalbetrag in Höhe der ehemaligen "Fernsehgebühr"

scheint es "im Kern" zu treffen.

Aus diesem Unterschied resultiert noch eine weitere substanzielle "Änderung im Kern" > die Meldepflicht!
1c) zu "Rundfunkgebühren"-Zeiten: Meldepflicht für das Bereithalten eines "Rundfunkempfangsgerätes"
2c) seit "Modellwechsel" zum sog. "Rundfunkbeitrag": Meldepflicht für das Innehaben einer Wohnung

Vielleicht illustriert dies den Paradigmenwechsel sogar am anschaulichsten.

Höchstbedenklich(!!!) dabei - nunmehr neben der
- amtlichen Meldepflicht des Innehabens einer Wohnung ggü. der örtlichen/ staatlichen/ kommunalen Einwohnermeldebehörde nunmehr eine
- zweite Meldepflicht des Innehabens einer Wohnung ggü. einem Rundfunk-Sender/Unternehmens-Konsortium

Deutschland/ Nachtigall, ick hör Dir trapsen... >:(

Achso - und ausgeweitet wurde es ja auch kategorisch auf alle Bundes-, Landes- und Kommunal-Behörden - "unabhängig vom Bereithalten" eines "Empfangsgerätes" = quasi direkte Steuerfinanzierung. Siehe hierzu u.a. auch beeindruckende/ erschreckende Zahlen unter
parlamentarische Anfrage Bundestag: Rundfunkbeiträge für Bundesbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26291.0.html
Da ist er, der offizielle Beleg für die
staatsnahe
STEUERFINANZIERUNG


[...]
[Jahr] [€]
2000 = 155.000 (geradezu lachhaft)
[...]
2005 = 387.000 (schon mehr als verdoppelt!)
2006 = 748.000 (schon wieder verdoppelt!)
2007 = 748.000
2008 = 1.909.000 (schon wieder mehr als verdoppelte Verdoppelung der Verdoppelung aus 2006!)
2009 -2012 über 2.000.000 mit:
2011 = 2.650.000 (Höchststand mit einer Versiebzehnfachung!!!!! des Betrags aus 2000!)
2013-2016 um die 1.750.000 mit
2014 = 1.808.000
und schließlich
2017 = 1.559.000 (d.h. immer noch dem Zehnfachen!!! des Betrags aus 2000!)

Also über 1,5 Mio € staatsferne "Bundes-Behörden-Steuer" an ARD-ZDF-GEZ.
[...]


Ergänzen könnte (sollte?) man ggf. auch noch, dass die Ausweitung begründet wurde mit der angeblich flächendeckenden Ausstattung allein schon aufgrund sog. "neuartiger Rundfunkempfangsgeräte", d.h. insbesondere internetfähige Computer und Mobilgeräte, welche jedoch nach diesseitigem Kenntnisstand (bislang?) in keinem anderen EU-Land eine Abgabepflicht auslösen, sondern - ganz im Gegenteil - in
- Schweden und
- Österreich
ebenjene "internetfähigen" Geräte sogar offiziell höchstrichterlich nicht als "Rundfunkempfangsgeräte" qualifiziert wurden und somit eine Rundfunk-Finanzierungspflicht basierend auf dem Bereithalten solcher "internetfähiger" Geräte eindeutig als nicht rechtmäßig beurteilt wurde.

Siehe hierzu u.a. unter
Österreich
Bundesverwaltungsgericht (BVwG), 18.09.2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2008826.1.00
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20140918_W157_2008826_1_00
sowie besonders lesenswert:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH), 30.06.2015
Ro 2015/15/0015
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=jwt_2015150015_20150630j00
Zitat
[...] Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät (vgl. Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 894 f).
[...] Da der Mitbeteiligte lediglich über mehrere Computer mit Internetanschluss, aber über keine TV-Karte oder Radio-Karte (oder DVB-T-Module) verfügte, liegt kein Rundfunkempfangsgerät vor; der Mitbeteiligte ist kein Rundfunkteilnehmer.

Schweden
wikipedia
Zitat
Bisher wurden auch Gebühren von Haushalten erhoben, die keinen Fernseher besaßen, aber einen internetfähigen Computer oder ein Smartphone. Im Juni 2014 entschied das Oberste Verwaltungsgericht, dass dies nicht rechtmäßig sei. Die Gebührenzentrale kündigte die Rückzahlung der Gebühren an.
Urteil (Sprache: Schwedisch)
http://www.hogstaforvaltningsdomstolen.se/Domstolar/regeringsratten/Avg%C3%B6randen/2014/Juni/7368-13.pdf
Pressemeldung der Süddeutschen Zeitung
http://www.sueddeutsche.de/digital/rundfunkgebuehr-schwedische-smartphones-sind-keine-fernseher-1.1999764
Kronenzeitung: "Schweden kippt Rundfunkgebühr für Computer"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9874.0.html


Alles in allem erfolgt durch diese ausgeweitete, einseitig privilegierende Finanzierung eines Rundfunk-Sender/Unternehmens-Konsortiums auch für Inhalte/ "Angebote" im Internet auch eine wirtschaftliche und damit publizistische Wettbewerbsverzerrung ggü. jeglichen anderen kommerziellen/ nicht-kommerziellen/ privaten/ gemeinnützigen Informations-/ Bildungs- und Unterhaltungs-Anbietern im Internet.

gem. RBStV sind private Rundfunkunternehmen von der Beitragslficht ausgenommen
§ 5 Abs. 6 RBStV "Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich"
Zitat
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern [...]
Anm.: Absatz 1 und 2 regelt die Abgabe für Betriebsstätten und auch deren KFZ!
Ergo müssen "private Rundfunkveranstalter oder -anbieter" weder für ihre Betriebsstätten noch für ihre KFZ "Rundfunkbeiträge" entrichten!


Siehe u.a. auch Beispielfall in Bayern unter
Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen (08/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20041.0.html
(bislang unbekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist oder seitens ARD-ZDF-GEZ Revision eingelegt wurde)

Alle anderen kommerziellen/ nicht-kommerziellen/ privaten/ gemeinnützigen Informations-/ Bildungs- und Unterhaltungs-Veranstalter oder -Anbieter im Internet, welche nicht selbst auch "privater Rundfunkveranstalter/-anbieter" sind und keine Beteiligung an privaten Rundfunk-Unternehmen haben, sind nicht von der Zahlung befreit - und sollen ihre direkte Komkurrenz mitfinanzieren.
Ein eklatanter Widerspruch in sich - und willkürliche Bevorzugung/ Privilegierung auch von privaten Rundfunkveranstaltern/-anbietern und an diesen beteiligten Verlagen im Vergleich zu allen anderen Marktteilnehmern/ Wettbewerbern.

