Auch der Europäische Kommission hat festgestelt das der ORR "ein neues System hat eingefuhrt ab 1-1-2013.
Europäisches Parlament
2014-2019
Petitionsausschuss
29.6.2016
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft: Petition Nr. 1423/2015, eingereicht von O. V., deutscher Staatsangehörigkeit,
zu Lizenzgebühren für das Sehen und Hören von Radio- und
Fernsehsendungen in Deutschland
1. Zusammenfassung der Petition
Nach Ansicht des Petenten werden durch die Verordnung über Lizenzgebühren für das Sehen
und Hören von Sendungen deutsche Bürger diskriminiert. Seiner Argumentation zufolge
können alle europäischen Bürger deutsche öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehsendungen
kostenlos sehen und hören, wohingegen deutsche Bürger eine Lizenzgebühr dafür zahlen
müssen. Der Petent verweist auf die Verordnung über Mautgebühren in Deutschland, die von
der Kommission kritisiert wurde, weil sie nichtdeutsche Bürger diskriminieren würde. Seines
Erachtens gilt das Gegenteil für die Verordnung über Lizenzgebühren für das Sehen und
Hören von Fernseh- und Radiosendungen. Die Bürger Deutschlands würden daher
diskriminiert. Der Petent verweist auf die Situation in Österreich und der Schweiz, dort
würden Sendungen kodiert und Nichtstaatsangehörige müssten für die Dekodierung bezahlen.
Der Petent fordert das Europäische Parlament auf, Deutschland zu zwingen, die kostenlos
verfügbaren Sendungen zu kodieren, um für Gerechtigkeit in Europa zu sorgen.
2. Zulässigkeit
Für zulässig erklärt am 10. Mai 2016. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten
(Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung).
3. Antwort der Kommission, eingegangen am 29. Juni 2016
In Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im
Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Freiheit der Mitgliedstaaten anerkannt, den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gestalten, zu organisieren und zu finanzieren. In dem
besagten Protokoll ist die Befugnis der Mitgliedstaaten vorgesehen, „den öffentlich-
PE585.642v01-00 2/2 CM\1099705DE.doc
DE
rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem
öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen,
festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der
Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.
Innerhalb der Grenzen dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten frei über die Form,
Bedingungen und Modalitäten der öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme
bestimmen.
Gemäß den Informationen, die der Kommission zur Verfügung stehen, hat Deutschland
aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ein neues
System für die Eintreibung von Lizenzgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
eingeführt, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.
Wie im Primärrecht der Union, d. h. im zuvor genannten Protokoll, anerkannt, fällt es in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Form, die Bedingungen und die Modalitäten der
öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme zu bestimmen.
Schlussfolgerung
Daher ist die Kommission nicht in der Lage, in der vom Petenten beschriebenen
Angelegenheit tätig zu werden.