Wollte keine weiteren Erläuterungen dazu tätigen, komme aber nicht drumherum.
19.)
Nach Ausführung der Kommission war die damals den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumte Möglichkeit, Zusatzkanäle mit Schwerpunktsetzung auf Information, Kultur und Bildung anzubieten, nicht präzise genug formuliert worden, also zu allgemein gehalten; siehe Rn 228;
20.)
Ab Abschnitt 7.3.1.4., bzw. Rn 237 wird es nochmals interessant, da es hier um
„Offensichtliche Fehler“ bei der Auftragsdefinition und klare Trennung zwischen öffentlich-rechtlichem Auftrag und kommerziellen Tätigkeiten geht.
Hierzu sagt nämlich Rn 238 - Teilzitat:
Die derzeitige Auftragsdefinition räumt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit ein, Tätigkeiten nachzugehen, die nach Ansicht der Kommission rein kommerzieller Natur sind. Dies birgt die Gefahr, dass solche rein kommerzielle Tätigkeiten mittels Rundfunkgebühren finanziert werden, da die KEF den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Tätigkeiten anerkennt, die unter den öffentlich-rechtlichen Auftrag fallen.
Heißt dann also, daß Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge nicht für kommerzielle Tätigkeiten aufgewendet werden dürfen; damals nicht, heute nicht.
21.)
Interessant ist Rn. 240
Sofern der ÖRR seinen Inhalt Telekombetreibern gegen Entgelt zur Verfügung stellt, handelt er rein kommerziell, damit wäre dann die Verwendung von Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträgen dafür untersagt, weil diese ja für kommerzielle Tätigkeiten nicht verwendet werden dürfen. Im Umkehrschluß wäre hier freilich auch überhaupt keine Rundfunkgebühr/Rundfunkbeitrag zu lesiten. Das Internet ist kein Rundfunkmedium.
Mir wird nun auch klar, wieso ein Bundesgericht entschieden hat, daß ein privater Betreiber eines Netzes für Kabelfernsehen verpflichtet sei, den ÖRR kostenfrei einzuspeisen, denn würde er dafür vom ÖRR bezahlt, wäre bereits das eine kommerzieller Vorgang. Auf EuGH-Ebene hat das aus Wettbewerbsgründen aber ganz sicher keinen Bestand.
22.)
Rn 241 sagt dann noch einmal klar und deutlich, daß für kommerzielle Tätigkeiten beim ÖRR keine öffentlichen Mittel aufgewendet werden dürfen.
23.)
Die Kommission sagt hier bei Rn. 247, daß eine "bloße Ermächtigung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zur Erbringung von Tätigkeiten, deren Umfang nicht hinreichend präzise bestimmt ist, nicht als ausreichende Beauftragung angesehen werden kann".
Da haben wir also wieder diese Unbestimmtheit, die nicht ausreichend ist.
24.)
Hier wird hinter Rn. 248 nochmals klargestellt, daß der Staat seinen ÖRR förmlich beauftragen muß, daß es also einer konkreten Rechtshandlung bedarf, daß bspw. der RBB im Auftrag der Länder Brandenburg und Berlin die Aufgabe hat, einen öffentlichen Widerpart zum privaten Rundfunk nach Vorgabe dieser 2 Bundesländer zu leisten. Eine etwaige Selbstverpflichtung des RBB genügt den EU-Anforderungen nicht.
25.)
Teilzitat Rn 251
Die Kommission hält es nicht für akzeptabel, dass es im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsregelung ausschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einschließlich ihrer internen Aufsichtsgremien überlassen bleibt, den Umfang ihrer Tätigkeiten festzulegen.
Staatsferne hin oder her, der Staat muß den Auftrag klar, präzise definieren und den Rundfunkanstalten vorgeben, was sie dürfen, und was nicht.
Die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland mit der Staatsferne des ÖRR kraft GG hat für die EU keine hinreichende Relevanz. Die EU unterscheidet zwischen dem staatlichen Auftrag, der präzise sein muß, und der journalistischen Unabhängigkeit, wie sie das GG dem Rundfunk gewährt.
Der ÖRR darf also nur im Rahmen seines Auftrages unabhängig agieren.
Der Rest sind eigentlich nur Wiederholungen dessen, was man im österreichischen Beihilfeverfahren ebenso wiederfinden kann.
Ganz wichtig ist aber evtl. noch die sinngemäße Aussage der Kommission, (Rn 271ff), daß rote Zahlen schreibende kommerzielle Tochtergesellschaften der Rundfunkanstalten nicht auf Basis von Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträgen in die schwarzen Zahlen durchgefüttert werden dürfen, die Gewinne der Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaften abzuführen sind und diese Gewinne bei Ermittlung der korrekten Höhe des Rundfunkbeitrags, (bspw), zu berücksichtigen sind.
@cook
Ist das so? Deinen Eindruck teile ich bei Betrachtung aller in der Zwischenzeit entstandenen EU-Verordnungen und EU-Richtlinien nicht.
Es wird einmal mehr darauf hingewiesen, daß Bürger beihilferechtlich nicht beteiligtenfähig sind.
Wie viele formale Beschwerden seitens der Medienunternehmen hat es denn in der Zwischenzeit gegeben?