Sorry - auch ich zahle NICHT zwangsweise meine direkte Meinungs-Konkurrenz bzw. irgendeinen anderen Grundrechtsträger nach Art. 5 GG, nur weil ich mich in diesem allgemein zugänglichen Alltags-, Abruf- und Kommunikationsmedium "Internet" bewege - und schon gar nicht, nur weil ich das Grundbedürfnis "Wohnen" in Anspruch nehme.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: px3 am 05. August 2018, 08:38
Es gibt noch einen Punkt, den ich mir eigentlich für meine mündliche Verhandlung aufgehoben hatte, aber wenn jemand an den Generalanwalt schreibt könnte er dies bitte noch mit anmerken:

Nach der neuen Regelung in D muß also jeder Wohnungsbesitzer in D den ÖR finanzieren.
Wieso müssen dann die anderen EU-Bürger, die den ÖR ebenfalls empfangen können, nicht auch bezahlen?

Ist leider rechtlich noch nicht ganz fertig ausformuliert, aber sollte man als Hinweis mit einbringen.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: pinguin am 05. August 2018, 09:25
Wieso müssen dann die anderen EU-Bürger, die den ÖR ebenfalls empfangen können, nicht auch bezahlen?
Du wirst auch nicht zur Finanzierung des ÖRR eines anderen EU-Landes herangezogen, obwohl Du diesen u. U. sehen könntest, oder?
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: px3 am 05. August 2018, 09:27
Du wirst auch nicht zur Finanzierung des ÖRR eines anderen EU-Landes herangezogen, obwohl Du diesen u. U. sehen könntest, oder?
Stimmt, die anderen Sender kann ich aufgrund der Verschlüsselung auch nicht anschauen ;)
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: pinguin am 05. August 2018, 09:54
Stimmt, die anderen Sender kann ich aufgrund der Verschlüsselung auch nicht anschauen ;)
Könntest Du aber, wenn Du deren Leistung bestellst, zumindest dann, wenn sich diese selber an EU-Recht halten, gemäß dessen es eu-weit so zu sein hat, daß jeder Sender auf Anforderung des Bürgers überall in der EU empfangbar sein muß.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: px3 am 05. August 2018, 10:14
Könntest Du aber, wenn Du deren Leistung bestellst, zumindest dann, wenn sich diese selber an EU-Recht halten, gemäß dessen es eu-weit so zu sein hat, daß jeder Sender auf Anforderung des Bürgers überall in der EU empfangbar sein muß.
Genau darauf wollte ich raus ;)


Edit "Bürger" @alle:
Hier in diesem SAMMEL-Thread bitte keine ausschweifenden/ vertiefenden Diskussionen/ Schlagabtäusche, sondern bitte Punkte SAMMELN und vertiefende Diskussionen ggf. in eigenständigem, gut aufbereiteten Thread mit aussagekräftigem Betreff.
Hier bitte ausschließlich und eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
und insbesondere die SAMMLUNG von Einzelpunkten/ Argumenten zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: drboe am 05. August 2018, 13:22
@pinguin hat unter
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.msg177233.html#msg177233
auf den inneren Widerspruch im Urteil des BVerfG hingewiesen, dass nämlich der angebliche Beitrag einerseits keine Notifizierung an die EU auslösen soll, weil er keine Änderung der Rundfunkfinanzierung gegenüber der früheren Gebühr darstellt. Andererseits soll die damalige Gebühren-Finanzierung jedoch ohne Gegenleistung erfolgt sein, während die seit 2013 verlangte "Beitragszahlung" angeblich für eine Gegenleistung erfolgt.
Wäre das tatsächlich der Fall, dann müsste es sich beim ÖR-Rundfunk seit 2013 entweder um eine wesentlich andere, quasi neue Leistung als zu Gebührenzeiten handeln, die dann selbstverständlich seitens der EU untersucht werden müsste, oder aber die Beitragszahlung erfolgt ebenfalls ohne Gegenleistung, was dann den Beitrag als solchen erledigen würde.

Hier merkt man auch die Willkür des Urteils, was man wohl als unfaires Verfahren feststellen kann, so dass ggf. daher auch der Weg zum EGMR eröffnet ist.***

M. Boettcher


***Edit "Bürger" @alle:
Vorsorglicher Hinweis, hier bitte EGMR/EMRK nicht weiter zu vertiefen, da dies vom Thema EUGH abweicht.
Zu EGMR/EMRK siehe und diskutiere bitte u.a. unter
EGMR Menschenrechtskonvention - nach Entscheid BVerfG Juli 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28352.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Thejo am 08. August 2018, 08:06
Zur von @Bürger erwähnten Meldepflicht: fällt da auch rein, dass es praktisch (anders als vor 2013) keine Möglichkeit mehr gibt, sich vom Rundfunkbeitrag abzumelden? Bzw. das trotz der Klausel "Härtefälle" im Staatsvertrag Anträge grundsätzlich abgelehnt werden, solange man nicht entweder akribisch nachweist, dass man Sozialgeld erhält (ergo ausreichend veramt) oder Taubstum ist. Was einer Wohnungssteuer anmutet. Bzw. die einzige Möglichkeit dem Beitrag zu entgehen, ist: Obdachlosigkeit oder Auswandern.

Und ggf., das die Landesmedienanstalten ebenfalls durch diese Beiträge finanziert werden, obwohl diese primär für private Rundfunkanbieter zuständig und Behörden im eigentlichen Sinn sein sollen - also diese Behörden werden aus nichtsteuerlichen Beiträgen finanziert?

Passt da auch der Hinweis rein, dass das BVerfG am 18.7.18 sich womöglich über das Grundgesetz hinweggesetzt hat?
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Winston Smith am 08. August 2018, 11:41
Sorry to have to write this in English as I am in a hurry and would also like to make a point. In regard to any "Brief an den Generalanwalt" I would like to suggest that ALL correspondence with the European Courts in Luxembourg and Belgium be conducted in English rather than German. That way it is far more likely that the issue receive attention and be taken seriously as non-Germans are more likely to become aware and work with the issue. If correspondence is conducted in German you run the dangerous risk that the issue be mostly only addressed by German politicians working for the EU, who I fear may be corrupted by and\or biased in favour of the Beitragservice in their home country and do their best to have the issue swept under the carpet or dismissed.

At this point, if help is going to come from the outside, it would behoove those fighting against the Beitragservice to communicate their concerns in the English language as more people outside of Germany would come to understand what is going on.

What are some thoughts on this?

Winston

Edit: BTW; many of the arguments put forth by the German court system in favour of the Rundfunkbeitrag sound even more absurd when translated in to English than they do in German.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Otto75 am 08. August 2018, 13:25
Auch der Europäische Kommission hat festgestelt das der ORR "ein neues System hat eingefuhrt ab 1-1-2013.

Europäisches Parlament
2014-2019
Petitionsausschuss
29.6.2016
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft: Petition Nr. 1423/2015, eingereicht von O. V., deutscher Staatsangehörigkeit,
zu Lizenzgebühren für das Sehen und Hören von Radio- und
Fernsehsendungen in Deutschland
1. Zusammenfassung der Petition
Nach Ansicht des Petenten werden durch die Verordnung über Lizenzgebühren für das Sehen
und Hören von Sendungen deutsche Bürger diskriminiert. Seiner Argumentation zufolge
können alle europäischen Bürger deutsche öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehsendungen
kostenlos sehen und hören, wohingegen deutsche Bürger eine Lizenzgebühr dafür zahlen
müssen. Der Petent verweist auf die Verordnung über Mautgebühren in Deutschland, die von
der Kommission kritisiert wurde, weil sie nichtdeutsche Bürger diskriminieren würde. Seines
Erachtens gilt das Gegenteil für die Verordnung über Lizenzgebühren für das Sehen und
Hören von Fernseh- und Radiosendungen. Die Bürger Deutschlands würden daher
diskriminiert. Der Petent verweist auf die Situation in Österreich und der Schweiz, dort
würden Sendungen kodiert und Nichtstaatsangehörige müssten für die Dekodierung bezahlen.
Der Petent fordert das Europäische Parlament auf, Deutschland zu zwingen, die kostenlos
verfügbaren Sendungen zu kodieren, um für Gerechtigkeit in Europa zu sorgen.
2. Zulässigkeit
Für zulässig erklärt am 10. Mai 2016. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten
(Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung).
3. Antwort der Kommission, eingegangen am 29. Juni 2016
In Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im
Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Freiheit der Mitgliedstaaten anerkannt, den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gestalten, zu organisieren und zu finanzieren. In dem
besagten Protokoll ist die Befugnis der Mitgliedstaaten vorgesehen, „den öffentlich-
PE585.642v01-00 2/2 CM\1099705DE.doc
DE
rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem
öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen,
festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der
Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.
Innerhalb der Grenzen dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten frei über die Form,
Bedingungen und Modalitäten der öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme
bestimmen.
Gemäß den Informationen, die der Kommission zur Verfügung stehen, hat Deutschland
aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ein neues
System für die Eintreibung von Lizenzgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
eingeführt
, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.
Wie im Primärrecht der Union, d. h. im zuvor genannten Protokoll, anerkannt, fällt es in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Form, die Bedingungen und die Modalitäten der
öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme zu bestimmen.
Schlussfolgerung
Daher ist die Kommission nicht in der Lage, in der vom Petenten beschriebenen
Angelegenheit tätig zu werden.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: NichtzahlerKa am 08. August 2018, 17:45
Ich weise darauf hin, dass man das Argument der Diskriminierung etwas umgedeutet auch im inländischen Rechtsstreit ziehen kann:
Würde der ÖR kodieren und seine "hochwertigen Inhalte" entsprechend hochpreisig in die Schweiz und nach Österreich (und anderswohin) verkaufen, dann müssten wir weniger zahlen. Aufgrund seiner Wirtschaftlichkeitsverpflichtung gegenüber dem Geldbeutel der zwangsangemeldeten Bürger, ist der ÖR dazu verpflichtet.


Edit "Büger" @alle:
Thread musste zwischenzeitlich von mehreren, nicht mehr zum eigentlichen Kern-Thema gehörigen Nebenbemerkungs-Schlagabtäuschen bereinigt werden. Wie schon mehrfach hingewiesen, geht es hier gem. Einstiegsbeitrag unter
EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.0.html
um eine Sammlung (von Argumenten bzw. Textbeispielen/ Schreiben) und nicht darum, welche Englisch-Übersetzungsmaschine die abstrusesten Ergebnisse liefert.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und nunmehrige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 13. August 2018, 20:00
Wir sollten auch die Verbandelung mit der Presse (Rechercheverbund) erwähnen, z.B.:

Kleine Anfrage BT: Gemeinsame Recherche BR und Nürnberger Nachrichten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28439.msg179023.html#msg179023

und Rechercheverbund WDR, NDR, SZ

Großer Rechercheverbund? „Durchschlagskraft wäre zu groß“
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27740.msg174451.html#msg174451

Online-Kooperation von RBB und „Berliner Morgenpost“ seit 8. April 2015
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14185.msg94943.html#msg94943

usw.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: LECTOR am 14. August 2018, 00:18
Ein Aspekt, der für die europarechtliche Problematik (die ja insbesondere die Beihilfe betrifft) besonders wichtig sein dürfte, ist die Änderung des Finanzvolumens, also die Erzielung erheblicher Mehreinnahmen.

Dazu gibt es bereits einige interessante Dokumentationen, beispielsweise von Justus Haucap, dem ehemaligen Vorsitzenden der Monopolkommission.

Siehe die Veröffentlichung von Justus Haucap mit Hans-Theo Normann, Volker Benndorf und Beatrice Pagel uner dem Titel Das Rundfunkbeitragsaufkommen nach der Reform des Rundfunkfinanzierungsmodells, Düsseldorf University Press 2014 (ISBN 978-3-86304-658-3)

http://www.dice.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Wirtschaftswissenschaftliche_Fakultaet/DICE/Ordnungspolitische_Perspektiven/058_OP_Haucap_Normann_Benndorf_Pagel.pdf
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Bürger am 14. August 2018, 01:09
Ebenfalls wichtige Hinweise, welche einfließen könnten/ sollten als Vollzitat aus einem Fachartikel...
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.0.html
Von Dr. Kay E. Winkler LL.M. Ph.D. (Wellington) (Jurist und Rechtsökonom. Zu seinen langjährigen juristischen Interessen zählen Wettbewerbs- und Regulierungsrecht sowie die ökonomischen Auswirkungen der Rechtssetzung)

...hier nur Auszüge des EU-Recht/ Beihilfen-Recht betreffenden Abschnitts, welcher in Gänze zitiert werden könnte bzw. sollte:
Zitat
Bundesrecht bricht Europarecht

Insgesamt zeugt das Urteil nicht gerade von einer ausgeprägten europarechtlichen Feinfühligkeit.
[...]

Im Gegenteil hat der Europäische Gerichtshof in den vergangenen Jahren Entscheidungen erlassen, die deutlich in die Richtung der Argumente der Beschwerdeführer weisen. Demnach ist die Änderung im Kern nur für die Frage relevant, ob eine bestehende Beihilfe als neue Beihilfe zu bewerten ist. Davon unabhängig ist die Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer jeden Umgestaltung einer Beihilfe (EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86). Der Europäische Gerichtshof spricht insofern von einem Missverständnis seiner Rechtsprechung (EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56). Wird eine Änderung nicht angemeldet, ist das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV für die gesamte bestehende Beihilfe anzuwenden, also auch für den nicht geänderten Teil (EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff.).

Das Privileg bestehender Beihilfen gilt im Übrigen nur für Maßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten des AEUV eingeführt waren (EuGH, Rs. C 74/16, Rn. 87). Für die Bundesrepublik können damit lediglich Beihilfen vor Inkrafttreten des ehemaligen EWG-Vertrags von 1957 in Betracht kommen. [...]

[...] Jedoch handelt es sich bei den Rundfunkanstalten um rechtlich selbständige Einheiten der Länder, während die ARD lediglich eine Kooperation der Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (vgl. § 3 ARD-Satzung). Die ARD ist eine wirtschaftliche Betätigung der Beihilfenempfänger und nicht selbst Beihilfensubjekt.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 15. August 2018, 10:42
Eventuell ist auch die Historie noch interessant:

SWR Fusion:  SDR SWF = SWR
Gründung am 1.10.1998

RBB Fusion:   SFB + ORB = RBB
Gründung RBB am 1. 5. 2003

Zur RBB-Fusion siehe auch:
"Änderung im Kern" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25145.0

Deutschland missachtet das EU-Recht und hat keine Notifizierung durchgeführt.
Das wird der EU nicht gefallen.

PS:
Hat jemand RStV-8,  RStV-11 und RStV-15 im Wortlaut? Das heißt nicht als Änderungswüste?
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: drboe am 15. August 2018, 12:39
Hat jemand RStV-8,  RStV-11 und RStV-15 im Wortlaut? Das heißt nicht als Änderungswüste?

Übersicht: http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/

RSTV-8:  http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-08/text/
RSTV-9:  http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-09/text/
RSTV-10: http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-10/text/
RSTV-11: http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-11/text/
RSTV-12: http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-12/text/
RSTV-13: http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-13/text/
RSTV-15: http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-15/materialien/RAeStV.php3

M. Boettcher
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 16. August 2018, 08:26
Die KEF ist auch interessant:
Die KEF soll die Finanzen des Rundfunks kontrollieren, ist aber dem Staat unterstellt/gegründet:

Zitat
Somit ist die Rundfunkkommission geknackt: die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ist das gemeinsame Organ der Länder auf Ebene der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei.

Quelle:

Re: KEF-Anfrage fragdenstaat an Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26691.msg179152.html#msg179152

https://fragdenstaat.de/anfrage/kef-statut/
Zitat
Anfrage:
KEF wird komplett durch Rundfunkbeiträge finanziert. Diese Finanzierung findet zwangsweise statt und der Bürger hat nicht mal die Möglichkeit wenigstens gesetzliche Normen zu dieser Stelle zu bekommen. Zitat aus RFinStV - "Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle." Gut, wahrscheinlich ist es so. Dann bitte durch entsprechende Dokumente (Statut) belegen.



Das Statut der KEF ist geheim:
Anfrage über fragdenstaat bei Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
https://fragdenstaat.de/anfrage/kef-statut/
https://fragdenstaat.de/files/foi/84547/NAMENAME_26628_geschwaerzt.pdf

Zitat
RFinStV
Bitte schicken Sie mir Kopie des Beschlusses der Ministerpräsidenten und die Kopie des Statuts.

Antwort vom 07.03.2018
Zitat
es handelt sich um einen Beschluss der 16 Länder, deren Einverständnis zur Veröffentlichung uns nicht vorliegt.


in dem Zusammenhang ist zu untersuchen was im Beihilfekompromiss 2007 über die KEF steht. siehe
Staatliche Beihilfe E 3/2005
Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.msg143489.html#msg143489
Zitat
11. Der Staat ist verpflichtet, jene Unternehmen seiner Finanzaufsicht zu unterstellen, denen er Beihilfen gewährt; siehe 6.1.9.4. Fehlen einer angemessenen Finanzaufsicht ab Rn 173;
12.  Beihilfen, die regelmäßig über 10% der Nettokosten hinausgehen, sind mit den Verträgen unvereinbar; Rn 252;
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 19. August 2018, 09:00
EU-Datenschutz muss beachtet werden:  (suche EUGH Meldedaten ergab 24 Treffer, z.B.:)

Meldedaten -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26260.msg165473.html#msg165473

jurist. Pers. > keine Befugnis, p. Daten nat. P. zu verarbeiten -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26314.msg165690.html#msg165690

[Übersicht] Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg164079.html#msg164079

"einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.msg151629.html#msg151629


....
Der darin genannte und hier verlinkte Durchführungsbeschluß der Kommission ist lesenswert:

Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.207.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:207:TOC

Mehrmals in diesem Dokument wird die Zweckbindung der Datenerhebung hervorgehoben.

-> Meldedaten sind Meldedaten und dürfen für nichts anderes verwendet werden, es sei denn derjenige, zu dem diese Daten gehören, hat der weiteren Verwendung zugestimmt.

u.s.w.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: muuhhhlli am 19. August 2018, 09:54
Nun hoffe ich auch, dass sich jemand außer gute Gründe sammeln, bevor das EuGH C-492/17 beendet ist, sich mit einem Brief wie im Threat angekündigt an den Generalanwalt wendet. Ob er dann in der Sache deutscher RF Gehör findet ist noch eine andere Sache.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: pinguin am 19. August 2018, 10:20
Eventuell ist auch die Historie noch interessant:
Alles vor 2013 dürfte gegessen sein, weil

- sich das Beihilferecht im Laufe der Jahre verschärft hat;
- und ein Sachverhalt nur an jener Regel gemessen wird, die zum Zeitpunkt des Sachverhaltes gültige Regel war;
- es ist daher fraglich, ob in 1998 oder 2003 jede Beihilfe meldepflichtig war, bzw. jede Änderung davon;
- es wurde, wie eingangs erwähnt, wohl alles erst nach dem damaligen dt. Beihilfeverfahren präzisiert;
- kritisch wird das für den ÖRR in Bezug auf das jetzige Verfahren, wenn der EuGH, weil gleiche Vierte Kammer wie bei C-337/06, zur Kenntnis kommt, daß aus dem damaligen Beihilfeverfahren keine Umsetzungsmaßnahmen erfolgten und auch aus den anderen EuGH-Entscheidungen zum dt. ÖRR, (es hat nicht nur C-337/06, sondern auch, bspw., C-336/07, übrigens: Vierte Kammer), nix gelernt worden ist.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: px3 am 19. August 2018, 14:18
Das wäre momentan meine Arbeitsbasis:

Zitat
Anschrift
____________________
____________________
____________________


C-492/17

Sehr geehrter Herr Generalanwalt,

da Sie in genanntem Verfahren im September eine Urteilsempfehlung aussprechen werden, möchte ich gerne Ihr Augenmerk auf die bisherigen Entscheidungen der Kommission und des EuGH lenken, auch wenn ich davon ausgehe, dass Sie diese schon bestens kennen.

1.) Im Verfahren „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)“ wurde unter Rn. 197 auf den werten Herrn Generalanwalt Trabucchi verwiesen, der in der Rechtssache „Van der Hulst“ (51/74, EU:C:1974:134, auf S. 105)
mehr als deutlich festhielt, dass „wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ zu notifizieren sind.

2.) Diese Vorgehensweise in Bezug auf Beihilfen wurde seitdem durch den EuGH konsequent angewendet.
2.) 1.) Im Verfahren EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86 wurde im Verfahren gegen Spanien festgestellt, dass gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen ist.
Erfolgt keine Notifizerungsanzeige ist gemäß Urteil EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV  für die gesamte Beihilfe anzuwenden.


Im unter 1.) genannten Verfahren gibt es noch einige interessante Feststellungen:
- Rn. 33 Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.
Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.
-   Rn 73,74,75 die früheren Gebühren waren eine bestehende staatliche Altbeihilfe.

Durch die Umstellung in 2013 werden jetzt nicht mehr Rundfunkteilnehmer, die durch das Vorhalten eines entsprechenden Gerätes identifiziert - auch noch nach Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten mit unterschiedlichen Gebühren erkannt wurden - werden mit Abgaben belegt, sondern Wohnungsinhaber, ungeachtet ob ein Rundfunkempfangsgerät vorliegt oder nicht.

Dies ist eine mehr als eindeutige Veränderung der Finanzierungsquelle, also eine Änderung im Kern.

Da wie unter 2.) ausgeführt jegliche Änderung, also sowohl bestehender Altbeihilfen, als auch Neubeilhilfen der Kommission zur Notifizierung vorzulegen sind und dies nicht erfolgt ist, greift somit das Durchführungsverbot nach  Art. 108 Abs. 3 AEUV :
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
 
Zitat aus EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86
Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).

In den Schlussanträgen Ihrer werten Kollegen Generalanwälte wurden u.A. in den folgenden Anträgen jeweils die Meinung des Kollegen Trabucchi vertreten:
Schlussanträge der Generalanwälte Trabucchi in der Rechtssache Van der Hulst (51/74, EU:C:1974:134, auf S. 105), Warner in der Rechtssache McCarren (177/78, EU:C:1979:127, auf S. 2204), Rozès in der Rechtssache Apple and Pear Development Council (222/82, EU:C:1983:229, auf S. 4134), Mancini in der Rechtssache Heineken Brouwerijen (91/83 und 127/83, EU:C:1984:235, Nr. 5), und Fennelly in der Rechtssache Italien und Sardegna Lines/Kommission (C 15/98 und C 105/99, EU:C:2000:203, Nrn. 62 bis 65).

Sofern also das im Betreff genannte Verfahren, Anfrage des LG Thübingen C-492/17, negativ beschieden würde, wären die Urteile des EuGH EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86, EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56 sowie EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff., Urteile vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, OTP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 35 sowie der „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004“ deutlichst zu hinterfragen.


Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 22. August 2018, 17:04
@px3
Dein Brief ist kurz und knackig. Finde ich gut.

Vielleicht noch folgende kosmetische Änderung:
Zitat
jeweils die Meinung des Ihres Kollegen Trabucchi vertreten:

Und noch eine Frage:
Du sprichst die Frage, ob eine Notifizierung erfolgen muss, gar nicht an?
Ich finde das sollte noch mit rein, obwohl es auch nicht in den Vorlagefrage enthalten ist.

@alle
Wir können doch auch jeder einen Briefe schreiben.
Mir schwebt noch ein längerer vor, der auf mehr Punkte eingeht.

Oder eine gemeinsame Fassung mit Unterschriftenliste.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 22. August 2018, 17:30
Und mir ist gerade aufgefallen, dass in den Vorlagefragen die Frage der Notifizierung:
eine umgestaltete Beihilfe muss notifiziert werden
nicht angesprochen wird

Text der Vorlagefragen:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-492%2F17
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: px3 am 22. August 2018, 18:48
Du sprichst die Frage ob eine Notifizierung erfolgen muss garnicht an?
Ich finde das sollte noch mit rein, obwohl es auch nicht in den Vorlagefrage enthalten ist.
Steht doch bei mir drin
Zitat
Da wie unter 2.) ausgeführt jegliche Änderung, also sowohl bestehender Altbeihilfen, als auch Neubeilhilfen der Kommission zur Notifizierung vorzulegen sind und dies nicht erfolgt ist, greift somit das Durchführungsverbot nach  Art. 108 Abs. 3 AEUV :
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

 >:D
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Gee am 22. August 2018, 21:38
@px3
Vielen Dank. Es ist nicht einfach, es vielen Recht zu machen.

Bei mir kommt leider der letzte Absatz wie eine Drohung an. Oder sollte das dein Ziel sein?
Das könnte den Herrn Generalanwalt missmutig stimmen.

Gruß
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: px3 am 23. August 2018, 10:38
Der letzte Absatz ist keine Drohung.
Er stellt lediglich klar, welche Urteile bereits in dieser Richtung entschieden wurden, mit dem freundlichen Hinweis, daß diese dann halt hinterfragt werden müssen, also der EuGH von seiner bisherigen Rechtsauffassung abweicht.  8)
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: px3 am 23. August 2018, 11:07
Arbeitsversion 3

Hab mal das von noGez99 angemerkte "Ihre Kollegen" eingebaut und den letzten Absatz auf Wunsch von Gee "entschärft".

Zitat
Anschrift
____________________
____________________
____________________


C-492/17

Sehr geehrter Herr Generalanwalt,

da Sie in genanntem Verfahren im September eine Urteilsempfehlung aussprechen werden, möchte ich gerne Ihr Augenmerk auf die bisherigen Entscheidungen der Kommission und des EuGH lenken, auch wenn ich davon ausgehe, dass Sie diese schon bestens kennen.

1.) Im Verfahren „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)“ wurde unter Rn. 197 auf den werten Herrn Generalanwalt Trabucchi verwiesen, der in der Rechtssache „Van der Hulst“ (51/74, EU:C:1974:134, auf S. 105)
mehr als deutlich festhielt, dass „wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ zu notifizieren sind.

2.) Diese Vorgehensweise in Bezug auf Beihilfen wurde seitdem durch den EuGH konsequent angewendet.
2.) 1.) Im Verfahren EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86 wurde im Verfahren gegen Spanien festgestellt, dass gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen ist.
Erfolgt keine Notifizerungsanzeige ist gemäß Urteil EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV  für die gesamte Beihilfe anzuwenden.


Im unter 1.) genannten Verfahren gibt es noch einige interessante Feststellungen:
- Rn. 33 Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.
Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.
- Rn 73,74,75 die früheren Gebühren waren eine bestehende staatliche Altbeihilfe.

Durch die Umstellung in 2013 werden jetzt nicht mehr Rundfunkteilnehmer, die durch das Vorhalten eines entsprechenden Gerätes identifiziert wurden - auch noch nach Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten mit unterschiedlichen Gebühren belegt -  mit Abgaben belegt, sondern Wohnungsinhaber, ungeachtet ob ein Rundfunkempfangsgerät vorliegt oder nicht.

Dies ist eine mehr als eindeutige Veränderung der Finanzierungsquelle, also eine Änderung im Kern.

Da wie unter 2.) ausgeführt jegliche Änderung, also sowohl bestehender Altbeihilfen, als auch Neubeilhilfen der Kommission zur Notifizierung vorzulegen sind und dies nicht erfolgt ist, greift somit das Durchführungsverbot nach  Art. 108 Abs. 3 AEUV :
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
 
Zitat aus EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86
Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).

In den Schlussanträgen Ihrer werten Kollegen Generalanwälte wurden u.A. in den folgenden Anträgen jeweils die Meinung Ihres Kollegen Trabucchi vertreten:
Schlussanträge der Generalanwälte Trabucchi in der Rechtssache Van der Hulst (51/74, EU:C:1974:134, auf S. 105), Warner in der Rechtssache McCarren (177/78, EU:C:1979:127, auf S. 2204), Rozès in der Rechtssache Apple and Pear Development Council (222/82, EU:C:1983:229, auf S. 4134), Mancini in der Rechtssache Heineken Brouwerijen (91/83 und 127/83, EU:C:1984:235, Nr. 5), und Fennelly in der Rechtssache Italien und Sardegna Lines/Kommission (C 15/98 und C 105/99, EU:C:2000:203, Nrn. 62 bis 65).

Sofern also das im Betreff genannte Verfahren, Anfrage des LG Thübingen C-492/17, negativ beschieden würde, könnte dies zu einer Hinterfragung der bisher gefällten Urteile des EuGH EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86, EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56 sowie EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff., Urteile vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, OTP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 35 sowie der „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004“ führen, also dass sich die Rechtsauffassung des EuGH in Bezug auf den Art. 108 Abs. 3 AEUV geändert hat.


Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 23. August 2018, 12:59
Hat jemand schon eine Adresse?

In
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.msg176425.html#msg176425

ist angegeben:
Das Gericht - Gerichtshof - Vierte Kammer:

Vorsitzender Richter:   Thomas von Danwitz
Berichterstatterin:       Küllike Jürimäe
1. Richter:         Christopher Vajda
2. Richter:         Endre Juhász
3. Richter:         Constantinos Lycourgos

Generalanwalt:       Campos Sánchez-Bordona
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Brownie am 23. August 2018, 14:02
Wie sieht es mit Winston's Vorschlag aus, den Brief auch auf Englisch zu übersetzen?
Ich kann sein Argument sehr gut nachvollziehen, obwohl der Vorsitzende ja schon festzustehen scheint.
Honi soit qui mal y pense (um dem europäischen Ansinnen gerecht zu werden)...
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 27. August 2018, 18:29
Hat jemand schon eine Adresse? Und kann man die mal hier Posten?

Schreibt jeder seinen eigenen Brief und wir fluten den Posteingang?

Schreiben wir auch dem Richter?
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 27. August 2018, 19:49
Ich stelle hier mal meine Stoffsammlung ein:
Zitat
Inhaltsverzeichniss
 EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]   1
1.1 Unser Anliegen in Kurzform   1
1.2 Grundsätzliche Betrachtung der Situation   2
1.3 Historie   2
1.3.1 Änderung der Alt-Beihilfe: Fusionen   2
1.3.1.1 SWR Fusion: SDR und SWF werden SWR   2
1.3.1.2 RBB Fusion: SFB und ORB werden RBB   3
Änderung von Gebühr zum Beitrag   3
1.3.1.3  Finanzierung der ARD vs. LRA   3
1.4 Finanzierungspflicht nur auf Deutschland beschränkt   3
1.5 Änderung der Beihilfe mit dem 15 RStV   3
1.5.1.1 Internetfähige Computer und Mobilgeräte   5
1.5.1.2 Tochtergesellschaften   5
1.5.1.3 Landesmedienanstalt   5
1.5.1.4 Verschlüsselung   5
1.5.1.5 Erzielung erheblicher Mehreinnahmen.   6
1.5.1.6 Kooperation mit der Presse (Rechercheverbund)   6
1.5.1.7 Ist Deutschland noch ein Rechtsstaat?   6

Ist nur teilweise ausformuliert, aber jeder darf sich bedienen.
Ich werde die nächsten Tage nicht online sein.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 03. September 2018, 13:19
Das Gericht - Gerichtshof - Vierte Kammer:

Vorsitzender Richter:   Thomas von Danwitz
Berichterstatterin:        Küllike Jürimäe
1. Richter:      ..........  Christopher Vajda
2. Richter:      ..........  Endre Juhász
3. Richter:      ..........  Constantinos Lycourgos

Generalanwalt: .......... Manuel Campos Sánchez-Bordona

Zitat
Thomas von Danwitz

Geboren 1962; Studium in Bonn, Genf und Paris; Juristische Staatsexamen (1986 und 1992); Doktor der Rechte (Universität Bonn, 1988); Diplôme international d'administration publique (École nationale d'administration, 1990); Habilitation (Universität Bonn, 1996); Professor für Öffentliches Recht und Europarecht (1996-2003), Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum (2000-2001); Professor für Öffentliches Recht und Europarecht (Universität zu Köln, 2003-2006); Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre (2006); Gastprofessor an der Fletcher School of Law and Diplomacy (2000), der Universität François Rabelais (Tours, 2001-2006) und der Universität Paris I Panthéon-Sorbonne, (2005-2006); Ehrendoktor der Universität François Rabelais (Tours, 2010); Richter am Gerichtshof seit 7. Oktober 2006.


Zitat
Christopher Vajda

Geboren 1955; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Cambridge; Licence spéciale im Europarecht an der Freien Universität Brüssel (grande distinction); Zulassung zur Anwaltschaft von England und Wales (Gray's Inn, 1979); Barrister (1979-2012); Zulassung zur Anwaltschaft von Nordirland (1996); Queen's Counsel (1997); Bencher of Gray's Inn (2003); Recorder of the Crown Court (2003-2012); Treasurer der United Kingdom Association for European Law (2001-2012); Beiträge zur 3. bis 6. Auflage des European Community Law of Competition (Bellamy & Child); Richter am Gerichtshof seit dem 8. Oktober 2012.

Zitat
Endre Juhász
Geboren 1944; Absolvent der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Szeged, Ungarn (1967); Eintrittsexamen für die ungarische Anwaltschaft (1970); Postgraduiertenstudium der Rechtsvergleichung an der Universität Straßburg, Frankreich (1969, 1970, 1971, 1972); Beamter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Außenhandel (1966-1974), Direktor für Gesetzgebungsangelegenheiten (1973-1974); Erster Handelsattaché an der ungarischen Botschaft in Brüssel, verantwortlich für Gemeinschaftsfragen (1974-1979); Direktor des Ministeriums für Außenhandel (1979-1983); Erster Handelsattaché, dann Handelsberater an der ungarischen Botschaft in Washington D. C., Vereinigte Staaten (1983-1989); Generaldirektor im Handelsministerium und im Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen (1989-1991); Chefunterhändler für das Beitrittsabkommen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten (1990-1991); Generalsekretär im Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen, Leiter des Amtes für Europaangelegenheiten (1992); Staatssekretär im Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen (1993-1994); Staatssekretär, Präsident des Amtes für Europaangelegenheiten, Ministerium für Industrie und Handel (1994); Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der diplomatischen Mission der Republik Ungarn bei der Europäischen Union (Januar 1995 bis Mai 2003); Chef­unterhändler für den Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union (Juli 1998 bis April 2003); Minister ohne Geschäftsbereich für die Koordinierung von Fragen der europäischen Integration (seit Mai 2003); Richter am Gerichtshof seit dem 11. Mai 2004.

Zitat
Constantinos Lycourgos

Geboren 1964; Diplôme d'études approfondies (DEA) im Gemeinschaftsrecht (1987) und Doktor der Rechte der Universität Panthéon-Assas (1991); Referent am Centre de formation permanente der Universität Panthéon-Assas; Zulassung zur zypriotischen Anwaltschaft (1993); Sonderberater für europäische Angelegenheiten beim zypriotischen Außenminister (1996-1999); Mitglied des Verhandlungsteams für den Beitritt Zyperns zur Europäischen Union (1998-2003); Berater für Unionsrecht beim Juristischen Dienst der Republik Zypern (1999-2002); Mitglied der griechisch-zypriotischen Delegationen bei den Verhandlungen zur umfassenden Lösung der Zypern-Frage (2002-2014); Hauptrechtsberater (2002-2007), dann Hauptrechtsvertreter der Republik Zypern (2007-2014) und Direktor der Abteilung Europäisches Recht des Juristischen Dienstes der Republik Zypern (2003-2014); Bevollmächtigter der zypriotischen Regierung vor den Gerichten der Europäischen Union (2004-2014); Mitglied des Verwaltungsrats der European Public Law Organization (Athen, Griechenland) seit 2013; Richter am Gerichtshof seit dem 8. Oktober 2014.

Zitat
Küllike Jürimäe

Geboren 1962; Absolventin der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Tartu (1981-1986); Assistentin des Staatsanwalts in Tallinn (1986-1991); Absolventin der estnischen Diplomatenschule (1991-1992); Rechtsberaterin (1991-1993) und Generalberaterin der Industrie- und Handelskammer (1992-1993); Richterin am Berufungsgericht Tallinn (1993-2004); European Master's Degree in Human Rights and Democratisation, Universitäten Padua und Nottingham (2002-2003); Richterin am Gericht vom 12. Mai 2004 bis 23. Oktober 2013; seit dem 23. Oktober 2013 Richterin am Gerichtshof.

Zitat
Manuel Campos Sánchez-Bordona

Geboren 1950; Absolvent der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universitäten Sevilla und Granada (1967-1972); Staatsanwalt bei den Gerichten von Palma de Mallorca und Sevilla (1977-1982); Richter der Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten des Obersten Gerichtshofs von Andalusien, des Staatsgerichtshofs (Audiencia Nacional) und des Obersten Gerichtshofs der Kanarischen Inseln (1982-1989); Vorsitzender der Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten des Obersten Gerichtshofs von Kantabrien (1989-1994); Rechtsreferent am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1995-1999); Mitglied des Verwaltungsrats der Vereinigung der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe) (2006-2014); Mitglied der Zentralen Wahlkommission (2012-2015); Richter der Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) (1999-2015); Generalanwalt am Gerichtshof seit dem 7. Oktober 2015.
Quelle:
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7026/de/
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: px3 am 03. September 2018, 13:25
Palais de la Cour de Justice
Boulevard Konrad Adenauer
Kirchberg
L-2925 Luxembourg
Luxembourg

Tel: +352 4303 1
Fax: +352 4303 2600

Wir könnten das per Fax oder Brief an diese zentrale schicken und von dort aus wird es verteilt.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 04. September 2018, 09:54
Ich habe noch eine Hinweis bekommen, dass eventuell dass Gericht für ein Verfahren nur Schriftstücke der Beteiligten des entsprechenden Verfahrens annehmen und berücksichtigen darf.
Ob dies beim EUGH der Fall ist weiß ich nicht. (Weiss jemand mehr?)

Daher könnte man auch eine Kopie an das LG Tübingen als Verfahrensbeteiligte senden, mit der Bitte um Weiterleitung?

Zitat
Landgericht Tübingen
Doblerstr. 14
72074 Tübingen

Tel 07071 / 200-0
Fax 07071 / 200-2900 oder 52094
poststelle@lgtuebingen.justiz.bwl.de

Rechtssache C-492/17



Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: pinguin am 04. September 2018, 11:12
Ich habe noch eine Hinweis bekommen, dass eventuell dass Gericht für ein Verfahren nur Schriftstücke der Beteiligten des entsprechenden Verfahrens annehmen und berücksichtigen darf.
Meines Wissens nach: Fake-News.

Meines Wissens nach darf sich gemäß der Satzung des EuGH jeder an ein laufendes Verfahren anhängen, wenn er vom Sachverhalt unmittelbar betroffen ist.

Zitat
Artikel 40  Die   Mitgliedstaaten   und   die   Unionsorgane   können   einem   bei   dem   Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.
Dasselbe  gilt  für  die  Einrichtungen  und  sonstigen  Stellen  der  Union  sowie  alle  anderen Personen,  sofern  sie  ein  berechtigtes  Interesse  am  Ausgang  eines  bei  dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können. Natürliche oder juristische Personen können  Rechtssachen  zwischen  Mitgliedstaaten,  zwischen  Organen  der  Union  oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union nicht beitreten. Unbeschadet  des  Absatzes  2  können  die  Vertragsstaaten  des  Abkommens  über  den Europäischen   Wirtschaftsraum,   die   nicht   Mitgliedstaaten   sind,   und   die   in   jenem Abkommen    genannte    EFTA-Überwachungsbehörde    einem    bei    dem    Gerichtshof anhängigen  Rechtsstreit  beitreten,  wenn  dieser  einen  der  Anwendungsbereiche  jenes Abkommens betrifft.
Mit  den  aufgrund  des  Beitritts  gestellten  Anträgen  können  nur  die  Anträge  einer  Partei unterstützt werden.



SATZUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-08/tra-doc-de-div-c-0000-2016-201606984-05_00.pdf (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-08/tra-doc-de-div-c-0000-2016-201606984-05_00.pdf)
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Markus KA am 07. September 2018, 09:56
Man könnte davon ausgehen, dass ein "Beitritt" zu einem anhängigen Rechtsstreit nicht allein durch ein Schreiben zum betreffenden Rechtsstreit möglich ist.

Da das Forum keine Fake-News zulässt, hier der entsprechende Hinweis mit herzlichen Dank dafür an das Forumsmitglied "noTV":

Zitat
Luxemburg, den 29. August 2018

GERICHTFHOF DER
EUROPÄISCHEN UNION

Kanzlei

Herrn XY

Rechtssache C-492/17

Sehr geehrter Herr XY,

der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt den Eingang Ihres Schreibens vom 21. August 2018.

Der Kanzler bedauert mitteilen zu müssen, dass es nicht möglich ist, im Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof als nicht Verfahrensbeteiligter Schriftstücke zu den Akten zu geben.

Was die am Gerichtshof anhängigen Rechtssachen betrifft, ist es außerdem ausgeschlossen,
Schriftverkehr mit den Mitgliedern des Gerichtshofs zu führen oder Schriftstücke an diese zu richten.

Aus diesem Grund erhalten Sie anbei Ihr o.a. Schreiben nebst Anlage zurück.

Der Kanzler
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Frühlingserwachen am 07. September 2018, 10:48
Am 26.9.2018 werden die Schlussanträge gestellt.

https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/


Mittwoch 26/09/2018
09:30    Schlussanträge
C-492/17
   
Staatliche Beihilfen
Rittinger u.a.
Gerichtshof - Vierte Kammer
   DE    
Klage (ABl.) HTML / PDF
Generalanwalt: Campos Sánchez-Bordona
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 07. September 2018, 11:05
Danke an Markus KA für das Schriftstück.

Dann schicken wir den Brief an das LG Tübingen, mit der Bitte um Weiterleitung oder hilfsweise möge sich das LG die Argumente zu eigen machen.

Hilfsweise auch an einen der Beteiligten zwecks Weiterleitung.
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Markus KA am 07. September 2018, 11:25
Vieleicht noch ein kleiner Hinweis über den Generalanwalt zum Thema Urheberrecht, der aber nicht zu weiteren Spekulationen und Diskussionen hier im Thread führen sollte:

Zitat
"Der EuGH ist an diesen Vorschlag zwar nicht gebunden, faktisch folgt er jedoch in etwa dreiviertel aller Fälle den Vorschlägen des Generalanwalts. Unsere Befürchtung, dass sich das Verfahren vor dem EuGH vom Krimi zum Drama entwickeln könnte, scheint sich daher zu bestätigen."
Quelle:
Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
https://www.lhr-law.de/magazin/urheberrecht/eugh-urheberrecht-fair-use (https://www.lhr-law.de/magazin/urheberrecht/eugh-urheberrecht-fair-use)

Nur ein Beispiel wie ein Schlussantrag aussehen könnte:
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 25. April 2018(1) Rechtssache C-161/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201468&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=745658 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201468&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=745658)

Ein Urteil im vorliegenden Beispiel erging ca. 4 Monate nach dem Schlussantrag des Generalanwaltes.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=204738&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=733667 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=204738&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=733667)
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 08. September 2018, 15:45
Mit dem europäischen Datenschutz scheint der ÖRR auch ein Problem zu haben:

Aus
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Datenschutzhinweise zum Rundfunkbeitrag, Seite 5
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5755/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf
Zitat
Wichtiger Hinweis:
Einzelfallbezogenes Recht auf Widerspruch, Art. 21 EU-DSGVO: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beitragsservice ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e EU-DSGVO). Es besteht daher das Recht, gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, sofern bei der betroffenen Person Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben. Die Gründe sind nachzuweisen.
-
In der Regel liegen jedoch beim Beitragsservice zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, weshalb trotz eines Widerspruchs eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Beitragsservice erfolgen darf.

Diskussion unter
Gilt die neue EU-Datenschutzverordung DSGVO 2018 auch für GEZ/Rundfunkanstalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26223.msg180253.html#msg180253
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Bürger am 18. September 2018, 14:13
...und als "Sahnehäubchen" dann vielleicht noch das? ;)

Twitter Account von DasErste begruesst einen mit dem H*tl#rgruss
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28761.0.html
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Florist123 am 24. September 2018, 16:58
Hat schon jmd. eine Info wegen C-492/17?

Hier ist noch nichts zu sehen:
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-492/17 (http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-492/17)
oder wie lange dauert das i.d.R.?
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: PersonX am 24. September 2018, 17:51
Da ist noch keine Entscheidung gefallen.

Zwischenstand/ Fortsetzung siehe u.a. unter
EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.0.html
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: noGez99 am 06. Oktober 2018, 10:28
Das Verfahren scheint eine ziemliche Farce zu sein, denn auch das vorlegende deutsche Gericht ist kein „Verfahrensbeteiligter“. Es legt lediglich die Fragen vor, über deren Zulässigkeit und Begründetheit der EuGH demnächst entscheiden wird.

Ich frage mich, wer denn da Verfahrensbeteiligter ist. Nur der ÖRR und die Regierung?
Titel: Re: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
Beitrag von: Bürger am 16. November 2018, 23:27
Siehe aus aktuellem Anlass Hinweis unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html
Zwischeninfo aus aktuellem Anlass:
Datum der Urteilsverkündung am EuGH wurde für den 13/12/2018 anberaumt.
Siehe unter
InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Rittinger u.a. - Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
Zitat
Verkündungsdatum
13/12/2018
bzw. auch im
EuGH-Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/?dateDebut=13/12/2018&dateFin=13/12/2018
sowie nunmehr auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.0.html
Diesbezügliche Diskussion dann dort.